20.09.2011Google Analytics bekommt den Segen der Datenschützer
Datenschutzrecht, IT-Recht, SEM/SEO, Werberecht Kommentar hinzufügen
Nach jahrelangen Diskussionen zwischen deutschen Datenschützern und Google um den rechtskonformen Einsatz der Software Google Analytics hat man sich nun endlich auf eine einvernehmliche Lösung geeinigt.
Die größten Bedenken der Datenschützer bestanden in der Vergangenheit darin, dass Google in großem Umfang Daten für die Anwender von Google Analytics auf eigenen Servern in den USA erhebt, speichert und verarbeitet. Davon seien auch personenbezogene Daten betroffen, da die IP-Adresse nach Ansicht der Datenschützer wegen der (theoretischen) Möglichkeit der Zuordnung zu einer Person über den Provider einen datenschutzrechtlichen Personenbezug habe. Nicht nur unter Juristen ist diese Auslegung heftig umstritten, da die praktischen Auswirkungen erheblich sind. So sahen die Datenschützer bisher auch keine Möglichkeit, die Software Google Analytics wegen der Speicherung von IP-Adressen rechtskonform einzusetzen.
Bei Google war man jedoch kreativ in dem Bemühen, den strengen deutschen Anforderungen gerecht zu werden. So wurde Google Anaylytics um die Funktion „Anonymize IP“ erweitert, die bei der Speicherung von IP-Adressen die letzten Ziffern „abschneidet“. Die IP-Adressen sind damit anonymisiert, nicht mehr zurückzuverfolgen und können deshalb auch nicht mehr als personenbezogene Daten gelten.
Darüber hinaus wird dem Besucher der Website die Möglichkeit gegeben, die Datenübertragung an Google Analytics zu unterbinden. Zu diesem Zweck stellt Google ein Browser-Add-on zur Deaktivierung von Google Analytics für alle gängigen Browser-Typen zu Verfügung.
Da die Erhebung, Speicherung und Verarbeitung von fremden Daten nach dem BDSG auch besonderen Pflichten unterliegt, hat sich Google schließlich bereit erklärt, mit jedem Anwender von Google Analytics einen Vertrag über die Auftragsdatenverarbeitung zu schließen.
Mit diesen Maßnahmen wurden die Bedenken der deutschen Datenschützer letztlich ausgeräumt, so dass der rechtskonforme Einsatz von Google Analytics nun möglich ist. Für die praktische Umsetzung ist es erforderlich, dass
- der Vertrag über die Auftragsdatenverarbeitung unterzeichnet an Google Germany gesendet wird,
- die Funktion „Anonymize IP“ in Google Analytics integriert wird,
- auf diese Punkte sowie auf die Widerspruchsmöglichkeit mittels des Browser-Add-on zur Deaktivierung von Google Analytics in einer entsprechenden Datenschutzinformation hingewiesen wird.
Der hamburgische Datenschutzbeauftragte Johannes Caspar hat noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen, dass jeder Webseitenbetreiber selbst für die Einhaltung dieser Vorgaben verantwortlich ist.
Wir empfehlen beim Einsatz von Google Analytics deshalb, die angesprochenen Punkte so schnell wie möglich umzusetzen, um einer behördlichen Verwarnung oder sogar einem Ordnungsgeld vorzubeugen.
Fazit:
Es ist erfreulich, dass nun endlich ein rechtskonformer Einsatz von Google Analytics möglich ist. Allerdings sind die deutschen Datenschützer hier wieder einmal zu weit gegangen. Es ist bereits stark umstritten, IP-Adressen als personenbezogene Daten zu bewerten. Die Auswirkungen dieser Rechtsansicht der Datenschützer auf die deutsche Wirtschaft sind extrem negativ. So beklagen viele deutsche Unternehmen, dass Ihnen durch den deutschen Datenschutz im Wettbewerb mit ausländischen Unternehmen große Steine in den Weg gelegt werden.
In soweit ist es erstaunlich, dass Google sich sogar bereit erklärt hat, mit jedem Anwender von Google Analytics einen eigenen ADV-Vertrag zu schließen. Der Nutzen hinter diesem Aufwand erscheint jedoch fraglich; im Verhältnis zwischen Google und seinen Nutzern wird sich durch dieses Stück Papier praktisch jedenfalls nichts ändern. Ein vergleichbares Prozedere dürfte es auch ausschließlich in Deutschland geben.
Spannend ist in diesem Zusammenhang die Frage, wie die anderen Anbieter von Analyse- und Trackingsoftware reagieren werden. Rechtlich gesehen stehen diese nun gegenüber Google im Abseits und müssten unverzüglich mit ähnlichen Lösungen nachziehen.
Sollten Sie zu diesem Thema Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite www.res-media.net oder wenden Sie sich direkt an decker@res-media.net.
Florian Decker
Rechtsanwalt
und Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
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29.08.2011Elektronische Werbung – Was ist erlaubt?
Werberecht, Wettbewerbsrecht Kommentar hinzufügen
Werbung ist für Online-Händler unerlässlich. Nur so können potentielle Kunden über das eigene Warenangebot informiert werden. Die elektronische Kommunikation ist hierfür ein kostengünstiges und einfaches Mittel. Aber unter welchen Voraussetzungen ist sie erlaubt?
1.
Die Werbung unter Verwendung von Faxgeräten oder elektronischer Post (z.B. E-Mail, SMS, MMS) stellt grundsätzlich eine unzumutbare Belästigung dar und ist unzulässig, wenn sie ohne vorherige, ausdrückliche und wirksame Einwilligung des Adressaten erfolgt (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG). Dabei kann der Adressat ein Verbraucher oder auch Unternehmer sein.
Für die Einwilligung reicht es nicht aus, dass der Kunde durch Deaktivieren einer bereits aktivierten Checkbox seine fehlende Einwilligung bestätigt (sog. „Opt-out“). Vielmehr muss er selbst aktiv durch das Markieren eines entsprechenden Feldes angeben, dass er Werbung mittels der genannten Kommunikationsmittel wünscht (sog. „Opt-in“; s. BGH, Urteil vom 16.07.2008, AZ: VIII ZR 348/06).
Für das Vorliegen der Einwilligung ist der werbende Händler darlegungs- und beweispflichtig. Den Beweis kann er z.B. durch Anforderung einer Bestätigung der Einwilligung in die Werbung erbringen (sog. „Double-Opt-In-Verfahren“). Die Werbung mit anonymen Nachrichten ist stets unzulässig (§ 7 Abs. 2 Nr. 4 UWG).
2.
Ausnahmsweise ist die Werbung mittels elektronischer Post (Ausn. mittels Faxgerät) auch ohne Einwilligung rechtmäßig, wenn die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG vorliegen:
Der Werbende muss die elektronische Adresse des Kunden vor oder nach einem Vertragsabschluss erhalten haben. Es reicht alos nicht aus, wenn der Adressat nur eine Anfrage per Mail gestellt hat, es aber nicht zu einer Bestellung gekommen ist.
Die Adresse des Kunden darf nur zur Direktwerbung für eigene, den erworbenen Waren oder Dienstleistungen ähnlichen Produkten verwendet werden.
Der Kunde darf der Werbung nicht schriftlich oder mündlich widersprochen haben.
In jedem Falle gilt: Der Händler ist verpflichtet, den Kunden auf die Widerspruchsmöglichkeit bei der Erhebung der Adresse und auch bei jeder nachfolgenden Verwendung hinzuweisen. Konsequenterweise muss dem Kunden auch eine Widerspruchsmöglichkeit eröffnet werden, z.B. durch Widerspruch an die in der Werbung genannte elektronische Postadresse des Absenders. Hierfür dürfen nur Übermittlungskoten nach den Basistarifen entstehen.
Werden die oben genannten Voraussetzungen nicht eingehalten, kann es teuer werden: Das Verhalten kann von Konkurrenten abgemahnt werden gem. § 8 Abs. 1 i.V.m. § 7 UWG. Außerdem können Unternehmen oder Verbraucher, an die sich die unrechtmäßige Werbung richtet, ggf. Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend machen. Dies kann sogar schon beim einmaligen unverlangten Versand einer Werbe-E-Mail gelten (BGH, Urteil vom 20.05.2009, AZ: I ZR 218/07 – E-Mail-Werbung II).
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Sabine Heukrodt-Bauer
Rechtsanwältin
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22.08.2011ULD verbietet Facebook Like-Button: Unsere Einschätzung
Datenschutzrecht, IT-Recht, Werberecht Kommentar hinzufügen
Das Thema der Zulässigkeit insbesondere auch des Facebook Like-Buttons wurde erst kürzlich im Rahmen wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen heiß diskutiert. Als gerichtlich entschieden wurde, dass ein Verstoß gegen Datenschutzrecht zumindest wettbewerbsrechtlich nicht relevant sei, war in die Diskussion kurzzeitig etwas Ruhe eingekehrt.
Durch die Pressemitteilung des ULD ist das Thema jedoch brisanter geworden als jemals zuvor. Die Diskussion erstreckt sich nunmehr nicht mehr nur auf den Like-Button, sondern auch auf die „Fanpages“. Diese sollen nach Ansicht des ULD wegen Verstößen gegen das Telemediengesetz (TMG) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) entfernt werden. Hauptkritikpunkt ist die Datenübertragung in die USA und das dauerhafte Tracking im Rahmen der sog. „Reichweitenanalyse“.
Das ULD beschäftigt sich schon seit geraumer Zeit mit dem Thema Facebook. In diesem Zusammenhang wurde am 19.08.2011 eine Datenschutzrechtliche Bewertung der Reichweitenanalyse durch Facebook herausgegeben.
Die Aufforderung des ULD zur Entfernung der Facebook-Dienste ist übrigens zumindest im Land Schleswig-Holstein durchaus ernst zu nehmen. Das ULD ist als Anstalt des öffentlichen Rechts nach Landesrecht befugt, den Datenschutz in Schleswig-Holstein nicht nur zu überwachen, sondern auch Untersagungsverfügungen zu erlassen und Bußgeldverfahren einzuleiten.
Bereits jetzt wird durch die Ankündigung solcher Maßnahmen ein großer Druck auf Facebook ausgeübt. Es bleibt abzuwarten, inwieweit das ULD seinen Ankündigungen Taten folgen lässt. Im Zweifel müsste gegen jeden Webseitenbetreiber aus Schleswig-Holstein, der den Like-Button nutzt, eine Unterlassungsverfügung ergehen. Ob das tatsächlich so durchgeführt wird, ist schon aus Gründen des enormen Verwaltungsaufwands mehr als fraglich. Darüber hinaus dürfte es interessant sein, wie man auf den datenschutzrechtlichen Aktionismus im Land Schleswig-Holstein auf Bundesebene reagiert. Das ULD hat auf jeden Fall einen Schritt gewagt, der voraussichtlich auch bundesweit noch für sehr viel Wirbel sorgen wird.
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11.08.2011Gewinnspiele und Werbeanrufe: BGH zum Transparenzgebot bei Gewinnspielbeteiligung
Werberecht, Wettbewerbsrecht Kommentar hinzufügen
Der BGH hat mit Urteil vom 14.4.2011 entschieden, dass die von einem Gewinnspielveranstalter verwendete Einwilligungserklärung für Werbeanrufe gegen das Transparenzgebot des § 4 Nr. 5 UWG verstößt (AZ: I ZR 50/09). Er bestätigte damit die Auffassung der Vorinstanz (OLG Hamburg, Urteil vom 4.3.2009, AZ: 5 U 260/08).
Ein Gewinnspielveranstalter hatte in einem Beihefter zu einer Zeitschrift ein Gewinnspiel beworben. Dazu gehörte eine Teilnahmekarte, auf welcher der Spielteilnehmer Name, Anschrift und Telefonnummer eintragen konnte. Zudem fand sich darunter der Hinweis: „Zur Gewinnbenachrichtigung und für weitere interessante telefonische Angebote der GmbH aus dem Abonnementbereich, freiwillige Angabe, das Einverständnis kann jederzeit widerrufen werden”.
Der BGH sieht hierin eine unlautere geschäftliche Handlung nach § 4 Nr. 5 UWG. Danach handelt derjenige unlauter, der bei Gewinnspielen mit Werbecharakter die Teilnahmebedingungen nicht klar und eindeutig angibt. Die als Teilnahmebedingung zu qualifizierende Angabe der Telefonnummer sei nicht klar und eindeutig gestaltet. Der Verbraucher könne nicht erkennen, ob seine Telefonnummer Voraussetzung für die Teilnahme am Gewinnspiel sei oder nicht. Der Hinweis zur Freiwilligkeit ließe sich sowohl auf die Angabe der Telefonnummer als auch auf das Einverständnis zu telefonischen Angeboten aus dem Abonnementbereich beziehen. Des Weiteren sei für ihn unklar, ob eine Streichung der Angabe zu seinem Teilnahmeausschluss führe. Der Begriff „Abonnementbereich“ sei zu weit formuliert, er lasse nicht erkennen, ob nur Abonnementverträge oder auch mit dem Absatz derselben zusammenhängende Waren oder Dienstleistungen von der Werbung erfasst würden. Belästigende Werbeanrufe, die aufgrund dieser unklaren und uneindeutigen Teilnahmebedingungen erfolgten, beeinträchtigten die Verbraucherinteressen spürbar und erheblich.
Die Entscheidung des BGH präzisiert die weit gefassten Begriffe des § 5 Nr. 4 UWG und sorgt hier für rechtliche Klarheit.
Sie ist im Volltext abrufbar unter:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&az=I%20ZR%2050/09&nr=56311
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26.04.2011ATU darf nicht mit Bildmarke von VW werben
Abmahnung, Markenrecht, Urteile, Werberecht Kommentar hinzufügen
Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat hat am 14. April 2011 entschieden, dass ein Automobilhersteller es einer markenunabhängigen Reparaturwerkstatt aufgrund seines Markenrechts untersagen kann, mit der Bildmarke des Herstellers für die angebotenen Reparatur- und Wartungsarbeiten zu werben (BGH, Urteil vom 14. April 2011, Az. I ZR 33/10)
Die Klägerin, die Volkswagen AG, ist Inhaberin der für Kraftfahrzeuge und deren Wartung eingetragenen Bildmarke, die das VW-Zeichen in einem Kreis wiedergibt. Sie wendet sich dagegen, dass die Beklagten, ATU Auto-Teile-Unger Handels GmbH & Co. KG, die mehrere hundert markenunabhängige Reparaturwerkstätten betreibt, in der Werbung für die Inspektion von VW-Fahrzeugen die Bildmarke der Klägerin verwendet.
Das Landgericht (LG Hamburg, Urteil vom 21. Februar 2008 - 315 O 768/07) und das Oberlandesgericht (OLG Hamburg, Urteil vom 16. Dezember 2009 - 5 U 47/08) haben der Beklagten die Verwendung der Bildmarke verboten. Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg.
BGH: Beeinträchtigung der Werbefunktion der Bildmarke
Der Bundesgerichtshof hat eine Verletzung der eingetragenen Marke der Klägerin bejaht. Die Beklagte hat mit der in ihrer Werbung für Inspektionsarbeiten an VW-Fahrzeugen angeführten Bildmarke der Klägerin ein mit der Klagemarke identisches Zeichen für identische Dienstleistungen (Wartung von Fahrzeugen) verwendet. Dadurch hat die Beklagte die Werbefunktion der Klagemarke beeinträchtigt. Mit der Verwendung des bekannten Bildzeichens der Klägerin ist ein Imagetransfer verbunden, der die Klagemarke schwächt.
BGH: Verwendung von Wortzeichen “VW” oder “Volkswagen” reicht aus
Das Markenrecht sieht allerdings vor, dass der Markeninhaber einem Dritten die Verwendung der Marke als notwendigen Hinweis auf den Gegenstand der Dienstleistungen des Dritten nicht verbieten kann, solange die Benutzung nicht gegen die anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel verstößt (vgl. § 23 MarkenG). Im Streitfall sind die Voraussetzungen dieser Schutzrechtsschranke indessen nicht erfüllt, weil die Beklagte zur Beschreibung des Gegenstands der von ihr angebotenen Dienstleistungen ohne weiteres auf die Wortzeichen “VW” oder “Volkswagen” zurückgreifen kann und nicht auf die Verwendung des Bildzeichens angewiesen ist.
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8.03.2011Irreführung durch Spitzenstellungswerbung
Werberecht, Wettbewerbsrecht Kommentar hinzufügen
Die Werbewirkung einer Maßnahme fällt besonders stark aus, wenn das werbende Unternehmen Allein- oder Spitzenstellungen für sich in Anspruch nimmt. Dies ist beispielsweise der Fall bei werblichen Aussagen wie „bestes“ oder „günstigstes“ Angebot bzw. „größter“, „erster“ oder „ältester“ Anbieter. Gleiches gilt für Anpreisungen der Waren als „unerreichbar“, „einzigartig“ oder „allein dastehend“ (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, § 5 Rdnr. 2.137) Derartige Werbebehauptungen dürfen jedoch nicht irreführend sein. Maßgebend für die Beurteilung einer Werbeaussage nach § 5 UWG ist, wie der angesprochene Verkehr die beanstandete Werbung versteht. Auszugehen ist vom Wortsinn des Werbeslogans (BGH, GRUR 2002, 182 – Das Beste jeden Morgen), wobei Verbrauchern zugetraut wird, zu erkennen, ob es sich bei der Werbeaussage nur um eine reklamehafte Übertreibung bzw. eine Werturteil handelt. Die Behauptung einer Alleinstellung kann dagegen angenommen werden, wenn der Verkehr in der der Werbeaussage zumindest eine der Nachprüfung zugängliche Tatsachenbehauptung erkennt. (vgl. BGH, GRUR 1989, 608 – Raumausstattung). Auf der anderen Seite sind Werbeaussagen nicht irreführend, wenn sie objektiv überprüfbar sind, aber vom Verkehr als reklamehafte Übertreibung nicht ernst genommen werden (vgl. Köhler/Bornkamm, § 5 Rn. 2.127).
Gerichtlichen wurden bereits zahlreiche Werbebehauptungen auf Ihre wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit hin überprüft. Die folgende Entscheidungsauswahl soll lediglich einen Überblick über die schwer verallgemeinerungsfähige Rechtssprechung geben. Die aufgeführten Slogans dürfen dabei nicht als pauschal zulässig oder rechtswidrig verstanden werden. Eine Werbeaussage kann beispielsweise für Nahrungsmittel als zulässig angesehen werden, während der gleiche Slogan für technische Produkte irreführend ist. Insbesondere bei kostenintensiven Werbemaßnahmen sollte daher stets frühzeitig eine fachkundige Prüfung der konkreten Slogans und Anpreisungen erfolgen, um das Risiko nutzloser Werbeausgaben zu minimieren.
Auszüge gerichtlich geprüfter Spitzenstellungsbehauptungen:
1. „Die besten Küchen zum besten Preis.”
ist nicht lediglich als allgemeine Anpreisung zu verstehen. Sie ist nur gerechtfertigt, wenn der Werbende sowohl bezüglich des Preises als auch bezüglich der Leistung einen erheblichen Vorsprung vor den Mitbewerbern darlegen kann (LG Stuttgart, Urteil vom 07.10.2009, Az.: 40 O 44/09).
2. „Wer das Beste will, entscheidet sich nicht für irgendein Netz.”
ist keine unzulässige Alleinstellungsbehauptung des Werbenden für sein Telekommunikationsnetz oder ein damit beworbenes Mobiltelefon, weil einerseits als „Alternativnetz“ nicht nur das Angebot des Werbenden in Betracht kam und es sich andererseits nur um eine reklamehafte Übertreibung handelt (LG Hamburg, Urteil vom 24.08.2010, Az.: 416 O 108/10).
3. „anwaltskanzlei-ortsname.de“
In der Nutzung einer Domain „anwaltskanzlei-ortsname.de“ liegt keine unzulässige Spitzenstellungsbehauptung. Dem Verkehr ist bekannt, dass es gerade in Städten eine Fülle von Rechtsanwaltskanzleien gibt, Domainnamen aber nur einmal registriert werden können. Anders wäre jedoch wohl zu entscheiden, wenn dem Domainname ein Artikel vorangestellt wäre, z.B. in der Form „dieanwaltskanzlei-ortsname.de“ (OLG Hamm, Urteil vom 19.06.2008, Az. 4 U 63/08)
4. „Brille Fielmann. Immer der günstigste Preis. Garantiert”
ist eine irreführende Alleinstellungswerbung, wenn nicht gleichzeitig mit einer Geld-zurück-Garantie geworben wird. Andernfalls müssten die Preise des Werbenden im Vergleich zu gleichen oder gleichwertigen Produkten der Konkurrenz lückenlos (!) niedriger sein. Dem Gericht reichte es nicht aus, dass der Werbende laufend den Markt überwachte und seine Preise ggf. innerhalb von 24 Stunden anpasste. Denn in der – wenn auch kurzen – Phase der Anpassung sei Werbende nicht der günstigste Anbieter (OLG Hamburg, Beschluss vom 28.10.2009, Az. 5 U 204/07).
5. „Simply the Best”
ist jedenfalls bei Nassrasierern zur Irreführung geeignet, da deren Qualität objektiv überprüfbar ist. Insoweit gilt ein anderer Maßstab als z.B. bei Lebensmitteln, deren Qualität maßgeblich auch vom subjektiven Empfinden des Einzelnen abhängt, so dass für Lebensmittel wohl auch nur eine reklamehafte Übertreibung bzw. ein Werturteil vorliegen würde (OLG Hamburg, Urteil vom 12.10.2008, Az. 5 U 129/07).
6. “Der beste Powerkurs aller Zeiten”
ist keine irreführende Alleinstellungsbehauptung, weil der Verkehr hier von einer reklamehaften Übertreibung ausgeht. Die Bewertung “der beste” ist zwar für einen Fremdsprachenfernkurs nicht völlig unbestimmt und ohne jeden Tatsachenkern, denn sie bezieht sich erkennbar auf die Qualität dieses Produktes. Insofern bewegt sich die vorliegende Werbung durchaus in einem Grenzbereich. Durchschnittsverbraucher wissen aber, dass die Bewertung derartiger Produkte in einem hohen Maß subjektiv gefärbt ist. Die Einschätzung hängt wesentlich von den Vorkenntnissen und der Lernfähigkeit des einzelnen Verbrauchers, den mit dem Lernen der Fremdsprache jeweils verfolgten Zwecken und nicht zuletzt vom persönlichen Geschmack des Verwenders ab (KG Berlin, Beschluss vom 03.08.2010, Az. 5 W 175/10).
7. “Erster!”
darf als Werbeslogan für einen Tarif- und Geschwindigkeitsvergleich verwendet werden, wenn sich der Slogan auf einen konkreten Preisvergleich bezieht und das werbende Unternehmen dort tatsächlich auch als günstigster Anbieter abschneidet, die Werbeaussage also zutreffend ist (LG Bremen, Urteil vom 27.05.2010, Az. 12 O 500/09).
8. “Das sicherste Auto aller Zeiten”
ist auf dem KfZ-Markt im Bereich Sicherheit eine irreführende Spitzenstellungsbehauptung, wenn ein anderes Auto im Crash-Test besser oder auch nur gleich gut abschneidet. Konkret hatte das beworbene Fahrzeug gemeinsam mit einem anderen Fahrzeug die maximale Punktzahl zum Insassenschutz im Euro NCAP Crashtest 2008 erreicht, wobei das letztgenannte Modell im Bereich Fußgängerschutz besser abschnitt (OLG Schleswig-Holstein, Hinweisbeschluss vom 28.06.2010, Az. 6 U 27/10).
9. „Größte Programmzeitschrift”
Die Bezeichnung ees Internetdienstes als größte Programmzeitschrift im Internet ohne Begrenzung auf einzelne Teilbereiche ist unzulässig, wenn das Unternehmen nicht bei allen erheblichen Faktoren einen beträchtlichen und offenkundigen Vorsprung vor den Mitbewerbern erreicht hat, der für längere Zeit eine Spitzenstellung begründet, die von allen voraussehbaren und wettbewerbsbedingten Schwankungen weitgehend unabhängig ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.01.2001, Az. 2 U 74/00)
10. „Beliebtester Anbieter”
ist keine unzulässige Alleinstellungsbehauptung, wenn der Werbende tatsächlich Marktführer ist. Im entschiedenen Fall verfügte der Werbende im DSL-Bereich unstreitig mit deutlichem Abstand über die meisten Kunden (OLG Hamburg, Urteil vom 11.11.2009, Az. 5 U 214/08).
11. „Nummer 1“
Bei einer Spitzenstellungsbehauptung erwartet der Verkehr, dass der Werbende gegenüber seinen Mitbewerbern in der betreffenden Hinsicht einen deutlichen Vorsprung vorzuweisen hat und dieser Vorsprung Aussicht auf eine gewisse Stetigkeit hat. Kann die Spitzenstellung insbesondere nicht anhand von Umsatzzahlen nachgewiesen werden, ist eine Irreführung anzunehmen (LG Köln, Urteil vom 14.06.2005, Az.: 33 O 97/05)
12. “Damit ist T als einziger Außenwerber in der Lage, bundesweite Kampagnen anzubieten”
ist bereits dann als irreführende Alleinstellungsbehauptung einzustufen, wenn der Werbende nicht in der Lage ist, alle Städte über 500.000 Einwohner in eine solche Kampagne spürbar einzubeziehen (LG Köln, Urteil vom 14.06.2005, Az.: 33 O 97/05).
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