20.10.2011Bundesgerichtshof entscheidet erneut über die urheberrechtliche Zulässigkeit der Bildersuche bei Google
IT-Recht, Urheberrecht Kommentar hinzufügen
Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat erneut entschieden, dass Google nicht wegen Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden kann, wenn urheberrechtlich geschützte Werke in Vorschaubildern ihrer Suchmaschine wiedergegeben werden.
Die von Google betriebene Internetsuchmaschine verfügt über eine textgesteuerte Bildsuchfunktion, mit der man durch Eingabe von Suchbegriffen nach Abbildungen suchen kann, die Dritte im Zusammenhang mit dem Suchwort ins Internet eingestellt haben. Die von der Suchmaschine aufgefundenen Bilder werden in einer Ergebnisliste in verkleinerter Form als Vorschaubilder (“thumbnails”) gezeigt. Die Vorschaubilder enthalten einen elektronischen Verweis (Link), über den man zu der Internetseite mit der wiedergegebenen Abbildung gelangen kann.
Der Kläger ist Fotograf. Im Dezember 2006 und März 2007 wurden auf Suchanfragen die Abbildungen eines vom Kläger angefertigten Lichtbildes der Fernsehmoderatorin Collien Fernandes als Vorschaubilder angezeigt. Als Fundort der Abbildungen wurden zwei näher bezeichnete Internetseiten angegeben.
Der Kläger hat vorgetragen, er habe den Betreibern dieser Internetseiten keine Nutzungsrechte an der Fotografie eingeräumt. Er hat die Beklagte wegen Urheberrechtsverletzung unter anderem auf Unterlassung in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Klägers zurückgewiesen.
Der Bundesgerichtshof hat im vergangenen Jahr entschieden, dass ein Urheber, der eine Abbildung eines urheberechtlich geschützten Werkes ins Internet einstellt, ohne technisch mögliche Vorkehrungen gegen ein Auffinden und Anzeigen dieser Abbildung durch Suchmaschinen zu treffen, durch schlüssiges Verhalten seine Einwilligung in eine Wiedergabe von Vorschaubildern der Abbildung erklärt und der darin liegende Eingriff in das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung des Werkes (§ 19a UrhG) daher nicht rechtswidrig ist (BGH, Urteil vom 29. April 2010 – I ZR 69/08, BGHZ 185, 291 – Vorschaubilder I).
In der heute verkündeten Entscheidung stellt der Bundesgerichtshof klar, dass eine solche, die Rechtswidrigkeit des Eingriffs ins Urheberrecht ausschließende Einwilligung auch dann vorliegt, wenn eine Abbildung eines Werkes von einem Dritten mit Zustimmung des Urhebers ohne Schutzvorkehrungen ins Internet eingestellt worden ist. Der Kläger hatte im Streitfall zwar geltend gemacht, er habe den Betreibern der Internetseiten, auf denen die Vorschaubilder der Fotografie eingestellt waren, keine Nutzungsrechte eingeräumt. Darauf kommt es nach Ansicht des Bundesgerichtshofs jedoch nicht an. Der Kläger hatte nämlich Dritten das Recht eingeräumt, das Lichtbild im Internet öffentlich zugänglich zu machen. Die von einem Dritten mit Zustimmung des Urhebers durch Einstellen von Abbildungen des Werkes ins Internet wirksam erklärte Einwilligung in die Anzeige in Vorschaubildern ist – so der Bundesgerichtshof – nicht auf die Anzeige von Abbildungen des Werkes beschränkt, die mit Zustimmung des Urhebers ins Internet eingestellt worden sind. Es ist allgemein bekannt, dass Suchmaschinen, die das Internet in einem automatisierten Verfahren nach Bildern durchsuchen, nicht danach unterscheiden können, ob ein aufgefundenes Bild von einem Berechtigten oder einem Nichtberechtigten ins Internet eingestellt worden ist. Deshalb kann und darf der Betreiber einer Suchmaschine eine solche Einwilligung dahin verstehen, dass sie sich auch auf die Anzeige von solchen Abbildungen in Vorschaubildern erstreckt, die ohne Zustimmung des Urhebers ins Internet eingestellt worden sind. Dem Urheber ist es allerdings unbenommen, diejenigen wegen Urheberrechtsverletzung in Anspruch zu nehmen, die diese Abbildungen unberechtigt ins Internet gestellt haben.
Urteil vom 19. Oktober 2011 – I ZR 140/10 – Vorschaubilder II
LG Hamburg – Urteil vom 26. September 2008 – 308 O 248/07
OLG Hamburg – Urteil vom 23. Juni 2010 – 5 U 220/08
Karlsruhe, den 19. Oktober 2011
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 165/2011 vom 19.10.2011
Sollten Sie zu diesem Thema noch Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite www.res-media.net oder wenden Sie sich direkt an decker@res-media.net.
Florian Decker
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
———————————————————————————————–—–
RES MEDIA | Kanzlei für IT-Recht und Medienrecht
Fischtorplatz 21 | 55116 Mainz
Fon 06131.144 560 | Fax 06131.144 56 20
E-Mail: decker@res-media.net
Internet: www.res-media.net
Bildnachweis: © jph @ Fotolia.com
26.09.2011Übersicht zum Urheberrechtsschutz von Computerprogrammen
Arbeitsrecht, IT-Recht, Software-Recht, Urheberrecht Kommentar hinzufügen
Der folgende Beitrag gibt einen einführenden Überblick über den urheberrechtlichen Schutz von Computerprogrammen.
1. Gesetzliche Regelungen und Rechtsentstehung
Den urheberrechtlichen Schutz von Computerprogrammen regeln § 2 Abs. 1 Nr. 1 Urhebergesetz (UrhG) sowie die Spezialvorschriften der §§ 69 a-g UrhG. Das Urheberrecht an einem Computerprogramm entsteht danach durch dessen schlichte Erstellung. Einer Fertigstellung des Computerprogramms bedarf es nicht unbedingt. Der Schutzbeginn kann bereits in der Erstellungsphase ansetzen. Ebenso bedarf es weder einer Registrierung noch der Einhaltung eines formellen Verfahrens. Der Urheber erlangt somit eine kostenneutrale, rechtlich geschützte Position allein durch die Erstellung des Computerprogramms.
2. Computerprogramm vs. Idee – was ist geschützt?
Gemäß § 69a Abs. 3 Satz 1 UrhG genießen Computerprogramme aber nur dann Urheberrechtsschutz, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Geschützt sein können damit beispielsweise Maschinen-, Objekt- und Quellcode inklusive Entwurfsmaterial wie Ablaufpläne oder Struktogramme. Urheberrechtlich nicht geschützt sind dagegen grafische Benutzeroberflächen eines Computerprogramms (EuGH, Urteil vom 22.12.2010, Az. C 393/09) sowie vor allem die dem Programm zugrunde liegende Ideen und Grundsätze. Gerade am Ideenschutz besteht in der Praxis aber ein erhebliches Interesse, dem unter gewissen Voraussetzungen mit Geheimhaltungsvereinbarungen (sog. „Non-Disclosure-Agreement“ bzw. kurz „NDA“) gegenüber Kunden oder sonstigen Dritten begegnet werden kann.
3. Inhaber des Urheberrechts
Urheber des Computerprogramms ist nach § 7 UrhG stets dessen Schöpfer. Juristische Personen (z.B. GmbH, AG) scheiden als Schöpfer aus. Allenfalls möglich ist es, abgeleitete Nutzungsrechte auf sie zu übertragen. Rechtsinhaber im Sinne des Urhebergesetzes sind aus diesem Grund immer nur natürliche Personen. Angesichts der Komplexität heutiger Computerprogramme und deren Programmierung im Team (z.B. innerhalb eines Softwareprojekts) ist Miturheberschaft die Regel, § 8 Abs. 1 UrhG. Die so entstandene Gesamthand hat zur Folge, dass allen Miturhebern (= Programmierern) ein gemeinsames Bestimmungsrecht über ihr Werk zusteht. Der Copyrightvermerk „©“ in Bildschirmmaske oder Handbuch (nicht aber in den „Credits“) führt dabei nach § 10 UrhG zu einer Urheberrechtsvermutung.
4. Verwertung durch Rechtsübertragung auf Dritte (Lizenz)
Mit Beginn des Urheberrechtsschutzes (vgl. Ziffer 1.) steht dem Urheber ein alleiniges und ausschließliches Recht an seinem Computerprogramm zu. Von diesem Recht kann er im Rahmen von § 69c UrhG, der den §§ 15 ff. UrhG vorgeht, einzelne oder sogar sämtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte auf Dritte übertragen. Der Dritte wird damit zur Nutzung des Computerprogramms im Rahmen des vertraglich festgelegten ermächtigt (juristisch ungenau oft als „Lizenz“ bezeichnet). Für den Umfang der Rechteeinräumung gilt die Zweckübertragungslehre des § 31 Abs. 5 UrhG, wonach Nutzungsrechte im Zweifel immer nur soweit eingeräumt werden, wie für den Vertragszweck erforderlich. Um Auseinandersetzungen über die Reichweite der Rechteeinräumung zu vermeiden, bedient sich die Praxis meist sog. „Buy-out-Klauseln“, die eine erschöpfende und umfassende Aufzählung aller Nutzungsrechte- und Arten enthalten. Ausgenommen von der Übertragung sind jedoch Urheberpersönlichkeitsrechte nach den §§ 12 – 14 UrhG, was vor allem das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft nach § 13 UrhG betrifft, welches beispielsweise gegenüber einem angestellten Programmierer im Kern nicht vertraglich abbedungen werden kann.
5. Unterschiede je nach Vertriebsweg
Bei klassischem Softwarevertrieb über den stationären Handel erfolgt die körperliche Verwertung des Computerprogramms vor allem in Form der Übertragung des Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechts, § 69c Nr. 1, 3 UrhG. Im Gegensatz dazu stellt der Softwarevertrieb über das Internet (durch Downloads) eine unkörperliche Verwertung des Computerprogramms dar, bei der insbesondere das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung übertragen wird, § 19a UrhG.
6. Urheberrechte im Arbeitsverhältnis
Eine urheberrechtliche Besonderheit stellt § 69 b UrhG dar, nach dem ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse an einem Computerprogramm berechtigt ist, dass von einem angestellten Entwickler im Rahmen seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtungen entwickelt wurde, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Arbeitgeber erhält damit faktisch eine gesetzlich angeordnete Lizenz. Mit Ausnahme des „Bestsellerparagraphen“ (§ 32a UrhG) für Sachverhalte mit einem auffälligen Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung besteht grundsätzlich auch keine weitere Vergütungspflicht.
7. Urheberrecht verletzt. Was tun?
Die Anspruchsdurchsetzung von Urheberrechtsverletzungen erfolgt typischerweise per Abmahnung, der sich eine einstweilige Verfügung bzw. Hauptsacheklage anschließt, wenn die Auseinandersetzung nicht außergerichtlich gelöst werden kann.
Sollten Sie zu diesem Thema Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite www.res-media.net oder wenden Sie sich direkt an plutte@res-media.net.
Niklas Plutte
Rechtsanwalt
———————————————————————————————–—–
RES MEDIA | Kanzlei für IT-Recht und Medienrecht
Fischtorplatz 21 | 55116 Mainz
Fon 06131.144 560 | Fax 06131.144 56 20
E-Mail: plutte@res-media.net
Internet: www.res-media.net
Bildnachweis: © Surflifes – Fotolia.com
7.09.2011Verwendung fremder Amazon-Bilder kann Urheberrechte verletzen
E-Commerce, Urheberrecht Kommentar hinzufügen
Die automatisierte Verwendung fremder Produktfotos über Amazon verletzt fremde Urheberrechte, wenn die Bilder die Unternehmenskennzeichnung des ursprünglichen Händlers tragen. Die Lizenzeinräumung zwischen dem ursprünglichen Händler und Amazon gibt nachfolgenden Händlern kein wirksames Nutzungsrecht (Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 04.02.2011, Az.: 4 HK O 9301/10).
Amazon-Händler gewähren der Plattform vertraglich die „nicht-exklusive, weltweite und gebührenfreie Lizenz zur Verwendung aller eingetragenen Markenzeichen, Handelsnamen und der Namen und Darstellungen aller im Material auftretenden Personen“. Auf dieser Grundlage stellte Amazon anderen Händlern Produktfotos zur Verfügung. Ein Verkäufer hatte solch ein Bild mit dem Eindruck eines fremden Handelsnamens verwendet, um sein eigenes Angebot auf der Facebook-Plattform zu illustrieren.
Zu Unrecht, wie das LG Nürnberg-Fürth entschied. Die Lizenzeinräumung zwischen Amazon und dem ursprünglichen Händler für Namen, eingetragene Marken und Darstellungen sei eine überraschende AGB-Klausel und unzulässig.
Aufgrund des Urteils sollten Amazon-Händler nur solche Fotos Dritter nutzen, die keine fremden Kennzeichen tragen. Sonst drohen Abmahnungen und Schadensersatzansprüche.
Sollten Sie zu diesem Thema noch Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite www.res-media.net oder wenden Sie sich direkt an shb@res-media.net.
Sabine Heukrodt-Bauer
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
———————————————————————————————–—–
RES MEDIA | Kanzlei für IT-Recht und Medienrecht
Fischtorplatz 21 | 55116 Mainz
Fon 06131.144 560 | Fax 06131.144 56 20
E-Mail: shb@res-media.net
Internet: www.res-media.net
Bildnachweis: © dundanim – fotolia.com
2.08.2011Forderungsschreiben der KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Abmahnung, Urheberrecht Kommentar hinzufügenAktuell fordern die Rechtsanwälte KSP aus Hamburg im Namen der Lappan Verlag GmbH Schadensersatz für die unberechtigte Verwendung von Gedichten des Komikers und Dichters Heinz Erhardt. Um eine potentielle Abmahnung zu vermeiden, ist zu erwägen, ob in diesen Fällen nicht vorsorglich eine Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte. Darüber hinaus raten wir davon ab, den geforderten Schadensersatz vollständig ohne Beratung durch einen qualifizierten Rechtsanwalt zu zahlen.
Sollten Sie Hilfe benötigen, dann helfen wir Ihnen selbstverständlich gerne.
Florian Decker
Rechtsanwalt
und Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
—————————————————————————-
res media – Kanzlei für IT-Recht und Medienrecht
Fischtorplatz 21 | 55116 Mainz
Fon 06131.144 560 | Fax 06131.144 56 20
E-Mail: decker@res-media.net
Internet: www.res-media.net
Mainz | Mannheim
—————————————————————————-
Bildnachweis: © Pixel – Fotolia.com
23.06.2011OLG Hamm zu Geschmacksmusterrechten: Figur „Teddy“ kein Plagiat
Geschmacksmusterrecht, Urheberrecht Kommentar hinzufügen
Das OLG Hamm hat in seinem Urteil vom 24.02.2011 entschieden, dass weder geschmacksmusterrechtliche noch urheberrechtliche Unterlassungsansprüche der die Figur „Buddy Bär 2“ bewerbenden und betreibenden Antragsteller bestehen (AZ: I-4 U 192/10 – Buddy Bär 2). Die Figur „Teddy“ der Antragsgegnerin stelle keine verbotene Nachbildung (Plagiat) des „Buddy Bär 2“ dar.
Die Antragsteller sind Inhaber des eingetragenen Geschmacksmusters für die Figur „Buddy Bär 2“ und vertreiben diese in verschiedenen Größen. Die Antragsgegnerin bewirbt und vertreibt die Figur „Teddy“, welche ebenfalls aus weißem Porzellan bzw. aus porzellanartigem Material besteht und einen aufrecht stehenden Bären darstellt. Die Antragsteller sahen in der gewerblichen Nutzung dieser Figur u.a. eine Verletzung ihrer Urheber- und Geschmacksmusterrechte.
Das Gericht entschied nun, dass ein Anspruch aus § 42 I des Geschmackmustergesetzes (GeschmMG) nicht gegeben sei. Nur die sichtbaren Merkmale der Erscheinungsform des Geschmacksmusters, die bei dem informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erwecken, seien geschmacksmusterrechtlich geschützt (s. §§ 37 Abs. 1, 38 Abs. 2 GeschmMG). Nach einem synoptischen Vergleich bestünden keine maßgeblichen charakteristischen Ähnlichkeiten der angeblichen Verletzerfigur mit der Figur „Buddy Bär 2“. Letzterer sei zwar ein relativ freundlicher Bär, er behalte aber eine „gewisse Ernsthaftigkeit und Strenge, auch durch die kantige Gestaltung“ bei. Zudem bestehe bei ihm ein Spannungsverhältnis zwischen realistischer Darstellung und Abstraktion. Dies zeige sich u.a. an der besonders auffälligen und bärenuntypischen Tatzenhaltung nach oben, als ob es sich um eine Ablagefläche handele. Hierüber verfüge die Figur „Teddy“ gerade nicht. Sie wirke insgesamt wie eine „banalisierte Comicfigur“.
Auch ein Anspruch aus § 97 Abs. 1 des Urhebergesetzes (UrhG) scheide aus. Zwar sei das Werk über § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG geschützt. Die Figur „Teddy“ stelle aber eine eigene Schöpfung und gerade kein Plagiat dar, jedenfalls liege eine freie Bearbeitung gem. § 24 UrhG vor. Die Figur „Buddy Bär 2“ habe lediglich als Anregung für das eigene Werkschaffen gedient, die o.g. tragenden Elemente seien aber nicht übernommen worden.
Das OLG Hamm hat damit die erstinstanzliche Entscheidung des LG Bielefeld bestätigt (Urteil vom 14.09.2010, AZ: 4 O 524/10).
Die Pressemitteilung des Präsidenten des OLG Hamm vom 13.04.2011 mit einer bildlichen Darstellung der in Streit stehenden Figuren finden Sie unter folgendem Link:
http://www.olg-hamm.nrw.de/presse/01_aktuelle_mitteilungen/2011_pressearchiv/09_Plagiatsvorwurf/index.php
Sollten Sie zu diesem Thema noch Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite www.res-media.net oder wenden Sie sich direkt an decker@res-media.net.
Florian Decker
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
—————————————————————————-
res media – Kanzlei für IT-Recht und Medienrecht
Fischtorplatz 21 | 55116 Mainz
Fon 06131.144 560 | Fax 06131.144 56 20
E-Mail: decker@res-media.net
Internet: www.res-media.net
Mainz | Mannheim
—————————————————————————-
Bildnachweis: © electriceye – Fotolia.com
10.06.2011OLG Köln betritt Neuland – P2P Abmahnungen folgen eigenen Regeln
Abmahnung, Urheberrecht Kommentar hinzufügen
Das Oberlandesgericht Köln hat festgestellt, dass Privatpersonen in einer Abmahnung wegen P2P-Downloads keine Hinweise erteilt werden dürfen, die diese von der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abhalten können. Wer auf eine solche Abmahnung nicht reagiert und gerichtlich in Anspruch angenommen wird, muss die Verfahrenskosten nicht tragen (OLG Köln, Beschluss von 20.05.2011, Az. 6 W 30/11).
Ein Buchverlag hatte wegen der öffentlichen Zugänglichmachung eines einzelnen Hörbuchs in einer Internettauschbörse abgemahnt. Die der Abmahnung beigefügte vorformulierte Unterlassungserklärung bezog sich nicht nur auf dieses Hörbuch, sondern war auf alle geschützten Werke des Verlags ausgedehnt worden. Daneben wurde mehrfach darauf hingewiesen, dass eine Einschränkung der geforderten Unterlassungserklärung deren Unwirksamkeit zur Folge haben könne. Nachdem der Abgemahnte vorgerichtlich keine Unterlassungserklärung abgegeben hatte, wurde eine einstweilige Verfügung erwirkt. Die hierdurch entstandenen Verfahrenskosten wurden dem Verlag auferlegt.
Nach überwiegend aus dem Wettbewerbsrecht auf das Urheberrecht übertragenen Grundsätzen war der Rechteinhaber bisher nicht verpflichtet, der Abmahnung eine vorformulierte Unterlassungserklärung beizufügen. Vielmehr war es Sache des Schuldners, die Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer ausreichenden strafbewehrten Unterlassungserklärung auszuräumen. Eine zu weit gefasste vorformulierte Unterlassungserklärung führte entsprechend nicht zur Unwirksamkeit der Abmahnung, sondern war gegebenenfalls vom Schuldner anzupassen.
Für den urheberrechtlichen P2P-Bereich brach das OLG Köln nun mit dieser Struktur. Zur Begründung verwies es auf die Unerfahrenheit von Verbrauchern in rechtlichen Angelegenheiten und den Unterschied zum Wettbewerbsrecht, welches ausschließlich für Gewerbetreibende gilt. Obwohl eine Beschränkung des Unterlassungsanspruchs vorliegend nicht fernliegend gewesen sei, habe der Verlag den abgemahnten Verbraucher mehrfach daraufhin gewiesen, dass dies zur Unwirksamkeit der Erklärung führen könne. Dadurch sei das Ziel einer Abmahnung, einen Weg zur Verhinderung eines kostenintensiven gerichtlichen Verfahrens aufzuzeigen, konterkariert worden. Im Ergebnis habe der Abgemahnte daher keine Veranlassung zu einer gerichtlichen Inanspruchnahme gegeben.
Fazit:
Das Oberlandesgericht Köln ist nicht aufzuhalten. Bereits in mehreren jüngeren Entscheidungen zu illegalen P2P-Downloads hatte es die Praxis der Abmahnkanzleien schrittweise eingeschränkt (vgl. etwa OLG Köln, Beschluss vom 10.02.2011, Az. 6 W 5/11; OLG Köln, Beschluss vom 27.12.2010, Az. 6 W 155/10). Mit der vorliegenden Entscheidung betraten die Kölner Richter auf besonders kreative Weise juristisches Neuland. Aus meiner Sicht handelt es sich um eine juristisch nicht zwingende, dafür aber gewollte Entscheidung, aus der das Bestreben der Richter spricht, dem Phänomen Massenabmahnungen nach besten Kräften entgegenzutreten. Ob sich die Kölner Auffassung durchsetzen wird, bleibt abzuwarten. Ohne Zweifel betrifft sie eine erhebliche Zahl aktueller Betroffener.
Sollten Sie zu diesem Thema Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite www.res-media.net oder wenden Sie sich direkt an plutte@res-media.net.
Niklas Plutte
Rechtsanwalt
—————————————————————————-
res media – Kanzlei für IT-Recht und Medienrecht
Fischtorplatz 21 | 55116 Mainz
Fon 06131.144 560 | Fax 06131.144 56 20
E-Mail: plutte@res-media.net
Internet: www.res-media.net
Mainz | Mannheim
—————————————————————————-
Bildnachweis: © Fineas – Fotolia.com
30.03.2011OLG Köln: Doppelte IP-Adressen in Antrag nach § 101 UrhG sprechen für Ermittlungsfehler
Abmahnung, Filesharing, Urheberrecht Kommentar hinzufügen
Um eine Abmahnung wegen illegalen Filesharings aussprechen zu können, reicht die Ermittlung einer IP-Adresse allein nicht aus. Aus der IP-Adresse ergibt sich noch nicht, wer Inhaber des Anschlusses ist, über den die potentielle Urheberrechtsverletzung begangen wurde. Daher muss vom Rechteinhaber zunächst ein gerichtliches Auskunftsverfahren nach § 101 Urheberrechtsgesetz (UrhG) betrieben werden. Aufgrund der Masse von Rechtsverletzungen werden bei Auskunftsanträgen in Filesharingverfahren meist nicht nur einzelne IP-Adressen abgefragt, sondern umfangreiche IP-Adresslisten eingereicht. Ist der Auskunftsantrag erfolgreich, kann der Rechteinhaber Name und Anschrift des Anschlussinhabers vom jeweiligen Provider heraus verlangen und so schließlich die Abmahnung zustellen.
Enthalten die eingereichten IP-Adresslisten übereinen Zeitraum von mehr als 24 Stunden hinweg jedoch mehrfach gleiche, dynamisch zugeordnete IP-Adressen, begründet dies nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Köln erhebliche Zweifel an einer zutreffenden Ermittlung der IP-Adresse
(OLG Köln, Beschluss vom 10.02.2011 – 6 W 5/11).
Aufgrund der dynamischen Zuordnung von IP-Adressen und einer Zwangstrennung nach 24 Stunden durch den Internet-Provider kann nach Auffassung des OLG Köln davon ausgegangen werden, dass einem Anschlussinhaber in einem Zeitraum von mehreren Tagen (vorliegend: rund drei) mehrmals neue IP-Adressen zugewiesen werden. Dass hierbei die gleiche IP-Adresse mehrmalig zugeordnet wird, ist dagegen höchst unwahrscheinlich.
Das Erfordernis der „Offensichtlichkeit“ im Sinne von § 101 Abs. 2 UrhG bezieht sich neben der Rechtsverletzung aber auch auf die Zuordnung der Verletzung zu den begehrten Verkehrsdaten (Name und Anschrift des Anschlussinhabers). Werden IP-Adressen wie beschrieben mehrfach in einem Antrag nach § 101 UrhG für Zeiträume an unterschiedlichen Tagen im Zusammenhang mit dem gleichen Werk aufgeführt, sei es von erheblich höherer Wahrscheinlichkeit, zumindest aber nicht auszuschließen, dass dies auf einem Fehler bei der Ermittlung, Erfassung oder Übertragung der IP-Adressen beruht.
Fazit:
Für das Abmahngeschäft wegen illegalen Filesharings ist das Auskunftsverfahren nach § 101 UrhG von erheblicher Bedeutung, weil die Anschlussinhaber faktisch nur mithilfe der Gerichte identifiziert werden können. Nachdem das OLG Köln kürzlich bereits eine Abmahnbremse für ältere Titel angeordnet hatte, schränkt es die Auskunftspraxis des bei Abmahnern besonders beliebten LG Kölns mit der vorliegenden Entscheidung weiter ein.
Sollten Sie zu diesem Thema Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite www.res-media.net oder wenden Sie sich direkt an plutte@res-media.net.
Niklas Plutte
Rechtsanwalt
—————————————————————————-
res media – Kanzlei für IT-Recht und Medienrecht
Fischtorplatz 21 | 55116 Mainz
Fon 06131.144 560 | Fax 06131.144 56 20
E-Mail: plutte@res-media.net
Internet: www.res-media.net
Mainz | Mannheim
—————————————————————————-
Bildnachweis: © Gewoldi @ Fotolia.com
Gebraucht-Software bezeichnet Software, die bereits verwendet wurde bzw. bei der die zugehörige Lizenz bereits ausgeübt wurde. Gerade bei größeren Unternehmen ist ein gesteigertes Bewusstsein für gebrauchte Software zu verzeichnen, die z.B. nach dem Abbau von Arbeitsplätzen, Insolvenzen, Umstrukturierungen oder Überkapazitäten von Volumenlizenzen nicht mehr benötigt wird. Für den Weiterverkauf dieser brach liegenden Werte hat sich ein eigener Markt entwickelt. Im Vergleich zu „neuer“ Software punktet bei Interessenten dabei vor allem der regelmäßig günstigere Preis. Während die Verkäufe entweder direkt zwischen den Parteien oder über Zwischenhändler erfolgen, ist die rechtliche Zulässigkeit derartiger „Second Hand“-Geschäfte heftig umstritten. Die meisten Softwareverträge verbieten Weiterverkäufe nämlich. Besonders kontrovers wird der sogenannte Erschöpfungsgrundsatz bei Computerprogrammen diskutiert, § 69 c Nr. 3 Satz 2 UrhG. Zu Grunde liegt die Annahme, dass der Urheber durch den erstmaligen Verkauf seines Werks bereits eine angemessene Gegenleistung erhalten hat und das Werk anschließend frei weiterverbreitet werden darf.
Anfang Februar befasste sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Frage der urheberrechtlichen Zulässigkeit des Onlinevertriebs von “gebrauchten” Softwarelizenzen, legte die Entscheidung wegen gemeinschaftsrechtlicher Bedenken aber schließlich dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung vor (BGH, Beschluss v. 03.02.2011, Az. I ZR 129/08 – UsedSoft). Im zu Grunde liegenden Fall hatte eine Softwareschmiede einen Händler von Gebraucht-Software auf Unterlassung verklagt, weil dieser seinen Kunden „bereits benutzte“ Softwarelizenzen der Klägerin zum Kauf angeboten hatte. Den Angeboten waren Notartestate beigefügt, um den ursprünglich rechtmäßigen, kostenpflichtigen Erwerb der Software durch den Vorbesitzer nachzuweisen. Die Software selbst konnte von der Internetseite der Klägerin heruntergeladen werden.
In seinem Vorlagebeschluss stellte der BGH zunächst fest, dass die Kunden des Beklagten durch das Herunterladen der Computerprogramme eine Vervielfältigung vornahmen, die nach § 69c Nr. 1 UrhG grundsätzlich allein dem Rechtsinhaber zusteht, hier der Klägerin. Möglicherweise könnten sich die Kunden aber auf eine richtlinienkonforme Auslegung von § 69d Abs. 1 UrhG berufen, der Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2009/24/EG in deutsches Recht umsetzt. Solange nichts anderes vereinbart ist, setzt die Vervielfältigung eines Computerprogramms danach die Zustimmung des Rechtsinhabers nicht voraus, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms durch den rechtmäßigen Erwerber notwendig ist.
Auf Vorlage des BGH soll der EuGH nun entscheiden, ob der Erwerber einer gebrauchten Softwarelizenz als “rechtmäßiger Erwerber” des entsprechenden Computerprogramms anzusehen ist und außerdem klarstellen, ob sich das Verbreitungsrecht des Rechtsinhabers erschöpft, wenn ein Computerprogramm mit seiner Zustimmung im Wege der Online-Übermittlung in Verkehr gebracht worden ist.
Sollten Sie zu diesem Thema Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite www.res-media.net oder wenden Sie sich direkt an plutte@res-media.net.
Niklas Plutte
Rechtsanwalt
—————————————————————————
res media – Kanzlei für IT-Recht und Medienrecht
Fischtorplatz 21 | 55116 Mainz
Fon 06131.144 560 | Fax 06131.144 56 20
E-Mail: plutte@res-media.net
Internet: www.res-media.net
Mainz | Mannheim
—————————————————————————
Bildnachweis: © Surflifes – Fotolia.com
7.02.2011LG Köln: Nutzungsrecht für TV-Werbespot umfasst nicht die Nutzung im Internet
Urheberrecht Kommentar hinzufügen
Bei der Erstellung von urheberrechtlichen Werken für einen Dritten ohne eine ausdrückliche Nutzungsvereinbarung ist im Nachhinein oft der Streitpunkt, in welchem Umfang der Dritte das Werk tatsächlich verwenden darf. So hatte sich das LG Köln (Urteil vom 14.07.2010 28 O 128/08) unlängst mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein beauftragter TV-Werbespot auch als Internetvideo ausgestrahlt werden darf.
Im zu beurteilenden Fall konzipierte und vertonte die Klägerin für eine Produktionsfirma ein Musik-Jingle für einen TV-Werbespot. Die Produktionsfirma war ihrerseits von der Beklagten, einem Unternehmen der Lebensmittelbranche, mit der Erstellung des TV-Werbespots beauftragt. Dabei räumte die Klägerin der Produktionsfirma die Rechte für den maximalen Einsatz von einem Jahr ab Erstausstrahlung im TV ein.
Die Beklagte strahlte den Werbspot jedoch sowohl im TV als auch im Internet aus.
Nachdem die Klägerin davon Kenntnis erlangte, nahm sie die Beklagte unmittelbar auf Zahlung von Lizenzgebühren in Anspruch. Die Beklagte erwiderte, dass die Produktionsfirma ihr hinsichtlich der Musik ein unbegrenztes Ausstrahlungsrecht für fünf Jahre eingeräumt habe..
Darauf hin ließ die Klägerin die Beklagte wegen der Internetnutzung anwaltlich abmahnen, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gab diese jedoch nicht ab, weshalb die Klägerin auf Unterlassung und Auskunftserteilung klagte.
Das LG Köln hat der Klage stattgegeben. Der Klägerin stehe gegen die Beklagte der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 97 UrhG zu, Im Hinblick auf die öffentliche Zugänglichmachung der im Werbespot enthaltenen Musik zu.
Die erforderliche Schöpfungshöhe des Musik-Jingles sei nicht zuletzt wegen des Begriffs der „kleinen Münze“ im Urheberrecht gegeben.
Die Beklagte habe über die Produktionsfirma auch nur diejenigen Nutzungsrechte erworben, die diese ihr übertragen konnte. Dies waren die einfachen Nutzungsrechte für die Nutzung im TV für ein Jahr, die die Klägerin der Produktionsfirma zur Weiterübertragung eingeräumt hat. Niemand könne Rechte von jemandem wirksam erwerben, der diese nicht besitze. Dies gelte für jedes einzelne Nutzungsrecht.
Für den Umfang der Rechteübertragung sei grundsätzlich die Zweckübertragungstheorie gemäß § 31 Abs. 5 UrhG zu berücksichtigen. Nach dieser richte sich der Umfang der Rechteeinräumung nach dem im Vertrag verfolgten Zweck. Dieser sei nicht einseitig nach den Vorstellungen des Erwerbers, sondern im Wege der Auslegung unter objektiver Gesamtwürdigung aller Umstände nach Treu und Glauben unter Beachtung der Verkehrssitte zu ermitteln. Im Zweifel räume der Urheber keine weitergehenden Rechte ein, als dies der Zweck des Nutzungsvertrages unbedingt erfordert
Die Nutzungsrechte aus der Erstellung eines Werbespots zur Ausstrahlung im TV umfassten demnach nicht – auch nicht konkludent – die Ausstrahlung im Internet. Diese sei demnach durch die Beklagte unberechtigt erfolgt.
Fazit: Die Entscheidung des LG Köln ist rechtlich konsequent und zeigt einmal mehr, wie wichtig in der Praxis eine umfassende Nutzungsrechtsvereinbarung ist. Da es zahlreiche verschiedene Nutzungsarten gibt (wie hier die Ausstrahlung im TV und im Internet), ist es unabdingbar, dass vor der Beauftragung eines Projekts in Werkform der Umfang der Nutzungsrechte für den Auftraggeber genau festegelegt wird. Ist die Vereinbarung unvollständig oder wird überhaupt keine Vereinbarung getroffen, so ist der Streitfall im Zweifel bereits vorprogrammiert.
Florian Decker
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
———————————————————————————————–—–
RES MEDIA | Kanzlei für IT-Recht und Medienrecht
Fischtorplatz 21 | 55116 Mainz
Fon 06131.144 560 | Fax 06131.144 56 20
E-Mail: fde@res-media.net
Internet: www.res-media.net
Bildnachweis: © Vanessa – Fotolia.com
25.01.2011Einnahmen aus Online-Werbung gehören zum Verletzergewinn bei Urheberrechtsverletzung
Online-Recht, Urheberrecht Kommentar hinzufügen
Die Verwendung von fremdem Content, insbesondere von Fotos oder Videos ohne die dafür erforderlichen Rechte ist im Internet keine Seltenheit. Dies stellt jedoch eine Urheberrechtsverletzung dar, die in der Regel mit einer Abmahnung verfolgt wird. Dort werden Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz geltend gemacht.
Dabei umfasst der Anspruch auf Schadensersatz auch den finanziellen Gewinn, den der Verletzer gerade auf Grund der unerlaubten Verwendung des Werks erzielt hat (sog. „Verletzergewinn“). Zu diesem Verletzergewinn gehören auch die Einnahmen aus Onlinewerbung, die auf der Seite mit dem urheberrechtswidrigen Video geschaltet war. So entschied jedenfalls der Bundesgerichtshof (BGH) die Frage, ob die die Einnahmen aus Online-Werbung über eine Plattform, die urheberrechtswidrig ein Video veröffentlicht, auskunfts- und schadensersatzfähig sind (BGH, Urteil vom 25.3.2010 – I ZR 130/08).
Die Beklagte des Verfahrens betreibt ein Nachrichtenportal im Internet. Sie veröffentlichte am 29.06.2007 auf ihrem werbefinanzierten Internetportal ein Video, das den tödlichen Fallschirmabsprung von Jürgen W. Möllemann zeigte. Für die Veröffentlichung besaß Sie jedoch nicht die dafür erforderlichen Rechte. In unmittelbarer Nähe des Videos platzierte sie Werbung, vor allem in Form von Pop-Ups und Bannern.
Der Kläger nahm daraufhin die Beklagte auf Auskunft der am 29.6.2007 erzielten Werbeerlöse aus § 97 UrhG i.V.m. § 242 BGB in Anspruch.
Die Beklagte war der Auffassung, dass ein Schadensersatz- und damit auch ein Auskunftsanspruch wegen der fehlenden Kausalität zwischen Urheberrechtsverletzung und Gewinnerzielung in Form der Werbeerlöse nicht gegeben sei. Die Online-Werbung in Form von Bannern und Pop-Ups sei auf dem Internetportal bereits seit längerer Zeit und unabhängig vom streitgegenständlichen Video gebucht worden.
Das Berufungsgericht hatte dem Kläger bereits Recht gegeben, die Revision vor dem BGH blieb für die Beklagte ebenfalls ohne Erfolg.
Rechtlich interessant war im Ergebnis vor allem die von der Beklagten aufgeworfene Frage der Kausalität zwischen Urheberrechtsverletzung und Gewinnerzielung. Diese Frage stellt sich nicht, wenn die Verletzung unmittelbar auf die Erzielung eines Gewinns gerichtet ist. Im vorliegenden Fall wurde das Video jedoch dazu eingestellt, um den Traffic auf der Plattform der Beklagten zu erhöhen. Der erhöhte Traffic wiederum sollte für mehr Klicks auf die Werbeangebote und damit für erhöhten Umsatz durch die Werbung sorgen.
Die Urheberrechtsverletzung war demnach nur mittelbar auf die Gewinnerzielung gerichtet.
Der BGH ließ das jedoch für eine Auskunfts- und Schadensersatzpflicht genügen. Wenn die unberechtigte Verwendung eines Werkes ausschließlich erfolge, um eine erhöhte Aufmerksamkeit der Besucher zu gewinnen, sei die Platzierung von entgeltlicher Werbung in der Nähe des Werkes ausreichend, um eine Kausalität zwischen Verletzungshandlung und Gewinnerzielung anzunehmen. Daran ändere auch nichts, dass die Auftraggeber zum Zeitpunkt der Beauftragung der Werbung im Vorfeld überhaupt noch nichts von der Verwendung des konkreten Videos wussten.
Bezüglich der Berechnung des als Schadensersatz zu zahlenden Verletzergewinns für den Zeitraum der Verletzung teilte der BGH mit, dass diese von vielen Faktoren abhängig sei. Dazu gehörten unter anderem das allgemeine Interesse der Nutzer am Angebot der Beklagten, die Stellung der Beklagten im Markt sowie die Akquisitionsbemühungen der Beklagten im Hinblick auf Werbeaufträge. Unter Berücksichtigung dieser Faktoren seien die Werbeeinnahmen für den Verletzungszeitraum nicht vollständig als Verletzergewinn auszukehren, sondern nur ein Bruchteil dieser Einnahmen.
Dabei verzichtete der BGH jedoch auf eine Gewichtung der Faktoren oder die Erstellung einer Formel, so dass die Berechnung im Einzelfall in das Ermessen des zuständigen Gerichts fallen dürfte.
Fazit: Eine interessante, wenn auch nicht vollständig überzeugend begründete Entscheidung des BGH. Diese wird deckungsgleich auf andere Online-Präsenzen anwendbar sein, die Online-Werbung im Umfeld eine unberechtigt genutzten Werks schalten. Die Entscheidung wird damit künftig häufig bei Urheberrechtsverletzungen im Internet zu beachten sein.
Sollten Sie zu diesem Thema noch Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite www.res-media.net oder wenden Sie sich direkt an fde@res-media.net.
Florian Decker
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
———————————————————————————————–—–
RES MEDIA | Kanzlei für IT-Recht und Medienrecht
Fischtorplatz 21 | 55116 Mainz
Fon 06131.144 560 | Fax 06131.144 56 20
E-Mail: fde@res-media.net
Internet: www.res-media.net
Bildnachweis: © Visual Concepts – Fotolia.com
