6.04.2010BGH: Zuständigkeit deutscher Gerichte bei Klage gegen Internetveröffentlichung einer international tätigen Zeitung

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Der Gerichtsstand bei Rechtsverstößen im Internet ist ein Problem von internationalem Ausmaß – und zwar gerade deswegen, weil das Internet global verfügbar und nicht auf einzelne Länder beschränkt ist. Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage zu befassen (Urteil vom 02. März 2010 – Az.: VI ZR 23/09), ob deutsche Gerichte bei einer Klage gegen eine Internetveröffentlichung der NY Times international zuständig sein können, wenn der Artikel eindeutigen Bezug nach Deutschland aufweist.

Der in Deutschland lebende Kläger nahm die Verlegerin der Tageszeitung „The New York Times“ sowie den Autor eines am 12. Juni 2001 in den Internetauftritt der Zeitung eingestellten Artikels auf Unterlassung in Anspruch, da der Kläger sich durch den im Online-Archiv bereitgehaltenen Artikel in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt sieht. Der Kläger wird in dem in Frage stehenden Artikel nicht nur namentlich genannt, sondern ihm werden unter Berufung auf europäische Strafverfolgungsbehörden Verbindungen zur russischen Mafia unterstellt. Angeblich sei die in Deutschland ansässige Firma des Beklagten Teil eines Netzwerkes des international organisierten Verbrechens und eine Einreise in die USA sei dem Kläger verwehrt.

Nachdem beide Vorinstanzen die Klage mangels Zuständigkeit der deutschen Gerichte als unzulässig abwiesen, hob der für den Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat des BGH die Urteile der Vorinstanzen auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zurück.

Eine Zuständigkeit deutscher Gerichte ergebe sich aus §32 ZPO, wonach für Klagen aus unerlaubter Handlung das Gericht zuständig ist, in dessen Bezirk die Handlung vorgenommen wurde, so der BGH. Begehungsort einer deliktischen Handlung ist sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort. Letzterer liegt vorliegend nach Ansicht des BGH gerade in Deutschland, weil dort der Eingriffserfolg der behaupteten Persönlichkeitsverletzung in das geschützte Rechtsgut drohe. Bei der New York Times handele sich um ein international renommiertes Presseerzeugnis, dessen Internetangebot auch in Deutschland abrufbar ist und das weltweit interessierte Leser anspricht. Nach Feststellung des Berufungsgerichts waren im Juni 2001 allein 14.484 deutsche Internetnutzer im Online-Portal der Zeitung registriert.

Fazit: Eine Klage gegen den Artikel ist damit aufgrund des bestehenden, erheblichen Interesses deutscher Internetnutzer und den dargestellten, deutlichen Bezügen nach Deutschland zulässig, weswegen der BGH den Fall zurück an das vorinstanzlich zuständige OLG Düsseldorf zur weiteren Beweiserhebung zurückverwies. Der fliegende Gerichtsstand gem. §32 ZPO wird durch den BGH für Klagen aus unerlaubter Handlung auf die internationale Zuständigkeit erweitert. Im Bereich von Rechtsverletzungen im Internet ist damit örtlich auch stets das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Erfolg der unerlaubten Handlung eintritt.

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Florian Decker
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17.02.2010OLG Rostock zum fliegenden Gerichtsstand bei Wettbewerbsverstößen im Internet

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Werden Rechtsverletzungen im Internet begangen, so geht die ganz herrschende Rechtsprechung davon aus, dass für die Zuständigkeit eines Gerichts in einem anschließenden Verfahren maßgeblich ist, wo das jeweilige Angebot auch abgerufen werden kann. Da dies bei Internetangeboten in aller Regel jeder Ort in Deutschland sein kann, so ist grundsätzlich auch jedes Landgericht in der Bundesrepublik zuständig. Der Geschädigte kann sich also üblicherweise gemäß §32 ZPO das Gericht aussuchen, vor dem er klagen möchte. Das Oberlandesgericht Rostock hat nun in einer Entscheidung von Mitte Juli 2009 (Beschluss vom 20.07.2009 – Az.: 2 W 41/09) nochmals klargestellt, dass dieser sogenannte „fliegende Gerichtsstand“ auch bei Wettbewerbsverstößen im Internet uneingeschränkt Anwendung findet.

Im konkreten Fall handelte es sich bei den streitenden Parteien um zwei Spielwarenhändler, die ihre Produkte über eine Verkaufsplattform vertrieben. Da die Beklagten sich eines Wettbewerbsverstoßes schuldig machten, indem sie keine Angaben zur Dauer der Widerrufsfrist machten, nahmen die Kläger diese auf Unterlassung in Anspruch.

Das Landgericht hatte in erster Instanz die Klage noch abgewiesen, weil es sich nicht für örtlich zuständig hielt. Das Gericht befand sich gerade nicht am Geschäftsort des Klägers oder des Beklagten. Dort, wo die Klage eingereicht wurde, habe sich der Wettbewerbsverstoß gerade nicht ausgewirkt.

Diese Argumentation ist jedoch unmaßgeblich, wie das OLG Rostock in der Berufung entschied. Bei Wettbewerbsverstößen sei grundsätzlich jedes Gericht an jedem Ort zuständig, an dem die Information bestimmungsgemäß verbreitet werde, womit auch das Gericht erster Instanz zuständig gewesen sei.

Abzustellen sei bei der Bestimmung des Begehungsortes auf die Handlung, durch welche der Wettbewerbsverstoß begangen werde. Begehungsort ist nach Ansicht der Rostocker Richter auch der Ort, wo die verbreitete Information dritten Personen zur Kenntnis gelangt und keine bloß zufällige Kenntnisnahme vorliegt. Der Standort des Internetservers sei dabei von keiner Relevanz. Damit lag im vorliegenden Fall auch in dem Bezirk des Gerichts erster Instanz eine Auswirkung des Wettbewerbsverstoßes vor, da auch dort Kunden des beklagten Internetportals die in Frage stehende Rechtsverletzung wahrnehmen konnten.

Fazit: Auch im Bereich von Wettbewerbsverletzungen kann sich ein Gericht aufgrund des „fliegenden Gerichtsstandes“ nicht einfach als unzuständig erklären. Die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs an einem bestimmten Gerichtsort wird erst dann rechtsmissbräuchlich, wenn evident ist, dass der Gläubiger bei der Geltendmachung des Anspruchs sachfremde, nicht schutzfähige Interessen verfolgt, die aber im vorliegenden Fall nach Ansicht des Gerichts gerade nicht gegeben waren.

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17.06.2009Facebook vs. StudiVZ 0:1

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facebbok-screen Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 16.06.2009 (Az.: 33 O 374/08) die Klage von Facebook gegen studiVZ auf Unterlassung der Benutzung von Bildschirmoberflächen von Facebook und Besichtigung der PHP-Quelltexte von studiVZ abgewiesen.

Das Gericht lehnte trotz augenscheinlicher Übereinstimmungen eine eine unlautere Nachahmung im Ergebnis ab. Es fehle an der hierfür erforderlichen Herkunftstäuschung. Diese komme deswegen nicht in Betracht, weil zum Zeitpunkt der Markteinführung von studiVZ in Deutschland im November 2005 der Konkurrent Facebook noch nicht den erforderlichen Bekanntheitsgrad auf dem deutschen Markt hatte. Denn Facebook richtete sich bis September 2006 – ausschließlich in englischer Sprache – nur an nordamerikanische Studenten und Schüler. Erst seit März 2008 existiert eine deutschsprachige Version.

Eine Unlauterkeit der Beklagten wegen unredlicher Erlangung von Kenntnissen oder Unterlagen der Klägerin habe diese nicht substantiiert vorgetragen. Insofern habe die Klägerin lediglich Vermutungen angestellt, die nicht ausreichend seien, um der Beklagten unredliche Kenntniserlangung vorzuwerfen. Diese Vermutungen seien auch nicht hinreichend konkret, um den ebenfalls von der Klägerin geltend gemachten sog. Besichtigungsanspruch zu rechtfertigen. Damit wollte die Klägerin erreichen, dass die PHP-Quellcodes beider Seiten durch einen Sachverständigen verglichen werden sollte, um eine eventuelle Übernahme des klägerischen Produkts zu beweisen. Letztlich – so die Zivilkammer – können die Übereinstimmungen auch darauf beruhen, dass die Gründer von studiVZ die Webseiten der Klägerin kannten und diese mit Hilfe der im Internet für jedermann sichtbaren Informationen in Anlehnung an die Seite der Klägerin nachprogrammierten bzw. nachprogrammieren ließen. Ein Verstoß der Beklagten gegen die AGB der Klägerin liege hierin indes nicht, weil die Beklagte nie selbst Vertragspartner der Klägerin war.

Quelle: Pressemitteilung des Landgerichts Köln vom 16. Juni 2009

Eine Verletzung des Urheberrechts, nicht einmal eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Urheberrechtsverletzung, vermochten die Richter nicht zu erkennen, denn auch der geltend gemachte Besichtigungsanspruch wurde abgewiesen. Nach der neu geschaffenen Vorschrift des § 101 a Abs. 1 UrhG kann derjenige, der mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das Urheberrecht widerrechtlich verletzt, von dem Verletzten auf Vorlage einer Urkunde oder Besichtigung einer Sache in Anspruch genommen werden, die sich in seiner Verfügungsgewalt befindet, wenn dies zur Begründung von dessen Ansprüchen erforderlich ist.

Bereits zuvor hatte das Landgericht Köln eine einstweilige Verfügung der Facebook Ltd. auf Besichtigung u. a. der PHP-Quellcodes von studiVZ wegen fehlender Dringlichkeit der Besichtigung zurückgewiesen (Az.: 33 O 395/08), was durch das OLG Köln entsprechend bestätigt wurde (Az.: 6 W 3/09). Der Beschluss des OLG Köln vom 09.01.2009 ist unter http://medien-internet-und-recht.de/pdf/VT_MIR_2009_062.pdf bei MIR abrufbar.  Entgegen der Ansicht einiger Stimmen in der Literatur habe der Antragsteller bei der Durchsetzung eines Besichtigungsanspruches gem. § 101 a Abs. 3 UrhG im Wege der einstweiligen Verfügung einen Verfügungsgrund glaubhaft zu machen, so der 6. Zivilsenat. In dem vorliegenden Besichtigungsverfahren sei ein Verfügungsgrund, d. h. eine besondere Eilbedürftigkeit nicht mehr gegeben, zumal die Antragstellerin (Facebook) seit Kenntnis der Internetseite der Antragsgegnerin (studiVZ) über zwei Jahre zugewartet habe, bevor der Antrag auf Erlass einer Besichtigungsverfügung im Dezember 2008 beantragt wurde.

Sollten Sie zu dem Thema Fragen haben oder Interesse an einer Beratung oder Vertretung haben, stehen wir Ihnen unter www.res-media.net jederzeit gerne zur Verfügung.

Christian Welkenbach
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
Res Media Kanzlei für IT- und Medienrecht

17.02.2009AG Frankfurt zum “fliegenden Gerichtsstand”

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Urteil des Amtsgerichts Frankfurt/Main vom 18.12.2008, Az. 31 C 1373/08 – 83

Leitsatz: Nach § 32 ZPO ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die unerlaubte Handlung begangen worden ist. Allein die abstrakte Möglichkeit einer Handlungsbegehung in dem betreffenden Bezirk reicht hierfür  nicht aus.

Bei Urheberrechts- und Wettbewerbsverstößen über das Internet ist seit jeher strittig, welches Gericht prozessual zuständig ist.

Die weit überwiegende Meinung geht von einem „fliegenden Gerichtsstand” aus, weil das Internet überall in Deutschland verfügbar sei. Dies hat zur Folge, dass der Kläger das anzurufende Gericht frei auswählen. Dieser Umstand wird meist dazu genutzt Gerichte anzurufen, die eine für den Prozess günstige Rechtsprechung haben.

Es gibt allerdings auch vereinzelte Gerichtsentscheidungen, die dieser Meinung nicht folgen. So haben bereits das LG Mosbach, 28.06.2007, Az: 1 T 22/07; LG Krefeld, 14.09.2007, Az: 1 S 32/07; LG Potsdam, 4.7.2001, Az: 52 O 11/01; OLG Bremen, 17.02.2000, Az: 2 U 139/99; OLG Celle, 17.10.2002, Az: 4 AR 81/02 entschieden, dass der „fliegende Gerichtsstand” abzulehnen sei.

Begründet wird dies in der Regel mit dem Willkürverbot: Der Kläger dürfe sich nicht willkürlich einen ihm genehmen Gerichtsstand aussuchen. Der Gerichtsstand könne deshalb nur dort sein, wo sich die Verletzungshandlung bestimmungsgemäß auswirken sollte.

In einer aktuellen Entscheidung des AG Frankfurt/Main vom 18.12.2008, Az. 31 C 1373/08 – 83 wird diese Auffassung bestätigt.

Nach § 32 ZPO sei zuständig das Gericht, in dessen Bezirk die unerlaubte Handlung begangen worden ist. Allein die abstrakte Möglichkeit einer Handlungsbegehung in dem betreffenden Bezirk reiche hierfür nicht aus.

Auch im Übrigen fehle es an jedem konkreten Bezug des Falles zu dem Bezirk, in dem das angerufene Gericht örtlich zuständig ist.

Es sei nicht einzusehen, dass das Gericht den § 32 ZPO gerade in einem Bereich extensiv auslegen solle, der wegen bekannter Missstände den Gesetzgeber gerade erst dazu motiviert habe, dem Abmahnwesen durch § 97 a Abs. 2 UrhG deutliche Schranken zu setzen.

Aus diesen Gründen sei es an der Zeit, die bisher herrschende Meinung kritisch zu überprüfen.

Fazit: Das Urteil des AG Frankfurt/Main wird die herrschende Meinung wahrscheinlich nicht nachhaltig beeinflussen. Die Begründung ist jedoch allemal interessant. Das Gericht spricht vor allem unverhohlen den Missbrauch von Abmahnungen an, der durch den fliegenden Gerichtsstand maßgeblich begünstigt wird und versucht dem mit seiner Entscheidung explizit entgegenzutreten.

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