3.09.2010BGH: Vertriebsplattform Steam als Voraussetzung für Computerspiel Half-Life 2 zulässig
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Der Bundesgerichtshof musste sich bisher kaum mit Fragen rund um das Recht im Bereich der Computerspiele befassen. Einer dieser wenigen, dafür erst vor kurzem veröffentlichten Entscheidungen ist das Urteil des BGH zur Internet-Vertriebsplattform „Steam“ (Urteil vom 11.02.2010 – Az.: I ZR 178/08). Die Richter des obersten Zivilgerichts mussten über die Frage entscheiden, ob es zulässig ist, für die Nutzung eines Computerspiels als zwingende Voraussetzung die Registrierung bei einem Online-Dienst festzusetzen.
Die beklagte VALVE Corporation vertrieb unter anderem (auch auf physischen Datenträgern) das PC-Spiel Half-Life 2. Um das Spiel nutzen zu können, wird während der Installation zwingend vorausgesetzt, dass sich der User bei dem Online Dienst „Steam“ – den ebenfalls die Beklagte betreibt - registriert und dort einen individuellen Account erstellt. Nur mit diesem Account kann das Spiel gespielt werden. Nach der Verknüpfung des Accounts mit dem Spiel war diese Verbindung unumkehrbar, das heißt das Spiel konnte mit dem Account nur einmalig verbunden und auch nur mit diesem gespielt werden.
Dem Käufer des Spiels war es damit zwar möglich, die DVD einschließlich der darauf enthaltenen Software zu verkaufen, allerdings konnte der neue Käufer das Spiel schlussendlich nicht nutzen, da die ursprüngliche Verbindung von Steam zu Half Life 2 nicht gelöscht werden konnte und damit der neue Käufer mit dem erworbenen CD-Key keinen eigenen Steam Account erstellen konnte. Nach Ziffer 1 Abs. 6 der Steam-AGB von VALVE darf der Account selbst auch nicht verkauft oder übertragen werden. In dieser Problematik sah die klagende Verbraucherzentrale Bundesverband eine unzulässige Benachteiligung von Käufern, da ihrer Ansicht nach der urheberrechtliche Erschöpfungsgrundsatz in §§ 17 Abs. 2, 69c Nr. 3 S. 3 UrhG der AGB-Klausel entgegenstand, die faktisch eine Weiterveräußerung von Software auf einem physischen Träger sinnlos macht, da der Erwerber im Ergebnis die Software nicht nutzen kann. Daher verklagte der Bundesverband den amerikanischen Spielekonzern auf Unterlassung.
Der Bundesgerichtshof folgte jedoch der Ansicht der Beklagten und wies die Klage ab. Das Handeln von VALVE sei als zulässig anzusehen. Aus urheberrechtlicher Sicht ist es nach Ansicht der Karlsruher Richter unproblematisch, wenn ein Werk so gestaltet wird, dass es nur auf bestimmte Art und Weise genutzt werden könne und damit die Weiterveräußerung aufgrund der konkreten Ausgestaltung eingeschränkt sei. Allein der Urheber könne aufgrund seines ihm zustehenden ausschließlichen Verbreitungsrechts gem. § 17 UrhG bestimmen, ob und wie er das Werk der Öffentlichkeit anbiete oder in den Verkehr bringe.
Eine Weiterveräußerung der DVD selbst sei weder aus rechtlicher noch aus tatsächlicher Sicht unmöglich. Es sei hinsichtlich des Erschöpfungsgrundsatzes auch unproblematisch, wenn die Kennung nur nach erfolgter Zuweisung mit der individuellen Kennung genutzt werden könne und vertraglich festgehalten werde, dass die Kennung nicht an Dritte weitergegeben werden dürfe und der Ersterwerber dadurch faktisch das Spiel nicht mehr weiterveräußern könne.
Der BGH stellt darüber hinaus klar, dass kein Verstoß gegen das Transparenzgebot des §307 I 2 BGB zu sehen sei, da die Klausel in den Steam-AGB klar zum Ausdruck bringe, dass ein einmal eröffnetes Konto nur zum Betrieb durch den Erstanmelder zugelassen und jegliche Weitergabe untersagt sei.
Fazit: Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs ist es Herstellern von Computerspielen damit weiterhin erlaubt, die Berechtigung zum Spielen an User-Accounts zu knüpfen, die nicht übertragbar sein müssen. Der BGH spricht sich eindeutig für die Zulässigkeit des Vertriebsmodell „Steam“ und die verwendete AGB aus.
Das Urteil ist jedoch durchaus kritisch zu sehen und überzeugt argumentativ nicht. Gegen die Anbindung des Spiels an einen Online-Dienst ist sicherlich nichts einzuwenden; allerdings muss diese Anbindung im Falle des Weiterverkaufs auch dem Erwerber möglich sein. Durch das existierende Modell wird jedoch der urheberrechtliche Erschöpfungsgrundsatz de facto ausgehebelt.
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Florian Decker
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25.08.2010Veröffentlichung von Gutachten-Fotos im Internet nur mit ausdrücklicher Zustimmung
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Der Inhaber von Urheberrechten kann einem anderen gem. § 31 UrhG das Recht einräumen, ein Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu verwenden.
Die Übertragung der Nutzungsrechte kann jedoch immer nur mit Zustimmung des Urhebers selbst stattfinden, dieser hat dafür einen Anspruch auf Einräumung einer angemessenen Vergütung vgl. §§ 32, 34 UrhG.
Der Bundesgerichtshof hatte entsprechend dieser gesetzlichen Vorgabe Ende April (Urteil v. 29.04.2010 – Az.: I ZR 68/08 –„Restwertbörse“) entschieden, dass es einer Kfz-Versicherung nicht gestattet ist, die ihr von einem Sachverständigen übergebenen Fotos von einem Unfallfahrzeug zu digitalisieren und in das Internet zu stellen, ohne dass eine Einwilligung des Urhebers vorliegt.
Im konkreten Fall war der Kläger Sachverständiger und hatte für die beklagte Kfz-Versicherung ein Unfallgutachten über ein Fahrzeug erstellt. Für dieses Gutachten fertigte er mehrere Fotos an, welche er schließlich der Versicherung in Papierform übergab. Die Beklagte jedoch digitalisierte die Fotos und stellte diese auf die Webseite einer Restwertböse, um dort den Wert des verunfallten Autos ermitteln zu lassen. Darin sah der Kläger eine Urheberrechtsverletzung und beschritt den Rechtsweg.
Bereits die Vorinstanz des OLG Hamburg (Urt. 02.04.2008 – Az.: 5 U 242/07) sah in dem Verhalten des Beklagten eine Urheberrechtsverletzung, allerdings gewährten sie dem Kläger nur einen Schadensersatz in Höhe von 5.- EUR pro Bild. Begründet wurde die Entscheidung mit der Tatsache, dass kein Fall der absolut unberechtigten Nutzung vorlag, sondern nur die Grenzen des vertraglich Vereinbarten überschritten worden seien. Der Zweck des Vertrags habe es eben gerade nicht erfordert, dass der Kläger das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung digitalisierter Bilder des Unfallfahrzeugs im Internet einräume.
Die Richter des Bundesgerichtshofs bestätigten die Urheberrechtsverletzung. Der Kläger müsse es gerade nicht dulden, dass die Fotos ohne seine Einwilligung online gestellt werden. Der Gutachter habe zu keinem Zeitpunkt eingewilligt, seine ausschließlichen Nutzungsrechte an den Bildern an die Versicherung zu übertragen. Nur in diesem Fall wäre es der Beklagten erlaubt gewesen, die Bilder ins Internet zu stellen. Zweck des vorliegenden Vertrags sei ausschließlich die Erstellung eines Gutachtens gewesen, das gegenüber dem Unfallgegner zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen herangezogen werden sollte.
Allerdings sah das oberste Zivilgericht in Karlsruhe keinen Grund, die Entscheidung der Berufungsinstanz hinsichtlich der Höhe des Schadensersatzes zu beanstanden. Es ist dem BGH zwar möglich, die richterlichen Einschätzungen der Vorinstanz zu überprüfen. Der im richterlichen Ermessen liegende Beurteilungsspielraum der Vorinstanz kann jedoch nur dann beanstandet werden, wenn die Einschätzung offensichtlich falsch ist, was im vorliegenden Fall nicht zweifellos angenommen werden konnte.
Fazit: Eine hinsichtlich der Höhe des Schadensersatzes sehr ungewöhnliche Entscheidung des OLG Hamburg, da dieser mit nur 5.- € pro Bild viel zu niedrig ausfällt. Im Normalfall werden bei Urheberrechtsverletzungen, die Fotos betreffen, zur Berechnung des Schadensersatzes die MFM Bildhonorare herangezogen. Dort liegt die fiktive Lizenzgebühr bei einer unberechtigten Verwendung weit höher, mindestens im dreistelligen Bereich pro Bild. Der BGH konnte und wollte die Entscheidung diesbezüglich nicht angreifen, da der Vorinstanz dahingehend ein geschützter Ermessensspielraum zusteht.
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19.08.2010OLG Dresden: Nutzung fremden Bildmaterials für Internet-TV-Programm ist Urheberrechtsverstoß
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Beim Aufeinandertreffen der Medien „TV“ und „Internet“ kommt es regelmäßig zu rechtlichen Problemen, welche die Rechtsprechung zu behandeln versucht.
Während der BGH im April 2009 (Az.: I ZR 216/06) noch entschieden hat, dass das Angebot von Internetvideorekordern wie „Shift.TV“ oder „save.tv“ die Urheberrechte der aufgezeichneten Rundfunkprogramme verletzen kann, entschied das OLG Dresden in einem erst vor kurzem bekannt gewordenen Urteil von Ende 2009 (Urt. V. 27.10.2009 – Az.: 14 U 818/09), dass der Betreiber eines Online-TV-Programms einen Urheberrechtsverstoß begeht, wenn dieser Wort- und Bildmaterial der Fernsehsender ohne jegliche vorhandene Lizenz einholt und auf seiner Webseite veröffentlicht.
Im konkreten Fall handelte es sich bei der Klägerin um eine Verwertungsgesellschaft, welche die Urheber- und Leistungsschutzrechte eines großen Teils deutscher TV Sender geltend machte. Diese TV Sender veröffentlichten in deren Pressebereich Bild und Videomaterial, um ihr TV Programm zu bewerben. Die Verwertungsgesellschaft ging gegen einen Anbieter eines Online-TV-Programms vor, der eine Vielzahl von Texten und Bildern aus dem Pressebereich verschiedenster TV-Sender für seinen Internet-Service übernommen hatte, ohne über eine entsprechende Nutzungsberechtigung zu verfügen. Die Klägerin sah darin die Rechte der TV Sender verletzt und begehrte Unterlassung.
Die Richter des Oberlandesgerichts Dresden gaben der Klage statt und stuften dieses Vorgehen als Verletzung des Urheberrechts ein. Die Urheber des Film- und Textmaterials hätten den TV-Sendern insoweit Rechte übertragen, als diese nun Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte für sämtliches Material im jeweiligen Pressebereich seien. Die Beklagte habe diese fremden Werke (Texte und Bilder) ohne eine entsprechend vorhandene Lizenz einfach übernommen und somit rechtswidrig im Sinne des Urheberrechts gehandelt.
Die Dresdner Richter wiesen auch den Einwand des beklagten Programmführers zurück, dass die klagende Verwertungsgesellschaft vorliegend gar nicht aktivlegitimiert sei. Die Klägerin konnte lückenlos eine entsprechende Rechtekette nachweisen, so dass sie im außergerichtlichen Verfahren als auch vor Gericht berechtigt war, die Interessen der Sender zu vertreten. Vorliegend konnten die Richter auch keinen gesetzlichen Ausnahmegrund, also eine Rechtfertigung für den Urheberrechtsverstoß – als einschlägig betrachtet ansehen. Insbesondere auf die Ausnahme für tagesaktuelle Ereignisse könne sich die Beklagte nicht berufen, da die übernommenen Informationen nicht tagesaktuell, sondern vielmehr allgemeingültig seien.
Fazit: Ein Anspruch auf unentgeltliche Lizenzierung bestand für die Beklagte vorliegend nicht, nicht zuletzt, weil die Klägerin als Verwertungsgesellschaft verpflichtet war, nur vergütete Nutzungsrechte einzuräumen, vgl. §11 II UrhWG. In der Ablehnung des unentgeltlichen Lizenzvertrags konnten die Richter auch keinen Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung der Klägerin sehen. Ein Angebot zum Abschluss eines Lizenzvertrags gegen eine Lizenzgebühr hatte die Beklagte vorliegend nicht gemacht, weswegen nach Ansicht des OLG Dresden eine Verpflichtung zur Einräumung einer Lizenz nicht bestand (vgl. auch: BGH – Urt. v. 06.05.2009 – „Drange-Book-Standard“).
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Dieser Beitrag wurde erstellt unter freundlicher Mitwirkung von Stud. iur. Sebastian Ehrhardt
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28.07.2010BGH im Volltext – Sommer unseres Lebens (I ZR 121/08)
Abmahnung, Filesharing, Urheberrecht Kommentar hinzufügen
BGH, Urteil vom 12. 5. 2010 – I ZR 121/ 08 – Sommer unseres Lebens; OLG Frankfurt a. M.
Bundesgerichtshof
UrhG §§ 19a, 97
a) Den Inhaber eines Internetanschlusses, von dem aus ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne Zustimmung des Berechtigten öffentlich zugänglich gemacht worden ist, trifft eine sekundäre Darlegungslast, wenn er geltend macht, nicht er, sondern ein Dritter habe die Rechtsverletzung begangen.
b) Der Inhaber eines WLAN-Anschlusses, der es unterlässt, die im Kaufzeitpunkt des WLAN-Routers marktüblichen Sicherungen ihrem Zweck entsprechend anzuwenden, haftet als Störer auf Unterlassung, wenn Dritte diesen Anschluss missbräuchlich nutzen, um urheberrechtlich geschützte Musiktitel in Internettauschbörsen einzustellen.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. März 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 1. Juli 2008 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Klage mit dem Unterlassungsantrag und mit dem Antrag auf Erstattung der Abmahnkosten (325, 90 € zuzüglich Zinsen) abgewiesen hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand: Die Klägerin vermarktet den Tonträger “Sommer unseres Lebens” mit einer Aufnahme des Künstlers Sebastian Hämer. Sie beauftragte die L. AG mit der Überwachung des Titels im Internet. Am 8. September 2006 um 18. 32 Uhr erfasste dieses Unternehmen einen Nutzer mit einer bestimmten IP-Adresse, der zu diesem Zeitpunkt den Tonträger “Sommer unseres Lebens” anderen Teilnehmern der Tauschbörse “eMule” zum Herunterladen anbot. Nach der im Rahmen der daraufhin eingeleiteten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen eingeholten Auskunft der Deutschen Telekom AG war die IP-Adresse zum fraglichen Zeitpunkt dem Internetanschluss des Beklagten zugeordnet.
Die Klägerin hat beantragt, dem Beklagten zu verbieten, die Tonträgerproduktion “Sommer unseres Lebens” mit Darbietungen des Künstlers Sebastian Hämer im Internet in sogenannten Tauschbörsen über Peer-to-Peer-Netzwerke bereitzustellen oder auf sonstige Weise der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Ferner hat sie den Beklagten auf Schadensersatz (150 €) sowie auf Erstattung von Abmahnkosten (325, 90 €) zuzüglich Zinsen in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat den Beklagten bis auf einen Teil der Zinsforderung antragsgemäß verurteilt. Die Berufung des Beklagten hat zur Abweisung der Klage geführt (OLG Frankfurt GRUR-RR 2008, 279). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.
Der Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten aus § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG verneint. Hierzu hat es ausgeführt:
Der Beklagte habe die Rechtsverletzung nicht selbst begangen, da er zum fraglichen Zeitpunkt urlaubsabwesend gewesen sei und sich sein PC in einem abgeschlossenen Büroraum befunden habe, der keinem Dritten zugänglich gewesen sei. Die Rechtsverletzung könne daher nur von einem Dritten begangen worden sein, der die WLAN-Verbindung des Beklagten von außerhalb genutzt habe, um sich Zugang zu dessen Internetanschluss zu verschaffen. Für diese – wie zu unterstellen sei – vorsätzliche rechtswidrige Urheberrechtsverletzung eines Dritten hafte der Beklagte nicht als Störer. Der WLAN-Anschlussinhaber dürfe nicht für das vorsätzliche Verhalten beliebiger Dritter, die mit ihm in keinerlei Verbindung stünden, verantwortlich gemacht werden. Ein WLAN-Anschlussinhaber hafte im privaten Bereich deshalb nicht generell wegen der abstrakten Gefahr eines Missbrauchs seines Anschlusses von außen, sondern erst, wenn konkrete Anhaltspunkte hierfür bestünden. Daran fehle es im Streitfall.
Störer könne zwar auch sein, wer die Möglichkeit einer Rechtsverletzung, zu der er einen adäquat-kausalen Beitrag geleistet habe, nicht erkannt habe, sie aber hätte erkennen und mit zumutbaren Mitteln verhindern können.
Es erscheine aber fraglich, ob die Unterhaltung eines WLAN-Anschlusses als adäquater Beitrag zu einer Urheberrechtsverletzung angesehen werden könne, die ein vorsätzlich handelnder Dritter mit Hilfe dieses Anschlusses begehe. Jedenfalls sei dem Anschlussinhaber nicht zuzumuten, seinen Computer stets auf seine Kosten mit der neuesten Schutztechnik zu versehen. Solange keine konkreten Anhaltspunkte für eine Rechtsverletzung bestünden, sei es dem Anschlussinhaber unzumutbar, Mittel aufzuwenden, um einen vorsätzlich rechtswidrigen Eingriff eines Dritten zu vermeiden, dessen Handeln dem Beklagten unter keinem Gesichtspunkt zuzurechnen sei. Das erschwere die Rechtsdurchsetzung nicht unzumutbar, weil immer dann, wenn der Anschlussinhaber von konkreten Rechtsverletzungen erfahre, seine Prüfungs- und Überwachungspflicht einsetze.
Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche kämen erst recht nicht in Betracht. Ein Verschuldensvorwurf gegenüber dem Beklagten scheide aus.
Nach Erhebungen aus der Praxis seien die Sicherheitsprobleme von WLAN-Anschlüssen weithin unbekannt oder würden als nicht erheblich bewertet.
II. Die Revision hat im Wesentlichen Erfolg. Sie führt hinsichtlich des Unterlassungsantrags sowie des Antrags auf Erstattung der Abmahnkosten zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Das Berufungsgericht ist allerdings ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass der Beklagte nicht als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung nach §§ 19a, 97 UrhG haftet. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision bleiben ohne Erfolg.
a) Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Beklagte im Zeitpunkt der Rechtsverletzung urlaubsabwesend war und sich sein PC in einem abgeschlossenen Büroraum befand. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass der Computer des Beklagten während seines Urlaubs mit dem Internet verbunden war. Die Klägerin hat dies in den Vorinstanzen auch nicht geltend gemacht. Die von der Revision aufgeworfene Frage, ob der Beklagte das fragliche Werk öffentlich zugänglich gemacht hätte, wenn sein Rechner, ausgestattet mit den maßgeblichen Daten und einer Tauschbörsensoftware, während seiner Abwesenheit eingeschaltet und mit dem Internet verbunden gewesen wäre, stellt sich daher im Streitfall nicht.
Wird ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, so spricht zwar eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Daraus ergibt sich eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers, der geltend macht, eine andere Person habe die Rechtsverletzung begangen (vgl. OLG Köln MMR 2010, 44, 45; GRUR-RR 2010, 173, 174). Dieser sekundären Darlegungslast ist der Beklagte jedoch nachgekommen, indem er – von der Klägerin unbestritten – vorgetragen hat, zum fraglichen Zeitpunkt im Urlaub gewesen zu sein, während sich seine PC-Anlage in einem für Dritte nicht zugänglichen, abgeschlossenen Büroraum befunden habe. Die Vorlage eines Routerprotokolls hat die Klägerin von dem Beklagten in den Vorinstanzen nicht verlangt. Unabhängig von der Frage, ob überhaupt ein solches Protokoll mit entscheidungserheblichem Inhalt hätte vorgelegt werden können, war der computertechnisch nicht versierte Beklagte jedenfalls nicht verpflichtet, von sich aus ein Routerprotokoll vorzulegen. Das Berufungsgericht konnte deshalb ohne Rechtsfehler annehmen, dass die unmittelbar urheberrechtsverletzende Handlung nur von einem Dritten begangen worden sein konnte, der die WLAN-Verbindung des Beklagten von außerhalb nutzte, um sich Zugang zu dessen Internetanschluss zu verschaffen.
b) Es kommt auch keine täterschaftliche Haftung des Beklagten unter dem Aspekt der Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht (vgl. BGHZ 173, 188 Tz. 22 – Jugendgefährdende Schriften bei eBay) in Betracht.
Diese für das Wettbewerbsrecht entwickelte Haftungsgrundlage setzt voraus, dass die Merkmale einer täterschaftlichen Haftung nach dem jeweiligen Haftungsregime erfüllt sein müssen. Während im Lauterkeitsrecht das in Rede stehende Verhalten – die Eröffnung einer nicht hinreichend begrenzten Gefahr für die geschützten Interessen anderer Marktteilnehmer – ohne weiteres als eine unlautere geschäftliche Handlung eingeordnet werden kann, müssen für eine täterschaftlich begangene Urheberrechtsverletzung die Merkmale eines der handlungsbezogenen Verletzungstatbestände des Urheberrechts erfüllt sein. Im Streitfall müsste das Verhalten des Beklagten – also die Unterhaltung eines nicht ausreichend gesicherten privaten WLAN-Anschlusses – den Tatbestand: der öffentlichen Zugänglichmachung des in Rede stehenden urheberrechtlichen Werkes (§ 19a UrhG) erfüllen (vgl. zum Merkmal des Anbietens im Markenrecht BGHZ 158, 236, 250 – Internet-Versteigerung I). Dies ist indessen – wie dargelegt – nicht der Fall. Hinzu kommt, dass die Haftung für die Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht in dem vom Senat entschiedenen Fall nicht zuletzt mit dem eigenen geschäftlichen Interesse begründet worden ist, das der Betreiber der Handelsplattform verfolgt und das es rechtfertigt, von ihm eine besondere Rücksichtnahme auf Rechtsgüter zu verlangen, die durch sein Verhalten gefährdet werden.
c) Allerdings hat der Bundesgerichtshof nach Verkündung des Berufungsurteils entschieden, dass der private Inhaber eines Mitgliedskontos bei eBay sich so behandeln lassen muss, als habe er selbst gehandelt, wenn er das Konto nicht hinreichend vor dem Zugriff Dritter gesichert hat und es von einem Dritten benutzt wird, ohne dass der Kontoinhaber dies veranlasst oder geduldet hat (BGHZ 180, 134 Tz. 16 – Halzband). Die bei der Verwahrung der Zugangsdaten für das Mitgliedskonto gegebene Pflichtverletzung stellt danach einen eigenen, selbständigen Zurechnungsgrund dar. Diese Entscheidung ist indes nicht auf den Fall der Nutzung eines ungesicherten WLAN-Anschlusses durch außenstehende Dritte übertragbar.
Der IP-Adresse kommt keine mit einem eBay-Konto vergleichbare Identifikationsfunktion zu. Anders als letzteres ist sie keinem konkreten Nutzer zugeordnet, sondern nur einem Anschlussinhaber, der grundsätzlich dazu berechtigt ist, beliebigen Dritten Zugriff auf seinen Internetanschluss zu gestatten. Die IP-Adresse gibt deshalb bestimmungsgemäß keine zuverlässige Auskunft über die Person, die zu einem konkreten Zeitpunkt einen bestimmten Internetanschluss nutzt. Damit fehlt die Grundlage dafür, den Inhaber eines WLAN-Anschlusses im Wege einer unwiderleglichen Vermutung so zu behandeln, als habe er selbst gehandelt (vgl. BGHZ 180, 134 Tz. 16 – Halzband). Es ginge deshalb zu weit, die nicht ausreichende Sicherung eines WLAN-Anschlusses mit der unsorgfältigen Verwahrung der Zugangsdaten für ein eBay-Konto gleichzusetzen. Dies würde die WLAN-Nutzung im Privatbereich auch mit unangemessenen Haftungsrisiken belasten, weil der Anschlussinhaber bei Annahme einer täterschaftlichen Verantwortung unbegrenzt auf Schadensersatz haften würde, wenn außenstehende Dritte seinen Anschluss in für ihn nicht vorhersehbarer Weise für Rechtsverletzungen im Internet nutzen.
d) Der Beklagte ist auch nicht Teilnehmer der durch den unbekannten Dritten begangenen Urheberrechtsverletzung. Ihm fehlt jedenfalls der dafür erforderliche Vorsatz (vgl. zum Markenrecht BGHZ 158, 236, 250 – Internet-Versteigerung I).
e) Haftet der Beklagte nicht als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung, scheidet ein Schadensersatzanspruch der Klägerin aus. Nicht zu beanstanden ist daher die Abweisung des Zahlungsantrags, soweit die Klägerin Schadensersatz begehrt hat.
2. Soweit das Berufungsgericht die Klage mit dem Unterlassungsantrag abgewiesen hat, kommt eine Bestätigung dagegen nicht in Betracht. Denn entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann die Klägerin den Beklagten als Störer auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Das Berufungsgericht meint zwar, der Betreiber eines privaten WLAN-Anschlusses hafte nicht generell wegen der abstrakten Gefahr eines Missbrauchs seines Anschlusses durch einen Außenstehenden, sondern erst wenn konkrete Anhaltspunkte für einen solchen Missbrauch bestünden. Dem kann aber für den hier vorliegenden Fall nicht beigetreten werden, dass der WLAN-Anschluss ohne die auch im privaten Gebrauch verkehrsüblichen und zumutbaren Zugangssicherungen betrieben wird.
a) Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt (BGH, Urt. v. 18. 10. 2001 – I ZR 22/ 99, GRUR 2002, 618, 619 = WRP 2002, 532 – Meißner Dekor I; BGH, Urt. v. 30. 4. 2008 – I ZR 73/ 05, GRUR 2008, 702 Tz. 50 = WRP 2008, 1104 – Internet-Versteigerung III). Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers nach der Rechtsprechung des Senats die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH, Urt. v. 15. 10. 1998 – I ZR 120/ 96, GRUR 1999, 418, 419 f. = WRP 1999, 211 – Möbelklassiker; BGHZ 158, 343, 350 – Schöner Wetten; BGH, Urt. v. 9. 2. 2006 – I ZR 124/ 03, GRUR 2006, 875 Tz. 32 = WRP 2006, 1109 – Rechtsanwalts-Ranglisten).
b) Der Betrieb eines nicht ausreichend gesicherten WLAN-Anschlusses ist adäquat kausal für Urheberrechtsverletzungen, die unbekannte Dritte unter Einsatz dieses Anschlusses begehen. Auch privaten Anschlussinhabern obliegen insoweit Prüfungspflichten, deren Verletzung zu einer Störerhaftung führt.
aa) Es ist nicht gänzlich unwahrscheinlich, dass unberechtigte Dritte einen unzureichend gesicherten WLAN-Anschluss dazu benutzen, urheberrechtlich geschützte Musiktitel im Internet in Tauschbörsen einzustellen. Die Unterlassung ausreichender Sicherungsmaßnahmen beruht auch auf dem Willen des Anschlussinhabers.
bb) Auch Privatpersonen, die einen WLAN-Anschluss in Betrieb nehmen, ist es zuzumuten zu prüfen, ob dieser Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen hinreichend dagegen geschützt ist, von außenstehenden Dritten für die Begehung von Rechtsverletzungen missbraucht zu werden. Die Zumutbarkeit folgt schon daraus, dass es regelmäßig im wohlverstandenen eigenen Interesse des Anschlussinhabers liegt, seine Daten vor unberechtigtem Eingriff von außen zu schützen. Zur Vermeidung von Urheberrechtsverletzungen durch unberechtigte Dritte ergriffene Sicherungsmaßnahmen am WLAN-Zugang dienen zugleich diesem Eigeninteresse des Anschlussinhabers. Die Prüfpflicht ist mit der Folge der Störerhaftung verletzt, wenn die gebotenen Sicherungsmaßnahmen unterbleiben.
cc) Welche konkreten Maßnahmen zumutbar sind, bestimmt sich auch für eine Privatperson zunächst nach den jeweiligen technischen Möglichkeiten (vgl. BGHZ 172, 119 Tz. 47 – Internet-Versteigerung II). Es würde die privaten Verwender der WLAN-Technologie allerdings unzumutbar belasten und wäre damit unverhältnismäßig, wenn ihnen zur Pflicht gemacht würde, die Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden. Die Prüfungspflicht im Hinblick auf die unbefugte Nutzung eines WLAN-Routers konkretisiert sich vielmehr dahin, dass jedenfalls die im Kaufzeitpunkt des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen ihrem Zweck entsprechend wirksam einzusetzen sind (vgl. dazu für den Bereich der Verkehrssicherungspflichten BGH, Urt. v. 31. 10. 2006 – VI ZR 223/ 05, NJW 2007, 762 Tz. 11; Urt. v. 2. 3. 2010 – VI ZR 223/ 09 Tz. 9 f., VersR 2010, 544).
dd) Die dem privaten WLAN-Anschlussinhaber obliegende Prüfungspflicht besteht nicht erst, nachdem es durch die unbefugte Nutzung seines Anschlusses zu einer ersten Rechtsverletzung Dritter gekommen und diese ihm bekannt geworden ist. Sie besteht vielmehr bereits ab Inbetriebnahme des Anschlusses. Die Gründe, die den Senat in den Fällen der Internetversteigerung dazu bewogen haben, eine Störerhaftung des Plattformbetreibers erst anzunehmen, nachdem er von einer ersten Rechtsverletzung Kenntnis erlangt hat, liegen bei privaten WLAN-Anschlussbetreibern nicht vor. Es geht hier nicht um ein Geschäftsmodell, das durch die Auferlegung präventiver Prüfungspflichten gefährdet wäre (vgl. BGHZ 158, 236, 251 f. – Internet-Versteigerung I). Es gelten auch nicht die Haftungsprivilegien nach § 10 TMG und Art. 14 f. der Richtlinie 2000/ 31/ EG über den elektronischen Geschäftsverkehr, die im Falle des Diensteanbieters nach § 10 Satz 1 TMG (Host Provider) einen weitergehenden Unterlassungsanspruch ausschließen. Das hoch zu bewertende, berechtigte Interesse, über WLAN leicht und räumlich flexibel Zugang zum Internet zu erhalten, wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die zum Zeitpunkt der Installation des WLAN-Routers auch im Privatbereich verkehrsüblich vorhandenen Sicherungsmaßnahmen gegen unbefugte Nutzung angewandt werden.
c) Die Klägerin kann den Beklagten als Störer auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Er hat unter Verletzung der ihm obliegenden Prüfungspflicht eine Ursache dafür gesetzt, dass ein Dritter über seinen unzureichend gesicherten WLAN-Anschluss die in Rede stehende Urheberrechtsverletzung begehen konnte.
aa) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht auf der Grundlage der von der L. AG ermittelten IP-Adresse festgestellt, dass ein außenstehender Dritter den WLAN-Anschluss des Beklagten für die das Verwertungsrecht der Klägerin verletzende Handlung benutzt hat.
(1) Der Beklagte hat zwar bestritten, dass die Klägerin korrekt an seine IP-Adresse gelangt sei, und geltend gemacht, bei der Feststellung der IP-Adresse des wirklichen Täters müsse ein Ermittlungsfehler unterlaufen sein.
Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts hat die L. AG aber die fragliche IP-Adresse mit Hilfe der von ihr entwickelten zuverlässigen und eingehend überwachten Software ermittelt.
Nachdem das Landgericht das pauschale Bestreiten des Beklagten als zu unbestimmt angesehen hatte und der Beklagte seinen Vortrag in zweiter Instanz nicht weiter substantiiert hat, konnte das Berufungsgericht insoweit ohne Rechtsfehler auf die Feststellungen des Landgerichts verweisen.
(2) Für die Auskunft der Deutschen Telekom AG, wonach die ermittelte IP-Adresse im fraglichen Zeitpunkt dem WLAN-Anschluss des Beklagten zugeordnet war, bestand kein Beweiserhebungsverbot. Sie konnte deshalb vom Berufungsgericht auch ohne Rechtsfehler verwertet werden.
Auskünfte über den Namen des hinter einer IP-Adresse stehenden Anschlussinhabers richten sich nach den Regelungen des Telekommunikationsgesetzes über die Bestandsdatenabfrage (LG Stuttgart MMR 2005, 624, 628; LG Hamburg MMR 2005, 711; LG Würzburg NStZ-RR 2006, 46; Sankol, MMR 2006, 361, 365; a. A. Bock in Beck’scher TKG-Kommentar, 3. Aufl., § 113 Rdn. 24; Bär, MMR 2005, 626). Es handelt sich nicht um Verkehrsdaten nach § 96 Abs. 1, § 113a TKG, die gemäß § 100g Abs. 2, § 100b Abs. 1 StPO nur auf richterliche Anordnung erhoben werden dürfen. Die Zuordnung einer zu einem bestimmten Zeitpunkt benutzten dynamischen IP-Adresse zu einem Anschlussinhaber enthält keine Aussage darüber, mit wem der Betreffende worüber und wie lange kommuniziert hat. Es entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, die IP-Adressen von Anschlussinhabern als Bestandsdaten einzuordnen (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung, BT-Drucks. 14/ 7008, S. 7; Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung …, BT-Drucks. 16/ 5846, S. 26 f.). Die Ermittlung des einer konkreten IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugeordneten Anschlussinhabers erfolgt daher auf der Grundlage der allgemeinen Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden gemäß § 161 Abs. 1 Satz 1 und § 163 StPO, so dass die Auskunft der Deutschen Telekom AG rechtmäßig eingeholt worden ist.
(3) Der Beklagte hat vorgetragen, sein Computer sei zwar WLAN-fähig, bei der Installation im Jahre 2003/ 04 sei diese Funktion aber deaktiviert worden und die Vernetzung über eine strukturierte Verkabelung erfolgt. Das steht indes einer Nutzung des WLAN-Zugangs durch einen Dritten am 8. September 2006 nicht entgegen. Vielmehr konnte das Berufungsgericht durch Bezugnahme auf die landgerichtlichen Feststellungen im Hinblick auf die von der Deutschen Telekom AG erteilte Auskunft davon ausgehen, dass der WLAN-Zugang des Beklagten zum fraglichen Zeitpunkt aktiviert war.
Entgegen dem Vortrag des Beklagten konnte sein WLAN-Router dann auch nicht während seines Urlaubs über einen der Stromversorgung seines PC-Systems dienenden Sammelstecker ausgeschaltet gewesen sein.
bb) Der Beklagte hat die ihm als Betreiber eines WLAN-Anschlusses obliegende Prüfungspflicht hinsichtlich ausreichender Sicherungsmaßnahmen verletzt.
Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts hat der Beklagte allerdings keinen gänzlich ungesicherten WLAN-Zugang verwendet. Vielmehr war der Zugang auf seinen Router bei aktivierter WLAN-Unterstützung werkseitig durch eine WPA-Verschlüsselung geschützt, die für die Einwahl in das Netzwerk des Beklagten einen 16-stelligen Authentifizierungsschlüssel erfordert. Mangels anderweitiger Feststellungen kann jedenfalls für September 2006 auch nicht davon ausgegangen werden, dass bei privater WLAN-Nutzung eine Verschlüsselung nach dem WPA2-Standard verkehrsüblich und damit geboten war, um unberechtigte Zugriffe Dritter auf das Drahtlosnetzwerk zu verhindern. Es belastete die Verwender dieser Technologie unzumutbar und damit unverhältnismäßig, wenn sie ihre Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anpassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufwenden müssten.
Die Prüfpflicht des Beklagten bezieht sich aber auf die Einhaltung der im Kaufzeitpunkt des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen.
Diese Pflicht hat der Beklagte verletzt. Der Beklagte hat es nach dem Anschluss des WLAN-Routers bei den werkseitigen Standardsicherheitseinstellungen belassen und für den Zugang zum Router kein persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort vergeben. Der Schutz von Computern, Kundenkonten im Internet und Netzwerken durch individuelle Passwörter gehörte auch Mitte 2006 bereits zum Mindeststandard privater Computernutzung und lag schon im vitalen Eigeninteresse aller berechtigten Nutzer. Sie war auch mit keinen Mehrkosten verbunden.
c) Auch wenn der Beklagte als Störer haftet, kommt eine Verurteilung nach dem bislang gestellten Unterlassungsantrag nicht in Betracht. Denn der Antrag, es dem Beklagten zu verbieten, die Tonträgerproduktion “Sommer unseres Lebens” im Internet in Tauschbörsen zugänglich zu machen, verfehlt die konkrete Verletzungsform.
Ein Unterlassungsanspruch steht der Klägerin nur insoweit zu, als sie sich dagegen wendet, dass der Beklagte außenstehenden Dritten Rechtsverletzungen der genannten Art ermöglicht, indem er den Zugang zu seinem WLAN-Anschluss unzureichend sichert. Die Revision macht zwar geltend, dass sich ihr Antrag konkret auf diese Verletzungsform beziehe. Es wird aber nicht deutlich, dass er sich darauf beschränkt. Der Antrag bedarf daher der Einschränkung, die nur die Klägerin selbst vornehmen kann.
Der Umstand, dass der gestellte Unterlassungsantrag die konkrete Verletzungsform nicht erfasst, rechtfertigt andererseits nicht die Abweisung der Klage. Aus der Sicht des Berufungsgerichts bestand kein Anlass, darauf hinzuwirken, dass die Klägerin einen an der konkreten Verletzungsform orientierten Unterlassungsantrag stellt (§ 139 Abs. 1 ZPO). Der Grundsatz des fairen Verfahrens gebietet es unter diesen Umständen, der Klägerin die Möglichkeit einzuräumen, ihren Antrag auf die konkrete Verletzungsform anzupassen.
3. Hinsichtlich der geltend gemachten Abmahnkosten ist der Rechtsstreit ebenfalls noch nicht zur Entscheidung reif. Das Berufungsgericht hat bislang noch nicht geprüft, ob nach dem maßgeblichen Sachverhalt – unzureichende Sicherung eines WLAN-Anschlusses, die zum einmaligen öffentlichen Zugänglichmachen eines einzelnen Titels auf einer Tauschbörse geführt hat – die vom Vertreter der Klägerin angesetzte Geschäftsgebühr auf der Grundlage eines Streitwerts von 10. 000 € zu berechnen ist (vgl. etwa LG Hamburg ZUM 2007, 869).
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27.07.2010OLG Frankfurt: Übertragung von Softwarelizenzen
IT-Verträge, Software-Recht, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht Kommentar hinzufügen
Der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 22.06.2010 folgendes entschieden:
1. Wird auf der Grundlage eines mit dem Rechtsinhaber geschlossenen Rahmenvertrages, der den am Vertragslizenzprogramm teilnehmenden Einrichtungen einen vergünstigten Bezugspreis einräumt, Software erworben, dann erfolgt die Herstellung eines Datenträgers mit dieser Software durch den Erwerber ohne Zustimmung des Rechtsinhabers, wenn dieser Datenträger entgegen den Bestimmungen des Rahmenvertrages nicht zur Weitergabe an eine am Vertragslizenzprogramm teilnehmenden Einrichtung als Endnutzer hergestellt wird, sondern zur sofortigen Veräußerung an einen Wiederverkäufer.
2. Wird auf der Grundlage eines mit dem Rechtsinhaber geschlossenen Rahmenvertrages eine Lizenz für die Verwendung von Software ausschließlich durch eine am Vertragslizenzprogramm teilnehmende Einrichtung als Endnutzer eingeräumt, fehlt für eine Übertragung dieser Lizenz auf einen Wiederverkäufer die erforderliche Zustimmung des Rechtsinhabers.
Interessant an der Entscheidung ist zum einen in urheberrechtlicher Hinsicht, dass das OLG Frankfurt damit erneut bekräftigt hat, dass der Rechtsinhabers ein schutzwürdiges Interesse daran hat, auch einen neuen Anwender an seine vertraglichen Bedingungen zu binden und dies für den Fall der Weitergabe der Software an Dritte auch wirksam in seinen AGB bzw. im Rahmen eines EULA (“End User License Agreement”) regeln kann.
In wettbewerbsrechtlicher Hinsicht interessant ist, dass der Senat feststelllt, dass eine Werbung mit Lizenzurkunden wettbewerbswidrig ist, sofern mit den angepriesenen Urkudnen keine Lizenzen übertragen werden (können). Gleichwohl wird beim Erwerber der Eindruck erweckt, legal Software zu erwerben. In dieser Hinsicht werden Händler, die gebrauchte Software anbieten, genau prüfen müssen, ob sie ihre Werbebehauptungen auch einhalten können.
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Christian Welkenbach
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
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OLG Frankfurt, Urteil vom 22.06.2010, Az.: 11 U 13/10
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1.07.2010OLG Karlsruhe: Urheberrechtsschutz von Bildschirmoberflächen
Urheberrecht, Wettbewerbsrecht Kommentar hinzufügen
Bildschirmoberflächen, die sich in einem elektronischen Online-Buchungssystem befinden, sind keine Computerprogramme im Sinne des § 69a UrhG und erhalten damit keinen urheberrechtlichen Schutz im Rahmen des Urheberrechts. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe in seinem aktuellen Urteil vom 14.04.2010 – Az.: 6 U 46/09 entschieden.
Außerdem entfällt ein Anspruch wegen unlauterer Handlung gem. § 4 Nr. 9a UWG, wenn die Bildschirmmasken ohne die Software vertrieben werden und für den Nutzer keine Verwechslungsgefahr entsteht. Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn das Ausdrucksmittel der graphischen Gestaltung im Vordergrund stehe.
Im vorliegenden Fall war die Klägerin Anbieterin von IT-Dienstleistungen und hatte eine Software für Reisebüros entwickelt, die unter anderem eine Eingabemaske für Buchungsvorgänge enthielt und sich im Laufe der Zeit als Marktführer im Bereich der Reise- und Tourismusbranche entwickelte. Sie prozessierte gegen die Beklagte wegen Verletzung von Urheber- und Wettbewerbsrechten. Diese entwickelte ebenfalls eine Software, die aber in einer anderen Programmiersprache programmiert war und eine selbständige Buchungsmaske enthielt.
Trotz dieser Unterschiede war die klagende Partei der Überzeugung, dass zwischen den beiden Programmen eine Vielzahl von Übereinstimmungen (in etwa bei Gestaltung der Eingabefelder, dem Aufbau der Benutzeroberfläche, der Benutzung und Anordnung der Eingabefelder, der Gestaltung der Fenster und dem Dialog Programm-Nutzer) existierten. Sie hatte dabei die Auffassung, dass ihre Software als Computerprogramm gem. § 69 a UrhG oder zumindest als technisch-wissenschaftliche Darstellung gem. § 2 Nr. 7 UrhG urheberrechtlich geschützt sei. Die Klägerin verlangte daher von der Beklagten die Unterlassung der Verwendung einer ähnlichen Eingabemaske.
Die Richter des Oberlandesgerichts Karlsruhe folgten der Auffassung der Klägerin jedoch nicht. Die Bildschirmoberfläche sei gerade nicht als Computerprogramm urheberrechtlich geschützt. Die im Streit stehende Bildschirmmaske sei kein selbständiges Computerprogramm, sondern das Ergebnis eines solchen. Diese Ausdrucksform des Programms könne aber ebenso gut durch identische Bildschirmoberflächen und durch verschiedene Programme erzeugt werden.
Die Bildschirmmaske erfahre daher gerade keinen urheberrechtlichen Schutz. Dies wäre nur dann generell gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG der Fall, wenn die graphische Gestaltung und damit die kreativ-schöpferische Leistung im Vordergrund gestanden hätte und diese nicht nur aus hauptsächlich vorgegebenen und für eine bestimmte Nutzung absolut notwendigen Eingabefeldern bestanden hätte. Dafür fehlte es aber vorliegend an der erforderlichen Schöpfungshöhe, um urheberrechtlichen Schutz zu erlangen. Die Buchungsmasken seien vielmehr durch die Anforderungen der Reiseveranstalter vorgegeben und an Vorgaben bezüglich Sachlichkeit und Zweckmäßigkeit orientiert. Bei den in Streit stehenden Masken seien jedoch ausreichend Abweichungen vorhanden, weswegen auch keine unfreie Bearbeitung der klägerischen Maske gegeben sei.
Fazit: Ein Unterlassungsanspruch ergibt sich nach der Entscheidung auch nicht aus Wettbewerbsrecht. Grundsätzlich könne einer Eingabemaske zwar wettbewerbliche Eigenart zukommen. Die Beklagte nutze aber hier die Eigenarten der von der Klägerin entwickelten Maske nicht unangemessen aus und täusche daher auch nicht potentielle Käufer über die Herkunft der Maske.
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Florian Decker
Rechtsanwalt
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Dieser Beitrag wurde erstellt unter freundlicher Mitwirkung von Stud. iur. Sebastian Ehrhardt
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Obwohl das Thema „Bilderklau“ im Internet in den letzten Jahren regelmäßig in der Presse besprochen wurde, finden diesbezüglich noch immer unzählige Urheberrechtsverletzungen statt. Dabei ist es egal, ob die Verletzung unbewusst geschieht, weil sich der Betreiber der Website einfach keine Gedanken macht, oder ob die Verletzungen bewusst stattfinden und der Verletzer darauf vertraut, dass der Urheber nicht auf ihn aufmerksam wird – der Bilderklau erfreut sich nach wie vor großer Beliebtheit.
Für Fotografen, Agenturen und andere Rechteinhaber gibt es jedoch ab sofort eine Möglichkeit, über den Dienst www.imagerights.de das Internet nach den eigenen Bildern durchsuchen zu lassen. So werden Urheberrechtsverletzungen effektiv aufgedeckt, was den Rechtsverletzern das Leben künftig deutlich erschweren wird.
In diesem Zusammenhang möchten wir in unserem Beitrag einmal beleuchten, was der Rechteinhaber für Möglichkeiten hat, seine Rechte am Bild auch effektiv durchzusetzen.
Zunächst einmal sollte der Urheber des Bildes wissen, welche Rechte er überhaupt hat. Aus dem Urhebergesetz (UrhG) ergibt sich ein Bündel von Rechten, das der Urheber mit entstehen der Bilder automatisch erwirbt:
l Vervielfältigungsrecht § 16 UrhG
l Verbreitungsrecht § 17 UrhG
l Ausstellungsrecht § 18 UrhG
l Vortrags- Aufführungs- und Vorführungsrecht § 19 UrhG
l Recht der öffentlichen Zugänglichmachung § 19a UrhG
l Senderecht § 20 UrhG
Der Urheber des Bildes kann Dritten (z.B. Agenturen) jedoch auch nach § 31 UrhG die Nutzung an einzelnen oder allen diesen Rechten einräumen. Das Nutzungsrecht kann einfach oder ausschließlich gestaltet werden. Ein einfaches Nutzungsrecht können beliebig viele Dritte erwerben, das ausschließliche Nutzungsrecht steht dagegen exklusiv dem Erwerber zur Verfügung. Dies hat zur Folge, dass auch der Urheber selbst seine Rechte nicht mehr Wahrnehmen darf. In diesem Fall kann der Fotograf dann keine Rechtsverletzungen gegen Dritte mehr geltend machen, sondern nur der exklusive Rechtsinhaber selbst.
Wenn nun ein Dritter das Bild unberechtigt nutzt, hat der Urheber (Fotograf) oder der exklusive Rechtsinhaber (meist Agentur) des Bildes einen Anspruch auf Unterlassung der Nutzung. Dabei ist es unerheblich, ob der Verletzer schuldhaft bzw. vorsätzlich oder nur fahrlässig bei der Verwendung des Bilds gehandelt hat. Den Unterlassungsanspruch kann der Verletzer nur befriedigen, indem er eine sogenannte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt. Er verpflichtet sich damit vertraglich gegenüber dem Urheber, das Bild nicht mehr zu nutzen. Verstößt er dann gegen diese Vereinbarung, muss er eine Vertragsstrafe zahlen.
Darüber hinaus hat der Rechtsinhaber auch Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung. Der Verletzer muss zunächst angeben, in welchem Ausmaß ( wie lange, auf welchen Seiten, etc…) er das Bild unberechtigt genutzt hat und ob er damit evtl. einen Gewinn erzielt hat. Der Rechtsinhaber benötigt diese Auskünfte, damit er seinen Schadensersatzanpruch beziffern kann.
Im Rahmen des Schadensersatzanspruchs kann der Rechtsinhaber alle Schäden geltend machen, die ihm durch die unberechtigte Nutzung des Bilds tatsächlich entstanden sind. Dazu zählen in erster Linie die Anwaltskosten.
Darüber hinaus kann der Rechtsinhaber für die unberechtigte Nutzung aber auch noch so genannte fiktive Lizenzgebühren geltend machen. Der Verletzer wird dabei so behandelt, als ob er sich für das Bild beim Rechtsinhaber eine Lizenz ordentlich gekauft hätte. Als Richtlinie gilt die Tabelle MFM-Bildhonorare, die fast alle Gerichte akzeptieren. Wenn die illegale Nutzung des Bildes auch noch ohne Urhebernennung erfolgt, kann dieser nach herrschender Rechtsprechung zusätzlich einen Aufschlag von 100% auf die fiktive Lizenzgebühr verlangen.
Dem Inhaber von exklusiven Nutzungsrechten steht diese Möglichkeit allerdings nicht offen. Er kann den Aufschlag jedoch für den Urheber im Wege der Prozessstandschaft selbst geltend machen.
In der Regel betraut der Rechtsinhaber einen qualifizierten Anwalt mit der Durchsetzung seiner Ansprüche. Dieser mahnt den Verletzer zunächst ab und fordert ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, zur Auskunft und zur Rechnungslegung sowie zur Zahlung von Schadensersatz (Anwaltskosten und fiktive Lizenzgebühren) auf. Kommt der Verletzer den Forderungen in der Abmahnung nicht nach, können diese auf gerichtlichem Wege durchgesetzt werden.
Für den Unterlassungsanspruch kann diesbezüglich als Eilrechtsschutz das einstweilige Verfügungsverfahren gewählt werden. Für die Einforderung der Schadensersatzansprüche ist der ordentliche Rechtsweg zu beschreiten.
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Florian Decker
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25.05.2010LG Hamburg: Darlegung der Aktivlegitimation bei Abmahnungen im urheberrechtlichen Bereich
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Mit einer Abmahnung verfolgt der Abmahnende den Zweck, eine andere Person dazu zu bewegen, künftig ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen. Wird eine Abmahnung im urheberrechtlichen Bereich ausgesprochen, muss der Abmahner im Zweifel aber imstande sein, seine Aktivlegitimation darzulegen, also beweisen können, dass er Inhaber der ausschließliche Nutzungsrechte am urheberrechtlich geschützten Werk ist.
Dies hat das Landgericht Hamburg in einem kürzlich veröffentlichen Urteil von Ende Januar (Urteil vom 29.01.2010 – Az.: 308 S 2/09) entschieden.
Im vorliegenden Fall stritten die Parteien um die Zahlung bzw. Erstattung von Abmahnkosten, die aufgrund einer urheberrechtlichen Abmahnung entstanden waren. Die Klägerin behauptete von sich, Inhaberin der Nutzungsrechte an dem Werk zu sein und damit zur Verfolgung von Rechtsverstößen ermächtigt zu sein. Sie mahnte die Beklagte wegen Verletzung von Urheberrechten ab, woraufhin diese eine Unterlassungserklärung abgab und einen Teil der Abmahnkosten erstattete. Die Vorinstanz verurteilte sie daraufhin zur Zahlung der restlichen Kosten. Die Beklagte legte Rechtsmittel dagegen ein, da sie Zweifel an der Aktivlegitimation der Abmahnenden habe.
Um die Inhaberschaft der Nutzungsrechte überhaupt nachvollziehen zu können, forderte das LG Hamburg die Klägerin dazu auf, weitere Beweise vorzutragen. Allerdings bot die Klägerin nach dem Hinweis des Gerichts, dass sie ihre Rechteinhaberschaft näher nachzuweisen habe, keinen ausreichenden Beweis dazu an, obwohl sie dazu verpflichtet gewesen war – nicht zuletzt, weil sie bereits im Vorfeld des Verfahrens den Hinweis erhielt, dass ihr bisheriger Vortrag zur Aktivlegitimation nicht ausreichend sei. Vielmehr verwies die Klägerin das Gericht nur auf ein Parallelverfahren, in dem ihre Rechtsposition als Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte bereits positiv bestätigt wurde. Die Hamburger Richter wiesen jedoch darauf hin, dass das andere Verfahren nach dem zivilrechtlichen Beibringungsgrundsatz nur zwischen den jeweiligen Parteien gelte und von keiner Bedeutung für das in Streit stehende Verfahren sei – als Beweis also nicht ausreichend sei.
Fazit: Nachdem die Klägerin ihre Rechteinhaberschaft endgültig nicht nachweisen konnte, wiesen die Richter des Landgerichts Hamburg die Klage ab. Der Abmahnende muss im Zweifel nachweisen können, Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte und damit aktivlegitimiert zu sein. Eine pauschale Behauptung der Aktivlegitimation reicht hierfür nicht aus.
Hat der Abgemahnte demnach begründete Zweifel an der Inhaberschaft der Nutzungsrechte, so sollte er bereits außergerichtlich einen entsprechenden Nachweis fordern und die Abgabe der Unterlassungserklärung unter eine entsprechende Bedingung stellen.
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12.05.2010Haftung für unzureichend gesicherten WLAN-Anschluss – Pressemitteilung des BGH
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Privatpersonen können auf Unterlassung, nicht dagegen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn ihr nicht ausreichend gesicherter WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird. Das hat der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden.
Die Klägerin ist Inhaberin der Rechte an dem Musiktitel “Sommer unseres Lebens”. Mit Hilfe der Staatsanwaltschaft wurde ermittelt, dass dieser Titel vom Internetanschluss des Beklagten aus auf einer Tauschbörse zum Herunterladen im Internet angeboten worden war. Der Beklagte war in der fraglichen Zeit jedoch in Urlaub. Die Klägerin begehrt vom Beklagten Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten.
Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen.
Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben, soweit das Berufungsgericht die Klage mit dem Unterlassungsantrag und mit dem Antrag auf Zahlung der Abmahnkosten abgewiesen hatte. Der BGH hat angenommen, dass eine Haftung des Beklagten als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung nicht in Betracht kommt. Auch privaten Anschlussinhabern obliegt aber eine Pflicht zu prüfen, ob ihr WLAN-Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr geschützt ist, von unberechtigten Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen missbraucht zu werden. Dem privaten Betreiber eines WLAN-Netzes kann jedoch nicht zugemutet werden, ihre Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden. Ihre Prüfpflicht bezieht sich daher auf die Einhaltung der im Zeitpunkt der Installation des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen.
Diese Pflicht hatte der Beklagte nach Auffassung des Bundesgerichtshofs verletzt. Er hatte es bei den werkseitigen Standardsicherheitseinstellungen des WLAN-Routers belassen und das Passwort nicht durch ein persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort ersetzt. Ein solcher Passwortschutz war auch für private WLAN-Nutzer bereits im Jahre 2006 üblich und zumutbar. Er lag im vitalen Eigeninteresse aller berechtigten Nutzer und war mit keinen Mehrkosten verbunden.
Der Beklagte haftet deshalb nach den Rechtsgrundsätzen der sog. Störerhaftung auf Unterlassung und auf Erstattung der Abmahnkosten (nach geltendem, im Streitfall aber noch nicht anwendbaren Recht fallen insofern maximal 100 € an). Diese Haftung besteht schon nach der ersten über seinen WLAN-Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzung. Hingegen ist der Beklagte nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Eine Haftung als Täter einer Urheberrechtsverletzung hat der Bundesgerichtshof verneint, weil nicht der Beklagte den fraglichen Musiktitel im Internet zugänglich gemacht hat. Eine Haftung als Gehilfe bei der fremden Urheberrechtsverletzung hätte Vorsatz vorausgesetzt, an dem es im Streitfall fehlte.
Urteil vom 12. Mai 2010 – I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens
OLG Frankfurt, Urteil vom 1. Juli 2008 – 11 U 52/07 (GRUR-RR 2008, 279) LG Frankfurt, Urteil vom 5. Oktober 2007 – 2/3 O 19/07
Karlsruhe, den 12. Mai 2010
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76125 Karlsruhe
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