27.07.2010OLG Frankfurt: Übertragung von Softwarelizenzen
IT-Verträge, Software-Recht, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht Kommentar hinzufügen
Der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 22.06.2010 folgendes entschieden:
1. Wird auf der Grundlage eines mit dem Rechtsinhaber geschlossenen Rahmenvertrages, der den am Vertragslizenzprogramm teilnehmenden Einrichtungen einen vergünstigten Bezugspreis einräumt, Software erworben, dann erfolgt die Herstellung eines Datenträgers mit dieser Software durch den Erwerber ohne Zustimmung des Rechtsinhabers, wenn dieser Datenträger entgegen den Bestimmungen des Rahmenvertrages nicht zur Weitergabe an eine am Vertragslizenzprogramm teilnehmenden Einrichtung als Endnutzer hergestellt wird, sondern zur sofortigen Veräußerung an einen Wiederverkäufer.
2. Wird auf der Grundlage eines mit dem Rechtsinhaber geschlossenen Rahmenvertrages eine Lizenz für die Verwendung von Software ausschließlich durch eine am Vertragslizenzprogramm teilnehmende Einrichtung als Endnutzer eingeräumt, fehlt für eine Übertragung dieser Lizenz auf einen Wiederverkäufer die erforderliche Zustimmung des Rechtsinhabers.
Interessant an der Entscheidung ist zum einen in urheberrechtlicher Hinsicht, dass das OLG Frankfurt damit erneut bekräftigt hat, dass der Rechtsinhabers ein schutzwürdiges Interesse daran hat, auch einen neuen Anwender an seine vertraglichen Bedingungen zu binden und dies für den Fall der Weitergabe der Software an Dritte auch wirksam in seinen AGB bzw. im Rahmen eines EULA (“End User License Agreement”) regeln kann.
In wettbewerbsrechtlicher Hinsicht interessant ist, dass der Senat feststelllt, dass eine Werbung mit Lizenzurkunden wettbewerbswidrig ist, sofern mit den angepriesenen Urkudnen keine Lizenzen übertragen werden (können). Gleichwohl wird beim Erwerber der Eindruck erweckt, legal Software zu erwerben. In dieser Hinsicht werden Händler, die gebrauchte Software anbieten, genau prüfen müssen, ob sie ihre Werbebehauptungen auch einhalten können.
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Christian Welkenbach
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
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OLG Frankfurt, Urteil vom 22.06.2010, Az.: 11 U 13/10
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10.06.2010BGH: Erweiterte Patentierbarkeit von Software – „VFAT-Patent“ – Teil 2
Software-Recht Kommentar hinzufügen
In einem weiteren Beschluss von Ende April 2010 (Beschluss v. 20.04.2010 – X ZR 27/07) hatte der Bundesgerichtshof die Patentfähigkeit der Windows-Dateiverwaltung zu behandeln. Der X. Senat des obersten Zivilgerichts bestätigte dabei die Gültigkeit eines Patents von Microsoft und hob gleichzeitig eine entgegenstehende Entscheidung des Bundespatentgerichts auf.
Das europäische Patent EP 0618 540 behandelt das Problem, dass Programme, die aus Gründen geringer Speicherkapazität oder beschränkter Rechenleistung nur mit vergleichsweise kurzen Dateinamen zu arbeiten vermögen, auch in Computersysteme eingesetzt werden können sollen. Das Patent beschreibt dabei ein Verfahren, nahezu beliebig lange Namen zur Kennzeichnung einer Datei zuzulassen, wie dies beispielsweise bei MS-DOS mit seinem Dateisystem FAT der Fall ist. Dieses Betriebssystem lässt nur Dateinamen mit maximal 8 Zeichen zu. Durch das Patent war es Microsoft möglich, ab Windows 95 das Dateisystem VFAT einzuführen, welches lange Dateinamen gestattete und dennoch mit FAT kompatibel war. Durch die patentierte Lösung wurde bei der Speicherung eines langen Namens ein Dateiattributfeld belegt, welches bewirkte, dass bei der Datenverarbeitung der Namenseintrag ignoriert wird.
Das Bundespatentgericht hatte das Patent in einer früheren Entscheidung (Entscheidung vom 26.10.2006 – Az.: 2 Ni 2/05) noch wegen seiner Trivalität für nichtig erklärt. Anhand von Prior Art (Rock Ridge Interchange Protocol) konnte das patentierte Verfahren für den Fachmann in naheliegender Weise erschlossen werden, weshalb gerade keine erfinderische Tätigkeit vorgelegen habe. Der Bundesgerichtshof folgte der früheren Ansicht des Bundespatentgerichts nicht, weil er dem Patentanspruch einen anderen Sinngehalt als das BPatG beigemessen hat. Nach ausführlicher Sachverständigenbegutachtung sah es zwei eigenständige Verzeichniseinträge (einen mit kurzem Namen, einen mit langem Namen) für gegeben an.
Insbesondere sah das Gericht in dem Patent auch eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung, als VFAT in vielfacher Art und Weise unterstützt wird, um Kompatibilität zwischen den Windows-Dateisystemen herzustellen. Abzuwarten bleibt die Entscheidung des BGH im Volltext, die auf die Frage der Erfindungshöhe sowie der möglichen Patentierbarkeit im Bereich von Dateisystemen aus juristischer Sicht hoffentlich weitergehende Antworten liefern wird. VFAT ist gerade ein klassisches Softwarepatent, bei dem ein weitergehender technischer Effekt vorliegen muss, um in Europa Patentrechtsschutz zu erhalten.
Fazit
Zwar liefert das Urteil des BGH keine grundlegenden neuen Erkenntnisse hinsichtlich der Patentierbarkeit von Software, belegt aber ganz eindeutig deren umfassende Bedeutung, welche die Rechtsprechung ihr immer wieder beimisst.
Sabine Heukrodt-Bauer LL.M.
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In einer weitreichenden Entscheidung von Ende April (Beschluss vom 22.04.2010 – Az.: Xa 20/08 – dynamische Dokumentengenerierung) hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Patentierbarkeit von Software zu beschäftigen. Er kommt im Ergebnis dazu, dem Einsatz von Software prinzipiell technischen Charakter im Sinne des Patentrechts beizumessen und damit die Schutzfähigkeit zuzugestehen.
In dem Verfahren wurde die Patentanmeldung DE 102 32 674 behandelt. Dieses Patent beschreibt ein technisches Verfahren zur dynamischen Generierung strukturierter Dokumente zwischen einem Client und einem Server, der in seinen Ressourcen limitiert ist. Die Dokumente werden dabei aus Vorlagedokumenten erzeugt, die in einer Script- oder scriptähnlichen Sprache abgefasst sind und das sogar auf Servern, auf denen mangels vorhandener Kapazitäten keine vollständige Scriptsprachen-Laufzeitumgebung installiert werden kann.
Zwar ist Software als solche grundsätzlich nicht dem Patentschutz zugänglich, vgl. § 1 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. Abs. 4 PatG, jedoch ist nach Ansicht der Rechtsprechung deren Einsatz dann schutzfähig, wenn dadurch ein konkretes technisches Problem mit technischen Mitteln gelöst wird.
Während das Bundespatentgericht als Vorinstanz (Beschluss vom 17.01.2008 – Az.: 17 W (pat) 71/04) noch davon ausging, dass eine Lösung mit technischen Mitteln erst dann vorliegt, wenn Systemkomponenten modifiziert oder in neuartiger Weise adressiert werden, stellt der BGH nun klar, dass es sich stets um ein technisches Verfahren handele, sobald Software im Rahmen einer Datenverarbeitungsanlage verwendet wird.
Maßgeblich ist danach, dass der Ablauf von Software bei der gebotenen Gesamtbetrachtung einem über die Datenverarbeitung hinausgehenden konkreten technischen Problems dient. Es genügt, wenn jegliche technischen Einflüsse von außen den Ablauf der Datenverarbeitungsanlage beeinflussen können. Dies sei auch im streitgegenständlichen Verfahren vor dem BGH der Fall gewesen, da hierdurch die begrenzten Serverressourcen durch die dynamische Generierung strukturierter Dokumente besser ausgenutzt werde. Das Konzept der Generierung dynamischer Dokumente wendet sich nicht an den Programmierer, sondern an den Systemdesigner, der die Gesamtarchitektur der Datenverarbeitungsanlage im Auge hat.
Damit kann aber bereits in der Anpassung einer Software an eine veränderte Hardwareumgebung als Problemlösung i.S.d. Patentsrechts gesehen werden. Im Ergebnis stimmt der Bundesgerichtshof der Großen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts zu, welcher in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung (Beschluss vom 12.05.2010 – Az.: G 0003/08) die Patentierbarkeit von Software stärkte. Computerimplementierte Erfindungen bleiben danach patentschutzfähig, wenn sie als Ganzes technischen Charakter aufweisen. Im Ergebnis ging die EPA ebenfalls davon aus, dass auf Basis der Kriterien für die Bewertung des erforderlichen erfinderischen Schritts eine hinreichende Basis zur Beurteilung einer Patentierbarkeit von Software besteht – entscheidend sei, dass die im Patentanspruch definierte Erfindung sich eines technischen Mittels bedient.
Fazit
Abzuwarten bleibt, wie sich die Entscheidung des Bundesgerichtshofs auf den Einsatz von Software auswirkt. Die Erteilung von Softwarepatenten in Deutschland wird durch die Entscheidung im Ergebnis wesentlich erleichtert, da nun quasi jedes computerimplementierbare Verfahren als patentierbar angesehen wird. Welche Computerprogramme nicht mehr patentierbar seien sollen, ist kaum vorstellbar. Wer eine Software zum Patent anmelden will, sollte das zu zugrunde liegende technische Problem mit dem Einsatz technischer Mittel lösen. Wie im vorliegenden Fall geschieht dies am besten in Form eines grundsätzlichen Konzepts.
Sabine Heukrodt-Bauer LL.M.
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2.06.2010Die rechtliche Problematik der Open Source Hybride unter der GPL
Software-Recht Kommentar hinzufügenRechtliche Probleme in der Kombination von proprietärer Software und Open Source unter der GNU GPL
Eine Software, die in einem ITK-Systemhaus entwickelt wird, ist im klassischen Sinne eine „proprietäre“ Software, da Sie ausschließlich mit eigenen Ressourcen entwickelt wird und demnach im „Eigentum“ des Entwicklers steht.
Dieser kann demnach frei über die Software bestimmen und vor allem den Quellcode der Software geheim halten.
Da sich aber in letzter Zeit gerade Open Source Lösungen mit hoher Qualität im professionellen Bereich etabliert haben, greifen Software-Entwickler immer öfter auf solche kostenlosen Produkte wie z.B. Datenbanken zurück und integrieren diese in ihre eigenen Software-Lösungen. Objektiv gesehen bietet dies dem Entwickler ausschließlich Vorteile, weil Teile der Software nicht mehr selbst entwickelt werden müssen und durch professionelle und darüber hinaus kostenlose Standardprodukte ersetzt werden können.
Dabei wird jedoch leider häufig übersehen, dass es bei dieser Kombination aus proprietärer Software und Open Source-Software unter der GPL, auch „Open-Source Hybride“ genannt, zu erheblichen rechtlichen Schwierigkeiten kommt.
Einer der großen Vorteile der proprietären Software ist es, dass der Entwickler frei darüber verfügen und insbesondere den Quellcode schützen kann. Dies wird auch regelmäßig in seinem Interesse sein, da er ja sein exklusives Know-How nicht ohne Weiteres an Dritte weitergeben möchte.
Dagegen handelt es sich bei Open Source um Software, deren Quelltext jedermann zugänglich ist, um die Weiterentwicklung zu fördern. In der GNU General Public License (GNU GPL), die mittlerweile in ihrer dritten Version vorliegt, ist diedie Zugänglichkeit des Quellcodes als Bedingung für die Software festgelegt. Die entsprechenden Programme, die unter der GPL lizenziert werden, können ohne Einschränkungen für alle, auch für kommerzielle, Zwecke verwendet werden, solange der Nutzer den Quellcode offenlegt. Tut er dies nicht, dann entfällt nachträglich die Lizenz, so dass die Software widerrechtlich genutzt wird. Mehrere deutsche Gerichte haben bereits die Vereinbarkeit der GPL mit dem deutschen Urheber- und Kartellrecht bestätigt und werten diese in der Regel als allgemeine Geschäftsbedingungen.
Nun müsste der Entwickler zur rechtmäßigen Verwendung der Open Source Software in seinem eigenes Softwareprojekt deren Quellcode offenlegen.
Doch eben an dieser stelle liegt nun die rechtliche Problematik der Open Source Hybride. Denn die GPL schreibt nicht nur vor, dass der Quellcode der Open Source Software offengelegt wird, sondern sie verlangt darüber hinaus die Offenlegung des Quellcodes von allen mit der Open Source Software verbundenen Elementen.
Das bedeutet einfach gesagt, dass sich die Pflicht zur Offenlegung des Quellcodes von der Open Source Software als sog. „viraler Effekt“ auf die proprietäre Software überträgt. Legt der Entwickler nun nicht den gesamten Quellcode seines Softwareprojekts dem Abnehmer offen, ist er nicht berechtigt die Open Source Lösung zu nutzen.
Verschiedene Anbieter von Open Source-Produkten haben diese Problematik erkannt und machen sich diese zunutze, indem Sie ein und dasselbe Produkt sowohl kostenlos unter der GPL als auch kostenpflichtig unter einer proprietären Lizenz anbieten. Dies zwingt die Entwickler dazu, eine proprietäre Lizenz kostenpflichtig erwerben zu müssen, um den eigenen Quellcode zu schützen.
Es ist zweifelhaft, ob man die „virale“ Klausel in der GPL so umgehen kann, dass Open Source kostenlos nutzbar wird, ohne den eigenen Quellcode offenlegen zu müssen. Denkbar wäre es beispielsweise, eine technische Trennung der Komponenten herbeizuführen, in dem man die proprietäre Software und das Open Source Produkt unabhängig voneinander installiert und diese lediglich miteinander kommunizieren. In diesem Fall wäre die Open Source Lösung nicht unmittelbar in die Softwarelösung implementiert. Ob eine solche Lösung nicht unter die „virale“ Klausel der GPL fällt, ist allerdings Interpretationssache und müsste im Zweifel durch ein Gericht geklärt werden.
Um an dieser Stelle ein Risiko sicher zu umgehen, muss der Entwickler entweder auf den Einsatz von Open Source-Lösungenunter der GPL verzichten und die entsprechende Entwicklungsarbeit selbst leisten, oder er muss für die entsprechende Lösung kostenpflichtig eine proprietäre Lizenz erwerben.
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Florian Decker
Rechtsanwalt
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12.06.2009Veräußerung von Software-Echtheitszertifikaten durch den Erwerber ohne Zustimmung des Herstellers unzulässig
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Mit einem Beschluss vom 12.5.2009 hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens entschieden, dass der Ersterwerber von Softwarelizenzen nicht berechtigt ist, diese ohne Zustimmung des Herstellers an Zweiterwerber zu veräußern.
Die Verfügungsklägerin ist Herstellerin und Inhaberin der Urheberrechte des Computerprogramms “Microsoft Windows XP Professional”. Sie stattet ihre Programme mit einem sog. Echtheitszertifikat (COA – certificate of authenticity) aus, das auch den für die Programminstallation nötige Seriennummer (product key) enthält. Mit dieser Seriennummer ist der Download des Programms und seine Aktivierung möglich.
Ihren Großkunden gestattet die Verfügungsklägerin im Rahmen von sog. Volumen-Lizenzverträgen, das Programm zu vervielfältigten und die Vervielfältigung zu verkaufen. Hat der Großkunde zu viele Lizenzen bzw. COAs erworben, veräußert er die nicht benötigten COAs an Händler zum Weiterverkauf.
Auf diese Weise erwarb auch der Verfügungsbeklagte die streitbefangenen COAs und bot diese auf der Handelsplattform eBay seinerseits zum Kauf an.
Auf Antrag der Verfügungsbeklagten untersagte das Landgericht Frankfurt am Main dem Verfügungsbeklagten durch einstweilige Verfügung vom 26.11.2008, die Echtheitszertifikate ohne deren Einwilligung anzubieten, feilzuhalten oder sonst wie in den Verkehr zu bringen.
Hiergegen legte der Verfügungsbeklagte Widerspruch ein und beantragte, ihm zur Durchführung des Widerspruchsverfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Diesen Antrag lehnte das Landgericht wegen mangelnder Erfolgsaussicht des Widerspruchs ab.
Zu Recht, wie das OLG nunmehr auf die Beschwerde des Verfügungsbeklagten entschied. Da die COAs neben ihrer Funktion, die Authentizität einer bestimmten Software zu bescheinigen, auch Lizenzrechte verkörperten, seien sie nicht ohne Zustimmung der Verfügungsklägerin an Dritte übertragbar. Es sei grundsätzlich nur der Urheberrechtsinhaberin vorbehalten zu entscheiden, wem sie Nutzungsrechte an den von ihr entwickelten Softwareprogrammen einräume.
Dabei könne sich der Erwerber auch nicht auf den sog. “Grundsatz der Erschöpfung” berufen. Dieser Grundsatz besagt, dass dem Rechtsinhaber nur das Recht der Erstverbreitung zusteht, er aber keine Möglichkeit hat, die Art und Weise der Weiterverbreitung einzuschränken. Erschöpfung könne aber nur an einem körperlichen Werkexemplar eintreten, nicht aber an Rechten bzw. Urkunden, die Rechte verkörpern. Die streitbefangenen COAs ermöglichten nur den Download und die Freischaltung der dazugehörigen Software. Deshalb handele es sich bei den COAS nicht um körperliche Werkexemplare, sondern nur um Lizenzrechte.
© Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt vom 15.05.2009
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Christian Welkenbach
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
welkenbach@res-media.net
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Ein Computerprogramm ist nach deutschem Recht als Gegenstand des urheberrechtlichen Leistungsschutzes gemäß § 69a UrhG geschützt. Der gesetzliche Schutz im Sinne eines Ausschließlichkeitsrechts entsteht grundsätzlich mit Beendigung des Schaffensprozesses, mithin der Entwicklung und Programmierung der Software. Dies bedeutet, dass der Schutz eines Computerprogramms vor Nachahmung bereits durch Gesetz eintritt, ohne dass es einer Registrierung ein einem Schutzrechtsregister wie etwa dem Patent- und Gebrauchsmusterregister bedürfte.
Ebenso wie beim eigentlichen urheberrechtlichen Werk kann das Urheberrecht, d. h. im besonderen das Softwarerecht an sich nicht übertragen werden, da dieses auf Lebenszeit an die Person des Schöpfers geknüpft ist. Der Urheber kann jedoch sämtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte übertragen und sich durch die Einräumung ausschließlicher Rechte auch selbst von der Nutzung, Bearbeitung und Verwertung des Computerprogramms ausschließen. Eine derartige Abtretung findet regelmäßig statt, wenn ein externer Anbieter oder Programmierer mit der Entwicklung einer individuellen Software beauftragt wird. Die konkrete Übertragung der entsprechenden Nutzungs- und Verwertungsrechte und deren Umfang sollte insbesondere aus Sicht des Auftraggebers vertraglich explizit geregelt werden (z. B. durch sog. Buy-out-Klauseln), da zwar auch ohne eine ausdrückliche Regelung eine zumindest konkludente Rechteeinräumung angenommen werden kann, die Rechte jedoch mangels abweichender Vereinbarung in ihrem Umfang tendenziell beim Urheber verbleiben.
Als wesentliches Asset eines Unternehmens sollten Softwarerechte und dazugehöriges Know How zusätzlich vertraglich durch Geheimhaltungsvereinbarungen mit denjenigen Personen und Unternehmen, denen die besonderen Kenntnisse, insbesondere der Quellcode offenbart werden, abgesichert werden, zumal der urheberrechtliche Schutz nicht umfassend gewährt wird.
Als Computerprogramm sind nach den gesetzlichen Vorschriften sämtliche Ausdrucksformen des Programms geschützt, einschließlich des Entwurfsmaterials, § 69a UrhG. Der Schutz umfasst damit nicht nur das Programm in Quellcode- und Objektcodeform, sondern insbesondere auch das fachliche Feinkonzept. Kontrovers wird vertreten, ob bereits ein Pflichtenheft im frühen Stadium der Softwareentwicklung als Computerprogramm Schutz finden kann. Eine Verkörperung der das Programm prägenden intellektuellen Leistung schlägt sich i. d. R. jedoch frühestens im Grobkonzept nieder.
Eine wichtige Abgrenzung des geschützten Computerprogramms findet ferner darin statt, dass unter den Begriff Software auch solche Elemente fallen können, die nicht als Computerprogramm geschützt sind, wie z. B. digitale Texte, Grafiken oder Datenbanken, die ggf. in anderer Hinsicht Schutz genießen, aber nicht als Computerprogramm i. S. d. §§ 69a ff. UrhG. Ein Computerprogramm wird im Wesentlichen dadurch gekennzeichnet, dass Steuerbefehle notwendig sind, um durch eine ablauffähige Folge von Einzelanweisungen den Computer zur Ausführung einer bestimmten Funktion zu veranlassen. Damit scheiden z. B. reine HTML-Seiten aus dem Schutzbereich aus.
Nicht als Computerprogramm geschützt sind damit z. B. Handbücher und sonstige Bedienungsunterlagen zu einem Computerprogramm, auch nicht in digitaler Form. Umstritten ist, ob Benutzeroberflächen (GUI), Bildschirmmasken und Displays in den Schutz des Computerprogramms einzubeziehen sind. Zum Teil werden solche Ausdrucksformen als vom Schutz des Computerprogramms erfasst angesehen. Als Kontrollüberlegung muss jedoch insoweit die Prüfung angestellt werden, ob das identische sichtbare Ergebnis auch durch verschiedene Programme zu erreichen ist, so dass der eigenständige Schutz der grafischen Oberfläche damit tendenziell zu verneinen ist, wenn die Struktur des Programms auf Quellcode- und/oder Objektcodeebene im Übrigen völlig unterschiedlich ist.
Über den urheberrechtlichen Schutz mancher Software als Computerprogramm hinaus kommt unter engen Voraussetzungen auch ein Patentschutz als sog. „computerimplementierte Erfindung“ in Betracht. Allerdings gilt im Patentrecht grundsätzlich, dass „Programme für Datenverarbeitungsanlagen“ als solche dem Patentschutz von vornherein ausgeschlossen sind, § 1 Abs. 3 Nr. 3 PatG, zumal ein Patent ein gewisses Maß an Technizität und Neuheit erfordert, die insbesondere nicht bereits bei der technisch notwendigen Verwendung von Hard- und Software gegeben ist. Schutzfähig ist damit allenfalls ein gesamtes Verfahren zur Erreichung einer technischen Lösung, mag dieses auch in die logischen Abläufe ein Datenverarbeitungsprogramm einschließen. Im Zusammenhang mit der Befürchtung der Monopolisierung von Trivialsoftware als Patent ist die Diskussion über den Patentschutz von Computerprogrammen insbesondere auf der Ebene des europäischen Gesetzgebers unterdessen nach hitziger Debatte in den vergangenen Jahren auf Eis gelegt worden.
Darüber hinaus wird der Name einer Softwarelösung bei hinreichender Unterscheidungskraft nach deren Markteinführung als Werktitelim Sinne des Markengesetzes (§ 5 Abs. 3 MarkenG) geschützt sein. In jedem Falle sicherer und umfassender ist jedoch flankierend eine Markenanmeldung, die bereits während der Entwicklungsphase eingeleitet werden kann, sobald ein oder mehrere Kennzeichnungen für das Produkt feststehen. Hier besteht die Möglichkeit der Anmeldung einer deutschen, einer internationalen oder einer europäischen Marke, die entweder als reine Wortmarke oder als kombinierte Wort-/Bildmarke Schutz genießen kann.
Unter gewissen Voraussetzungen kommt schließlich auch ein Designschutz der grafischen Oberfläche und Bildschirmmasken als Geschmacksmuster in Betracht, das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) als deutsches oder beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) in Alicante zur Eintragung angemeldet werden kann.
Vorgehen in der Praxis:
Die Investitionen und das Know How im Vorfeld und während der Softwareentwicklung sollten so weit wie möglich abgesichert werden. Zwar greift der Urheberschutz des Computerprogramms relativ früh in der Entwicklung und schützt das Programm in jeder Ausdrucksform. Jedoch erstreckt sich der Schutz möglicherweise nicht auf sämtliche Arbeitsergebnisse und wesentliche Informationen, die während der Softwareentwicklung erstellt werden. Die flankierenden Schutzmöglichkeiten, etwa durch Anmeldung und Eintragung von Marken, Geschmacksmustern oder Patenten, insbesondere aber durch vertragliche Vereinbarungen (z. B. auch mit Arbeitnehmern) sollten daher möglichst frühzeitig sondiert und ggf. vorbereitet werden.
Insoweit kann die gezielte Rechtsberatung im Rahmen der spezifischen Disziplinen des EDV-Rechts, insbesondere des IT-Vertragsrechts und des gewerblichen Rechtsschutzes weiter helfen, den richtigen Weg einzuschlagen und rechtzeitig die richtigen und erforderlichen Entscheidungen zu treffen. Hat sich die Rechtsabteilung des Unternehmens überwiegend mit anderen Rechtsfragen etwa aus den Bereichen des Arbeitsrechts, des Steuerrechts oder des Gesellschaftsrechts zu befassen, bietet sich eine Unterstützung durch externe Berater an, die in jeder Form, d. h. offen oder verdeckt, unterstützend tätig werden können.
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© Christian Welkenbach
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