Wenn Patienten sich nach einem Arztbesuch schlecht behandelt fühlen, dürfen sie dies zulässigerweise auf Bewertungsportalen im Internet kund geben – so geht es zumindest aus einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt vom 08.03.2012 hervor (Az.: 16 U 125/11).
Die Klägerin, eine niedergelassene Ärztin, hatte gegen ein Internetportal geklagt, welches die Möglichkeit einer Bewertung von Ärzten bietet. Neben Kontaktdaten und Angaben zur beruflichen Tätigkeit befinden sich auf dem Portal auch Bewertungsmöglichkeiten und bereits erfolgte Bewertungen über die Klägerin. Diese hatte gegen die Betreiber des Portals auf Löschung der Daten und Unterlassung zukünftiger Veröffentlichungen geklagt, unterlag damit aber nun vor dem OLG Frankfurt.
Das Gericht stellte zwar fest, dass solche Bewertungen für die Betroffene einen Eingriff in ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung bedeute, entschied aber in Abwägung mit der Meinungsäußerungsfreiheit zugunsten des Portalbetreibers. Die Ärztin habe demnach kein schutzwürdiges Interesse an einem Ausschluss der Datenverarbeitung. Gerade das Recht auf freie Arztwahl und der zwischen den Ärzten bestehende Wettbewerb gebiete es, dass auch in diesem Berufszweig die Möglichkeit von Bewertungen in öffentlich zugänglichen Quellen nicht ausgeschlossen werden dürfe.
Das Gericht hatte sich dabei auch mit der Tatsache zu befassen, dass die Bewertungen in dem Portal anonym erfolgten. Diesbezüglich erkannte es grundsätzlich im Sinne der Klägerin , dass dadurch eine erhöhte Gefahr missbräuchlicher Äußerungen besteht und der Betroffenen die Möglichkeit einer direkten Auseinandersetzung genommen wird. Andererseits betonte das OLG Frankfurt hier die hohe Schutzwürdigkeit solcher anonymisierter Bewertungen, da die Pflicht zu einer namentlichen Meinungsäußerung aus Furcht vor Repressalien zu einer Selbstzensur des Äußernden führen könnte. Diese sei mit dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung nicht vereinbar.
Nachdem der BGH in seiner “Spickmich”-Entscheidung (Az.: VI ZR 196/08 – 23.06.2009) schon Bewertungsportale für Lehrer im Internet für zulässig erklärte, scheinen nun auch Ärzte sich der kritischen Auseinandersetzung mit ihrer Arbeit im Internet stellen zu müssen.
Sollten Sie Fragen zu diesem Thema haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite www.res-media.net oder wenden Sie sich direkt an shb@res-media.net.
Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
———————————————————————————————–—–
RES MEDIA | Kanzlei für IT-Recht und Medienrecht
Fischtorplatz 21 | 55116 Mainz
Fon 06131.144 560 | Fax 06131.144 56 20
E-Mail: shb@res-media.net Internet: www.res-media.net
Bildnachweis: © MASP – Fotolia.com
Der Begriff der “Button-Lösung” ist schon länger im Internet verbreitet, wenn es um Themen wie E-Commerce und Online-Shops geht. Am 02.03.2012 wurde nun durch den Bundestag eine Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches beschlossen, wodurch diese Button-Lösung umgesetzt werden soll. Sofern der Bundesrat der Gesetzesänderung am 30.03.2012 zustimmt und die Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten erfolgt, könnte es sehr wahrscheinlich noch im April zu einer Verkündung im Bundesgesetzblatt kommen. Mit einem In-Kraft-Treten des neuen § 312g ist also schon ab 01.07.2012 zu rechnen. Damit verbleiben für Online-Händler noch knapp über 3 Monate Zeit, um den neuen Pflichten gerecht zu werden. Doch was verbirgt sich genau dahinter und auf was müssen sich Online-Shop-Betreiber und Internet-Händler zukünftig einstellen?
Formal handelt es sich bei der Gesetzesänderung um eine Ergänzung des § 312 g Bürgerliches Gesetzbuch, welcher die Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr regelt. Durch den neu eingefügten Absatz 3 werden diese Pflichten für Unternehmer im elektronischen Geschäftsverkehr nun folgendermaßen erweitert:
§ 312 g Abs. 3 BGB n. F.:
„Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.”
Wer also im Internet Waren oder Dienstleistungen verkauft, muss ab sofort ausdrücklich darauf hinweisen, dass durch den Klick auf die Schaltfläche (bzw. den Button), die den Vertragsschluss auslöst, eine Zahlungspflicht entsteht. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs sollen hier Begriffe wie „kostenpflichtig bestellen“, „zahlungspflichtigen Vertrag schließen“ oder „kaufen“ entsprechend eindeutig sein. Bezeichnungen wie „bestellen“ oder „Bestellung abgeben“ reichen danach jedoch nicht aus.
Die Gesetzesänderung soll Verbraucher vor allem vor solchen Angeboten schützen, die eine Zahlungspflicht bewusst verschleiern und bei denen der Kunde letztlich ohne Wissen und Wollen im Internet einen kostenpflichtigen Vertrag geschlossen hat (sogenannte “Kostenfallen”). Doch auch seriöse Online-Händler sind von der Gesetzesänderung betroffen, wie eine Nachfrage unserer Kanzlei im Bundesjustizministerium ergab. Die neue Regelung gilt daher auch für „normale“ Onlineshops, so dass Onlinehändler zukünftig beim Anbieten ihrer Waren und Dienstleistungen im Internet immer einen gut lesbaren “zahlungspflichtig bestellen”-Button für den Vertragsschluss verwenden müssen. Andernfalls drohen Abmahnungen und auch mögliche Rückgewähr-Pflichten gegenüber den Kunden, da bei nicht eindeutig gekennzeichneten Bestell-Buttons gar kein wirksamer Vertrag mit dem Kunden zustande kommt (§ 312g Absatz 4 Bürgerliches Gesetzbuch n. F.). Die Verwendung eines einfachen “Bestellen”-Buttons kann in Zukunft somit weitreichende Konsequenzen für Online-Händler haben.
Daneben werden für Online-Händler bestimmte Informationspflichten durch den ebenfalls neu eingefügten § 312g Absatz 2 BGB n. F. konkretisiert. Folgende Informationen müssen dem Kunden danach unmittelbar vor Abgabe seiner Bestellung klar und verständlich in hervorgehobener Weise kenntlich gemacht werden:
- die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung [...];
- die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat;
- den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie alle über den Unternehmer abgeführten Steuern oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, seine Berechnungsgrundlage, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht;
- gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten sowie einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden.
Demnach sollten Online-Händler für den Kunden alle wesentlichen Vertragsinformationen (Inhalt, Laufzeit, Gesamtkosten für den Kunden, Versandkosten) in einer Bestellübersicht unmittelbar über dem Bestell-Button zusammen zu fassen.
Die neue Regelung gilt im Übrigen nach der Begründung des Gesetzentwurfs auch für Angebote über eBay oder vergleichbare Internetauktionsplattformen.
Sollten Sie Fragen zu diesem Thema haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite www.res-media.net oder wenden Sie sich direkt an shb@res-media.net.
Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
———————————————————————————————–—–
RES MEDIA | Kanzlei für IT-Recht und Medienrecht
Fischtorplatz 21 | 55116 Mainz
Fon 06131.144 560 | Fax 06131.144 56 20
E-Mail: shb@res-media.net Internet: www.res-media.net
Bildnachweis: © Falko Matte – Fotolia.com
23.03.2012Pro und Contra Abmahnwahn: Rechtsanwalt Florian Decker in der Zeit gegen urheberrechtliche Abmahnungen
Filesharing, Urheberrecht Kommentar hinzufügen
Im Kampf gegen Raubkopierer verschicken Anwaltskanzleien im großen Stil Abmahnungen und fordern hohe Summen von Internetnutzern. Rechtsanwalt Florian Decker streitet sich in der Ausgabe der Zeit vom 22. März 2012 mit einem abmahnenden Kollegen darüber, ob sich das Urheberrecht auf diese Weise wirklich schützen lässt.
Rechtsanwalt Decker bezieht Stellung gegen die Abmahnindustrie mancher Kanzleien und hält die geltend gemachten Forderungen für überzogen.
Den Artikel im pdf-Format finden Sie hier:
http://www.res-media.net/fileadmin/Dateien/Zeit_2012_13_0029.pdf
———————————————————————————————–—–
RES MEDIA | Kanzlei für IT-Recht und Medienrecht
Fischtorplatz 21 | 55116 Mainz
Fon 06131.144 560 | Fax 06131.144 56 20
E-Mail: decker@res-media.net | Internet: www.res-media.net
Bildnachweis: © WoGi – Fotolia.com
19.03.2012Zum 08.05.2012 ersetzt die neue Textilkennzeichnungsverordnung das Textilkennzeichnungsgesetz
E-Commerce Kommentar hinzufügen
Im Zuge der Umsetzung einer europaweit einheitlichen Textilkennzeichnung ist bereits im November 2011 die neue europäische Textilkennzeichnungsverordnung (TextilkennzV) - VERORDNUNG (EU) Nr. 1007/2011 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. September 2011 - in Kraft getreten. Diese ersetzt am 08.05.2012 das deutsche Textilkennzeichnungsgesetz. Zu diesem Zeitpunkt müssen die Artikelbeschreibungen im Onlinehandel den neuen Rechtsvorschriften angepasst sein.
Für Verkäufer von Textilien stellen wir hier die wesentlichen Inhalte der neuen Regelung vor:
Grundsatz
Grundsätzlich besteht die Textilkennzeichnungspflicht nach Art. 2 TextilkennzV jetzt neu für
(1) Erzeugnisse mit einem Gewichtsanteil an Textilfasern von mindestens 80 %;
(2) für Bezugsmaterial für Möbel, Regen- und Sonnenschirme mit einem Gewichtsanteil an Textilkomponenten von mindestens 80 %;
(3) für die Textilkomponenten
- der oberen Schicht mehrschichtiger Fußbodenbeläge,
- von Matratzenbezügen,
- von Bezügen von Campingartikeln, sofern diese Textilkomponenten einen Gewichtsanteil von mindestens 80 %dieser oberen Schichten oder Bezüge ausmachen;
- Textilien, die in andere Waren eingearbeitet sind und zu deren Bestandteil werden, sofern ihre Zusammensetzung angegeben ist.
Damit müssen Matratzenteile und Teile von Campingartikeln müssen nicht mehr gekennzeichnet werden. Die Textilkennzeichnungspflicht gilt insoweit jetzt nur noch für die Bezüge, wenn der textile Anteil mindestens 80 % des Gesamt-Artikels (Matratze, Auflage, Kissen usw.) ausmacht. Ebenfalls müssen wärmende Futterstoffe von Schuhen und Handschuhen müssen nicht mehr gekennzeichnet werden.
Nach Art. 2 Abs. 2 und Abs. 3 TextilkennzV gilt die neue Verordnung auch nicht
- für Textilerzeugnisse, die ohne Übereignung an Heimarbeiter oder selbständige Unternehmen zur Weiterverarbeitung übergeben werden;
- für maßgeschneiderte Textilerzeugnisse, die von selbständigen Schneidern hergestellt wurden.
Ausnahmen
Es gibt Artikel, die keine Textilkennzeichnungspflicht erfordern, auch wenn sie in den Anwendungsbereich nach Art. 2 fallen würden: vgl. Art. 17 Abs. 2 und Liste in Anhang V der TextilkennzV.
Die zulässigen Begriffe
Nach Art. 5 TextilkennzV dürfen für die Beschreibung Textilfasern nur Bezeichnungen nach Anhang I der TextilkennzV verwendet werden. Achtung: Nach Art 5 Abs. 2 dürfen diese Begriffe weder alleinstehend noch in Wortverbindungen oder als Eigenschaftswort für andere Fasern verwendet werden. Hier die Liste der zulässigen Begriffe: Anhang I der TextilkennzV
Nicht in der Liste enthalten sind zum Beispiel „Lycra“, „Acryl“ oder „Meryl“. Diese Begriffe dürfen daher nicht zur Textilkennzeichnung verwendet werden.
Die prozentualen Angaben
Nach Art. 7 Abs. 1 dürfen nur Textilerzeugnisse, die ausschließlich aus einer Faser bestehen, den Zusatz „100 %“, „rein“ oder „ganz“ auf dem Etikett oder der Kennzeichnung tragen. Nach Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 sind immer
- die Bezeichnung
- und der Gewichtsanteil aller im Erzeugnis enthaltenen Fasern
- in absteigender Reihenfolge anzugeben.
Nur Fasern, deren Anteil am Gesamtgewicht des Textilerzeugnisses bis zu 5 % beträgt, oder Fasern, deren Anteil am Gesamtgewicht des Textilerzeugnisses zusammen bis zu 15 % beträgt, dürfen als „sonstige Fasern“ bezeichnet werden, wobei ihr Gewichtsanteil unmittelbar davor oder dahinter anzugeben ist.
Ausnahme: Wenn bei der Herstellung die Zusammensetzung schwierig zu bestimmen ist, darf eine Faserart bei einem Anteil von unter 5 % als „sonstige Fasern“ deklariert werden bzw. bei mehreren Faserarten bei einem Anteil von bis zu 15 % (Artikel 9).
Hinweis auf Bestandteile tierischen Ursprungs
Neu hinzugekommen ist die Pflicht zur Information darüber, ob ein Textilprodukt Bestandteile aufweist, die tierischen Ursprungs sind – auch wenn es sich nicht um Fasern handelt. Hier sind insbesondere Leder und Fell gemeint. Auch kleinste Mengen sind zu kennzeichnen, es muss wörtlich die Kennzeichnung „enthält nichttextile Teile tierischen Ursprungs“ aufgebracht werden (Artikel 12).
Darstellung im Shop
Bisher hatte das Gesetz keine Vorschriften dazu gemacht, wie die Textilkennzeichnungspflicht im Internet umzusetzen ist. Nach dem neuen Art. 16 Abs. 1 TextilkennzV müssen die Angaben so im Shop dargestellt werden, dass sie für den Verbraucher
- vor dem Kauf
- leicht lesbar,
- sichtbar
- und deutlich erkennbar sind.
Die Angaben sollten daher deutlich in der Artikelbeschreibung auf den Detailseiten des jeweiligen Produkts gemacht werden.
Wäschezeichen
Auch an der Etikettierungspflicht hat sich nichts geändert. Nach Art. 15 Abs. 3 TextilkennzV hat der Händler sicherzustellen, dass die von ihm angebotenen Artikel die entsprechende Etikettierung oder Kennzeichnung tragen.
Auslandsverkauf
Sollte das Produkt in mehreren Ländern vertrieben werden, ist gegebenenfalls mehrsprachig zu informieren, da für die Kennzeichnung die Amtssprache des Mitgliedsstaates gewählt werden muss, in dem der Verbraucher das Produkt erwerben kann (Artikel 16 Abs. 3).
Sollten Sie Fragen zu diesem Thema haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite www.res-media.net oder wenden Sie sich direkt an shb@res-media.net.
Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
———————————————————————————————–—–
RES MEDIA | Kanzlei für IT-Recht und Medienrecht
Fischtorplatz 21 | 55116 Mainz
Fon 06131.144 560 | Fax 06131.144 56 20
E-Mail: shb@res-media.net Internet: www.res-media.net
Bildnachweis: © Brigitte Bonaposta – Fotolia.com @ fotolia.com
16.03.2012OLG Hamburg zur Haftung für Download-Links (Rapidshare)
Filesharing, IT-Recht Kommentar hinzufügen
Wer Dritten ohne Zustimmung des Urhebers dessen Werk über einen Online-Speicher-Link im Rahmen einer Downloadlink-Sammlung uneingeschränkt im Internet zur Verfügung stellt, verletzt das Recht des Urhebers, über die öffentliche Wiedergabe seines Werkes zu entscheiden.
Als Störer kann auch derjenige auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, welcher den entsprechenden Online-Speicherplatz zur Verfügung stellt. Dies jedenfalls dann, wenn sein Geschäftsmodell strukturell die Gefahr massenhafter Begehung von Urheberrechtsverletzungen in einem Umfang in sich birgt, der die Erfüllung von Prüf- und Handlungspflichten zumutbar macht.
Nach dem bundesweit geltenden Urheberrechtsgesetz steht dem Urheber eines geschützten Werkes das ausschließliche Recht zu, sein Werk öffentlich wiederzugeben. Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst auch das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, z.B. im Internet.
In einem früheren Urteil aus dem Jahr 2008 (Rapidshare I) hatte der 5.
Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts entschieden, dass ein Werk bereits mit dem /Einstellen/ in den Online – Dienst “RapidShare” “öffentlich zugänglich” i.S.d. Urheberrechtsgesetzes gemacht wird. An dieser Rechtsauffassung hält der Senat nicht mehr fest. Vielmehr geht er nun davon aus, dass ein Werk erst dann öffentlich zugänglich gemacht worden ist, wenn die jeweiligen RapidShare-Links im Rahmen von Downloadlink-Sammlungen im Internet dritten Personen uneingeschränkt zur Verfügung gestellt worden sind. Begründet wird dies u.a. mit den fortentwickelten Nutzungsgewohnheiten im Internet: Möglichkeiten, Dateien auf Servern dritter Unternehmen dezentral im Netz zu speichern, seien stärker im Vordringen. Nutzer speicherten immer häufiger Daten bei einem Webhoster, um auf diese Daten jederzeit mit ihren Mobilgeräten zugreifen zu können. Anbietern von dezentralem Speicherplatz im Netz sei es häufig nicht verlässlich möglich, mit vertretbarem Aufwand und ohne unzulässigen Eingriff in geschützte Rechtspositionen des Nutzers (urheberrechtlich) zulässige von unzulässigen Speichervorgängen zu unterscheiden. Allein der Upload eines urheberrechtlich geschützten Werkes auf den Dienst eines Sharehosters wie der Beklagten lasse daher keinen verlässlichen Rückschluss zu, dass es sich hierbei zwingend um eine rechtswidrige Nutzung handele. Im vorliegenden Fall könne daher ein “öffentliches Zugänglichmachen” erst in einer ersten — urheberrechtswidrigen — Veröffentlichung des Downloadlinks liegen.
Nach Auffassung des Senates kann die beklagte Rapidshare AG dabei als Störerin auf Unterlassung in Anspruch genommen werden: Der Rapidshare AG wurde mit Urteil vom 14.03.2012 verboten, über 4.000 konkret bezeichnete Musiktitel im Rahmen ihres Onlinedienstes in der BRD öffentlich zugänglich machen zu lassen. Zwar führe das Geschäftsmodell der Beklagten, ihren Nutzern die Möglichkeit zu eröffnen, Dateien automatisiert auf ihre Server hochzuladen und die generierten Links zum Download zur Verfügung zu halten, noch nicht zu verstärkten Prüfpflichten. Das Geschäftsmodell der Beklagten berge jedoch strukturell und insbesondere im Hinblick auf die in der Vergangenheit erfolgte besondere Förderung massenhaften Zugriffs auf einzelne Dateien (z.B. durch ein Bonussystem) die Gefahr massenhafter Begehung von Urheberrechtsverletzungen in einem Umfang in sich, der die Erfüllung von
Prüf- und Handlungspflichten zumutbar mache. Damit war die Beklagte nach Auffassung des Senats verpflichtet, konkrete Maßnahmen zur Vermeidung weiterer Rechtsverletzungen zu ergreifen, sobald ihr bekannt geworden war, dass Musikwerke urheberrechtswidrig öffentlich abrufbar waren.
Der Senat stellt heraus, dass im Hinblick darauf, dass eine Urheberrechtsverletzung nicht bereits mit dem Upload auf RapidShare verwirklicht ist, pro-aktive Möglichkeiten der Beklagten, im Rahmen ihres Dienstes potentielle Rechtsverletzungen aufzuspüren und zu verhindern, in nennenswertem Umfang nur insoweit bestehen, als es um ein wiederholtes Upload bereits bekannter Dateien gehe, die rechtsverletzende Inhalte enthalten. Es müsse vielmehr nun in erster Linie darum gehen, die erneute Verbreitung als rechtsverletzend erkannter Dateien zu unterbinden, z.B. dadurch, dass rechtsverletzende Downloadlinks gelöscht und u.a. in Link-Ressourcen im Internet gezielt nach weiteren Links gesucht werde, über die das betreffende Werk in urheberrechtsverletzender Weise zugänglich gemacht werde.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat der Senat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
OLH Hamburg, Urteil vom 14.03.2012, Az. 5 U 87/09
Quelle:
http://justiz.hamburg.de/presseerklaerungen/3334434/pressemeldung-2012-03-15-olg.html
Sollten Sie Fragen zu dieser Entscheidung haben oder an einer wettbewerbsrechtlichen Beratung interessiert sein, stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung
Florian Decker
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
———————————————————————————–
Res Media | Kanzlei für IT- und Medienrecht
Fischtorplatz 21 | 55116 Mainz
Fon 06131.144 560 | Fax 06131.144 56 20
E-Mail: decker@res-media.net Internet: www.res-media.net
Mainz | Mannheim
———————————————————————————–
Bildnachweis: © treenabeena
14.03.2012eBay ändert die Zahlungsabwicklung ab Sommer 2012 – Verkäufer sollten sich schon jetzt darauf vorbereiten
E-Commerce Kommentar hinzufügen
Die online-Plattform eBayplant für Sommer 2012 die Einführung einer neuen Zahlungsabwicklung, die für alle Verkäufer (gewerbliche und private) gelten soll. Das neue System sieht vor, dass der Käufer den Kaufpreis an eBay bezahlt und das Unternehmen nach Versand der Ware das Geld an den Verkäufer weiter leitet. Die Auszahlung erfolgt jedoch nicht sofort, sondern nach Ablauf einer Frist, die je nach Status des Verkäufers unterschiedlich lang bemessen ist. Ausschlaggebend dafür sind die jeweilige Verkaufshistorie des Verkäufers und sein Service-Status. Nach Information von eBay sollen die meisten gewerblichen Verkäufer die Zahlung bereits einen Tag nach dem Verschicken der Ware erhalten. Das Argument von eBay für die geplante Änderung ist ein verbesserter Käuferschutz.
Wir empfehlen gewerblichen Verkäufern, sich schon jetzt auf die Umstellung vorzubereiten. Hierzu müssen die Ergänzenden Geschäftsbedingungen für Verkäufer akzeptiert und eine Auszahlungsmethode ausgewählt werden (http://sellerupdate.ebay.de/spring2012/new-payment-process-overview.html). Unbedingt sollten Verkäufer ab jetzt (wenn nicht sowieso schon regelmäßig vorgenommen) verkaufte Artikel sofort nach dem Versand als verschickt markieren, um bis zur Einführung des neuen Systems einen guten Status zu erlangen und die zeitnahe Auszahlung des Geldes zu erreichen.
In zahlreichen Internetforen macht sich allerdings Unmut über die Neuerungen breit, insbesondere werden eBay alles andere als uneigennützige Motive unterstellt. Für die neue Dienstleistung werden natürlich Gebühren erhoben (2 % des Verkaufswertes) und eBay profitiert zusätzlich durch den erlangten Zinsvorteil. Auch die Risikoverschiebung zu Lasten der Verkäufer sowie die Vorfinanzierung der Versandkosten sorgen für Unmut. Viele Verkäufer sind nicht bereit, die Änderungen hinzunehmen und drohen damit, auf andere Plattformen wie etwa den Amazon Marketplace (mit einem ähnlichen Konzept wie die geplante Neuausrichtung von eBay) auszuweichen. Das bleibt abzuwarten.
Sollten Sie Fragen zu diesem Thema haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite www.res-media.net oder wenden Sie sich direkt an shb@res-media.net.
Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
———————————————————————————————–—–
RES MEDIA | Kanzlei für IT-Recht und Medienrecht
Fischtorplatz 21 | 55116 Mainz
Fon 06131.144 560 | Fax 06131.144 56 20
E-Mail: shb@res-media.net Internet: www.res-media.net
Bildnachweis: © Robert Kneschke @ fotolia.com
12.03.2012Gewinnspiele bei Facebook & Co. – Was ist zu beachten?
Social Media, Werberecht Kommentar hinzufügen
Bereits seit einiger Zeit nutzen Unternehmen die sozialen Netzwerke zur Neukundengewinnung mithilfe von Gewinnspielen. Die Nutzer werden dazu animiert, das Unternehmen über „Gefällt mir“- (Google), „Retweet“- (Twitter) oder „+1“- (Google+) Buttons weiterzuempfehlen. Zugleich geben sie ihre persönlichen Daten für weitere Werbemaßnahmen weiter. Hierbei ist eine Vielzahl von gesetzlichen Anforderungen zu beachten. Der folgende Artikel gibt einen Kurzüberblick.
Wettbewerbsrechtlich hat der Unternehmer darauf zu achten, dass bei Gewinnspielen mit Werbecharakter die Teilnahmebedingungen klar und eindeutig anzugeben sind (sog. Transparenzgebot, § 4 Nr. 5 des Gesetzes gegen den Unlauteren Wettbewerb, UWG). Für online angebotene Gewinnspiele gilt zusätzlich § 6 Abs. 1 Nr. 4 Telemediengesetz, TMG, wonach ein Gewinnspiel klar als solches erkennbar und die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich sein müssen. Der Begriff der Teilnahmebedingung ist weit zu verstehen. Hierzu zählen z.B. Angaben zu den Teilnahmeberechtigten sowie den Modalitäten der Teilnahme, der Auswahl der Gewinner, zum Aktionszeitraum und der Gewinnbenachrichtigung sowie –übergabe. Ein Verstoß kann wettbewerbsrechtlich, insbesondere von Mitbewerbern, abgemahnt werden (§§ 8, 12 UWG).
Auch darf die Teilnahme von Verbrauchern an einem Gewinnspiel nicht von der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig gemacht werden, es sei denn, das Gewinnspiel ist naturgemäß mit der Dienstleistung verbunden (sog. Kopplungsverbot, § 4 Nr. 6 UWG). Das bloße Anklicken des „Gefällt mir“-, „Retweet“ oder „+1“-Buttons wird hiervon nicht erfasst.
Weiterhin stellen die sozialen Netzwerke als Plattformbetreiber selbst Anforderungen für die Unternehmen auf. So werden diese z.B. verpflichtet, deutlich zu machen, dass die Plattformbetreiber selbst für das Gewinnspiel nicht verantwortlich sind. Hier werden meist umfassende Haftungsfreistellungen gefordert. Auch ist eine Gewinnbenachrichtigung über das soziale Netzwerk meist unzulässig. Die Voraussetzungen können Sie für Facebook beispielsweise unter http://www.facebook.com/promotions_guidelines.php einsehen.
Aus datenschutzrechtlicher Sicht sind die Bestimmungen des TMG und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zu beachten. So ist eine Datenschutzerklärung ratsam. Bei der Nutzung personenbezogener Daten zu Werbezwecken muss der Nutzer außerdem seine ausdrückliche Einwilligung erteilen. Dies ist auch auf elektronischem Weg möglich.
Ergänzend kann der Unternehmer auch weitere Anforderungen für das Gewinnspiel in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der Gewinnspielbeschreibung treffen. Sinnvoll können beispielsweise Regelungen zum Ausschluss von Teilnehmern, zur Änderung oder vorzeitigen Beendigung des Gewinnspiels sowie zum Ausschluss des Rechtswegs sein. Hierbei hat der Unternehmer insbesondere die anspruchsvollen Voraussetzungen der §§ 305 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu beachten. Hier ist es ratsam sich durch einen auf diesem Gebiet spezialisierten Juristen unterstützen zu lassen.
Sollten Sie Fragen zu diesem Thema haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite www.res-media.net oder wenden Sie sich direkt an fde@es-media.net.
Florian Decker
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
———————————————————————————————–—–
RES MEDIA | Kanzlei für IT-Recht und Medienrecht
Fischtorplatz 21 | 55116 Mainz
Fon 06131.144 560 | Fax 06131.144 56 20
E-Mail: fde@res-media.net Internet: www.res-media.net
Bildnachweis: © mopsgrafik – Fotolia.com
9.03.2012Bundesgerichtshof entscheidet im Streit um die Behauptung der Marktführerschaft im Sportartikelbereich
Online-Recht, Urteile, Werberecht, Wettbewerbsrecht Kommentar hinzufügen
Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Verurteilung des Warenhausunternehmens Karstadt im Streit um die Behauptung, Karstadt sei Marktführer im Sortimentsfeld Sport, aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht München zurückverwiesen.
Auf der Internetseite von Karstadt fand sich im August 2007 unter der Rubrik “Das Unternehmen” die Angabe, Karstadt sei Marktführer im Sortimentsfeld Sport. Die Klägerin, die deutsche Organisation der international tätigen INTERSPORT-Gruppe, hat diese Angabe als irreführend beanstandet und Karstadt vor dem Landgericht München I auf Unterlassung in Anspruch genommen. Sie hat geltend gemacht, die in ihrem Verbund unter dem INTERSPORT-Logo auftretenden Sportfachgeschäfte hätten im Geschäftsjahr 2005/06 einen deutlich höheren Jahresumsatz als die Beklagte erzielt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben.
Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Er hat betont, dass es für die Frage der Irreführung nicht ausreicht, wenn sich – wie vom Oberlandesgericht München festgestellt – nur ein nicht ganz unmaßgeblicher Teil der angesprochenen Verbraucher aufgrund der beanstandeten Werbung irrige Vorstellungen über die Marktstellung von Karstadt macht. Eine Irreführung ist vielmehr erst dann anzunehmen, wenn die Werbeaussage geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der Verbraucher eine Fehlvorstellung hervorzurufen. Aufgrund des Gesamteindrucks, den die konkrete Werbung vermittelt, sehen die angesprochenen Verbraucher in der behaupteten Marktführerschaft die quantitative Angabe, dass Karstadt den größten Umsatz auf dem Sportartikelmarkt erzielt. Nach dem, was das Berufungsgericht bislang festgestellt hat, ist diese Werbeaussage nicht unrichtig, auch wenn die in der Klägerin zusammengeschlossenen Einzelunternehmen zusammen einen größeren Umsatz als die Beklagte erwirtschaften. Bei einem Vergleich mit der Beklagten zieht das von der Werbung angesprochene Publikum erfahrungsgemäß nur diejenigen Unternehmen in Betracht, die ebenso wie die Beklagte für ihre Umsatzentwicklung als einzelne Unternehmen verantwortlich sind. Für eine Irreführung ist daher erforderlich, dass das von der Werbung angesprochene allgemeine Publikum die in der Klägerin zusammengeschlossenen Unternehmen zumindest als wirtschaftliche Einheit ansieht. Dazu hatte das Berufungsgericht keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Der Rechtsstreit ist deshalb an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden, das die noch fehlenden Feststellungen nachzuholen haben wird.
Urteil vom 8. März 2012 – I ZR 202/10 – Marktführer Sport
Vorinstanzen:
LG München I – Urteil vom 17. Januar 2008 – 4 HK O 18422/07
OLG München – Urteil vom 24. Juli 2008 – 29 U 2293/08
Quelle und Herausgeber: Pressestelle des Bundesgerichtshofs, 76125 Karlsruhe
Sollten Sie Fragen zu dieser Entscheidung haben oder an einer wettbewerbsrechtlichen Beratung interessiert sein, stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung
Christian Welkenbach
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
———————————————————————————–
Res Media | Kanzlei für IT- und Medienrecht
Fischtorplatz 21 | 55116 Mainz
Fon 06131.144 560 | Fax 06131.144 56 20
E-Mail: welkenbach@res-media.net
Internet: www.res-media.net
Mainz | Mannheim
———————————————————————————–
Lieferfristen müssen immer so genau wie möglich angegeben werden. In der Angabe einer Frist mit Floskeln wie „in der Regel“ kann ein abmahnbarer Verstoß liegen (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 27.07.2011, Az.: 6 W 55/11).
In den AGB eines Internethändlers war die Lieferfrist angegeben mit den Worten: „in der Regel innerhalb von 2 Werktagen nach Zahlungseingang“. Nach dem AGB-Recht müssen Fristen für die Erbringung einer Leistung jedoch immer hinreichend bestimmt angegeben werden. Eine solche hinreichende Bestimmtheit sahen die Frankfurter Richter hier nicht. Sie deuteten die Formulierung als eine Relativierung, mit der es sich der Internethändler vorbehalten könne, selbst zu entscheiden, wann ein Regelfall vorliegt und wann nicht. Es fehle zudem an einer Angabe, wann mit einer Lieferung in den Fällen außerhalb der Regel zu rechnen sei. Dies führe zu einer völligen Ungewissheit hinsichtlich der Lieferzeit, anders als bei der Angabe „Lieferfrist ca. 2 Wochen“.
Dies erscheint auf den ersten Blick möglicherweise etwas formaljuristisch, entspricht aber der europarechtlichen Maxime, dass der Verbraucher immer so genau zu informieren ist, wie möglich. Floskeln oder Formeln wie die obige sollten bei der Angabe von Lieferfristen und auch sonst in AGB darum tunlichst vermieden werden, um nicht unnötig Angriffsfläche für Abmahnungen zu bieten.
Sollten Sie Fragen zu diesem Thema haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite www.res-media.net oder wenden Sie sich direkt an shb@res-media.net.
Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
———————————————————————————————–—–
RES MEDIA | Kanzlei für IT-Recht und Medienrecht
Fischtorplatz 21 | 55116 Mainz
Fon 06131.144 560 | Fax 06131.144 56 20
E-Mail: shb@res-media.net Internet: www.res-media.net
Bildnachweis: © Christian Rummel @ fotolia.com
8.03.2012Zum Leistungsschutzrecht für Presseverleger im Internet
IT-Recht, Online-Recht, Presse, Urheberrecht Kommentar hinzufügen
Nach langjährigen Bemühungen der Verlagsbranche hat sich der Koalitionsausschuss der Bundesregierung am 05. März 2012 darauf geeinigt, im Rahmen des dritten Korbs der Reform des Urheberrechts ein Leistungsschutzrecht für Presseverleger im Internet einzuführen.
Stellvertretend für die Forderung der Verleger dürfte das Statement des Verbandes Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ) gestanden haben, wonach „täglich in deutschen Zeitungs- und Zeitschriftenverlagen Tausende aufwendig produzierte Artikel entstehen, die im Internetzeitalter aber in Sekundenschnelle von Dritten ausschnittsweise oder komplett übernommen, verwertet und vermarktet werden können. Dieser kommerziellen Nutzung stehen die Verlage schutzlos gegenüber, denn sie besitzen im Gegensatz zu anderen Werkmittlern wie der Film- und Musikindustrie heute kein Eigentumsrecht an den Früchten ihrer Arbeit.“
Vorbild des Leistungsschutzrechts für Presseverleger im Internet waren die bereits seit längerem im Urhebergesetz geregelten Leistungsschutzrechte für ausgewählte Branchen wie die Hersteller von Tonträgern, Filmen oder Datenbanken. Die Sonderrechte waren eingeführt worden, weil die Produkte dieser Branchen (Film- & Tonträger, Datenbanken etc.) nur mit erheblichem finanziellem Aufwand erstellt werden können, mangels „individueller Gestaltung“ aber nicht als urheberrechtlich schutzfähige Werke angesehen werden. Da sie auf der anderen Seite mit geringem Aufwand und häufig ohne Qualitätsverlust vervielfältigt werden können, verfolgen die Leistungsschutzrechte nach der gesetzgeberischen Vorstellung vor allem den Zweck, den Herstellern einen finanziellen Ausgleich für ihre Aufwendungen zukommen zu lassen, der nach normalen urheberrechtlichen Maßstäben nicht möglich ist.
Die Motive dieses Investitionsschutzes waren schon in Bezug auf die älteren Leistungsschutzrechte nicht ohne Kritik geblieben. Die Verlage scheinen sich aber nun durchgesetzt zu habe. Im Protokoll des Koalitionsausschusses heißt es dazu wörtlich:
„Im Koalitionsvertrag ist vereinbart, dass Verlage im Online-Bereich nicht schlechter gestellt sein sollen als andere Werkvermittler. Deshalb sollen Hersteller von Presseerzeugnissen ein eigenes Leistungsschutzrecht für die redaktionell-technische Festlegung journalistischer Beiträge oder kleiner Teile hiervon erhalten. Gewerbliche Anbieter im Netz, wie Suchmaschinenbetreiber und News-Aggregatoren, sollen künftig für die Verbreitung von Presseerzeugnissen (wie Zeitungsartikel) im Internet ein Entgelt an die Verlage zahlen. Damit werden die Presseverlage an den Gewinnen gewerblicher Internet-Dienste beteiligt, die diese – mit der bisher unentgeltlichen – Nutzung der Verlagserzeugnisse erzielen. Auch die Urheber sollen eine angemessene finanzielle Beteiligung an der Verwertung des Leistungsschutzrechts erhalten. Einzug und Verteilung der Entgelte soll über eine Verwertungsgesellschaft erfolgen. Die Schutzdauer soll ein Jahr betragen. Die private Nutzung von Presseerzeugnissen im Internet wird nicht vergütungspflichtig, normale User werden also nicht betroffen sein. In der gewerblichen Wirtschaft bleiben das Lesen am Bildschirm, das Speichern und der Ausdruck von Presseerzeugnissen kostenfrei.“
Verständlicherweise begrüßt die Verlagsbranche die Pläne der Bundesregierung zur Einführung eines Leistungsschutzrechts für Presseverleger im Internet ganz überwiegend, auch wenn nicht alle Forderungen erfüllt wurden. Insbesondere gewerbliche Nutzer von Zeitungswebsites sollen für das Lesen von Inhalten weiterhin nichts zahlen müssen.
Heftiger Widerstand gegen die wirtschaftlich motivierten Interessen der Verlage kommt sowohl von privater als auch gewerblicher Seite, vor allem durch die Netzcommunity. Die Argumente gegen das geplante Gesetz, von vielen bereits als „Lex Google“ bezeichnet, sind vielfältig und reichen vom bedroht gesehenen Interesse der Bevölkerung an einem möglichst ungehinderten, freien und kostenlosen Zugang zu Informationen bis hin zu praktischen Zweifeln, welche Leistungen wie abgerechnet werden sollen.
In der ausufernden Debatte verliert man schnell den Überblick. Anhänger beider Seiten haben daher dankenswerterweise die wichtigsten Pro- und Contra Argumente aufbereitet, so etwa die Initiative gegen ein Leistungsschutzrecht (IGEL), die z.B. von Google und der Piratenpartei Deutschland unterstützt wird. Auf Verlegerseite nimmt der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger Stellung. Wer sich eingehender mit den politischen und wirtschaftlichen Hintergründen, Motiven und Risiken auseinandersetzen will, wird sicherlich bei CARTA fündig werden.
Einig sind beide Seiten sich nur, dass zahlreiche wichtige Details noch offen sind. Unklar ist etwa, wie das neue Leistungsschutzrecht technisch und organisatorisch umgesetzt werden soll. Im sich laufend entwickelnden und neu erfindenden Internet erscheint die Vorstellung von Verwertungsgesellschaften analog GEMA oder VG Wort dabei seltsam rückständig und sperrig.
Fraglich ist auch, wie und wo die Grenze zwischen privaten und gewerblichen Angeboten gezogen werden soll, was im Internet traditionell Schwierigkeiten hervorruft (vgl. die Abgrenzungsproblematik zwischen privaten und gewerblichen Verkäufen auf Onlinehandelsplattformen wie eBay). Konkret stellt sich die Frage beispielsweise bei einem Blog, auf dem neben privatem Content auch Werbung für Dritte geschaltet wird. Will man die Einzelfallgerechtigkeit als heilige Kuh des deutschen Rechts nicht opfern, dürfte man voraussichtlich kaum an einer differenzierten Betrachtung der einzelnen Angebote vorbeikommen. Für die Betroffenen Betreiber hätte dies jedoch erhebliche Rechtsunsicherheit zur Folge.
Wir werden die Diskussion für Sie verfolgen. Informationen zur weiteren Entwicklung finden Sie wie gewohnt in diesem Blog.
Sollten Sie zu diesem Thema Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite www.res-media.net oder wenden Sie sich direkt an plutte@res-media.net.
Niklas Plutte
Rechtsanwalt
———————————————————————————————–—–
RES MEDIA | Kanzlei für IT-Recht und Medienrecht
Fischtorplatz 21 | 55116 Mainz
Fon 06131.144 560 | Fax 06131.144 56 20
E-Mail: plutte@res-media.net
Internet: www.res-media.net
Bildnachweis: © jph – Fotolia.com