9.08.2010OLG Hamm – Gesetzliche Pflichtangaben gelten auch für Apps

Abmahnung, E-Commerce, Online-Recht, Wettbewerbsrecht Kommentar hinzufügen

Mit dem starken Wachstum des mobilen Endgerätemarkts haben sich viele Internetanwendungen als auch Webangebote in den Mobilbereich verlagert oder werden gerade nur für diesen Bereich bereitgestellt. Kein Dienst, der nicht auch als spezielles „App“ verfügbar ist. Im Bereich des mobilen Internets kann dabei aus rechtlicher Sicht grundsätzlich nichts anderes gelten als auch für den restlichen Bereich des Internets. Das Oberlandesgericht Hamm hat dies nun in einer aktuellen Entscheidung von Ende Mai (Urteil v. 20.05.2010 – Az.: I 4 U 225/09) für den Fall bestätigt, wenn Angebote einer Internet-Handelsplattform durch deren Betreiber für den Abruf auf einem mobilen Endgerät optimiert werden.

Im streitgegenständlichen Sachverhalt hatte der Betreiber einer Internetplattform die Angebote seiner Webseite automatisch auch für den Abruf auf dem Apple iPhone als auch dem iPod Touch über eine App angeboten, um auch darüber seine Produkte verkaufen zu können. Im Rahmen der mobilen Darstellungsform des Online Shops fehlten dabei allerdings die gesetzlichen Pflichtangaben unter anderem zum Widerrufsrecht gem. § 312c Abs. 1 BGB, der Anbieterkennzeichnung gem. § 5 Abs. 1 TMG als auch eine eindeutig ausgewiesene Umsatzsteuer nach der Preisangabenverordnung.

Diese Informationen konnten dabei selbst beim Bestellvorgang nicht eingesehen werden. Ein Impressum war zwar prinzipiell in der App vorhanden, allerdings führte nur ein nicht eindeutig benannter Link dorthin. Darin sah ein konkurrierender Shopbetreiber einen Wettbewerbsverstoß und mahnte den Anbieter ab und begehrte Unterlassung, obwohl Letzterer gar keine Kenntnis von den fehlenden Angaben hatte.

Die Richter des OLG Hamm folgten der Ansicht des Antragstellers der einstweiligen Verfügung und nahmen den Antragsgegner, den Anbieter des App Angebots in Anspruch. Dieser hafte für die angeführten wettbewerbsrechtlichen Verstöße verschuldensunabhängig und müsse daher auch im konkret vorliegenden Fall bereits für den objektiven Rechtsverstoß einstehen. Eine unlautere Zuwiderhandlung gegen Marktverhaltensregeln gem. §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG setzt dabei lediglich ein objektiv rechtswidriges Verhalten voraus (vgl. auch BGH, Urt. v. 23.06.2005 – Az.: I ZR 194/02). Es kommt dabei nicht darauf an, dass der Beklagte die Unlauterkeit begründenden Umstände wie die Art der Darstellung kannte, vorliegend also, dass er die Ware an den Endverbraucher über die App anbot, ohne die erforderlichen Informationen zu erteilen. Die Haftung kann dabei allein schon aus dem eigenen Handeln der des Antragsgegners hergeleitet werden.

Fazit

Das OLG Hamm stellt klar, dass die gesetzlichen Informationspflichten für Internet-Shops und -Portale genauso für das Angebot über spezielle Apps im Mobile Commerce Segment gelten. Betreiber von Online Shops, die beabsichtigen, den mobilen Endkunden auch mit dem eigenen Online-Shop zu erreichen, sollten daher darauf achten, den gesetzlichen Pflichtangaben nachzukommen, da sie sonst Gefahr laufen, von Mitbewerbern kostenpflichtig abgemahnt zu werden.

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Christian Welkenbach

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27.07.2010OLG Frankfurt: Übertragung von Softwarelizenzen

IT-Verträge, Software-Recht, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht Kommentar hinzufügen

Der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 22.06.2010 folgendes entschieden:

1. Wird auf der Grundlage eines mit dem Rechtsinhaber geschlossenen Rahmenvertrages, der den am Vertragslizenzprogramm teilnehmenden Einrichtungen einen vergünstigten Bezugspreis einräumt, Software erworben, dann erfolgt die Herstellung eines Datenträgers mit dieser Software durch den Erwerber ohne Zustimmung des Rechtsinhabers, wenn dieser Datenträger entgegen den Bestimmungen des Rahmenvertrages nicht zur Weitergabe an eine am Vertragslizenzprogramm teilnehmenden Einrichtung als Endnutzer hergestellt wird, sondern zur sofortigen Veräußerung an einen Wiederverkäufer.

2. Wird auf der Grundlage eines mit dem Rechtsinhaber geschlossenen Rahmenvertrages eine Lizenz für die Verwendung von Software ausschließlich durch eine am Vertragslizenzprogramm teilnehmende Einrichtung als Endnutzer eingeräumt, fehlt für eine Übertragung dieser Lizenz auf einen Wiederverkäufer die erforderliche Zustimmung des Rechtsinhabers.

Interessant an der Entscheidung ist zum einen in urheberrechtlicher Hinsicht, dass das OLG Frankfurt damit erneut bekräftigt hat, dass der Rechtsinhabers ein schutzwürdiges Interesse daran hat, auch einen neuen Anwender an seine vertraglichen Bedingungen zu binden und dies für den Fall der Weitergabe der Software an Dritte auch wirksam in seinen AGB bzw. im Rahmen eines EULA (“End User License Agreement”) regeln kann.

In wettbewerbsrechtlicher Hinsicht interessant ist, dass der Senat feststelllt, dass eine Werbung mit Lizenzurkunden wettbewerbswidrig ist, sofern mit den angepriesenen Urkudnen keine Lizenzen übertragen werden (können). Gleichwohl wird beim Erwerber der Eindruck erweckt, legal Software zu erwerben. In dieser Hinsicht werden Händler, die gebrauchte Software anbieten, genau prüfen müssen, ob sie ihre Werbebehauptungen auch einhalten können.

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OLG Frankfurt, Urteil vom 22.06.2010, Az.: 11 U 13/10

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15.07.2010OLG Hamm – Mehrfache Abmahnung eines Mitbewerbers ist nicht rechtsmißbräuchlich

Wettbewerbsrecht Kommentar hinzufügen

© M&S FotodesignInsbesondere im Wettbewerbsrecht wird der Großteil aller Verstöße über das Abmahnverfahren geregelt. Dort wird der mitbewerbende Konkurrent durch die Abmahnung auf sein wettbewerbswidriges Verhalten hingewiesen und zur Unterlassung aufgefordert.

In einer Entscheidung von Mitte Januar 2010 (Urteil vom 21.01.2010 – Az.: 4 U 168/09) hatte sich das OLG Hamm mit der Frage auseinanderzusetzen, ob einen Abmahnenden die Pflicht trifft, die gerügte Webseite im Rahmen der Abmahnung auch auf weitere Rechtsverletzungen hin zu überprüfen.

Im konkreten Sachverhalt waren die beiden mitbewerbenden Parteien Online-Händler im Elektronikbereich. Der Kläger hatte den Beklagten wegen einer fehlenden Angabe zur Energie-Effizienzklasse (Verstoß gegen die EnVKV) in dessen Online-Shop des Beklagten zunächst abgemahnt. Kurze Zeit später fiel dem Kläger dann ein weiterer wettbewerbsrelevanter Rechtsverstoß im Online-Shop des Beklagten auf, weil dieser keine rechtskonforme Widerrufsbelehrung für die Verträge mit seinen Kunden benutzte.

Daraufhin sprach der Kläger erneut eine Abmahnung gegen seinen Mitbewerber aus. Der Beklagte sah darin ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen, da die fehlerhafte Widerrufsbelehrung bereits zum Zeitpunkt der ersten Abmahnung im Online Shop vorhanden war und dies dem Kläger bereits zum damaligen Zeitpunkt hätte auffallen können.

Nach Ansicht des Beklagten diente die erneute Abmahnung ausschließlich dem Gebührenerzielungsinteresse des Klägers und war damit rechtswidrig. Er verweigerte deshalb die Abgabe einer Unterlassungserklärung.

Die Richter des Oberlandesgerichts Hamm folgten jedoch der Ansicht des Klägers. Eine unvollständige Belehrung des Widerrufsrechts beeinflusse zunächst spürbar das Verbraucherverhalten im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG und stelle keine Bagatelle dar, da es elementare Verbraucherrechte betreffe.

Des Weiteren habe sich der Kläger nicht dadurch rechtswidrig verhalten, als er eine zweite Abmahnung gegenüber dem gleichen Beklagten ausgesprochen habe. Die Abmahnung habe im zu entscheidenden Fall gerade nicht dem Gebührenerzielungsinteresse gedient, sondern nur dem fairen Wettbewerb. Ein Rechtsmissbrauch könne damit vorliegend nicht angenommen werden. Für den Abmahnenden bestehe gerade nicht die Pflicht, die Webseite des konkurrierenden Mitbewerbers auf weitere, völlig verschiedenartige Rechtsverletzungen hin zu untersuchen, bevor er eine Abmahnung versenden darf, um diese Wettbewerbsverstöße gleich mit abzumahnen. Ihn treffe also gerade keine Beobachtungspflicht hinsichtlich des Internetauftritts des Mitbewerbers. Der Abmahnende handele also insbesondere dann rechtmäßig, wenn ihm der Verstoß nicht von Anfang an bekannt gewesen sei.

Fazit: Entdeckt der Abmahnende einen weiteren Rechtsverstoß zunächst nicht, so ist er deshalb nicht gehindert, diesen in einer getrennten Abmahnung zu verfolgen. Er kann also durchaus in mehreren Schritten gegen einen Mitbewerber vorgehen, wenn er die Rechtsverstöße mit zeitlichem Abstand im Rahmen der Kontrolle des weiteren Verhaltens des Mitbewerbers feststellt. Ein solches Vorgehen wurde vom Gericht auch nicht wegen „scheibchenweiser Verfolgung“ unterschiedlicher Wettbewerbsverstöße als missbräuchlich im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG angesehen.

Ein missbräuchliches Verhallten wäre nur dann gegeben, wenn die weiteren Verstöße von Anfang an bekannt waren, was sich in der Praxis allerdings kaum nachweisen lassen wird.

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1.07.2010OLG Karlsruhe: Urheberrechtsschutz von Bildschirmoberflächen

Urheberrecht, Wettbewerbsrecht Kommentar hinzufügen

Bildschirmoberflächen, die sich in einem elektronischen Online-Buchungssystem befinden, sind keine Computerprogramme im Sinne des § 69a UrhG und erhalten damit keinen urheberrechtlichen Schutz im Rahmen des Urheberrechts. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe in seinem aktuellen Urteil vom 14.04.2010 – Az.: 6 U 46/09  entschieden.

Außerdem entfällt ein Anspruch wegen unlauterer Handlung gem. § 4 Nr. 9a UWG, wenn die Bildschirmmasken ohne die Software vertrieben werden und für den Nutzer keine Verwechslungsgefahr entsteht. Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn das Ausdrucksmittel der graphischen Gestaltung im Vordergrund stehe.

Im vorliegenden Fall war die Klägerin Anbieterin von IT-Dienstleistungen und hatte eine Software für Reisebüros entwickelt, die unter anderem eine Eingabemaske für Buchungsvorgänge enthielt und sich im Laufe der Zeit als Marktführer im Bereich der Reise- und Tourismusbranche entwickelte. Sie prozessierte gegen die Beklagte wegen Verletzung von Urheber- und Wettbewerbsrechten. Diese entwickelte ebenfalls eine Software, die aber in einer anderen Programmiersprache programmiert war und eine selbständige Buchungsmaske enthielt.

Trotz dieser Unterschiede war die klagende Partei der Überzeugung, dass zwischen den beiden Programmen eine Vielzahl von Übereinstimmungen (in etwa bei Gestaltung der Eingabefelder, dem Aufbau der Benutzeroberfläche, der Benutzung und Anordnung der Eingabefelder, der Gestaltung der Fenster und dem Dialog Programm-Nutzer) existierten. Sie hatte dabei die Auffassung, dass ihre Software als Computerprogramm gem. § 69 a UrhG oder zumindest als technisch-wissenschaftliche Darstellung gem. § 2 Nr. 7 UrhG urheberrechtlich geschützt sei. Die Klägerin verlangte daher von der Beklagten die Unterlassung der Verwendung einer ähnlichen Eingabemaske.

Die Richter des Oberlandesgerichts Karlsruhe folgten der Auffassung der Klägerin jedoch nicht. Die Bildschirmoberfläche sei gerade nicht als Computerprogramm urheberrechtlich geschützt. Die im Streit stehende Bildschirmmaske sei kein selbständiges Computerprogramm, sondern das Ergebnis eines solchen. Diese Ausdrucksform des Programms könne aber ebenso gut durch identische Bildschirmoberflächen und durch verschiedene Programme erzeugt werden.

Die Bildschirmmaske erfahre daher gerade keinen urheberrechtlichen Schutz. Dies wäre nur dann generell gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG der Fall, wenn die graphische Gestaltung und damit die kreativ-schöpferische Leistung im Vordergrund gestanden hätte und diese nicht nur aus hauptsächlich vorgegebenen und für eine bestimmte Nutzung absolut notwendigen Eingabefeldern bestanden hätte. Dafür fehlte es aber vorliegend an der erforderlichen Schöpfungshöhe, um urheberrechtlichen Schutz zu erlangen. Die Buchungsmasken seien vielmehr durch die Anforderungen der Reiseveranstalter vorgegeben und an Vorgaben bezüglich Sachlichkeit und Zweckmäßigkeit orientiert. Bei den in Streit stehenden Masken seien jedoch ausreichend Abweichungen vorhanden, weswegen auch keine unfreie Bearbeitung der klägerischen Maske gegeben sei.

Fazit: Ein Unterlassungsanspruch ergibt sich nach der Entscheidung auch nicht aus Wettbewerbsrecht. Grundsätzlich könne einer Eingabemaske zwar wettbewerbliche Eigenart zukommen. Die Beklagte nutze aber hier die Eigenarten der von der Klägerin entwickelten Maske nicht unangemessen aus und täusche daher auch nicht potentielle Käufer über die Herkunft der Maske.

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1.06.2010OLG Köln: Irreführende Reklame bei ungenauem Vergleich von Tarifen im Internet

Wettbewerbsrecht Kommentar hinzufügen

Wer Werbung betreibt, darf – egal ob dies online oder offline geschieht – nicht mit unwahren oder sonstigen zur Täuschung geeigneten Angaben werben, sonst handelt er gem. § 5 Abs. 1 UWG unlauter. Das Oberlandesgericht Köln hatte sich Mitte Januar mit der Frage zu beschäftigen (Urteil vom 22.01.2010 – Az.: 6 U 137/09), ob ein Stromanbieter irreführend und damit wettbewerbswidrig handelt, wenn er auf seiner Webseite Stromtarife mit den Preisen anderer Anbieter vergleicht, dabei aber eine falsche Berechnung zu Grunde legt.

Bei den streitenden Parteien handelte es sich um konkurrierende Stromanbieter. Die Beklagte bot auf ihrer Webseite für Kunden die Möglichkeit einer Tarif-Gegenüberstellung der konkurrierenden Unternehmen an und warb damit, dass sie u.a. günstigere Tarife als die Klägerin habe. Darin sah die Klägerin eine irreführende und damit wettbewerbswidrige Handlung, da nur ihr Grundversorgungstarif berücksichtigt wurde, jedoch gerade nicht die günstigeren Tarife und damit die Kunden in die Irre geführt würden. Die Kölner Richter gaben der Klage statt und nahmen auf Grund der unvollständigen Angaben eine irreführende Werbung an.

Die Begründung lautete dabei wie folgt: Die Beklagte berücksichtigte jeweils nur den Grundtarif ihrer Mitbewerber und hat diesen mit dem eigenen günstigen Tarifpreis verglichen. Dadurch erweckte sie einen falschen und unzutreffenden Eindruck hinsichtlich der tatsächlichen Preise, da die Klägerin im Rahmen eines objektiven Vergleichs tatsächlich in bestimmten Tarifkonstellationen über günstigere Preise als die Beklagte verfügte. Die Beklagte verhält sich dadurch wettbewerbswidrig, weil auf diese Weise Kunden in die Irre geführt worden sind und die Klägerin hat nachweisen können, dass sie eine Vielzahl von unterschiedlichen und günstigeren Tarifen anbieten kann.

Die Beklagte kann ihr Verhalten auch nicht damit rechtfertigen, dass sie selbst über kein originäres Tarifsystem verfügt und sich bei der Preisbildung daher an den Referenztarifen der Konkurrenz orientiert hatte.

Fazit: Die Beklagte wollte sich vorliegend dadurch einen Vorteil verschaffen, indem sie über Umstände täuschte, die insbesondere das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG gegenüber den Preisen der Konkurrenz und deren Produkten vorspiegelte.

Diese vergleichende Werbung war auch gem. § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG unlauter, weil der Vergleich nicht objektiv auf den Preis der Dienstleistungen bezogen war. Das OLG Köln nahm daher hier zu Recht eine irreführende Handlung an und ging von einem Verstoß gegen das UWG aus.

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28.04.2010OLG München: Versenden von 1.000 Abmahnungen kann rechtsmissbräuchlich sein

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Grundsätzlich haben Abmahnungen die Aufgabe, auf direktem und kostengünstigerem Weg einen Rechtsstreit zu beenden, ohne den teuren Gerichtsweg einschalten zu müssen. Vor allem im urheberrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Bereich wurden jedoch teilweise so viele Abmahnungen von Anwälten ausgesprochen, dass diese nur noch als „Abmahnanwälte“ Bekanntheit erlangten. Das OLG München hatte sich nun in einem Fall mit der Frage auseinanderzusetzen, ab welcher Zahl Abmahnungen diese Masse rechtsmissbräuchlich ist (Beschluss vom 10.08.2009 – Az.: 29 U 3739/09).

Den Münchner Richtern lag dabei ein Sachverhalt vor, bei dem ein bekannter Massenabnehmer, dem zuvor bereits die Zulassung zur Anwaltschaft entzogen worden war, nun im Bau- und Immobilienbereich tätig war. Er war der Überzeugung, dass ihm aufgrund der Webseite eines Konkurrenten ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch zusteht, woraufhin er diesen Mitbewerber abmahnte. Dieser gab jedoch die erwünschte strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht ab, woraufhin der Abmahner eine einstweilige Verfügung gegen diesen erwirkte. Während die erste Instanz noch die einstweilige Verfügung bestätigte, gingen die OLG Richter in der Berufung von der Rechtsmissbräuchlichkeit des Verhaltens des Abmahners aus.

Seit dem Verlust seiner anwaltlichen Zulassung hat der abmahnende, ehemalige Anwalt circa 4.000 Abmahnungen an Mitbewerber verfasst. Im Jahr 2008 soll es sich dabei allein um 1.000 Stück gehandelt haben, wobei nur in den seltensten Fällen einstweilige Verfügungen erlassen worden seien. In der Regel seien die Abgemahnten also dem Zahlungsverlangen des Abmahners nachgekommen.

Vorliegend wurde bei dem Verhalten des ehemaligen Rechtsanwalts davon ausgegangen, dass er die Abmahnungen nur aussprach, um Rechtsverfolgungskosten entstehen zu lassen. Das beherrschende Motiv bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs seien also sachfremde Ziele gewesen. Die Richter würdigten dieses Verhalten des Klägers als insgesamt unlauter und rechtswidrig und gewährten ihm im vorliegenden Fall daher gerade keinen Unterlassungsanspruch. Eine Rechtsmissbräuchlichkeit musste insbesondere deswegen angenommen werden, weil vorliegend in einem Zeitraum von 18 Jahren mehr als 4.000 Abmahnungen mit Kostenforderungen jeweils von 650.- EUR bis 1.000.- EUR ausgesprochen wurden. Es sei gerade kein Beweggrund des Klägers gewesen, den fairen Wettbewerb zu fördern, sondern ausschließlich Einnahmen aus dieser Abmahntätigkeit zu erzielen.

Fazit: Geht es dem Abmahner nur um sachfremde Ziele wie der Geltendmachung der Rechtsverfolgungskosten, ist dies rechtsmissbräuchlich. Vorliegend konnte sich allein aus der Anzahl der Abmahnungen ergeben, dass die Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis mehr zu der vorgegebenen gewerblichen Tätigkeit stand. Eine Rechtsmissbräuchlichkeit war deshalb zu bejahen. In der Praxis ist der gerichtsfeste Nachweis einer massenhaften Abmahntätigkeit für den Einzelnen jedoch meist schwierig.

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13.04.2010Neue – gesetzliche – Widerrufsbelehrung ab 11. Juni 2010

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Der Gesetzgeber hat auf die anhaltende Diskussion um die Rechtmäßigkeit der amtlichen Musterwiderrufsbelehrung gemäß Anlage 2 zu § 14 Abs. 2 und 3 BGB-InfoV sowie die Diskrepanz zwischen der 14-tägigen Widerrufsfrist bei Onlineshops und der 1-monatigen Frist bei eBay reagiert und verleiht der Musterwiderrufsbelehrung ebenso wie der Musterrückgabebelehrung nunmehr mit Wirkung zum 11.06.2010 formellen Gesetzesrang.

Die künftig gesetzliche Musterwiderrufsbelehrung wird hierzu in das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) integriert, so dass die Verwendung des gesetzlichen Musters in jedem Falle rechtssicher erfolgt, ohne dass die Instanzgerichte die gesetzliche Musterwiderrufsbelehrung in ihrer Rechtmäßigkeit beanstanden können. Zudem wird in das BGB ein neuer § 360 eingefügt, der die Rechtssicherheit der gesetzlichen Musterbelehrungen klarstellt. Die neue Vorschrift erhält den folgenden Wortlaut:

§ 360
Widerrufs- und Rückgabebelehrung

(1)  Die Widerrufsbelehrung muss deutlich gestaltet  sein  und  dem  Verbraucher  entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels  seine  wesentlichen  Rechte  deutlich machen. Sie muss Folgendes enthalten:
1.  einen Hinweis auf das Recht zum Widerruf,
2.  einen Hinweis darauf, dass der Widerruf keiner Begründung bedarf und in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb der Widerrufsfrist erklärt werden kann,
3.  den  Namen  und  die  ladungsfähige  Anschrift desjenigen,  gegenüber  dem  der  Widerruf  zu erklären ist, und
4.  einen   Hinweis   auf   Dauer   und   Beginn   der Widerrufsfrist  sowie  darauf,  dass  zur  Fristwahrung  die  rechtzeitige  Absendung  der  Widerrufserklärung oder der Sache genügt.

(2)  Auf  die  Rückgabebelehrung  ist  Absatz  1 Satz   1   entsprechend   anzuwenden.   Sie   muss Folgendes enthalten:
1.  einen Hinweis auf das Recht zur Rückgabe,
2.  einen Hinweis darauf, dass die Ausübung des Rückgaberechts keiner Begründung bedarf,
3.  einen Hinweis darauf, dass das Rückgaberecht nur durch Rücksendung der Sache oder, wenn die  Sache  nicht  als  Paket  versandt  werden kann, durch Rücknahmeverlangen in Textform innerhalb der Rückgabefrist ausgeübt werden kann,
4.  den  Namen  und  die  ladungsfähige  Anschrift desjenigen, an den die Rückgabe zu erfolgen hat oder gegenüber dem das Rücknahmeverlangen zu erklären ist, und
5.  einen Hinweis auf Dauer und Beginn der Rückgabefrist sowie darauf, dass zur Fristwahrung die  rechtzeitige  Absendung  der  Sache  oder des Rücknahmeverlangens genügt.

(3)  Die dem Verbraucher gemäß § 355 Abs. 3 Satz 1 mitzuteilende Widerrufsbelehrung genügt den Anforderungen des Absatzes 1 und den diesen  ergänzenden  Vorschriften  dieses  Gesetzes, wenn das Muster der Anlage 1 zum Einführungsgesetz  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche  in  Textform verwendet wird. Die dem Verbraucher gemäß § 356 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 355 Abs. 3 Satz 1 mitzuteilende Rückgabebelehrung genügt den Anforderungen des Absatzes 2 und den diesen  ergänzenden  Vorschriften  dieses  Gesetzes, wenn das Muster der Anlage 2 zum Einführungsgesetz  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche  in  Textform verwendet wird. Der Unternehmer darf unter Beachtung  von  Absatz  1  Satz  1  in  Format  und Schriftgröße  von  den  Mustern  abweichen  und Zusätze wie die Firma oder ein Kennzeichen des Unternehmers anbringen.

Um die Widerrufsfrist für eBay und Onlineshop auf 14 Tage zu vereinheitlichen, wird unter dem neugefassten § 355 Abs. 2 BGB der Zeitpunkt der vorvertraglichen Belehrung in Textform, der bei eBay mangels Bestelleingangsbestätigung gerade nicht möglich ist, mit dem Zeitraum “unverzüglich nach Vertragsschluss” gleichgesetzt, wobei “unverzüglich” im juristischen Jargon i. d. R. “ohne schuldhaftes Zögern” bedeutet. Die Widerrufsfrist bleibt jedoch bei einem Monat, soweit die Belehrung nicht “unverzüglich nach Vertragsschluss” in Textform mitgeteilt wird.

Onlineshopbetreiber und eBay-Händler sollten sich rechtzeitig mit der gesetzlichen Neuregelung, die am 11.06.2010 in Kraft tritt, vertraut machen, um Abmahnungen zu vermeiden.

Die künftige gesetzliche Widerrufsbelehrung kann unter dem folgenden Link jetzt bereits abgerufen werden:

Muster-Widerrufsbelehrung

Die künftige Muster-Rückgabebelehrung ist unter dem folgenden Link erreichbar:

Muster-Rückgabebelehrung

Sollten Sie Fragen zu dieser Gesetzesänderung haben oder an einer Beratung interessiert sein, stehen wir Ihnen unter www.res-media.net jederzeit gerne zur Verfügung.

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9.04.2010OLG Hamburg: Werbung des „Smart Surfer“ wettbewerbswidrig

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Neben den mittlerweile weit verbreiteten Internet Flatrates gibt es noch unzählige sog. „Internet-by-Call“-Tarife, welche dem Nutzer meist ohne Anmeldung und ohne jede Vertragsbindung den Zugang ins Internet ermöglichen. Um Endnutzern den Zugang „by Call“ möglichst zu erleichtern und die Arbeit „nach den günstigsten Internet-Tarifen in der Galaxie“ abzunehmen, gibt es von Web.de eine Software namens „Smart Surfer“. Das OLG Hamburg hatte sich in einem erst jetzt veröffentlichten Urteil von Anfang Februar 2009 (Urteil vom 11.02.2009 – Az.: 5 U 130/08) mit der Frage zu befassen, ob die Werbung des Software-Tools wettbewerbswidrig ist.

Der beklagte Anbieter der sog. „Least Cost Router“-Software „Smart Surfer“ bewarb diese unter anderem mit folgenden Aussagen: „…für Sie immer auf der Suche nach den günstigsten Internet-Tarifen“ sowie „Hier kommt die beste Alternative“. Die klagende Partei, ebenfalls ein Anbieter einer „Least-Cost-Router“-Software hielt die Werbung für rechtswidrig, da der Kunde dadurch in unzulässiger Weise in die Irre geführt werde. Das OLG Hamburg folgte dieser Ansicht, ging bei beiden Aussagen von einem Wettbewerbsverstoß aus und stufte diese als unzulässig ein.

Die Hamburger Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Aussage „…für Sie immer auf der Suche nach den günstigsten Internet-Tarifen“ beim Verbraucher den Eindruck erwecke, dass die Installation des Tools ausnahmslos immer dazu führe, dass dieser die zu dem Zeitpunkt billigsten Anbieter anzeigt, was jedoch nicht der Realität entspreche. Der Verbraucher werde dadurch in seiner unrichtigen Erwartungshaltung enttäuscht, da nicht die günstigsten Tarife angezeigt werden. Tatsächlich werden diverse Call by Call Anbieter herausgefiltert, die über kurzfristige Preissenkungen versuchen, an Neukunden zu gelangen. Es sollen vielmehr nur diejenigen Anbieter zugelassen werden, die seriöse und langfristig gute Tarife anbieten würden. Dies kommt allerdings in der Werbung des Smart Surfers nicht ausreichend zum Ausdruck.

In der zweiten Werbeaussage „Hier kommt die beste Alternative“ sahen die Hamburger Richter einen irreführenden Wettbewerbsverstoß gem. §5 Abs. 1 UWG, weil sich Web.de dadurch mit einer Spitzenstellung berühmt, die es nicht innehat. Dies wäre nur dann möglich, wenn der Anbieter des „Smart Surfer“ einen erheblichen Vorsprung vor seinen Mitbewerbern habe. Die Klägerin konnte aber nachweisen, dass diese Aussage unrichtig und damit irreführend ist.

Fazit: Das OLG Hamburg hatte einen klassischen Verstoß gegen das UWG zu prüfen. Verbraucher, Mitbewerber und sonstige Marktteilnehmer sollen insbesondere vor unlauteren geschäftlichen Handlungen geschützt und das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb gewahrt werden.

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17.03.2010LG Rottweil – Wettbewerbsverstoß bei Nachahmung einer fremden Internetseite

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Die Nachahmung einer fremden Internetseite beschäftigte die Gerichte erst vor kurzem im Rahmen eines prominenten Beispiels: Das LG Köln verneinte die Frage, ob StudiVZ die Seite von Facebook unlauter nachgeahmt hatte.

Das Landgericht Rottweil entschied nun in einem anderem Fall von Anfang des Jahres (Beschluss v. 02.01.2010 – Az.: 4 O 89/08), dass die Übernahme wesentlicher Elemente eines fremden Internetauftritts dann wettbewerbswidrig wird, wenn der Verbraucher dadurch über die betriebliche Herkunft getäuscht wird.

Das Gericht hatte einen Sachverhalt vorliegen, in welchem die Parteien Mitbewerber auf dem Gebiet der Personal- und Sicherheitsdienstleistungen waren. Die Beklagte übernahm Aufbau, Farbgebung, Menüführung sowie etliche spezifische grafische und inhaltliche Elemente von der Webseite der Klägerin nahezu identisch und verwendete diese auf dem eigenen Internetauftritt. Die Klägerin sah darin eine Verletzung ihrer Rechte und beantragte eine einstweilige Verfügung gegen die Beklagte.

Die Richter von LG Rottweil sahen die konkrete Gestaltung der Webseite der Klägerin für geeignet an, auf die betriebliche Herkunft hinzuweisen. Die Gestaltung war auch gerade nicht allgemein üblich und wurde nicht von Mitbewerbern in ähnlicher Weise verwendet. Insbesondere ein animiertes Auge, vor dem ein Scanner Balken von links nach rechts rotiert, war charakteristisch für den Seitenaufbau der Klägerin.

Die Beklagte habe nach Ansicht der Gerichts in einem besonders hohen Grad die Leistung der Klägerin übernommen und sich damit bewusst und zielgerichtet die Bekanntheit und Verbreitung des Auftritts der Klägerin zunutze gemacht. Eine fremde Internetseite, die in diesem Umfang übernommen wird, werde vom sogenannten „ergänzenden Leistungsschutz“ aus dem Wettbewerbsrecht erfasst, welcher gerade dann einschlägig ist, wenn urheberrechtliche Spezialgesetze aus Inhaltsgründen zu verneinen sind. Die Seite der Klägerin genieße wettbewerbsrechtliche Eigenart, womit der Wettbewerbsverstoß vom LG Rottweil als gegeben angesehen wurde.

Fazit: Während Facebook seinen Unterlassungsanspruch damals nicht durchsetzen konnte, hatten die Kläger im vorliegenden Fall mehr Erfolg. Die Anforderungen für die Bejahung des „ergänzenden Leistungsschutz“ liegen jedoch regelmäßig sehr hoch und werden von der Rechtsprechung in aller Regel nur in außergewöhnlichen Einzelfällen angenommen. Die wesentlichen Elemente einer Webseite dürfen nicht allgemein üblich sein und nicht von Mitbewerbern in gleicher oder ähnlicher Form oder Funktion verwendet werden, sondern müssen auf die betriebliche  Herkunft oder seine Besonderheiten hinweisen.

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11.03.2010OLG Hamm: Kein Kostenersatz bei rechtsmissbräuchlicher Abmahnung

Wettbewerbsrecht Kommentar hinzufügen

Abmahnungen werden bei Rechtsverletzungen im Internet teilweise massenweise ausgesprochen. Der Abgemahnte wird in der Regel dazu aufgefordert, ein bestimmtes Verhalten künftig zu unterlassen. Wird eine Abmahnung zu Unrecht ausgesprochen, kann sich der Betroffene  meist nur mit anwaltlicher Hilfe gegen diese wehren, wobei ihm dadurch wiederum selbst Kosten entstehen. Eine Gegenabmahnung führt aber nicht automatisch zu einer Kostenerstattung auf Seiten des Abgemahnten, wie das OLG Hamm in einer Entscheidung von Anfang Dezember (Urteil vom 03.12.2009 – Az.: 4 U 149/09) bekanntgab.

Im zu entscheidenden Fall hatte der Beklagte den Kläger zunächst wegen verschiedener Wettbewerbsverstöße auf Unterlassung in Anspruch genommen. Im einstweiligen Verfügungsverfahren stellte das Gericht allerdings die Rechtsmissbräuchlichkeit der Abmahnung fest, wohingegen der Beklagte an der Rechtmäßigkeit seiner Abmahnung festhielt. Einen Tag nach dem Verfügungsverfahren mahnte der Kläger dann den Beklagten auf Grund der unberechtigten Abmahnung ab und verlangte die ihm entstandenen Anwaltskosten für die Gegenabmahnung.

Die Richter des OLG Hamm lehnten diesen Schadensersatzanspruch jedoch ab. Unberechtigte Abmahnungen seien vom Betroffenen hinzunehmen und gehörten gerade zum Alltagsgeschäft im Wirtschaftsleben, gewährten aber in der Regel keinen Anspruch auf Schadensersatz. Insbesondere sei dies dann anzunehmen, wenn wie im zu verhandelnden Fall zwar der Wettbewerbsverstoß inhaltlich gegeben, jedoch der Anspruch aufgrund des Rechtsmissbrauchs gescheitert sei. Dies gelte nur dann ausnahmsweise nicht, wenn der Abmahnende wisse, dass seine Abmahnung unberechtigt erfolgte. Vorliegend habe der Beklagte die für einen Rechtsmissbrauch sprechenden Indizien aber nicht zwangsläufig erkennen können.

Außerdem sei die Gegenabmahnung des Klägers vorliegend gar nicht erforderlich gewesen, da dieser seine Ansprüche auch im Rahmen einer negativen Feststellungsklage hätte klären lassen können und die Gegenabmahnung nicht im Interesse des Beklagten gewesen sei. Da der Beklagte außerdem beharrlich auf seinem Standpunkt geblieben sei, habe der Kläger auch nicht davon ausgehen können, dass seine Abmahnung Erfolg hat.

Fazit: Eine Entscheidung, die nicht gerade hilfreich ist, um dem immer weiter um sich greifenden Massenabmahnwesen im Internet Einhalt zu gebieten. Selbst bei der Abwehr von rechtsmissbräuchlichen Abmahnungen ist das Kostenrisiko für den Massenabmahner nach dieser Entscheidung gleich null.

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