12.05.2011KG Berlin – Verwendung des Facebook „Gefällt mir“-Buttons nicht abmahnbar
Datenschutzrecht, Wettbewerbsrecht Kommentar hinzufügen
Die Verwendung des Facebook „Gefällt mir“-Buttons hat bei Webseitenbetreibern in letzter Zeit vermehrt für Unsicherheit gesorgt, weil damit Nutzerdaten an Facebook in die USA gesendet werden, ohne dass eine vorherige Einwilligung des Nutzers in die Weiterleitung vorliegt. Die Einzelheiten sind umstritten, auch weil öffentlich nicht genau bekannt ist, welche Daten übermittelt werden. Wir berichteten bereits in mehreren Beiträgen, z.B. hier und hier.
Selbst falls die Verwendung des „Gefällt mir“-Buttons gegen deutsches Datenschutzrecht verstoßen sollte, kann dies nach einer aktuellen Entscheidung aus Berlin jedoch nicht von Mitbewerbern abgemahnt werden, weil es sich bei § 13 Absatz 1 TMG nicht um eine Marktverhaltensvorschrift im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG handelt (KG Berlin, Beschluss vom 29.04.2011, Az. 5 W 88/1).
Der Charakter als Marktverhaltensvorschrift ist zwingende Voraussetzung für die Abmahnbarkeit eines Rechtsverstoßes durch Mitbewerber. Laut Kammergericht handelt es sich bei § 13 Abs. 1 TMG aber lediglich um eine Informationspflicht, die gewährleisten soll, dass der Nutzer “sich einen umfassenden Überblick über die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten verschaffen kann” (mit Verweis auf BT-Drucksache 13/7385, S. 22 zum TDDSG). Mit § 13 Abs. 1 TMG habe der Gesetzgeber allein Persönlichkeitsrechtsbeschränkungen der Nutzer von Telediensten rechtfertigen wollen, nicht aber das Interesse einzelner Wettbewerber.
Der Beschluss spiegelt die herrschende juristische Meinung wieder und ist insbesondere deshalb zu begrüßen, weil die Rechtsprechung den Kreis der Marktverhaltensregeln abgesehen vom Datenschutzrecht sehr weit zieht. Bereits eine sekundäre wettbewerbsbezogene Schutzfunktion der verletzten Vorschrift reicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 02.12.2009 – I ZR 152/07 – Zweckbetrieb).
Fazit:
Die Verwendung des „Gefällt mir“-Buttons kann von Mitbewerbern nicht erfolgreich abgemahnt werden. Entsprechende Abmahnungen sollten nach Rücksprache mit einem spezialisierten Anwalt zurückgewiesen werden.
Unabhängig von der fehlenden Abmahnbarkeit verbleibt es aber (wohl) bei einem Datenschutzverstoß, der mit einem behördlichen Ordnungsgeld geahndet werden kann. Zudem weist das KG darauf hin, dass die Informationsverpflichtung nach § 13 TMG Verbrauchern dazu dienen kann, „Beeinträchtigungen der Privatsphäre durch unerwünschte Werbung abzuwehren und zu unterbinden“, sodass die wettbewerbsbezogene Schutzfunktion gegenüber dieser Gruppe nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann.
Res Media hat daher in Kooperation mit dem Kölner IT-Unternehmen Yagendoo Media GmbH für Webseitenbetreiber ein kostenloses Datenschutz-Plug-In für WordPress entwickelt.
Sollten Sie zu diesem Thema Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite www.res-media.net oder wenden Sie sich direkt an plutte@res-media.net.
Niklas Plutte
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10.05.201140-Euro-Klausel: OLG Frankfurt schließt sich Rspr. des OLG Hamburg und Hamm an
E-Commerce, Online-Recht, Urteile, Wettbewerbsrecht Kommentar hinzufügen
Am 05.01.2010 berichteten wir in unserem Blog über die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt vom 04.12.2009 (Az.: 3-12 O 123/09). Die Entscheidung, die u. a. in der MMR 2010 (Seite 242) veröffentlicht wurde, hat damals für einiges Aufsehen gesorgt, zumal dies soweit ersichtlich die einzige Entscheidung war, in der eine gesonderte 40-Euro-Klausel über den Hinweis auf die Belastung des Verbrauchers mit den Kosten der Rücksendung im Rahmen der Widerrufsbelehrung hinaus für nicht erforderlich erachtet wurde. Das Landgericht Frankfurt war in erster Instanz davon ausgegangen, dass zumindest von einer konkludenten Vereinbarung über die Abwälzung der Rücksendekosten ausgegangen werden könne, wenn der Hinweis nur im Rahmen der Widerrufsbelehrung erfolgt. Folglich wurde die Abmahnung des Beklagten als offensichtlich unbegründet befunden, mit der Folge, dass der Kläger die Kosten einer Gegenabmahnung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH MMR 2004, 667 – pc69.com) verlangen könne.
Die Beklagte hatte damals Berufung gegen das Urteil eingelegt, so dass die Sache erneut vor dem OLG Frankfurt verhandelt werden musste (Az. 6 U 8/10).
Am heutigen Tage (10.05.2011) fand die mündliche Verhandlung über die Berufung der Beklagten statt. Der 6. Zivilsenat hat sich hinsichtlich der Frage der Erforderlichkeit einer gesonderten 40-Euro-Klausel im Ergebnis der Auffassung der Oberlandesgerichte Hamburg und Hamm angeschlossen, die bereits zuvor mit unterschiedlicher Akzentuierung in der Argumentation entschieden hatten, dass eine gesonderte vertragliche Vereinbarung über die Abwälzung der Rücksendekosten auf den Verbraucher notwendig sei, wenn im Rahmen der Widerrufsbelehrung der folgende Satz verwendet werde
“Der Kunde hat die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt.”
In dieser Hinsicht neigte das OLG Frankfurt dazu, die vorherige Abmahnung der Beklagten als nicht offensichtlich unbegründet zu bewerten, so dass die Erstattungsfähigkeit der Kosten der Gegenabmahnung fraglich sei.
Im Übrigen habe das OLG die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Frankfurt nicht weiter zu beanstanden, so dass dem Kläger auch nach Ansicht des Berufungsgerichts die Abmahnkosten in Höhe einer 1,5 Geschäftsgebühr aus einem angemessenen Streitwert von 35.000 € zustehen.
Eine Entscheidung soll heute noch verkündet werden. Sobald uns die Entscheidungsgründe im Volltext vorliegen, werden wir darüber weiter berichten.
Sollten Sie Fragen zu dieser Entscheidung haben oder an einer Beratung interessiert sein, stehen wir Ihnen unter www.res-media.net jederzeit gerne zur Verfügung.
Christian Welkenbach
Rechtsanwalt
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5.05.2011OLG Hamburg: 3D-Verpackungen von LEGO genießen wettbewerbsrechtlichen Schutz vor Nachahmungen
Markenrecht, Wettbewerbsrecht Kommentar hinzufügen
In zwei Entscheidungen aus den Jahren 2009 und 2010 hatten sich BGH und EuGH übereinstimmend gegen einen Schutz der bekannten LEGO-Spielsteine als dreidimensionale Marke ausgesprochen, weil die Steine ausschließlich aus einer Form bestehen, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist. Eine Monopolisierung von technischen Lösungen verbietet aber sowohl deutsches als auch europäisches Markenrecht (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bzw. Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe e Ziffer ii, EU-Verordnung Nr. 40/94). Hintergrund dieser Verbote ist, dass technische Lösungen nach der gesetzlichen Vorstellung nur zeitlich begrenzt Einzelnen zustehen dürfen, z.B. als Patent oder Gebrauchsmuster. Spätestens mit Ablauf der maximalen Schutzfrist soll die Technik der Allgemeinheit zur Verfügung stehen. Dieses Ziel darf nicht durch Markenregistrierungen unterlaufen werden, da Markenschutz durch Zahlung von Verlängerungsgebühren faktisch unbegrenzt aufrecht erhalten werden.
Vor diesem Hintergrund entschied das OLG Hamburg nun auf den ersten Blick überraschend, dass die Noppenstruktur der LEGO-Verpackungen (!) im Gegensatz zu den LEGO-Spielsteinen selbst durchaus Schutz genießt. Dies folgt allerdings nicht aus Markenrecht, sondern wegen Anerkennung von ergänzendem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz (OLG Hamburg, Urteil vom 24.02.2011, Az. 3 U 63/10).
Zunächst stellte das Gericht fest, dass nach ständiger Rechtsprechung des BGH (vgl. etwa BGH GRUR 2007, 984, 985 – Gartenliege) die Übernahme einer Gestaltungsform, die nicht unter Sonderrechtsschutz steht, trotzdem nach § 4 Nr. 9a) UWG wettbewerbswidrig sein kann, wenn das Erzeugnis von wettbewerblicher Eigenart ist und besondere Umstände hinzutreten, die die Nachahmung unlauter erscheinen lassen. Unter wettbewerblicher Eigenart ist die Eignung eines Erzeugnisses zu verstehen, aufgrund seiner konkreten Gestaltung oder aufgrund bestimmter Merkmale für die angesprochenen Verkehrskreise auf die betriebliche Herkunft oder die Besonderheit des Erzeugnisses hinzuweisen (BGH WRP 2007, 1076, 1078 – Handtaschen; BGH GRUR 2006, 79, 80 – Jeans; BGH GRUR 2003, 332, 336 – Abschlussstück). Technische Merkmale, die bei gleichartigen Erzeugnissen aus technischen Gründen notwendigerweise verwendet werden müssen, können allerdings, sofern sie nicht mehr unter Sonderrechtsschutz stehen, nach dem Grundsatz der Freiheit des Standes der Technik eine wettbewerbliche Eigenart nicht begründen (BGH GRUR 2010, 80, Tz. 27 – LIKEaBIKE).
Nach Auffassung der Hamburger Richter folgt aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber nicht, dass die Übernahme von Merkmalen, die dem Stand der Technik entsprechen, stets wettbewerbsrechtlich zulässig ist. Denn sei ein Merkmal zwar technisch bedingt, aber frei wählbar oder austauschbar, so kann es zur wettbewerblichen Eigenart beitragen, sofern der Verkehr mit ihm eine Herkunfts- und Qualitätserwartung verbindet und die durch die Übernahme solcher Merkmale verursachte Gefahr der Herkunftstäuschung durch zumutbare Maßnahmen vermieden werden kann (BGH GRUR 2010, 80, Tz. 27 – LIKEaBIKE; BGH NJW-RR 2010, 53, Tz. 10 – Ausbeinmesser).
In der Noppenstruktur der LEGO-Verpackungen sah das Gericht eine solche wettbewerbliche Eigenart. Die Entscheidung dürfte maßgeblich beeinflusst haben, dass der durch aus dem Rahmen herausragendes Spielzeug erzeugte „3-D-Effekt” technisch keineswegs zwingend war. Ein Schutzbedürfnis der Mitbewerber für die identische bzw. nahezu identische Übernahme wesentlicher Gestaltungsmerkmale der außergewöhnlichen Verpackung bestand nicht. Daher halte ich die Entscheidung des OLG Hamburg für richtig, hier eine vermeidbare Herkunftstäuschung anzunehmen. Denn natürlich können Verpackungen für Spielsteine alternativer Drittanbieter auch ohne dreidimensionale Noppenstruktur gestaltet werden.
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8.03.2011Irreführung durch Spitzenstellungswerbung
Werberecht, Wettbewerbsrecht Kommentar hinzufügen
Die Werbewirkung einer Maßnahme fällt besonders stark aus, wenn das werbende Unternehmen Allein- oder Spitzenstellungen für sich in Anspruch nimmt. Dies ist beispielsweise der Fall bei werblichen Aussagen wie „bestes“ oder „günstigstes“ Angebot bzw. „größter“, „erster“ oder „ältester“ Anbieter. Gleiches gilt für Anpreisungen der Waren als „unerreichbar“, „einzigartig“ oder „allein dastehend“ (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, § 5 Rdnr. 2.137) Derartige Werbebehauptungen dürfen jedoch nicht irreführend sein. Maßgebend für die Beurteilung einer Werbeaussage nach § 5 UWG ist, wie der angesprochene Verkehr die beanstandete Werbung versteht. Auszugehen ist vom Wortsinn des Werbeslogans (BGH, GRUR 2002, 182 – Das Beste jeden Morgen), wobei Verbrauchern zugetraut wird, zu erkennen, ob es sich bei der Werbeaussage nur um eine reklamehafte Übertreibung bzw. eine Werturteil handelt. Die Behauptung einer Alleinstellung kann dagegen angenommen werden, wenn der Verkehr in der der Werbeaussage zumindest eine der Nachprüfung zugängliche Tatsachenbehauptung erkennt. (vgl. BGH, GRUR 1989, 608 – Raumausstattung). Auf der anderen Seite sind Werbeaussagen nicht irreführend, wenn sie objektiv überprüfbar sind, aber vom Verkehr als reklamehafte Übertreibung nicht ernst genommen werden (vgl. Köhler/Bornkamm, § 5 Rn. 2.127).
Gerichtlichen wurden bereits zahlreiche Werbebehauptungen auf Ihre wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit hin überprüft. Die folgende Entscheidungsauswahl soll lediglich einen Überblick über die schwer verallgemeinerungsfähige Rechtssprechung geben. Die aufgeführten Slogans dürfen dabei nicht als pauschal zulässig oder rechtswidrig verstanden werden. Eine Werbeaussage kann beispielsweise für Nahrungsmittel als zulässig angesehen werden, während der gleiche Slogan für technische Produkte irreführend ist. Insbesondere bei kostenintensiven Werbemaßnahmen sollte daher stets frühzeitig eine fachkundige Prüfung der konkreten Slogans und Anpreisungen erfolgen, um das Risiko nutzloser Werbeausgaben zu minimieren.
Auszüge gerichtlich geprüfter Spitzenstellungsbehauptungen:
1. „Die besten Küchen zum besten Preis.”
ist nicht lediglich als allgemeine Anpreisung zu verstehen. Sie ist nur gerechtfertigt, wenn der Werbende sowohl bezüglich des Preises als auch bezüglich der Leistung einen erheblichen Vorsprung vor den Mitbewerbern darlegen kann (LG Stuttgart, Urteil vom 07.10.2009, Az.: 40 O 44/09).
2. „Wer das Beste will, entscheidet sich nicht für irgendein Netz.”
ist keine unzulässige Alleinstellungsbehauptung des Werbenden für sein Telekommunikationsnetz oder ein damit beworbenes Mobiltelefon, weil einerseits als „Alternativnetz“ nicht nur das Angebot des Werbenden in Betracht kam und es sich andererseits nur um eine reklamehafte Übertreibung handelt (LG Hamburg, Urteil vom 24.08.2010, Az.: 416 O 108/10).
3. „anwaltskanzlei-ortsname.de“
In der Nutzung einer Domain „anwaltskanzlei-ortsname.de“ liegt keine unzulässige Spitzenstellungsbehauptung. Dem Verkehr ist bekannt, dass es gerade in Städten eine Fülle von Rechtsanwaltskanzleien gibt, Domainnamen aber nur einmal registriert werden können. Anders wäre jedoch wohl zu entscheiden, wenn dem Domainname ein Artikel vorangestellt wäre, z.B. in der Form „dieanwaltskanzlei-ortsname.de“ (OLG Hamm, Urteil vom 19.06.2008, Az. 4 U 63/08)
4. „Brille Fielmann. Immer der günstigste Preis. Garantiert”
ist eine irreführende Alleinstellungswerbung, wenn nicht gleichzeitig mit einer Geld-zurück-Garantie geworben wird. Andernfalls müssten die Preise des Werbenden im Vergleich zu gleichen oder gleichwertigen Produkten der Konkurrenz lückenlos (!) niedriger sein. Dem Gericht reichte es nicht aus, dass der Werbende laufend den Markt überwachte und seine Preise ggf. innerhalb von 24 Stunden anpasste. Denn in der – wenn auch kurzen – Phase der Anpassung sei Werbende nicht der günstigste Anbieter (OLG Hamburg, Beschluss vom 28.10.2009, Az. 5 U 204/07).
5. „Simply the Best”
ist jedenfalls bei Nassrasierern zur Irreführung geeignet, da deren Qualität objektiv überprüfbar ist. Insoweit gilt ein anderer Maßstab als z.B. bei Lebensmitteln, deren Qualität maßgeblich auch vom subjektiven Empfinden des Einzelnen abhängt, so dass für Lebensmittel wohl auch nur eine reklamehafte Übertreibung bzw. ein Werturteil vorliegen würde (OLG Hamburg, Urteil vom 12.10.2008, Az. 5 U 129/07).
6. “Der beste Powerkurs aller Zeiten”
ist keine irreführende Alleinstellungsbehauptung, weil der Verkehr hier von einer reklamehaften Übertreibung ausgeht. Die Bewertung “der beste” ist zwar für einen Fremdsprachenfernkurs nicht völlig unbestimmt und ohne jeden Tatsachenkern, denn sie bezieht sich erkennbar auf die Qualität dieses Produktes. Insofern bewegt sich die vorliegende Werbung durchaus in einem Grenzbereich. Durchschnittsverbraucher wissen aber, dass die Bewertung derartiger Produkte in einem hohen Maß subjektiv gefärbt ist. Die Einschätzung hängt wesentlich von den Vorkenntnissen und der Lernfähigkeit des einzelnen Verbrauchers, den mit dem Lernen der Fremdsprache jeweils verfolgten Zwecken und nicht zuletzt vom persönlichen Geschmack des Verwenders ab (KG Berlin, Beschluss vom 03.08.2010, Az. 5 W 175/10).
7. “Erster!”
darf als Werbeslogan für einen Tarif- und Geschwindigkeitsvergleich verwendet werden, wenn sich der Slogan auf einen konkreten Preisvergleich bezieht und das werbende Unternehmen dort tatsächlich auch als günstigster Anbieter abschneidet, die Werbeaussage also zutreffend ist (LG Bremen, Urteil vom 27.05.2010, Az. 12 O 500/09).
8. “Das sicherste Auto aller Zeiten”
ist auf dem KfZ-Markt im Bereich Sicherheit eine irreführende Spitzenstellungsbehauptung, wenn ein anderes Auto im Crash-Test besser oder auch nur gleich gut abschneidet. Konkret hatte das beworbene Fahrzeug gemeinsam mit einem anderen Fahrzeug die maximale Punktzahl zum Insassenschutz im Euro NCAP Crashtest 2008 erreicht, wobei das letztgenannte Modell im Bereich Fußgängerschutz besser abschnitt (OLG Schleswig-Holstein, Hinweisbeschluss vom 28.06.2010, Az. 6 U 27/10).
9. „Größte Programmzeitschrift”
Die Bezeichnung ees Internetdienstes als größte Programmzeitschrift im Internet ohne Begrenzung auf einzelne Teilbereiche ist unzulässig, wenn das Unternehmen nicht bei allen erheblichen Faktoren einen beträchtlichen und offenkundigen Vorsprung vor den Mitbewerbern erreicht hat, der für längere Zeit eine Spitzenstellung begründet, die von allen voraussehbaren und wettbewerbsbedingten Schwankungen weitgehend unabhängig ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.01.2001, Az. 2 U 74/00)
10. „Beliebtester Anbieter”
ist keine unzulässige Alleinstellungsbehauptung, wenn der Werbende tatsächlich Marktführer ist. Im entschiedenen Fall verfügte der Werbende im DSL-Bereich unstreitig mit deutlichem Abstand über die meisten Kunden (OLG Hamburg, Urteil vom 11.11.2009, Az. 5 U 214/08).
11. „Nummer 1“
Bei einer Spitzenstellungsbehauptung erwartet der Verkehr, dass der Werbende gegenüber seinen Mitbewerbern in der betreffenden Hinsicht einen deutlichen Vorsprung vorzuweisen hat und dieser Vorsprung Aussicht auf eine gewisse Stetigkeit hat. Kann die Spitzenstellung insbesondere nicht anhand von Umsatzzahlen nachgewiesen werden, ist eine Irreführung anzunehmen (LG Köln, Urteil vom 14.06.2005, Az.: 33 O 97/05)
12. “Damit ist T als einziger Außenwerber in der Lage, bundesweite Kampagnen anzubieten”
ist bereits dann als irreführende Alleinstellungsbehauptung einzustufen, wenn der Werbende nicht in der Lage ist, alle Städte über 500.000 Einwohner in eine solche Kampagne spürbar einzubeziehen (LG Köln, Urteil vom 14.06.2005, Az.: 33 O 97/05).
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2.03.2011LG Hamburg (Az.: 315 O 356/10): Haftungsfalle Amazon Marketplace
Abmahnung, E-Commerce, Urteile, Wettbewerbsrecht Kommentar hinzufügen
Viele Onlinehändler setzen entweder neben dem Vertrieb über den eigenen Onlineshop oder sogar ausschließlich auf den Handel über Handelsplattformen wie eBay oder Amazon, insbesondere aufgrund der wesentlich höheren Reichweite dieser Marktplätze. Die hohe Reichweite, die auch zu einer besseren Auffindbarkeit bei Suchmaschinen führt, wird dabei nicht nur durch die enorme Bekanntheit von Amazon und eBay erreicht, sondern auch durch Partnerprogramme, bei denen Werbepartner von Amazon oder eBay auf ihren Webseiten Angebote auflisten und verlinken und für jeden Klick auf diese Angebote bzw. für die erfolgreich vermittelte Bestellung des Artikels eine Vergütung in Form einer Werbekostenerstattung einstreichen.
Im Falle des Amazon Partnerprogrammes werden dabei nicht nur hauseigene Angebote von Amazon selbst sondern auch Angebote der Händler mit einem eigenen Amazon-Händlershop (Amazon Marketplace) verlinkt und beworben. Im Rahmen des Partnerprogrammes von Amazon können Affiliate-Partner sogar eigene Onlineshops (sog. „aStore“) betreiben, die den Kunden über einen vorgeschalteten Warenkorb dann auf die eigentlichen Angebote bei Amazon weiterleiten.
Für den Händler, der am Amazon Marketplace teilnimmt und seine Ware über die Amazon Handelsplattform anbietet, bedeutet dies, dass er damit rechnen muss, dass seine Angebote auch auf den Seiten von Werbepartnern von Amazon dargestellt und verlinkt werden. Diese Konstellation birgt Gefahren und Haftungsrisiken für den Händler, wie eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts Hamburg zeigt.
Die u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige 15. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg hat mit Urteil vom 10.02.2011 entschieden, dass ein Amazon-Händler für irreführende Produktbeschreibungen und wettbewerbswidrige Preisangaben eines Amazon-Werbepartners täterschaftlich haften kann, selbst wenn der Amazon-Händler mit dem jeweiligen Werbepartner keine geschäftlichen Beziehungen unterhält. Dies gelte insbesondere dann, wenn der Amazon-Händler die irreführende Produktbeschreibung ursprünglich selbst verfasst hat und der Werbepartner diese zu einem Zeitpunkt kopiert hat, als diese noch vom Amazon-Händler selbst verwendet wurde.
Werden auf der Seite des Werbepartners im Zusammenhang mit dem jeweiligen Angebot des Amazon-Händlers keine oder zu niedrige Versandkosten angeführt, so haftet der Amazon-Händler auch für diese Irreführung, insbesondere dann, wenn der Amazon-Händler von diesem Umstand Kenntnis hat und nicht gegen den Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) unternimmt.
Was war geschehen?
Das LG Hamburg hatte über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eines Mitbewerbers des Amazon-Händlers zu entscheiden, der feststellen musste, dass die Angebote seines Mitbewerbers bei Amazon über externe Amazon-Partnerseiten mit unwahren Produktmerkmalen („SGS geprüft – internationaler Standard“) und darüber hinaus mit zu niedrigen Endpreisen beworben wurden, weil die Versandkosten zu niedrig dargestellt wurden. Der Antragsteller sah hierin eine unlautere Irreführung (§§ 3, 5 UWG) zu Lasten des Verbrauchers und der Mitbewerber und beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Das LG Hamburg gab dem Antragsteller Recht und erließ eine entsprechende Unterlassungsverfügung durch Beschluss gegen den Antragsgegner.
Der Antragsgegner legte daraufhin gegen den Beschluss des LG Hamburg Widerspruch ein und so kam es zur mündlichen Verhandlung. Trotz der Argumentation des Antragsgegners, wonach dieser keinerlei Geschäftsbeziehung mit den Betreibern der externen Amazon-Partnerseiten pflege und die wettbewerbswidrigen Angaben auf diesen Seiten nicht veranlasst habe, blieb die Kammer bei ihrer ursprünglichen Rechtsauffassung und bestätigte die einstweilige Verfügung durch Urteil. Der Antragsgegner kann gegen dieses Urteil nun zwar noch innerhalb eines Monats Berufung zum Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg einlegen, doch wird auch das Berufungsgericht in diesem Falle feststellen müssen, dass die Entscheidung schlüssig und überzeugend begründet wurde.
Die Kammer hat eine Haftung der Antragsgegnerin für eigenes wettbewerbswidriges Verhalten im Ergebnis bejaht, da die Antragsgegnerin selbst veranlasst habe, dass auf den Amazon-Partnerseiten irreführende Angaben gemacht und keine bzw. zu niedrige Versandkosten genannt wurden. Insoweit hat das Landgericht Hamburg die Haftungsgrundsätze der Entscheidung des BGH in der Sache „Versandkosten bei Froogle II“ (GRUR 2010, 1110) auf den vorliegenden Fall übertragen, wonach der Online-Händler für falsche Preisangaben in Preissuchmaschinen haftet, wenn sich dieser bei der entsprechenden Preissuchmaschine angemeldet habe und nicht dafür sorge, dass die Preisangaben im Rahmen der Preissuchmaschine tagesaktuell zutreffend sind. Zwar habe sich der Antragsgegner vorliegend nicht bei den streitgegenständlichen Amazon-Partnerseiten angemeldet, doch sei dieser Fall nicht anders zu behandeln als der Fall, den der BGH zu entscheiden hatte, zumal die Betreiber der Amazon-Partnerseiten die Angaben des Antragsgegners mit dessen Wissen und Wollen übernommen haben.
Das Landgericht argumentiert weiter, dass dem Antragsgegner bewusst war, dass seine Angebote im Rahmen des Partnerprogramms von Amazon auf externen Partnerseiten dargestellt und verlinkt werden. Selbst wenn der Antragsgegner von den wettbewerbswidrigen Produktdarstellungen und Preisangaben auf den externen Produktsuchmaschinen anfänglich keine Kenntnis gehabt hätte, so würde sich eine Haftung jedenfalls aus seiner wettbewerblichen Verkehrssicherungspflicht ergeben, da der Antragsgegner nach Kenntniserlangung jedenfalls keine zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um die Störung zu beseitigen bzw. beseitigen zu lassen. Das Landgericht bezieht sich insoweit auf die Entscheidung „Jugendgefährdende Medien bei eBay“ des BGH aus dem Jahre 2007 (GRUR 2007, 890), der seinerzeit die wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht kreiert hatte.
Erweiterung der Haftung für Werbepartner
Die Entscheidung ist insoweit bemerkenswert, dass über die Haftung eines Amazon-Händlers für wettbewerbswidrige Werbung eines Amazon-Werbepartners soweit ersichtlich noch nicht entschieden wurde. In Fachkreisen wird zwar häufig darüber diskutiert, ob ein rechtssicherer Vertrieb über Amazon überhaupt möglich ist, wenn z. B. die gesetzlichen Informationspflichten im vorvertraglichen Stadium nicht erfüllt oder AGB des Händlers nicht wirksam einbezogen werden können. Die Entscheidung des Landgerichts Hamburg bedeutet nun zwangsläufig, dass jeder Amazon-Händler jederzeit für wettbewerbswidrige Angaben von Dritten, die am Partnerprogramm von Amazon teilnehmen, abgemahnt und von Mitbewerbern in Anspruch genommen werden kann.
Das Landgericht Hamburg hat insoweit die Haftung des Händlers auf die Werbung der Werbepartner von Amazon ausgeweitet und damit die Haftungsgrundsätze, die der BGH für Preissuchmaschinen und Affiliate-Partner aufgestellt hat, erheblich ausgedehnt.
Der Amazon-Händler muss dementsprechend stets wachsam sein, zur Sicherheit regelmäßig seine eigenen Angebote auf fremden Webseiten recherchieren und dafür sorgen, dass keine irreführenden Produktbeschreibungen über den Amazon-Shop veröffentlicht werden. Selbst wenn zweifelhafte Produktinformationen, wie z. B. ein vermeintlich bestehendes Zertifikat, nur wenige Stunden im Amazon-Shop veröffentlicht wurden, besteht die Gefahr, dass diese Angaben von Werbepartnern bereits kopiert und öffentlich zugänglich gemacht wurden.
Die Haftung wegen irreführender Preisangaben auf Partnerseiten kann der Amazon-Händler dadurch minimieren. dass dieser stets versandkostenfrei liefert. Auf diese Weise kann zumindest verhindert werden, dass auf der Partnerseite zu niedrige Versandkosten genannt werden.
Es bleibt abzuwarten, wie das Berufungsgericht den Fall beurteilt. Der BGH wird sich mit dem vorliegenden Fall vorerst nicht zu befassen haben, da die Revision im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht statthaft ist, § 542 Abs. 2 ZPO. Das Hauptsacheverfahren steht jedoch noch aus, so dass eine höchstrichterliche Klärung durch den BGH nicht ganz unwahrscheinlich sein wird.
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10.02.2011Streit um den “Like-Button” bei Facebook
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Offenbar wurden Webseitenanbieter abgemahnt, die den Like-Button von Facebook verwenden. Was ist davon zu halten? Nichts.
Bei der Verwendung von „Like-Buttons“ werden Daten des Nutzers an Facebook weiter gegeben, was letztlich ohne die Einwilligung des Nutzers nicht zulässig sein könnte. Allerdings: Selbst wenn man in der Verwendung dieses Facebook-Plugins einen datenschutzrechtlichen Verstoß sehen würde – was sehr fraglich ist – könnte ein Mitbewerber diesen trotzdem nicht abmahnen. Die Pflicht zur Datenschutzerklärung ist kein Gesetz, das einen geregelten Wettbewerb schützen soll und damit nicht von Mitbewerbern abmahnbar ist. Datenschutzrechtliche Vorschriften gehören daher nicht zu den Regelungen, die auch dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (§ 4 Nr. 11 Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb, UWG).
Auf der anderen Seite kann es aber auch nicht abgemahnt werden, wenn Sie in der Datenschutzerklärung auf die Verwendung des Like-Buttons hinweisen. Ein „Zuviel“ ist dagegen nicht problematisch“ und die Information unter Verbraucherschutz- und Informationsgesichtspunkten sogar wünschenswert. Daher können Webseitenanbieter zur Sicherheit, diese Formulierung in ihre Datenschutzinformation aufnehmen:
Wir verwenden auf einigen unserer Webseiten Plugins der Facebook Inc., 1601 S. California Ave, Palo Alto, CA 94304, USA, wie den Facebook-Like-Button („Gefällt mir”-Button“). Damit können Sie Ihre Facebook-Freunden darüber informieren, dass Ihnen eine unsere Seiten gefallen.
Wenn Sie eine mit einem solchen Plugin versehene Internetseiten innerhalb unserer Website aufrufen, wird automatisch eine Verbindung zu den Servern von Facebook hergestellt. Damit werden automatisch dieselben Daten an Facebook übertragen, als würden Sie facebook.com selbst besuchen, auch dann, wenn Sie kein Facebook-Nutzer sind und den Like-Button nicht anklicken. Folgende Daten werden übermittelt:
- IP-Adresse
- Browserversion und Betriebssystem
- Herkunft der Besucher (Referrer), wenn Sie einem Link gefolgt sind
- Bildschirmauflösung
- Installierte Plugins wie Flash oder Adobe Reader
- URL der Seite, auf der der Like-Button eingebunden ist
Wenn Sie die Datenübertragung verhindern möchten, müssen Sie hierfür die Sicherheitseinstellungen in dem von Ihnen genutzten Internetbrowser (z.B. Internet Explorer, Firefox, Google Chrome, Safari) anpassen. Hinweise dazu finden Sie unter “Hilfe” in Ihrem Browser.
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Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M
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7.02.2011Rückgriff auf das Wettbewerbsrecht, wenn das Markenrecht versagt
Wettbewerbsrecht Kommentar hinzufügen
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit einem bemerkenswerten Urteil auf der Schnittstelle zwischen Markenrecht und Wettbewerbsrecht entschieden, dass im Einzelfall ein Rückgriff auf den wettbewerbsrechtlichen Tatbestand der unlauteren Imitationswerbung i. S. d. § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG möglich ist, wenn markenrechtliche Ansprüche mangels Verwechslungsgefahr ausscheiden (OLG Frankfurt, Urteil vom 16.09.2010, Az.: 6 U 62/09).
Wichtig für den Unternehmer ist die Erkenntnis, dass in besonderen Fällen auch dann erfolgreich gegen ein nachgeahmtes Produkt vorgegangen werden kann, wenn der Markenschutz versagt. Neben dem wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutz nach § 4 Nr. 9 UWG, der eine wettbewerbliche Eigenart des eigenen Produkts voraussetzt, kann auch der Tatbestand der unzulässigen Imitationswerbung nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG einschlägig sein, wenn sich ein fremdes Produkt signifikant an das eigene Produkt anlehnt.
Gegenstand des Verfahrens vor dem OLG Frankfurt war ein Parfum, das von der Handelskette ALDI in ihrem Sortiment unter der Bezeichnung „one 2 be“ angeboten wurde. Die Klägerin, die das bekannte Parfum „ck one“ der Marke Calvin Klein anbietet, hatte geltend gemacht, dass durch das von der ALDI-Gruppe angebotene Duftwasser sowohl ihre Markenrechte verletzt seien, als auch ergänzend eine wettbewerbsrechtliche Nachahmung im Sinne des UWG gegeben sei.
Das Landgericht hatte die Klage in erster Instanz abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klägerin stünden gegen die Beklagte keine markenrechtlichen Ansprüche zu, weil die Verwendung des angegriffenen Zeichens „one 2 be” keine Verwechselungsgefahr mit der europäischen Gemeinschaftsmarke „ck one“ der Klägerin auslöse (§ 14 MarkenG) und im Übrigen auch keine wettbewerbsrechtlich unzulässige Nachahmung vorliege.
Der 6. Zivilsenat des OLG Frankfurt hat nach der Berufung der Klägerin das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Beklagte u. a. verurteilt, es zu unterlassen, ein Duftwasser unter der Kennzeichnung „one 2 be” in der konkreten Flaschenausstattung und Umverpackung anzubieten, zu bewerben und zu verbreiten. Darüber hinaus wurde die Beklagte zur Auskunft und Schadensersatz verurteilt.
Das OLG gab dem Landgericht insoweit Recht, dass ein markenrechtlicher Anspruch aufgrund der Zeichenunterschiede nicht gegeben sei. Den Unterlassungsanspruch stützte der Senat allerdings auf eine unzulässige Imitationswerbung i. S. d. § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG als Unterfall der unlauteren vergleichenden Werbung.
Seit dem Jahre 2000 ist vergleichende Werbung in engen Grenzen grundsätzlich erlaubt, es sei denn es liegen im Einzelfall bestimmte Umstände vor, die die Werbung als unlauter erscheinen lassen. Unlauter ist vergleichende Werbung u. a. dann, wenn die Produkte des Mitbewerbers verunglimpft oder herabgesetzt werden, wenn bei den Vergleichsmerkmalen „Äpfel mit Birnen“ verglichen werden, über das Produkt des Mitbewerbers unwahre Tatsachen verbreitet werden oder der Ruf der Kennzeichen des Mitbewerbers ausgebeutet wird. Ein weiterer Unterfall der unzulässigen vergleichenden Werbung ist die Imitationswerbung, die dann vorliegen kann, wenn der Vergleich eine Ware oder Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung darstellt.
Diesen Fall sah das OLG Frankfurt vorliegend als gegeben an, da sich das Parfum der ALDI-Gruppe bei Würdigung der Gesamtumstände als Imitation des bekannten Duftwassers der Klägerin darstelle. Grund hierfür war, dass signifikante Ausstattungsmerkmale des bekannten Parfums von Calvin Klein abgekupfert wurden. So wurde etwa eine fast identische Farbgebung der Produkt- und Verpackungsaufmachung verwendet. Trotz fehlender Verwechslungsgefahr im markenrechtlichen Sinne wurde auch die Namensgebung gezielt an das bekannte Parfum „ck one“ angelehnt. Schließlich werde die Botschaft, dass „one 2 be” den Duft von „ck one” imitiert, weiter dadurch untermauert, dass „one 2 be”, ebenso wie „ck one”, nicht – wie sonst üblich – mit einem bereits aufgesetzten Zerstäuber ausgeliefert wird, dieser befindet sich vielmehr lose in der Verpackung.
Fazit:
Im Ergebnis zeigt die Entscheidung des OLG Frankfurt anschaulich, dass der Vertrieb eines Konkurrenzprodukts in besonderen Fällen auch dann verhindert werden kann, wenn markenrechtliche Ansprüche scheitern. Sinnvoll ist es daher, zum einen den Schutzumfang des eigenen Produkts schon im Vorfeld dadurch zu erweitern, dass dieses durch individuelle Ausstattungsmerkmale geprägt wird, was im Streitfall zu einer wettbewerblichen Eigenart führen kann. Zum anderen sollten im Vorfeld einer Auseinandersetzung neben markenrechtlichen Ansprüchen auch alternative Wege geprüft werden, um das Ziel der Vermeidung einer Herkunftstäuschung oder Anlehnung an den guten Ruf der eigenen Kennzeichen zu erreichen.
Christian Welkenbach
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31.01.2011Ein eigenartiger Joghurtbecher – OLG Köln, Urteil vom 29.10.2010, Az.: 6 U 119/10
Geschmacksmusterrecht, Wettbewerbsrecht Kommentar hinzufügen
Gibt eine besondere Verkaufsverpackung einen Anspruch auf “Nicht-Nachahmung” aus wettbewerbsrechtlichen Gründen?
Das Oberlandesgericht Köln hat sich im Rahmen einer lesenswerten Entscheidung mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen ein Joghurtbecher ergänzenden Leistungsschutz im Sinne des Wettbewerbsrechts (§ 4 Nr. 9 UWG) genießen kann und wenn ja, ob und inwieweit der Leistungsschutzberechtigte gegen Nachahmungen durch Mitbewerber vorgehen kann. Vereinfacht ausgedrückt: Kann derjenige, der eine besondere Produktverpackung entwickelt hat und diese am Markt anbietet, verhindern, und zwar ohne über ein eingetragenes Schutzrecht (Geschmacksmuster, Gebrauchsmuster, Paten oder Marke) zu verfügen, dass ein Mitbewerber eine nachgeahmte Produktverpackung anbietet?
Die Antwort auf diese Frage, die der eingefleischte Jurist zunächst mit der Standardantwort „Es kommt drauf an“ beantwortet um Zeit zu gewinnen, hängt in der Tat zunächst davon ab, ob der Produktentwicklung eine sog. „wettbewerbliche Eigenart“ zukommt oder nicht, so lautet richtigerweise der Einstieg in die Prüfung durch das OLG Köln. Wettbewerbliche Eigenart, so der Senat, habe ein Produkt oder Produktprogramm, das durch seine konkrete Ausgestaltung oder bestimmte wiederkehrende Merkmale geeignet ist, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen (so auch BGH, GRUR 2007, 984 – Gartenliege; GRUR 2008, 793 – Rillenkoffer; GRUR 2010, 80 – LIKEaBIKE). Das gelte auch für funktionelle Merkmale. Technisch notwendige, bei gleichartigen Erzeugnissen aus technischen Gründen zwingend zu verwendende Merkmale könnten allerdings aus Rechtsgründen keine wettbewerbliche Eigenart begründen; die Übernahme solcher Gestaltungselemente außerhalb eines bestehenden Sonderrechtsschutzes sei dementsprechend auch nicht zu beanstanden (so auch BGH, GRUR 2008, 790 – Baugruppe). Handele es sich dagegen um Merkmale, die technisch bedingt, aber frei wählbar und (ohne Qualitätseinbuße) austauschbar sind, so könnten sie wettbewerbliche Eigenart (mit-) begründen.
Übersetzt bedeutet dies, dass wettbewerbliche Eigenart dann gegeben ist, wenn der Kunde ein Produkt aufgrund bestimmter signifikanter Merkmale mit einem gewissen Wiedererkennungswert einem bestimmten Hersteller zuordnet, wobei diese Merkmale auch rein funktionale Merkmale sein können. Handelt es sich bei den Merkmalen jedoch um solche, die technisch notwendig sind und die von mehreren Herstellern bei gleichartigen Produkten technisch zwingend umgesetzt werden müssen, sind diese Merkmale nicht geeignet, um eine wettbewerbliche Eigenart zu begründen. Ein Mobiltelefon oder ein Smartphone besitzt dementsprechend noch keine wettbewerbliche Eigenart, wenn es mit einem Akku, einem Ladekabel, einem PC-Verbindungskabel, einer Bluetooth-Schnittstelle und einem Farbdisplay ausgestattet ist, denn solche Merkmale sind nicht geeignet, um ein bestimmtes Gerät eindeutig auf einen bestimmten Hersteller zu individualisieren. Besitzt ein Smartphone jedoch darüber hinaus – als erstes Gerät auf dem Markt – etwa die Funktionalität, dass hiermit gleichzeitig kabellos der heimische Kühlschrank, die Heizung und die Alarmanlage angesteuert und bedient werden und außerdem die Sauna von Unterwegs angeheizt kann, und verfügt dieses Smartphone darüber hinaus über ein individuelles Design, weil es im Wesentlichen aus einem nahezu randlosen Touchscreen-Display und einem 2mm flachen Gehäuse aus gebürstetem Aluminium besteht, so kann dieses Zusammenspiel der besonderen Merkmale zu einer wettbewerblichen Eigenart führen.
Im dem Fall, den das OLG Köln zu entscheiden hatte, wurde die wettbewerbliche Eigenart bejaht. Begründet wurde dies damit, dass zwar die (preisgünstige und umweltschonende, stabile und durch Werbeaufdrucke vielfach variable) Kombination der Werkstoffe Kunststoff und Karton oder die Proportionen Bechers der Antragstellerin für sich genommen nicht so ungewöhnlich sei, dass sie als Alleinstellungsmerkmal ihres Produktprogramms in Frage kommen könnte, jedoch sei die den Gesamteindruck prägende Verbindung der vorgenannten Elemente frei wählbar und in gewissen Grenzen austauschbar; außerdem sei der Wulst am unteren Becherrand ein zusätzliches Alleinstellungsmerkmal. In dieser Hinsicht sei die Verpackung des Klägers aufgrund dieser Merkmale im Ergebnis grundsätzlich geeignet, um bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen Herkunftshinweis zugunsten des Klägers zu hinterlassen.
Die Bejahung der wettbewerblichen Eigenart allein reicht jedoch nicht aus, um gegen die Nachahmung eines Mitbewerbers erfolgreich vorgehen zu können. Erforderlich ist darüber hinaus, dass weitere Unlauterkeitsmerkmale hinzutreten, die in einer Gesamtschau der Umstände zu ermitteln sind. Nach § 4 Nr. 9 UWG handelt dementsprechend nur derjenige unlauter, wer Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er (a) eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, (b) die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder (c) die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat.
Eine Nachahmung im Sinne der Vorschrift hatte das OLG Köln bei dem Produkt der Beklagten noch angenommen, weil diese die Alleinstellungsmerkmale des Joghurtbechers der Klägerin im Wesentlichen übernommen hatte (sog. „sklavische Nachahmung“). Jedoch habe die Beklagte, indem sie das nachgeahmte Produkt gegenüber den Fachkreisen angeboten hat, keine vermeidbare Herkunftstäuschung i. S. d. § 4 Nr. 9 lit. a) hervorgerufen. Bei Angeboten gegenüber Fachkreisen (hier: Verpackungseinkäufer von Molkereien) sei insoweit nicht auf eine möglicherweise gelegentlich vorkommende oberflächliche Prüfung durch die Erwerber abzustellen, sondern auf die Sicht durchschnittlich informierter und aufmerksamer Fachleute, die bei der Einkaufsentscheidung mit der gebotenen Sorgfalt vorgehen und deshalb bei Kenntnis der verschiedenen Hersteller und deren jeweiliger Produktpalette sowie angesichts unterschiedlicher Herstellerkennzeichen auf den Produkten keiner Herkunftstäuschung unterliegen werden.
Ein Fall des § 4 Nr. 9 lit. b) sei ebenfalls nicht gegeben, so das OLG. Einer unangemessenen Ausnutzung der Wertschätzung des Leistungsergebnisses der Klägerin stehe entgegen, dass die Nachahmung eines nicht unter Sonderrechtsschutz stehenden Produkts im Allgemeinen keine unlautere Rufausbeutung darstellt, wenn auf Grund unterschiedlicher Kennzeichen die Gefahr einer Verwechslung des Originalerzeugnisses und der Nachahmung ausgeschlossen ist. Da das streitgegenständliche Produkt nicht über einen Sonderrechtsschutz verfügte, d. h. dieses weder als Patent, noch als Geschmacks- oder Gebrauchsmuster geschützt war und der Beklagte auch nicht die Kennzeichen des Klägers verwendet hatte, war auch die zweite Fallgruppe des § 4 Nr. 9 UWG nicht einschlägig.
Da auch für die dritte Fallgruppe des § 4 Nr. 9 UWG (unredliche Erlangung von Unterlagen oder Kenntnisse) vorliegend keine Anhaltspunkte ersichtlich waren, wurde die Klage (bzw. der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung) letztlich in zweiter Instanz abgewiesen.
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9.11.2010Urteil des LG Köln: Händlerbund-Siegel nicht wettbewerbswidrig (31 O 430/10)
E-Commerce, Online-Recht, Urteile, Wettbewerbsrecht Kommentar hinzufügen
Wir berichteten kürzlich (http://bit.ly/dt0Oec) über das einstweilige Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Köln in der Sache “Händlerbund-Siegel” (Az.: 31 O 430/10). Nachdem das LG Köln zunächst auf Basis des einseitigen und unvollständigen Vortrags der Antragstellerin eine einstweilige Verfügung durch Beschluss erlassen und die Antragsgegner, die von uns vertreten werden, zur Unterlassung der Verwendung des Händlerbund-Siegels (“geprüftes Mitglied – Qualität & Sicherheit”) ohne weitere Erläuterung verpflichtet hatte, gab die 31. Zivilkammer nach dem Widerspruch der Antragsgegner im Rahmen der mündlichen Verhandlung bereits zu erkennen, dass es die einstweilige Verfügung wohl aufheben werde. Der Antragstellerin wurde Gelegenheit gegeben, ihren Antrag zurückzunehmen, dem die Antragsstellerin jedoch nicht nachgekommen ist.
Das Landgericht Köln hat nun sein Urteil verkündet und die einstweilige Verfügung zurückgewiesen. Das Urteil ist im Volltext hier abrufbar.
In den Entscheidungsgründen führt das Gericht aus, dass eine Irreführung (§ 5 UWG) nach dem wechselseitigen Vortrag nicht (mehr) angenommen werden könne. Dabei könne letztlich auch dahinstehen, ob das streitgegenständliche Logo lediglich auf die Startseite des Händlerbundes (www.haendlerbund.de) oder auf das erteilte Zertifikat verlinkt sei. Denn ausweislich der Prüfkriterien des Händlerbundes nehme der Händlerbund eine umfassende Überprüfung des Internetauftritts des entsprechenden Mitglieds vor und prüfe den Onlineshop nicht lediglich auf dessen Abmahnsicherheit. Die entsprechende Prüfung bewirke zwar durchaus (auch), dass der Shop auf typische Abmahnrisiken hin überprüft wird und dem Shopbetreiber damit eine höhrere Sicherheit vor Abmahnungen beschere, doch wirke sich die Prüfung auch zugunsten des Verbraucherschutzes aus, so die Kammer. Die Prüfung diene also spiegelbildlich zugleich dem Verbraucherschutz und schaffe so in der Tat eine höhere Qualität und Sicherheit der angebotenen Dienstleistungt Internetversand. Eine generelle Pflicht des Anbieters, neben oder zusätzlich zu eingeblendeten Logos, die auf bestimmten Auszeichnungen oder Mitgliedschaften hindeutet, kenne das Gesetz nicht, was jedenfalls solange gelte, wie das Logo nicht für sich betrachtet die Eignung zu einer relevanten Irreführung beinhalte.
Nach dieser im Ergebnis überzeugenden Argumentation kann mit Spannung erwartet werden, ob das OLG Köln dies ebenso sieht, das im Falle einer Berufung durch die Antragstellerin mit der Frage befasst sein wird, ob die Entscheidung des Landgerichts Rechtsfehler aufweist oder nicht. Über den Fortgang des Verfahrens wird an dieser Stelle berichtet.
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5.11.2010LG Hamburg – Identische Werbung auf anderer Webseite als Verstoß gegen eV
Online-Recht, Prozessrecht, Wettbewerbsrecht Kommentar hinzufügen
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) bezweckt den Schutz von Mitbewerbern, Verbrauchern oder anderen Marktteilnehmern vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Eine solche Unlauterkeit kann beispielsweise dann angenommen werden, wenn der Werbende gem. § 4 Nr. 4 UWG bei Verkaufsförderungsmaßnahmen die Bedingungen für die Inanspruchnahme nicht klar und eindeutig angibt. Liegt ein solcher Verstoß vor, so können Mitbewerber gegen diese Art der Werbung zunächst außergerichtlich im Wege der Abmahnung vorgehen und die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung fordern.
Das Landgericht Hamburg hatte sich in einer erst jetzt veröffentlichten Entscheidung von Mitte März (Urteil vom 16.03.2010 – Az.: 407 O 217/09) mit der Frage auseinanderzusetzen, ob auch dann ein Wettbewerbsverstoß angenommen werden kann, wenn der Werbetreibende die verbotene Werbung auf einer seiner anderen Webseiten veröffentlicht.
Im streitgegenständlichen Verfahren wurde dem Antragsgegner im Rahmen einer einstweiligen Verfügung untersagt, auf einer seiner Webseiten mit bestimmten Mobilfunkangeboten zu werben, da diese aufgrund eines Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung als wettbewerbswidrig eingestuft wurden. Der Antragsgegner entfernte zwar daraufhin die streitige Werbung, platzierte diese jedoch auf einer anderen Webseite, welche ebenfalls von ihm betrieben worden ist. Der Antragsteller sah dies als rechtswidrig an, da seiner Auffassung nach gegen die einstweilige Verfügung verstoßen wurde. Daher beantragte er daraufhin ein Ordnungsgeld auf dem Rechtsweg.
Nach Ansicht des Landgerichts Hamburg sei es unzulässig, wenn eine Werbekampagne, die zuvor per einstweiliger Verfügung untersagt wurde, kurze Zeit später auf einer anderen Internetseite wieder geschaltet werde. Dabei handle es sich aus wettbewerbsrechtlicher Sicht um einen kerngleichen Verstoß, welcher vom ursprünglichen Verbot mit umfasst sei. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass eine Werbung in der Regel nicht untersagt werde, weil sie auf einer bestimmten Webseite auffindbar war, sondern weil sie in ihrer konkreten Form gegen das Wettbewerbsrecht verstoße. Nach Ansicht der Hamburger Richter war damit im konkret vorliegenden Fall ein Ordnungsgeld in Höhe von 10.000.- Euro gerechtfertigt.
Werde die streitgegenständliche Werbung dann auf einer anderen Webseite veröffentlicht, ändert sich nichts an deren Wettbewerbswidrigkeit. Die Gründe für die Wettbewerbswidrigkeit blieben dabei regelmäßig bestehen, da sie inhaltlich unzulässig sei und gegen bestimmte Wettbewerbsvorschriften verstoße und nicht deswegen, weil sie auf einer bestimmten Webseite geschaltet wird.
Fazit
Ein kerngleicher Verstoß kann angenommen werden, wenn eine durch eine einstweilige Verfügung verbotene Werbung auf einer anderen Webseite identisch oder im Kern gleichartig begangen wird. Dies entspricht im Ergebnis auch der Rechtsprechung des BGH, wonach vom ursprünglichen Verbot auch Sachverhalte erfasst seien sollen, die nach Sinn und Zweck der Unterlassungserklärung mitumfasst sein sollen.
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Dieser Beitrag wurde erstellt unter freundlicher Mitwirkung von Stud. iur. Sebastian Ehrhardt
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