12.03.2012Gewinnspiele bei Facebook & Co. – Was ist zu beachten?

Social Media, Werberecht Kommentar hinzufügen

Bereits seit einiger Zeit nutzen Unternehmen die sozialen Netzwerke zur Neukundengewinnung mithilfe von Gewinnspielen. Die Nutzer werden dazu animiert, das Unternehmen über „Gefällt mir“- (Google), „Retweet“- (Twitter) oder „+1“- (Google+) Buttons weiterzuempfehlen. Zugleich geben sie ihre persönlichen Daten für weitere Werbemaßnahmen weiter. Hierbei ist eine Vielzahl von gesetzlichen Anforderungen zu beachten. Der folgende Artikel gibt einen Kurzüberblick.

Wettbewerbsrechtlich hat der Unternehmer darauf zu achten, dass bei Gewinnspielen mit Werbecharakter die Teilnahmebedingungen klar und eindeutig anzugeben sind (sog. Transparenzgebot, § 4 Nr. 5 des Gesetzes gegen den Unlauteren Wettbewerb, UWG). Für online angebotene Gewinnspiele gilt zusätzlich § 6 Abs. 1 Nr. 4  Telemediengesetz, TMG, wonach ein Gewinnspiel klar als solches erkennbar und die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich sein müssen. Der Begriff der Teilnahmebedingung ist weit zu verstehen. Hierzu zählen z.B. Angaben zu den Teilnahmeberechtigten sowie den Modalitäten der Teilnahme, der Auswahl der Gewinner, zum Aktionszeitraum und der Gewinnbenachrichtigung sowie –übergabe. Ein Verstoß kann wettbewerbsrechtlich, insbesondere von Mitbewerbern, abgemahnt werden (§§ 8, 12 UWG).

Auch darf die Teilnahme von Verbrauchern an einem Gewinnspiel nicht von der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig gemacht werden, es sei denn, das Gewinnspiel ist naturgemäß mit der Dienstleistung verbunden (sog. Kopplungsverbot, § 4 Nr. 6 UWG). Das bloße Anklicken des „Gefällt mir“-, „Retweet“ oder „+1“-Buttons wird hiervon nicht erfasst.

Weiterhin stellen die sozialen Netzwerke als Plattformbetreiber selbst Anforderungen für die Unternehmen auf. So werden diese z.B. verpflichtet, deutlich zu machen, dass die Plattformbetreiber selbst für das Gewinnspiel nicht verantwortlich sind. Hier werden meist umfassende Haftungsfreistellungen gefordert. Auch ist eine Gewinnbenachrichtigung über das soziale Netzwerk meist unzulässig. Die Voraussetzungen können Sie für Facebook beispielsweise unter http://www.facebook.com/promotions_guidelines.php einsehen.

Aus datenschutzrechtlicher Sicht sind die Bestimmungen des TMG und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zu beachten. So ist eine Datenschutzerklärung ratsam. Bei der Nutzung personenbezogener Daten zu Werbezwecken muss der Nutzer außerdem seine ausdrückliche Einwilligung erteilen. Dies ist auch auf elektronischem Weg möglich.

Ergänzend kann der Unternehmer auch weitere Anforderungen für das Gewinnspiel in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der Gewinnspielbeschreibung treffen. Sinnvoll können beispielsweise Regelungen zum Ausschluss von Teilnehmern, zur Änderung oder vorzeitigen Beendigung des Gewinnspiels sowie zum Ausschluss des Rechtswegs sein. Hierbei hat der Unternehmer insbesondere die anspruchsvollen Voraussetzungen der §§ 305 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu beachten. Hier ist es ratsam sich durch einen auf diesem Gebiet spezialisierten Juristen unterstützen zu lassen.

Sollten Sie Fragen zu diesem Thema haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite www.res-media.net oder wenden Sie sich direkt an fde@es-media.net.

 

Florian Decker
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9.03.2012Bundesgerichtshof entscheidet im Streit um die Behauptung der Marktführerschaft im Sportartikelbereich

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Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Verurteilung des Warenhausunternehmens Karstadt im Streit um die Behauptung, Karstadt sei Marktführer im Sortimentsfeld Sport, aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht München zurückverwiesen.

Auf der Internetseite von Karstadt fand sich im August 2007 unter der Rubrik “Das Unternehmen” die Angabe, Karstadt sei Marktführer im Sortimentsfeld Sport. Die Klägerin, die deutsche Organisation der international tätigen INTERSPORT-Gruppe, hat diese Angabe als irreführend beanstandet und Karstadt vor dem Landgericht München I auf Unterlassung in Anspruch genommen. Sie hat geltend gemacht, die in ihrem Verbund unter dem INTERSPORT-Logo auftretenden Sportfachgeschäfte hätten im Geschäftsjahr 2005/06 einen deutlich höheren Jahresumsatz als die Beklagte erzielt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben.

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Er hat betont, dass es für die Frage der Irreführung nicht ausreicht, wenn sich – wie vom Oberlandesgericht München festgestellt – nur ein nicht ganz unmaßgeblicher Teil der angesprochenen Verbraucher aufgrund der beanstandeten Werbung irrige Vorstellungen über die Marktstellung von Karstadt macht. Eine Irreführung ist vielmehr erst dann anzunehmen, wenn die Werbeaussage geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der Verbraucher eine Fehlvorstellung hervorzurufen. Aufgrund des Gesamteindrucks, den die konkrete Werbung vermittelt, sehen die angesprochenen Verbraucher in der behaupteten Marktführerschaft die quantitative Angabe, dass Karstadt den größten Umsatz auf dem Sportartikelmarkt erzielt. Nach dem, was das Berufungsgericht bislang festgestellt hat, ist diese Werbeaussage nicht unrichtig, auch wenn die in der Klägerin zusammengeschlossenen Einzelunternehmen zusammen einen größeren Umsatz als die Beklagte erwirtschaften. Bei einem Vergleich mit der Beklagten zieht das von der Werbung angesprochene Publikum erfahrungsgemäß nur diejenigen Unternehmen in Betracht, die ebenso wie die Beklagte für ihre Umsatzentwicklung als einzelne Unternehmen verantwortlich sind. Für eine Irreführung ist daher erforderlich, dass das von der Werbung angesprochene allgemeine Publikum die in der Klägerin zusammengeschlossenen Unternehmen zumindest als wirtschaftliche Einheit ansieht. Dazu hatte das Berufungsgericht keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Der Rechtsstreit ist deshalb an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden, das die noch fehlenden Feststellungen nachzuholen haben wird.

 

Urteil vom 8. März 2012 – I ZR 202/10 – Marktführer Sport

 

Vorinstanzen:

LG München I – Urteil vom 17. Januar 2008 – 4 HK O 18422/07

OLG München – Urteil vom 24. Juli 2008 – 29 U 2293/08

 

Quelle und Herausgeber: Pressestelle des Bundesgerichtshofs, 76125 Karlsruhe

 

 

Sollten Sie Fragen zu dieser Entscheidung haben oder an einer wettbewerbsrechtlichen Beratung interessiert sein, stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung

 

Christian Welkenbach
Rechtsanwalt und
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8.03.2012LG Berlin erklärt Facebook-AGB für teilweise rechtswidrig

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In einem aktuellen Urteil vom 6. März 2012 hat das Landgericht Berlin entschieden, dass der Social-Media-Dienst Facebook mit dem sog. „Freundefinder“ sowie einigen AGB-Klauseln gegen wettbewerbsrechtliche Grundsätze sowie Verbraucherschutzechte verstößt (AZ: 16 O 551/10).

Der sog. „Freundefinder“ ermöglicht es Facebook E-Mail-Adressen und Namen von Freunden aus dem Adressbuch des E-Mail-Accounts des Nutzers zu importieren, um diesen dann eine Einladung für das soziale Netzwerk zu schicken.

Auf die Klage der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) untersagte das LG Berlin Facebook die Versendung von Freundschaftsanfragen ohne ausdrückliche Einwilligung des neuen Nutzers zu Werbezwecken an Dritte. Darüber hinaus kritisierte es, dass der Nutzer bei der Registrierung nicht ausreichend auf den Import von E-Mail-Adressen Dritter hingewiesen werde.

Auch seien Vertragsklauseln u.a. zur Nutzung von IP-Inhalten, Werbung und den “Facebook-Datenschutzrichtlinien” unwirksam und dürften daher nicht mehr verwendet werden. Insbesondere könne Facebook sich nicht für die Nutzung von IP-Inhalten, wie Fotos oder Videos des Nutzers, die unter das Recht am geistigen Eigentum fallen, eine übertragbare, unterlizenzierbare, gebührenfreie und weltweite IP-Lizenz einräumen lassen (vgl. Nr. 2 der Facebook-AGB). Eine Verwendung erfordere stets die ausdrückliche Zustimmung des Nutzers. Auch die von Facebook verwendete Einwilligungserklärung der Nutzer in die Datenverarbeitung zu Werbezwecken sei in dieser Form nicht zulässig (vgl. Nr. 10 der AGB). Über Änderungen der Nutzungsbedingungen sowie der Datenschutzbestimmungen müsse Facebook die Nutzer zudem rechtzeitig und transparent informieren (vgl. Nr. 13 der Facebook-AGB).

Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Facebook prüft derzeit, ob es gegen die Entscheidung Rechtsmittel einlegt.

Die Entscheidungsgründe des Urteils werden per Pressemitteilung veröffentlicht, sobald sie den Prozessparteien zugestellt worden sind. Nähere Informationen finden Sie dann hier:

http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/kg/presse/pressesprecher.html

Die aktuellen Facebook-AGB können Sie hier einsehen:

https://www.facebook.com/legal/terms

 

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Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
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8.02.2012“Social Media mit Recht – 7 Tipps für Sie als Unternehmer damit Sie nicht in die Abmahnfalle laufen!” – Vortrag beim Marketing-Club Mainz-Wiesbaden e.V.

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Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer wird am 13.02.2012 beim Marketing-Club Mainz-Wiesbaden e. V.  einen Vortrag zum Thema “Social Media mit Recht – 7 Tipps für Sie als Unternehmer damit Sie nicht in die Abmahnfalle laufen!” halten.

Im Mittelpunkt des Vortrags stehen die sieben wichtigsten Punkte, die Unternehmer bei der Nutzung von Google+, Facebook & Co. aus rechtlicher Sicht beachten sollten. Social Media ist im Bereich Business ein viel diskutiertes Thema, das neben zahlreichen Vorteilen auch erhebliche Risiken bergen kann.

Beispielsweise ist der Datenschutz in letzter Zeit in den Fokus der Social Media Aktivitäten gerückt. Werden Social-Media-Plugins wie der „Gefällt mir“-Button von Facebook in Webseiten eingebunden, so muss der Nutzer über die Datenerhebung sowie die Verarbeitung und Speicherung seiner Daten in vollem Umfang informiert werden. Auch die Pflicht zur Einrichtung eines ordnungsgemäßen Impressums wird in Unternehmensseiten bei Facebook, Twitter usw. zumeist vergessen.

Unternehmen sollten bei der Einrichtung von Accounts auf geschützte Markennamen achten. Beispielsweise darf ein Softwarevertrieb seine Facebook-Seite nur dann ‚Service für Microsoft‘ nennen, wenn er rechtmäßig Microsoft-Produkte vertreibt. Wichtig ist auch, Mitarbeitern Social Media Guidelines an die Hand zu geben, die Do´s und Don’ts  beim Veröffentlichen von Beiträgen in den jeweiligen Accounts darstellen.

Wann: 13.02.2012, 19.00 Uhr

Wo: Dorint Hotel Pallas Wiesbaden, Wiesbaden

Weitere Informationen zur Veranstaltung und die Anmeldung finden Sie unter

www.mc-mainz-wiesbaden.de

 

Sollten Sie zu diesem Thema noch Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie  bitte unsere Seite www.res-media.net oder wenden Sie sich direkt an shb@res-media.net.

 

Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
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6.02.2012Kanzlei Res Media informierte auf der 6. NIDAGacademy über die rechtlichen Grundlagen von Social Media

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Social Media ist im Bereich Business ein viel diskutiertes Thema, das neben zahlreichen Vorteilen auch erhebliche Risiken bergen kann. Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer LL.M., Fachanwältin für IT-Recht unserer Kanzlei, informierte Unternehmen auf der 6. NIDAGacademy zum Thema Social Media & Recht.

Gerade der Datenschutz ist in letzter Zeit in den Fokus der Social Media Aktivitäten gerückt. Werden Social-Media-Plugins wie der „Gefällt mir“-Button von Facebook in Webseiten eingebunden, so muss der Nutzer über die Datenerhebung sowie die Verarbeitung und Speicherung seiner Daten in vollem Umfang informiert werden. Dies geschieht am besten über eine separate Seite ‚Datenschutz‘. “Zudem dürfen Daten erst dann an Facebook übermittelt werden, wenn der Nutzer dafür zuvor sein Einverständnis  gegeben hat. Dafür habe der Betreiber der Seite – in diesem Fall das Unternehmen – technisch Sorge zu tragen. Die Plugins dürfen also erst dann aktiviert werden, wenn der Nutzer dem zugestimmt hat“, so Rechtsanwältin Heukrodt-Bauer.

Auch die Pflicht zur Einrichtung eines ordnungsgemäßen Impressums wird bei Unternehmensseiten bei Facebook, Twitter usw. zumeist vergessen. Für alle ‚geschäftsmäßigen‘ Telemedien, besteht laut Telemediengesetz jedoch Impressumspflicht. Bei journalistisch-redaktionellen Inhalten muss zudem ein Verantwortlicher für die Inhalte nach § 55 Rundfunkstaatsvertrag genannt werden. Im Impressum seien neben Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse auch Geschäftsführer oder Inhaber, wenn vorhanden Handelsregisternummer und Gerichtsstand sowie eine Steuernummer oder Umsatzsteuer-ID zu nennen. „Bei Facebook & Co. genügt es nach aktueller Rechtsprechung übrigens nicht, wenn das Impressum unter dem Reiter „Info“ zu finden ist. Heukrodt-Bauer erklärt dazu: „Es muss ein eigener Menüpunkt „Impressum“ oder ein direkter Link zum Impressum der eigenen Unternehmenswebsite eingefügt werden.“

Unternehmen sollten außerdem bei der Einrichtung von Accounts auf geschützte Markennamen achten. Beispielsweise darf ein Softwarevertrieb seine Facebook-Seite nur dann ‚Service für Microsoft‘ nennen, wenn er rechtmäßig Microsoft-Produkte vertreibt. Auch bei Bildmarken ist Vorsicht geboten, Markenlogos dürfen nur nach Einwilligung des Herstellers verwendet werden. „Aus diesem Grund ist es auch empfehlenswert, die eigene Wort- oder Bildmarke einzutragen. So kann das Unternehmen bei Verstößen leichter gegen den Verletzer vorgehen und den rechtwidrigen Account bei Facebook, Twitter usw. melden und eigene Rechte durchsetzen“, so Heukrodt-Bauer.

Im „laufenden Betrieb“ ist bei Social-Media-Aktivitäten wettbewerbsrechtlich all das nicht erlaubt, was auch sonst im Internet oder im Geschäftsbetrieb untersagt ist. Darunter fallen Spamming und Schleichwerbung ebenso wie so genannte unzumutbare Belästigungen. Dies ist jegliche Form von Werbung über elektronische Post, für die nicht ausdrücklich das Einverständnis des Adressaten vorliegt. Im Bereich Social Media können das Direct Messages bei Twitter sein, Werbemails an Freunde bei Facebook oder Nachrichten an XING-Kontakte. Dies ist auch in den Nutzungsbedingungen der jeweiligen Plattformen festgehalten.

Rechtsanwältin Heukrodt-Bauer rät Unternehmen abschließend, Mitarbeitern Social Media Guidelines an die Hand zu geben, die Do´s und Don´ts  beim Veröffentlichen von Beiträgen in den jeweiligen Accounts darstellen. „Oftmals beschäftigen sich ganze Marketingabteilungen mit der Unternehmenskommunikation und –kultur, schleifen an der Formulierung von Pressemitteilungen, während zeitgleich die Mitarbeiter selbst entscheiden, was veröffentlicht wird. Auch für die Reaktion auf Kundenbeschwerden und Kritik im Netz sollte geregelt werden, wer wiedarauf reagiert“, rät Heukrodt-Bauer und fügt hinzu: „Es geht nicht um die Anfertigung komplizierter Regelwerke mit Verboten, sondern um die Darstellung dessen, was an Inhalten der Unternehmenskultur entspricht und veröffentlicht werden kann.“

 

Falls Sie Fragen zu dem Themenkreis “Social Media und Recht” haben, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.

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17.01.2012Nachträgliche Verlängerung von Rabatt-Aktion kann unzulässig sein

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Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass die nachträgliche Verlängerung eines zeitlich befristeten Jubiläumsverkaufs eine irreführende Werbung sein könne (Urteil vom 07.07.2011, Az.  I ZR 173/09).

Ein Möbelhaus hatte aus Anlass seines 180-jährigen Bestehens mit zeitlich befristeten Preisnachlässen „bis 4. Oktober 2008“ geworben. Diese Aktion war erst um eine Woche, später um eine weitere Woche verlängert worden.

Der BGH sah darin eine irreführende Werbung im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Danach ist eine Werbung irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils enthält. Wer eine zeitlich befristete Rabattaktion anlässlich eines Firmenjubiläums ankündige, müsse sich hieran grundsätzlich festhalten lassen. Er dürfe die Aktion über die angegebene Zeit hinaus nicht fortführen. Eine zulässige Verlängerung der Aktion aufgrund von nachträglich eingetretenen, unvorhersehbaren Umständen sei nicht gegeben. Der wirtschaftliche Erfolg der Aktion sei kein solcher Umstand.

Onlinehändler sollten sich an die angekündigten Fristen von Rabattaktionen unbedingt halten.

 

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23.12.2011Workshop “Social Media mit Recht” im Rahmen der 6. NIDAGacademy

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Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer wird am 31.01.2012 im Rahmen der 6. NIDAGacademy einen halbtägigen Workshop zum Thema   “Social Media mit Recht” halten.

Im Fokus des Workshops stehen die Nutzungsmöglichkeiten von Google+ und  Facebook für Firmen und Shopbetreiber. Google+ ist in aller Munde und  beeindruckt mit einem rasanten Anstieg der Mitgliederzahlen. Diese  Zahlen lassen auch Händler aufhorchen, die in Google Chancen sehen neue  Kunden anzusprechen oder sie beim Wechsel aus anderen sozialen  Netzwerken zu begleiten. Im November 2011 startete Google+ Profile für  Unternehmen und Organisationen unter dem Namen +Pages. Die  Unternehmensseiten unterscheiden sich nur geringfügig von klassischen  Profilen. So ist es auch Firmen möglich, Benutzer in Kreise einzuteilen  oder Videokonferenzen über die Funktion Hangouts zu führen.

Heukrodt-Bauer wird hierbei insbesondere rechtliche Aspekte für  Unternehmen beleuchten und Antworten auf Fragen geben, welche  Pflichtangaben auf Websites dringend notwendig sind, welche Daten ein  Unternehmen in Social Media Kanälen veröffentlichen sollte und wo die  Abmahnfallen im Mobile Commerce liegen.   

Wann: 31.01.2012, 9.30 Uhr – 13.00 Uhr
Wo: Mainz, NIDAG GmbH, Fischtorplatz 11, 55116 Mainz

Weitere Informationen zur Veranstaltung und die Anmeldung finden Sie unter

www.nidag.com/nidagacademy

 

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14.12.2011Düsseldorfer Kreis zu Datenschutz in sozialen Netzwerken

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Vor allem für Online-Händler wird die Nutzung von Social Media zu Marketingzwecken immer attraktiver. Doch welche Anforderungen sind an soziale Netzwerke zu stellen? Hierzu hat der Düsseldorfer Kreis, das Gremium der Obersten Datenaufsichtsbehörden der Länder, in seinem am 8. Dezember 2011 veröffentlichten Beschluss Stellung genommen.

Darin kritisiert das Gremium das Vorgehen einiger in Deutschland aktiver außereuropäischer Betreiber von sozialen Netzwerken, die eine rechtlich selbstständige Niederlassung in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes gründen um den deutschen Datenschutzbestimmungen zu entgehen.

Betreiber von sozialen Netzwerken müssten zudem eine größtmögliche Transparenz zu Art und Umfang der Datenerhebung bei Vertragsabschluss durch Einwilligung des Nutzers gewährleisten. Die Möglichkeit des Widerspruchs im Nachhinein sei nicht ausreichend. Auch müssten sich die Kontaktdaten des Betreibers an transparenter Stelle befinden damit der Nutzer die Möglichkeit hat seine Rechte auf Auskunft, Berichtigung und Löschung der Daten geltend zu machen. Besonders sensible Daten müssten ausreichend geschützt werden. Dies gelte insbesondere für die Daten Minderjähriger.

Scharf kritisierte der Kreis die Nutzung von Social Plugins, welche z.B. Facebook, Google+ oder Twitter zur Verfügung stellen. Dabei können Online-Händler kleine Anwendungen, wie z.B. den „Gefällt-mir“-Button von Facebook, zu arketingzwecken auf ihrer eigenen Webseite integrieren. Facebook sammelt dann bei einem Besuch der Webseite durch einen eingeloggten Facebook-Nutzer dessen Daten. Dieses Vorgehen ist nach Meinung des Gremiums nur zulässig, wenn der Nutzer vorher umfassend über die Datenerhebung informiert werde und die Möglichkeit habe diese auch zu untersagen. Hierzu sei es erforderlich, dass der Nutzer eine die Datenerhebung rechtfertigende Erklärung abgebe. Grundlage hierfür sei, dass verlässliche Informationen über Art und Umfang der Erhebung durch den Netzwerkbetreiber gegeben würden. Danach wären die derzeitig möglichen Datenschutzhinweise der Webseite-Betreiber zu den Social Plugins bei Facebook unzureichend, denn sie haben keinen Zugriff auf den Datenaustausch und können daher auch nicht über diesen aufklären (vgl. § 13 Abs. 1 TMG). Gleiche Grundsätze gelten danach auch für Fanpages von Online-Händlern in sozialen Netzwerken.

Bei dem Beschluss handelt es sich aber um eine informelle Stellungnahme, die keine Bindungswirkung entfaltet. Die Anforderungen an die Nutzung von Social Plugins sind bis heute nicht endgültig geklärt.

 

Hier können Sie den Beschluss des Düsseldorfer Kreises einsehen: Beschluss

 

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24.10.2011Facebook: ULD ist nicht zuständig

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Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages hat im Auftrag des FDP-Abgeordneten Sebastian Blumenthal ein Gutachten zu der Frage erstellt, ob der Einsatz von Facebook-Social-Plugins zulässig ist. Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein hatte allen betroffenen Webseitenbetreibern mit der Einleitung von Bußgeldverfahren wegen Verstoßes gegen Datenschutzrecht gedroht. Wir berichteten dazu in unserem Blog: http://blog-it-recht.de/2011/08/22/uld-verbietet-facebook-unsere-einschatzung/.

Das aktuelle Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass das ULD im Falle eines Vorgehens gegen die Webseitenbetreiber seine Kompetenzen überschreite, da die Zuständigkeit allein beim Landesinnenministerium liege.

Hier der Link zum Gutachten:

http://www.sebastian-blumenthal.de/files/35704/Gutachten_Facebook_FINAL.pdf

 

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19.10.2011EuGH – Zur Zulässig der Verwendung von Konkurrenzmarken als AdWords

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Der europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass die Nutzung von fremden Markenbegriffen im Rahmen des Google Dienstes „AdWords“ zur Bewerbung eigener Produkte zulässig sein kann, wenn damit eine Alternative zum Angebot des Konkurrenten und Inhabers der fremden Marke geboten werden soll (EuGH, Urteil vom 22. September 2011 – C-323/09).

Hintergrund war eine Klage des US-Unternehmens Interflora Inc. als Betreiber eines weltweiten Blumenliefernetzes gegen das bekannte britische Einzelhandelsunternehmen Marks & Spencer. Letzteres hatte Begriffe wie „INTERFLORA“ als Google AdWords für die Bewerbung des eigenen Blumenlieferservices verwendet, obwohl diese national und europaweit zu Gunsten von Interflora Inc. als Marken geschützt waren. Wenn Internetnutzer die geschützten Bezeichnungen als Suchbegriff in die Suchmaschine Google eingaben, erschien folglich eine Anzeige zum Blumenservice von Marks & Spencer.

Nachdem Interflora Inc. in Großbritannien Klage gegen Marks & Spencer erhoben hatte, legte der mit dem Fall betraute High Court of Justice (England & Wales) dem EuGH Fragen zu mehreren Aspekten der Markenbenutzung ohne Zustimmung des Markeninhabers vor.

Für Interessierte folgen die teilweise etwas schwer verständlichen Kernsätze der Entscheidung sowie einige Erläuterungen durch uns. Eine Kurzzusammenfassung bietet das Fazit.

1. Herkunftsfunktion der Marke

Unter Bezugnahme auf sein Urteil Google stellte der EuGH zunächst fest, dass die herkunftshinweisende Funktion einer Marke beeinträchtigt ist, wenn aus der anhand eines der Marke entsprechenden Schlüsselworts erscheinenden Anzeige für einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen von dem Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder vielmehr von einem Dritten stammen. Dagegen beeinträchtigt die Benutzung eines mit einer fremden Marke identischen Zeichens im Rahmen eines Internetreferenzierungsdienstes wie „AdWords“ nicht die Werbefunktion der Marke.

Vereinfacht ausgedrückt dürfen dem User bei Betrachtung der Anzeige keine Zweifel darüber entstehen, von welchem Unternehmen die erscheinende Anzeige stammt. Andernfalls liegt eine Verletzung der Herkunftsfunktion der Marke vor, deren Unterlassung der Markeninhaber fordern darf.

2. Investitionsfunktion der Marke

Weiter prüfte der Gerichtshof zum ersten Mal den Schutz der Investitionsfunktion der Marke. Diese Funktion der Marke ist beeinträchtigt, wenn ein Mitbewerber ein mit der Marke identisches Zeichen für identische Waren oder Dienstleistungen benutzt und diese Benutzung es dem Markeninhaber wesentlich erschwert, seine Marke zum Erwerb oder zur Wahrung eines Rufs einzusetzen, der geeignet ist, Verbraucher anzuziehen und zu binden. In einer Situation, in der die Marke bereits einen Ruf genießt, wird die Investitionsfunktion beeinträchtigt, wenn eine solche Benutzung Auswirkungen auf diesen Ruf hat und damit dessen Wahrung gefährdet.

Dagegen darf der Markeninhaber einen Mitbewerber nicht an einer solchen Benutzung hindern können, wenn diese lediglich zur Folge hat, dass der Markeninhaber seine Anstrengungen zum Erwerb oder zur Wahrung eines Rufs, der geeignet ist, Verbraucher anzuziehen und zu binden, anpassen muss. Ebenso wenig kann der Markeninhaber mit Erfolg den Umstand anführen, dass diese Benutzung einige Verbraucher veranlassen werde, sich von Waren oder Dienstleistungen der genannten Marke abzuwenden.

Ob die Benutzung des mit der Marke INTERFLORA identischen Zeichens durch Marks & Spencer die Möglichkeit der Interflora Inc. gefährdet, einen Ruf zu wahren, der geeignet ist, Verbraucher anzuziehen und zu binden, wird der High Court of Justice als nationales Gericht beurteilen.

3. Zu Verwässerung der Marke und dem sog. „Trittbrettfahren“

Zu den zusätzlichen Fragen betreffend den verstärkten Schutz bekannter Marken und insbesondere zur Tragweite der Begriffe „Verwässerung“ (Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft der bekannten Marke) und „Trittbrettfahren“ (Unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der Marke) stellt der EuGH u.a. fest, dass es als Trittbrettfahren zu beurteilen sein kann, wenn ohne „rechtfertigenden Grund“ im Rahmen eines Referenzierungsdienstes Zeichen ausgewählt werden, die mit einer fremden bekannten Marke identisch oder ihr ähnlich sind. Dies kann insbesondere für Fälle anzunehmen sein, in denen Werbende im Internet mittels Auswahl von Schlüsselwörtern, die bekannten Marken entsprechen, Waren zum Verkauf anbieten, die Nachahmungen von Waren des Inhabers dieser Marken sind.

4. Markenverwendung mit dem Ziel, eine Alternative aufzuzeigen

Wenn dagegen im Internet anhand eines Schlüsselworts, das einer bekannten Marke entspricht, eine Werbung gezeigt wird, mit der – ohne eine bloße Nachahmung von Waren oder Dienstleistungen des Inhabers dieser Marke anzubieten, ohne diese zu verwässern oder ihre Wertschätzung zu beeinträchtigen (Verunglimpfung) und ohne im Übrigen die Funktionen dieser Marke zu beeinträchtigen – eine Alternative zu den Waren oder Dienstleistungen des Inhabers der bekannten Marke vorgeschlagen wird, fällt eine solche Benutzung grundsätzlich unter einen gesunden und lauteren Wettbewerb im Bereich der fraglichen Waren oder Dienstleistungen.

5. Fazit:

Solange keine der oben als missbräuchlich dargestellten Markennutzungen vorliegt, ist die Verwendung fremder Marken für die Bewerbung des eigenen identischen oder ähnlichen Produkts über den Google Dienst AdWords nach EuGH zulässig, wenn dadurch wie oft in der Praxis schlicht eine Alternative zum Konkurrenzprodukt angeboten werden soll.

Vorausgesetzt, dass die neuen EuGH-Kriterien eingehalten werden, ermöglicht es diese ausgesprochen praxisrelevante Entscheidung Unternehmen nun in deutlich größerem Umfang, Markenbegriffe der Konkurrenz für die Bewerbung der eigenen Produkte als AdWords zu buchen. Dabei muss allerdings beobachtet werden, wie die nationalen Gerichte die stets allgemeinen Vorgaben des EuGH konkret umsetzen. Wir halten Sie auf dem Laufenden.

 

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