Mit freundlicher Genehmigung von Stephan Rürup
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29.08.2011Über Geschmack lässt sich streiten – Apple vs. Samsung 1:0
Geschmacksmusterrecht, IT-Recht, Patentrecht, Presse, Prozessrecht, Urteile Kommentar hinzufügen
Über die aktuelle Auseinandersetzung zwischen Apple und Samsung im Zusammenhang mit dem geschmacksmusterrechtlichen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Düsseldorf rund um das des Design des iPads ist schon viel berichtet worden. Hintergrund der Auseinandersetzung ist eine einstweilige Verfügung, mit der Samsung gerichtlich verboten wurde, den Tablet-PC Galaxy Tab 10.1 zunächst auf dem Gebiet der Europäischen Union – mit Ausnahme der Niederlanden – anzubieten (LG Düsseldorf, Beschluss vom 09.08.2011, Az.: 14c O 194/11 s. http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/duesseldorf/lg_duesseldorf/j2011/14c_O_194_11beschluss20110809.html). Auf entsprechenden Antrag seitens Samsung hat das Landgericht Düsseldorf das Verbot zwischenzeitlich auf das Territorium Deutschlands beschränkt, weil sich das Gericht – nach nochmaliger Prüfung – nicht für zuständig erachtete, ein europaweites Verbot auszusprechen. Währenddessen ist aus den Niederlanden zu vernehmen, dass Apple dort ebenfalls ein Vertriebsverbot gestützt auf Patente und Geschmacksmuster erwirken konnte, das jedoch zwischenzeitlich zum Teil wieder aufgehoben wurde.
Nachdem Samsung Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung des LG Düsseldorf eingelegt hatte und insbesondere argumentiert hatte, dass das Geschmacksmuster von Apple nicht verletzt sei und keine Neuheit aufweise, fand am 25.08.2011 die mündliche Verhandlung vor dem Landgericht Düsseldorf statt. Das Gericht befand die einstweilige Verfügung offenbar für rechtens und kündigte für den 09.09.2011 die Verkündung einer Entscheidung an. Damit muss Samsung zumindest in Deutschland auch weiterhin von einem weiteren Vertrieb des Galaxy Tabs 10.1 Abstand nehmen. Samsung wird dann ab dem 09.09.2011 die Möglichkeit haben, innerhalb eines Monats Berufung gegen das zu erwartende Urteil einzulegen, so dass dann das OLG Düsseldorf über die Sache in letzter Instanz entscheiden muss. Dort wird sich endgültig entscheiden, ob das streitgegenständliche Geschmacksmuster von Apple verletzt wurde oder nicht. Wenn sich die Parteien in dem einstweiligen Verfügungsverfahren nicht einigen, ist ein weiteres Hauptsacheverfahren wahrscheinlich, in dem es dann auch um erhebliche Schadensersatzforderungen für Apple geht. Samsung kann sich damit verteidigen, dass das Geschmacksmuster von Apple mangels Neuheit gelöscht werden muss und entsprechend auf Löschung klagen.
Das Design, auf das sich Apple in dem Rechtsstreit stützt, ist ein eingetragenes europäisches Geschmacksmuster, das unter der Registernummer 000181607 beim Harmonisierungsamt in Alicante (HABM) seit dem 24.05.2004 eingetragen ist. Geschützt sind die folgenden Gestaltungen:
Das Apple-Geschmacksmuster kann hier abgerufen werden:
http://oami.europa.eu/RCDOnline/RequestManager/getRCDAttachment?idRCDAttach=000078186058.pdf
Das Galaxy Tab 10.1 sieht dagegen folgendermaßen aus:
Eine Geschmacksmusterverletzung ist grundsätzlich dann gegeben, wenn das Design des älteren Musters in seinen wesentlichen Gestaltungsmerkmalen kopiert wurde und das Design des Rechteinhabers damit entgegen § 38 Geschmacksmustergesetz (GeschmMG) benutzt wird. Voraussetzung für den Geschmacksmusterschutz ist allerdings die Neuheit und die Eigenart des angemeldeten Designs gegenüber dem vorbekannten Formenschatz (vgl. § 2 Abs. 1 GeschmMG). Wenn es Samsung im Lauf der Auseinandersetzung gelingen sollte, ein älteres Design, das also vor dem 24.05.2004 öffentlich bekannt gemacht wurde, darzulegen, so könnte der Geschmacksmusterschutz von Apple noch kippen.
Ebenfalls ausgeschlossen vom Geschmacksmusterschutz sind Designs, die bereits aus der Funktionalität des Erzeugnisses vorgegeben sind und nicht anders dargestellt werden können, z. B. der Tragegriff eines Koffers, der notwendig ist, um den Koffer zu tragen. Hier wird sich zeigen, ob das iPad-Geschmacksmuster auch insoweit Bestand haben kann. Immerhin weist das Design einige Gestaltungsmerkmale auf, die bei einem Tablet-PC üblicherweise vorkommen, wie z. B. das Fehlen einer Tastatur oder der Einfassung des Bildschirms. Da Apple jedoch stets besonderen Wert auf das richtungsweisende Design seiner Produkte legt, kann es sein, dass dies die Düsseldorfer Richter dazu bewogen hat, dem Designschutz des iPads stattzugeben, zumal dieses durch besondere minimalistische und edle Formgebung besticht.
Das weitere Verfahren kann also mit Spannung beobachtet werden. Was das einstweilige Verfügungsverfahren jetzt schon zeigt, ist wie wichtig es ist, seine Produkte gegen Nachahmung Dritter zu schützen, sei es durch die Anmeldung bestimmter Schutzrechte wie Patente, Marken, Gebrauchs- oder Geschmacksmuster, sei es durch Geheimhaltungsvereinbarungen über das eigene Know-how, um auch dieses entsprechend vertraglich zu schützen. Werden solche Möglichkeiten nicht rechtzeitig ergriffen, kann es sein, dass man sich gegen Trittbrettfahren nicht wehren kann.
Wir halten Sie über den Verlauf der Auseinandersetzung auf dem Laufenden.
Hier geht es zur aktuellen Pressemitteilung des LG Düsseldorf:
http://www.lg-duesseldorf.nrw.de/presse/pressemitteilungen_ab_2009/12-11.pdf
Sollten Sie zu diesem Thema noch Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite www.res-media.net oder wenden Sie sich direkt an welkenbach@res-media.net.
Christian Welkenbach
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
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9.08.2011BGH zur Patentierbarkeit von computerimplementierten Erfindungen
Patentrecht, Software-Recht Kommentar hinzufügen
Der BGH hat entschieden, dass bei computerimplementierten Erfindungen zunächst zu prüfen ist, ob diese auf dem Gebiet der Technik liegen (§ 1 Abs. 1 PatG). Erst in einem zweiten Schritt kann dann auf den Ausschluss des Patentschutzes bei Vorliegen eines Programms für Datenverarbeitung „als solches“ (§ 1 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 4 PatG) eingegangen werden. Das Erfordernis der Technizität liege bei einer datenverarbeitungsmäßgen Abarbeitung von Verfahrensschritten in netzwerkmäßig verbundenen technischen Geräten (Server, Clients) auch dann vor, wenn diese nicht ausdrücklich im Patentanspruch benannt werden (BGH, Urteil vom 24.2.2011, AZ: X ZR 121/09).
Die Beklagte war eingetragene Inhaberin eines Patents, welches u.a. ein „Verfahren zur Erzeugung einer Darstellung für das Wiederfinden einer bereits von der Startseite eines Informationsanbieters aus aufgerufenen und inzwischen verlassenen Informationsseite, welche über das Internet, ein Intranet oder ein Extranet aufrufbar ist“ durch die Registrierung des Benutzers und der aufgerufenen Internetseite erfasste. Dieses Streitpatent war vom Bundespatentgericht mangels vorliegender Technizität für nichtig erklärt worden.
Der BGH folgte dem Bundespatentgericht nur im Ergebnis. In einem ersten Schritt bejahte er das Vorliegen der Technizität. Zwar wurden die technischen Geräte (Server, Clients) in dem Streitpatent nicht benannt, aus Sicht eines Informatikers sei aber offenkundig, dass das patentgeschützte Verfahren den Einsatz von Computern in Netzwerken bedinge, sodass dieser stillschweigend vorausgesetzt würde. In einem zweiten Schritt lehnte der BGH die Patentfähigkeit aber aufgrund von § 1 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 4 PatG ab. Eine über die reine Datenverarbeitung hinausgehende „Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln“ liege nicht vor. Die elektronische Erfassung (Registrierung) des Benutzers und der Internetseite auf dem Server führe lediglich zu einer Umverlagerung vom Client-Rechner auf denselben.
Das Urteil des BGH festigt die bereits in den Entscheidungen „Suche fehlerhafter Zeichenketten“ (Urteil vom 17.10.2001, AZ: X ZB 16/00), „Dynamische Dokumentengenerierung“ (Urteil vom 22.04.2010, AZ: Xa ZB 20/08), sowie „Wiedergabe topografischer Informationen“ (Urteil v. 26.10.2010, Az. X ZR 47/07) entwickelte Rechtsprechung.
Das Urteil finden Sie im Volltext unter folgendem Link:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=56182&pos=0&anz=1
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Sabine Heukrodt-Bauer
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30.06.2011Vidcast zur Einführung in Recht und Praxis des Patentwesens
Patentrecht Kommentar hinzufügen
Herr Patentanwalt Dr. Peter Reinert aus Köln, auch Gastautor in unserem Blog im Bereich Patentrecht, hat ein Vidcast produziert. Es handelt sich um eine etwa 50 Minuten lange Einführung in Recht und Praxis des Patentwesens, welches Sie hier abrufen können:
http://www.patentanwalt-reinert.de/webinare-seminare.html
Der Vortrag richtet sich insbesondere an Forscher, Entwickler, Erfinder, Manager und andere Entscheidungsträger, speziell in kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMU).
Sabine Heukrodt-Bauer
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21.06.2011DPMA startet mit Elektronischer Schutzrechtsakte ins digitale Zeitalter
Geschmacksmusterrecht, Markenrecht, Patentrecht Kommentar hinzufügen
Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) hat zum 1. Juni 2011 die Elektronische Schutzrechtsakte für Patente, Gebrauchsmuster, Topografien und ergänzende Schutzzertifikate eingeführt. Sie ermöglicht die komplett elektronische Bearbeitung des Patent- und Gebrauchsmusterverfahrens von der Anmeldung bis zur Publikation.
Ein großer Vorteil dieses Verfahrens ist der Effizienzgewinn. So können nun mehrere Verfahrensschritte an einer Akte gleichzeitig erfolgen, zuvor war nur eine schrittweise Bearbeitung möglich. Auch entfallen interne Registraturarbeiten und Botenwege. Dies führt zu einer zügigeren Aktenbearbeitung und -benachrichtigung. Entwickelt und konzipiert wurde das neue IT-System in Zusammenarbeit mit der IBM Deutschland GmbH.
Bisher wurde die Informationstechnologie schon zur Unterstützung der Verfahrensbearbeitung und in den Bereichen Online-Anmeldung sowie Publikation genutzt. Die Schutzrechtsakte schließt jetzt die elektronische Lücke zwischen Anmeldung und Publikation.
Sabine Leutheusser-Schnarrenberger erklärte anlässlich der Vorstellung der Schutzrechtsakte in München: „Mit diesem Modernisierungsschub baut das DPMA seine starke Stellung im Kreis der weltgrößten Ämter für gewerbliche Schutzrechte weiter aus und wird als Anlaufstelle für die innovative Wirtschaft noch attraktiver“. Auch die Präsidentin des DPMA, Cornelia Rudloff-Schäffer, zeigte ihre Begeisterung über die Einführung: „Wir besitzen jetzt ein elektronisches Bearbeitungssystem, das zu den modernsten und leistungsfähigsten IT-Systemen aller großen Patentämter weltweit zählt. Hierauf sind wir sehr stolz“.
Und das DPMA plant bereits weitere Schritte: Ab 2012 soll den Kundinnen und Kunden eine Akteneinsicht per Internet zur Verfügung stehen. So können diese sich jederzeit über den Stand ihres Verfahrens informieren. Auch ist bereits eine elektronische Schutzrechtsakte für Marken und Geschmacksmuster in Bearbeitung.
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21.03.2011ResMedia Business Frühstück: Arbeitnehmererfindung, Softwarepatente & Co.
Arbeitsrecht, Events, Patentrecht, Software-Recht Kommentar hinzufügenUnsere Kanzlei veranstaltet im Jahr 2011 eine Workshop-Reihe unter dem Motto „Res Media Business Breakfast 2011“ zu verschiedenen Themenbereichen aus dem IT-Recht und seinen Nebengebieten. Der nächste Workshop läuft unter dem Thema
„Arbeitnehmererfindung, Softwarepatente & Co.“
Der Workshop beleuchtet im ersten Teil die „Arbeitnehmererfindung“ und das hier einzuhaltende Verfahren. Zu berücksichtigen sind einerseits das Arbeitsrecht, nach dem dem Arbeitgeber das Ergebnis der Arbeitnehmertätigkeit zusteht sowie andererseits das gewerbliche Schutzrecht, welches dem Arbeitnehmer nach dem so genannten „Erfinderprinzip“ wiederum das Recht auf seine Erfindung gibt.
Für den zweiten Teil des Workshops konnten wir Herrn Patentanwalt Dr. Peter Reinert aus Köln als Referenten gewinnen, der das Thema „Softwarepatente“ behandeln wird. Softwarepatente sind ein in der Praxis leider häufig unterschätztes Instrument im unternehmerischen Wettbewerb, aber auch in der Kooperation zwischen Unternehmen und bei der Finanzierung von Unternehmen. Sie erfahren, was Sie als Unternehmen dabei zu beachten haben.
Der Workshop hat das Ziel, gemeinsam eine Checkliste für das Verfahren der Arbeitnehmererfindung und die wichtigsten Punkte zum Softwarepatent zu entwickeln – und das in einem entspannten, exklusiven Rahmen bei einem Frühstück in unserer Kanzlei.
Wann:
06. Mai 2011
Wo:
Kanzlei Res Media
Fischtorplatz 21
55116 Mainz
Telefon: +49-6131-144560
E-Mail: mainz@res-media.net
Agenda
9.30 – 10.30 Uhr Workshop : Arbeitnehmererfindung
- Grundkonzeption und Geltungsbereich des Arbeitnehmererfindungsgesetzes
- Miterfinderschaft
- Meldung und Inanspruchnahme einer Diensterfindung
- Schutzrechtsanmeldung durch den Arbeitgeber
- Vergütung für Diensterfindungen
- Ermittlung des Erfindungswerts
- Der Auskunftsanspruch
10.30 – 10.45 Uhr Kurze Pause
10.45 – 11.45 Uhr Workshop: Softwarepatente
- Anwendbarkeit des Arbeitnehmererfindungsgesetzes auf Softwareerfindungen
- Softwareschutz durch Urheberrecht und durch Patente, Schutzvoraussetzungen und Schutzwirkungen
- Datenverarbeitungsprogramme „als solche“, Probleme der Technizität
- Neuheit und erfinderische Tätigkeit
- Unternehmerischer Umgang mit Softwarepatenten, Vermeidung rechtlicher Risiken, Einsatz effizienter Patentstrategien
11.45 – 12.00 Uhr Ausklang
Referenten:
- Rechtsanwalt Niklas Plutte, ResMedia – Kanzlei für IT-Recht, Medienrecht und Gewerblichen Rechtsschutz
- Gastreferent: Patentanwalt Dr. Peter Reinert, Köln http://www.patentanwalt-reinert.de
Die Teilnehmergebühr für den Workshop beträgt pro Person 149.- € zzgl. MwSt.
Vergessen Sie nicht, uns Ihren besonderen Wunsch zum Frühstück oder auch einen Parkplatzwunsch mitzuteilen!
Wir freuen uns auf Ihre Anmeldung bis 22.04.2011 unter mainz@res-media.net oder res-media.net/events.
Bildnachweis: © Carmen Steiner – Fotolia.com
Von unserem Gastautor
Patentanwalt Dr. Peter Reinert, Köln,
http://www.patentanwalt-reinert.de/
1. Was sind Patente?
Patente sind gewerbliche Schutzrechte, die von Staaten (z. B. Bundesrepublik Deutschland) oder zwischenstaatlichen Organisationen (z. B. Europäische Patentorganisation) zum Schutz technischer Erfindungen erteilt werden. Im Grunde handelt es sich um eine Art Abkommen zwischen dem Erfinder und dem Staat, das folgenden Inhalt hat: Der Erfinder verzichtet auf sein ihm normalerweise zustehendes Recht, seine Erfindung für sich zu behalten, bzw. sie lediglich im Geheimen auszuführen und teilt der Öffentlichkeit seine Erfindung so detailliert mit, daß sie von einschlägig bewanderten Fachleuten nachvollzogen und nachgeahmt werden kann. Er bereichert also die Allgemeinheit (einschließlich seiner Konkurrenten) um technisches Wissen. Als Ausgleich hierfür gewährt der Staat dem Erfinder ein zwanzig Jahre gültiges Monopolrecht, das es ihm gestattet, anderen die Ausübung der Erfindung zu untersagen.
2. Was sind Erfindungen?
Nach einer gängigen Definition ist eine Erfindung eine auf individueller Leistung beruhende Anwendung einer technischen Idee zur Verbesserung der menschlichen Bedürfnisbefriedigung.
Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang der Begriff „Anwendung“, d. h., die technische Idee alleine ist noch keine Erfindung. Es muß auf der Basis dieser Erfindungsidee eine Lehre zum planmäßigen technischen Handeln formuliert werden. Diese technische Lehre stellt dann die Erfindung dar und nur für eine solche Lehre wird gegebenenfalls ein Patent erteilt.
Schutzfähig sind technische Lehren auf dem Gebiet der Physik und Chemie, oder die Konstruktion neuer Maschinen und Geräte, aber auch die synthetische Herstellung von Stoffen, die in der Natur vorkommen. Gleichfalls schutzfähig sind Nahrungs-, Genuß-, Arzneimittel und chemische Stoffe sowie mikrobiologische Verfahren und die mit ihrer Hilfe gewonnenen Erzeugnisse.
Nicht schutzfähig sind Erfindungen, die nicht auf dem Gebiet der Technik liegen, die also keine Naturbeherrschung ermöglichen, sondern zur bloßen Welt des Geistes gehören. Für Erfindungen auf dem Gebiet der Wissenschaft, Literatur, Kunst, Wirtschaft und des sozialen Lebens kann daher kein Patent gewährt werden. Dies gilt z. B. für ästhetische Formschöpfungen, eine Kunstsprache, ein Stenographisches System, eine neue Malweise, ein neues Tonsystem, eine Geldtheorie, Buchführungssysteme, politische Reformvorschläge usw.
Durchaus auch schutzfähig sind computerimplementierte Erfindungen, die häufig auch als Softwarepatente bezeichnet werden. Insbesondere im Bereich der Softwareindustrie sollte wesentlich häufiger als bislang üblich geprüft werden, ob die in Entwicklung befindlichen Softwareprodukte nicht möglicherweise eine patentfähige Erfindung in sich bergen, da der Patentschutz inhaltlich weit über den urheberrechtlichen Schutz hinausgeht.
3. Wie erhält man ein Patent?
Patente müssen beantragt werden. Im wesentlichen besteht eine Patentanmeldung daher aus einem Antragsteil, dem zu entnehmen ist, was genau nach Meinung des Anmelders (also des Erfinders oder seines Rechtsnachfolgers) monopolisiert werden soll und einem Beschreibungsteil, der möglichst nachvollziehbar erläutert, wie die technische Lehre funktioniert und angewendet werden kann. Die Patentanmeldung wird typischerweise von einem Patentanwalt auf der Basis der vom Erfinder verfassten Erfindungsbeschreibung ausgearbeitet und bei einem Patentamt eingereicht. Im Patentamt wird die Anmeldung auf Formalien geprüft und dann von technischen Experten aus dem jeweiligen Fachbereich einer eingehenden Sachprüfung unterzogen. Diese Prüfung bezieht sich insbesondere auf die beiden in der Praxis wichtigsten Voraussetzungen der Patentierbarkeit, nämlich auf die Frage der Neuheit und des Zugrundeliegens einer erfinderischen Tätigkeit.
Die Patenterteilung setzt eine Bereicherung der Technik voraus; an dieser fehlt es, wenn die beanspruchte Lehre gegenüber dem Stand der Technik nicht neu ist.
Was zum Stand der Technik gehört, ist stichtagsbezogen zu beurteilen; maßgebend ist der für den Zeitrang der Anmeldung maßgebliche Tag, grundsätzlich also der Anmeldetag der zu beurteilenden Anmeldung.
Zum patentrechtlichen Stand der Technik gehören alle Kenntnisse, die der Öffentlichkeit irgendwo auf der Welt durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden sind. Beispiele hierfür sind Beschreibungen in Büchern, Zeitschriften, Manuskripten, Firmenschriften, Schutzrechtsunterlagen, Prospekten, Betriebshandbüchern, aber auch Ton- und Bildaufzeichnungen, gespeicherte Informationen, Vorträge, Funksendungen, Gespräche, Zurschaustellungen, Muster und Modelle sowie Benutzungshandlungen.
Die erfinderische Tätigkeit (Erfindungshöhe) grenzt die patentfähige Erfindung von der “normalen” technischen Fortentwicklung ab. Die Prüfung auf das Zugrundeliegen einer erfinderischen Tätigkeit ist ausgesprochen komplex. Vereinfacht dargestellt betrachtet der Prüfer die Erfindung, so wie sie in den Patentansprüchen angegeben ist, aus der Sicht des einschlägigen Fachmannes und vergleicht sie mit dem zu berücksichtigenden Stand der Technik, um die Frage zu beantworten, ob sich die Erfindung in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt, oder nicht. Wenn sie sich nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt, beruht sie auf erfinderischer Tätigkeit.
In der Prüfungspraxis der Ämter werden vor allem ältere Patentschriften sowie wissenschaftliche Abhandlungen oder Firmenprospekte und Kataloge für die Prüfung herangezogen. Neuere Schriften sind üblicherweise vergleichsweise einfach in Datenbanken auffindbar. Ältere Dokumente aus der „analogen Ära“ sind deutlich schwieriger zu finden.
Wenn das Patentamt zu dem Schluß gelangt, das Patent könne erteilt werden, faßt es einen entsprechenden Beschluß und veröffentlicht ihn in seiner Datenbank.
4. Wozu benötigt man Patente?
Durch die Patenterteilung erhält der Patentinhaber das Recht, die gewerbliche Nutzung seiner Erfindung zu monopolisieren, d. h., allen Konkurrenten die Nutzung zu untersagen, oder die Nutzung gegen Entgelt zu gestatten. Genau diese entgeltliche Gestattung der Erfindungsnutzung, die meistens durch einen Lizenzvertrag geregelt wird, stellt den häufigsten Einsatzbereich von Patenten dar. Natürlich können Patente auch verkauft, beliehen, verschenkt, vererbt oder einfach gar nicht benutzt werden. Patente sind in vielen Firmen die wichtigsten Unternehmenswerte. Jedes auch nur halbwegs technologieorientierte Unternehmen muß sich daher mit dem Thema „Patente“ auseinandersetzen. Sogar dann, wenn das Unternehmen keine eigenen Schutzrechte anstrebt, muß gewährleistet sein, daß nicht die Patente anderer verletzt werden, wozu eine sogenannte „Freedom-To- Operate-Recherche“ und deren fachkundige Auswertung vorzunehmen ist.
Von wenigen Ausnahmen abgesehen, ist es meistens sinnvoll auch selber Patente anzumelden, um die eigenen Handlungsspielräume gegenüber der Konkurrenz zu vergrößern, zumindest aber zu erhalten. Die eigenen Patente können kooperativ oder auch konfrontativ eingesetzt werden. Rein konfrontative Patentstrategien sind in der Praxis selten und nur dann sinnvoll, wenn die Wirtschaftskraft eines Unternehmens es auch erlaubt, ein patentrechtlich freigesperrtes Marktsegment mit eigenen Produkten oder Dienstleistungen umfassend zu bedienen. Wesentlich häufiger verhalten sich Patentinhaber kooperativ, indem sie einseitig Lizenzen vergeben, Erfindungen wechselseitig lizensieren (Kreuzlizenzen), Patente in Joint Ventures einbringen, oder gemeinsam mit anderen sogenannte „Patent Pools“ gründen.
Patente sind also nicht nur wichtige Instrumente zur Innovationsförderung, sie sind vor allem mächtige und vielseitige Werkzeuge zur Gestaltung des eigenen unternehmerischen Handelns.
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