31.01.2012SOPA, PIPA, ACTA – Gefahr für die Freiheit des Internet?
Online-Recht, Urheberrecht Kommentar hinzufügen
Aktuell sorgen zwei US-amerikanische Gesetzentwürfe, der Stop Online Piracy Act (SOPA) und der Protect Intellectual Property Act (PIPA), für große Aufregung. Die Internetgemeinde läuft Sturm. Am 18. Januar stellten mehrere Webseiten für einen Tag aus Protest ihren Betrieb ein, darunter das englischsprachige Wikipedia.
Die Entwürfe zum Schutz geistigen Eigentums wurden vorangetrieben von der Unterhaltungsindustrie, die sich zur sogenannten Copyright-Alliance zusammengeschlossen hat. Die Branche beklagt seit Jahren hohe Verluste durch die illegale Verbreitung von Werken über das Internet.
SOPA ist eine Gesetzesinitiative im US-Repräsentantenhaus. Mit den vorgesehenen Regelungen sollen die US-Justizbehörden in die Lage versetzt werden, wirkungsvolle Maßnahmen bei Urheberrechtsverstößen durch ausländische Websites zu ergreifen. Die Behörden könnten nach dem Entwurf eine richterliche Verfügung gegen Seiten erwirken, die im Verdacht stehen, illegal urheberrechtlich geschützte Inhalte zu verbreiten. Die Verfügung können einschneidende Maßnahmen umfassen. So könnten z.B. Internetprovider verpflichtet werden, den Zugriff auf bestimmte Seiten zu blockieren. Weiterhin könnte angeordnet werden, dass die Seiten nicht in den Ergebnislisten von Suchmaschinen aufgeführt werden dürfen, oder dass Finanzdienstleister (z.B. Paypal) und Werbevermarkter keine Zahlungen an die Betreiber weiterleiten dürfen. Bei Verstößen gegen die Verfügung drohen den beteiligten Dienstanbietern saftige Geldbußen.
In der Konsequenz müssten Unternehmen für die Umsetzung faktisch eine regelmäßige ‚Linkkontrolle‘ einführen, mit der sie vorab sicherstellen, dass auf den von Ihnen verlinkten Webseiten keine Urheberrechtsverstöße begangen werden. Dies wäre ressourcenintensiv und praktisch kaum umsetzbar. In jedem Fall würde das Gesetz die Arbeit der Diensteanbieter massiv beeinträchtigen.
PIPA ist eine ähnliche Initiative im Senat, diese sieht ebenfalls Internetsperren für ausländische Webseiten vor, die geschützte Inhalte anbieten. Umgesetzt werden sollte dies ursprünglich mittels DNS-Sperren (diese haben zur Folge, dass Webseiten nicht mehr über ihren Domainnamen, sondern nur noch über ihre IP-Adresse aufgerufen werden können). Aktuell wird eine Neufassung diskutiert, die zumindest keine DNS-Sperren mehr vorsieht.
In Europa ist derzeit das Anti-Counterfeiting Trade Agreement (ACTA) oder Antipiraterie-Abkommen Gegenstand von Beratungen. Auch dieses Übereinkommen verpflichtet Provider und Internet-Dienste zur Überwachung von Inhalten und ggf. zur Zensur.
Aufgrund massiver Proteste wurden die Formulierungen zwar bereits entschärft, Kritiker sehen jedoch auch hier noch inakzeptable Eingriffe in Grundrechte gegeben. Besonders heftig kritisiert wird die Empfehlung von ACTA an die Mitglieder, private Unternehmen (z.B. Provider) in die Verfolgung von Urheberrechtsverstößen einzubeziehen. Dies würde die Aushebelung rechtsstaatlicher Verfahrensgrundsätze bedeuten.
Grundsätzlich halten Kritiker die vorgeschlagenen Gesetze SOPA, PIPA und ACTA für zensurfördernd und innovationshemmend.
Wurde diese Kritik zunächst nur von den üblichen Netzaktivisten vorgetragen, so haben sich dem Protest inzwischen auch global agierende Firmen wie Google und Facebook aufgrund der befürchteten Auswirkungen angeschlossen.
Das Weiße Haus hat in einer Stellungnahme erklärt, die Bekämpfung von Online-Piraterie dürfe nicht mit dem Risiko der Zensur für legale Aktivitäten einhergehen. SOPA berge auch die Gefahr, dass Innovationen von Unternehmen verhindert würden. Internetunternehmen teilen diese Sorge. Sie betonen, dass durch ungenaue Formulierungen zum Teil nicht überschaubar sei, ab wann gegen Gesetze verstoßen werde.
Weiterhin wird befürchtet, dass die mit den neuen Regelungen geschaffenen Zensurmöglichkeiten nicht nur für Urheberrechtsverstöße genutzt werden. Nach den derzeitigen Formulierungen könnte jeder Verstoß gegen US-amerikanisches Recht zu Beschränkungen führen.
Auf Grund der aktuell heftigen Kritiken und Diskussionen bleibt die weitere Entwicklung der Gesetzesentwürfe offen. Es ist jedoch zu befürchten, dass die Gesetze auf Druck der Unterhaltungsindustrie zumindest in einer abgeschwächten Form verabschiedet werden. Diese sind dann vermutlich aber immer noch dazu geeignet, nachhaltig auf die freien Strukturen des Internet einzuwirken. Statt mit dem Holzhammer restriktive Anti-Piraterie-Gesetze zu schaffen sollten die Regierungen lieber ein modernisiertes Urheberrecht auf den Weg bringen, das den Anforderungen unserer Zeit vor allem im Internet gerecht wird.
Sollten Sie zu diesem Thema noch Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite www.res-media.net oder wenden Sie sich direkt an mainz@res-media.net .
Florian Decker
Rechtsanwalt
und Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
—————————————————————————-
res media – Kanzlei für IT-Recht und Medienrecht
Fischtorplatz 21 | 55116 Mainz
Fon 06131.144 560 | Fax 06131.144 56 20
E-Mail: decker@res-media.net
Internet: www.res-media.net
Mainz | Mannheim
—————————————————————————-
Bildnachweis: © Scott Maxwell – Fotolia.com
25.01.2012Kein Urheberrechtsschutz für Programme, die maßgeblich auf Open –Source-Software beruhen
Urheberrecht Kommentar hinzufügen
Das Landgericht Berlin hat kürzlich einer Firmware urheberrechtlichen Schutz abgesprochen, da dies dem Lizenzwerk für Open-Source-Programme widerspreche (LG Berlin, Urteil vom 8. November 2011 – 16 O 255/10).
Hintergrund des Streits war ein Konflikt, der bei dem Betrieb der Jugendsoftware „Surfsitter“ mit Fritzboxen aufgetreten ist. Die Software modifiziert im Betrieb die aktuelle Version der Fritzbox Firmware und speichert diese auf der Fritzbox, um den geschützten Internetzugriff umzusetzen. Durch diesen Eingriff sah der Vertreiber der Fritzboxen sein Urheberrecht verletzt.
Das Gericht entschied jedoch, dass die Firmware keine urheberrechtlichen Unterlassungsansprüche gewähre. Da die Software aus zahlreichen einzelnen Dateien mit jeweils getrennter Funktionalität bestehe, handele es sich bei dem Programm um ein sogenanntes Sammelwerk. Diese enthalte auch den sogenannten Linux-Kernel, der als Open Source Software den Bedingungen der GNU General Public License (GPL) unterliege. Durch diese Lizenz werde jedem die Benutzung und Bearbeitung des Codes gestattet. Gleichzeitig werde dem Benutzer aber auferlegt, Dritten dieselben Rechte an seiner Bearbeitung einzuräumen. So werde der Fortbestand von Open Source Projekten gesichert.Das Gericht stufte die Firmware auch als Sammelwerk im Sinne der GPL ein, da sie eine einheitliche Funktionalität aufweise und maßgeblich von Open Source-Bestandteilen abhängig sei.
Sammelwerke, die Open Source Software enthalten, unterliegen also lizenzrechtlich als Ganzes den Bedingungen der GPL. Damit entfällt bei Software, die auf Open-Source aufsetzt, ein wesentlicher Teil des Urheberrechtsschutzes.
Sollten Sie zu diesem Thema Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite www.res-media.net oder wenden Sie sich direkt an decker@res-media.net.
Florian Decker
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
———————————————————————————————–
RES MEDIA | Kanzlei für IT-Recht und Medienrecht
Fischtorplatz 21 | 55116 Mainz
Fon 06131.144 560 | Fax 06131.144 56 20
E-Mail: decker@res-media.net Internet: www.res-media.net
Mainz | Mannheim
———————————————————————————————–
Bildnachweis: © Surflifes @ Fotolia.com
19.01.2012„Völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung“: OLG Düsseldorf erhöht Anforderungen für den Ersatz von Abmahnkosten
Filesharing, Urheberrecht Kommentar hinzufügen
In einem Beschluss über die Gewährung von Prozesskostenhilfe hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf die Erstattungsfähigkeit von Abmahnkosten von der Qualität der Abmahnung abhängig gemacht. Zudem stellte das Gericht fest, dass der Rechteinhaber die Beweislast für alle Voraussetzungen des Erstattungsanspruches trägt (Beschluss vom 14.11.2011, Az.: I-20 W 132/11).
Die streitgegenständliche Abmahnung stuften die Richter als unzulänglich ein. Zur Begründung führten sie aus, der Abgemahnten sei zwar das Anbieten von 304 Musikdateien vorgeworfen worden, jedoch habe die vermeintliche Rechteinhaberin in der Abmahnung nicht dargelegt, an welchen Titeln sie tatsächlich Rechte besitze. Da sich ein Anspruch auf Unterlassen aber immer auf eine konkrete Verletzungshandlung beziehen müsse, habe die Empfängerin der Abmahnung gerade nicht entnehmen können, welches Verhalten sie in Zukunft unterlassen solle. Auch werde sie nicht in die Lage versetzt, eine wirksame Unterlassungserklärung abzugeben. Die von einer Kanzlei erstellte Abmahnung stelle daher „völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung“ dar, für die die Kanzlei demzufolge auch kein Honorar verlangen könne. Darüber hinaus entschieden die Richter, die Beklagte dürfe sowohl die Rechteinhaberschaft der Klägerin, das Anbieten der Dateien sowie die Zuordnung der verfolgten IP zu ihrem PC mit Nichtwissen bestreiten. Dies stelle einen wesentlichen Umstand im Hinblick auf die Beweislastverteilung dar, da im Bestreitensfall der Gegner, also hier die Rechteinhaberin, für alle bestrittenen Tatsachen den vollen Beweis antreten müsse.
Nach dieser Entscheidung wird es für sogenannte Abmahnkanzleien in Zukunft schwerer, ihre Kosten einzutreiben. Bleibt es bei dieser Linie der Rechtsprechung, könnte damit die zuletzt massiv ausufernde Abmahnpraxis einiger Kanzleien eingedämmt werden.
Sollten Sie zu diesem Thema Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite www.res-media.net oder wenden Sie sich direkt an decker@res-media.net.
Florian Decker
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
———————————————————————————————–
RES MEDIA | Kanzlei für IT-Recht und Medienrecht
Fischtorplatz 21 | 55116 Mainz
Fon 06131.144 560 | Fax 06131.144 56 20
E-Mail: decker@res-media.net Internet: www.res-media.net
Mainz | Mannheim
———————————————————————————————–
Bildnachweis: © shoot4u – Fotolia.com
2.11.2011Res Media in den Medien – RA Welkenbach als Rechtsexperte bei Sat1
Filesharing, Online-Recht, Presse, Urheberrecht Kommentar hinzufügen
Am vergangenen Sonntag wurde Rechtsanwalt Christian Welkenbach erneut als Rechtsexperte bei Sat1 interviewt. In der Sendung Weckup ging es dieses Mal um Musik, wie sie produziert und vertrieben wird und worauf man beim Aufzeichnen von Internetradiostreams und dem Download von Musik aus dem Internet achten sollte. Christian Welkenbach hat auch erklärt, in welchem Umfang Privatkopien gekaufter Musik zulässig sind und wann die Wiedergabe der eigenen Musiksammlung auf Veranstaltungen GEMA-pflichtig werden kann.
Für alle, die die Sendung am Sonntagmorgen trotz oder wegen der Zeitumstellung verpasst haben, sei auf die Internetseite der Sendung hingewiesen, auf der die einzelnen Beiträge der Sendung vom 30.10.2011 noch einmal angesehen werden können. Das Interview mit Rechtsanwalt Welkenbach können Sie unter http://www.weckup.de/weckup-aktuell/single/datum/2011/10/30/jetzt-erst-recht-musik.html noch einmal ansehen.
Falls Sie Fragen zu den angesprochenen urheberrechtlichen Themen haben, zögern Sie bitte nicht, uns anzusprechen. Oder folgen Sie uns bei Twitter oder Facebook, um die neuesten Entwicklungen im Urheber- und Internetrecht zu verfolgen.
———————————————————————————–
RESMEDIA | Kanzlei für IT-Recht und Medienrecht
Fischtorplatz 21 | 55116 Mainz
Fon 06131.144 560 | Fax 06131.144 56 20
E-Mail: mainz@res-media.net
Internet: www.res-media.net
Mainz | Mannheim
———————————————————————————–
20.10.2011Bundesgerichtshof entscheidet erneut über die urheberrechtliche Zulässigkeit der Bildersuche bei Google
IT-Recht, Urheberrecht Kommentar hinzufügen
Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat erneut entschieden, dass Google nicht wegen Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden kann, wenn urheberrechtlich geschützte Werke in Vorschaubildern ihrer Suchmaschine wiedergegeben werden.
Die von Google betriebene Internetsuchmaschine verfügt über eine textgesteuerte Bildsuchfunktion, mit der man durch Eingabe von Suchbegriffen nach Abbildungen suchen kann, die Dritte im Zusammenhang mit dem Suchwort ins Internet eingestellt haben. Die von der Suchmaschine aufgefundenen Bilder werden in einer Ergebnisliste in verkleinerter Form als Vorschaubilder (“thumbnails”) gezeigt. Die Vorschaubilder enthalten einen elektronischen Verweis (Link), über den man zu der Internetseite mit der wiedergegebenen Abbildung gelangen kann.
Der Kläger ist Fotograf. Im Dezember 2006 und März 2007 wurden auf Suchanfragen die Abbildungen eines vom Kläger angefertigten Lichtbildes der Fernsehmoderatorin Collien Fernandes als Vorschaubilder angezeigt. Als Fundort der Abbildungen wurden zwei näher bezeichnete Internetseiten angegeben.
Der Kläger hat vorgetragen, er habe den Betreibern dieser Internetseiten keine Nutzungsrechte an der Fotografie eingeräumt. Er hat die Beklagte wegen Urheberrechtsverletzung unter anderem auf Unterlassung in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Klägers zurückgewiesen.
Der Bundesgerichtshof hat im vergangenen Jahr entschieden, dass ein Urheber, der eine Abbildung eines urheberechtlich geschützten Werkes ins Internet einstellt, ohne technisch mögliche Vorkehrungen gegen ein Auffinden und Anzeigen dieser Abbildung durch Suchmaschinen zu treffen, durch schlüssiges Verhalten seine Einwilligung in eine Wiedergabe von Vorschaubildern der Abbildung erklärt und der darin liegende Eingriff in das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung des Werkes (§ 19a UrhG) daher nicht rechtswidrig ist (BGH, Urteil vom 29. April 2010 – I ZR 69/08, BGHZ 185, 291 – Vorschaubilder I).
In der heute verkündeten Entscheidung stellt der Bundesgerichtshof klar, dass eine solche, die Rechtswidrigkeit des Eingriffs ins Urheberrecht ausschließende Einwilligung auch dann vorliegt, wenn eine Abbildung eines Werkes von einem Dritten mit Zustimmung des Urhebers ohne Schutzvorkehrungen ins Internet eingestellt worden ist. Der Kläger hatte im Streitfall zwar geltend gemacht, er habe den Betreibern der Internetseiten, auf denen die Vorschaubilder der Fotografie eingestellt waren, keine Nutzungsrechte eingeräumt. Darauf kommt es nach Ansicht des Bundesgerichtshofs jedoch nicht an. Der Kläger hatte nämlich Dritten das Recht eingeräumt, das Lichtbild im Internet öffentlich zugänglich zu machen. Die von einem Dritten mit Zustimmung des Urhebers durch Einstellen von Abbildungen des Werkes ins Internet wirksam erklärte Einwilligung in die Anzeige in Vorschaubildern ist – so der Bundesgerichtshof – nicht auf die Anzeige von Abbildungen des Werkes beschränkt, die mit Zustimmung des Urhebers ins Internet eingestellt worden sind. Es ist allgemein bekannt, dass Suchmaschinen, die das Internet in einem automatisierten Verfahren nach Bildern durchsuchen, nicht danach unterscheiden können, ob ein aufgefundenes Bild von einem Berechtigten oder einem Nichtberechtigten ins Internet eingestellt worden ist. Deshalb kann und darf der Betreiber einer Suchmaschine eine solche Einwilligung dahin verstehen, dass sie sich auch auf die Anzeige von solchen Abbildungen in Vorschaubildern erstreckt, die ohne Zustimmung des Urhebers ins Internet eingestellt worden sind. Dem Urheber ist es allerdings unbenommen, diejenigen wegen Urheberrechtsverletzung in Anspruch zu nehmen, die diese Abbildungen unberechtigt ins Internet gestellt haben.
Urteil vom 19. Oktober 2011 – I ZR 140/10 – Vorschaubilder II
LG Hamburg – Urteil vom 26. September 2008 – 308 O 248/07
OLG Hamburg – Urteil vom 23. Juni 2010 – 5 U 220/08
Karlsruhe, den 19. Oktober 2011
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 165/2011 vom 19.10.2011
Sollten Sie zu diesem Thema noch Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite www.res-media.net oder wenden Sie sich direkt an decker@res-media.net.
Florian Decker
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
———————————————————————————————–—–
RES MEDIA | Kanzlei für IT-Recht und Medienrecht
Fischtorplatz 21 | 55116 Mainz
Fon 06131.144 560 | Fax 06131.144 56 20
E-Mail: decker@res-media.net
Internet: www.res-media.net
Bildnachweis: © jph @ Fotolia.com
26.09.2011Übersicht zum Urheberrechtsschutz von Computerprogrammen
Arbeitsrecht, IT-Recht, Software-Recht, Urheberrecht Kommentar hinzufügen
Der folgende Beitrag gibt einen einführenden Überblick über den urheberrechtlichen Schutz von Computerprogrammen.
1. Gesetzliche Regelungen und Rechtsentstehung
Den urheberrechtlichen Schutz von Computerprogrammen regeln § 2 Abs. 1 Nr. 1 Urhebergesetz (UrhG) sowie die Spezialvorschriften der §§ 69 a-g UrhG. Das Urheberrecht an einem Computerprogramm entsteht danach durch dessen schlichte Erstellung. Einer Fertigstellung des Computerprogramms bedarf es nicht unbedingt. Der Schutzbeginn kann bereits in der Erstellungsphase ansetzen. Ebenso bedarf es weder einer Registrierung noch der Einhaltung eines formellen Verfahrens. Der Urheber erlangt somit eine kostenneutrale, rechtlich geschützte Position allein durch die Erstellung des Computerprogramms.
2. Computerprogramm vs. Idee – was ist geschützt?
Gemäß § 69a Abs. 3 Satz 1 UrhG genießen Computerprogramme aber nur dann Urheberrechtsschutz, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Geschützt sein können damit beispielsweise Maschinen-, Objekt- und Quellcode inklusive Entwurfsmaterial wie Ablaufpläne oder Struktogramme. Urheberrechtlich nicht geschützt sind dagegen grafische Benutzeroberflächen eines Computerprogramms (EuGH, Urteil vom 22.12.2010, Az. C 393/09) sowie vor allem die dem Programm zugrunde liegende Ideen und Grundsätze. Gerade am Ideenschutz besteht in der Praxis aber ein erhebliches Interesse, dem unter gewissen Voraussetzungen mit Geheimhaltungsvereinbarungen (sog. „Non-Disclosure-Agreement“ bzw. kurz „NDA“) gegenüber Kunden oder sonstigen Dritten begegnet werden kann.
3. Inhaber des Urheberrechts
Urheber des Computerprogramms ist nach § 7 UrhG stets dessen Schöpfer. Juristische Personen (z.B. GmbH, AG) scheiden als Schöpfer aus. Allenfalls möglich ist es, abgeleitete Nutzungsrechte auf sie zu übertragen. Rechtsinhaber im Sinne des Urhebergesetzes sind aus diesem Grund immer nur natürliche Personen. Angesichts der Komplexität heutiger Computerprogramme und deren Programmierung im Team (z.B. innerhalb eines Softwareprojekts) ist Miturheberschaft die Regel, § 8 Abs. 1 UrhG. Die so entstandene Gesamthand hat zur Folge, dass allen Miturhebern (= Programmierern) ein gemeinsames Bestimmungsrecht über ihr Werk zusteht. Der Copyrightvermerk „©“ in Bildschirmmaske oder Handbuch (nicht aber in den „Credits“) führt dabei nach § 10 UrhG zu einer Urheberrechtsvermutung.
4. Verwertung durch Rechtsübertragung auf Dritte (Lizenz)
Mit Beginn des Urheberrechtsschutzes (vgl. Ziffer 1.) steht dem Urheber ein alleiniges und ausschließliches Recht an seinem Computerprogramm zu. Von diesem Recht kann er im Rahmen von § 69c UrhG, der den §§ 15 ff. UrhG vorgeht, einzelne oder sogar sämtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte auf Dritte übertragen. Der Dritte wird damit zur Nutzung des Computerprogramms im Rahmen des vertraglich festgelegten ermächtigt (juristisch ungenau oft als „Lizenz“ bezeichnet). Für den Umfang der Rechteeinräumung gilt die Zweckübertragungslehre des § 31 Abs. 5 UrhG, wonach Nutzungsrechte im Zweifel immer nur soweit eingeräumt werden, wie für den Vertragszweck erforderlich. Um Auseinandersetzungen über die Reichweite der Rechteeinräumung zu vermeiden, bedient sich die Praxis meist sog. „Buy-out-Klauseln“, die eine erschöpfende und umfassende Aufzählung aller Nutzungsrechte- und Arten enthalten. Ausgenommen von der Übertragung sind jedoch Urheberpersönlichkeitsrechte nach den §§ 12 – 14 UrhG, was vor allem das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft nach § 13 UrhG betrifft, welches beispielsweise gegenüber einem angestellten Programmierer im Kern nicht vertraglich abbedungen werden kann.
5. Unterschiede je nach Vertriebsweg
Bei klassischem Softwarevertrieb über den stationären Handel erfolgt die körperliche Verwertung des Computerprogramms vor allem in Form der Übertragung des Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechts, § 69c Nr. 1, 3 UrhG. Im Gegensatz dazu stellt der Softwarevertrieb über das Internet (durch Downloads) eine unkörperliche Verwertung des Computerprogramms dar, bei der insbesondere das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung übertragen wird, § 19a UrhG.
6. Urheberrechte im Arbeitsverhältnis
Eine urheberrechtliche Besonderheit stellt § 69 b UrhG dar, nach dem ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse an einem Computerprogramm berechtigt ist, dass von einem angestellten Entwickler im Rahmen seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtungen entwickelt wurde, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Arbeitgeber erhält damit faktisch eine gesetzlich angeordnete Lizenz. Mit Ausnahme des „Bestsellerparagraphen“ (§ 32a UrhG) für Sachverhalte mit einem auffälligen Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung besteht grundsätzlich auch keine weitere Vergütungspflicht.
7. Urheberrecht verletzt. Was tun?
Die Anspruchsdurchsetzung von Urheberrechtsverletzungen erfolgt typischerweise per Abmahnung, der sich eine einstweilige Verfügung bzw. Hauptsacheklage anschließt, wenn die Auseinandersetzung nicht außergerichtlich gelöst werden kann.
Sollten Sie zu diesem Thema Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite www.res-media.net oder wenden Sie sich direkt an plutte@res-media.net.
Niklas Plutte
Rechtsanwalt
———————————————————————————————–—–
RES MEDIA | Kanzlei für IT-Recht und Medienrecht
Fischtorplatz 21 | 55116 Mainz
Fon 06131.144 560 | Fax 06131.144 56 20
E-Mail: plutte@res-media.net
Internet: www.res-media.net
Bildnachweis: © Surflifes – Fotolia.com
7.09.2011Verwendung fremder Amazon-Bilder kann Urheberrechte verletzen
E-Commerce, Urheberrecht Kommentar hinzufügen
Die automatisierte Verwendung fremder Produktfotos über Amazon verletzt fremde Urheberrechte, wenn die Bilder die Unternehmenskennzeichnung des ursprünglichen Händlers tragen. Die Lizenzeinräumung zwischen dem ursprünglichen Händler und Amazon gibt nachfolgenden Händlern kein wirksames Nutzungsrecht (Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 04.02.2011, Az.: 4 HK O 9301/10).
Amazon-Händler gewähren der Plattform vertraglich die „nicht-exklusive, weltweite und gebührenfreie Lizenz zur Verwendung aller eingetragenen Markenzeichen, Handelsnamen und der Namen und Darstellungen aller im Material auftretenden Personen“. Auf dieser Grundlage stellte Amazon anderen Händlern Produktfotos zur Verfügung. Ein Verkäufer hatte solch ein Bild mit dem Eindruck eines fremden Handelsnamens verwendet, um sein eigenes Angebot auf der Facebook-Plattform zu illustrieren.
Zu Unrecht, wie das LG Nürnberg-Fürth entschied. Die Lizenzeinräumung zwischen Amazon und dem ursprünglichen Händler für Namen, eingetragene Marken und Darstellungen sei eine überraschende AGB-Klausel und unzulässig.
Aufgrund des Urteils sollten Amazon-Händler nur solche Fotos Dritter nutzen, die keine fremden Kennzeichen tragen. Sonst drohen Abmahnungen und Schadensersatzansprüche.
Sollten Sie zu diesem Thema noch Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite www.res-media.net oder wenden Sie sich direkt an shb@res-media.net.
Sabine Heukrodt-Bauer
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
———————————————————————————————–—–
RES MEDIA | Kanzlei für IT-Recht und Medienrecht
Fischtorplatz 21 | 55116 Mainz
Fon 06131.144 560 | Fax 06131.144 56 20
E-Mail: shb@res-media.net
Internet: www.res-media.net
Bildnachweis: © dundanim – fotolia.com
2.08.2011Forderungsschreiben der KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Abmahnung, Urheberrecht Kommentar hinzufügenAktuell fordern die Rechtsanwälte KSP aus Hamburg im Namen der Lappan Verlag GmbH Schadensersatz für die unberechtigte Verwendung von Gedichten des Komikers und Dichters Heinz Erhardt. Um eine potentielle Abmahnung zu vermeiden, ist zu erwägen, ob in diesen Fällen nicht vorsorglich eine Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte. Darüber hinaus raten wir davon ab, den geforderten Schadensersatz vollständig ohne Beratung durch einen qualifizierten Rechtsanwalt zu zahlen.
Sollten Sie Hilfe benötigen, dann helfen wir Ihnen selbstverständlich gerne.
Florian Decker
Rechtsanwalt
und Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
—————————————————————————-
res media – Kanzlei für IT-Recht und Medienrecht
Fischtorplatz 21 | 55116 Mainz
Fon 06131.144 560 | Fax 06131.144 56 20
E-Mail: decker@res-media.net
Internet: www.res-media.net
Mainz | Mannheim
—————————————————————————-
Bildnachweis: © Pixel – Fotolia.com
23.06.2011OLG Hamm zu Geschmacksmusterrechten: Figur „Teddy“ kein Plagiat
Geschmacksmusterrecht, Urheberrecht Kommentar hinzufügen
Das OLG Hamm hat in seinem Urteil vom 24.02.2011 entschieden, dass weder geschmacksmusterrechtliche noch urheberrechtliche Unterlassungsansprüche der die Figur „Buddy Bär 2“ bewerbenden und betreibenden Antragsteller bestehen (AZ: I-4 U 192/10 – Buddy Bär 2). Die Figur „Teddy“ der Antragsgegnerin stelle keine verbotene Nachbildung (Plagiat) des „Buddy Bär 2“ dar.
Die Antragsteller sind Inhaber des eingetragenen Geschmacksmusters für die Figur „Buddy Bär 2“ und vertreiben diese in verschiedenen Größen. Die Antragsgegnerin bewirbt und vertreibt die Figur „Teddy“, welche ebenfalls aus weißem Porzellan bzw. aus porzellanartigem Material besteht und einen aufrecht stehenden Bären darstellt. Die Antragsteller sahen in der gewerblichen Nutzung dieser Figur u.a. eine Verletzung ihrer Urheber- und Geschmacksmusterrechte.
Das Gericht entschied nun, dass ein Anspruch aus § 42 I des Geschmackmustergesetzes (GeschmMG) nicht gegeben sei. Nur die sichtbaren Merkmale der Erscheinungsform des Geschmacksmusters, die bei dem informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erwecken, seien geschmacksmusterrechtlich geschützt (s. §§ 37 Abs. 1, 38 Abs. 2 GeschmMG). Nach einem synoptischen Vergleich bestünden keine maßgeblichen charakteristischen Ähnlichkeiten der angeblichen Verletzerfigur mit der Figur „Buddy Bär 2“. Letzterer sei zwar ein relativ freundlicher Bär, er behalte aber eine „gewisse Ernsthaftigkeit und Strenge, auch durch die kantige Gestaltung“ bei. Zudem bestehe bei ihm ein Spannungsverhältnis zwischen realistischer Darstellung und Abstraktion. Dies zeige sich u.a. an der besonders auffälligen und bärenuntypischen Tatzenhaltung nach oben, als ob es sich um eine Ablagefläche handele. Hierüber verfüge die Figur „Teddy“ gerade nicht. Sie wirke insgesamt wie eine „banalisierte Comicfigur“.
Auch ein Anspruch aus § 97 Abs. 1 des Urhebergesetzes (UrhG) scheide aus. Zwar sei das Werk über § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG geschützt. Die Figur „Teddy“ stelle aber eine eigene Schöpfung und gerade kein Plagiat dar, jedenfalls liege eine freie Bearbeitung gem. § 24 UrhG vor. Die Figur „Buddy Bär 2“ habe lediglich als Anregung für das eigene Werkschaffen gedient, die o.g. tragenden Elemente seien aber nicht übernommen worden.
Das OLG Hamm hat damit die erstinstanzliche Entscheidung des LG Bielefeld bestätigt (Urteil vom 14.09.2010, AZ: 4 O 524/10).
Die Pressemitteilung des Präsidenten des OLG Hamm vom 13.04.2011 mit einer bildlichen Darstellung der in Streit stehenden Figuren finden Sie unter folgendem Link:
http://www.olg-hamm.nrw.de/presse/01_aktuelle_mitteilungen/2011_pressearchiv/09_Plagiatsvorwurf/index.php
Sollten Sie zu diesem Thema noch Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite www.res-media.net oder wenden Sie sich direkt an decker@res-media.net.
Florian Decker
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
—————————————————————————-
res media – Kanzlei für IT-Recht und Medienrecht
Fischtorplatz 21 | 55116 Mainz
Fon 06131.144 560 | Fax 06131.144 56 20
E-Mail: decker@res-media.net
Internet: www.res-media.net
Mainz | Mannheim
—————————————————————————-
Bildnachweis: © electriceye – Fotolia.com
10.06.2011OLG Köln betritt Neuland – P2P Abmahnungen folgen eigenen Regeln
Abmahnung, Urheberrecht Kommentar hinzufügen
Das Oberlandesgericht Köln hat festgestellt, dass Privatpersonen in einer Abmahnung wegen P2P-Downloads keine Hinweise erteilt werden dürfen, die diese von der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abhalten können. Wer auf eine solche Abmahnung nicht reagiert und gerichtlich in Anspruch angenommen wird, muss die Verfahrenskosten nicht tragen (OLG Köln, Beschluss von 20.05.2011, Az. 6 W 30/11).
Ein Buchverlag hatte wegen der öffentlichen Zugänglichmachung eines einzelnen Hörbuchs in einer Internettauschbörse abgemahnt. Die der Abmahnung beigefügte vorformulierte Unterlassungserklärung bezog sich nicht nur auf dieses Hörbuch, sondern war auf alle geschützten Werke des Verlags ausgedehnt worden. Daneben wurde mehrfach darauf hingewiesen, dass eine Einschränkung der geforderten Unterlassungserklärung deren Unwirksamkeit zur Folge haben könne. Nachdem der Abgemahnte vorgerichtlich keine Unterlassungserklärung abgegeben hatte, wurde eine einstweilige Verfügung erwirkt. Die hierdurch entstandenen Verfahrenskosten wurden dem Verlag auferlegt.
Nach überwiegend aus dem Wettbewerbsrecht auf das Urheberrecht übertragenen Grundsätzen war der Rechteinhaber bisher nicht verpflichtet, der Abmahnung eine vorformulierte Unterlassungserklärung beizufügen. Vielmehr war es Sache des Schuldners, die Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer ausreichenden strafbewehrten Unterlassungserklärung auszuräumen. Eine zu weit gefasste vorformulierte Unterlassungserklärung führte entsprechend nicht zur Unwirksamkeit der Abmahnung, sondern war gegebenenfalls vom Schuldner anzupassen.
Für den urheberrechtlichen P2P-Bereich brach das OLG Köln nun mit dieser Struktur. Zur Begründung verwies es auf die Unerfahrenheit von Verbrauchern in rechtlichen Angelegenheiten und den Unterschied zum Wettbewerbsrecht, welches ausschließlich für Gewerbetreibende gilt. Obwohl eine Beschränkung des Unterlassungsanspruchs vorliegend nicht fernliegend gewesen sei, habe der Verlag den abgemahnten Verbraucher mehrfach daraufhin gewiesen, dass dies zur Unwirksamkeit der Erklärung führen könne. Dadurch sei das Ziel einer Abmahnung, einen Weg zur Verhinderung eines kostenintensiven gerichtlichen Verfahrens aufzuzeigen, konterkariert worden. Im Ergebnis habe der Abgemahnte daher keine Veranlassung zu einer gerichtlichen Inanspruchnahme gegeben.
Fazit:
Das Oberlandesgericht Köln ist nicht aufzuhalten. Bereits in mehreren jüngeren Entscheidungen zu illegalen P2P-Downloads hatte es die Praxis der Abmahnkanzleien schrittweise eingeschränkt (vgl. etwa OLG Köln, Beschluss vom 10.02.2011, Az. 6 W 5/11; OLG Köln, Beschluss vom 27.12.2010, Az. 6 W 155/10). Mit der vorliegenden Entscheidung betraten die Kölner Richter auf besonders kreative Weise juristisches Neuland. Aus meiner Sicht handelt es sich um eine juristisch nicht zwingende, dafür aber gewollte Entscheidung, aus der das Bestreben der Richter spricht, dem Phänomen Massenabmahnungen nach besten Kräften entgegenzutreten. Ob sich die Kölner Auffassung durchsetzen wird, bleibt abzuwarten. Ohne Zweifel betrifft sie eine erhebliche Zahl aktueller Betroffener.
Sollten Sie zu diesem Thema Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite www.res-media.net oder wenden Sie sich direkt an plutte@res-media.net.
Niklas Plutte
Rechtsanwalt
—————————————————————————-
res media – Kanzlei für IT-Recht und Medienrecht
Fischtorplatz 21 | 55116 Mainz
Fon 06131.144 560 | Fax 06131.144 56 20
E-Mail: plutte@res-media.net
Internet: www.res-media.net
Mainz | Mannheim
—————————————————————————-
Bildnachweis: © Fineas – Fotolia.com
