19.01.2012„Völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung“: OLG Düsseldorf erhöht Anforderungen für den Ersatz von Abmahnkosten

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In einem Beschluss über die Gewährung von Prozesskostenhilfe hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf die Erstattungsfähigkeit von Abmahnkosten von der Qualität der Abmahnung abhängig gemacht. Zudem stellte das Gericht fest, dass der Rechteinhaber die Beweislast für alle Voraussetzungen des Erstattungsanspruches trägt (Beschluss vom 14.11.2011, Az.: I-20 W 132/11).

Die streitgegenständliche Abmahnung stuften die Richter als unzulänglich ein. Zur Begründung führten sie aus, der Abgemahnten sei zwar das Anbieten von 304 Musikdateien vorgeworfen worden, jedoch habe die vermeintliche Rechteinhaberin in der Abmahnung nicht dargelegt, an welchen Titeln sie tatsächlich Rechte besitze. Da sich ein Anspruch auf Unterlassen aber immer auf eine konkrete Verletzungshandlung beziehen müsse, habe die Empfängerin der Abmahnung gerade nicht entnehmen können, welches Verhalten sie in Zukunft unterlassen solle. Auch werde sie nicht in die Lage versetzt, eine wirksame Unterlassungserklärung abzugeben. Die von einer Kanzlei erstellte Abmahnung stelle daher „völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung“ dar, für die die Kanzlei demzufolge auch kein Honorar verlangen könne. Darüber hinaus entschieden die Richter, die Beklagte dürfe sowohl die Rechteinhaberschaft der Klägerin, das Anbieten der Dateien sowie die Zuordnung der verfolgten IP zu ihrem PC mit Nichtwissen bestreiten. Dies stelle einen wesentlichen Umstand im Hinblick auf die Beweislastverteilung dar, da im Bestreitensfall der Gegner, also hier die Rechteinhaberin, für alle bestrittenen Tatsachen den vollen Beweis antreten müsse.

Nach dieser Entscheidung wird es für sogenannte Abmahnkanzleien in Zukunft schwerer, ihre Kosten einzutreiben. Bleibt es bei dieser Linie der Rechtsprechung, könnte damit die zuletzt massiv ausufernde Abmahnpraxis einiger Kanzleien eingedämmt werden.

 

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Florian Decker
Rechtsanwalt
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14.05.2010BGH: Haftung des Betreibers eines privaten WLAN-Netzes

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Der Bundesgerichtshof hat sich am vergangenen Mittwoch erstmals zur Frage geäußert, ob der Betreiber eines privaten (und nur unzureichend gesicherten) WLAN-Netzes für Rechtsverletzungen haftbar gemacht werden kann, welche ein unberechtigter Dritter über seinen Anschluss begangen hat (Urteil vom 12.05.2010 – Az.: I ZR 121/08). Nach Ansicht des für Urheberrecht zuständigen ersten Senats des obersten Zivilgerichts können Privatpersonen im Rahmen der Störerhaftung auf Unterlassung, jedoch nicht auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden.

Vorliegend klagte die Rechteinhaberin eines Musiktitels. Sie ermittelte mit Hilfe der Staatsanwaltschaft, dass das Musikstück, an dem sie die Rechte hatte, vom Internetanschluss des Beklagten in einer Tauschbörse zum Download angeboten worden war.

Allerdings befand sich der Beklagte zu dem ermittelten Zeitpunkt im Urlaub. Allerdings konnte er nicht nachweisen, dass sein WLAN in diesem Zeitraum ausgeschaltet war. Er meinte jedoch, alles getan zu haben, was nötig ist, um sein WLAN vor unberechtigten Zugriffen zu schützen, nicht zuletzt, da er sein WLAN mit einer WPA1-Verschlüsselung verschlüsselt hatte. Er hatte dabei den von Haus aus vorinstallierten Schlüssel des Routers verwendet und keinen eigenen Schlüssel eingerichtet. Die Klägerin ersuchte den Rechtsweg und begehrte vom Beklagten Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung der Abmahnkosten.

Das erstinstanzliche LG Frankfurt hatte den Beklagten verurteilt. In der Berufung vor dem OLG Frankfurt wurde die Klage allerdings abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hob das Berufungsurteil nun teilweise auf. Zwar haftet der Beklagte im Rahmen der Störerhaftung auf künftige Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten, aber nicht auf Schadensersatz.  Er ist lediglich Störer und nicht als Täter oder Teilnehmer für die Tat verantwortlich, da von einem „Zugänglichmachen“ im Sinne des Urheberrechts nicht ausgegangen werden kann.

Die Prüfungspflicht des Anschlussinhabers besteht darin, zu prüfen, ob der WLAN Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr geschützt ist, dass unberechtigte Dritte den Anschluss zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen missbrauchen können. Die Eröffnung eines WLANs ist damit grundsätzlich als Gefahrenquelle einzustufen. Dem Anschlussinhaber sei es aber gerade nicht zuzumuten, die Netzwerksicherheit fortlaufend auf dem neuesten Stand der Technik zu halten und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Prüfpflicht sei vielmehr die Installation des Routers, zu der die marktüblichen Sicherungsmaßnahmen (derzeit damit wohl WPA2 mit eigens vergebenem Passwort) eingehalten werden müssen. Allerdings macht der BGH keine Vorgaben hinsichtlich der Verschlüsselungstechnik, sondern schreibt nur ein persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort vor.

Hinsichtlich der Höhe der zu erstattenden Abmahngebühren wies der Senat auf den seit 2008 bestehenden Paragrafen § 97a Abs. 2 UrhG hin, wonach die Abmahngebühr höchstens 100 Euro für Urheberrechtsverletzungen beträgt, wenn es sich „um einfach gelagerte Fälle mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs“ handelt. Allerdings war die Norm im konkreten Fall nicht anwendbar, da sie zum Tatzeitpunkt noch keine Gültigkeit hatte.

Fazit: Die grundsätzliche Haftung des Anschlussinhabers als Störer kam wenig überraschend. Es ist jedoch erfreulich, dass über Unterlassungserklärung und Abmahnkosten hinaus kein Schadensersatz (hier vor allem fiktive Lizenzgebühren) gefordert werden kann.

Der explizite Hinweis des BGH hinsichtlich der Abmahngebühr des § 97a Abs. 2 UrhG lässt darauf schließen, dass dieser grundsätzlich für Downloads von nur einem einzigen Titel anzuwenden ist. Hinsichtlich eines kompletten Albums wird der § 97a Abs. 2 UrhG wohl eher nicht greifen. Eine Konkretisierung durch den GBH steht hierzu noch aus.

Das Urteil könnte die Maschinerie der Musikindustrie und Abmahnanwälte vorübergehend ins Stottern bringen. Es ist davon auszugehen, dass sich Abmahnungen künftig zunächst auf die Fälle konzentrieren, in denen mehrere Titel oder gar ein ganzes Album heruntergeladen werden, um dem § 97a Abs. 2 UrhG aus dem Weg zu gehen. Der Wegfall des Schadensersatzes wird wohl durch die Ansetzung eines höheren Gegenstandwerts über die Abmahnkosten kompensiert werden.

Betreibern eines privaten WLANs ist in jedem Fall anzuraten, dieses zumindest mit einem eigenen (nicht dem werkseitig voreingestellten) Passwort zu sichern. Andernfalls besteht die Gefahr, im Fall eines Zugriffs eines Dritten von außen als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden.

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12.05.2010Haftung für unzureichend gesicherten WLAN-Anschluss – Pressemitteilung des BGH

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Privatpersonen können auf Unterlassung, nicht dagegen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn ihr nicht ausreichend gesicherter WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird. Das hat der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden.

Die Klägerin ist Inhaberin der Rechte an dem Musiktitel “Sommer unseres Lebens”. Mit Hilfe der Staatsanwaltschaft wurde ermittelt, dass dieser Titel vom Internetanschluss des Beklagten aus auf einer Tauschbörse zum Herunterladen im Internet angeboten worden war. Der Beklagte war in der fraglichen Zeit jedoch in Urlaub. Die Klägerin begehrt vom Beklagten Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten.

Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen.

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben, soweit das Berufungsgericht die Klage mit dem Unterlassungsantrag und mit dem Antrag auf Zahlung der Abmahnkosten abgewiesen hatte. Der BGH hat angenommen, dass eine Haftung des Beklagten als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung nicht in Betracht kommt. Auch privaten Anschlussinhabern obliegt aber eine Pflicht zu prüfen, ob ihr WLAN-Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr geschützt ist, von unberechtigten Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen missbraucht zu werden. Dem privaten Betreiber eines WLAN-Netzes kann jedoch nicht zugemutet werden, ihre Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden. Ihre Prüfpflicht bezieht sich daher auf die Einhaltung der im Zeitpunkt der Installation des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen.

Diese Pflicht hatte der Beklagte nach Auffassung des Bundesgerichtshofs verletzt. Er hatte es bei den werkseitigen Standardsicherheitseinstellungen des WLAN-Routers belassen und das Passwort nicht durch ein persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort ersetzt. Ein solcher Passwortschutz war auch für private WLAN-Nutzer bereits im Jahre 2006 üblich und zumutbar. Er lag im vitalen Eigeninteresse aller berechtigten Nutzer und war mit keinen Mehrkosten verbunden.

Der Beklagte haftet deshalb nach den Rechtsgrundsätzen der sog. Störerhaftung auf Unterlassung und auf Erstattung der Abmahnkosten (nach geltendem, im Streitfall aber noch nicht anwendbaren Recht fallen insofern maximal 100 € an). Diese Haftung besteht schon nach der ersten über seinen WLAN-Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzung. Hingegen ist der Beklagte nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Eine Haftung als Täter einer Urheberrechtsverletzung hat der Bundesgerichtshof verneint, weil nicht der Beklagte den fraglichen Musiktitel im Internet zugänglich gemacht hat. Eine Haftung als Gehilfe bei der fremden Urheberrechtsverletzung hätte Vorsatz vorausgesetzt, an dem es im Streitfall fehlte.

Urteil vom 12. Mai 2010 – I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens

OLG Frankfurt, Urteil vom 1. Juli 2008 – 11 U 52/07 (GRUR-RR 2008, 279) LG Frankfurt, Urteil vom 5. Oktober 2007 – 2/3 O 19/07

Karlsruhe, den 12. Mai 2010

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76125 Karlsruhe
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Telefax (0721) 159-5501

29.12.2009Keine Erstattung anwaltlicher Abmahnkosten bei vorheriger eigener Abmahnung durch einen Interessenverband

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Wettbewerbsverbände sind gesetzlich ermächtigt, wettbewerbsrechtliche Abmahnungen zu verschicken, obwohl sie selbst nicht am Wettbewerb teilnehmen. Für berechtigte Abmahnungen können die Verbände regelmäßig auch die entstandenen Kosten ersetzt verlangen.

Problematisch ist die Rechtslage, wenn der Abgemahnte nicht auf die Abmahnung reagiert, und der Verband darauf hin einen Anwalt mit einer weiteren Abmahnung beauftragt. Das Oberlandesgericht Hamburg hat dazu in seinem Beschluss vom 11.03.2009 – Az.: 5 U 35/08 entschieden, dass solche Kosten nicht erforderlich und damit auch nicht erstattungsfähig sind.

Im konkreten Sachverhalt hatte die Beklagte über eBay Kräutertee und ähnliche Produkte vertrieben. Da die Beklagte in den Augen des klägerischen Wettbewerbsverbands zur Promotion ihrer Produkte irreführende Werbeaussagen verwendete, wurde sie durch diesen zunächst direkt abgemahnt. Als die Beklagte daraufhin keine Reaktion zeigte, mahnte der Wettbewerbsverband erneut ab – diesmal mit Hilfe eines Anwalts. Anschließend begehrte die Klägerin im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens neben dem Ersatz der Kosten für eigens verfasste Abmahnung auch die Kosten für die anwaltliche Abmahnung.

Die Hamburger Richter gewährten der Klägerin jedoch einen solchen Anspruch auf die Anwaltskosten nicht, da der beantragte Ersatz der anwaltlichen Kosten nach deren Ansicht nicht erforderlich war.

Aufwendungsersatz könne nur dann verlangt werden, wenn die Abmahnung auch berechtigt erfolgte. Dies sei jedoch nur der Fall, wenn sie erforderlich sei, dem Schuldner einen Weg zu weisen, den Gläubiger ohne Inanspruchnahme eines Gerichts klaglos zu stellen. Bei einem Interessenverband sei dies dann der Fall, wenn dieser von Gesetzes wegen sachlich und personell so ausgestattet sei, dass Abmahnungen ohne anwaltliche Hilfe mit eigenen Kräften bearbeitet werden können.

Im vorliegenden Fall sei demnach nur die Abmahnung durch den Interessenverband selbst erforderlich und erstattungsfähig gewesen, da hierdurch der Anspruch gegenüber der Beklagten bereits ausreichend geltend gemacht worden sei.

Fazit: Das OLG Hamburg hat hier richtig entschieden. Wenn ein Wettbewerbsverband schon per Gesetz ausnahmsweise befugt ist, Abmahnungen selbst zu verschicken, dann kann er sich nicht noch zusätzlich einen Anwalt zur Hilfe nehmen und beide Kosten erstattet verlangen. Die ursprüngliche Abmahnung war ausreichend, um der Beklagten die Vermeidung eines Rechtsstreits zu ermöglichen.

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