10.11.2011Bundesgerichtshof entscheidet über die Haftung des Admin-C

Domainrecht, Urteile Kommentar hinzufügen

Der unter anderem für das Kennzeichenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gestern entschieden, ob der administrative Ansprechpartner, der bei Registrierung eines Domainnamens immer dann benannt werden muss, wenn der Anmelder nicht im Inland wohnt, in Fällen in Anspruch genommen werden kann, in denen der registrierte Domainname Rechte Dritter verletzt.

Die Klägerin betreibt unter der Bezeichnung “Basler Haar-Kosmetik” unter anderem im Internet einen Versandhandel für Haarkosmetikprodukte und Friseurbedarf. Sie fühlt sich durch eine unter dem Domainnamen www.baslerhaarkosmetik.de registrierte Internetseite in ihrem Namensrecht verletzt. Der Domainname ist von einer in Großbritannien ansässigen Gesellschaft bei der DENIC, der Genossenschaft, die die Domainnamen mit dem Top-Level-Domain “.de” vergibt, angemeldet worden. Als administrativer Ansprechpartner (sogenannter Admin-C) für den Domainnamen war der Beklagte registriert.

Die Klägerin wandte sich mit einem Schreiben ihres Rechtsanwalts an den Beklagten und forderte diesen zur Löschung des Domainnamens auf. Der Domainname wurde daraufhin gelöscht. Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt die Klägerin von dem Beklagten Erstattung der ihr durch die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten.

Das Landgericht Stuttgart hat den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung verurteilt, das Oberlandesgericht Stuttgart hat das landgerichtliche Urteil auf die Berufung des Beklagten abgeändert und die Klage abgewiesen.

Ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten hängt davon ab, ob der Klägerin im Zeitpunkt der Abmahnung ein Anspruch auf Löschung des Domainnamens nicht nur gegen den Domaininhaber, sondern auch gegen den Beklagten als Admin-C zustand. Das Oberlandesgericht hatte diese Frage verneint. Diese Entscheidung hat der Bundesgerichtshof aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Ein Anspruch gegenüber dem Admin-C kann sich aus dem Gesichtspunkt der Störerhaftung ergeben. Die dafür erforderliche Verletzung zumutbarer Prüfungspflichten ergibt sich allerdings noch nicht aus der Stellung des Beklagten als Admin-C an sich. Denn dessen Funktions- und Aufgabenbereich bestimmt sich allein nach dem zwischen der DENIC und dem Domaininhaber abgeschlossenen Domainvertrag, wonach sich der Aufgabenbereich des Admin-C auf die Erleichterung der administrativen Durchführung des Domainvertrages beschränkt. Unter bestimmten Umständen kann den Admin-C aber – so der Bundesgerichtshof – eine besondere Prüfungspflicht hinsichtlich des Domainnamens treffen, dessen Registrierung er durch seine Bereitschaft, als Admin-C zu wirken, ermöglicht. Im Streitfall hatte sich der Beklagte gegenüber der in Großbritannien ansässigen Inhaberin des Domainnamens generell bereit erklärt, für alle von ihr registrierten Domainnamen als Admin-C zur Verfügung zu stehen. Ferner hatte die Klägerin vorgetragen, dass die britische Gesellschaft in einem automatisierten Verfahren freiwerdende Domainnamen ermittelt und automatisch registrieren lässt, so dass auf der Ebene des Anmelders und Inhabers des Domainnamens keinerlei Prüfung stattfindet, ob die angemeldeten Domainnamen Rechte Dritter verletzen könnten. Bei dieser Verfahrensweise besteht im Hinblick darauf, dass auch bei der DENIC eine solche Prüfung nicht stattfindet, eine erhöhte Gefahr, dass für den Domaininhaber rechtsverletzende Domainnamen registriert werden. Unter diesen Voraussetzungen hat der Bundesgerichtshof eine Pflicht des Admin-C bejaht, von sich aus zu überprüfen, ob die automatisiert registrierten Domainnamen Rechte Dritter verletzen.

Der Bundesgerichtshof hat die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen, das nun noch klären muss, ob die von der Klägerin vorgetragenen besonderen Umstände vorliegen und der Beklagte davon Kenntnis hatte oder haben musste.

Urteil vom 9. November 2011 – I ZR 150/09 – Basler Haarkosmetik

LG Stuttgart – Urteil vom 27. Januar 2009 – 41 O 127/08
OLG Stuttgart – Urteil vom 24. September 2009 – 2 U 16/09
GRUR-RR 2010, 12 = K&R 2010, 197

Karlsruhe, den 10. November 2011

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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 180/2011 vom 10.11.2011

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Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
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6.10.2011Microsoft gewinnt Rechtsstreit über Windows-Software mit Echtheitszertifikaten (BGH v. 06.10.2011 – I ZR 6/10)

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Die Klägerin ist die Microsoft Corporation. Sie ist Inhaberin der Wortmarke “MICROSOFT”, unter der sie die Betriebssystem-Software “Windows” vertreibt. Bei der sog. OEM-Version wird die Software durch den Computerhersteller auf der Festplatte der Computer vorinstalliert. Die Käufer der Computer erhalten zusätzlich eine Sicherungs-CD mit der Software (sog. Recovery-CD). Bei diesem Vertriebsweg sind die Echtheitszertifikate, die die Klägerin ihren Produkten beifügt, an dem Computer selbst angebracht. Die Beklagte handelt mit Softwareprodukten. Sie erwarb von Unternehmen, die mit gebrauchten Computern handeln, Recovery-CDs mit der Software “Windows 2000″ sowie Echtheitszertifikate, die von den Computern abgelöst worden waren. Die Beklagte brachte diese Echtheitszertifikate an den Recovery-CDs an und verkaufte diese weiter. Dabei wurden Datenträger veräußert, die mit Echtheitszertifikaten versehen waren, die ursprünglich nicht aus demselben Paket (Computer mit Sicherungs-CD) stammten. Die Klägerin sieht darin eine Verletzung ihrer Markenrechte.

Das Landgericht hat die Beklagte zur Unterlassung verurteilt und festgestellt, dass sie der Klägerin eine angemessene Lizenzgebühr zahlen muss. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage.

Der für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Dem Unterlassungsanspruch der Klägerin steht nicht der Erschöpfungsgrundsatz gemäß § 24 Markengesetz* entgegen. Zwar sind die von der Beklagten vertriebenen Datenträger und die Computer, an denen die von der Beklagten verwendeten Echtheitszertifikate angebracht waren, mit Zustimmung der Klägerin im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gelangt. Die Klägerin kann sich aber aus berechtigten Gründen dem Vertrieb der mit den Echtheitszertifikaten versehenen Sicherungs-CDs widersetzen. Der Verbraucher wird einem mit dem Echtheitszertifikat versehenen Datenträger die Aussage entnehmen, dass dieser von der Klägerin selbst oder mit ihrer Zustimmung als echt gekennzeichnet wurde. Er wird die Verbindung des Datenträgers mit dem Zertifikat der Klägerin als Markeninhaberin zuschreiben und erwarten, dass diese durch die Verbindung die Gewähr dafür übernommen hat, dass die so gekennzeichnete Ware unter ihrer Kontrolle hergestellt wurde und sie für die Echtheit einsteht, was jedoch nicht der Fall ist.

Urteil vom 6. Oktober 2011 – I ZR 6/10 – Echtheitszertifikat

LG Frankfurt am Main – Urteil vom 23. Juli 2008 – 6 O 439/07

OLG Frankfurt am Main – Urteil vom 12. November 2009 – 6 U 160/08

Karlsruhe, den 6. Oktober 2011

* § 24 Markengesetz – Erschöpfung

(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke oder dieser geschäftlichen Bezeichnung von ihm oder mit seiner Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn sich der Inhaber der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung der Benutzung der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung im Zusammenhang mit dem weiteren Vertrieb der Waren aus berechtigten Gründen widersetzt, insbesondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist.

Quelle (c): 

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29.08.2011Über Geschmack lässt sich streiten – Apple vs. Samsung 1:0

Geschmacksmusterrecht, IT-Recht, Patentrecht, Presse, Prozessrecht, Urteile Kommentar hinzufügen

Über die aktuelle Auseinandersetzung zwischen Apple und Samsung im Zusammenhang mit dem geschmacksmusterrechtlichen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Düsseldorf rund um das des Design des iPads ist schon viel berichtet worden. Hintergrund der Auseinandersetzung ist eine einstweilige Verfügung, mit der Samsung gerichtlich verboten wurde, den Tablet-PC Galaxy Tab 10.1 zunächst auf dem Gebiet der Europäischen Union – mit Ausnahme der Niederlanden – anzubieten (LG Düsseldorf, Beschluss vom 09.08.2011, Az.: 14c O 194/11 s. http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/duesseldorf/lg_duesseldorf/j2011/14c_O_194_11beschluss20110809.html). Auf entsprechenden Antrag seitens Samsung hat das Landgericht Düsseldorf das Verbot zwischenzeitlich auf das Territorium Deutschlands beschränkt, weil sich das Gericht – nach nochmaliger Prüfung – nicht für zuständig erachtete, ein europaweites Verbot auszusprechen. Währenddessen ist aus den Niederlanden zu vernehmen, dass Apple dort ebenfalls ein Vertriebsverbot gestützt auf Patente und Geschmacksmuster erwirken konnte, das jedoch zwischenzeitlich zum Teil wieder aufgehoben wurde.

Nachdem Samsung Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung des LG Düsseldorf eingelegt hatte und insbesondere argumentiert hatte, dass das Geschmacksmuster von Apple nicht verletzt sei und keine Neuheit aufweise, fand am 25.08.2011 die mündliche Verhandlung vor dem Landgericht Düsseldorf statt. Das Gericht befand die einstweilige Verfügung offenbar für rechtens und kündigte für den 09.09.2011 die Verkündung einer Entscheidung an. Damit muss Samsung zumindest in Deutschland auch weiterhin von einem weiteren Vertrieb des Galaxy Tabs 10.1 Abstand nehmen. Samsung wird dann ab dem 09.09.2011 die Möglichkeit haben, innerhalb eines Monats Berufung gegen das zu erwartende Urteil einzulegen, so dass dann das OLG Düsseldorf über die Sache in letzter Instanz entscheiden muss. Dort wird sich endgültig entscheiden, ob das streitgegenständliche Geschmacksmuster von Apple verletzt wurde oder nicht. Wenn sich die Parteien in dem einstweiligen Verfügungsverfahren nicht einigen, ist ein weiteres Hauptsacheverfahren wahrscheinlich, in dem es dann auch um erhebliche Schadensersatzforderungen für Apple geht. Samsung kann sich damit verteidigen, dass das Geschmacksmuster von Apple mangels Neuheit gelöscht werden muss und entsprechend auf Löschung klagen.

Das Design, auf das sich Apple in dem Rechtsstreit stützt, ist ein eingetragenes europäisches Geschmacksmuster, das unter der Registernummer 000181607 beim Harmonisierungsamt in Alicante (HABM) seit dem 24.05.2004 eingetragen ist. Geschützt sind die folgenden Gestaltungen:

 

Das Apple-Geschmacksmuster kann hier abgerufen werden:

 

http://oami.europa.eu/RCDOnline/RequestManager/getRCDAttachment?idRCDAttach=000078186058.pdf

 

Das Galaxy Tab 10.1 sieht dagegen folgendermaßen aus:

 

 

 

 

 

 

 

Eine Geschmacksmusterverletzung ist grundsätzlich dann gegeben, wenn das Design des älteren Musters in seinen wesentlichen Gestaltungsmerkmalen kopiert wurde und das Design des Rechteinhabers damit entgegen § 38 Geschmacksmustergesetz (GeschmMG)  benutzt wird. Voraussetzung für den Geschmacksmusterschutz ist allerdings die Neuheit und die Eigenart des angemeldeten Designs gegenüber dem vorbekannten Formenschatz (vgl. § 2 Abs. 1 GeschmMG). Wenn es Samsung im Lauf der Auseinandersetzung gelingen sollte, ein älteres Design, das also vor dem 24.05.2004 öffentlich bekannt gemacht wurde, darzulegen, so könnte der Geschmacksmusterschutz von Apple noch kippen.

Ebenfalls ausgeschlossen vom Geschmacksmusterschutz sind Designs, die bereits aus der Funktionalität des Erzeugnisses vorgegeben sind und nicht anders dargestellt werden können, z. B. der Tragegriff eines Koffers, der notwendig ist, um den Koffer zu tragen. Hier wird sich zeigen, ob das iPad-Geschmacksmuster auch insoweit Bestand haben kann. Immerhin weist das Design einige Gestaltungsmerkmale auf, die bei einem Tablet-PC üblicherweise vorkommen, wie z. B. das Fehlen einer Tastatur oder der Einfassung des Bildschirms. Da Apple jedoch stets besonderen Wert auf das richtungsweisende Design seiner Produkte legt, kann es sein, dass dies die Düsseldorfer Richter dazu bewogen hat, dem Designschutz des iPads stattzugeben, zumal dieses durch besondere minimalistische und edle Formgebung besticht.

Das weitere Verfahren kann also mit Spannung beobachtet werden. Was das einstweilige Verfügungsverfahren jetzt schon zeigt, ist wie wichtig es ist, seine Produkte gegen Nachahmung Dritter zu schützen, sei es durch die Anmeldung bestimmter Schutzrechte wie Patente, Marken, Gebrauchs- oder Geschmacksmuster, sei es durch Geheimhaltungsvereinbarungen über das eigene Know-how, um auch dieses entsprechend vertraglich zu schützen.  Werden solche Möglichkeiten nicht rechtzeitig ergriffen, kann es sein, dass man sich gegen Trittbrettfahren nicht wehren kann.

Wir halten Sie über den Verlauf der Auseinandersetzung auf dem Laufenden.

Hier geht es zur aktuellen Pressemitteilung des LG Düsseldorf:

http://www.lg-duesseldorf.nrw.de/presse/pressemitteilungen_ab_2009/12-11.pdf

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Christian Welkenbach
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10.05.201140-Euro-Klausel: OLG Frankfurt schließt sich Rspr. des OLG Hamburg und Hamm an

E-Commerce, Online-Recht, Urteile, Wettbewerbsrecht Kommentar hinzufügen

Am 05.01.2010 berichteten wir in unserem Blog über die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt vom 04.12.2009 (Az.: 3-12 O 123/09). Die Entscheidung, die u. a. in der MMR 2010 (Seite 242) veröffentlicht wurde, hat damals für einiges Aufsehen gesorgt, zumal dies soweit ersichtlich die einzige Entscheidung war, in der eine gesonderte 40-Euro-Klausel über den Hinweis auf die Belastung des Verbrauchers mit den Kosten der Rücksendung im Rahmen der Widerrufsbelehrung hinaus für nicht erforderlich erachtet wurde. Das Landgericht Frankfurt war in erster Instanz davon ausgegangen, dass zumindest von einer konkludenten Vereinbarung über die Abwälzung der Rücksendekosten ausgegangen werden könne, wenn der Hinweis nur im Rahmen der Widerrufsbelehrung erfolgt. Folglich wurde die Abmahnung des Beklagten als offensichtlich unbegründet befunden, mit der Folge, dass der Kläger die Kosten einer Gegenabmahnung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH MMR 2004, 667 – pc69.com) verlangen könne.

Die Beklagte hatte damals Berufung gegen das Urteil eingelegt, so dass die Sache erneut vor dem OLG Frankfurt verhandelt werden musste (Az. 6 U 8/10).

Am heutigen Tage (10.05.2011) fand die mündliche Verhandlung über die Berufung der Beklagten statt. Der 6. Zivilsenat hat sich hinsichtlich der Frage der Erforderlichkeit einer gesonderten 40-Euro-Klausel im Ergebnis der Auffassung der Oberlandesgerichte Hamburg und Hamm angeschlossen, die bereits zuvor mit unterschiedlicher Akzentuierung in der Argumentation entschieden hatten, dass eine gesonderte vertragliche Vereinbarung über die Abwälzung der Rücksendekosten auf den Verbraucher notwendig sei, wenn im Rahmen der Widerrufsbelehrung der folgende Satz verwendet werde

“Der Kunde hat die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt.”

In dieser Hinsicht neigte das OLG Frankfurt dazu, die vorherige Abmahnung der Beklagten als nicht offensichtlich unbegründet zu bewerten, so dass die Erstattungsfähigkeit der Kosten der Gegenabmahnung fraglich sei.

Im Übrigen habe das OLG die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Frankfurt nicht weiter zu beanstanden, so dass dem Kläger auch nach Ansicht des Berufungsgerichts die Abmahnkosten in Höhe einer 1,5 Geschäftsgebühr aus einem angemessenen Streitwert von 35.000 € zustehen.

Eine Entscheidung soll heute noch verkündet werden. Sobald uns die Entscheidungsgründe im Volltext vorliegen, werden wir darüber weiter berichten.

 

Sollten Sie Fragen zu dieser Entscheidung haben oder an einer Beratung interessiert sein, stehen wir Ihnen unter www.res-media.net jederzeit gerne zur Verfügung.

 

Christian Welkenbach

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26.04.2011ATU darf nicht mit Bildmarke von VW werben

Abmahnung, Markenrecht, Urteile, Werberecht Kommentar hinzufügen

Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat hat am 14. April 2011 entschieden, dass ein Automobilhersteller es einer markenunabhängigen Reparaturwerkstatt aufgrund seines Markenrechts untersagen kann, mit der Bildmarke des Herstellers für die angebotenen Reparatur- und Wartungsarbeiten zu werben (BGH, Urteil vom 14. April 2011, Az. I ZR 33/10)

Die Klägerin, die Volkswagen AG, ist Inhaberin der für Kraftfahrzeuge und deren Wartung eingetragenen Bildmarke, die das VW-Zeichen in einem Kreis wiedergibt. Sie wendet sich dagegen, dass die Beklagten, ATU Auto-Teile-Unger Handels GmbH & Co. KG, die mehrere hundert markenunabhängige Reparaturwerkstätten betreibt, in der Werbung für die Inspektion von VW-Fahrzeugen die Bildmarke der Klägerin verwendet.

Das Landgericht (LG Hamburg, Urteil vom 21. Februar 2008 - 315 O 768/07) und das Oberlandesgericht (OLG Hamburg, Urteil vom 16. Dezember 2009 - 5 U 47/08) haben der Beklagten die Verwendung der Bildmarke verboten. Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg.

BGH: Beeinträchtigung der Werbefunktion der Bildmarke

Der Bundesgerichtshof hat eine Verletzung der eingetragenen Marke der Klägerin bejaht. Die Beklagte hat mit der in ihrer Werbung für Inspektionsarbeiten an VW-Fahrzeugen angeführten Bildmarke der Klägerin ein mit der Klagemarke identisches Zeichen für identische Dienstleistungen (Wartung von Fahrzeugen) verwendet. Dadurch hat die Beklagte die Werbefunktion der Klagemarke beeinträchtigt. Mit der Verwendung des bekannten Bildzeichens der Klägerin ist ein Imagetransfer verbunden, der die Klagemarke schwächt.

BGH: Verwendung von Wortzeichen “VW” oder “Volkswagen” reicht aus

Das Markenrecht sieht allerdings vor, dass der Markeninhaber einem Dritten die Verwendung der Marke als notwendigen Hinweis auf den Gegenstand der Dienstleistungen des Dritten nicht verbieten kann, solange die Benutzung nicht gegen die anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel verstößt (vgl. § 23 MarkenG). Im Streitfall sind die Voraussetzungen dieser Schutzrechtsschranke indessen nicht erfüllt, weil die Beklagte zur Beschreibung des Gegenstands der von ihr angebotenen Dienstleistungen ohne weiteres auf die Wortzeichen “VW” oder “Volkswagen” zurückgreifen kann und nicht auf die Verwendung des Bildzeichens angewiesen ist.

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Niklas Plutte
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2.03.2011LG Hamburg (Az.: 315 O 356/10): Haftungsfalle Amazon Marketplace

Abmahnung, E-Commerce, Urteile, Wettbewerbsrecht Kommentar hinzufügen

Viele Onlinehändler setzen entweder neben dem Vertrieb über den eigenen Onlineshop oder sogar ausschließlich auf den Handel über Handelsplattformen wie eBay oder Amazon, insbesondere aufgrund der wesentlich höheren Reichweite dieser Marktplätze. Die hohe Reichweite, die auch zu einer besseren Auffindbarkeit bei Suchmaschinen führt, wird dabei nicht nur durch die enorme Bekanntheit von Amazon und eBay erreicht, sondern auch durch Partnerprogramme, bei denen Werbepartner von Amazon oder eBay auf ihren Webseiten Angebote auflisten und verlinken und für jeden Klick auf diese Angebote bzw. für die erfolgreich vermittelte Bestellung des Artikels eine Vergütung in Form einer Werbekostenerstattung einstreichen.

Im Falle des Amazon Partnerprogrammes werden dabei nicht nur hauseigene Angebote von Amazon selbst sondern auch Angebote der Händler mit einem eigenen Amazon-Händlershop (Amazon Marketplace) verlinkt und beworben. Im Rahmen des Partnerprogrammes von Amazon können Affiliate-Partner sogar eigene Onlineshops (sog. „aStore“) betreiben, die den Kunden über einen vorgeschalteten Warenkorb dann auf die eigentlichen Angebote bei Amazon weiterleiten.

Für den Händler, der am Amazon Marketplace teilnimmt und seine Ware über die Amazon Handelsplattform anbietet, bedeutet dies, dass er damit rechnen muss, dass seine Angebote auch auf den Seiten von Werbepartnern von Amazon dargestellt und verlinkt werden. Diese Konstellation birgt Gefahren und Haftungsrisiken für den Händler, wie eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts Hamburg zeigt.

Die u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige 15. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg hat mit Urteil vom 10.02.2011 entschieden, dass ein Amazon-Händler für irreführende Produktbeschreibungen und wettbewerbswidrige Preisangaben eines Amazon-Werbepartners täterschaftlich haften kann, selbst wenn der Amazon-Händler mit dem jeweiligen Werbepartner keine geschäftlichen Beziehungen unterhält. Dies gelte insbesondere dann, wenn der Amazon-Händler die irreführende Produktbeschreibung ursprünglich selbst verfasst hat und der Werbepartner diese zu einem Zeitpunkt kopiert hat, als diese noch vom Amazon-Händler selbst verwendet wurde.

Werden auf der Seite des Werbepartners im Zusammenhang mit dem jeweiligen Angebot des Amazon-Händlers keine oder zu niedrige Versandkosten angeführt, so haftet der Amazon-Händler auch für diese Irreführung, insbesondere dann, wenn der Amazon-Händler von diesem Umstand Kenntnis hat und nicht gegen den Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) unternimmt.

Was war geschehen?

Das LG Hamburg hatte über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eines Mitbewerbers des Amazon-Händlers zu entscheiden, der feststellen musste, dass die Angebote seines Mitbewerbers bei Amazon über externe Amazon-Partnerseiten mit unwahren Produktmerkmalen („SGS geprüft – internationaler Standard“) und darüber hinaus mit zu niedrigen Endpreisen beworben wurden, weil die Versandkosten zu niedrig dargestellt wurden. Der Antragsteller sah hierin eine unlautere Irreführung (§§ 3, 5 UWG) zu Lasten des Verbrauchers und der Mitbewerber und beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Das LG Hamburg gab dem Antragsteller Recht und erließ eine entsprechende Unterlassungsverfügung durch Beschluss gegen den Antragsgegner.

Der Antragsgegner legte daraufhin gegen den Beschluss des LG Hamburg Widerspruch ein und so kam es zur mündlichen Verhandlung. Trotz der Argumentation des Antragsgegners, wonach dieser keinerlei Geschäftsbeziehung mit den Betreibern der externen Amazon-Partnerseiten pflege und die wettbewerbswidrigen Angaben auf diesen Seiten nicht veranlasst habe, blieb die Kammer bei ihrer ursprünglichen Rechtsauffassung und bestätigte die einstweilige Verfügung durch Urteil. Der Antragsgegner kann gegen dieses Urteil nun zwar noch innerhalb eines Monats Berufung zum Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg einlegen, doch wird auch das Berufungsgericht in diesem Falle feststellen müssen, dass die Entscheidung schlüssig und überzeugend begründet wurde.

Die Kammer hat eine Haftung der Antragsgegnerin für eigenes wettbewerbswidriges Verhalten im Ergebnis bejaht, da die Antragsgegnerin selbst veranlasst habe, dass auf den Amazon-Partnerseiten irreführende Angaben gemacht und keine bzw. zu niedrige Versandkosten genannt wurden. Insoweit hat das Landgericht Hamburg die Haftungsgrundsätze der Entscheidung des BGH in der Sache „Versandkosten bei Froogle II“ (GRUR 2010, 1110) auf den vorliegenden Fall übertragen, wonach der Online-Händler für falsche Preisangaben in Preissuchmaschinen haftet, wenn sich dieser bei der entsprechenden Preissuchmaschine angemeldet habe und nicht dafür sorge, dass die Preisangaben im Rahmen der Preissuchmaschine tagesaktuell zutreffend sind. Zwar habe sich der Antragsgegner vorliegend nicht bei den streitgegenständlichen Amazon-Partnerseiten angemeldet, doch sei dieser Fall nicht anders zu behandeln als der Fall, den der BGH zu entscheiden hatte, zumal die Betreiber der Amazon-Partnerseiten die Angaben des Antragsgegners mit dessen Wissen und Wollen übernommen haben.

Das Landgericht argumentiert weiter, dass dem Antragsgegner bewusst war, dass seine Angebote im Rahmen des Partnerprogramms von Amazon auf externen Partnerseiten dargestellt und verlinkt werden. Selbst wenn der Antragsgegner von den wettbewerbswidrigen Produktdarstellungen und Preisangaben auf den externen Produktsuchmaschinen anfänglich keine Kenntnis gehabt hätte, so würde sich eine Haftung jedenfalls aus seiner wettbewerblichen Verkehrssicherungspflicht ergeben, da der Antragsgegner nach Kenntniserlangung jedenfalls keine zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um die Störung zu beseitigen bzw. beseitigen zu lassen. Das Landgericht bezieht sich insoweit auf die Entscheidung „Jugendgefährdende Medien bei eBay“ des BGH aus dem Jahre 2007 (GRUR 2007, 890), der seinerzeit die wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht kreiert hatte.

Erweiterung der Haftung für Werbepartner

Die Entscheidung ist insoweit bemerkenswert, dass über die Haftung eines Amazon-Händlers für wettbewerbswidrige Werbung eines Amazon-Werbepartners soweit ersichtlich noch nicht entschieden wurde. In Fachkreisen wird zwar häufig darüber diskutiert, ob ein rechtssicherer Vertrieb über Amazon überhaupt möglich ist, wenn z. B. die gesetzlichen Informationspflichten im vorvertraglichen Stadium nicht erfüllt oder AGB des Händlers nicht wirksam einbezogen werden können. Die Entscheidung des Landgerichts Hamburg bedeutet nun zwangsläufig, dass jeder Amazon-Händler jederzeit für wettbewerbswidrige Angaben von Dritten, die am Partnerprogramm von Amazon teilnehmen, abgemahnt und von Mitbewerbern in Anspruch genommen werden kann.

Das Landgericht Hamburg hat insoweit die Haftung des Händlers auf die Werbung der Werbepartner von Amazon ausgeweitet und damit die Haftungsgrundsätze, die der BGH für Preissuchmaschinen und Affiliate-Partner aufgestellt hat, erheblich ausgedehnt.

Der Amazon-Händler muss dementsprechend stets wachsam sein, zur Sicherheit regelmäßig seine eigenen Angebote auf fremden Webseiten recherchieren und dafür sorgen, dass keine irreführenden Produktbeschreibungen über den Amazon-Shop veröffentlicht werden. Selbst wenn zweifelhafte Produktinformationen, wie z. B. ein vermeintlich bestehendes Zertifikat, nur wenige Stunden im Amazon-Shop veröffentlicht wurden, besteht die Gefahr, dass diese Angaben von Werbepartnern bereits kopiert und öffentlich zugänglich gemacht wurden.

Die Haftung wegen irreführender Preisangaben auf Partnerseiten kann der Amazon-Händler dadurch minimieren. dass dieser stets versandkostenfrei liefert. Auf diese Weise kann zumindest verhindert werden, dass auf der Partnerseite zu niedrige Versandkosten genannt werden.

Es bleibt abzuwarten, wie das Berufungsgericht den Fall beurteilt. Der BGH wird sich mit dem vorliegenden Fall vorerst nicht zu befassen haben, da die Revision im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht statthaft ist, § 542 Abs. 2 ZPO. Das Hauptsacheverfahren steht jedoch noch aus, so dass eine höchstrichterliche Klärung durch den BGH nicht ganz unwahrscheinlich sein wird.

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13.01.2011Kurzzusammenfassungen von Buchrezensionen (“Abstracts”) – die BGH Entscheidung „Perlentaucher“

Urheberrecht, Urteile Kommentar hinzufügen

Der BGH hat mit Urteil vom 01.12.2010, Az. I ZR 12/08 die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Veröffentlichung und Verwertung sog. Kurzzusammenfassungen von Buchrezensionen („Abstracts“) geklärt.

Die Betreiberin des Online-Kulturmagazins Perlentaucher hatte Abstracts verschiedener renommierter Tageszeitungen auf ihrer Webseite veröffentlicht. Dazu gehörten Buchkritiken der „Frankfurter Allgemeinen Zeitung“ und der „Süddeutschen Zeitung“, die die Beklagte unter der Überschrift „Notiz zur FAZ“ bzw. „Notiz zur SZ“ in deutlich verkürzter Form wiedergab. Die Abstracts waren von Mitarbeitern der Beklagten verfasst worden und enthielten besonders aussagekräftige Passagen aus den Originalrezensionen – meist gekennzeichnet durch Anführungszeichen. Den Unternehmen Amazon und Buecher.de waren von der Beklagten entgeltliche Lizenzen zum Abdruck dieser Kurzzusammenfassungen erteilt worden. Insbesondere diese kommerzielle Weiterverwertung der Abstracts veranlasste die Zeitungen dazu, Unterlassung, Auskunft und Schadenersatz von der Beklagten zu verlangen.

Die Vorinstanzen konnten in der Nutzung der zur Überprüfung vorgelegten Abstracts weder Verstöße gegen Urheberrecht, Markenrecht noch Wettbewerbsrecht erblicken. Zwar seien die Originalrezensionen aufgrund ihrer literarischen Qualität Sprachwerke im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG und damit urheberrechtlich geschützt. Eine Zustimmung des jeweiligen Urhebers in die Nutzung der Abstracts sei trotzdem nicht nötig, da es sich bei diesen nicht um abhängige Bearbeitungen der Originalrezensionen nach § 23 Satz 1 UrhG, sondern um selbstständige Werke nach § 24 Abs. 1 UrhG handele. Deren Veröffentlichung und Verwertung sei frei.

Der BGH teilte die Auffassung der Berufungsinstanz (OLG Frankfurt vom 11.12.2007, Az. 11 U 75/06) zwar in Bezug auf fehlende Ansprüche aus Markenrecht und Wettbewerbsrecht. Er verwies das Verfahren aber zurück, weil das OLG in urheberrechtlicher Hinsicht eine Neubewertung vornehmen müsse. Dessen Vergleich zur Rechtsprechung bei Parodien (vgl. etwa BGHZ 122, 53, 60 f. – Alcolix; BGHZ 141, 267, 281 – Laras Tochter), bei der es auf den inneren Abstand zwischen Ursprungswerk und Parodie ankommt, sei nicht auf Abstracts übertragbar. Eine Parodie darf enger als im Urheberrechts normalerweise üblich an ihre Vorlage angelehnt sein, weil sie nur als Parodie erkannt werden kann, wenn in ihr die Eigenheiten der Vorlage erkennbar bleiben. Ein Abstract muss den Inhalt der Originalrezension nach BGH aber nicht zwangsläufig in einer Weise mitteilen, dass die Eigenheiten der Originalrezension erkennbar bleiben. Der Inhalt der Originalrezensionen kann auch durch eigene Formulierungen wiedergegeben werden. Entscheidend ist damit ab jetzt, ob die jeweilige Kurzzusammenfassung trotz vorhandener Übereinstimmungen in der Gesamtschau einen so großen äußeren Abstand zum Schriftwerk einhält, dass sie als selbstständiges Werk anzusehen ist. Von besonderer Bedeutung wird dabei sein, in welchem Ausmaß originelle, einprägsame und fantasievolle Formulierungen der Originalrezensionen in den Zusammenfassungen enthalten sind. Das OLG Frankfurt muss die Vorgaben des BGH nun bei seiner erneuten Prüfung zu Grunde legen und jedes Abstract einzeln darauf überprüfen, ob es sich um eine abhängige Bearbeitung oder eine freie Benutzung handelt.

Fazit:

Die Grundsätze der Perlentaucher-Entscheidung ermöglichen eine für das deutsche Rechtsverständnis typische Einzelfallgerechtigkeit, wobei die Thematik fairerweise ohnehin keiner Pauschallösung zugänglich gewesen sein dürfte. Für Streitfälle folgt daraus aber gleichzeitig auch eine nahezu zwingende Inanspruchnahme der Gerichte, da die Grenze zwischen gerade noch zulässiger Nutzung und dem übermäßigen Abkupfern von Textteilen (Extremfälle einmal ausgenommen) erheblich vom subjektiven Eindruck des jeweiligen Lesers abhängen wird. Unverzichtbar – gerade für die anwaltliche Tätigkeit – ist daher eine präzise und umfassende Aufbereitung aller sprachlichen Merkmale und Unterschiede von Abstract und zugehöriger Originalrezension.

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Niklas Plutte
Rechtsanwalt
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9.11.2010Urteil des LG Köln: Händlerbund-Siegel nicht wettbewerbswidrig (31 O 430/10)

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Wir berichteten kürzlich (http://bit.ly/dt0Oec) über das einstweilige Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Köln in der Sache “Händlerbund-Siegel” (Az.: 31 O 430/10). Nachdem das LG Köln zunächst auf Basis des einseitigen und unvollständigen Vortrags der Antragstellerin eine einstweilige Verfügung durch Beschluss erlassen und die Antragsgegner, die von uns vertreten werden, zur Unterlassung der Verwendung des Händlerbund-Siegels (“geprüftes Mitglied – Qualität & Sicherheit”) ohne weitere Erläuterung verpflichtet hatte, gab die  31. Zivilkammer nach dem Widerspruch der Antragsgegner im Rahmen der mündlichen Verhandlung bereits zu erkennen, dass es die einstweilige Verfügung wohl aufheben werde. Der Antragstellerin wurde Gelegenheit gegeben, ihren Antrag zurückzunehmen, dem die Antragsstellerin jedoch nicht nachgekommen ist.

Das Landgericht Köln hat nun sein Urteil verkündet und die einstweilige Verfügung zurückgewiesen. Das Urteil ist im Volltext hier abrufbar.

In den Entscheidungsgründen führt das Gericht aus, dass eine Irreführung (§ 5 UWG) nach dem wechselseitigen Vortrag nicht (mehr) angenommen werden könne. Dabei könne letztlich auch dahinstehen, ob das streitgegenständliche Logo lediglich auf die Startseite des Händlerbundes (www.haendlerbund.de) oder auf das erteilte Zertifikat verlinkt sei. Denn ausweislich der Prüfkriterien des Händlerbundes nehme der Händlerbund eine umfassende Überprüfung des Internetauftritts des entsprechenden Mitglieds vor und prüfe den Onlineshop nicht lediglich auf dessen Abmahnsicherheit. Die entsprechende Prüfung bewirke zwar durchaus (auch), dass der Shop auf typische Abmahnrisiken hin überprüft wird und dem Shopbetreiber damit eine höhrere Sicherheit vor Abmahnungen beschere, doch wirke sich die Prüfung auch zugunsten des Verbraucherschutzes aus, so die Kammer. Die Prüfung diene also spiegelbildlich zugleich dem Verbraucherschutz und schaffe so in der Tat eine höhere Qualität und Sicherheit der angebotenen Dienstleistungt Internetversand. Eine generelle Pflicht des Anbieters, neben oder zusätzlich zu eingeblendeten Logos, die auf bestimmten Auszeichnungen oder Mitgliedschaften hindeutet, kenne das Gesetz nicht, was jedenfalls solange gelte, wie das Logo nicht für sich betrachtet die Eignung zu einer relevanten Irreführung beinhalte.

Nach dieser im Ergebnis überzeugenden Argumentation kann mit Spannung erwartet werden, ob das OLG Köln dies ebenso sieht, das im Falle einer Berufung durch die Antragstellerin mit der Frage befasst sein wird, ob die Entscheidung des Landgerichts Rechtsfehler aufweist oder nicht. Über den Fortgang des Verfahrens wird an dieser Stelle berichtet.

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8.11.2010EuGH: Geräteabgabe im B2B-Bereich europarechtswidrig (C 467/08)

Online-Recht, Urheberrecht, Urteile Kommentar hinzufügen

Ist nach der Art eines urheberrechtlich geschützten Werks zu erwarten, dass es nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG zum privaten Gebrauch vervielfältigt wird, so hat der Urheber dieses Werks gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, die gerade für solche Vervielfältigungen benutzt werden, einen Anspruch auf Zahlung einer angemessen Vergütung gem. § 54 UrhG. Den Rechteinhabern wird diese angemessene Vergütung dadurch gewährt, dass im Verkaufspreis der entsprechenden Endgeräte und -medien (Kopiergeräte, CD- und DVD-Rs, etc.) eine sog. Geräteabgabe aufgeschlagen wird, um den Rechteinhabern einen „gerechten Ausgleich“  für die Vielzahl an Privatkopien zu gewähren, welche damit erstellt werden können und im Einzelnen nicht durch den Rechteinhaber genehmigt wurden. Diese Abgabe wird durch die Verwertungsgesell-schaften eingefordert, um die Einnahmen direkt an die jeweiligen Urheber weiterzugeben.

Der EuGH hatte sich in einem aktuellen Urteil (Urteil v. 21.10.2010 – Az. C 467/08 – SGAE) mit der Frage zu beschäftigen, ob diese Geräteabgabe auch im Unternehmensbereich ohne Einschränkungen gilt. Im konkreten Fall hatte ein spanischer Hersteller von Speichermedien dagegen geklagt, dass auch Freiberufler und Unternehmen die Abgabe zu entrichten haben, obwohl diese gar keine Privatkopien erstellen wollen oder dies teilweise aus urheberrechtlicher Sicht gar nicht dürften. Das spanische Gericht legte die Sache dem EuGH zur Klärung dieser Frage vor.

Die Richter des Europäischen Gerichtshofs gaben der Klage statt. In dem Fall, dass Unternehmen oder Freiberufler die Vervielfältigungsgeräte gerade zu anderen Zwecken als für private Kopien erwerben, sei die Geräteabgabe nicht mit der Richtlinie über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte in der Informationsgesellschaft 2001/29/EG vereinbar. Es dürfe nicht undifferenziert die Geräteabgabe angewandt werden, insbesondere für Unternehmen oder Freiberufler, welche die Kopien meist aus geschäftlichen Zwecken anfertigen. Nötig sei ein enger Zusammenhang zwischen Abgabe und Privatkopie, was jedoch beim Kauf von Speichermedien durch einen Unternehmen nicht pauschal angenommen werden könne.

Nach Ansicht des höchsten europäischen Gerichts gelte dies jedoch ausdrücklich nicht für natürliche Personen. Gerechtfertigt sei hier die Abgabe für Privatkopien allein aufgrund der technischen Fähigkeit der Endgeräte, Kopien anzufertigen und der Vermutung, dass sie diese Vervielfältigungs-funktion nutzen und vollständig ausschöpfen.

Darüber hinaus stellte die Generalanwältin fest, dass über die Geräteabgabe auch keine Ausfälle durch Filesharing ausgeglichen werden können. Eine Geräteabgabe könne nur dann zulässig sein, wenn eine Privatkopie nach den Urheberrechtsgesetzen der Mitgliedsstaaten gestattet ist. Die im Rahmen von Tauschbörsen gefertigten Kopien dienen meist anderen Zwecken als dem privaten Gebrauch im Sinne des Art. 5 Abs. 2 b der RL 2001/29/EG und werden daher gerade nicht von der Schrankenregelung erfasst.

Fazit

Eine „Abgabe für Privatkopien“ auf von Unternehmen nicht zu diesem Zweck erworbene Vervielfältigungsmedien ist unzulässig. Während der EuGH die Sache nun an das spanische Gericht zurückverwiesen hat, damit dieses feststellen kann, inwiefern die spanische Geräteabgabe aufgrund der Entscheidung des EuGH europarechtskonform ist, bleibt abzuwarten, wie in Deutschland die Reaktion auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ausfallen wird. Entscheidungen des EuGH müssen von Behörden und Gerichten der Mitgliedsstaaten jedenfalls beachtet werden.

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3.11.2010Filesharing: LG Hamburg beziffert Schadensersatz in Höhe von 15.- Euro pro Musiktitel

Abmahnung, Filesharing, Urheberrecht, Urteile Kommentar hinzufügen

Im Rahmen des Auskunftsanspruchs gemäß § 101 UrhG ist tatbestandliche Voraussetzung, dass das Urheberrecht in gewerblichem Ausmaß widerrechtlich verletzt wird. Neben der Frage, wann dieses gewerbliche Ausmaß erreicht wird (zuletzt LG Köln – 28.07.2010 – Az.: 209 O 238/10 – wir berichteten: http://blog-it-recht.de/2010/10/27/lg-koeln-%e2%80%93-upload-eines-einzigen-filmes-erreicht-bereits-gewerbliches-ausmas/), ist in der Rechtsprechung nach wie vor umstritten, in welcher Höhe ein angemessener Schadensersatz zu leisten ist und ob auch der Mitstörer auf Schadensersatz haftet.

Das Landgericht Hamburg geht in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 8.10.2010 – Az.: 308 O 710/09) davon aus, dass ein Schadensersatzbetrag in Höhe von 15,- Euro pro zugänglich gemachtem Musikstück angemessen ist.

Im Verfahren vor dem LG Hamburg hatte der Beklagte in einer Tauschbörse zwei Musiktitel über den Rechner und Internetanschluss seines Vaters – ohne dass dieser es wusste – öffentlich zugänglich gemacht, wobei es sich dabei zum Einen um „Engel“ der Gruppe „Rammstein“ und zum anderen um „Dreh dich nicht um“ vom Sänger „Marius Müller Westernhagen“ handelte. Die genannten Dateien waren auf diese Weise über die Tauschbörse gegenüber anderen Teilnehmern aufrufbar und konnten von jedermann heruntergeladen werden. Als die Rechteinhaber der ausschließlichen Tonträgerherstellerrechte auf die Musikaufnahmen in der Filesharing-Börse aufmerksam wurden, gingen sie gegen den Beklagten vor und verlangten pro unerlaubter Verwertung der Musikwerke einen Schadensersatzbetrag in Höhe von jeweils 300,- Euro.

Die Richter des Landgerichts Hamburg folgten zwar zunächst der Ansicht des Klägers, dass ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach gegen den beklagten Sohn bestehe, da dieser schuldhaft und rechtswidrig das Urheberrecht der klagenden Rechteinhaber nachweislich verletzt habe, indem er die in Frage stehenden Werke in die Tauschbörse hochgeladen habe und dadurch die Verwertungsrechte, insbesondere das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung des Klägers gem. § 19a UrhG, verletze.

In der beantragten Höhe könne der Schaden jedoch nicht zugestanden werden. Die Höhe des Schadensersatzes müsse abstrakt im Wege einer Lizenzanalogie berechnet werden. Es müsse darauf abgestellt werden, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrags als angemessene Lizenzgebühr für die Nutzung der Musikaufnahmen vereinbart hätten. Da jedoch für diesen Fall kein anwendbarer Tarif für die Aufnahmen bestehe, müsse die angemessene Lizenzgebühr durch das Gericht geschätzt werden. Dementsprechend müsse vorliegend berücksichtigt werden, dass die Titel bereits viele Jahre auf dem Markt seien und nur noch eine geringe Nachfrage bestehe. Außerdem könne davon ausgegangen werden, dass es aufgrund des kurzen Anbietzeitraums pro Musiktitel maximal zu 100 Downloads gekommen sei. Nach Ansicht der Hamburger Richter habe man die Schadenshöhe an der konkreten einzelnen Rechtsverletzung anhand des Alters, der Nachfrage und der Downloads des streitgegenständlichen Werks zu bemessen.

Die Lizenzgebühr wurde daher – orientiert an dem GEMA Tarif VR-OD 5 (Nutzung von Werken im Wege des Music-on-Demand zum privaten Gebrauch) sowie an dem Einigungsvorschlag der Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt zwischen BITKOM und der GEMA – auf 15,- Euro pro Titel geschätzt.

Die Schadensersatzklage gegen den Vater des Beklagten wurde im Übrigen abgewiesen. Er sei weder Täter noch Teilnehmer der Urheberrechtsverletzung. Der Beklagte sei zwar als Störer anzusehen, weil er seinem Sohn unter Verletzung von Überwachungspflichten den Internetanschluss zur Verfügung stelle. Jedoch seien dadurch gerade keine Schadenersatzpflichten begründet worden.

Bemerkenswert bleibt, dass sich das LG Hamburg im Rahmen einer Einzelfallabwägung an der dem konkreten Einzelfall zugrundeliegenden Urheberrechtsverletzung orientiert und daher keine pauschalisierte Lizenzgebühr als Maßstab annimmt, wie dies vor anderen Gerichten in der Rechtsprechung bereits häufig der Fall war.

Ein Grund mehr, eine Abmahnung der Musikindustrie nicht einfach hinzunehmen und häufig überzogene Schadensersatzforderungen anstandslos zu begleichen, sondern stattdessen die Abmahnung fachkundig überprüfen zu lassen und darauf angemessen reagieren.

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Florian Decker
Rechtsanwalt
und Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)

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