25.06.2010LG Frankfurt a.M.: Links auf Twitter zu rechtswidrigen Webseiten unzulässig
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Der Micro-Blogging-Dienst Twitter hat sich innerhalb kürzester Zeit zu einer der erfolgreichsten „Social Media“ Plattformen im Web 2.0 entwickelt.
Nicht nur etliche private Nutzer, sondern auch zahlreiche Unternehmen (wie auch RES Media unter @RES_Media) nutzen die Plattform, um aktuelle Nachrichten und Links auszutauschen.
Bezüglich der Haftung für Links hatte das Landgericht Frankfurt a.M. vor kurzem zu entscheiden (Beschluss v. 20.04.2010 – Az.: 3-08 O 46/10). Die Frankfurter Richter hatten durch einstweilige Verfügung verboten, über einen Twitter-Account Links zu Webseiten zu setzen, auf denen sich rechtswidrige Äußerungen befanden.
Ein unbekannter Dritter hatte auf einer Webseite wahrheits- und wettbewerbswidrige Behauptungen über die Antragstellerin – ein Unternehmen – verbreitet. Letztere wurde daraufhin auf den Twitter Account des Antragsgegners – einem ehemaligen Vertragspartner der Antragstellerin – aufmerksam, der im Rahmen des Micro-Blogging-Dienstes über seine Accounts mehrere Links auf Webseiten mit den geschäftsschädigenden Äußerungen gesetzt hatte. Der Antragsgegner hatte dabei die Links über seine beiden Accounts als „sehr interessant“ kommentiert. Daraufhin wehrte sich die Antragstellerin und beschritt den Rechtsweg, da sie das Vorgehen des Antragsgegners als rechtswidrig ansah. Der Antragsgegner sollte es unterlassen, die zwar nicht von ihm stammenden, aber kommentiert verlinkten Aussagen weiter zu verbreiten.
Die Richter des Landgerichts Frankfurts folgten dem Antrag und bejahten im Wege der einstweiligen Verfügung die Haftung des Antragsgegners. Dieser habe in voller Kenntnis der rechtswidrigen Inhalte bewusst die Links zu der fremden Seite gesetzt und sich damit die dortigen rechtswidrigen Inhalte und Behauptungen zu Eigen gemacht. Zu diesem Ergebnis kommen die Frankfurter Richter nicht zuletzt deswegen, weil der Antragsgegner beim Setzen der Links den Inhalt gekannt haben muss, da ihm sonst seine kommentierende Wertung als „sehr interessant“ kaum möglich gewesen sein durfte. Die Antragstellerin müsse es gerade nicht hinnehmen, dass über Twitter Links zu rechtswidrigen Äußerungen eines unbekannten Nutzers gesetzt werden. Der Antragsgegner hafte daher gem. § 7 Abs. 1 TMG wie für eigene Inhalte, da er sich die Inhalte der verlinkten Seite zu Eigen gemacht habe.
Fazit: Auch wenn es sich vorliegend um das erste bekanntgewordene Urteil zur Haftung bei Twitter handelt, ist die Entscheidung des LG Frankfurt a.M. keineswegs überraschend. Eine Haftung für Links mit rechtswidrigem Inhalt wird im Internet grundsätzlich für den Fall des „sich zu Eigen machen“ angenommen.
In diesem Zusammenhang finden sich noch immer Disclaimer auf Webseiten, die unter Berufung auf das Urteil des LG Hamburg 12. Mai 1998 – Az. 312 O 85/98 eine Haftung für Links generell ausschließen wollen. Diese Disclaimer sind jedoch bekanntermaßen vollkommen wirkungslos.
Sollten Sie zu diesem Thema noch Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite www.res-media.net .
Florian Decker
Rechtsanwalt
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res media – Kanzlei für IT-Recht und Medienrecht
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Dieser Beitrag wurde erstellt unter freundlicher Mitwirkung von Stud. iur. Sebastian Ehrhardt
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19.02.2010Social Media im Unternehmenseinsatz – was ist rechtlich zu beachten?
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Immer mehr Unternehmen entdecken die neuen Möglichkeiten des Internets für sich und wagen den Schritt ins Web 2.0. Daher ist es nicht verwunderlich, dass bereits heute viele Firmen in sozialen Netzwerken wie Facebook & Co. eine eigene Anlaufstelle zur Kundenakquise bieten.
Auch Portale wie Twitter, Youtube und flickr werden verstärkt genutzt, um den eigenen Internetauftritt attraktiver für die „digitale Gesellschaft“ zu gestalten. Einhergehend mit dem Einsatz von „Social Media“ im Unternehmensbereich sind aber leider auch einige rechtliche Probleme, die im Folgenden aufgeworfen werden sollen.
Die „Social Media Policy“
Nutzen Unternehmen Social Media, dann sollte beachtet werden, dass die meisten Plattformen in der Regel eine hohe Außenwirkung – meist direkt beim Endkunden – haben. Werden Mitarbeiter mit der Betreuung dieses Medienbereichs beauftragt, sollte neben einer ausführlichen Einführung in Social Media von Anfang an vertraglich fixiert werden, wie und was veröffentlicht werden darf. In diesem Zusammenhang bietet es sich für das Unternehmen an, in einer sogenannte „Social Media Policy“ zu vereinbaren, welche Mitarbeiter auf welche Art und Weise die Online Dienste nutzen dürfen und wie sich die Haftung bei etwaigem Fehlverhalten gestaltet. Diese „Verhaltenskodizes“ setzen dort ein, wo die gesetzliche Treuepflicht, keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse weiterzugeben, nach einheitlicher Meinung von IT-Rechtlern nicht mehr ausreicht.
Urheberrechte der Mitarbeiter und Nutzungsrechte des Unternehmens
Den meisten Unternehmern ist nicht bekannt, dass nach deutschem Urheberrecht alle Verwertungsrechte für erstellte Artikel, Videos etc. direkt beim erstellenden Mitarbeiter entstehen. Deshalb sollte von Anfang an vertraglich fixiert werden, dass dem Unternehmen alle ausschließlichen Nutzungsrechte an den von den Mitarbeitern erzeugten „Werken“ gem. §§ 31 Abs. 3, 37 Abs. 1 UrhG eingeräumt werden – egal ob dies Nachrichten bei Twitter, Bilder bei flickr oder Videos bei YouTube sind. Dies ist ausdrücklich im Bereich von Arbeits- oder Dienstverhältnissen gem. § 43 UrhG vom Gesetzgeber vorgesehen. Nur so ist gewährleistet, dass das Unternehmen auch nach Entlassung des jeweils tätigen Mitarbeiters alle Rechte am Werk hält und die erzeugten Medien weiter nutzen kann.
Rechte der Mitarbeiter am eigenen Bild
Problematisch erscheint auch die Frage, wie mit Bildern von Mitarbeitern beispielsweise auf der eigenen Unternehmenshomepage umgegangen werden soll, wenn diese bereits nicht mehr Teil des Unternehmens sind. Zunächst ist es rechtlich unproblematisch, die Mitarbeiter zu fotografieren. Rechtlich bedeutsam wird es vielmehr, die Fotografien etwa im Internet zu veröffentlichen.
Dies darf grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten geschehen, vgl. §§ 22, 23 KUG. Hier ist allerdings die Ausnahmeregelung des §22 I 2 KUG zu beachten, wonach eine Einwilligung als erteilt gilt, wenn der Abgebildete hierfür eine Entlohnung, also zum Beispiel den Arbeitslohn, erhält. Dies kann selbstverständlich nur so lange gelten, wie der Arbeitnehmer auch beschäftigt ist. Werden danach entgegen dem Willen des Beschäftigten derartige Medien veröffentlicht, so liegt darin in aller Regel eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild als spezielle Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gem. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 GG. Empfehlenswert erscheint daher, eine Einwilligung in die Verwendung von Bildern insbesondere auch für die Zeit nach der Beschäftigung vertraglich zu vereinbaren, um etwaige Rechtsverletzungen vorzubeugen. Keine andere Wertung kann sich im Übrigen dann ergeben, wenn ehemalige Mitarbeiter in Präsentationsvideos des eigenen Unternehmens erscheinen.
Private Meinungsäußerungen der Mitarbeiter
Nutzen die Mitarbeiter des Unternehmens den Micro-Blogging Dienst Twitter oder anderes Social Media auch privat und äußern sich über das eigene Unternehmen, so hat sich dieses stets im rechtlichen Rahmen zu halten. Wie weit Kritik im Einzelfall gehen darf, lässt sich nicht pauschal festlegen. Die Rechtsprechung zieht die Grenze zwischen dem „zulässigen Werturteil“ und der „unzulässigen Schmähkritik“.
Es sollte stets darauf geachtet werden, dass negative Äußerungen ein Zeichen für ein geschädigtes Vertrauensverhältnis sein können. Spätestens wenn der Vertrauensschaden im Arbeitsverhältnis nicht mehr zu beheben ist, könnte dies kündigungsrechtlich relevant werden.
Social Media als Kostenstelle im Unternehmen
Selbstverständlich ist das Thema Social Media momentan sehr angesagt; im Rahmen der Wirtschaftlichkeit sollte allerdings auch der zeitraubende Faktor dieser“ Dienste beachtet werden. Hochgerechnet auf ein ganzes Jahr kann sich aus wirtschaftlicher Sicht eine nicht zu unterschätzende Relevanz für das Unternehmen ergeben. In diesem Sinne sollte bereits vorab fixiert werden, in welchem zeitlichen Rahmen Facebook & Co. vom jeweiligen Mitarbeiter genutzt werden darf. So kann sichergestellt werden, dass die Nutzung von Social Media im eigenen Unternehmen nicht „ausartet“.
Fazit: Dienste wie Facebook, Youtube, Twitter, flickr & Co. erfreuen sich größter Beliebtheit und können eine wertvolle Ergänzung für die eigene Unternehmensreputation darstellen. Werden Mitarbeiter des Unternehmens im Bereich Social Media aktiv, sollte darauf geachtet werden, dass alle rechtlich relevanten Punkte vorab in einer „Social Media Policy“ im Rahmen des Arbeitsvertrags fixiert werden.
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Florian Decker
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Der Kurznachrichtendienst Twitter ist als das „Next big thing“ in aller Munde. Schon lange ist der Blogging-Service nicht nur ein privat nutzbarer Dienst für die „Digital Bohéme“, sondern findet vor allem auch zunehmend im Unternehmensbereich immer mehr Anhänger. Diese nutzen Twitter vor allem zur Kundenakquise und Verlinkung des eigenen Webauftritts. Im folgenden Beitrag möchte ich umfassend auf die rechtlichen Fragen eingehen, die sich vor allem Unternehmen stellen, wenn sie einen eigenen Twitterkanal eröffnen und hierzu auch eigene Mitarbeiter einsetzen.
Teil 1: Der Benutzername, das Profilbild und das Hintergrundbild
Bereits bei der Wahl eines geeigneten Benutzernamens werden viele Unternehmen Wert darauf legen, unter ihrem eigenen, bereits bekannten Namen zu twittern. Bei der Registrierung des Namens ist jedoch zunächst darauf zu achten, dass keine fremden Namens- oder Markenrechte verletzt werden. Bei Profilbild und Hintergrundbild sollte das Unternehmen die Nutzungsrechte zur Verwendung der Bilder haben, da sonst ein Urheberrechtsverstoß droht. Es sollten darüber hinaus keine fremden Marken oder Personen ohne deren Einwilligung abgebildet werden.
Es kann bei der Regsitrierung durchaus vorkommen, dass der eigene gewünschte Name bereits durch einen Dritten registriert wurde. Die rechtliche Situation ist dabei durchaus mit dem Domainrecht vergleichbar. Gemäß § §5, 15 MarkenG hat der Inhaber einer geschäftlichen Bezeichnung ein ausschließliches Recht, das Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen. Allerdings kann ein Unterlassungsanspruch gegen den Inhaber eines „Fake Profils“ nur dann bestehen, wenn dieser den Namen ebenfalls im geschäftlichen Verkehr in einer Weise benutzt, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen. In diesem Fall hat der Zeicheninhaber eine stärkere Rechtsposition und kann auf Unterlassung bzw. Schadensersatz gegen den unberechtigten Verwender klagen. Soweit die Theorie – in der Praxis wird es allerdings schwierig sein, einen derartigen Anspruch auch durchzusetzen. Schließlich handelt es sich bei den Nutzerprofilen auf Twitter um Unterseiten eines US-amerikanischen Internetunternehmens, wobei die einzelnen Nutzer weder überprüft noch verifiziert werden. Im Zweifelsfall bleibt nur zu hoffen, dass der unberechtigte Benutzer des Namens auch ausfindig gemacht werden kann.
Teil 2: Die Impressumspflicht nach §§5 TMG, 55 Abs. 2 RStV
Fraglich ist, ob Unternehmen bei der Eröffnung eines Twitterkanals der Impressumpflicht gem. §§ 5 TMG, 55 Abs. 2 RStV unterliegen. Grundsätzlich erscheint dies zumindest möglich, allerdings darf angezweifelt werden, ob ein einzelner Account auf einer größeren Plattform einer Impressumpflicht überhaupt unterliegen kann. Dies wird von der Rechtsprechung insbesondere immer dann angenommen, wenn der Anbieter geschäftsmäßige Teledienste anbietet und über deren Inhalt entscheiden kann. Das wird immer dann der Fall sein, wenn redaktionell aufbereitete Inhalte durch einen Mitarbeiter des Unternehmens erzeugt werden.
Zur Erfüllung der gesetzlichen Informationspflichten stehen dem Inhaber eines Twitter-Acounts allerdings aus technischer Sicht nur sehr beschränkte Möglichkeiten zur Verfügung. Die Tweets dürfen maximal 140 Zeichen enthalten, so dass sich ein vollständiges Impressum regelmäßig nicht unterbringen lässt.
Nach der Rechtsprechung des BGH genügt es, wenn das Impressum über zwei Links erreicht werden kann. Auch wenn noch nicht gerichtlich geklärt ist, ob eine Impressumspflicht für Twitter-Accounts überhaupt besteht, sollten Unternehmen zur Absicherung zumindest im Bereich „Web“ auf die eigene Webseite mit Impressum verlinken.
Teil 3: Der urheberrechtliche Schutz von Tweets
Auch wenn ein Tweet (eine Nachricht in Twitter) maximal nur 140 Zeichen umfasst, können sich daraus zahlreiche rechtliche Probleme ergeben.
Es ist zunächst fraglich, ob an einem einzigen Tweet ein Urheberrecht bestehen kann, kurz also, ob ein Tweet als ein Werk i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG angesehen werden kann. Dies hätte zur Folge, dass Tweets nicht ohne Einwilligung des Erstellers weiterverbreitet werden dürften, was aber dem Grundgedanken der Plattform widerspricht. Im Ergebnis wird man einem einzelnen Tweet wegen seiner geringen gestalterischen Kraft keinen oder nur einen sehr geringen Schutzumfang beimessen können, so dass daran kein Urheberrecht besteht.
Rechtlich anders zu bewerten ist natürlich die Situation, wenn Teile des kompletten Twitterstreams eines anderen Unternehmens kopiert werden. Je mehr Tweets im jeweiligen Twitter-Account vorhanden sind und je umfangreicher der jeweilige Twitterkanal ist, desto größer ist auch der urheberrechtliche Schutz daran. Es sollte also darauf geachtet werden, dass die eigenen Mitarbeiter keine fremden Twitterstreams kopieren oder der eigene Account vervielfältigt wird, da dies als strafbare Rechtsverletzung gem. §§ 106, 108a UrhG gesehen werden kann.
Teil 4: Der Inhalt von Tweets
Inhaltlich sollte mit den jeweilig twitternden Mitarbeitern zunächst abgeklärt werden, über welche Themengebiete geschrieben werden soll. Sinnvoll ist die Erarbeitung eines Konzepts, wie das Unternehmen über Twitter in der Außendarstellung präsentiert werden soll. Dieses Konzept kann dann als gegenzuzeichnende Richtlinie (‘Social Media Policy’) für die Mitarbeiter verbindlich gemacht werden. Dabei macht es keinen Sinn, die tweets der Mitarbeiter vor der Veröffentlichung prüfen zu lassen. Twitter lebt von schneller, unmittelbarer Kommunikation. Insofern muss dem Mitarbeiter ein gewisser Entscheidungsspielraum eingeräumt werden.
Wichtig ist dabei vor allem, die Beiträge seriös zu halten. Selbstverständlich können Beleidigungen, falsche Behauptungen, rassistische Äußerungen etc. strafbar sein, was dann den twitternden Mitarbeiter selbst betrifft. Allerdings kann auch schon das Twittern von betriebsinternen Informationen oder selbst ein zu lockerer Umgangston dem Unternehmen in der Außendarstellung schaden.
Insofern bietet sich es an, in die Richtlinien neben einem Verbot von strafbaren und sittenwidrigen Inhalten auch eine Ergänzung der Verschwiegenheitsklausel aufzunehmen, so dass Unternehmensinterna nicht über Twitter an die Öffentlichkeit gelangen.
Teil 5: Links zu fremden Inhalten
Rechtlich bedenklich ist unter Umständen auch die Verlinkung von fremden Inhalten, insbesondere auch von medialen Inhalten über die twitterinternen Services wie beispielsweise Twitpic. Sind diese fremden Inhalte rechtswidrig oder gar strafbar, so muss das Unternehmen unter Umständen für die Verlinkung haften. Da der immer noch beliebte ‚Disclaimer’ rechtlich völlig wirkungslos ist , kann eine Haftung auch nicht ausgeschlossen werden. Notwendig ist vielmehr eine Inhaltliche Distanzierung von dem Link, die bei 140 Zeichen schwierig umzusetzen sein dürfte. In den Twitter-Richtlinien des Unternehmens sollte deshalb mit den Mitarbeitern vereinbart werden, dass diese weder vorsätzlich noch fahrlässig rechtswidrige Inhalte verlinken oder sonst zugänglich machen dürfen.
Fazit: Wegen der hohen Außenwirkung von Twitter und der damit verbundenen Gefahr von möglichen Rechtsverletzungen sollten Unternehmen ihren Mitarbeitern eine umfassende Einführung in das Microblogging geben. Dies kann in Form von Schulungen umgesetzt werden.
Um Probleme bereits im Vorfeld zu vermeiden bietet es sich an, in einer Richtlinie („Twitter Policy“ oder „Social Media Policy“) festzulegen, welche Mitarbeiter des Unternehmens Twitter zu Unternehmenszwecken nutzen dürfen und wie dies stattzufinden hat. Die Richtlinie sollte von den entsprechenden Mitarbeitern gegengezeichnet werden. Werden die dargestellten rechtlichen Aspekte beachtet, kann Twitter für das Unternehmen durchaus eine sinnvolle Maßnahme zur Steigerung des Unternehmenswertes darstellen.
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