8.03.2012Zum Leistungsschutzrecht für Presseverleger im Internet

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Nach langjährigen Bemühungen der Verlagsbranche hat sich der Koalitionsausschuss der Bundesregierung am 05. März 2012 darauf geeinigt, im Rahmen des dritten Korbs der Reform des Urheberrechts ein Leistungsschutzrecht für Presseverleger im Internet einzuführen.

Stellvertretend für die Forderung der Verleger dürfte das Statement des Verbandes Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ) gestanden haben, wonach „täglich in deutschen Zeitungs- und Zeitschriftenverlagen Tausende aufwendig produzierte Artikel entstehen, die im Internetzeitalter aber in Sekundenschnelle von Dritten ausschnittsweise oder komplett übernommen, verwertet und vermarktet werden können. Dieser kommerziellen Nutzung stehen die Verlage schutzlos gegenüber, denn sie besitzen im Gegensatz zu anderen Werkmittlern wie der Film- und Musikindustrie heute kein Eigentumsrecht an den Früchten ihrer Arbeit.

Vorbild des Leistungsschutzrechts für Presseverleger im Internet waren die bereits seit längerem im Urhebergesetz geregelten Leistungsschutzrechte für ausgewählte Branchen wie die Hersteller von Tonträgern, Filmen oder Datenbanken. Die Sonderrechte waren eingeführt worden, weil die Produkte dieser Branchen (Film- & Tonträger, Datenbanken etc.) nur mit erheblichem finanziellem Aufwand erstellt werden können, mangels „individueller Gestaltung“ aber nicht als urheberrechtlich schutzfähige Werke angesehen werden. Da sie auf der anderen Seite mit geringem Aufwand und häufig ohne Qualitätsverlust vervielfältigt werden können, verfolgen die Leistungsschutzrechte nach der gesetzgeberischen Vorstellung vor allem den Zweck, den Herstellern einen finanziellen Ausgleich für ihre Aufwendungen zukommen zu lassen, der nach normalen urheberrechtlichen Maßstäben nicht möglich ist.

Die Motive dieses Investitionsschutzes waren schon in Bezug auf die älteren Leistungsschutzrechte nicht ohne Kritik geblieben. Die Verlage scheinen sich aber nun durchgesetzt zu habe. Im Protokoll des Koalitionsausschusses heißt es dazu wörtlich:

„Im Koalitionsvertrag ist vereinbart, dass Verlage im Online-Bereich nicht schlechter gestellt sein sollen als andere Werkvermittler. Deshalb sollen Hersteller von Presseerzeugnissen ein eigenes Leistungsschutzrecht für die redaktionell-technische Festlegung journalistischer Beiträge oder kleiner Teile hiervon erhalten. Gewerbliche Anbieter im Netz, wie Suchmaschinenbetreiber und News-Aggregatoren, sollen künftig für die Verbreitung von Presseerzeugnissen (wie Zeitungsartikel) im Internet ein Entgelt an die Verlage zahlen. Damit werden die Presseverlage an den Gewinnen gewerblicher Internet-Dienste beteiligt, die diese – mit der bisher unentgeltlichen – Nutzung der Verlagserzeugnisse erzielen. Auch die Urheber sollen eine angemessene finanzielle Beteiligung an der Verwertung des Leistungsschutzrechts erhalten. Einzug und Verteilung der Entgelte soll über eine Verwertungsgesellschaft erfolgen. Die Schutzdauer soll ein Jahr betragen. Die private Nutzung von Presseerzeugnissen im Internet wird nicht vergütungspflichtig, normale User werden also nicht betroffen sein. In der gewerblichen Wirtschaft bleiben das Lesen am Bildschirm, das Speichern und der Ausdruck von Presseerzeugnissen kostenfrei.“

Verständlicherweise begrüßt die Verlagsbranche die Pläne der Bundesregierung zur Einführung eines Leistungsschutzrechts für Presseverleger im Internet ganz überwiegend, auch wenn nicht alle Forderungen erfüllt wurden. Insbesondere gewerbliche Nutzer von Zeitungswebsites sollen für das Lesen von Inhalten weiterhin nichts zahlen müssen.

Heftiger Widerstand gegen die wirtschaftlich motivierten Interessen der Verlage kommt sowohl von privater als auch gewerblicher Seite, vor allem durch die Netzcommunity. Die Argumente gegen das geplante Gesetz, von vielen bereits als „Lex Google“ bezeichnet, sind vielfältig und reichen vom bedroht gesehenen Interesse der Bevölkerung an einem möglichst ungehinderten, freien und kostenlosen Zugang zu Informationen bis hin zu praktischen Zweifeln, welche Leistungen wie abgerechnet werden sollen.

In der ausufernden Debatte verliert man schnell den Überblick. Anhänger beider Seiten haben daher dankenswerterweise die wichtigsten Pro- und Contra Argumente aufbereitet, so etwa die Initiative gegen ein Leistungsschutzrecht (IGEL), die z.B. von Google und der Piratenpartei Deutschland unterstützt wird. Auf Verlegerseite nimmt der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger Stellung. Wer sich eingehender mit den politischen und wirtschaftlichen Hintergründen, Motiven und Risiken auseinandersetzen will, wird sicherlich bei CARTA fündig werden.

Einig sind beide Seiten sich nur, dass zahlreiche wichtige Details noch offen sind. Unklar ist etwa, wie das neue Leistungsschutzrecht technisch und organisatorisch umgesetzt werden soll. Im sich laufend entwickelnden und neu erfindenden Internet erscheint die Vorstellung von Verwertungsgesellschaften analog GEMA oder VG Wort dabei seltsam rückständig und sperrig.

Fraglich ist auch, wie und wo die Grenze zwischen privaten und gewerblichen Angeboten gezogen werden soll, was im Internet traditionell Schwierigkeiten hervorruft (vgl. die Abgrenzungsproblematik zwischen privaten und gewerblichen Verkäufen auf Onlinehandelsplattformen wie eBay). Konkret stellt sich die Frage beispielsweise bei einem Blog, auf dem neben privatem Content auch Werbung für Dritte geschaltet wird. Will man die Einzelfallgerechtigkeit als heilige Kuh des deutschen Rechts nicht opfern, dürfte man voraussichtlich kaum an einer differenzierten Betrachtung der einzelnen Angebote vorbeikommen. Für die Betroffenen Betreiber hätte dies jedoch erhebliche Rechtsunsicherheit zur Folge.

Wir werden die Diskussion für Sie verfolgen. Informationen zur weiteren Entwicklung finden Sie wie gewohnt in diesem Blog.

Sollten Sie zu diesem Thema Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite www.res-media.net oder wenden Sie sich direkt an plutte@res-media.net.

Niklas Plutte
Rechtsanwalt
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24.02.2012Fachanwälte für IT-Recht Florian Decker und Christian Welkenbach als Speaker auf der CeBIT

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Die IT-Connection veranstaltet im Rahmen ihrer Kooperation mit Fujitsu eine Vortragsveranstaltung auf der CeBIT 2012. Insbesondere Mitglieder der XING-Gruppe IT-Connection sind hierzu herzlich eingeladen und können sich über XING anmelden. In diesem Rahmen werden die Fachanwälte für IT-Recht Florian Decker und Christian Welkenbach interessante Vorträge zu aktuellen Themen des IT-Rechts halten.

Florian Decker macht am 06.03.2012 um 10:00 Uhr den Anfang der CeBIT 2012 Vortragsreihe zum Thema:

Die Cookie-Richtlinie – Was kommt auf uns zu?

Auf Druck der EU wird die sog. “Cookie-Richtlinie” bald auch in Deutschland umgesetzt werden, das Gesetzgebungsverfahren läuft bereits. Wie weit wird die Einwilligung in die Verwendung von Cookies reichen? Einige EU-Länder, darunter Frankreich, haben die Richtlinie bereits umgesetzt, so dass an praktischen Beispielen ein konkreter Ausblick gewagt werden kann.

Christian Welkenbach referiert  dann um 15:30 Uhr zum Thema:

Cloud Services – Rechtssicherheit auch international möglich?

  • datenschutzrechtliche Anforderungen
  • Anwendbares Recht (DE/EU/EWR-Cloud)
  • Vertragliche Aspekte (insb. SLAs und Auftragsdatenverarbeitung)
  • rechtliche Aspekte der IT-Security (BSI Grundschutz etc.)
  • Datenweitergabe in die USA nach PATRIOT Act

 

Wir freuen uns aus auf Ihren Besuch und auf interessante Gespräche am Stand von Fujitsu!

 

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16.02.2012EuGH, Urteil vom 16.02.2012, Rechtssache C-360/10: Kein Filtersystem auf Social Network Plattformen

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Der Betreiber eines sozialen Netzwerks im Internet kann nicht gezwungen werden, ein generelles, alle Nutzer dieses Netzwerks erfassendes Filtersystem einzurichten, um die unzulässige Nutzung musikalischer und audiovisueller Werke zu verhindern.

Eine solche Pflicht würde sowohl gegen das Verbot verstoßen, einem solchen Anbieter eine allgemeine Überwachungspflicht aufzuerlegen, als auch das Erfordernis nicht beachten, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Urheberrecht einerseits und der unternehmerischen Freiheit, dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und dem Recht auf freien Empfang oder freie Sendung von Informationen andererseits zu gewährleisten.

SABAM ist eine belgische Verwertungsgesellschaft, die Autoren, Komponisten und Herausgeber musikalischer Werke vertritt. In dieser Funktion ist sie u. a. für die Genehmigung der Verwendung ihrer geschützten Werke durch Dritte zuständig. SABAM klagt gegen die Netlog NV, die eine Plattform für ein soziales Netzwerk im Internet betreibt, auf der jede Person, die sich dort anmeldet, einen persönlichen Bereich, das so genannte „Profil“, zur Verfügung gestellt bekommt, den sie selbst mit Inhalten füllen kann, wobei ihr bekannt ist, dass dieses Profil weltweit zugänglich ist. Die Hauptfunktion dieser Plattform, die täglich von über 10 Mio. Personen benutzt wird, besteht darin, virtuelle Gemeinschaften aufzubauen, innerhalb deren diese Personen untereinander kommunizieren und auf diese Weise Freundschaften schließen können. Auf ihrem Profil können die Nutzer u. a. ein Tagebuch führen, ihre Vergnügungen und Vorlieben angeben, ihre Freunde zeigen, persönliche Fotografien zur Schau stellen oder Videoausschnitte veröffentlichen.

SABAM ist der Ansicht, das soziale Netzwerk von Netlog biete allen Nutzern auch die Möglichkeit, über ihr Profil musikalische und audiovisuelle Werke aus dem Repertoire von SABAM zu nutzen, indem sie diese Werke der Öffentlichkeit dergestalt zur Verfügung stellten, dass andere Nutzer des Netzwerks Zugang zu ihnen erhielten, ohne dass SABAM hierzu ihre Zustimmung erteilt habe und ohne dass Netlog hierfür eine Vergütung entrichte.

Am 23. Juni 2009 erhob SABAM beim Präsidenten der Rechtbank van eerste aanleg te Brussel (Belgien) Klage gegen Netlog und beantragte u. a., Netlog unter Androhung eines Zwangsgelds von 1 000 Euro für jeden Tag des Verzugs aufzugeben, ab sofort jede unzulässige Zurverfügungstellung musikalischer oder audiovisueller Werke aus dem Repertoire von SABAM zu unterlassen. Hierzu hat Netlog geltend gemacht, der Erlass der von SABAM beantragten Unterlassungsanordnung würde dazu führen, dass ihr eine allgemeine Überwachungspflicht auferlegt würde, was nach der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr1 verboten sei.

Vor diesem Hintergrund hat die Rechtbank van eerste aanleg den Gerichtshof angerufen. Sie möchte wissen, ob das Unionsrecht einer Anordnung eines nationalen Gerichts an einen Hosting-Anbieter in Gestalt des Betreibers eines sozialen Netzwerks im Internet entgegensteht, ein System der Filterung der von den Nutzern seiner Dienste auf seinen Servern gespeicherten Informationen, das unterschiedslos auf alle diese Nutzer anwendbar ist, präventiv, allein auf eigene Kosten und zeitlich unbegrenzt einzurichten.

Nach den Feststellungen des Gerichtshofs speichert Netlog auf seinen Servern Informationen, die von Nutzern dieser Plattform eingegeben werden und mit ihrem Profil in Zusammenhang stehen; somit ist Netlog ein Hosting-Anbieter im Sinne des Unionsrechts. Fest steht auch, dass die Einführung dieses Filtersystems bedeuten würde, dass der Hosting-Anbieter zum einen unter sämtlichen Dateien, die von den Nutzern seiner Dienste auf seinen Servern gespeichert werden, die Dateien ermittelt, die Werke enthalten können, an denen Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums Rechte zu haben behaupten. Zum anderen müsste der Hosting-Anbieter sodann ermitteln, welche dieser Dateien in unzulässiger Weise gespeichert und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden, und schließlich müsste er die Zurverfügungstellung von Dateien, die er als unzulässig eingestuft hat, blockieren.

Eine solche präventive Überwachung würde eine aktive Beobachtung der von den Nutzern bei dem Betreiber des sozialen Netzwerks gespeicherten Dateien erfordern. Daraus folgt, dass das Filtersystem den Betreiber zu einer allgemeinen Überwachung der bei ihm gespeicherten Informationen verpflichten würde, was nach der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr verboten ist. Der Gerichtshof weist sodann darauf hin, dass die nationalen Behörden und Gerichte im Rahmen der zum Schutz der Inhaber von Urheberrechten erlassenen Maßnahmen ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Schutz des Urheberrechts und dem Schutz der Grundrechte von Personen, die von solchen Maßnahmen betroffen sind, sicherzustellen haben.

Im vorliegenden Fall würde die Anordnung, ein Filtersystem einzurichten, jedoch bedeuten, dass im Interesse der Inhaber von Urheberrechten sämtliche der bei dem betreffenden Hosting-Anbieter gespeicherten Informationen oder der größte Teil davon überwacht würden. Diese Überwachung müsste zudem zeitlich unbegrenzt sein, sich auf jede künftige Beeinträchtigung beziehen und nicht nur bestehende Werke schützen, sondern auch Werke, die zum Zeitpunkt der Einrichtung dieses Systems noch nicht geschaffen waren. Deshalb würde eine solche Anordnung zu einer qualifizierten Beeinträchtigung der unternehmerischen Freiheit von Netlog führen, da sie Netlog verpflichten würde, ein kompliziertes, kostspieliges, auf Dauer angelegtes und allein auf seine Kosten betriebenes Informatiksystem einzurichten.

Darüber hinaus würden sich die Wirkungen dieser Anordnung nicht auf Netlog beschränken, weil das Filtersystem auch Grundrechte der Nutzer seiner Dienste beeinträchtigen kann, und zwar ihre Rechte auf den Schutz personenbezogener Daten und auf freien Empfang oder freie Sendung von Informationen, bei denen es sich um Rechte handelt, die durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union geschützt sind. Die Anordnung würde nämlich zum einen die Ermittlung, systematische Prüfung und Verarbeitung der Informationen in Bezug auf die auf dem sozialen Netzwerk geschaffenen Profile bedeuten, bei denen es sich um geschützte personenbezogene Daten handelt, da sie grundsätzlich die Identifizierung der Nutzer ermöglichen. Zum anderen könnte die Anordnung die Informationsfreiheit beeinträchtigen, weil die Gefahr bestünde, dass das System nicht hinreichend zwischen unzulässigen und zulässigen Inhalten unterscheiden kann, so dass sein Einsatz zur Sperrung von Kommunikationen mit zulässigem Inhalt führen könnte.

Daher antwortet der Gerichtshof, dass das nationale Gericht, erließe es eine Anordnung, mit der der Hosting-Anbieter zur Einrichtung eines solchen Filtersystems verpflichtet würde, nicht das Erfordernis beachten würde, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Recht am geistigen Eigentum einerseits und der unternehmerischen Freiheit, dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und dem Recht auf freien Empfang oder freie Sendung von Informationen andererseits zu gewährleisten.

 

 

Quelle:

Gerichtshof der Europäischen Union
PRESSEMITTEILUNG Nr. 11/12
Luxemburg, den 16. Februar 2012
Urteil in der Rechtssache C-360/10 Belgische Vereniging van Auteurs, Componisten en Uitgevers CVBA (SABAM) / Netlog NV

 

Falls Sie Fragen zu dieser Entscheidung haben, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.

 

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30.01.2012Res Media in den Medien – Rechtsanwalt Welkenbach erneut als Rechtsexperte bei Sat.1

Datenschutzrecht, Kanzlei Backstage, Online-Recht, Presse Kommentar hinzufügen

Rechtsanwalt Christian Welkenbach wurde am vergangenen Donnerstag wieder als Rechtsexperte von Sat.1 interviewt. Dieses Mal ging es um den Entwurf der neuen EU-Datenschutzverordnung, die am 25.01.2012 von der Justizkommissarin Viviane Reding in Brüssel vorgestellt wurde.

Mit der Datenschutzverordung soll das Datenschutzrecht in allen EU-Mitgliedsstaaten vereinheitlicht werden. Als Vorbild diente dabei das deutsche Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), das nach den Worten der EU-Justizkommissarin den höchsten datenschutzrechtlichen Standard weltweit gewährleistet. Doch leider schießt der Gesetzesentwurf in weiten Teilen über das Ziel hinaus.

Die Gesetzesinitiative hat zunächst den lobenswerten Anspruch, die datenschutzrechtlichen Anforderungen an die neuen technologischen Herausforderungen anzupassen, zumal die bestehenden Vorschriften im Wesentlichen aus dem Jahre 1995 stammen. Damit soll insbesondere der Bereich der sozialen Netzwerke erfasst werden. So soll jeder Bürger der EU künftig ein Recht vergessen zu werden (“right to be forgotten”)  erhalten, das es ihm ermöglichen soll, z. B. ein bei Facebook eingestelltes Foto jederzeit wieder aus dem Internet zu entfernen oder entfernen zu lassen. Außerdem soll Europäisches Datenschutzrecht künftig auch dann Anwendung finden, wenn ein außerhalb der EU sitzendes Unternehmen Dienste auch in Europa anbietet und zu diesen Zweck personenbezogene Daten erhebt und verarbeitet. So sollen insbesondere Anbieter wie Facebook, Google oder Apple in die Verantwortung gezogen werden können. Die Sanktionen im Falle eines Verstoßes gegen die Datenschutzverordnung können bis zu 2% des weltweiten Jahresumsatzes des verstoßenden Unternehmens betragen, was angesichts der Jahresumsätze von Google, Facebook Apple und Co. schon ein scharfes Schwert darstellen kann. Schließlich sollen die datenverarbeitenden Unternehmen zu mehr Transparenz und Selbstkontrolle bei der Datenverarbeitung angehalten werden. Im Gegenzug soll die Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten statt bei jetzt 10 künftig erst ab einer Mitarbeiteranzahl von  250 Pflicht werden. Ob dies die Unternehmen dazu bringen wird, das Thema Datenschutz weiter oben auf der Tagesordnung zu platzieren, bleibt abzuwarten.Nicht ganz unproblematisch ist auch, dass der Grundrechtsschutz im Bereich des Datenschutzrechts durch eine einheitliche EU-Datenschutzverordnung den nationalen Gerichten entzogen wird, so dass Betroffene statt des Bundesverfassungsgerichts den Europäischen Gerichtshof anzurufen haben.

Die Datenschutzverordnung muss aber ohnehin noch das Europäische Parlament passieren und von den Mitgliedsstaaten gebilligt werden, bevor diese endgültig in Kraft treten kann. Dies bedeutet, dass diese zum einen noch in vielerlei Hinsicht abgeändert werden kann und zum anderen voraussichtlich nicht vor dem Jahre 2016 endgültig wirksam wird. Bis dahin darf mit Spannung beobachtet werden, wie sich die großen Datenkraken wie Facebook, Google oder Apple auf die neuen Standards einstellen werden.

Das Interview können Sie auf der Homepage von 17:30live unter http://www.1730live.de/aktuell/neu/news-details/datum/2012/01/26/neuregelung-beim-datenschutz.html im Videostream anschauen.

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2.11.2011Res Media in den Medien – RA Welkenbach als Rechtsexperte bei Sat1

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Am vergangenen Sonntag wurde Rechtsanwalt Christian Welkenbach erneut als Rechtsexperte bei Sat1 interviewt. In der Sendung Weckup ging es dieses Mal um Musik, wie sie produziert und vertrieben wird und worauf man beim Aufzeichnen von Internetradiostreams und dem Download von Musik aus dem Internet achten sollte. Christian Welkenbach hat auch erklärt, in welchem Umfang Privatkopien gekaufter Musik zulässig sind und wann die Wiedergabe der eigenen Musiksammlung auf Veranstaltungen GEMA-pflichtig werden kann.

Für alle, die die Sendung am Sonntagmorgen trotz oder wegen der Zeitumstellung verpasst haben, sei auf die Internetseite der Sendung hingewiesen, auf der die einzelnen Beiträge der Sendung vom 30.10.2011 noch einmal angesehen werden können. Das Interview mit Rechtsanwalt Welkenbach können Sie unter http://www.weckup.de/weckup-aktuell/single/datum/2011/10/30/jetzt-erst-recht-musik.html noch einmal ansehen.

Falls Sie Fragen zu den angesprochenen urheberrechtlichen Themen haben, zögern Sie bitte nicht, uns anzusprechen. Oder folgen Sie uns bei Twitter oder Facebook, um die neuesten Entwicklungen im Urheber- und Internetrecht zu verfolgen.

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29.08.2011Über Geschmack lässt sich streiten – Apple vs. Samsung 1:0

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Über die aktuelle Auseinandersetzung zwischen Apple und Samsung im Zusammenhang mit dem geschmacksmusterrechtlichen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Düsseldorf rund um das des Design des iPads ist schon viel berichtet worden. Hintergrund der Auseinandersetzung ist eine einstweilige Verfügung, mit der Samsung gerichtlich verboten wurde, den Tablet-PC Galaxy Tab 10.1 zunächst auf dem Gebiet der Europäischen Union – mit Ausnahme der Niederlanden – anzubieten (LG Düsseldorf, Beschluss vom 09.08.2011, Az.: 14c O 194/11 s. http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/duesseldorf/lg_duesseldorf/j2011/14c_O_194_11beschluss20110809.html). Auf entsprechenden Antrag seitens Samsung hat das Landgericht Düsseldorf das Verbot zwischenzeitlich auf das Territorium Deutschlands beschränkt, weil sich das Gericht – nach nochmaliger Prüfung – nicht für zuständig erachtete, ein europaweites Verbot auszusprechen. Währenddessen ist aus den Niederlanden zu vernehmen, dass Apple dort ebenfalls ein Vertriebsverbot gestützt auf Patente und Geschmacksmuster erwirken konnte, das jedoch zwischenzeitlich zum Teil wieder aufgehoben wurde.

Nachdem Samsung Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung des LG Düsseldorf eingelegt hatte und insbesondere argumentiert hatte, dass das Geschmacksmuster von Apple nicht verletzt sei und keine Neuheit aufweise, fand am 25.08.2011 die mündliche Verhandlung vor dem Landgericht Düsseldorf statt. Das Gericht befand die einstweilige Verfügung offenbar für rechtens und kündigte für den 09.09.2011 die Verkündung einer Entscheidung an. Damit muss Samsung zumindest in Deutschland auch weiterhin von einem weiteren Vertrieb des Galaxy Tabs 10.1 Abstand nehmen. Samsung wird dann ab dem 09.09.2011 die Möglichkeit haben, innerhalb eines Monats Berufung gegen das zu erwartende Urteil einzulegen, so dass dann das OLG Düsseldorf über die Sache in letzter Instanz entscheiden muss. Dort wird sich endgültig entscheiden, ob das streitgegenständliche Geschmacksmuster von Apple verletzt wurde oder nicht. Wenn sich die Parteien in dem einstweiligen Verfügungsverfahren nicht einigen, ist ein weiteres Hauptsacheverfahren wahrscheinlich, in dem es dann auch um erhebliche Schadensersatzforderungen für Apple geht. Samsung kann sich damit verteidigen, dass das Geschmacksmuster von Apple mangels Neuheit gelöscht werden muss und entsprechend auf Löschung klagen.

Das Design, auf das sich Apple in dem Rechtsstreit stützt, ist ein eingetragenes europäisches Geschmacksmuster, das unter der Registernummer 000181607 beim Harmonisierungsamt in Alicante (HABM) seit dem 24.05.2004 eingetragen ist. Geschützt sind die folgenden Gestaltungen:

 

Das Apple-Geschmacksmuster kann hier abgerufen werden:

 

http://oami.europa.eu/RCDOnline/RequestManager/getRCDAttachment?idRCDAttach=000078186058.pdf

 

Das Galaxy Tab 10.1 sieht dagegen folgendermaßen aus:

 

 

 

 

 

 

 

Eine Geschmacksmusterverletzung ist grundsätzlich dann gegeben, wenn das Design des älteren Musters in seinen wesentlichen Gestaltungsmerkmalen kopiert wurde und das Design des Rechteinhabers damit entgegen § 38 Geschmacksmustergesetz (GeschmMG)  benutzt wird. Voraussetzung für den Geschmacksmusterschutz ist allerdings die Neuheit und die Eigenart des angemeldeten Designs gegenüber dem vorbekannten Formenschatz (vgl. § 2 Abs. 1 GeschmMG). Wenn es Samsung im Lauf der Auseinandersetzung gelingen sollte, ein älteres Design, das also vor dem 24.05.2004 öffentlich bekannt gemacht wurde, darzulegen, so könnte der Geschmacksmusterschutz von Apple noch kippen.

Ebenfalls ausgeschlossen vom Geschmacksmusterschutz sind Designs, die bereits aus der Funktionalität des Erzeugnisses vorgegeben sind und nicht anders dargestellt werden können, z. B. der Tragegriff eines Koffers, der notwendig ist, um den Koffer zu tragen. Hier wird sich zeigen, ob das iPad-Geschmacksmuster auch insoweit Bestand haben kann. Immerhin weist das Design einige Gestaltungsmerkmale auf, die bei einem Tablet-PC üblicherweise vorkommen, wie z. B. das Fehlen einer Tastatur oder der Einfassung des Bildschirms. Da Apple jedoch stets besonderen Wert auf das richtungsweisende Design seiner Produkte legt, kann es sein, dass dies die Düsseldorfer Richter dazu bewogen hat, dem Designschutz des iPads stattzugeben, zumal dieses durch besondere minimalistische und edle Formgebung besticht.

Das weitere Verfahren kann also mit Spannung beobachtet werden. Was das einstweilige Verfügungsverfahren jetzt schon zeigt, ist wie wichtig es ist, seine Produkte gegen Nachahmung Dritter zu schützen, sei es durch die Anmeldung bestimmter Schutzrechte wie Patente, Marken, Gebrauchs- oder Geschmacksmuster, sei es durch Geheimhaltungsvereinbarungen über das eigene Know-how, um auch dieses entsprechend vertraglich zu schützen.  Werden solche Möglichkeiten nicht rechtzeitig ergriffen, kann es sein, dass man sich gegen Trittbrettfahren nicht wehren kann.

Wir halten Sie über den Verlauf der Auseinandersetzung auf dem Laufenden.

Hier geht es zur aktuellen Pressemitteilung des LG Düsseldorf:

http://www.lg-duesseldorf.nrw.de/presse/pressemitteilungen_ab_2009/12-11.pdf

Sollten Sie zu diesem Thema noch Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite www.res-media.net oder wenden Sie sich direkt an welkenbach@res-media.net.

 

Christian Welkenbach
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht

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2.12.2010Rechtliche Besonderheiten beim Online-Vertrieb von Lebensmitteln

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Neuer Beitrag von Rechtsanwalt Christian Welkenbach in der Zeitschrift Auktionsideen (Ausgabe 12/2010 Nr. 86) zu den rechtlichen Besonderheiten beim Online-Vertrieb von Lebensmitteln:

Der Vertrieb von Lebensmitteln im E-Commerce hatte in den vergangenen Jahren zunächst stagniert, was zum einen an den vergleichsweise strengen gesetzlichen Vorschriften im Bereich des Lebensmittelrechts, aber auch an rein praktischen Hemmschwellen wie hohen Lagerkosten für gekühlte Lebensmittel gelegen haben mag. Jetzt haben die großen Online-Händler und Einzelhandelsketten das Angebot von Lebensmitteln im Internet wieder oder verstärkt in Angriff genommen, wie die Angebote bei Amazon und Edeka24 zeigen. Auch bei eBay füllt sich die Kategorie Feinschmecker zunehmend mit Angeboten z. B. von Olivenöl, Käse und Wein.

In rechtlicher Hinsicht sind beim Online-Vertrieb von Lebensmitteln in der Tat einige Besonderheiten zu beachten. Das unzutreffende Gerücht, wonach für Lebensmittel grundsätzlich kein Widerrufs- oder Rückgaberecht bestehen soll, ist leider noch weit verbreitet. Nach § 321d Abs. 4 Nr. 1 BGB ist das Widerrufsrecht jedoch nur bei Waren ausgeschlossen, die schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde. Ob ein Lebensmittel im Einzelfall schnell verderblich ist, muss von Fall zu Fall entschieden werden. Nach der Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV), die zur Auslegung des Begriffes der Verderblichkeit herangezogen werden könnte, ist ein Lebensmittel leicht verderblich, wenn dieses „in mikrobiologischer Hinsicht in kurzer Zeit leicht verderblich ist und dessen Verkehrsfähigkeit nur bei Einhaltung bestimmter Temperaturen oder sonstiger Bedingungen erhalten werden kann“. Schließt der Händler das Widerrufsrecht für Lebensmittel kategorisch aus, kann diese unzulässige Einschränkung als Wettbewerbsverstoß abgemahnt werden.

Auch dass die Ware durch die Ingebrauchnahme erheblich an Wert verliert, schließt das Widerrufsrecht nicht aus, wie das OLG Dresden bereits 2001 entschieden hat. Im Falle von Lebensmitteln ist insoweit problematisch, dass geöffnete oder sogar angebrochene Produkte sich grundsätzlich nicht zum Weiterverkauf eignen. Möchte der Händler jedoch in seinen AGB für einen solchen Fall einen pauschalen Wertersatz in Höhe des Verkaufspreises vereinbaren, läuft dieser Gefahr, dass diese Klausel als unwirksam beurteilt und wettbewerbsrechtlich abgemahnt wird. Das Landgericht Dortmund hatte im Jahre 2007 eine solche Wertersatzklausel als unwirksam kassiert.

Beim Verkauf von Lebensmitteln sind außerdem die Hinweispflichten nach der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV) zu beachten und möglichst in der Artikelbeschreibung zu berücksichtigen. Die Kennzeichnungspflichten nach der LMKV betreffen dabei zwar in erster Linie die Hersteller und sind entsprechend auf der Verpackung zu erfüllen. Wenn dieser es jedoch versäumt, erforderliche Angaben zu geben oder gar falsche Angaben, etwa zum Mindesthaltbarkeitsdatum, zu Menge, Größe oder Gewicht oder zu den Eigenschaften des Lebensmittels (z. B. Bio) macht, ist nicht auszuschließen, dass der Online-Händler in die Schusslinie bzw. in die Haftung gelangt. Hinzu kommen weitere Hinweispflichten zu Zusatzstoffen, insbesondere bei Nahrungsergänzungsmitteln nach der sog. „Health Claims Verordnung“ (EG Nr. 1924/2006), deren Verletzung allesamt zu Abmahnungen durch Mitbewerber oder Interessenverbänden, wie der Wettbewerbszentrale, führen können. Der Bereich der Nahrungsergänzungsmittel ist in rechtlicher Hinsicht einer der kompliziertesten. Hier sollte sich der Händler stets einen hohen Rechtsberatungsaufwand leisten, um kostspielige Streitigkeiten zu vermeiden.

Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, hat nach der Preisangabenverordnung (PAngV) neben dem Endpreis auch den Preis je Mengeneinheit in unmittelbarer Nähe des Endpreises anzugeben. Bei einer 0,7-Literflache Wein müsste dementsprechend zusätzlich der Preis pro Liter angegeben werden. Bei alkoholischen Getränken muss außerdem hinaus auch der Alkoholgehalt angegeben werden und der Jugendschutz beachtet werden. Im Ergebnis ist daher jedem Händler zu raten, sich vor dem Vertrieb von Lebensmitteln fachkundig rechtlich beraten zu lassen. Auf diese Weise können Risiken von vornherein ausgeräumt werden und dem Online-Vertrieb von Lebensmitteln steht nichts mehr im Wege.

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