23.11.2009Deutsche Telekom darf wechselwillige Kunden anrufen

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Internet CallWie das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem erst jetzt veröffentlichten Urteil von Januar 2008 (Beschluss vom 31.01.2008 – Az.: I-20 U 151/07) entschied, darf die Deutsche Telekom AG Kunden anrufen, die zu einem anderen Anbieter wechseln wollen, um sich zu versichern, dass der Wechselantrag auch wirklich vom jeweiligen Anschlussinhaber stammt.

Der Kläger, einer der Mitbewerber aus der Telekommunikations-Branche, sah darin einen Wettbewerbsverstoß und hatte der DTAG im einstweiligen Rechtsschutzverfahren verboten, Bestandskunden telefonisch zu kontaktieren.

Die Richter des OLG Düsseldorf sahen darin jedoch keinen Wettbewerbsverstoß und stuften das Vorgehen des Bonner Unternehmens als rechtmäßig ein. Letzteren müsse erlaubt sein, einen wechselwilligen Kunden anzurufen, um sich bestätigen zu lassen, dass der Wechsel auch tatsächlich gewollt war und noch aktuell sei. Es sei jedoch gerade nicht erlaubt, andere Produkte der Telekom zu bewerben oder die ehemaligen Kunden gar zum Rückwechsel aufzufordern, sondern es dürfe nur um die Bestätigung der Kündigung des Vertrags und den geplanten Wechsel gehen.

Im vorliegenden Verfahren wurde deshalb ein heimlich aufgenommenes Telefonat zwischen einem Kunden und einem Telekom-Mitarbeiter als Beweismittel dafür zugelassen, dass sich die DTAG an die Vorgaben gehalten hatte. Das OLG Düsseldorf hielt dies gerade deshalb für zulässig, weil der Beweis im konkreten Fall nur als bloßes Verteidigungsmittel und gerade nicht als Angriffsmittel genutzt wurde. Die Deutsche Telekom AG wollte mit Hilfe des Beweismittels einer drohenden Verurteilung wegen einer Falschaussage entgehen.

Fazit: Die Telekom darf grundsätzlich ihre Kunden anrufen, um sich den Wechsel zu einem anderen Anbieter bestätigen zu lassen. Sobald der Mitarbeiter allerdings versucht, den Kunden für die DTAG zurückzugewinnen oder andere Produkte des ehemaligen Telefon Monopolisten zu bewerben, so ist dieses Verhalten als unzulässig zu werten.

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27.10.2009BGH: Rufumleitung Switch & Profit der Deutschen Telekom wettbewerbswidrig

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supportDer Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung von Anfang Oktober (Beschluss vom 07.10.2009, Az.: I ZR 150/07) entschieden, dass die Rufumleitung „Switch & Profit“ von der Deutschen Telekom wettbewerbswidrig ist.

„Switch & Profit“ bietet Telekom Kunden die Möglichkeit, die von einem Festnetzanschluss ausgehendenden und an den Mobilfunkanschluss des Angerufenen gerichteten Telefonate auf dessen Festnetzanschluss umzuleiten. Im Gegensatz zu anderen Rufumleitungen aus anderen Netzen wird die Verbindung bei dieser Rufumleitung nur ins Festnetz der Telekom hergestellt, und erst gar nicht das entsprechende Mobilfunknetz angewählt. Es wird also eine direkte Verbindung zwischen den beiden Festnetzanschlüssen hergestellt, obwohl dem Anrufer der normale Mobilfunktarif berechnet wird. Der angerufene Telekom Kunde erhält daraufhin eine Gutschrift, da das Entgelt für die Zusammenschaltung des Festnetzes der Telekom mit dem Netz eines Mobilfunkbetreibers nicht anfällt.

E-Plus hielt dieses Angebot der Telekom für wettbewerbswidrig und hat die DTAG auf Unterlassung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Auskunftserteilung in Anspruch genommen.

Der für das Wettbewerbsrecht zuständige 1. Zivilsenat des BGH sah dies – wie bereits die Vorinstanzen – genau so und gab einer Klage wegen unlauterer Behinderung von E-Plus im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG durch die Deutsche Telekom weitestgehend statt. Die Karlsruher Richter nehmen die Wettbewerbswidrigkeit gerade deswegen an, weil die DTAG durch die Schaltung der Rufumleitung sich Leistungen von E-Plus zunutze mache und die für das Gespräch in das Mobilfunknetz anfallende Gebühren einziehe.

Tätigt ein Festnetzkunde der Beklagten einen Anruf unter einer Mobilfunkrufnummer, so tue er dies in aller Regel mit der Absicht, Leistungen des Mobilfunkbetreibers in Anspruch zu nehmen, wobei der Mobilfunkbetreiber die Erreichbarkeit der eigenen Kunden durch Unterhaltung des Mobilfunknetzes gewährleiste. Im vorliegenden Fall werde durch die Rufumleitung der Telekom die Leistung von E-Plus ausgenutzt, da der Anrufer die Mobilfunknummer ohne den vorhandenen Mobilfunkanschluss und dem Betrieb des Mobilfunknetzes nicht anwählen könne.

Durch die aktive Rufumleitung werde allerdings der Anfall des Zusammenschlussentgelts verhindert und E-Plus darin behindert, ihre Leistungen auf dem Markt durch eigene Anstrengungen in angemessener Weise zur Geltung zu bringen und Investitionen zu erwirtschaften, so das oberste Zivilgericht. Dies wurde als wettbewerbswidrig angesehen – die Freiheit des Kunden zu entscheiden, ob er Anrufe auf seinem Festnetz oder auf dem Handy entgegennehmen wolle, wurde demgegenüber als weniger wichtig gewertet.

Die Telekom darf also seit diesem Urteil keine Anrufe mehr abfangen und ins eigene Netz umleiten, die eigentlich in das Mobilfunknetz von E-Plus gehen sollten und letzteren keine Zusammenschaltungs-Entgelte einbringen. Nach aktuellen Informationen beabsichtigt die Telekom nun sogar, das Angebot komplett einzustellen.

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