23.12.2011Workshop “Social Media mit Recht” im Rahmen der 6. NIDAGacademy
Kanzlei Backstage, Social Media, Werberecht Kommentar hinzufügen
Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer wird am 31.01.2012 im Rahmen der 6. NIDAGacademy einen halbtägigen Workshop zum Thema “Social Media mit Recht” halten.
Im Fokus des Workshops stehen die Nutzungsmöglichkeiten von Google+ und Facebook für Firmen und Shopbetreiber. Google+ ist in aller Munde und beeindruckt mit einem rasanten Anstieg der Mitgliederzahlen. Diese Zahlen lassen auch Händler aufhorchen, die in Google Chancen sehen neue Kunden anzusprechen oder sie beim Wechsel aus anderen sozialen Netzwerken zu begleiten. Im November 2011 startete Google+ Profile für Unternehmen und Organisationen unter dem Namen +Pages. Die Unternehmensseiten unterscheiden sich nur geringfügig von klassischen Profilen. So ist es auch Firmen möglich, Benutzer in Kreise einzuteilen oder Videokonferenzen über die Funktion Hangouts zu führen.
Heukrodt-Bauer wird hierbei insbesondere rechtliche Aspekte für Unternehmen beleuchten und Antworten auf Fragen geben, welche Pflichtangaben auf Websites dringend notwendig sind, welche Daten ein Unternehmen in Social Media Kanälen veröffentlichen sollte und wo die Abmahnfallen im Mobile Commerce liegen.
Wann: 31.01.2012, 9.30 Uhr – 13.00 Uhr
Wo: Mainz, NIDAG GmbH, Fischtorplatz 11, 55116 Mainz
Weitere Informationen zur Veranstaltung und die Anmeldung finden Sie unter
Sollten Sie zu diesem Thema noch Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite www.res-media.net oder wenden Sie sich direkt an shb@res-media.net.
Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
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14.12.2011Düsseldorfer Kreis zu Datenschutz in sozialen Netzwerken
Datenschutzrecht, Social Media, Werberecht Kommentar hinzufügen
Vor allem für Online-Händler wird die Nutzung von Social Media zu Marketingzwecken immer attraktiver. Doch welche Anforderungen sind an soziale Netzwerke zu stellen? Hierzu hat der Düsseldorfer Kreis, das Gremium der Obersten Datenaufsichtsbehörden der Länder, in seinem am 8. Dezember 2011 veröffentlichten Beschluss Stellung genommen.
Darin kritisiert das Gremium das Vorgehen einiger in Deutschland aktiver außereuropäischer Betreiber von sozialen Netzwerken, die eine rechtlich selbstständige Niederlassung in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes gründen um den deutschen Datenschutzbestimmungen zu entgehen.
Betreiber von sozialen Netzwerken müssten zudem eine größtmögliche Transparenz zu Art und Umfang der Datenerhebung bei Vertragsabschluss durch Einwilligung des Nutzers gewährleisten. Die Möglichkeit des Widerspruchs im Nachhinein sei nicht ausreichend. Auch müssten sich die Kontaktdaten des Betreibers an transparenter Stelle befinden damit der Nutzer die Möglichkeit hat seine Rechte auf Auskunft, Berichtigung und Löschung der Daten geltend zu machen. Besonders sensible Daten müssten ausreichend geschützt werden. Dies gelte insbesondere für die Daten Minderjähriger.
Scharf kritisierte der Kreis die Nutzung von Social Plugins, welche z.B. Facebook, Google+ oder Twitter zur Verfügung stellen. Dabei können Online-Händler kleine Anwendungen, wie z.B. den „Gefällt-mir“-Button von Facebook, zu arketingzwecken auf ihrer eigenen Webseite integrieren. Facebook sammelt dann bei einem Besuch der Webseite durch einen eingeloggten Facebook-Nutzer dessen Daten. Dieses Vorgehen ist nach Meinung des Gremiums nur zulässig, wenn der Nutzer vorher umfassend über die Datenerhebung informiert werde und die Möglichkeit habe diese auch zu untersagen. Hierzu sei es erforderlich, dass der Nutzer eine die Datenerhebung rechtfertigende Erklärung abgebe. Grundlage hierfür sei, dass verlässliche Informationen über Art und Umfang der Erhebung durch den Netzwerkbetreiber gegeben würden. Danach wären die derzeitig möglichen Datenschutzhinweise der Webseite-Betreiber zu den Social Plugins bei Facebook unzureichend, denn sie haben keinen Zugriff auf den Datenaustausch und können daher auch nicht über diesen aufklären (vgl. § 13 Abs. 1 TMG). Gleiche Grundsätze gelten danach auch für Fanpages von Online-Händlern in sozialen Netzwerken.
Bei dem Beschluss handelt es sich aber um eine informelle Stellungnahme, die keine Bindungswirkung entfaltet. Die Anforderungen an die Nutzung von Social Plugins sind bis heute nicht endgültig geklärt.
Hier können Sie den Beschluss des Düsseldorfer Kreises einsehen: Beschluss
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Florian Decker
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Die Pflichtangaben zur Anbieterkennzeichnung nach § 5 Telemediengesetz (TMG) gelten auch für geschäftlich genutzte Seiten in Social-Media-Kanälen, wie z.B. Facebook. Ein Verstoß kann daher wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden (§§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 4 Nr. 11, 12 UWG i. V. m. § 5 TMG). Das hat das Landgericht Aschaffenburg in seinem Urteil vom 19.08.2011 klargestellt (AZ: 2 HK O 54/11).
Im dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte eine Facebook-Userin in ihrem Auftritt die wichtigsten Daten, wie Name, Adresse, E-Mail, Telefonnummer und URL, angegeben. Lediglich die Angabe der Gesellschaftsform sowie der vertretungsberechtigten Person war erst über das Anklicken des Punktes „Info“ erreichbar. Dadurch gelangte man zur eigentlichen Webseite, auf der sich das vollständige Impressum befand.
Dass auch User von Social-Media-Kanälen bei einer Nutzung zu Marketingzwecken eine eigene Anbieterkennung vorhalten müssen, wurde bereits mehrfach bejaht (vgl. LG Köln, Urteil vom 28.12.2010, AZ: 28 O 402/10; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2007, AZ.: I-20 U 17/07). Allerdings war in dem aktuellen Fall zu entscheiden, ob die Informationen zur Gesellschaftsform und zum Vertretungsberechtigten leicht erkennbar waren. Dies verneinte das Gericht. Bereits in der Bezeichnung „Info“ liege ein Verstoß gegen § 5 TMG. Auch sei nicht klar, auf welche Telemedien sich das Impressum beziehe, denn auf der Webseite werde nur auf das Presserecht, nicht aber auf den Facebook-Auftritt Bezug genommen.
Allen geschäftlichen Social-Media-Usern kann daher nur geraten werden, die erforderlichen Angaben bereits innerhalb des Profils komplett darzustellen. Ist dies nicht möglich, ist ein Link erforderlich, der „Impressum“ genannt wird und eine direkte Verlinkung zu diesem Punkt auf der eigenen Webseite enthält. Es bleibt zu hoffen, dass Facebook diese Einstellungen in nächster Zeit ermöglicht oder aber dass das Urteil eine Einzelentscheidung bleibt.
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28.06.2011Gesetzentwurf des Bundesrats vom 17.06.2011 für verbesserten Datenschutz
Datenschutzrecht, Social Media Kommentar hinzufügen
In seinem Gesetzentwurf zur Änderung des Telemediengesetzes (Drucksache 156/11) vom 17.06.2011 hat sich der Bundesrat eine Verbesserung des Schutzes privater Daten, insbesondere in Social Networks zum Ziel gesetzt. Der Entwurf wird nun zunächst der Bundesregierung und anschließend dem Bundestag vorgelegt. Der Bundesrat lässt dabei in seiner Pressemitteilung keine Zweifel daran, dass er die Verwendung von Daten in Social Networks potentiell für gefährlich hält:
„Zum anderen fehlt es oft auch an einer ausreichenden Aufklärung der Internetnutzer über die Risiken für Persönlichkeitsrechte bei der Preisgabe persönlicher Daten. Gerade bei Telemediendiensten mit nutzergenerierten Inhalten, wie z.B. den sozialen Netzwerken, machen sich die Nutzer häufig gar keine Gedanken über die Gefahren und bringen solchen Telemediendiensten blindes Vertrauen entgegen.“
Deshalb sollen künftig bei der Einrichtung eines Nutzerkontos in Social Networks erhöhte Datenschutzanforderungen gelten.
Zunächst soll der Nutzer leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar über seine datenschutzrechtlichen Sicherheitseinstellungen unterrichtet werden. Dabei müssen diese Einstellungen vom Anbieter bereits auf „die höchste Sicherheitsstufe gemäß dem Stand der Technik“ voreingestellt werden.
Dabei soll es unter Anderem verhindert werden, dass nutzergenerierter Content von externen Suchmaschinen ausgelesen werden kann. Nutzer, die unter 16 Jahre alt sind, sollen die Voreinstellungen nicht verändern dürfen.
Darüber hinaus soll der Nutzer vorab „über mögliche Risiken für personenbezogene Daten und damit verbundene Beeinträchtigungen seiner Persönlichkeitsrechte“ in verständlicher Form informiert werden. Nach Vorstellung des Bundesrats umfasst diese Aufklärung Gefahren „vom Identitätsdiebstahl bis hin zum Verlust des Arbeitsplatzes“.
Schließlich sollen nach der Löschung des Nutzerkontos unverzüglich alle Daten einschließlich dem nutzergenerierten Content aus dem Netzwerk gelöscht oder zumindest anonymisiert werden.
Die entsprechenden Regelungen sollen in einem neuen § 13 a TMG umgesetzt werden.
Zusätzlich hat sich der Bundesrat auch mit dem Thema Cookies beschäftigt. Der neue § 13 Abs. 8 TMG soll demnach vorsehen:
„Die Speicherung von Daten im Endgerät des Nutzers und der Zugriff auf Daten, die im Endgerät des Nutzers gespeichert sind, sind nur zulässig, wenn der Nutzer darüber entsprechend Absatz1 unterrichtet worden ist und er hierin eingewilligt hat.“
Künftig soll der Nutzer also vor der Verwendung von Cookies auf seinem Endgerät eine ausdrückliche Einwilligung erteilen.
Fazit: Sollten die Änderungen in der vorgesehen Form auch den Bundestag passieren, müssen die Betreiber von Social Networks in Deutschland beim Thema Datenschutz deutlich nachbessern. Sowohl hinsichtlich der Belehrungstexte als auch auf technischer Ebene werden entsprechende Verbesserungen verlangt.
Einen deutlichen Einschnitt in den Alltag eines jeden Internetnutzers und für die Mehrzahl der Internetanbieter würde die Einwilligungspflicht für Cookies darstellen. Vor dem Besuch einer Webseite, die Cookies auf dem Endgerät installiert, müsste der Nutzer die Datenschutzbestimmungen ausdrücklich akzeptieren. Dass dies vollkommen unpraktikabel sein dürfte, wissen wir nicht erst seit der ähnlichen Diskussion über die Zustimmungspflicht zur Verwendung von Google Analytics.
Es ist deshalb zumindest in diesem Punkt unwahrscheinlich, dass das Gesetz in dieser Form umgesetzt wird.
Welche Änderungen letztlich in die Gesetzesänderung aufgenommen werden, bleibt nach der Bearbeitung durch Bundesregierung und Bundestag abzuwarten.
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15.03.2011Kooperation mit Yagendoo zum rechtssicheren Social-Media-Plugin für WordPress
Datenschutzrecht, Social Media Kommentar hinzufügen
Die Nutzung von Social-Media-Plugins wie den Like-Button von Facebook ist aus datenschutzrechtlichen Gründen derzeit sehr umstritten.
Das Problem:
Bei der Verwendung von „Like-Buttons“ werden Daten des Nutzers z.B. an die Facebook Inc. in den USA weiter gegeben, was letztlich ohne die vorherige, datenschutzrechtliche Einwilligung des Nutzers unzulässig sein könnte. Die rechtliche Problematik liegt u. a. darin, dass Facebook bislang nicht darüber informiert, welche Daten in welchem Umfang tatsächlich übertragen werden. Bei vollständigen IP-Adressen handelt es sich nach vielfach vertretener Ansicht um parsonenbezogene Daten, so dass bei deren Übertragung ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen vorliegen könnte.
Die Lösung:
Die Yagendoo Media GmbH mit Firmensitz in Köln bietet auf ihrer Plattform www.yagendoo.com jetzt in Kooperation mit unserer Kanzlei ein Plugin zur datenschutzrechtlich korrekten Einholung der Einwilligung des Nutzers ein. Der Nutzer wird hierdurch – wie rechtlich notwendig – vor dem Laden aller Tools über das Übergeben der Daten informiert. Es öffnet sich ein Pop-Up-Fenster, in dem der Nutzer – bervor er weiter über die Webseiten surft – die Nutzung von Social Media-Plugins akzeptieren kann – oder auch nicht. Verweigert er die Zustimmung, werden die Daten nicht übertragen. Das Plugin ist zunächst nur für WordPress nutzbar. Weitere sollen in Kürze folgen.
Die Datenschutztexte, welche im Plugin enthalten sind, wurden von unserer Kanzlei erstellt und klären den Nutzer über die Nutzung der entsprechenden Dienste auf. Alle enthaltenen Rechtstexte werden in kommenden Updates des Plugins ebenfalls aktualisiert, falls das notwendig sein sollte.
Weitere Informationen dazu finden Sie bei Yagendoo unter http://www.yagendoo.com/de/wordpress/wordpress-plugins/wordpress-datenschutz-plugin.html.
Ihr Team von Res Media.
Update vom 18.03.2011:
Das Plugin wurde allgemein gut aufgenommen, von unserem Kollegen Dr. Bahr erfolgte auch bereits eine Auseinandersetzung mit dem Plugin auf juristischer Ebene. Er vertritt grundsätzlich eine strengere Auslegung der gesetzlichen Vorgaben und hält das Plugin für nicht ausreichend.
Sicherlich kann man darüber streiten, wie weit die datenschutzrechtliche Erklärung inhaltlich gehen muss. Personenbezogene Daten können bei den Social-Media-Plugins nur die IP-Adressen betreffen, wobei bereits das umstritten ist. Darüber hinaus kann noch die User-ID Personenbezug haben, wenn der Nutzer bei dem Anbieter angemeldet ist. Dann hat er im Zweifel aber dessen Datenschutzbestimmungen bereits akzeptiert. Die Möglichkeit des Widerrufs ist in dem Plugin zumindest schon durch den Hinweis auf die Entfernung der Cookies gegeben.
Es ist uns jedoch grundsätzlich nicht daran gelegen, einen wissenschaftlichen Streit zu führen, sondern vielmehr daran, die Datenschutzinteressen des Nutzers so weit wie möglich zu schützen. Insoweit nehmen wir die Anmerkungen des Kollegen Dr. Bahr als konstruktive Kritik auf. Es schadet auf keinen Fall, auch strengere Auslegungen zu berücksichtigen, soweit diese praktisch umsetzbar sind.
Aus diesem Grund haben wir gemeinsam nach entsprechenden Lösungen gesucht, woraufhin die Firma Yagendoo Media einige Anpassungen an dem Plugin vorgenommen hat.
- Es ist dem Seitenbetreiber jetzt möglich, die Anbieter der Social-Media-Plugins auf seiner Seite mit Adressen einzutragen. Diese Einträge werden in die datenschutzrechtliche Erklärung übernommen. So wird der Benutzer ganz detailliert darüber augeklärt, an wen ggf. Daten übertragen werden.
- Darüber hinaus können zu den Anbietern auch unmittelbar deren Datenschutzerklärungen verlinkt werden, so dass der Nutzer sich über den Verwendungszweck der Daten durch den jeweiligen Anbieter informieren kann.
- Unter den Social-Media-Plugins wurde ein Link eingefügt, über den der Nutzer mit einem Klick eine Einwilligung widerrufen kann. Dies vereinfacht die Möglichkeit des Widerrufs für den Nutzer. Alternativ kann immer noch manuell der entsprechende Cookie gelöscht werden.
Die Datenschutzerklärung wurde entsprechend angepasst und erweitert. Wir gehen davon aus, dass das Plugin der Firma Yagendoo Media damit auch strengen datenschutzrechtlichen Auslegungen genügt, und dem Seitenbetreiber dadurch noch mehr Sicherheit bei der Verwendung von Social-Media-Plugins bietet.
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10.02.2011Streit um den “Like-Button” bei Facebook
E-Commerce, IT-Recht, Social Media, Wettbewerbsrecht Kommentar hinzufügen
Offenbar wurden Webseitenanbieter abgemahnt, die den Like-Button von Facebook verwenden. Was ist davon zu halten? Nichts.
Bei der Verwendung von „Like-Buttons“ werden Daten des Nutzers an Facebook weiter gegeben, was letztlich ohne die Einwilligung des Nutzers nicht zulässig sein könnte. Allerdings: Selbst wenn man in der Verwendung dieses Facebook-Plugins einen datenschutzrechtlichen Verstoß sehen würde – was sehr fraglich ist – könnte ein Mitbewerber diesen trotzdem nicht abmahnen. Die Pflicht zur Datenschutzerklärung ist kein Gesetz, das einen geregelten Wettbewerb schützen soll und damit nicht von Mitbewerbern abmahnbar ist. Datenschutzrechtliche Vorschriften gehören daher nicht zu den Regelungen, die auch dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (§ 4 Nr. 11 Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb, UWG).
Auf der anderen Seite kann es aber auch nicht abgemahnt werden, wenn Sie in der Datenschutzerklärung auf die Verwendung des Like-Buttons hinweisen. Ein „Zuviel“ ist dagegen nicht problematisch“ und die Information unter Verbraucherschutz- und Informationsgesichtspunkten sogar wünschenswert. Daher können Webseitenanbieter zur Sicherheit, diese Formulierung in ihre Datenschutzinformation aufnehmen:
Wir verwenden auf einigen unserer Webseiten Plugins der Facebook Inc., 1601 S. California Ave, Palo Alto, CA 94304, USA, wie den Facebook-Like-Button („Gefällt mir”-Button“). Damit können Sie Ihre Facebook-Freunden darüber informieren, dass Ihnen eine unsere Seiten gefallen.
Wenn Sie eine mit einem solchen Plugin versehene Internetseiten innerhalb unserer Website aufrufen, wird automatisch eine Verbindung zu den Servern von Facebook hergestellt. Damit werden automatisch dieselben Daten an Facebook übertragen, als würden Sie facebook.com selbst besuchen, auch dann, wenn Sie kein Facebook-Nutzer sind und den Like-Button nicht anklicken. Folgende Daten werden übermittelt:
- IP-Adresse
- Browserversion und Betriebssystem
- Herkunft der Besucher (Referrer), wenn Sie einem Link gefolgt sind
- Bildschirmauflösung
- Installierte Plugins wie Flash oder Adobe Reader
- URL der Seite, auf der der Like-Button eingebunden ist
Wenn Sie die Datenübertragung verhindern möchten, müssen Sie hierfür die Sicherheitseinstellungen in dem von Ihnen genutzten Internetbrowser (z.B. Internet Explorer, Firefox, Google Chrome, Safari) anpassen. Hinweise dazu finden Sie unter “Hilfe” in Ihrem Browser.
Sollten Sie zu diesem Thema noch Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite www.res-media.net oder wenden Sie sich direkt an shb@res-media.net.
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11.01.2011Veranstaltung “Online Marketing Rockstars” in Hamburg
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Unser Kooperationspartner, die Hamburg Media School, präsentiert das aktuellste Wissen der Online Marketing Branche: Effizienter Media-Einkauf, Marketing in sozialen Medien, sinnvolles Targeting, korrektes Tracking, optimale Budget-Allokation, Conversion-Optimierung und die neuesten Suchmaschinenkniffe. Bei den „Online Marketing Rockstars“ am 11. Februar 2011 diskutieren treibende Kräfte und die Rockstars der Szene über die jüngsten Entwicklungen. Die Veranstaltung bietet die Chance zum einmaligen Update und richtet sich an Online-Profis und Interessierte, die an einem Tag erleben möchten, wo der Markt steht. Hier geht es zum detaillierten Veranstaltungsprogramm (pdf-Datei).
Ein paar Highlights aus dem Programm:
Google-Optimierung. Intuitiv wichtig! Kaufmännisch richtig?
Jochen Maaß (Hanse Ventures)
Wo holen die Top-Publisher ihre Leads her?
Ron Hillmann (Iven & Hillmann)
Welche Wege gehen erfolgreiche Startups beim Online-Marketing?
Lothar Krause (Zalando), Sven Schmidt (ICS), Kolja Hebenstreit (Team Europe)
Der Wettlauf um den Facebook-Nutzer.
Dr. Andreas Bersch (facebookbiz)
Preis
749 Euro zzgl. MwSt.
Im Preis enthalten sind die Teilnahme an der Veranstaltung und der Party sowie Getränke und Speisen. Bitte sprechen Sie die Veranstalter direkt auf Gruppentarife und Frühbucherrabatte an.
Termin
11. Februar 2011
Veranstaltungsort
Moot Court
Bucerius Law School
Jungiusstraße 6
20355 Hamburg
Veranstaltungsleitung und Produktion
Philipp Westermeyer ist Absolvent der Hamburg Media School und arbeitete als Vorstandsassistent und Investment Manager. 2009 gründete er die adyard GmbH und verkaufte die Firma 2010 an die Gruner + Jahr AG.
Prof. Dr. Armin Rott ist Universitätsprofessor für Volkswirtschaftslehre – insbesondere Medienökonomie – an der Universität Hamburg und leitet den Studiengang Medienmanagement an der HMS.
Anmeldung
Christine Sänger: 040 / 413468-18 oder c.saenger@hamburgmediaschool.com bzw. direkt über www.hamburgmediaschool.de/rockstars.
25.06.2010LG Frankfurt a.M.: Links auf Twitter zu rechtswidrigen Webseiten unzulässig
Social Media Kommentar hinzufügen
Der Micro-Blogging-Dienst Twitter hat sich innerhalb kürzester Zeit zu einer der erfolgreichsten „Social Media“ Plattformen im Web 2.0 entwickelt.
Nicht nur etliche private Nutzer, sondern auch zahlreiche Unternehmen (wie auch RES Media unter @RES_Media) nutzen die Plattform, um aktuelle Nachrichten und Links auszutauschen.
Bezüglich der Haftung für Links hatte das Landgericht Frankfurt a.M. vor kurzem zu entscheiden (Beschluss v. 20.04.2010 – Az.: 3-08 O 46/10). Die Frankfurter Richter hatten durch einstweilige Verfügung verboten, über einen Twitter-Account Links zu Webseiten zu setzen, auf denen sich rechtswidrige Äußerungen befanden.
Ein unbekannter Dritter hatte auf einer Webseite wahrheits- und wettbewerbswidrige Behauptungen über die Antragstellerin – ein Unternehmen – verbreitet. Letztere wurde daraufhin auf den Twitter Account des Antragsgegners – einem ehemaligen Vertragspartner der Antragstellerin – aufmerksam, der im Rahmen des Micro-Blogging-Dienstes über seine Accounts mehrere Links auf Webseiten mit den geschäftsschädigenden Äußerungen gesetzt hatte. Der Antragsgegner hatte dabei die Links über seine beiden Accounts als „sehr interessant“ kommentiert. Daraufhin wehrte sich die Antragstellerin und beschritt den Rechtsweg, da sie das Vorgehen des Antragsgegners als rechtswidrig ansah. Der Antragsgegner sollte es unterlassen, die zwar nicht von ihm stammenden, aber kommentiert verlinkten Aussagen weiter zu verbreiten.
Die Richter des Landgerichts Frankfurts folgten dem Antrag und bejahten im Wege der einstweiligen Verfügung die Haftung des Antragsgegners. Dieser habe in voller Kenntnis der rechtswidrigen Inhalte bewusst die Links zu der fremden Seite gesetzt und sich damit die dortigen rechtswidrigen Inhalte und Behauptungen zu Eigen gemacht. Zu diesem Ergebnis kommen die Frankfurter Richter nicht zuletzt deswegen, weil der Antragsgegner beim Setzen der Links den Inhalt gekannt haben muss, da ihm sonst seine kommentierende Wertung als „sehr interessant“ kaum möglich gewesen sein durfte. Die Antragstellerin müsse es gerade nicht hinnehmen, dass über Twitter Links zu rechtswidrigen Äußerungen eines unbekannten Nutzers gesetzt werden. Der Antragsgegner hafte daher gem. § 7 Abs. 1 TMG wie für eigene Inhalte, da er sich die Inhalte der verlinkten Seite zu Eigen gemacht habe.
Fazit: Auch wenn es sich vorliegend um das erste bekanntgewordene Urteil zur Haftung bei Twitter handelt, ist die Entscheidung des LG Frankfurt a.M. keineswegs überraschend. Eine Haftung für Links mit rechtswidrigem Inhalt wird im Internet grundsätzlich für den Fall des „sich zu Eigen machen“ angenommen.
In diesem Zusammenhang finden sich noch immer Disclaimer auf Webseiten, die unter Berufung auf das Urteil des LG Hamburg 12. Mai 1998 – Az. 312 O 85/98 eine Haftung für Links generell ausschließen wollen. Diese Disclaimer sind jedoch bekanntermaßen vollkommen wirkungslos.
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Dieser Beitrag wurde erstellt unter freundlicher Mitwirkung von Stud. iur. Sebastian Ehrhardt
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19.02.2010Social Media im Unternehmenseinsatz – was ist rechtlich zu beachten?
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Immer mehr Unternehmen entdecken die neuen Möglichkeiten des Internets für sich und wagen den Schritt ins Web 2.0. Daher ist es nicht verwunderlich, dass bereits heute viele Firmen in sozialen Netzwerken wie Facebook & Co. eine eigene Anlaufstelle zur Kundenakquise bieten.
Auch Portale wie Twitter, Youtube und flickr werden verstärkt genutzt, um den eigenen Internetauftritt attraktiver für die „digitale Gesellschaft“ zu gestalten. Einhergehend mit dem Einsatz von „Social Media“ im Unternehmensbereich sind aber leider auch einige rechtliche Probleme, die im Folgenden aufgeworfen werden sollen.
Die „Social Media Policy“
Nutzen Unternehmen Social Media, dann sollte beachtet werden, dass die meisten Plattformen in der Regel eine hohe Außenwirkung – meist direkt beim Endkunden – haben. Werden Mitarbeiter mit der Betreuung dieses Medienbereichs beauftragt, sollte neben einer ausführlichen Einführung in Social Media von Anfang an vertraglich fixiert werden, wie und was veröffentlicht werden darf. In diesem Zusammenhang bietet es sich für das Unternehmen an, in einer sogenannte „Social Media Policy“ zu vereinbaren, welche Mitarbeiter auf welche Art und Weise die Online Dienste nutzen dürfen und wie sich die Haftung bei etwaigem Fehlverhalten gestaltet. Diese „Verhaltenskodizes“ setzen dort ein, wo die gesetzliche Treuepflicht, keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse weiterzugeben, nach einheitlicher Meinung von IT-Rechtlern nicht mehr ausreicht.
Urheberrechte der Mitarbeiter und Nutzungsrechte des Unternehmens
Den meisten Unternehmern ist nicht bekannt, dass nach deutschem Urheberrecht alle Verwertungsrechte für erstellte Artikel, Videos etc. direkt beim erstellenden Mitarbeiter entstehen. Deshalb sollte von Anfang an vertraglich fixiert werden, dass dem Unternehmen alle ausschließlichen Nutzungsrechte an den von den Mitarbeitern erzeugten „Werken“ gem. §§ 31 Abs. 3, 37 Abs. 1 UrhG eingeräumt werden – egal ob dies Nachrichten bei Twitter, Bilder bei flickr oder Videos bei YouTube sind. Dies ist ausdrücklich im Bereich von Arbeits- oder Dienstverhältnissen gem. § 43 UrhG vom Gesetzgeber vorgesehen. Nur so ist gewährleistet, dass das Unternehmen auch nach Entlassung des jeweils tätigen Mitarbeiters alle Rechte am Werk hält und die erzeugten Medien weiter nutzen kann.
Rechte der Mitarbeiter am eigenen Bild
Problematisch erscheint auch die Frage, wie mit Bildern von Mitarbeitern beispielsweise auf der eigenen Unternehmenshomepage umgegangen werden soll, wenn diese bereits nicht mehr Teil des Unternehmens sind. Zunächst ist es rechtlich unproblematisch, die Mitarbeiter zu fotografieren. Rechtlich bedeutsam wird es vielmehr, die Fotografien etwa im Internet zu veröffentlichen.
Dies darf grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten geschehen, vgl. §§ 22, 23 KUG. Hier ist allerdings die Ausnahmeregelung des §22 I 2 KUG zu beachten, wonach eine Einwilligung als erteilt gilt, wenn der Abgebildete hierfür eine Entlohnung, also zum Beispiel den Arbeitslohn, erhält. Dies kann selbstverständlich nur so lange gelten, wie der Arbeitnehmer auch beschäftigt ist. Werden danach entgegen dem Willen des Beschäftigten derartige Medien veröffentlicht, so liegt darin in aller Regel eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild als spezielle Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gem. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 GG. Empfehlenswert erscheint daher, eine Einwilligung in die Verwendung von Bildern insbesondere auch für die Zeit nach der Beschäftigung vertraglich zu vereinbaren, um etwaige Rechtsverletzungen vorzubeugen. Keine andere Wertung kann sich im Übrigen dann ergeben, wenn ehemalige Mitarbeiter in Präsentationsvideos des eigenen Unternehmens erscheinen.
Private Meinungsäußerungen der Mitarbeiter
Nutzen die Mitarbeiter des Unternehmens den Micro-Blogging Dienst Twitter oder anderes Social Media auch privat und äußern sich über das eigene Unternehmen, so hat sich dieses stets im rechtlichen Rahmen zu halten. Wie weit Kritik im Einzelfall gehen darf, lässt sich nicht pauschal festlegen. Die Rechtsprechung zieht die Grenze zwischen dem „zulässigen Werturteil“ und der „unzulässigen Schmähkritik“.
Es sollte stets darauf geachtet werden, dass negative Äußerungen ein Zeichen für ein geschädigtes Vertrauensverhältnis sein können. Spätestens wenn der Vertrauensschaden im Arbeitsverhältnis nicht mehr zu beheben ist, könnte dies kündigungsrechtlich relevant werden.
Social Media als Kostenstelle im Unternehmen
Selbstverständlich ist das Thema Social Media momentan sehr angesagt; im Rahmen der Wirtschaftlichkeit sollte allerdings auch der zeitraubende Faktor dieser“ Dienste beachtet werden. Hochgerechnet auf ein ganzes Jahr kann sich aus wirtschaftlicher Sicht eine nicht zu unterschätzende Relevanz für das Unternehmen ergeben. In diesem Sinne sollte bereits vorab fixiert werden, in welchem zeitlichen Rahmen Facebook & Co. vom jeweiligen Mitarbeiter genutzt werden darf. So kann sichergestellt werden, dass die Nutzung von Social Media im eigenen Unternehmen nicht „ausartet“.
Fazit: Dienste wie Facebook, Youtube, Twitter, flickr & Co. erfreuen sich größter Beliebtheit und können eine wertvolle Ergänzung für die eigene Unternehmensreputation darstellen. Werden Mitarbeiter des Unternehmens im Bereich Social Media aktiv, sollte darauf geachtet werden, dass alle rechtlich relevanten Punkte vorab in einer „Social Media Policy“ im Rahmen des Arbeitsvertrags fixiert werden.
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Der Kurznachrichtendienst Twitter ist als das „Next big thing“ in aller Munde. Schon lange ist der Blogging-Service nicht nur ein privat nutzbarer Dienst für die „Digital Bohéme“, sondern findet vor allem auch zunehmend im Unternehmensbereich immer mehr Anhänger. Diese nutzen Twitter vor allem zur Kundenakquise und Verlinkung des eigenen Webauftritts. Im folgenden Beitrag möchte ich umfassend auf die rechtlichen Fragen eingehen, die sich vor allem Unternehmen stellen, wenn sie einen eigenen Twitterkanal eröffnen und hierzu auch eigene Mitarbeiter einsetzen.
Teil 1: Der Benutzername, das Profilbild und das Hintergrundbild
Bereits bei der Wahl eines geeigneten Benutzernamens werden viele Unternehmen Wert darauf legen, unter ihrem eigenen, bereits bekannten Namen zu twittern. Bei der Registrierung des Namens ist jedoch zunächst darauf zu achten, dass keine fremden Namens- oder Markenrechte verletzt werden. Bei Profilbild und Hintergrundbild sollte das Unternehmen die Nutzungsrechte zur Verwendung der Bilder haben, da sonst ein Urheberrechtsverstoß droht. Es sollten darüber hinaus keine fremden Marken oder Personen ohne deren Einwilligung abgebildet werden.
Es kann bei der Regsitrierung durchaus vorkommen, dass der eigene gewünschte Name bereits durch einen Dritten registriert wurde. Die rechtliche Situation ist dabei durchaus mit dem Domainrecht vergleichbar. Gemäß § §5, 15 MarkenG hat der Inhaber einer geschäftlichen Bezeichnung ein ausschließliches Recht, das Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen. Allerdings kann ein Unterlassungsanspruch gegen den Inhaber eines „Fake Profils“ nur dann bestehen, wenn dieser den Namen ebenfalls im geschäftlichen Verkehr in einer Weise benutzt, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen. In diesem Fall hat der Zeicheninhaber eine stärkere Rechtsposition und kann auf Unterlassung bzw. Schadensersatz gegen den unberechtigten Verwender klagen. Soweit die Theorie – in der Praxis wird es allerdings schwierig sein, einen derartigen Anspruch auch durchzusetzen. Schließlich handelt es sich bei den Nutzerprofilen auf Twitter um Unterseiten eines US-amerikanischen Internetunternehmens, wobei die einzelnen Nutzer weder überprüft noch verifiziert werden. Im Zweifelsfall bleibt nur zu hoffen, dass der unberechtigte Benutzer des Namens auch ausfindig gemacht werden kann.
Teil 2: Die Impressumspflicht nach §§5 TMG, 55 Abs. 2 RStV
Fraglich ist, ob Unternehmen bei der Eröffnung eines Twitterkanals der Impressumpflicht gem. §§ 5 TMG, 55 Abs. 2 RStV unterliegen. Grundsätzlich erscheint dies zumindest möglich, allerdings darf angezweifelt werden, ob ein einzelner Account auf einer größeren Plattform einer Impressumpflicht überhaupt unterliegen kann. Dies wird von der Rechtsprechung insbesondere immer dann angenommen, wenn der Anbieter geschäftsmäßige Teledienste anbietet und über deren Inhalt entscheiden kann. Das wird immer dann der Fall sein, wenn redaktionell aufbereitete Inhalte durch einen Mitarbeiter des Unternehmens erzeugt werden.
Zur Erfüllung der gesetzlichen Informationspflichten stehen dem Inhaber eines Twitter-Acounts allerdings aus technischer Sicht nur sehr beschränkte Möglichkeiten zur Verfügung. Die Tweets dürfen maximal 140 Zeichen enthalten, so dass sich ein vollständiges Impressum regelmäßig nicht unterbringen lässt.
Nach der Rechtsprechung des BGH genügt es, wenn das Impressum über zwei Links erreicht werden kann. Auch wenn noch nicht gerichtlich geklärt ist, ob eine Impressumspflicht für Twitter-Accounts überhaupt besteht, sollten Unternehmen zur Absicherung zumindest im Bereich „Web“ auf die eigene Webseite mit Impressum verlinken.
Teil 3: Der urheberrechtliche Schutz von Tweets
Auch wenn ein Tweet (eine Nachricht in Twitter) maximal nur 140 Zeichen umfasst, können sich daraus zahlreiche rechtliche Probleme ergeben.
Es ist zunächst fraglich, ob an einem einzigen Tweet ein Urheberrecht bestehen kann, kurz also, ob ein Tweet als ein Werk i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG angesehen werden kann. Dies hätte zur Folge, dass Tweets nicht ohne Einwilligung des Erstellers weiterverbreitet werden dürften, was aber dem Grundgedanken der Plattform widerspricht. Im Ergebnis wird man einem einzelnen Tweet wegen seiner geringen gestalterischen Kraft keinen oder nur einen sehr geringen Schutzumfang beimessen können, so dass daran kein Urheberrecht besteht.
Rechtlich anders zu bewerten ist natürlich die Situation, wenn Teile des kompletten Twitterstreams eines anderen Unternehmens kopiert werden. Je mehr Tweets im jeweiligen Twitter-Account vorhanden sind und je umfangreicher der jeweilige Twitterkanal ist, desto größer ist auch der urheberrechtliche Schutz daran. Es sollte also darauf geachtet werden, dass die eigenen Mitarbeiter keine fremden Twitterstreams kopieren oder der eigene Account vervielfältigt wird, da dies als strafbare Rechtsverletzung gem. §§ 106, 108a UrhG gesehen werden kann.
Teil 4: Der Inhalt von Tweets
Inhaltlich sollte mit den jeweilig twitternden Mitarbeitern zunächst abgeklärt werden, über welche Themengebiete geschrieben werden soll. Sinnvoll ist die Erarbeitung eines Konzepts, wie das Unternehmen über Twitter in der Außendarstellung präsentiert werden soll. Dieses Konzept kann dann als gegenzuzeichnende Richtlinie (‘Social Media Policy’) für die Mitarbeiter verbindlich gemacht werden. Dabei macht es keinen Sinn, die tweets der Mitarbeiter vor der Veröffentlichung prüfen zu lassen. Twitter lebt von schneller, unmittelbarer Kommunikation. Insofern muss dem Mitarbeiter ein gewisser Entscheidungsspielraum eingeräumt werden.
Wichtig ist dabei vor allem, die Beiträge seriös zu halten. Selbstverständlich können Beleidigungen, falsche Behauptungen, rassistische Äußerungen etc. strafbar sein, was dann den twitternden Mitarbeiter selbst betrifft. Allerdings kann auch schon das Twittern von betriebsinternen Informationen oder selbst ein zu lockerer Umgangston dem Unternehmen in der Außendarstellung schaden.
Insofern bietet sich es an, in die Richtlinien neben einem Verbot von strafbaren und sittenwidrigen Inhalten auch eine Ergänzung der Verschwiegenheitsklausel aufzunehmen, so dass Unternehmensinterna nicht über Twitter an die Öffentlichkeit gelangen.
Teil 5: Links zu fremden Inhalten
Rechtlich bedenklich ist unter Umständen auch die Verlinkung von fremden Inhalten, insbesondere auch von medialen Inhalten über die twitterinternen Services wie beispielsweise Twitpic. Sind diese fremden Inhalte rechtswidrig oder gar strafbar, so muss das Unternehmen unter Umständen für die Verlinkung haften. Da der immer noch beliebte ‚Disclaimer’ rechtlich völlig wirkungslos ist , kann eine Haftung auch nicht ausgeschlossen werden. Notwendig ist vielmehr eine Inhaltliche Distanzierung von dem Link, die bei 140 Zeichen schwierig umzusetzen sein dürfte. In den Twitter-Richtlinien des Unternehmens sollte deshalb mit den Mitarbeitern vereinbart werden, dass diese weder vorsätzlich noch fahrlässig rechtswidrige Inhalte verlinken oder sonst zugänglich machen dürfen.
Fazit: Wegen der hohen Außenwirkung von Twitter und der damit verbundenen Gefahr von möglichen Rechtsverletzungen sollten Unternehmen ihren Mitarbeitern eine umfassende Einführung in das Microblogging geben. Dies kann in Form von Schulungen umgesetzt werden.
Um Probleme bereits im Vorfeld zu vermeiden bietet es sich an, in einer Richtlinie („Twitter Policy“ oder „Social Media Policy“) festzulegen, welche Mitarbeiter des Unternehmens Twitter zu Unternehmenszwecken nutzen dürfen und wie dies stattzufinden hat. Die Richtlinie sollte von den entsprechenden Mitarbeitern gegengezeichnet werden. Werden die dargestellten rechtlichen Aspekte beachtet, kann Twitter für das Unternehmen durchaus eine sinnvolle Maßnahme zur Steigerung des Unternehmenswertes darstellen.
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Florian Decker
Rechtsanwalt
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