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	<title> &#187; Sonstiges</title>
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		<title>Das Taktischste aller Patente</title>
		<link>http://blog-it-recht.de/2012/02/22/das-taktischste-aller-patente/</link>
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		<pubDate>Wed, 22 Feb 2012 13:12:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sabine Heukrodt-Bauer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Patentrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Sonstiges]]></category>
		<category><![CDATA[IT-Kanzlei]]></category>
		<category><![CDATA[IT-Recht]]></category>

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		<description><![CDATA[Mit freundlicher Genehmigung von Stephan Rürup http://www.stephanruerup.de/ &#160; &#160; ———————————————————————————– Res Media &#124; Kanzlei für IT- und Medienrecht Fischtorplatz 21 &#124; 55116 Mainz Fon 06131.144 560 &#124; Fax 06131.144 56 20 E-Mail: kanzlei@res-media.net Internet: www.res-media.net Mainz &#124; Mannheim ———————————————————————————– &#160;]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://blog-it-recht.de/wp-content/uploads/2012/02/das-taktischste-aller-patente._kleinjpg3.jpg"><img class="aligncenter size-full wp-image-3271" title="das taktischste aller patente._kleinjpg" src="http://blog-it-recht.de/wp-content/uploads/2012/02/das-taktischste-aller-patente._kleinjpg3.jpg" alt="" width="558" height="645" /></a></p>
<p>Mit freundlicher Genehmigung von <strong>Stephan Rürup</strong></p>
<p><a href="http://www.stephanruerup.de/">http://www.stephanruerup.de/</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>———————————————————————————–</p>
<p><strong>Res</strong><strong> </strong><strong>Media </strong>| <strong>Kanzlei für IT- und Medienrecht</strong><br />
Fischtorplatz 21 | 55116 Mainz<br />
Fon 06131.144 560 | Fax 06131.144 56 20<br />
E-Mail: <a href="mailto:kanzlei@res-media.net">kanzlei@res-media.net</a><br />
Internet: <a href="http://www.res-media.net/">www.res-media.net</a></p>
<p>Mainz | Mannheim</p>
<p>———————————————————————————–</p>
<p>&nbsp;</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Start der Workshop-Reihe &#8220;Res Media Business Breakfast 2011&#8243;</title>
		<link>http://blog-it-recht.de/2011/01/19/start-der-workshop-reihe-res-media-business-breakfast-2011/</link>
		<comments>http://blog-it-recht.de/2011/01/19/start-der-workshop-reihe-res-media-business-breakfast-2011/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 19 Jan 2011 08:09:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sabine Heukrodt-Bauer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sonstiges]]></category>
		<category><![CDATA[Breakfast]]></category>
		<category><![CDATA[Frühstück]]></category>
		<category><![CDATA[IT-Projekt]]></category>
		<category><![CDATA[IT-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Resmedia]]></category>
		<category><![CDATA[Workshop]]></category>

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		<description><![CDATA[Unsere Kanzlei veranstaltet im Jahr 2011 eine Workshop-Reihe unter dem Motto „Res Media Business Breakfast 2011“ zu verschiedenen Themenbereichen aus dem IT-Recht. Den Anfang macht unser Workshop „IT-Projekte einfach managen &#8211; Praxisnahe Tipps zum IT-Vertrag, Change Request Management &#38; Co.“ Der Workshop hat das Ziel, gemeinsam eine Checkliste für das Abwickeln von IT-Projekten unter Berücksichtigung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://blog-it-recht.de/wp-content/uploads/2011/01/Fotolia_14356944_XS.jpg"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-2289" title="Gesundes Frühstück Collage" src="http://blog-it-recht.de/wp-content/uploads/2011/01/Fotolia_14356944_XS-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a>Unsere Kanzlei veranstaltet im Jahr 2011 eine Workshop-Reihe unter dem Motto „Res Media Business Breakfast 2011“ zu verschiedenen Themenbereichen aus dem IT-Recht. Den Anfang macht unser Workshop</p>
<p><strong>„IT-Projekte einfach managen &#8211; Praxisnahe Tipps zum IT-Vertrag, Change Request Management &amp; Co.“</strong></p>
<p>Der Workshop hat das Ziel, gemeinsam eine Checkliste für das Abwickeln von IT-Projekten unter Berücksichtigung der rechtlichen Besonderheiten zu entwickeln &#8211; und das in einem entspannten, exklusiven Rahmen bei einem Frühstück in unserer Kanzlei.</p>
<p><strong>Wann:</strong>                       <br />
<strong>25. Februar 2011</strong><br />
<strong>Wo:</strong>                <br />
<strong>Kanzlei Res Media<br />
</strong>Fischtorplatz 21<br />
55116 Mainz<br />
Telefon:  +49-6131-144560<br />
E-Mail: <a href="mailto:mainz@res-media.net">mainz@res-media.net</a></p>
<p><strong>Agenda</strong>   <br />
<strong>9.30 &#8211; 10.30  Uhr</strong>  <strong> Workshop</strong> : <strong>Typische Projektsünden, Projektplanung</strong></p>
<ul>
<li>&#8220;Klassiker&#8221; aus der Praxis, die zum Scheitern von Projekten führen</li>
<li>Erwartungen der Parteien</li>
<li>Welche Interessen haben beide Seiten?</li>
<li>Wer macht was und wann?</li>
<li>Welche Phasen des Projekts git es?</li>
</ul>
<p> </p>
<p><strong>10.30 &#8211; 10.45 Uhr Kurze Pause</strong></p>
<p><strong>10.45 &#8211; 11.45 Uhr</strong>   <strong>Workshop: </strong><strong>Vertragliche Grundlagen, Projektsünden vermeiden</strong></p>
<ul>
<li>Was muss im Vertrag geregelt werden?</li>
<li>Erstellung und die Verhandlung des Vertrages?</li>
<li>Warum ist eine dezidierte Leistungsbeschreibung so wichtig?</li>
<li>Pflichtenheft / Lastenheft</li>
<li>Change Request Management</li>
<li>Abnahmekriterien</li>
<li>Konfliktmanagement (IT-Governance, Eskalation Management etc.)</li>
</ul>
<p> </p>
<p><strong>11.45 &#8211; 12.00 Uhr     Ausklang</strong></p>
<p><strong>Referenten:<br />
</strong></p>
<ul>
<li>Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M., Fachanwältin für IT-Recht</li>
<li>Rechtsanwalt Christian Welkenbach, Fachanwalt für IT-Recht</li>
</ul>
<p> </p>
<p>Die Teilnehmergebühr für den Workshop beträgt pro Person <strong>149.- € zzgl. MwSt.</strong></p>
<p>Vergessen Sie nicht, uns Ihren besonderen Wunsch zum Frühstück oder auch einen Parkplatzwunsch mitzuteilen!</p>
<p>Wir freuen uns auf Ihre Anmeldung bis 17.02.2011 unter <a href="mailto:mainz@res-media.net">mainz@res-media.net</a>.</p>
<p>Bildnachweis: © Carmen Steiner &#8211; Fotolia.com</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Veranstaltung &#8220;Online Marketing Rockstars&#8221; in Hamburg</title>
		<link>http://blog-it-recht.de/2011/01/11/veranstaltung-online-marketing-rockstars-in-hamburg/</link>
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		<pubDate>Tue, 11 Jan 2011 10:20:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Niklas Plutte</dc:creator>
				<category><![CDATA[Social Media]]></category>
		<category><![CDATA[Sonstiges]]></category>
		<category><![CDATA[Hamburg Media School]]></category>
		<category><![CDATA[Online Marketing]]></category>
		<category><![CDATA[Online Marketing Rockstars]]></category>
		<category><![CDATA[Res Media]]></category>

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		<description><![CDATA[Unser Kooperationspartner, die Hamburg Media School, präsentiert das aktuellste Wissen der Online Marketing Branche: Effizienter Media-Einkauf, Marketing in sozialen Medien, sinnvolles Targeting, korrektes Tracking, optimale Budget-Allokation, Conversion-Optimierung und die neuesten Suchmaschinenkniffe. Bei den „Online Marketing Rockstars“ am 11. Februar 2011  diskutieren treibende Kräfte und die Rockstars der Szene über die jüngsten Entwicklungen. Die Veranstaltung bietet [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://blog-it-recht.de/wp-content/uploads/2011/01/Hamburg_Media_School.gif"><img class="alignleft size-full wp-image-2233" title="Hamburg_Media_School" src="http://blog-it-recht.de/wp-content/uploads/2011/01/Hamburg_Media_School.gif" alt="" width="300" height="418" /></a>Unser Kooperationspartner, die Hamburg Media School, präsentiert das aktuellste Wissen der Online Marketing Branche: Effizienter Media-Einkauf, Marketing in sozialen Medien, sinnvolles Targeting, korrektes Tracking, optimale Budget-Allokation, Conversion-Optimierung und die neuesten Suchmaschinenkniffe. Bei den „Online Marketing Rockstars“ am 11. Februar 2011  diskutieren treibende Kräfte und die Rockstars der Szene über die jüngsten Entwicklungen. Die Veranstaltung bietet die Chance zum einmaligen Update und richtet sich an Online-Profis und Interessierte, die an einem Tag erleben möchten, wo der Markt steht.  <a href="http://www.hamburgmediaschool.de/download/medienmanagement/seminare/rockstars/ExecutiveEducation_OMR-02_18_10.pdf" target="_blank">Hier geht es zum detaillierten Veranstaltungsprogramm (pdf-Datei).</a></p>
<p><strong> </strong></p>
<p><strong> </strong></p>
<p><strong> </strong></p>
<p><strong>Ein paar Highlights aus dem Programm:</strong><br />
Google-Optimierung. Intuitiv wichtig! Kaufmännisch richtig?<br />
<em>Jochen Maaß (Hanse Ventures)</em></p>
<p>Wo holen die Top-Publisher ihre Leads her?<br />
<em>Ron Hillmann (Iven &amp; Hillmann)</em></p>
<p>Welche Wege gehen erfolgreiche Startups beim Online-Marketing?<br />
<em>Lothar Krause (Zalando), Sven Schmidt (ICS)</em>, Kolja Hebenstreit (Team Europe)</p>
<p>Der Wettlauf um den Facebook-Nutzer.<br />
<em>Dr. Andreas Bersch (facebookbiz)</em></p>
<p><strong> </strong></p>
<p><strong>Preis</strong><br />
749 Euro zzgl. MwSt.<br />
Im Preis enthalten sind die Teilnahme an der Veranstaltung und der Party sowie Getränke und Speisen. Bitte sprechen Sie die Veranstalter direkt auf Gruppentarife und Frühbucherrabatte an.</p>
<p><strong>Termin</strong><br />
11. Februar 2011</p>
<p><strong>Veranstaltungsort<br />
</strong>Moot Court<br />
Bucerius Law School<br />
Jungiusstraße 6<br />
20355 Hamburg</p>
<p><strong>Veranstaltungsleitung und Produktion</strong><br />
Philipp Westermeyer ist Absolvent der Hamburg Media School und arbeitete als Vorstandsassistent und Investment Manager. 2009 gründete er die adyard GmbH und verkaufte die Firma 2010 an die Gruner + Jahr AG.</p>
<p>Prof. Dr. Armin Rott ist Universitätsprofessor für Volkswirtschaftslehre &#8211; insbesondere Medienökonomie &#8211; an der Universität Hamburg und leitet den Studiengang Medienmanagement an der HMS.</p>
<p><strong>Anmeldung</strong><br />
Christine Sänger: 040 / 413468-18 oder <a href="mailto:c.saenger@hamburgmediaschool.com">c.saenger@hamburgmediaschool.com</a> bzw. direkt über <a title="blocked::http://www.hamburgmediaschool.de/rockstars" href="http://www.hamburgmediaschool.de/rockstars">www.hamburgmediaschool.de/rockstars.</a></p>
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		</item>
		<item>
		<title>BVerfG: Zulässigkeit von Zitaten auf Webseiten</title>
		<link>http://blog-it-recht.de/2010/06/22/bverfg-zulassigkeit-von-zitaten-auf-webseiten/</link>
		<comments>http://blog-it-recht.de/2010/06/22/bverfg-zulassigkeit-von-zitaten-auf-webseiten/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 22 Jun 2010 14:07:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Florian Decker</dc:creator>
				<category><![CDATA[Online-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Sonstiges]]></category>
		<category><![CDATA[Allgemeines Persönlichkeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Meinungsfreiheit]]></category>

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		<description><![CDATA[Immer wieder kommt es vor allem in Blogs oder Foren vor, dass fremde Texte oder Teile daraus als Zitate veröffentlicht werden. Grundsätzlich stellt sich dabei die Frage, ob ein solches Vorgehen überhaupt mit geltendem Recht vereinbar ist. Wie das Bundesverfassungsgericht in einem Kammerbeschluss von Mitte Februar (Beschluss vom 18.02.2010 – Az.: 1 BvR 2477/08) entschied, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><a href="http://blog-it-recht.de/wp-content/uploads/2010/06/Fotolia_12712939_XS.jpg"><img class="alignleft size-medium wp-image-1417" title="grundrecht" src="http://blog-it-recht.de/wp-content/uploads/2010/06/Fotolia_12712939_XS-300x200.jpg" alt="" width="198" height="132" /></a>Immer wieder kommt es vor allem in Blogs oder Foren vor, dass fremde Texte oder Teile daraus als Zitate veröffentlicht werden. Grundsätzlich stellt sich dabei die Frage, ob ein solches Vorgehen überhaupt mit geltendem Recht vereinbar ist. Wie das Bundesverfassungsgericht in einem Kammerbeschluss von Mitte Februar (Beschluss vom 18.02.2010 – Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 2477/08" target="_blank" title="BVerfG, 18.02.2010 - 1 BvR 2477/08">1 BvR 2477/08</a>) entschied, kann die Veröffentlichung von fremdem Text im Wege des Zitats  unter das Recht auf freie Meinungsäußerung fallen.</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">Der Beschwerdeführer publiziert eine Internetzeitung. Dort beabsichtigte er, einen Artikel über einen Autor zu veröffentlichen. Er fragte beim Rechtsanwalt des Autors an, ob er ein Foto, das sich auf der Homepage der Kanzlei befand, für die Veröffentlichung verwenden dürfe. Der Autor widersprach der Nutzung der Bilder ausdrücklich durch seinen Anwalt und drohte bei Zuwiderhandlung mit rechtlichen Schritten. In dem später erscheinenden Artikel des Beschwerdeführers wurde erwähnt, dass nach Anfrage ein Foto von der Kanzleihomepage für die Glosse nicht verwendet werden durfte und  ein entsprechendes Zitat aus dem ablehnenden Anwaltsschreiben veröffentlicht.</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">In der Vorinstanz vor dem Landgericht Berlin nahm der Autor den Beschwerdeführer auf Unterlassung wörtlicher Zitate aus dem anwaltlichen Schreiben gem. § 823 I, II i.V.m. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1004.html" target="_blank" title="&sect; 1004 BGB: Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch">§ 1004 I  2 BGB</a> in Anspruch.  Der Autor sei in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, weil er durch die Wiedergabe als jemand vorgeführt werde, der auf eine schlichte Anfrage mit scharfer Drohung reagiert.  Das Gericht gab dem Autor recht.</p>
<p style="text-align: justify;">Nachdem der Rechtsweg erschöpft war, erhob der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde. Er rügte die Verletzung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit gem. Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/5.html" target="_blank" title="Art. 5 GG">5</a> I, <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/103.html" target="_blank" title="Art. 103 GG">103</a> I GG.</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">Das BVerfG hob die Entscheidung auf und wies sie an die Vorinstanz zurück. Der Beschwerdeführer werde in seiner Meinungsfreiheit verletzt, da in den Schutzbereich auch Tatsachenbehauptungen fallen, sofern sie wie vorliegend zur Bildung von Meinungen beitragen. Eine „Prangerwirkung“ als mögliche zivilrechtliche Fallgruppe des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sei von der Vorinstanz zudem nicht nachvollziehbar begründet worden. Außerdem sei nicht dargelegt worden, dass das mit dem Zitat berichtete Verhalten des Klägers ein schwerwiegendes Urteil des Publikums nach sich ziehte. Die Mitteilung, dass sich jemand gegen die Veröffentlichung des eigenen Bildes in scharfer Weise wehre, sei schon nicht unbedingt geeignet, sich auf dessen Ehre oder dessen Ansehen auszuwirken.</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;"><em><strong>Fazit: </strong>Die vorinstanzlichen Gerichte haben im vorliegenden Fall nicht angemessen zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht auf der einen Seite und der Meinungsfreiheit auf der anderen Seite abgewägt. Im Ergebnis handelte es sich um eine verfassungsrechtlich unzulässige Verkürzung des Rechts auf Meinungsfreiheit.</em></p>
<p>Sollten Sie zu diesem Thema noch Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite <a href="http://www.res-media.net/">www.res-media.net</a> .</p>
<p>Florian Decker<br />
Rechtsanwalt</p>
<p>&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;-<br />
res media &#8211; Kanzlei für IT-Recht und Medienrecht</p>
<p>Fischtorplatz 21 | 55116 Mainz</p>
<p>Fon 06131.144 560 | Fax 06131.144 56 20<br />
E-Mail: decker@res-media.net<br />
Internet: www.res-media.net</p>
<p>Mainz | Berlin | Mannheim<br />
&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;-</p>
<p>Dieser Beitrag wurde erstellt unter freundlicher Mitwirkung von Stud. iur. Sebastian Ehrhardt</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">Bildnachweis: © mapoli-photo &#8211; Fotolia.com</p>
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		</item>
		<item>
		<title>BGH: Keine Löschungspflicht für Online Archive bei Wort- und Bildberichterstattungen</title>
		<link>http://blog-it-recht.de/2010/03/23/bgh-keine-loschungspflicht-fur-online-archive-bei-wort-und-bildberichterstattungen/</link>
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		<pubDate>Tue, 23 Mar 2010 15:40:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Florian Decker</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sonstiges]]></category>
		<category><![CDATA[Allgemeines Persönlichkeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Meinungsfreiheit]]></category>
		<category><![CDATA[öffentliches Informationsinteresse]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hatte sich in der Revision einer Entscheidung des OLG Hamburg mit der Frage auseinanderzusetzen, ob Spiegel Online eine Löschungspflicht für Artikel im Online-Archiv trifft, wenn durch eine Wort- und Bildberichterstattung über eine schwere Straftat berichtet wird. Der BGH hielt es für zulässig (Urteile vom 9. Februar 2010 &#8211; VI ZR 243/08 und VI [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><a href="http://blog-it-recht.de/wp-content/uploads/2010/03/Fotolia_9718310_XS.jpg"><img class="size-medium wp-image-1198 alignleft" title="man and row of the folders on white background" src="http://blog-it-recht.de/wp-content/uploads/2010/03/Fotolia_9718310_XS-300x225.jpg" alt="" width="199" height="149" /></a>Der Bundesgerichtshof hatte sich in der Revision einer Entscheidung des OLG Hamburg mit der Frage auseinanderzusetzen, ob Spiegel Online eine Löschungspflicht für Artikel im Online-Archiv trifft, wenn durch eine Wort- und Bildberichterstattung über eine schwere Straftat berichtet wird. Der BGH hielt es für zulässig (Urteile vom 9. Februar 2010 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI ZR 243/08" target="_blank" title="VI ZR 243/08 (2 zugeordnete Entscheidungen)">VI ZR 243/08</a> und <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI ZR 244/08" target="_blank" title="VI ZR 244/08 (2 zugeordnete Entscheidungen)">VI ZR 244/08</a>), obwohl der Name des Verurteilten genannt wurde und kontextbezogene Bilder des Verurteilten angezeigt wurden.</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">Im konkret zu entscheidenden Fall war der Kläger wegen Mordes an dem Schauspieler Walter Sedlmayr im Jahr 1993 zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. 2004 wurde dann die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt, woraufhin der Kläger im Januar 2008 auf Bewährung entlassen wurde. Die beklagten Betreiber des Portals von Spiegel Online hielt fünf ältere Veröffentlichungen der Druckausgabe des „Spiegel“ zum kostenpflichtigen Download bereit. In diesen war der Kläger mehrmals als Angeklagter oder Verurteilter bezeichnet worden; zum Teil waren sogar Fotos des Klägers enthalten.</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">Der zuständige VI. Zivilsenat des BGH hob die Urteile der Vorinstanzen auf und wies die Klage ab. Zwar wurde in dem Bereithalten der den Kläger identifizierenden Meldungen im Online Archiv von Spiegel Online ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrechts des Klägers gesehen. Allerdings wurde der Eingriff als nicht rechtswidrig angesehen, da im Streitfall das Schutzinteresse des Klägers hinter dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und der Meinungsfreiheit des Beklagten zurücktritt. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Klägers hinsichtlich dessen Resozialisierung, insbesondere eine Prangerwirkung, wurde gerade nicht angenommen.</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">Die Meldungen über das Kapitalverbrechen an dem Schauspieler enthielten sachbezogene und wahrheitsgemäße Aussagen mit hohem öffentlichem Interesse. Letzteres ergibt sich nicht zuletzt wegen der Bekanntheit des Opfers und dem erheblichen Aufsehen der Tat in der Öffentlichkeit, sondern auch aufgrund der Schwere der Tat und dem Bestreben, bereits 2004 die Verurteilung aufzuheben. Deswegen waren die Meldungen zum Zeitpunkt der erstmaligen Veröffentlichung zulässig – was sich auch durch die Entlassung des Klägers aus der Haft nicht geändert hat. Das Dossier im Online Archiv hatte vielmehr eine nur geringe Breitenwirkung, es wurden erkennbar nur Altmeldungen angezeigt und die in Streit stehenden Artikel konnten auch nur durch gezielte Suche aufgerufen werden, wenn man diese kostenpflichtig erworben hatte. Außerdem wäre es eine ungemeine Einschränkung der Meinungs- und Medienfreiheit, wenn die Beklagte verpflichtet wäre, nach Ablauf einer bestimmten Zeit oder der zugrundeliegenden Umstände sämtliche archivierten Inhalte immer wieder auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen.</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">Auch hinsichtlich der Verbreitung der kontextbezogenen Bilder in den verschiedenen Artikeln steht dem Kläger kein Anspruch auf Unterlassung zu, da es sich insofern um Abbildungen aus dem Bereich der Zeitgeschichte gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/KunstUrhG/23.html" target="_blank" title="&sect; 23 KunstUrhG">§23 I Nr. 1 KUG</a> handelt, bei denen eine Einwilligung des Klägers gerade nicht notwendig ist.</p>
<p style="text-align: justify;"><em><strong>Fazit</strong>: Das oberste Zivilgericht in Karlsruhe stuft das Informationsinteresse der Öffentlichkeit und die Meinungsfreiheit der Beklagten höher ein als das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers, nicht zuletzt wegen der geringen Auswirkung, die das Online-Archiv aufgrund seiner Kostenpflichtigkeit hatte. Quasi zum gleichen Ergebnis kam das Gericht übrigens auch hinsichtlich des Online-Archivs des Deutschlandradios, das ebenfalls noch Altmeldungen des vorliegenden Falls archiviert hat.</em></p>
<p style="text-align: justify;">
<p>Sollten Sie zu diesem Thema noch Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite <a href="http://www.res-media.net/">www.res-media.net</a> .</p>
<p>Florian Decker<br />
Rechtsanwalt</p>
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<p>Dieser Beitrag wurde erstellt unter freundlicher Mitwirkung von Stud. iur. Sebastian Ehrhardt</p>
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		<item>
		<title>BVerfG: Sicherstellung von E-Mails auf dem Mailserver des Providers zulässig</title>
		<link>http://blog-it-recht.de/2009/11/06/bverfg-sicherstellung-von-e-mails-auf-dem-mailserver-des-providers-zulassig/</link>
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		<pubDate>Fri, 06 Nov 2009 16:43:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Florian Decker</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sonstiges]]></category>
		<category><![CDATA[Beschlagnahme]]></category>
		<category><![CDATA[Ermittlungsverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Mailserver]]></category>
		<category><![CDATA[Persönlichkeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Provider]]></category>
		<category><![CDATA[Zulässigkeit]]></category>

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		<description><![CDATA[Wie das Bundesverfassungsgericht in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung (Beschluss vom 16. Juni 2009, Az.: 2 BvR 902/06) urteilte, ist die Beschlagnahme von E-Mails auf dem Mailserver eines Providers in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren nicht verfassungswidrig, auch wenn diese in das verfassungsrechtlich gesicherte Fernmeldegeheimnis aus Art. 10 Abs. 1 GG eingreift. Ein solcher Eingriff ist nach Ansicht [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><a href="http://blog-it-recht.de/wp-content/uploads/2009/11/Fotolia_8083048_XS.jpg"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-712" title="laptop email" src="http://blog-it-recht.de/wp-content/uploads/2009/11/Fotolia_8083048_XS-150x150.jpg" alt="laptop email" width="172" height="172" /></a>Wie das Bundesverfassungsgericht in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung (Beschluss vom 16. Juni 2009, Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 BvR 902/06" target="_blank" title="2 BvR 902/06 (8 zugeordnete Entscheidungen)">2 BvR 902/06</a>) urteilte, ist die Beschlagnahme von E-Mails auf dem Mailserver eines Providers in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren nicht verfassungswidrig, auch wenn diese in das verfassungsrechtlich gesicherte Fernmeldegeheimnis aus <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/10.html" target="_blank" title="Art. 10 GG">Art. 10 Abs. 1 GG</a> eingreift. Ein solcher Eingriff ist nach Ansicht des BVerfG durch die allgemeinen strafprozessualen Vorschriften des <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/94.html" target="_blank" title="&sect; 94 StPO">§§ 94ff. StPO</a> gerechtfertigt, wenn dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den sachlichen Erfordernissen der Ausgestaltung des strafprozessualen Verfahrens Rechnung getragen wird.</p>
<p style="text-align: justify;">Im konkreten Fall wies der zweite Senat des obersten Verfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde zurück, die sich gegen eine Anordnung der Vorinstanz wandte. Das Amtsgericht ordnete in einem Ermittlungsverfahren gegen Dritte die Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers an, um dort unter anderem E-Mails aufzufinden, die als Beweismittel für das Verfahren in Betracht kamen. Allerdings befanden sich die E-Mails standardmäßig nicht lokal auf seinem Rechner, sondern blieben selbst nach Abruf auf dem Mailserver des Providers abgespeichert. Da die Nachrichten folglich nur abgerufen werden konnten, wenn eine Internetverbindung bestand, weigerte er sich, eine solche herzustellen, da der Durchsuchungsbeschluss in den Augen des Beschwerdeführers einen solchen Zugriff gerade nicht zulasse.</p>
<p style="text-align: justify;">Nachdem das AG daraufhin &#8211; auf Antrag der Staatsanwaltschaft – circa 2.500 E-Mails, die zwischen Januar 2004 und März 2006 gespeichert worden waren, auf dem Server des Mailproviders sicherstellte und den Ermittlungsbehörden übergeben worden waren, reichte der Beschwerdeführer einen Eilantrag ein, woraufhin der Zweite Senat des BVerfG anordnete, die bezeichneten Datenträger, Ausdrucke und Schriftstücke zu versiegeln und in Verwahrung zu nehmen. Das BVerfG wies die Verfassungsbeschwerde jedoch zurück und sah keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten.</p>
<p style="text-align: justify;">Zwar greift das Verhalten der Ermittlungsbehörden grundsätzlich in den Schutzbereich des Fernmeldegeheimnis gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/10.html" target="_blank" title="Art. 10 GG">Art. 10 I GG</a> ein, da der Beschwerdeführer mangels technischer Möglichkeit, die Weitergabe von E-Mails zu verhindern, besonders schutzbedürftig ist. Insbesondere muss ein Telekommunikationsvorgang im „dynamischen“ Sinne nicht stattfinden, da der Begriff des <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/10.html" target="_blank" title="Art. 10 GG">Art. 10 I GG</a> nicht dem rein technischen Telekommunikationsbegriff des TKG entspricht, sondern vielmehr knüpft der Schutzbereich beim Grundrechtträger an, dessen spezifische Gefährdungslage auch dann weiter besteht, wenn E-Mails nach Kenntnisnahme beim E-Mail Provider gespeichert bleiben. Vor allem kann auch in der Auslagerung der E-Mails auf den Mailserver kein Einverständnis bzgl. des Zugriffs auf die Daten gesehen werden, weswegen in jedem Fall ein Eingriff anzunehmen ist.</p>
<p style="text-align: justify;">Allerdings genügen die strafprozessualen Regelungen der <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/94.html" target="_blank" title="&sect; 94 StPO">§§ 94 ff. StPO</a> den verfassungsrechtlichen Anforderungen, die an eine gesetzliche Ermächtigung in das Fernmeldegeheimnis zu stellen sind. Nach Ansicht der Verfassungsrichter genügen diese auch dem Gebot der Normenklarheit, Normenbestimmtheit und Verhältnismäßigkeit, da eine wirksame Strafverfolgung, eine vollständige Wahrheitsermittlung und die Verbrechensbekämpfung als legitime Zwecke eine Einschränkung des Fernmeldegeheimnisses rechtfertigen. So war es in jedem Fall auch verhältnismäßig, einen umfangreicheren Bestand an elektronisch gespeicherten E-Mails zu beschlagnahmen, da eine Sichtung und Trennung von E-Mails nach ihrer Verfahrensrelevanz in aller Regel nicht unmittelbar möglich sein wird.</p>
<p style="text-align: justify;"><em>Fazit: Das Bundesverfassungsgericht räumt der strafprozessualen Wahrheitsermittlung einen höheren Stellenwert als dem Persönlichkeitsrecht des Inhabers des E-Mail Accounts ein, wenn der Eingriff einen legitimen Zweck verfolgt und auch verhältnismäßig ist. Allerdings ist der Inhaber des Postfachs bei Sicherstellung einzelner Mails zuvor oder unmittelbar danach zu informieren und Auskunft über die Datenerhebung zu erteilen, um einen möglichst effektiven Grundrechtsschutz zu gewährleisten.</em></p>
<p style="text-align: justify;">
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<p>Dieser Beitrag wurde erstellt unter freundlicher Mitwirkung von Stud. iur. Sebastian Ehrhardt</p>
<p>Bildnachweis: © Vlad Kochelaevskiy &#8211; Fotolia.com</p>
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		<title>Luftbildaufnahmen ohne individuelle Erkennbarkeit von Menschen zulässig</title>
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		<pubDate>Wed, 14 Oct 2009 08:28:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Florian Decker</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sonstiges]]></category>
		<category><![CDATA[Allgemeines Persönlichkeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesdatenschutzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Datenschutzvorschriften]]></category>
		<category><![CDATA[Eingriff]]></category>
		<category><![CDATA[Google Maps]]></category>
		<category><![CDATA[Interessenabwägung]]></category>
		<category><![CDATA[Luftbild]]></category>
		<category><![CDATA[Recht am eigenen Bild]]></category>
		<category><![CDATA[Schöpfungshöhe]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Amtsgericht München hat sich in einer aktuellen Entscheidung vom August 2009 (Urteil vom 19.08.2009, Az.: 161 C 3130/09) zur Zulässigkeit von Luftbildaufnahmen geäußert. Grundsätzlich greifen Luftbildaufnahmen eines Grundstücks in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Grundstückseigentümers ein. Nach Ansicht der Münchner Richter gelte das jedoch dann nicht unmittelbar, wenn auf dem jeweiligen Photo keine einzelnen Menschen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><a href="http://blog-it-recht.de/wp-content/uploads/2009/10/Fotolia_3720582_XS.jpg"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-677" title="Dresden Striesen" src="http://blog-it-recht.de/wp-content/uploads/2009/10/Fotolia_3720582_XS-150x150.jpg" alt="Dresden Striesen" width="133" height="133" /></a>Das Amtsgericht München hat sich in einer aktuellen Entscheidung vom August 2009 (Urteil vom 19.08.2009, Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=161 C 3130/09" target="_blank" title="AG M&uuml;nchen, 19.08.2009 - 161 C 3130/09: Architekten - Urheberschutz im Bereich der Architektur">161 C 3130/09</a>) zur Zulässigkeit von Luftbildaufnahmen geäußert. Grundsätzlich greifen Luftbildaufnahmen eines Grundstücks in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Grundstückseigentümers ein. Nach Ansicht der Münchner Richter gelte das jedoch dann nicht unmittelbar, wenn auf dem jeweiligen Photo keine einzelnen Menschen individuell zu erkennen seien.</p>
<p style="text-align: justify;">Im konkreten Fall klagte ein Hausbesitzer gegen einen Postkartenverkäufer, der Luftbildaufnahmen verkaufte, die unter anderem Haus und Garten des Klägers zeigten. Dieser argumentierte, dass sein Garten sonst von außen nicht einsehbar sei, weshalb ein Eingriff in den geschützten Bereich seiner Privatsphäre vorliege. In den Ablichtungen sah der Kläger sein Recht am eigenen Bild, sein allgemeines Persönlichkeitsrecht, das Bundesdatenschutzrecht und auch die Urheberrechte des Architekten, der das Haus entworfen hatte, verletzt.</p>
<p style="text-align: justify;">Das Gericht folgte dieser Ansicht nicht und wies die Klage als unbegründet ab. Zur Begründung führte es aus, dass auf den Fotos keine individuellen Personen klar erkennbar seien und daher weder das Recht am eigenen Bild noch das allgemeine Persönlichkeitsrecht berührt sein könnten. Schließlich sei bei den geltend gemachten Rechtsverletzungen eine Interessenabwägung mit den schutzwürdigen Interessen des Verwerters vorzunehmen. Da auf den Photos jedoch keine Menschen zu sehen seien, liege nur ein geringer Eingriff vor und es überwiege das Interesse des Gewerbetreibenden an dem Verkauf der Karten.</p>
<p style="text-align: justify;">Hinsichtlich des Urheberrechts an der architektonischen Gestaltung des Gebäudes war für das Gericht nicht ersichtlich, wieso der Kläger befugt sein sollte, die dem Architekten zustehenden Ansprüche vor Gericht einzuklagen. Darauf kam es nach Ansicht des Gerichts in dem konkreten Fall aber auch gar nicht an, da es sich bei dem in Frage stehenden Gebäude um ein gewöhnliches Gebäude ohne herausragende Gestaltung handelte. Für dieses bestehe kein urheberrechtlicher Schutz, da es nicht die erforderliche Schöpfungshöhe erreiche. Ein urheberrechtlicher Schutz an einem Bauwerk könne nur dann bestehen, wenn es künstlerisch wertvoll gestaltet sei und aus der Masse heraussteche.</p>
<p style="text-align: justify;">Auch eine Verletzung von Datenschutzvorschriften sah das Gericht nicht, da die Postkarten keine personenbezogenen Informationen wie den Namen oder die Adresse enthielten, sondern nur die Bezeichnung von Straßennamen. Das Gericht wies die Klage damit insgesamt ab, da es unter keinem Gesichtspunkt einen Unterlassungs- und Auskunftsanspruch gegen den Beklagten als gegeben ansah.</p>
<p style="text-align: justify;"><em>Fazit: Eine interessante Entscheidung, die sich ohne weiteres auf den Internetdienst „Google Maps“ übertragen lässt. Eine generelle Zulässigkeit von Luftaufnahmen lässt sich aus der Entscheidung allerdings nicht herleiten. Das Gericht betonte ausdrücklich, dass einen rechtswidrigen Eingriff grundsätzlich niemand hinnehmen müsse. Es sei vielmehr stets eine Güterabwägung mit den schutzwürdigen Interessen des Verwerters vorzunehmen.<br />
Solange aber das Bild nicht mit dem Namen und der Adresse einer Person verknüpft werden kann oder irgendwelchen persönlichen Gegenstände oder Personen zu erkennen sind, sei nach Auffassung des Gerichts die Eingriffsintensität so gering, dass in der Regel das Interesse des Gewerbetreibenden überwiege.</em>
</p>
<p style="text-align: justify;">
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<p>Bildnachweis: © pmac &#8211; Fotolia.com</p>
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		<title>Neuer Beitrag in der Internetworld Business über Cloud Computing</title>
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		<pubDate>Wed, 02 Sep 2009 11:06:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Christian Welkenbach</dc:creator>
				<category><![CDATA[Online-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Sonstiges]]></category>
		<category><![CDATA[Clod Computing]]></category>
		<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Internetworld]]></category>
		<category><![CDATA[Welkenbach]]></category>

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		<description><![CDATA[Rechtsanwalt Christian Welkenbach schreibt in der neuen InternetWorld, Ausgabe 18/09 (www.internetworld.de) über die rechtlichen Zusammenhänge und Risiken im Bereich Cloud Computing. Insbesondere in datenschutzrechtlicher Hinsicht ist häufig unklar, wie die neuartigen Geschäftsmodelle, bei denen eine Applikation ausschließlich online genutzt wird und ein unüberschaubarer Datentransfer stattfindet, sich mit der Rechtslage  in Deutschland vertragen können. Die datenschutzrechtlichen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><a href="http://blog-it-recht.de/wp-content/uploads/2009/09/Fotolia_15180238_XS.jpg"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-426" title="Cloud computing keyboard on blue sky background" src="http://blog-it-recht.de/wp-content/uploads/2009/09/Fotolia_15180238_XS-150x150.jpg" alt="Cloud computing keyboard on blue sky background" width="150" height="150" /></a>Rechtsanwalt Christian Welkenbach schreibt in der neuen InternetWorld, Ausgabe 18/09 (www.internetworld.de) über die rechtlichen Zusammenhänge und Risiken im Bereich Cloud Computing.</p>
<p style="text-align: justify;">Insbesondere in datenschutzrechtlicher Hinsicht ist häufig unklar, wie die neuartigen Geschäftsmodelle, bei denen eine Applikation ausschließlich online genutzt wird und ein unüberschaubarer Datentransfer stattfindet, sich mit der Rechtslage  in Deutschland vertragen können. Die datenschutzrechtlichen Vorschriften hierzulande gehen grundsätzlich davon aus, dass sich der Datenfluss nachvollziehen lässt, wozu bei Angeboten im Rahmen des Cloud Computings häufig nicht einmal der Anbieter imstande ist. Denn hier werden z. B. &#8220;on-the-fly&#8221; weltweit Serverkapazitäten angemietet, so dass sich der Verbleib der Daten nicht nachvollziehen lässt.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Beitrag ist in der Printausgabe 18/09 der InternetWorld zu lesen und über die Internetseite der Internetworld unter <a href="http://www.internetworld.de/old/Ueber-den-Wolken.41.0.html?viewfolder=090831&amp;viewfile=18_34_01_ecommerce">diesem Link</a> abrufbar.</p>
<p style="text-align: justify;">Sollten Sie zu diesem Thema noch Fragen haben, stehen wir Ihnen unter www.res-media.net gerne zur Verfügung.</p>
<p>Christian Welkenbach<br />
Rechtsanwalt<br />
Fachanwalt für IT-Recht<br />
<a href="mailto:welkenbach@res-media.net">welkenbach@res-media.net</a></p>
<p>Bildnachweis: © Fotolia.com</p>
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		</item>
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		<title>Die REACH-Verordnung &#8211; ein Überblick</title>
		<link>http://blog-it-recht.de/2009/05/12/die-reach-verordnung-ein-uberblick/</link>
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		<pubDate>Tue, 12 May 2009 15:53:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Florian Decker</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sonstiges]]></category>
		<category><![CDATA[eCommerce]]></category>
		<category><![CDATA[Erzeugnis]]></category>
		<category><![CDATA[Informationspflicht]]></category>
		<category><![CDATA[REACH]]></category>
		<category><![CDATA[Registrierung]]></category>
		<category><![CDATA[Sicherheitsdatenblatt]]></category>

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		<description><![CDATA[REACH (Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals) ist die Verordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe. Die am 1. Juni 2007 in Kraft getretene Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2007:136:0003:0280:DE:PDF) dient der Sicherstellung eines hohen Schutzniveaus für Mensch und Umwelt sowie der Förderung alternativer Beurteilungsmethoden für von Stoffen ausgehende Gefahren und legt hohe Sicherheitsstandards für [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><strong><img class="alignleft size-full wp-image-299" title="Gift" src="http://blog-it-recht.de/wp-content/uploads/2009/05/fotolia_4450640_xs.jpg" alt="Gift" width="163" height="247" />REACH</strong> (<strong>R</strong>egistration, <strong>E</strong>valuation, <strong>A</strong>uthorisation and Restriction of <strong>Ch</strong>emicals) ist die Verordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe. Die am 1. Juni 2007 in Kraft getretene Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (<a href="http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2007:136:0003:0280:DE:PDF">http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2007:136:0003:0280:DE:PDF</a>) dient der Sicherstellung eines hohen Schutzniveaus für Mensch und Umwelt sowie der Förderung alternativer Beurteilungsmethoden für von Stoffen ausgehende Gefahren und legt hohe Sicherheitsstandards für Produkte fest.</p>
<p style="text-align: justify;">REACH gilt für alle chemischen Stoffe, das heißt nicht nur für Industriechemikalien, sondern auch für Stoffe, die im Alltag zur Anwendung kommen, etwa in Reinigungsprodukten, in Farben oder in Gegenständen wie Bekleidung, Möbelstücken und elektrischen Geräten.</p>
<p style="text-align: justify;">Grundsätzlich besteht eine Registrierungspflicht bei der EU Chemikalien Agentur (ECHA), wenn chemische Stoffe in einem Umfang von einer Tonne oder mehr pro Jahr hergestellt oder in die EU importiert werden. Zusammen mit der Registrierungspflicht entsteht dann eine Bewertungspflicht, welche die Unbedenklichkeit der Chemikalien betrifft.</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">Auf diesem Weg soll sichergestellt werden, dass keine gesundheits- oder umweltgefährdenden Chemikalien unkontrolliert in den Wirtschaftsraum der EU gelangen.</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">Die Bewertung erfolgt anhand von wissenschaftlichen Analysen, die von mehreren Instituten angeboten werden. Stellt sich heraus, dass die Chemikalien unbedenklich sind, treffen den Hersteller oder Importeur über die Registrierung und Bewertung hinaus keine weiteren Pflichten.</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">Stellt sich jedoch heraus, dass die Chemikalien besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC: substances of very high concern) darstellen, werden weitere Maßnahmen notwendig.</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">Die Einordnung erfolgt nach der Maßgabe des Artikel 57 der Verordnung, der krebserzeugende, erbgutverändernde, fortpflanzungsgefährdende, persistente, bioakkumulierbare oder toxische Stoffe einschließt.</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">Liegt nun ein besonders besorgniserregender Stoff vor, wird dieser zunächst von der ECHA in eine sogenannte Kandidatenliste aufgenommen. Diese Liste wird in regelmäßigen Abständen überprüft mit dem Zweck, dass die gefährlichsten Stoffe auf der Liste in den Anhang XIV der Verordnung aufgenommen werden.</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">Die dort aufgeführten Stoffe dürfen &#8211; nach einer stoffspezifischen Übergangsfrist („Ablauftermin&#8221;) &#8211; ohne Zulassung weder in Verkehr gebracht noch verwendet werden. Bis dahin gelten wie bisher die Beschränkungen und Verbote der Chemikalien Verbotsverordnung.</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">Die besonders besorgniserregenden Stoffe lösen des weiteren Informationspflichten nach Artikel 33 der Verordnung aus.  Dazu müssen die Stoffe nicht in Reinform vorliegen, sondern können auch in Erzeugnissen (z. B. Bauteile, Textilien, Maschinen, Elektroartikel etc.)  verwendet werden. Voraussetzung ist auch hier, dass die Stoffe mit einem Volumen von mindestens 1t pro Kalenderjahr in dem Erzeugnis hergestellt oder importiert werden und zusätzlich in einer Konzentration von mehr als 0.1 Massenprozent im entsprechenden Erzeugnis enthalten sind.</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">Dies gilt nicht für Erzeugnisse, welche die besorgniserregenden Stoffe typischerweise freisetzen (z.B. Duftkerzen). Bei diesen Erzeugnissen genügt die Herstellung/Import von 1t oder mehr pro Kalenderjahr, eine Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent im Erzeugnis ist dagegen nicht erforderlich.</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">Die Informationspflichten nach Artikel 33 der Verordnung verpflichten zur Aufklärung aller nachrangigen Nutzer der Stoffe oder Erzeugnisse über die Verwendung des besorgniserregenden Stoffes. Diese Verpflichtung gilt dabei nicht nur für den Hersteller oder Importeur, sondern auch für die nachgeschalteten Anwender bis hin zu den Händlern, welche die Erzeugnisse an den Kunden verkaufen. Diese müssen ebenfalls von Ihrem Lieferanten durch das Sicherheitsdatenblatt auf die Verwendung besorgniserregender Stoffe hingewiesen werden.</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">Der Händler selbst muss den privaten Endkunden jedoch nicht informieren. Dieser kann allerdings eine Anfrage an den Händler stellen, ob das Erzeugnis besorgniserregende Stoffe enthält, die er dann innerhalb von 45 Tagen wahrheitsgemäß  beantworten muss.</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">Dagegen hat der Händler, der an gewerbliche Kunden weiterverkauft die Verpflichtung, etwa vorhandene Sicherheitsdatenblätter weiterzureichen.</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">Erhält der Händler kein Sicherheitsdatenblatt, so darf er davon ausgehen, dass das Erzeugnis keine besorgniserregenden Stoffe enthält.</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;"><strong>Fazit:</strong> Die REACH-Verordnung ist sehr weitreichend, weil Sie mit nur wenigen Ausnahmen fast alle chemischen Stoffe betrifft. Die umfangreichen Verpflichtungen aus der Verordnung wie Registrierung, Bewertung, Erstellung eines Sicherheitsdatenblatts sowie die Zulassung treffen ausschließlich Hersteller oder Importeure.</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">Sollten Erzeugnisse aus dem Wirtschaftsraum außerhalb der EU eingeführt werden ist Vorsicht angebracht: Wenn der Lieferant keine Angaben über Inhaltsstoffe macht und die Schwelle von 1t pro Kalenderjahr überschritten wird können die genannten Verpflichtungen bestehen.</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">Für nachgeschaltete Anwender und Händler gelten lediglich die Informationspflichten, die im Wesentlichen darin bestehen das Sicherheitsdatenblatt weiterzureichen. Eine Pflicht zur Angabe gegenüber dem privaten Endkunden besteht dagegen nicht.</p>
<p style="text-align: justify;">Eine solche Angabe ist erst dann erforderlich, wenn der Kunde eine Anfrage an den Händler richtet.</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">Die Thematik ist relevant für den Bereich des eCommerce, hier insbesondere für importierende Händler oder b2b-Shops, die von den REACH-Verpflichtungen betroffen sein können. Dabei besteht bezüglich der sicherheitsrelevanten Informationen stets eine Abhängigkeit zum Hersteller oder Lieferanten; in soweit ist es möglicherweise sinnvoll, den Handelspartner bei dem Liefergeschäft auf die Einhaltung von REACH vertraglich zu verpflichten und eine mögliche Haftung in soweit auf diesen abzuwälzen.</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">
<p>Sollten Sie zu diesem Thema noch Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite <a href="http://www.res-media.net/">www.res-media.net</a> .</p>
<p>Bildnachweis: © Dominik Wieder &#8211; Fotolia.com</p>
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		<title>Gesetzentwurf zur Internetversteigerung im Zwangsvollstreckungsverfahren</title>
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		<pubDate>Tue, 10 Mar 2009 14:24:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Florian Decker</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der Gesetzgeber will das Potential von Online-Auktionen nun auch für Versteigerungen im Wege der Zwangsvollstreckung nutzen. Durch die Internetversteigerung ist es möglich, durchschnittlich weit höhere Erlöse zu erzielen als bei der herkömmlichen Versteigerung, da ein erheblich größerer Bieterkreis erreicht wird. Nach Aussage der Bundesjustizministerin Brigitte Zypries begünstige diese Tatsache sowohl Gläubiger als auch Schuldner im [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><img class="alignleft size-medium wp-image-115" title="Internet Auction" src="http://blog-it-recht.de/wp-content/uploads/2009/03/fotolia_7632346_s2-300x240.jpg" alt="Internet Auction" width="285" height="228" />Der Gesetzgeber will das Potential von Online-Auktionen nun auch für Versteigerungen im Wege der Zwangsvollstreckung nutzen. Durch die Internetversteigerung ist es möglich, durchschnittlich weit höhere Erlöse zu erzielen als bei der herkömmlichen Versteigerung, da ein erheblich größerer Bieterkreis erreicht wird. Nach Aussage der Bundesjustizministerin Brigitte Zypries begünstige diese Tatsache sowohl Gläubiger als auch Schuldner im Verfahren. So müsse weniger Eigentum versteigert werden und die Forderungen würden schneller erfüllt.</p>
<p style="text-align: justify;">Bis­lang ist die Ver­stei­ge­rung von be­weg­li­chen Sa­chen in der Zi­vil­pro­zess­ord­nung als Prä­senz­ver­stei­ge­rung durch den Ge­richts­voll­zie­her vor­ge­se­hen. Die dafür not­wen­di­ge An­we­sen­heit von Ver­stei­ge­rer und Bie­ter ist um­ständ­lich und ver­ur­sacht nicht zu­letzt wegen der An­rei­se teil­wei­se hohe Kos­ten. Der Ge­richts­voll­zie­her kann die ge­pfän­de­ten Sa­chen auf an­de­re Art &#8211; etwa über das In­ter­net &#8211; nur ver­stei­gern, wenn Gläu­bi­ger oder Schuld­ner dies be­an­tra­gen. Das ist auf­wän­dig und un­prak­ti­ka­bel. Künf­tig soll die Ver­stei­ge­rung be­weg­li­cher Sa­chen ohne wei­te­res im In­ter­net er­fol­gen kön­nen und als Re­gel­fall neben der bis­her üb­li­chen Ver­stei­ge­rung vor Ort er­mög­licht wer­den.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Bun­des­län­der wer­den er­mäch­tigt, Ein­zel­hei­ten wie etwa die Ver­stei­ge­rungs­platt­form, Be­ginn, Ende und Ab­lauf der Auk­ti­on oder die Vor­aus­set­zun­gen für die Teil­nah­me an der Ver­stei­ge­rung selbständig zu re­geln.</p>
<p style="text-align: justify;">Auf Vor­schlag von Bun­des­jus­tiz­mi­nis­te­rin Bri­git­te Zy­pries hat das Bun­des­ka­bi­nett den ent­spre­chen­den Ge­setz­ent­wurf am 18.02.2009 be­schlos­sen.</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;"><em>Kommentar: Nach und nach scheinen die Vorzüge des Internet und seiner Vertriebswege auch beim Gesetzgeber anzukommen. Die Abwicklung von Zwangsversteigerungen online ist auf jeden Fall begrüßenswert, da Sie im Vergleich zur &#8220;herkömmlichen&#8221; Versteigerung erhebliche Vorteile bietet.</em></p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">Quelle: Bundesministerium für Justiz</p>
<p style="text-align: justify;">Bildnachweis: © Paul Fleet &#8211; Fotolia.com</p>
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<p style="text-align: justify;">Sollten Sie zu diesem Thema noch Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite <a href="http://www.res-media.net/">www.res-media.net</a> .</p>
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