<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?>
<rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title> &#187; Wettbewerbsrecht</title>
	<atom:link href="http://blog-it-recht.de/kategorie/wettbewerbsrecht/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>http://blog-it-recht.de</link>
	<description></description>
	<lastBuildDate>Mon, 21 May 2012 15:32:15 +0000</lastBuildDate>
	<language>en</language>
	<sy:updatePeriod>hourly</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>1</sy:updateFrequency>
	<generator>http://wordpress.org/?v=3.3.2</generator>
<xhtml:meta xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml" name="robots" content="noindex" />
		<item>
		<title>LG Essen zur Frage des Bestehens einer Impressumspflicht</title>
		<link>http://blog-it-recht.de/2012/05/21/lg-essen-zur-frage-des-bestehens-einer-impressumspflicht/</link>
		<comments>http://blog-it-recht.de/2012/05/21/lg-essen-zur-frage-des-bestehens-einer-impressumspflicht/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 21 May 2012 07:23:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Florian Decker</dc:creator>
				<category><![CDATA[IT-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[4 O 256/11]]></category>
		<category><![CDATA[Essen]]></category>
		<category><![CDATA[Fachanwalt]]></category>
		<category><![CDATA[Impressum]]></category>
		<category><![CDATA[IT-Kanzlei]]></category>
		<category><![CDATA[Mainz]]></category>
		<category><![CDATA[Telemediengesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Urteil. LG. Landgericht]]></category>
		<category><![CDATA[§ 5]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://blog-it-recht.de/?p=3533</guid>
		<description><![CDATA[Wer eine Website betreibt, ist häufig dazu verpflichtet ein Impressum einzurichten und so eine einfache und schnelle Kontaktaufnahme zu ermöglichen. Näheres zur Impressumspflicht regelt § 5 des Telemediengesetzes, in dem es heißt: &#8220;Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten: 1. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://blog-it-recht.de/wp-content/uploads/2012/05/Fotolia_8035978_XS.jpg"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-3534" title="Fotolia_8035978_XS" src="http://blog-it-recht.de/wp-content/uploads/2012/05/Fotolia_8035978_XS-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a>Wer eine Website betreibt, ist häufig dazu verpflichtet ein Impressum einzurichten und so eine einfache und schnelle Kontaktaufnahme zu ermöglichen. Näheres zur Impressumspflicht regelt § <a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/5.html" target="_blank" title="&sect; 5 TMG: Allgemeine Informationspflichten">5</a> des Telemediengesetzes, in dem es heißt:</p>
<p><em>&#8220;Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:<br />
1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind[...]&#8221;<br />
</em></p>
<p>Das Landgericht Essen hatte sich in einem Urteil vom 26.04.2012 (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 O 256/11" target="_blank" title="LG Essen, 26.04.2012 - 4 O 256/11">4 O 256/11</a>) nun mit der Frage zu befassen, ab wann eine Homepage &#8220;geschäftsmäßig&#8221; in diesem Sinne ist und somit eine Impressumspflicht des Anbieters besteht.</p>
<p>In dem zu beurteilenden Fall stritten zwei eingetragene Vereine zur Rettung von Rehkitzen. Einer der beiden Vereine bot auf seiner Homepage unter anderem ein &#8220;Buch zur Rehkitzrettung&#8221; zum Preis von 15 € an. Da auf der Website kein Impressum vorhanden war, ging der andere Verein gerichtlich hiergegen vor und bekam nun vom LG Essen Recht zugesprochen.</p>
<p>Die Richter sahen dabei in dem Verkauf des Buches eine solche geschäftliche Handlung, wodurch nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/5.html" target="_blank" title="&sect; 5 TMG: Allgemeine Informationspflichten">5</a> des Telemediengesetzes die Angabe eines Impressums erforderlich werde. Keine geschäftliche Handlung sah das LG Essen dagegen in der zugleich auf Homepage des Vereins vorzufinden Werbung für Spenden. Entscheidend sei, dass in dem konkreten Fall durch die Spendeneinrichtung keine Dienstleistung erbracht werde, da in diesem Zusammenhang keine Entlohnung der dafür zuständigen Mitarbeiter erfolge.</p>
<p>Die beiden Vereine stünden zudem auch in einem Wettbewerbsverhältnis, wodurch ein Unterlassungsanspruch aus Wettbewerbsrecht begründet werden könne. Der klagende Verein hatte zwar selber kein Buch zum Kauf angeboten. Das Gericht ließ es jedoch ausreichen, dass der Kläger auf seiner Homepage zahlreiche Informationen zur Rehkitzrettung zu Verfügung stellt und somit ein dem Buch vergleichbares Angebot vorliege. Da beide Vereine vor allem bezüglich der Spendenfinanzierung in Konkurrenz stünden, liege auch ein Wettbewerbsverhältnis beider Vereine vor.</p>
<p><strong>FAZIT: Wer sich als Betreiber einer Homepage nicht angreifbar machen will, sollte immer ein Impressum einrichten, das zudem schnell und einfach aufgerufen werden kann. Denn das Urteil zeigt, dass der Begriff der &#8220;geschäftlichen Handlung&#8221; sehr weit verstanden wird und eine Impressumspflicht im Zweifel somit sehr häufig bejaht werden könnte.</strong></p>
<p>Sollten Sie Fragen zu dieser Entscheidung haben oder an einer urheberrechtlichen Beratung interessiert sein, stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung</p>
<p>Florian Decker<br />
Rechtsanwalt<br />
Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)</p>
<p>———————————————————————————–<br />
<strong>Res Media | Kanzlei für IT- und Medienrecht</strong><br />
Fischtorplatz 21 | 55116 Mainz<br />
Fon 06131.144 560 | Fax 06131.144 56 20<br />
E-Mail: <a href="mailto:decker@res-media.net">decker@res-media.net</a> Internet: <a href="http://www.res-media.net/">www.res-media.net</a></p>
<p>Mainz | Mannheim<br />
———————————————————————————–</p>
<p>Bildnachweis: © LaCatrina @ Fotolia.com</p>
<p>&nbsp;</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://blog-it-recht.de/2012/05/21/lg-essen-zur-frage-des-bestehens-einer-impressumspflicht/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Keine Rechtssicherheit für Amazon-Händler?</title>
		<link>http://blog-it-recht.de/2012/04/19/keine-rechtssicherheit-fur-amazon-handler/</link>
		<comments>http://blog-it-recht.de/2012/04/19/keine-rechtssicherheit-fur-amazon-handler/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 19 Apr 2012 07:20:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sabine Heukrodt-Bauer</dc:creator>
				<category><![CDATA[E-Commerce]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[11 O 65/11]]></category>
		<category><![CDATA[17.02.2010]]></category>
		<category><![CDATA[21.12.2011]]></category>
		<category><![CDATA[40-EUR-Klausel]]></category>
		<category><![CDATA[5 W 10/10]]></category>
		<category><![CDATA[AGB]]></category>
		<category><![CDATA[Allgemeinen]]></category>
		<category><![CDATA[Amazon]]></category>
		<category><![CDATA[Beschluss]]></category>
		<category><![CDATA[Geschäftsbedingungen]]></category>
		<category><![CDATA[Hamburg]]></category>
		<category><![CDATA[IT-Kanzlei]]></category>
		<category><![CDATA[IT-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Klasueln]]></category>
		<category><![CDATA[Landgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Oberlandesgericht]]></category>
		<category><![CDATA[OLG]]></category>
		<category><![CDATA[Rücksendekosten]]></category>
		<category><![CDATA[Urteil. LG]]></category>
		<category><![CDATA[Widerrufsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wiesbaden]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://blog-it-recht.de/?p=3466</guid>
		<description><![CDATA[Händler, die ihren Verbraucher-Kunden das Widerrufsrecht gewähren und den Kunden im Rahmen der sog. 40-EUR-Klausel die Kosten der Rücksendung auferlegen möchten, müssen dies in einer gesonderter Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbaren (So etwa das Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 17.02.2010, Az: 5 W 10/10). Nach einem Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 21.12.2011 ist bei Verkäufen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://blog-it-recht.de/wp-content/uploads/2012/04/Fotolia_22422051_XS.jpg"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-3468" title="Mann Ã¼bergibt Brief mit Abmahnung" src="http://blog-it-recht.de/wp-content/uploads/2012/04/Fotolia_22422051_XS-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a>Händler, die ihren Verbraucher-Kunden das Widerrufsrecht gewähren und den Kunden im Rahmen der sog. 40-EUR-Klausel die Kosten der Rücksendung auferlegen möchten, müssen dies in einer gesonderter Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbaren (So etwa das Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 17.02.2010, Az: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5 W 10/10" target="_blank" title="5 W 10/10 (4 zugeordnete Entscheidungen)">5 W 10/10</a>). Nach einem Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 21.12.2011 ist bei Verkäufen von Händlern über Amazon eine wirksame Einbeziehung der AGB und somit auch dieser Klausel allerdings nicht möglich (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=11 O 65/11" target="_blank" title="LG Wiesbaden, 21.12.2011 - 11 O 65/11">11 O 65/11</a>).</p>
<p>Ein Händler hatte bei Amazon unter dem Bereich &#8220;detaillierte Kundeninformationen&#8221; durch einen Link auf seine AGB verwiesen. In den AGB war auch die gesonderte Vereinbarung zur 40-Euro-Klausel aufgeführt. Nachdem der Händler abgemahnt worden war, entschied nun das Landgericht Wiesbaden, dass die AGB überhaupt nicht Vertragsbestandteil würden. Allein das Vorhalten von AGB über einen Link reiche nicht aus, um diese zum Inhalt des abzuschließenden Kaufvertrages zu machen. Folglich könne bei Verträgen über Amazon auch die 40-Euro-Klausel nicht wirksamer Vertragsbestandteil werden.</p>
<p>Dem Urteil nach ist es für Amazon-Händler technisch grundsätzlich nicht möglich, die eigenen AGB wirksam in die Kaufverträge mit Verbrauchern einzubeziehen. Aufgrund des Urteils wird es zu Abmahnungen kommen, denn es geht nicht nur um die wirksame Einbeziehung der 40-EUR-Klausel. Da die meisten Händler in den AGB auch ihren sonstigen Informationspflichten beim Fernabsatzkauf nachkommen, könnten sie auch im Übrigen wegen der Verletzung dieser Pflichten vor dem Kauf mit Abmahnungen überzogen werden. Amazon sollte schnell reagieren und Händlern die Möglichkeit geben, die AGB direkt in die Angebote einzufügen oder die Zustimmung des Käufers per Checkbox einzuholen.</p>
<p>Sollten Sie Fragen zu diesem Thema haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite <a href="http://www.res-media.net/">www.res-media.net</a> oder wenden Sie sich direkt an <a href="mailto:shb@res-media.net">shb@res-media.net</a>.</p>
<p>Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.<br />
Fachanwältin für Informationstechnologierecht<br />
———————————————————————————————–—–<br />
RES MEDIA | Kanzlei für IT-Recht und Medienrecht<br />
Fischtorplatz 21 | 55116 Mainz<br />
Fon 06131.144 560 | Fax 06131.144 56 20<br />
E-Mail: <a href="mailto:shb@res-media.net">shb@res-media.net</a> Internet: <a href="http://www.res-media.net/">www.res-media.net</a></p>
<p>Bildnachweis: © fovito &#8211; Fotolia.com</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://blog-it-recht.de/2012/04/19/keine-rechtssicherheit-fur-amazon-handler/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof entscheidet im Streit um die Behauptung der Marktführerschaft im Sportartikelbereich</title>
		<link>http://blog-it-recht.de/2012/03/09/bundesgerichtshof-entscheidet-im-streit-um-die-behauptung-der-marktfuhrerschaft-im-sportartikelbereich/</link>
		<comments>http://blog-it-recht.de/2012/03/09/bundesgerichtshof-entscheidet-im-streit-um-die-behauptung-der-marktfuhrerschaft-im-sportartikelbereich/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 09 Mar 2012 13:35:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Christian Welkenbach</dc:creator>
				<category><![CDATA[Online-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Werberecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[INTERSPORT-Gruppe]]></category>
		<category><![CDATA[Irreführung]]></category>
		<category><![CDATA[Spitzenstellungsbehauptung]]></category>
		<category><![CDATA[Urteil vom 8. März 2012 - I ZR 202/10 - Marktführer Sport]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://blog-it-recht.de/?p=3403</guid>
		<description><![CDATA[Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Verurteilung des Warenhausunternehmens Karstadt im Streit um die Behauptung, Karstadt sei Marktführer im Sortimentsfeld Sport, aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht München zurückverwiesen. Auf der Internetseite von Karstadt fand sich im August 2007 unter der Rubrik &#8220;Das Unternehmen&#8221; die Angabe, Karstadt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><a href="http://blog-it-recht.de/wp-content/uploads/2012/03/Fotolia_20915585_XS.jpg"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-3406" title="victory" src="http://blog-it-recht.de/wp-content/uploads/2012/03/Fotolia_20915585_XS-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a>Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Verurteilung des Warenhausunternehmens Karstadt im Streit um die Behauptung, Karstadt sei Marktführer im Sortimentsfeld Sport, aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht München zurückverwiesen.</p>
<p style="text-align: justify;">Auf der Internetseite von Karstadt fand sich im August 2007 unter der Rubrik &#8220;Das Unternehmen&#8221; die Angabe, Karstadt sei Marktführer im Sortimentsfeld Sport. Die Klägerin, die deutsche Organisation der international tätigen INTERSPORT-Gruppe, hat diese Angabe als irreführend beanstandet und Karstadt vor dem Landgericht München I auf Unterlassung in Anspruch genommen. Sie hat geltend gemacht, die in ihrem Verbund unter dem INTERSPORT-Logo auftretenden Sportfachgeschäfte hätten im Geschäftsjahr 2005/06 einen deutlich höheren Jahresumsatz als die Beklagte erzielt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Er hat betont, dass es für die Frage der Irreführung nicht ausreicht, wenn sich &#8211; wie vom Oberlandesgericht München festgestellt &#8211; nur ein nicht ganz unmaßgeblicher Teil der angesprochenen Verbraucher aufgrund der beanstandeten Werbung irrige Vorstellungen über die Marktstellung von Karstadt macht. Eine Irreführung ist vielmehr erst dann anzunehmen, wenn die Werbeaussage geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der Verbraucher eine Fehlvorstellung hervorzurufen. Aufgrund des Gesamteindrucks, den die konkrete Werbung vermittelt, sehen die angesprochenen Verbraucher in der behaupteten Marktführerschaft die quantitative Angabe, dass Karstadt den größten Umsatz auf dem Sportartikelmarkt erzielt. Nach dem, was das Berufungsgericht bislang festgestellt hat, ist diese Werbeaussage nicht unrichtig, auch wenn die in der Klägerin zusammengeschlossenen Einzelunternehmen zusammen einen größeren Umsatz als die Beklagte erwirtschaften. Bei einem Vergleich mit der Beklagten zieht das von der Werbung angesprochene Publikum erfahrungsgemäß nur diejenigen Unternehmen in Betracht, die ebenso wie die Beklagte für ihre Umsatzentwicklung als einzelne Unternehmen verantwortlich sind. Für eine Irreführung ist daher erforderlich, dass das von der Werbung angesprochene allgemeine Publikum die in der Klägerin zusammengeschlossenen Unternehmen zumindest als wirtschaftliche Einheit ansieht. Dazu hatte das Berufungsgericht keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Der Rechtsstreit ist deshalb an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden, das die noch fehlenden Feststellungen nachzuholen haben wird.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Urteil vom 8. März 2012 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I ZR 202/10" target="_blank" title="BGH, 08.03.2012 - I ZR 202/10">I ZR 202/10</a> &#8211; Marktführer Sport</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>LG München I &#8211; Urteil vom 17. Januar 2008 &#8211; 4 HK O 18422/07</p>
<p>OLG München &#8211; Urteil vom 24. Juli 2008 &#8211; 29 U 2293/08</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Quelle und Herausgeber: Pressestelle des Bundesgerichtshofs, 76125 Karlsruhe</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Sollten Sie Fragen zu dieser Entscheidung haben oder an einer wettbewerbsrechtlichen Beratung interessiert sein, stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a href="http://www.res-media.net/rechtsanwaelte/christian-welkenbach.html">Christian Welkenbach</a><br />
Rechtsanwalt und<br />
Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)</p>
<p>—————————————————————————&#8212;&#8212;&#8211;<br />
<strong>Res Media | Kanzlei für IT- und Medienrecht</strong><br />
Fischtorplatz 21 | 55116 Mainz<br />
Fon 06131.144 560 | Fax 06131.144 56 20<br />
E-Mail: <a href="mailto:welkenbach@res-media.net">welkenbach@res-media.net</a><br />
Internet: <a href="http://www.res-media.net">www.res-media.net</a></p>
<p>Mainz | Mannheim<br />
—————————————————————————&#8212;&#8212;&#8211;</p>
<p>&nbsp;</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://blog-it-recht.de/2012/03/09/bundesgerichtshof-entscheidet-im-streit-um-die-behauptung-der-marktfuhrerschaft-im-sportartikelbereich/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>LG Köln: Werbung mit „Gütesiegel“ für Reiseangebote im Internet kann irreführend sein (Urteil vom 05.01.2012, Az.: 31 O 491/11)</title>
		<link>http://blog-it-recht.de/2012/01/24/lg-koln-werbung-mit-%e2%80%9egutesiegel-fur-reiseangebote-im-internet-kann-irrefuhrend-sein-urteil-vom-05-01-2012-az-31-o-49111/</link>
		<comments>http://blog-it-recht.de/2012/01/24/lg-koln-werbung-mit-%e2%80%9egutesiegel-fur-reiseangebote-im-internet-kann-irrefuhrend-sein-urteil-vom-05-01-2012-az-31-o-49111/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 24 Jan 2012 09:42:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Christian Welkenbach</dc:creator>
				<category><![CDATA[IT-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Online-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[31 O 491/11]]></category>
		<category><![CDATA[Gütesiegel]]></category>
		<category><![CDATA[irreführend]]></category>
		<category><![CDATA[Irreführung]]></category>
		<category><![CDATA[LG Köln]]></category>
		<category><![CDATA[Reiseportal]]></category>
		<category><![CDATA[UWG]]></category>
		<category><![CDATA[Werbung mit „Gütesiegel“ für Reiseangebote]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://blog-it-recht.de/?p=3172</guid>
		<description><![CDATA[Tenor: Die Beklagte wird unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten verurteilt, es zu unterlassen, zu Zwecken des Wettbewerbs, 1. die von ihr angebotenen bzw. vermittelten Hotels mit einem als solchen bezeichneten „Gütesiegel“ zu bewerben, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><span style="text-decoration: underline;"><strong><a href="http://blog-it-recht.de/wp-content/uploads/2009/09/Fotolia_8883244_XS.jpg"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-566" title="&quot;Scales of Justice&quot; button" src="http://blog-it-recht.de/wp-content/uploads/2009/09/Fotolia_8883244_XS-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a>Tenor:</strong></span></p>
<p style="text-align: justify;">Die Beklagte wird unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten verurteilt, es zu unterlassen, zu Zwecken des Wettbewerbs,</p>
<p style="text-align: justify;">1. die von ihr angebotenen bzw. vermittelten Hotels mit einem als solchen bezeichneten „Gütesiegel“ zu bewerben, wenn der Vergabe dieses Siegels ausschließlich Bewertungen oder Erfahrungsberichte zugrunde liegen, die dem Reiseportal „anonym1.de“ entnommen sind, wie nachstehend wiedergegeben:<br />
(Es folgt eine 3-seitige Darstellung)</p>
<p style="text-align: justify;">2. mit den Aussagen „geprüfte Qualität“, „geprüfte Gästemeinungen“ und/oder „echte Gästemeinungen“ zu werben, wie nachstehend wiedergegeben:</p>
<p style="text-align: justify;">a) (-Darstellung-)<br />
b) (-Darstellung-)<br />
c) (Darstellung-)</p>
<p style="text-align: justify;">3. zu behaupten, dass es sich bei dem unter Ziffer 1. aufgeführten Siegel um</p>
<p style="text-align: justify;">a) „das unabhängige Gütesiegel der Touristik“</p>
<p style="text-align: justify;">und/oder</p>
<p style="text-align: justify;">b) &#8220;das Kunden-Gütesiegel der Touristik“<br />
und/oder</p>
<p style="text-align: justify;">c) ein „Kunden-Gütesiegel“ handele.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 10%, die Beklagte zu 90%.</p>
<p style="text-align: justify;">Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung. Die Höhe der Sicherheit beträgt für die Vollstreckung aus dem Tenor zu I.1. 150.000 €, für die Vollstreckung aus dem Tenor zu I.2. und I.3. jeweils 50.000 €, im Übrigen 110% des zu vollstreckenden Betrages.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.</p>
<p style="text-align: justify;"><span style="text-decoration: underline;"><strong>Tatbestand</strong></span></p>
<p style="text-align: justify;">Die Parteien stehen bei der Vermittlung von Reisen und Hotelaufenthalten miteinander im Wettbewerb. Die Klägerin betreibt u.a. das Internetportal www.holidaycheck.de, wo Hotels von Besuchern der Seite bewertet werden können und Reisen sowie Hotelübernachtungen vermittelt werden. Die Beklagte betreibt die Internetseite www.anonym2.de, wo ebenfalls Reisen und Hotelübernachtungen vermittelt werden.</p>
<p style="text-align: justify;">Auf www.anonym2.de bewirbt die Beklagte Hotels mit Gästebewertungen, die über das ebenfalls von ihr betriebene Internetportal www.anonym1.de generiert werden. Auf Basis der durchschnittlichen Bewertung erhalten die Hotels eine Note zwischen „mangelhaft“ (1 Stern) und „exzellent“ (6 Sterne). Auf der Bewertungsseite eines Hotels können Besucher der Internetseite eine Vielzahl von Einzelnoten für eine Vielzahl von Punkten in den Kategorien „Lage und Umgebung des Hotels“, „Das Hotel allgemein“, „Zimmer und Unterbringung im Hotel“, „Der Service des Hotels“, „Die Gastronomie des Hotels“, „Sport, Unterhaltung und Pool“ abgeben und das Preis-Leistungs-Verhältnis bewerten. Darüber hinaus können sie frei formulierte Anmerkungen hinzufügen. Eine sachliche Überprüfung der abgegebenen Bewertungen durch die Beklagte findet nicht statt.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Beklagte bewirbt die Bewertungen von www.anonym1.de wie im Tenor zu I.1. wiedergegeben als „Gütesiegel“, auch als „das unabhängige Gütesiegel der Touristik“, „das Kunden-Gütesiegel der Touristik“ und „Kunden-Gütesiegel“. Dabei verwendet sie die im Tenor zu I.2. wiedergegebenen Logos. Wegen der Einzelheiten wird auf Anlagen K 4 (Bl. 27 ff. d. A.) und K 6 (Bl. 33 d. A.) Bezug genommen.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Klägerin hält diese Werbung der Beklagten für irreführend. Bei den Gästebewertungen handele es sich nicht um ein Gütesiegel in dem Sinne, wie es von den angesprochenen Verkehrskreisen verstanden werde. Es werde auch weder die Qualität des Hotels geprüft, noch würden die Gästemeinungen überprüft. Bei der Aussage „Echte Gästemeinungen“ handele es sich um eine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten. Die Bezeichnung als „Gütesiegel der Touristik“ erwecke den unzutreffenden Eindruck, es handele sich um eine offizielles Gütesiegel eines Verbandes oder einer öffentlichen Stelle, während die Bezeichnung als „Kunden-Gütesiegel“ irreführend sei, weil es weder von Kunden vergeben werde, noch in besonderem Maße den Interessen von Kunden diene.</p>
<p style="text-align: justify;">Nach einer dem Klagebegehren entsprechenden Klarstellung der Klageanträge und einer Zurückführung des Klageantrags zu I.1. auf die konkrete Verletzungsform beantragt die Klägerin,</p>
<p style="text-align: justify;">- sinngemäß wie erkannt -</p>
<p style="text-align: justify;">Die Beklagte beantragt,</p>
<p style="text-align: justify;">die Klage abzuweisen.</p>
<p style="text-align: justify;">Sie hält die Klage bereits für unzulässig, weil die Klägerin nicht angebe, in welcher Reihenfolge sie die einzelnen Streitgegenstände geltend mache. Für den Klageantrag zu 3. fehle das Rechtsschutzbedürfnis. In der Sache ist die Beklagte der Auffassung, dass die Bezeichnung „Gütesiegel“ nicht zu beanstanden sei, weil es aufgrund neutraler Bewertungen durch Hotelgäste anhand objektiver Prüfkriterien vergeben werde. Es finde zudem eine hinreichende Aufklärung darüber statt, dass das Gütesiegel allein auf den Gästebewertungen basiere. Die Prüfung des Hotels durch die Gäste rechtfertige auch die Aussage „Geprüfte Qualität“, die Bewertungen selbst wiederum würden von Mitarbeitern auf beleidigende Inhalte und Plausibilität geprüft, so dass es sich um „Geprüfte Gästemeinungen“ handele. Dass die Bewertungen auf Hotelbewertungsportalen echt seien, sei keineswegs selbstverständlich, wie die – unstreitige – Berichterstattung in der Presse über gefälschte Hotelbewertungen u.a. auf dem Portal der Klägerin belege. Bei dem Gütesiegel handele es sich schließlich um ein Gütesiegel von Kunden für Kunden und auch die Bezeichnung als „Gütesiegel der Touristik“ sei nicht geeignet, einen unzutreffenden offiziellen Eindruck zu suggerieren.<br />
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Vorbringen der Parteien wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.</p>
<p style="text-align: justify;"><span style="text-decoration: underline;"><strong>Entscheidungsgründe</strong></span></p>
<p style="text-align: justify;">Die Klage ist zulässig und begründet.</p>
<p style="text-align: justify;">I. An der Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken. Insbesondere sind Klageanträge und –gründe hinreichend bestimmt. Da die Klägerin verschiedene Klagebegehren nebeneinander verfolgt, die sie inhaltlich jeweils nur auf eine wettbewerbsrechtliche Beanstandung stützt, bedarf es einer Bestimmung der Reihenfolge, in welcher die Begehren geltend gemacht werden nicht. Ein Fall der alternativen Klagebegründung liegt erkennbar nicht vor.</p>
<p style="text-align: justify;">Für den Klageantrag zu I.3. fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Der in den drei Werbeaussagen, die Gegenstand des Antrags sind, enthaltene Begriff „Gütesiegel“ ist zwar schon Gegenstand des Antrags zu I.1., die Klägerin will die Aussagen aber kumulativ aus anderen Gründen als der Verwendung des Begriffs „Gütesiegel“ verboten wissen.</p>
<p style="text-align: justify;">II. Die Klage hat auch in vollem Umfang Erfolg. Die Unterlassungsansprüche der Klägerin ergeben sich aus §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/UWG/3.html" target="_blank" title="&sect; 3 UWG: Verbot unlauterer gesch&auml;ftlicher Handlungen">3</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/UWG/5.html" target="_blank" title="&sect; 5 UWG: Irref&uuml;hrende gesch&auml;ftliche Handlungen">5 Abs. 1</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/UWG/8.html" target="_blank" title="&sect; 8 UWG: Beseitigung und Unterlassung">8 Abs. 1 UWG</a>.</p>
<p style="text-align: justify;">1. Die Werbung mit einem „Gütesiegel“, das allein auf Bewertungen aus dem Internetportal www.anonym1.de beruht, täuscht die angesprochenen Verkehrskreise über die Qualität der damit verbunden Gesamtbewertung der Hotels. Der Verkehr erwartet, dass ein Gütesiegel nach einer sachgerechten Prüfung durch eine neutrale Instanz verliehen wird (OLG Frankfurt, Beschl. v. 08.03.1994 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 W 16/94" target="_blank" title="OLG Frankfurt, 08.03.1994 - 6 W 16/94">6 W 16/94</a> – „Touristik Gütesiegel“). Hieran fehlt es:</p>
<p style="text-align: justify;">Als sachgerechte Prüfung in diesem Sinne kann bei Hotelbewertungen nur eine qualifizierte Beurteilung nach einheitlichen Kriterien angesehen werden. Auf www.anonym1.de werden zwar die Kategorien und Einzelpunkte, die bewertet werden können, vorgegeben und die Bewertung erfolgt nach einer Art Schulnotensystem, die Bewertung erfolgt aber durch Hotelbesucher, die als zahlende Gäste, die einem Hotel im Regelfall kostbare Urlaubszeit verbringen, nicht neutral und objektiv sind. Die Beklagte versucht nicht einmal, die Bewertung durch Erläuterungen oder Vorgaben zur Vergabe der „Noten“ und zu den einzelnen Bewertungskategorien zu objektivieren. Im Übrigen haben persönliche Meinungen von Reisenden auch mit einer qualifizierten Prüfung, wie sie der Verkehr erwartet, nichts zu tun. Der Hotelgast prüft das Hotel nicht, er verbringt dort Zeit, nimmt Leistungen für sich in Anspruch und nutzt die Einrichtungen des Hotels gemäß seiner persönlichen Interessen. Wenn er seine subjektiven Erfahrungen in einer Bewertung mit anderen teilt, macht das aus seiner Reise keine Prüfung im Sinne der Verkehrserwartung.</p>
<p style="text-align: justify;">Es kommt hinzu, dass durch die Beklagte keine ausreichende Überprüfung der Bewertungen erfolgt. Die Bewertungen werden auch nach dem Vortrag der Beklagten nur auf beleidigende Inhalte und Plausibilität überprüft, um gefälschte Bewertungen im Auftrag des Hotelbetreibers oder aber eines Konkurrenten auszuschließen. Von einem Gütesiegel erwartet der Verkehr indes, dass es auf Tatsachen beruht, die von der das Siegel vergebenden Stelle geprüft worden sind. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass die das Hotel bewertenden Gäste die Tatsachen „geprüft“ haben sollen. Abgesehen davon, dass es sich hierbei schon gar nicht um eine Prüfung im Sinne des Verkehrsverständnisses handelt, ist durch eine bloße Plausibilitätsprüfung gerade nicht sichergestellt, dass es sich tatsächlich um Bewertungen handelt, die von Personen, die Gast in dem Hotel waren, abgegeben worden sind. Zudem vergeben nicht die Gäste, sondern die Beklagte das Gütesiegel.</p>
<p style="text-align: justify;">In der konkreten Form wird der Verkehr auch nicht in ausreichender Weise über das Zustandekommen des Gütesiegels aufgeklärt. Bei der herausgehobenen Verwendung des sachlich unzutreffenden Begriffs Gütesiegel als Werbeschlagwort ist eine Aufklärung, die geeignet wäre eine Irreführung auszuschließen, schon vom Ansatz her zweifelhaft. Die in der mündlichen Verhandlung angeregte Bezugnahme auch die konkrete Verletzungsform erschien der Kammer vor allem deshalb erforderlich, weil die Verwendung des Begriffs Gütesiegel in nicht hervorgehobener, plakativer Weise im Zusammenhang mit den Hotelbewertungen von www.anonym1.de zulässig sein kann, wenn im Rahmen der Werbung unmissverständlich erläutert wird, was Grundlage der Gesamtbewertung ist.</p>
<p style="text-align: justify;">2. Auch die mit dem Antrag zu I.2. angegriffenen Werbeaussagen in den von der Beklagten verwendeten Logos sind irreführend.</p>
<p style="text-align: justify;">a) Die Angabe „Geprüfte Qualität“ wird ein Großteil der angesprochenen Verkehrskreise auf die Qualität des bewerteten Hotels beziehen, nicht auf eine Überprüfung der Bewertungen. Eine Überprüfung der Qualität des Hotels erfolgt durch die Beklagte indes unstreitig nicht, die Überprüfung durch die bewertenden Gäste ist aus den Gründen zu II.1. nicht ausreichend.</p>
<p style="text-align: justify;">b) Auch die Angabe „Geprüfte Gästemeinungen“ ist jedenfalls ambivalent. Die Beklagte unterzieht die Bewertungen zwar einer Plausibilitätsprüfung. Zumindest ein Teil der angesprochenen Verkehrskreise wird indes auch eine Überprüfung der Bewertungen auf inhaltliche Richtigkeit – etwa durch Mitarbeiter der Beklagten, die das bewertete Hotel kennen – erwarten, die unstreitig nicht erfolgt.</p>
<p style="text-align: justify;">c) Bei der Angabe „Echte Gästemeinungen“ handelt es sich schließlich um eine unzulässige Werbung mit einer Selbstverständlichkeit. Wer mit Gästebewertungen wirbt, darf das nur tun, wenn es sich um echte Bewertungen handelt. Der Betreiber eines Bewertungsportals ist daher gehalten, jedenfalls durch geeignete automatisierte oder persönliche Überprüfungen der Bewertungen sicherzustellen, dass gefälschte Bewertungen soweit wie möglich herausgefiltert werden. Dass die Beklagte dieser Pflicht genügt, darf sie nicht durch die hervorgehobene Angabe „Echte Gästemeinungen“ als Besonderheit bewerben. Dass die Überprüfung fehleranfällig ist, wie die von der Beklagten vorgetragene Presseberichterstattung eindrucksvoll belegt, führt zu keinem anderen Ergebnis. Es könnte allenfalls die werbliche Herausstellung besserer und effektiverer Überprüfungsmethoden bei der Beklagten rechtfertigen, soweit dies tatsächlich der Fall ist.</p>
<p style="text-align: justify;">3. Auch die Aussagen gemäß Klageantrag zu I.3. enthalten über die Bewerbung als „Gütesiegel“ hinausgehende irreführende Angaben.</p>
<p style="text-align: justify;">a) Die Angabe „Gütesiegel der Touristik“ in den Anträgen zu I.3.a) und b) erweckt den unzutreffenden Eindruck, dass es sich um ein Gütesiegel eines Verbandes oder einer anderen offiziellen Stelle handele. Die Verwendung des bestimmten Artikels „der“ im Zusammenhang mit einem Substantiv, das wie „Touristik“ eine Branche beschreibt, verbindet der Verkehr in diesem Zusammenhang mit der Vergabe des Siegels durch offizielle Vertreter der Branche, etwa eines Branchenverbandes. Aber auch wer erkennt, dass es sich lediglich um eine Durchschnittsnote aus Gästebewertungen handelt, wird zumindest erwarten, dass es sich um eines Bewertung eines Portals der Touristikbranche, nicht nur eines einzelnen Unternehmens handelt.</p>
<p style="text-align: justify;">b) Auch die Bezeichnung „Kunden-Gütesiegel“ gemäß der Anträge zu I.3.b) und c) ist unzutreffend. Entgegen der Auffassung der Klägerin wird das Gütesiegel wird nicht von Kunden vergeben. Die Kunden geben jeweils nur eine Einzelbewertung des Hotels ab. Es ist die Beklagte, die aus diesen Einzelbewertungen eine Gesamtnote errechnet und diese als Gütesiegel für die Bewerbung des Hotels nutzt. Das Siegel steht auch nicht für eine besondere Kundenfreundlichkeit der bewerteten Hotels, wie schon der Umstand zeigt, dass sogar mit „mangelhaft“ bewertete Hotels, mit dem Gütesiegel beworben werden.</p>
<p style="text-align: justify;">III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/91.html" target="_blank" title="&sect; 91 ZPO: Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht">91 Abs. 1</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/269.html" target="_blank" title="&sect; 269 ZPO: Klager&uuml;cknahme">269 Abs. 3 ZPO</a>. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/708.html" target="_blank" title="&sect; 708 ZPO: Vorl&auml;ufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung">708 Nr. 11</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/709.html" target="_blank" title="&sect; 709 ZPO: Vorl&auml;ufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung">709</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/711.html" target="_blank" title="&sect; 711 ZPO: Abwendungsbefugnis">711 ZPO</a>.</p>
<p style="text-align: left;">Streitwert:              250.000 €</p>
<p style="text-align: left;">Quelle: <a href="http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/koeln/lg_koeln/j2012/31_O_491_11_Urteil_20120105.html">http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/koeln/lg_koeln/j2012/31_O_491_11_Urteil_20120105.html</a></p>
<p style="text-align: left;">LG Köln, Urteil vom 05.01.2012, Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=31 O 491/11" target="_blank" title="LG K&ouml;ln, 05.01.2012 - 31 O 491/11">31 O 491/11</a></p>
<p style="text-align: left;">Bildnachweis: © treenabeena (Fotolia.de)</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://blog-it-recht.de/2012/01/24/lg-koln-werbung-mit-%e2%80%9egutesiegel-fur-reiseangebote-im-internet-kann-irrefuhrend-sein-urteil-vom-05-01-2012-az-31-o-49111/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>EuGH zur Veröffentlichung von Arzneibeipackzetteln im Internet</title>
		<link>http://blog-it-recht.de/2011/09/09/eugh-zur-veroffentlichung-von-arzneibeipackzetteln-im-internet/</link>
		<comments>http://blog-it-recht.de/2011/09/09/eugh-zur-veroffentlichung-von-arzneibeipackzetteln-im-internet/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 09 Sep 2011 10:04:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Florian Decker</dc:creator>
				<category><![CDATA[E-Commerce]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[5.5.2011]]></category>
		<category><![CDATA[Arzneimittel]]></category>
		<category><![CDATA[C-316/09]]></category>
		<category><![CDATA[EuGH]]></category>
		<category><![CDATA[Europäische]]></category>
		<category><![CDATA[Gerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Internet]]></category>
		<category><![CDATA[IT-Kanzlei]]></category>
		<category><![CDATA[IT-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Onlinehandel]]></category>
		<category><![CDATA[Onlineshop]]></category>
		<category><![CDATA[Packungsbeilage]]></category>
		<category><![CDATA[Urteil]]></category>
		<category><![CDATA[verschreibungspflichtige]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://blog-it-recht.de/?p=2918</guid>
		<description><![CDATA[Der EuGH hat entschieden, dass die Verbreitung von Informationen über verschreibungspflichtige Arzneimittel im Internet dann erlaubt ist, wenn diese nur demjenigen zugänglich sind, der sich selbst um sie bemüht und diese Verbreitung ausschließlich in der getreuen Wiedergabe der Umhüllung des Arzneimittels sowie in der wörtlichen und vollständigen Wiedergabe der Packungsbeilage oder der von der zuständigen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://blog-it-recht.de/wp-content/uploads/2011/09/Fotolia_19465499_XS.jpg"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-2921" title="heap of drugs" src="http://blog-it-recht.de/wp-content/uploads/2011/09/Fotolia_19465499_XS-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a>Der EuGH hat entschieden, dass die Verbreitung von Informationen über verschreibungspflichtige Arzneimittel im Internet dann erlaubt ist, wenn diese nur demjenigen zugänglich sind, der sich selbst um sie bemüht und diese Verbreitung ausschließlich in der getreuen Wiedergabe der Umhüllung des Arzneimittels sowie in der wörtlichen und vollständigen Wiedergabe der Packungsbeilage oder der von der zuständigen Arzneimittelbehörde genehmigten Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels besteht (Urteil vom 5.5.2011, AZ: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=C-316/09" target="_blank" title="C-316/09 (2 zugeordnete Entscheidungen)">C-316/09</a>).</p>
<p>In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Rechtsstreit beabsichtigte die Merckle GmbH der MSD Sharp &amp; Dohme GmbH gerichtlich zu untersagen, auf ihrer Website Informationen über von ihr hergestellte verschreibungspflichtige Arzneimittel, insbesondere die Packungsbeilage sowie die Abbildung der Verpackung, zu verbreiten. Darin sah sie eine von Art. 88 Abs. 1 lit. a der RL 2001/83/EG verbotene Öffentlichkeitswerbung.</p>
<p>Nach Art. 88 Abs. 1 lit. a der RL 2001/83/EG ist die Öffentlichkeitswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel verboten. Die Veröffentlichung von sachlichen Informationen über Arzneimittel ohne Werbeziel erfüllt nach Ansicht des EuGH den Begriff der „Werbung“ nicht. Allein das wirtschaftliche Interesse des Veröffentlichenden reiche hierfür nicht aus. Daneben müsse das Verhalten, die Initiative und das Vorgehen des Veröffentlichenden auf die „Absicht hinweisen, durch eine solche Verbreitung die Verschreibung, die Abgabe, den Verkauf oder den Verbrauch von Arzneimitteln zu fördern“. Insbesondere bei Pharmaunternehmen könne eine solche Veröffentlichung aber auch lediglich der gesundheitlichen Information von Verbrauchern dienen, insbesondere wenn diese beispielsweise die Packungsbeilage verloren hätten. Auch könne hier der Informationswunsch der Öffentlichkeit oder das Transparenzgebot im Unternehmen eine Rolle spielen. Die Kaufentscheidung werde nicht unmittelbar nach Abrufen der Webseite getroffen, der interessierte Nutzer müsse zwingend zuvor einen Arzt konsultieren, der die endgültige Entscheidung über die Medikation treffe. Entscheidend für die Einordnung als Werbung seien auch der Adressatenkreis sowie die technischen Eigenschaften des zur Informationsverbreitung genutzten Mediums. Im vorliegenden Fall war die Information zwar jedermann über das Internet frei zugänglich, allerdings handelte es sich um einen sog. „Pull-Dienst“, sodass ein aktiver Suchschritt des Nutzers erforderlich war. Für den Werbecharakter spräche dagegen die Nutzung eines sog. „Push-Dienstes“, bei dem der Nutzer ohne vorherige Suchanfrage durch „Pop-up-Fenster“ auf gewisse Informationen hingewiesen werde.</p>
<p>Der Tenor der Entscheidung des EuGH ist abrufbar unter:<br />
<a href="http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2011:186:0003:0004:DE:PDF">http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2011:186:0003:0004:DE:PDF</a></p>
<p>Den Volltext der Richtlinie 2001/83/EG vom 06.11.2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel in der durch die Richtlinie 2004/27/EG vom 31.3.2004 geänderten Fassung finden Sie unter:<br />
<a href="http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CONSLEG:2001L0083:20070126:de:PDF">http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CONSLEG:2001L0083:20070126:de:PDF</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Sollten Sie zu diesem Thema Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite <a href="http://www.res-media.net/">www.res-media.net</a> oder wenden Sie sich direkt an <a href="mailto:decker@res-media.net">decker@res-media.net</a>.</p>
<p>Florian Decker<br />
Rechtsanwalt<br />
und Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)</p>
<p>—————————————————————————-<br />
res media – Kanzlei für IT-Recht und Medienrecht<br />
Fischtorplatz 21 | 55116 Mainz</p>
<p>Fon 06131.144 560 | Fax 06131.144 56 20<br />
E-Mail: decker@res-media.net<br />
Internet: www.res-media.net</p>
<p>Mainz | Mannheim<br />
—————————————————————————-</p>
<p>Bildnachweis: © Sandra Brunsch – Fotolia.com</p>
<p>&nbsp;</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://blog-it-recht.de/2011/09/09/eugh-zur-veroffentlichung-von-arzneibeipackzetteln-im-internet/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Elektronische Werbung &#8211; Was ist erlaubt?</title>
		<link>http://blog-it-recht.de/2011/08/29/elektronische-werbung-was-ist-erlaubt/</link>
		<comments>http://blog-it-recht.de/2011/08/29/elektronische-werbung-was-ist-erlaubt/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 29 Aug 2011 10:10:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sabine Heukrodt-Bauer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Werberecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[7]]></category>
		<category><![CDATA[Belästigung]]></category>
		<category><![CDATA[E-Mail]]></category>
		<category><![CDATA[elektronisch]]></category>
		<category><![CDATA[Fax]]></category>
		<category><![CDATA[IT-Kanzlei]]></category>
		<category><![CDATA[IT-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Mailing]]></category>
		<category><![CDATA[MMS]]></category>
		<category><![CDATA[Newsletter]]></category>
		<category><![CDATA[Post]]></category>
		<category><![CDATA[SMS]]></category>
		<category><![CDATA[unzumutbare]]></category>
		<category><![CDATA[UWG]]></category>
		<category><![CDATA[Werbung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://blog-it-recht.de/?p=2875</guid>
		<description><![CDATA[&#160; Werbung ist für Online-Händler unerlässlich. Nur so können potentielle Kunden über das eigene Warenangebot informiert werden. Die elektronische Kommunikation ist hierfür ein kostengünstiges und einfaches Mittel. Aber unter welchen Voraussetzungen ist sie erlaubt? &#160;  1. Die Werbung unter Verwendung von Faxgeräten oder elektronischer Post (z.B. E-Mail, SMS, MMS) stellt grundsätzlich eine unzumutbare Belästigung dar [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://blog-it-recht.de/wp-content/uploads/2011/08/Fotolia_11489431_XS.jpg"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-2876" title="full mail inbox" src="http://blog-it-recht.de/wp-content/uploads/2011/08/Fotolia_11489431_XS-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Werbung ist für Online-Händler unerlässlich. Nur so können potentielle Kunden über das eigene Warenangebot informiert werden. Die elektronische Kommunikation ist hierfür ein kostengünstiges und einfaches Mittel. Aber unter welchen Voraussetzungen ist sie erlaubt?</p>
<p>&nbsp;</p>
<p> 1.</p>
<p>Die Werbung unter Verwendung von Faxgeräten oder elektronischer Post (z.B. E-Mail, SMS, MMS) stellt grundsätzlich eine unzumutbare Belästigung dar und ist unzulässig, wenn sie ohne vorherige, ausdrückliche und wirksame Einwilligung des Adressaten erfolgt (<a href="http://dejure.org/gesetze/UWG/7.html" target="_blank" title="&sect; 7 UWG: Unzumutbare Bel&auml;stigungen">§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG</a>). Dabei kann der Adressat ein Verbraucher oder auch Unternehmer sein.</p>
<p>Für die Einwilligung reicht es nicht aus, dass der Kunde durch Deaktivieren einer bereits aktivierten Checkbox seine fehlende Einwilligung bestätigt (sog. „Opt-out“). Vielmehr muss er selbst aktiv durch das Markieren eines entsprechenden Feldes angeben, dass er Werbung mittels der genannten Kommunikationsmittel wünscht (sog. „Opt-in“; s. BGH, Urteil vom 16.07.2008, AZ: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 348/06" target="_blank" title="BGH, 16.07.2008 - VIII ZR 348/06: Verbraucherrecht - AGB in Kundenbindungs- und Rabattsystemen">VIII ZR 348/06</a>).</p>
<p>Für das Vorliegen der Einwilligung ist der werbende Händler darlegungs- und beweispflichtig. Den Beweis kann er z.B. durch Anforderung einer Bestätigung der Einwilligung in die Werbung erbringen (sog. „Double-Opt-In-Verfahren“). Die Werbung mit anonymen Nachrichten ist stets unzulässig (<a href="http://dejure.org/gesetze/UWG/7.html" target="_blank" title="&sect; 7 UWG: Unzumutbare Bel&auml;stigungen">§ 7 Abs. 2 Nr. 4 UWG</a>).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>2.</p>
<p>Ausnahmsweise ist die Werbung mittels elektronischer Post (Ausn. mittels Faxgerät) auch ohne Einwilligung rechtmäßig, wenn die Voraussetzungen des <a href="http://dejure.org/gesetze/UWG/7.html" target="_blank" title="&sect; 7 UWG: Unzumutbare Bel&auml;stigungen">§ 7 Abs. 3 UWG</a> vorliegen:</p>
<p style="padding-left: 30px;">Der Werbende muss die elektronische Adresse des Kunden vor oder nach einem Vertragsabschluss erhalten haben. Es reicht alos nicht aus, wenn der Adressat nur eine Anfrage per Mail gestellt hat, es aber nicht zu einer Bestellung gekommen ist.</p>
<p style="padding-left: 30px;">Die Adresse des Kunden darf nur zur Direktwerbung für eigene, den erworbenen Waren oder Dienstleistungen ähnlichen Produkten verwendet werden.</p>
<p style="padding-left: 30px;">Der Kunde darf der Werbung nicht schriftlich oder mündlich widersprochen haben.</p>
<p>In jedem Falle gilt: Der Händler ist verpflichtet, den Kunden auf die Widerspruchsmöglichkeit bei der Erhebung der Adresse und auch bei jeder nachfolgenden Verwendung hinzuweisen. Konsequenterweise muss dem Kunden auch eine Widerspruchsmöglichkeit eröffnet werden, z.B. durch Widerspruch an die in der Werbung genannte elektronische Postadresse des Absenders. Hierfür dürfen nur Übermittlungskoten nach den Basistarifen entstehen.</p>
<p>Werden die oben genannten Voraussetzungen nicht eingehalten, kann es teuer werden: Das Verhalten kann von Konkurrenten abgemahnt werden gem. § <a href="http://dejure.org/gesetze/UWG/8.html" target="_blank" title="&sect; 8 UWG: Beseitigung und Unterlassung">8 Abs. 1</a> i.V.m. <a href="http://dejure.org/gesetze/UWG/7.html" target="_blank" title="&sect; 7 UWG: Unzumutbare Bel&auml;stigungen">§ 7 UWG</a>. Außerdem können Unternehmen oder Verbraucher, an die sich die unrechtmäßige Werbung richtet, ggf. Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend machen. Dies kann sogar schon beim einmaligen unverlangten Versand einer Werbe-E-Mail gelten (BGH, Urteil vom 20.05.2009, AZ: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I ZR 218/07" target="_blank" title="BGH, 20.05.2009 - I ZR 218/07: Deliktsrecht - Zusendung einer E-Mail mit Werbung = rechtswidrig...">I ZR 218/07</a> &#8211; E-Mail-Werbung II).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Sollten Sie zu diesem Thema noch Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite www.res-media.net oder wenden Sie sich direkt an shb@res-media.net.</p>
<p>Sabine Heukrodt-Bauer<br />
Rechtsanwältin<br />
Fachanwältin für Informationstechnologierecht</p>
<p>———————————————————————————————–—–<br />
RES MEDIA | Kanzlei für IT-Recht und Medienrecht</p>
<p>Fischtorplatz 21 | 55116 Mainz<br />
Fon 06131.144 560 | Fax 06131.144 56 20<br />
E-Mail: shb@res-media.net<br />
Internet: <a href="http://www.res-media.net/">www.res-media.net</a></p>
<p>Bildnachweis: © AAA – fotolia.com</p>
<p>&nbsp;</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://blog-it-recht.de/2011/08/29/elektronische-werbung-was-ist-erlaubt/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Gewinnspiele und Werbeanrufe: BGH zum Transparenzgebot bei Gewinnspielbeteiligung</title>
		<link>http://blog-it-recht.de/2011/08/11/gewinnspiele-und-werbeanrufe-bgh-zum-transparenzgebot-bei-gewinnspielbeteiligung/</link>
		<comments>http://blog-it-recht.de/2011/08/11/gewinnspiele-und-werbeanrufe-bgh-zum-transparenzgebot-bei-gewinnspielbeteiligung/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 11 Aug 2011 10:18:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sabine Heukrodt-Bauer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Werberecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[14.4.2011]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Einwilligung]]></category>
		<category><![CDATA[Einwilligungserklärung]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb]]></category>
		<category><![CDATA[Gewinnspiel]]></category>
		<category><![CDATA[I ZR 50/09]]></category>
		<category><![CDATA[IT-Kanzlei]]></category>
		<category><![CDATA[IT-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Transparenzgebot]]></category>
		<category><![CDATA[Werbeanrufe]]></category>
		<category><![CDATA[§ 4 Nr. 5 UWG]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://blog-it-recht.de/?p=2819</guid>
		<description><![CDATA[Der BGH hat mit Urteil vom 14.4.2011 entschieden, dass die von einem Gewinnspielveranstalter verwendete Einwilligungserklärung für Werbeanrufe gegen das Transparenzgebot des § 4 Nr. 5 UWG verstößt (AZ: I ZR 50/09). Er bestätigte damit die Auffassung der Vorinstanz (OLG Hamburg, Urteil vom 4.3.2009, AZ: 5 U 260/08). Ein Gewinnspielveranstalter hatte in einem Beihefter zu einer [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://blog-it-recht.de/wp-content/uploads/2011/08/Fotolia_6522903_XS.jpg"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-2821" title="Internet Call" src="http://blog-it-recht.de/wp-content/uploads/2011/08/Fotolia_6522903_XS-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a>Der BGH hat mit Urteil vom 14.4.2011 entschieden, dass die von einem Gewinnspielveranstalter verwendete Einwilligungserklärung für Werbeanrufe gegen das Transparenzgebot des <a href="http://dejure.org/gesetze/UWG/4.html" target="_blank" title="&sect; 4 UWG: Beispiele unlauterer gesch&auml;ftlicher Handlungen">§ 4 Nr. 5 UWG</a> verstößt (AZ: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I ZR 50/09" target="_blank" title="BGH, 14.04.2011 - I ZR 50/09: Wettbewerbsrecht - Transparenzgebot f&uuml;r Gewinnspiel-Informationen...">I ZR 50/09</a>). Er bestätigte damit die Auffassung der Vorinstanz (OLG Hamburg, Urteil vom 4.3.2009, AZ: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5 U 260/08" target="_blank" title="OLG Hamburg, 04.03.2009 - 5 U 260/08">5 U 260/08</a>).</p>
<p>Ein Gewinnspielveranstalter hatte in einem Beihefter zu einer Zeitschrift ein Gewinnspiel beworben. Dazu gehörte eine Teilnahmekarte, auf welcher der Spielteilnehmer Name, Anschrift und Telefonnummer eintragen konnte. Zudem fand sich darunter der Hinweis: „Zur Gewinnbenachrichtigung und für weitere interessante telefonische Angebote der GmbH aus dem Abonnementbereich, freiwillige Angabe, das Einverständnis kann jederzeit widerrufen werden”.</p>
<p>Der BGH sieht hierin eine unlautere geschäftliche Handlung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/UWG/4.html" target="_blank" title="&sect; 4 UWG: Beispiele unlauterer gesch&auml;ftlicher Handlungen">§ 4 Nr. 5 UWG</a>. Danach handelt derjenige unlauter, der bei Gewinnspielen mit Werbecharakter die Teilnahmebedingungen nicht klar und eindeutig angibt. Die als Teilnahmebedingung zu qualifizierende Angabe der Telefonnummer sei nicht klar und eindeutig gestaltet. Der Verbraucher könne nicht erkennen, ob seine Telefonnummer Voraussetzung für die Teilnahme am Gewinnspiel sei oder nicht. Der Hinweis zur Freiwilligkeit ließe sich sowohl auf die Angabe der Telefonnummer als auch auf das Einverständnis zu telefonischen Angeboten aus dem Abonnementbereich beziehen. Des Weiteren sei für ihn unklar, ob eine Streichung der Angabe zu seinem Teilnahmeausschluss führe. Der Begriff „Abonnementbereich“ sei zu weit formuliert, er lasse nicht erkennen, ob nur Abonnementverträge oder auch mit dem Absatz derselben zusammenhängende Waren oder Dienstleistungen von der Werbung erfasst würden. Belästigende Werbeanrufe, die aufgrund dieser unklaren und uneindeutigen Teilnahmebedingungen erfolgten, beeinträchtigten die Verbraucherinteressen spürbar und erheblich.</p>
<p>Die Entscheidung des BGH präzisiert die weit gefassten Begriffe des <a href="http://dejure.org/gesetze/UWG/5.html" target="_blank" title="&sect; 5 UWG: Irref&uuml;hrende gesch&auml;ftliche Handlungen">§ 5 Nr. 4 UWG</a> und sorgt hier für rechtliche Klarheit.</p>
<p>Sie ist im Volltext abrufbar unter:<br />
<a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;az=I%20ZR%2050/09&amp;nr=56311">http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;az=I%20ZR%2050/09&amp;nr=56311</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Sollten Sie zu diesem Thema noch Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite www.res-media.net oder wenden Sie sich direkt an shb@res-media.net.</p>
<p>Sabine Heukrodt-Bauer<br />
Rechtsanwältin<br />
Fachanwältin für Informationstechnologierecht</p>
<p>———————————————————————————————–—–<br />
RES MEDIA | Kanzlei für IT-Recht und Medienrecht</p>
<p>Fischtorplatz 21 | 55116 Mainz<br />
Fon 06131.144 560 | Fax 06131.144 56 20<br />
E-Mail: shb@res-media.net<br />
Internet: <a href="http://www.res-media.net/">www.res-media.net</a></p>
<p>Bildnachweis: © mipan – fotolia.com</p>
<p>&nbsp;</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://blog-it-recht.de/2011/08/11/gewinnspiele-und-werbeanrufe-bgh-zum-transparenzgebot-bei-gewinnspielbeteiligung/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>LG München &#8211; Falsche Impressumsangaben im Google Places Profil sind abmahnbar</title>
		<link>http://blog-it-recht.de/2011/05/31/lg-munchen-falsche-impressumsangaben-im-google-places-profil-sind-abmahnbar/</link>
		<comments>http://blog-it-recht.de/2011/05/31/lg-munchen-falsche-impressumsangaben-im-google-places-profil-sind-abmahnbar/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 31 May 2011 14:40:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Niklas Plutte</dc:creator>
				<category><![CDATA[E-Commerce]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[17 HK O 5636/11]]></category>
		<category><![CDATA[22.03.2011]]></category>
		<category><![CDATA[Google Place]]></category>
		<category><![CDATA[Impressum]]></category>
		<category><![CDATA[IT-Kanzlei]]></category>
		<category><![CDATA[IT-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Landgericht]]></category>
		<category><![CDATA[LG]]></category>
		<category><![CDATA[München]]></category>
		<category><![CDATA[Profil]]></category>
		<category><![CDATA[Telemediengesetz]]></category>
		<category><![CDATA[TMG]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://blog-it-recht.de/?p=2645</guid>
		<description><![CDATA[Falsche Impressumsangaben zum Sitz eines Unternehmens sind nicht nur auf der eigenen Website, sondern auch im Google Places Profil abmahnbar. Das hat das LG München I mit Beschluss vom 22.03.2011 &#8211; Az. 17 HK O 5636/11 – entschieden. Die Antragsgegnerin hatte in ihrem Google Places-Profil als Geschäftssitz fälschlich nicht ihren tatsächlichen Geschäftssitz, sondern einen nahegelegenen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://blog-it-recht.de/wp-content/uploads/2011/05/Fotolia_8035978_XS.jpg"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-2647" title="Fotolia_8035978_XS" src="http://blog-it-recht.de/wp-content/uploads/2011/05/Fotolia_8035978_XS-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a>Falsche Impressumsangaben zum Sitz eines Unternehmens sind nicht nur auf der eigenen Website, sondern auch im Google Places Profil abmahnbar. Das hat das LG München I mit Beschluss vom 22.03.2011 &#8211; Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=17 HK O 5636/11" target="_blank" title="LG M&uuml;nchen I, 22.03.2011 - 17 HKO 5636/11">17 HK O 5636/11</a> – entschieden.</p>
<p>Die Antragsgegnerin hatte in ihrem Google Places-Profil als Geschäftssitz fälschlich nicht ihren tatsächlichen Geschäftssitz, sondern einen nahegelegenen Ort mit abweichender Postleitzahl angegeben. Nach Auffassung des Gerichts wurden die angesprochenen Verkehrskreise durch die unzutreffende Angabe in Bezug auf den Geschäftssitz der Antragsgegnerin über deren geschäftlichen Verhältnisse irregeführt (<a href="http://dejure.org/gesetze/UWG/5.html" target="_blank" title="&sect; 5 UWG: Irref&uuml;hrende gesch&auml;ftliche Handlungen">§ 5 Abs. 1 Satz 1 UWG</a>, § <a href="http://dejure.org/gesetze/UWG/5.html" target="_blank" title="&sect; 5 UWG: Irref&uuml;hrende gesch&auml;ftliche Handlungen">5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG</a>).</p>
<p><strong>Fazit:</strong></p>
<p>Die Entscheidung ist von erheblicher Bedeutung, da sie auch auf Profile in anderen Internetseiten übertragbar ist, z.B. Facebook, XING, Twitter, Unternehmensverzeichnisse oder Preisvergleiche. Im Ergebnis verpflichtet sie Unternehmen, außerhalb ihrer eigenen Website geführte Daten laufend auf dem neuestens Stand zu halten, insbesondere ihre Impressumsangaben.</p>
<p><strong>Unsere Empfehlung:</strong></p>
<p>Unternehmen sollten dokumentieren, auf welchen Websites ihre Profile hinterlegt sind und die Entscheidung des LG München I zum Anlass nehmen, umgehend deren Aktualität zu überprüfen. Veraltete Einträge sind natürlich anzupassen.</p>
<p>Insbesondere bei Umfirmierungen, der Annahme einer neuen Rechtsform, räumlichen Umzügen des Unternehmens oder der Änderung sonstiger impressumsrelevanter Daten ist auf eine schnellstmögliche Synchronisierung der verschiedenen Profile hinzuwirken. Da Drittanbieter auf Änderungsaufträge mitunter nicht sofort reagieren, empfiehlt sich die Dokumentierung des Änderungsbegehrens, z.B. durch Emailarchivierung. Ein gleichwohl abgemahntes Unternehmen wird bei Befolgung dieser Handlungsempfehlung gute Aussichten haben, eine Abmahnung bzw. gerichtliche Inanspruchnahme erfolgreich abzuwehren.</p>
<p>Sollten Sie zu diesem Thema noch Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite <a href="http://www.res-media.net">www.res-media.net</a> oder wenden Sie sich direkt an <a href="mailto:plutte@res-media.net">plutte@res-media.net</a>.</p>
<p>Niklas Plutte<br />
Rechtsanwalt<br />
———————————————————————————————–—–<br />
RES MEDIA | Kanzlei für IT-Recht und Medienrecht<br />
Fischtorplatz 21 | 55116 Mainz<br />
Fon 06131.144 560 | Fax 06131.144 56 20<br />
E-Mail: <a href="mailto:plutte@res-media.net">plutte@res-media.net</a><br />
Internet: <a href="http://www.res-media.net">www.res-media.net</a></p>
<p>Bildnachweis: © LaCatrina – Fotolia.com</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://blog-it-recht.de/2011/05/31/lg-munchen-falsche-impressumsangaben-im-google-places-profil-sind-abmahnbar/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>1</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Beim Eröffnungsangebot sind durchgestrichene Preise ohne Zusatz unzulässig</title>
		<link>http://blog-it-recht.de/2011/05/30/beim-eroffnungsangebot-sind-durchgestrichene-preise-ohne-zusatz-unzulassig/</link>
		<comments>http://blog-it-recht.de/2011/05/30/beim-eroffnungsangebot-sind-durchgestrichene-preise-ohne-zusatz-unzulassig/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 30 May 2011 10:16:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sabine Heukrodt-Bauer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[E-Commerce]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[17.03.2011]]></category>
		<category><![CDATA[Az. I ZR 81/09]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[durchgestrichene]]></category>
		<category><![CDATA[Einführungspreisen]]></category>
		<category><![CDATA[gegenübergestellt]]></category>
		<category><![CDATA[Gegenüberstellung]]></category>
		<category><![CDATA[IT-Kanzlei]]></category>
		<category><![CDATA[IT-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Preise]]></category>
		<category><![CDATA[Werbung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://blog-it-recht.de/?p=2638</guid>
		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 17.03.2011 klargestellt, dass die Werbung mit Einführungspreisen, denen höhere durchgestrichene Preise gegenübergestellt werden, nur zulässig ist, wenn sich aus der Werbung ergibt, wie lange die Einführungspreise gelten und ab wann die durchgestrichenen, höheren Preisen verlangt werden (Urteil vom 17. März 2011 – Az. I ZR 81/09, Pressemitteilung des BGH Nr. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://blog-it-recht.de/wp-content/uploads/2011/05/Fotolia_12957774_XS.jpg"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-2640" title="Fotolia_12957774_XS" src="http://blog-it-recht.de/wp-content/uploads/2011/05/Fotolia_12957774_XS-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a>Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 17.03.2011 klargestellt, dass die Werbung mit Einführungspreisen, denen höhere durchgestrichene Preise gegenübergestellt werden, nur zulässig ist, wenn sich aus der Werbung ergibt, wie lange die Einführungspreise gelten und ab wann die durchgestrichenen, höheren Preisen verlangt werden (Urteil vom 17. März 2011 – Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I ZR 81/09" target="_blank" title="BGH, 17.03.2011 - I ZR 81/09: Wettbewerbsrecht - Irref&uuml;hrende Werbung mit &quot;Einf&uuml;hrungspreisen&quot;">I ZR 81/09</a>, Pressemitteilung des BGH Nr. 44/2011 vom  18. März 2011).</p>
<p>Ein Teppichhändler hatte in einer Zeitung seinen Einführungspreisen höhere, durchgestrichene Preise gegenüber gestellt. Die BGH-Richter sahen darin einen Wettbewerbsverstoß. Wer mit höheren durchgestrichenen Preisen bei einem Einführungsangebot werbe, müsse klar stellen, worauf sich der durchgestrichene Preis beziehe. Sei es der spätere reguläre Preis, müsse angegeben werden, wann das Einführungsangebot ende und ab wann der reguläre Preis verlangt werde.</p>
<p>Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil vom 29.06.2010 – Az. I <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=20 U 28/10" target="_blank" title="OLG D&uuml;sseldorf, 29.06.2010 - 20 U 28/10">20 U 28/10</a>) hatte entschieden, dass durchgestrichene „Statt“-Preise bei Sonderangeboten ohne erklärenden Zusatz zulässig seien, wenn es sich bei dem alten Preis um den Verkaufspreis des Händlers handele. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung zu dieser Frage entwickelt.</p>
<p>Sollten Sie zu diesem Thema noch Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite <a href="http://www.res-media.net/">www.res-media.net</a> oder wenden Sie sich direkt an <a href="mailto:shb@res-media.net">shb@res-media.net</a>.</p>
<p>Sabine Heukrodt-Bauer<br />
Rechtsanwältin<br />
Fachanwältin für Informationstechnologierecht</p>
<p>———————————————————————————————–—–<br />
RES MEDIA | Kanzlei für IT-Recht und Medienrecht</p>
<p>Fischtorplatz 21 | 55116 Mainz<br />
Fon 06131.144 560 | Fax 06131.144 56 20<br />
E-Mail: <a href="mailto:shb@res-media.net">shb@res-media.net</a><br />
Internet: <a href="http://www.res-media.net/">www.res-media.net</a></p>
<p>Bildnachweis: © UltraPop &#8211; Fotolia.com</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://blog-it-recht.de/2011/05/30/beim-eroffnungsangebot-sind-durchgestrichene-preise-ohne-zusatz-unzulassig/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>BGH: Markenproduktpiraterie nur bei klarer und deutlicher Imitationsbehauptung wettbewerbswidrig</title>
		<link>http://blog-it-recht.de/2011/05/23/bgh-markenproduktpiraterie-nur-bei-klarer-und-deutlicher-imitationsbehauptung-wettbewerbswidrig/</link>
		<comments>http://blog-it-recht.de/2011/05/23/bgh-markenproduktpiraterie-nur-bei-klarer-und-deutlicher-imitationsbehauptung-wettbewerbswidrig/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 23 May 2011 09:22:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sabine Heukrodt-Bauer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[24.07.2009]]></category>
		<category><![CDATA[25.01.2006]]></category>
		<category><![CDATA[5 U 48/06]]></category>
		<category><![CDATA[5.5.2011]]></category>
		<category><![CDATA[97 O 2/05]]></category>
		<category><![CDATA[AZ: I ZR 157/09]]></category>
		<category><![CDATA[Berlin]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Creation Lamis]]></category>
		<category><![CDATA[Imitat]]></category>
		<category><![CDATA[IT-Kanzlei]]></category>
		<category><![CDATA[IT-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Kammergericht]]></category>
		<category><![CDATA[KG]]></category>
		<category><![CDATA[Landgericht]]></category>
		<category><![CDATA[LG]]></category>
		<category><![CDATA[Markenecht]]></category>
		<category><![CDATA[Markenparfüm]]></category>
		<category><![CDATA[Markenparfümimitaten]]></category>
		<category><![CDATA[Original]]></category>
		<category><![CDATA[UWG]]></category>
		<category><![CDATA[vergleichende]]></category>
		<category><![CDATA[Werbung]]></category>
		<category><![CDATA[§ 6 Abs. 2 Nr. 6 Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://blog-it-recht.de/?p=2629</guid>
		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 5.5.2011 entschieden, dass für die Einordnung des Handels mit Markenparfümimitaten als unlautere vergleichende Werbung gem. § 6 Abs. 2 Nr. 6 Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) eine klare und deutliche Imitationsbehauptung erforderlich ist. Hierfür reicht es nicht aus, wenn lediglich Assoziationen an die Originale geweckt werden (AZ: [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://blog-it-recht.de/wp-content/uploads/2011/05/Fotolia_20903991_XS.jpg"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-2632" title="Fotolia_20903991_XS" src="http://blog-it-recht.de/wp-content/uploads/2011/05/Fotolia_20903991_XS-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a>Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 5.5.2011 entschieden, dass für die Einordnung des Handels mit Markenparfümimitaten als unlautere vergleichende Werbung gem. § 6 Abs. 2 Nr. 6 Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) eine klare und deutliche Imitationsbehauptung erforderlich ist. Hierfür reicht es nicht aus, wenn lediglich Assoziationen an die Originale geweckt werden (AZ: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I ZR 157/09" target="_blank" title="BGH, 05.05.2011 - I ZR 157/09: Wettbewerbsrecht - Voraussetzungen deutlicher Imitationsbehauptu...">I ZR 157/09</a> &#8211; Creation Lamis).</p>
<p>Die Beklagte führt unter der Marke „Creation Lamis“ im Internet Parfümprodukte im Niedrigpreissegment, deren Duft dem von teuren Markenparfüms jedenfalls ähnelt. Die Klägerin, die selbst Markenparfümprodukte anbietet, hielt dieses Vorgehen für wettbewerbswidrig, da eine Nachahmung des Originals vorliege.</p>
<p><a href="http://dejure.org/gesetze/UWG/6.html" target="_blank" title="&sect; 6 UWG: Vergleichende Werbung">§ 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG</a> bestimmt, dass eine unlautere vergleichende Werbung dann vorliegt, wenn der Vergleich „eine Ware oder Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung darstellt“. Diese Vorschrift verbietet laut BGH nicht, ein Original nachzuahmen, sodass eine ähnliche Aufmachung oder Bezeichnung der Imitate, die gewisse Assoziationen zu Markenprodukten weckt für sich nicht ausreicht. Vielmehr ist eine klare und deutliche Imitationsbehauptung erforderlich. Das Produkt muss hierfür aus Sicht des jeweiligen Verkehrskreises als Imitation des Originalprodukts beworben werden. Sonstige Umstände, die erst zu ermitteln sind, können keine Berücksichtigung finden.</p>
<p>Wenn sich eine Werbung allerdings an verschiedene Verkehrskreise richtet, reicht es laut BGH aus, wenn die Unlauterkeit im Hinblick auf zumindest einen Verkehrskreis gegeben ist. Das Berufungsgericht hatte im vorliegenden Fall lediglich auf die Sicht der Endverbraucher abgestellt und damit eine Unlauterkeit verneint, die Sicht der Fachhändler aber außer Betracht gelassen. Die Klägerin hatte hierzu vorgetragen, dass die Händler wegen ihrer speziellen Kenntnisse aufgrund der Bezeichnungen und Ausstattung der Parfümimitate in der Werbung eine klare Imitationsbehauptung erkannt hätten. Das Berufungsurteil wurde daher vom BGH aufgehoben und die Sache zurück an das Berufungsgericht verwiesen.</p>
<p>Zudem soll das Berufungsgericht auch überprüfen, ob die Werbung des Beklagten gegenüber Händlern eine unangemessene Rufausnutzung der Marken der Klägerin darstellt (s. hierzu <a href="http://dejure.org/gesetze/UWG/6.html" target="_blank" title="&sect; 6 UWG: Vergleichende Werbung">§ 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG</a>).<br />
 <br />
Vorinstanzen<br />
KG Berlin, Urt. v. 24.07.2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5 U 48/06" target="_blank" title="5 U 48/06 (2 zugeordnete Entscheidungen)">5 U 48/06</a><br />
LG Berlin, Urt. v. 25.01.2006 &#8211; 97 O 2/05</p>
<p>Sollten Sie zu diesem Thema noch Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite <a href="http://www.res-media.net/">www.res-media.net</a> oder wenden Sie sich direkt an <a href="mailto:shb@res-media.net">shb@res-media.net</a>.</p>
<p>Sabine Heukrodt-Bauer<br />
Rechtsanwältin<br />
Fachanwältin für Informationstechnologierecht</p>
<p>———————————————————————————————–—–<br />
RES MEDIA | Kanzlei für IT-Recht und Medienrecht</p>
<p>Fischtorplatz 21 | 55116 Mainz<br />
Fon 06131.144 560 | Fax 06131.144 56 20<br />
E-Mail: <a href="mailto:shb@res-media.net">shb@res-media.net</a><br />
Internet: <a href="http://www.res-media.net/">www.res-media.net</a></p>
<p>Bildnachweis: © Dark Vectorangel &#8211; Fotolia.com</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://blog-it-recht.de/2011/05/23/bgh-markenproduktpiraterie-nur-bei-klarer-und-deutlicher-imitationsbehauptung-wettbewerbswidrig/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
	</channel>
</rss>

