16.02.2012EuGH, Urteil vom 16.02.2012, Rechtssache C-360/10: Kein Filtersystem auf Social Network Plattformen

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Der Betreiber eines sozialen Netzwerks im Internet kann nicht gezwungen werden, ein generelles, alle Nutzer dieses Netzwerks erfassendes Filtersystem einzurichten, um die unzulässige Nutzung musikalischer und audiovisueller Werke zu verhindern.

Eine solche Pflicht würde sowohl gegen das Verbot verstoßen, einem solchen Anbieter eine allgemeine Überwachungspflicht aufzuerlegen, als auch das Erfordernis nicht beachten, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Urheberrecht einerseits und der unternehmerischen Freiheit, dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und dem Recht auf freien Empfang oder freie Sendung von Informationen andererseits zu gewährleisten.

SABAM ist eine belgische Verwertungsgesellschaft, die Autoren, Komponisten und Herausgeber musikalischer Werke vertritt. In dieser Funktion ist sie u. a. für die Genehmigung der Verwendung ihrer geschützten Werke durch Dritte zuständig. SABAM klagt gegen die Netlog NV, die eine Plattform für ein soziales Netzwerk im Internet betreibt, auf der jede Person, die sich dort anmeldet, einen persönlichen Bereich, das so genannte „Profil“, zur Verfügung gestellt bekommt, den sie selbst mit Inhalten füllen kann, wobei ihr bekannt ist, dass dieses Profil weltweit zugänglich ist. Die Hauptfunktion dieser Plattform, die täglich von über 10 Mio. Personen benutzt wird, besteht darin, virtuelle Gemeinschaften aufzubauen, innerhalb deren diese Personen untereinander kommunizieren und auf diese Weise Freundschaften schließen können. Auf ihrem Profil können die Nutzer u. a. ein Tagebuch führen, ihre Vergnügungen und Vorlieben angeben, ihre Freunde zeigen, persönliche Fotografien zur Schau stellen oder Videoausschnitte veröffentlichen.

SABAM ist der Ansicht, das soziale Netzwerk von Netlog biete allen Nutzern auch die Möglichkeit, über ihr Profil musikalische und audiovisuelle Werke aus dem Repertoire von SABAM zu nutzen, indem sie diese Werke der Öffentlichkeit dergestalt zur Verfügung stellten, dass andere Nutzer des Netzwerks Zugang zu ihnen erhielten, ohne dass SABAM hierzu ihre Zustimmung erteilt habe und ohne dass Netlog hierfür eine Vergütung entrichte.

Am 23. Juni 2009 erhob SABAM beim Präsidenten der Rechtbank van eerste aanleg te Brussel (Belgien) Klage gegen Netlog und beantragte u. a., Netlog unter Androhung eines Zwangsgelds von 1 000 Euro für jeden Tag des Verzugs aufzugeben, ab sofort jede unzulässige Zurverfügungstellung musikalischer oder audiovisueller Werke aus dem Repertoire von SABAM zu unterlassen. Hierzu hat Netlog geltend gemacht, der Erlass der von SABAM beantragten Unterlassungsanordnung würde dazu führen, dass ihr eine allgemeine Überwachungspflicht auferlegt würde, was nach der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr1 verboten sei.

Vor diesem Hintergrund hat die Rechtbank van eerste aanleg den Gerichtshof angerufen. Sie möchte wissen, ob das Unionsrecht einer Anordnung eines nationalen Gerichts an einen Hosting-Anbieter in Gestalt des Betreibers eines sozialen Netzwerks im Internet entgegensteht, ein System der Filterung der von den Nutzern seiner Dienste auf seinen Servern gespeicherten Informationen, das unterschiedslos auf alle diese Nutzer anwendbar ist, präventiv, allein auf eigene Kosten und zeitlich unbegrenzt einzurichten.

Nach den Feststellungen des Gerichtshofs speichert Netlog auf seinen Servern Informationen, die von Nutzern dieser Plattform eingegeben werden und mit ihrem Profil in Zusammenhang stehen; somit ist Netlog ein Hosting-Anbieter im Sinne des Unionsrechts. Fest steht auch, dass die Einführung dieses Filtersystems bedeuten würde, dass der Hosting-Anbieter zum einen unter sämtlichen Dateien, die von den Nutzern seiner Dienste auf seinen Servern gespeichert werden, die Dateien ermittelt, die Werke enthalten können, an denen Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums Rechte zu haben behaupten. Zum anderen müsste der Hosting-Anbieter sodann ermitteln, welche dieser Dateien in unzulässiger Weise gespeichert und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden, und schließlich müsste er die Zurverfügungstellung von Dateien, die er als unzulässig eingestuft hat, blockieren.

Eine solche präventive Überwachung würde eine aktive Beobachtung der von den Nutzern bei dem Betreiber des sozialen Netzwerks gespeicherten Dateien erfordern. Daraus folgt, dass das Filtersystem den Betreiber zu einer allgemeinen Überwachung der bei ihm gespeicherten Informationen verpflichten würde, was nach der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr verboten ist. Der Gerichtshof weist sodann darauf hin, dass die nationalen Behörden und Gerichte im Rahmen der zum Schutz der Inhaber von Urheberrechten erlassenen Maßnahmen ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Schutz des Urheberrechts und dem Schutz der Grundrechte von Personen, die von solchen Maßnahmen betroffen sind, sicherzustellen haben.

Im vorliegenden Fall würde die Anordnung, ein Filtersystem einzurichten, jedoch bedeuten, dass im Interesse der Inhaber von Urheberrechten sämtliche der bei dem betreffenden Hosting-Anbieter gespeicherten Informationen oder der größte Teil davon überwacht würden. Diese Überwachung müsste zudem zeitlich unbegrenzt sein, sich auf jede künftige Beeinträchtigung beziehen und nicht nur bestehende Werke schützen, sondern auch Werke, die zum Zeitpunkt der Einrichtung dieses Systems noch nicht geschaffen waren. Deshalb würde eine solche Anordnung zu einer qualifizierten Beeinträchtigung der unternehmerischen Freiheit von Netlog führen, da sie Netlog verpflichten würde, ein kompliziertes, kostspieliges, auf Dauer angelegtes und allein auf seine Kosten betriebenes Informatiksystem einzurichten.

Darüber hinaus würden sich die Wirkungen dieser Anordnung nicht auf Netlog beschränken, weil das Filtersystem auch Grundrechte der Nutzer seiner Dienste beeinträchtigen kann, und zwar ihre Rechte auf den Schutz personenbezogener Daten und auf freien Empfang oder freie Sendung von Informationen, bei denen es sich um Rechte handelt, die durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union geschützt sind. Die Anordnung würde nämlich zum einen die Ermittlung, systematische Prüfung und Verarbeitung der Informationen in Bezug auf die auf dem sozialen Netzwerk geschaffenen Profile bedeuten, bei denen es sich um geschützte personenbezogene Daten handelt, da sie grundsätzlich die Identifizierung der Nutzer ermöglichen. Zum anderen könnte die Anordnung die Informationsfreiheit beeinträchtigen, weil die Gefahr bestünde, dass das System nicht hinreichend zwischen unzulässigen und zulässigen Inhalten unterscheiden kann, so dass sein Einsatz zur Sperrung von Kommunikationen mit zulässigem Inhalt führen könnte.

Daher antwortet der Gerichtshof, dass das nationale Gericht, erließe es eine Anordnung, mit der der Hosting-Anbieter zur Einrichtung eines solchen Filtersystems verpflichtet würde, nicht das Erfordernis beachten würde, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Recht am geistigen Eigentum einerseits und der unternehmerischen Freiheit, dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und dem Recht auf freien Empfang oder freie Sendung von Informationen andererseits zu gewährleisten.

 

 

Quelle:

Gerichtshof der Europäischen Union
PRESSEMITTEILUNG Nr. 11/12
Luxemburg, den 16. Februar 2012
Urteil in der Rechtssache C-360/10 Belgische Vereniging van Auteurs, Componisten en Uitgevers CVBA (SABAM) / Netlog NV

 

Falls Sie Fragen zu dieser Entscheidung haben, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.

 

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31.01.2012SOPA, PIPA, ACTA – Gefahr für die Freiheit des Internet?

Online-Recht, Urheberrecht Kommentar hinzufügen

Aktuell sorgen zwei US-amerikanische Gesetzentwürfe, der Stop Online Piracy Act (SOPA) und der Protect Intellectual Property Act (PIPA), für große Aufregung. Die Internetgemeinde läuft Sturm. Am 18. Januar stellten mehrere Webseiten für einen Tag aus Protest ihren Betrieb ein, darunter das englischsprachige Wikipedia.

Die Entwürfe zum Schutz geistigen Eigentums wurden vorangetrieben von der Unterhaltungsindustrie, die sich zur sogenannten Copyright-Alliance zusammengeschlossen hat. Die Branche beklagt seit Jahren hohe Verluste durch die illegale Verbreitung von Werken über das Internet.

SOPA ist eine Gesetzesinitiative im US-Repräsentantenhaus. Mit den vorgesehenen Regelungen sollen die US-Justizbehörden in die Lage versetzt werden, wirkungsvolle Maßnahmen bei Urheberrechtsverstößen durch ausländische Websites zu ergreifen. Die Behörden könnten nach dem Entwurf eine richterliche Verfügung gegen Seiten erwirken, die im Verdacht stehen, illegal urheberrechtlich geschützte Inhalte zu verbreiten. Die Verfügung können einschneidende Maßnahmen umfassen. So könnten z.B. Internetprovider verpflichtet werden, den Zugriff auf bestimmte Seiten zu blockieren. Weiterhin könnte angeordnet werden, dass die Seiten nicht in den Ergebnislisten von Suchmaschinen aufgeführt werden dürfen, oder dass Finanzdienstleister (z.B. Paypal) und Werbevermarkter keine Zahlungen an die Betreiber weiterleiten dürfen. Bei Verstößen gegen die Verfügung drohen den beteiligten Dienstanbietern saftige Geldbußen.

In der Konsequenz müssten Unternehmen für die Umsetzung faktisch eine regelmäßige ‚Linkkontrolle‘ einführen, mit der sie vorab sicherstellen, dass auf den von Ihnen verlinkten Webseiten keine Urheberrechtsverstöße begangen werden. Dies wäre ressourcenintensiv und praktisch kaum umsetzbar. In jedem Fall würde das Gesetz die Arbeit der Diensteanbieter massiv beeinträchtigen.

PIPA ist eine ähnliche Initiative im Senat, diese sieht ebenfalls Internetsperren für ausländische Webseiten vor, die geschützte Inhalte anbieten. Umgesetzt werden sollte dies ursprünglich mittels DNS-Sperren (diese haben zur Folge, dass Webseiten nicht mehr über ihren Domainnamen, sondern nur noch über ihre IP-Adresse aufgerufen werden können). Aktuell wird eine Neufassung diskutiert, die zumindest keine DNS-Sperren mehr vorsieht.

In Europa ist derzeit das Anti-Counterfeiting Trade Agreement (ACTA) oder Antipiraterie-Abkommen Gegenstand von Beratungen. Auch dieses Übereinkommen verpflichtet Provider und Internet-Dienste zur Überwachung von Inhalten und ggf. zur Zensur.

Aufgrund massiver Proteste wurden die Formulierungen zwar bereits entschärft, Kritiker sehen jedoch auch hier noch inakzeptable Eingriffe in Grundrechte gegeben. Besonders heftig kritisiert wird die Empfehlung von ACTA an die Mitglieder, private Unternehmen (z.B. Provider) in die Verfolgung von Urheberrechtsverstößen einzubeziehen. Dies würde die Aushebelung rechtsstaatlicher Verfahrensgrundsätze bedeuten.

Grundsätzlich halten Kritiker die vorgeschlagenen Gesetze SOPA, PIPA und ACTA für zensurfördernd und innovationshemmend.
Wurde diese Kritik zunächst nur von den üblichen Netzaktivisten vorgetragen, so haben sich dem Protest inzwischen auch global agierende Firmen wie Google und Facebook aufgrund der befürchteten Auswirkungen angeschlossen.

Das Weiße Haus hat in einer Stellungnahme erklärt, die Bekämpfung von Online-Piraterie dürfe nicht mit dem Risiko der Zensur für legale Aktivitäten einhergehen. SOPA berge auch die Gefahr, dass Innovationen von Unternehmen verhindert würden. Internetunternehmen teilen diese Sorge. Sie betonen, dass durch ungenaue Formulierungen zum Teil nicht überschaubar sei, ab wann gegen Gesetze verstoßen werde.

Weiterhin wird befürchtet, dass die mit den neuen Regelungen geschaffenen Zensurmöglichkeiten nicht nur für Urheberrechtsverstöße genutzt werden. Nach den derzeitigen Formulierungen könnte jeder Verstoß gegen US-amerikanisches Recht zu Beschränkungen führen.

Auf Grund der aktuell heftigen Kritiken und Diskussionen bleibt die weitere Entwicklung der Gesetzesentwürfe offen. Es ist jedoch zu befürchten, dass die Gesetze auf Druck der Unterhaltungsindustrie zumindest in einer abgeschwächten Form verabschiedet werden. Diese sind dann vermutlich aber immer noch dazu geeignet, nachhaltig auf die freien Strukturen des Internet einzuwirken. Statt mit dem Holzhammer restriktive Anti-Piraterie-Gesetze zu schaffen sollten die Regierungen lieber ein modernisiertes Urheberrecht auf den Weg bringen, das den Anforderungen unserer Zeit vor allem im Internet gerecht wird.

 
Sollten Sie zu diesem Thema noch Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite www.res-media.net oder wenden Sie sich direkt an mainz@res-media.net  .

Florian Decker
Rechtsanwalt
und Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)

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30.01.2012Res Media in den Medien – Rechtsanwalt Welkenbach erneut als Rechtsexperte bei Sat.1

Datenschutzrecht, Kanzlei Backstage, Online-Recht, Presse Kommentar hinzufügen

Rechtsanwalt Christian Welkenbach wurde am vergangenen Donnerstag wieder als Rechtsexperte von Sat.1 interviewt. Dieses Mal ging es um den Entwurf der neuen EU-Datenschutzverordnung, die am 25.01.2012 von der Justizkommissarin Viviane Reding in Brüssel vorgestellt wurde.

Mit der Datenschutzverordung soll das Datenschutzrecht in allen EU-Mitgliedsstaaten vereinheitlicht werden. Als Vorbild diente dabei das deutsche Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), das nach den Worten der EU-Justizkommissarin den höchsten datenschutzrechtlichen Standard weltweit gewährleistet. Doch leider schießt der Gesetzesentwurf in weiten Teilen über das Ziel hinaus.

Die Gesetzesinitiative hat zunächst den lobenswerten Anspruch, die datenschutzrechtlichen Anforderungen an die neuen technologischen Herausforderungen anzupassen, zumal die bestehenden Vorschriften im Wesentlichen aus dem Jahre 1995 stammen. Damit soll insbesondere der Bereich der sozialen Netzwerke erfasst werden. So soll jeder Bürger der EU künftig ein Recht vergessen zu werden (“right to be forgotten”)  erhalten, das es ihm ermöglichen soll, z. B. ein bei Facebook eingestelltes Foto jederzeit wieder aus dem Internet zu entfernen oder entfernen zu lassen. Außerdem soll Europäisches Datenschutzrecht künftig auch dann Anwendung finden, wenn ein außerhalb der EU sitzendes Unternehmen Dienste auch in Europa anbietet und zu diesen Zweck personenbezogene Daten erhebt und verarbeitet. So sollen insbesondere Anbieter wie Facebook, Google oder Apple in die Verantwortung gezogen werden können. Die Sanktionen im Falle eines Verstoßes gegen die Datenschutzverordnung können bis zu 2% des weltweiten Jahresumsatzes des verstoßenden Unternehmens betragen, was angesichts der Jahresumsätze von Google, Facebook Apple und Co. schon ein scharfes Schwert darstellen kann. Schließlich sollen die datenverarbeitenden Unternehmen zu mehr Transparenz und Selbstkontrolle bei der Datenverarbeitung angehalten werden. Im Gegenzug soll die Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten statt bei jetzt 10 künftig erst ab einer Mitarbeiteranzahl von  250 Pflicht werden. Ob dies die Unternehmen dazu bringen wird, das Thema Datenschutz weiter oben auf der Tagesordnung zu platzieren, bleibt abzuwarten.Nicht ganz unproblematisch ist auch, dass der Grundrechtsschutz im Bereich des Datenschutzrechts durch eine einheitliche EU-Datenschutzverordnung den nationalen Gerichten entzogen wird, so dass Betroffene statt des Bundesverfassungsgerichts den Europäischen Gerichtshof anzurufen haben.

Die Datenschutzverordnung muss aber ohnehin noch das Europäische Parlament passieren und von den Mitgliedsstaaten gebilligt werden, bevor diese endgültig in Kraft treten kann. Dies bedeutet, dass diese zum einen noch in vielerlei Hinsicht abgeändert werden kann und zum anderen voraussichtlich nicht vor dem Jahre 2016 endgültig wirksam wird. Bis dahin darf mit Spannung beobachtet werden, wie sich die großen Datenkraken wie Facebook, Google oder Apple auf die neuen Standards einstellen werden.

Das Interview können Sie auf der Homepage von 17:30live unter http://www.1730live.de/aktuell/neu/news-details/datum/2012/01/26/neuregelung-beim-datenschutz.html im Videostream anschauen.

Falls Sie Fragen zu datenschutzrechtlichen Themen haben, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.

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24.01.2012LG Köln: Werbung mit „Gütesiegel“ für Reiseangebote im Internet kann irreführend sein (Urteil vom 05.01.2012, Az.: 31 O 491/11)

IT-Recht, Online-Recht, Wettbewerbsrecht Kommentar hinzufügen

Tenor:

Die Beklagte wird unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € – ersatzweise Ordnungshaft – oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten verurteilt, es zu unterlassen, zu Zwecken des Wettbewerbs,

1. die von ihr angebotenen bzw. vermittelten Hotels mit einem als solchen bezeichneten „Gütesiegel“ zu bewerben, wenn der Vergabe dieses Siegels ausschließlich Bewertungen oder Erfahrungsberichte zugrunde liegen, die dem Reiseportal „anonym1.de“ entnommen sind, wie nachstehend wiedergegeben:
(Es folgt eine 3-seitige Darstellung)

2. mit den Aussagen „geprüfte Qualität“, „geprüfte Gästemeinungen“ und/oder „echte Gästemeinungen“ zu werben, wie nachstehend wiedergegeben:

a) (-Darstellung-)
b) (-Darstellung-)
c) (Darstellung-)

3. zu behaupten, dass es sich bei dem unter Ziffer 1. aufgeführten Siegel um

a) „das unabhängige Gütesiegel der Touristik“

und/oder

b) “das Kunden-Gütesiegel der Touristik“
und/oder

c) ein „Kunden-Gütesiegel“ handele.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 10%, die Beklagte zu 90%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung. Die Höhe der Sicherheit beträgt für die Vollstreckung aus dem Tenor zu I.1. 150.000 €, für die Vollstreckung aus dem Tenor zu I.2. und I.3. jeweils 50.000 €, im Übrigen 110% des zu vollstreckenden Betrages.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Parteien stehen bei der Vermittlung von Reisen und Hotelaufenthalten miteinander im Wettbewerb. Die Klägerin betreibt u.a. das Internetportal www.holidaycheck.de, wo Hotels von Besuchern der Seite bewertet werden können und Reisen sowie Hotelübernachtungen vermittelt werden. Die Beklagte betreibt die Internetseite www.anonym2.de, wo ebenfalls Reisen und Hotelübernachtungen vermittelt werden.

Auf www.anonym2.de bewirbt die Beklagte Hotels mit Gästebewertungen, die über das ebenfalls von ihr betriebene Internetportal www.anonym1.de generiert werden. Auf Basis der durchschnittlichen Bewertung erhalten die Hotels eine Note zwischen „mangelhaft“ (1 Stern) und „exzellent“ (6 Sterne). Auf der Bewertungsseite eines Hotels können Besucher der Internetseite eine Vielzahl von Einzelnoten für eine Vielzahl von Punkten in den Kategorien „Lage und Umgebung des Hotels“, „Das Hotel allgemein“, „Zimmer und Unterbringung im Hotel“, „Der Service des Hotels“, „Die Gastronomie des Hotels“, „Sport, Unterhaltung und Pool“ abgeben und das Preis-Leistungs-Verhältnis bewerten. Darüber hinaus können sie frei formulierte Anmerkungen hinzufügen. Eine sachliche Überprüfung der abgegebenen Bewertungen durch die Beklagte findet nicht statt.

Die Beklagte bewirbt die Bewertungen von www.anonym1.de wie im Tenor zu I.1. wiedergegeben als „Gütesiegel“, auch als „das unabhängige Gütesiegel der Touristik“, „das Kunden-Gütesiegel der Touristik“ und „Kunden-Gütesiegel“. Dabei verwendet sie die im Tenor zu I.2. wiedergegebenen Logos. Wegen der Einzelheiten wird auf Anlagen K 4 (Bl. 27 ff. d. A.) und K 6 (Bl. 33 d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin hält diese Werbung der Beklagten für irreführend. Bei den Gästebewertungen handele es sich nicht um ein Gütesiegel in dem Sinne, wie es von den angesprochenen Verkehrskreisen verstanden werde. Es werde auch weder die Qualität des Hotels geprüft, noch würden die Gästemeinungen überprüft. Bei der Aussage „Echte Gästemeinungen“ handele es sich um eine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten. Die Bezeichnung als „Gütesiegel der Touristik“ erwecke den unzutreffenden Eindruck, es handele sich um eine offizielles Gütesiegel eines Verbandes oder einer öffentlichen Stelle, während die Bezeichnung als „Kunden-Gütesiegel“ irreführend sei, weil es weder von Kunden vergeben werde, noch in besonderem Maße den Interessen von Kunden diene.

Nach einer dem Klagebegehren entsprechenden Klarstellung der Klageanträge und einer Zurückführung des Klageantrags zu I.1. auf die konkrete Verletzungsform beantragt die Klägerin,

- sinngemäß wie erkannt -

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält die Klage bereits für unzulässig, weil die Klägerin nicht angebe, in welcher Reihenfolge sie die einzelnen Streitgegenstände geltend mache. Für den Klageantrag zu 3. fehle das Rechtsschutzbedürfnis. In der Sache ist die Beklagte der Auffassung, dass die Bezeichnung „Gütesiegel“ nicht zu beanstanden sei, weil es aufgrund neutraler Bewertungen durch Hotelgäste anhand objektiver Prüfkriterien vergeben werde. Es finde zudem eine hinreichende Aufklärung darüber statt, dass das Gütesiegel allein auf den Gästebewertungen basiere. Die Prüfung des Hotels durch die Gäste rechtfertige auch die Aussage „Geprüfte Qualität“, die Bewertungen selbst wiederum würden von Mitarbeitern auf beleidigende Inhalte und Plausibilität geprüft, so dass es sich um „Geprüfte Gästemeinungen“ handele. Dass die Bewertungen auf Hotelbewertungsportalen echt seien, sei keineswegs selbstverständlich, wie die – unstreitige – Berichterstattung in der Presse über gefälschte Hotelbewertungen u.a. auf dem Portal der Klägerin belege. Bei dem Gütesiegel handele es sich schließlich um ein Gütesiegel von Kunden für Kunden und auch die Bezeichnung als „Gütesiegel der Touristik“ sei nicht geeignet, einen unzutreffenden offiziellen Eindruck zu suggerieren.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Vorbringen der Parteien wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

I. An der Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken. Insbesondere sind Klageanträge und –gründe hinreichend bestimmt. Da die Klägerin verschiedene Klagebegehren nebeneinander verfolgt, die sie inhaltlich jeweils nur auf eine wettbewerbsrechtliche Beanstandung stützt, bedarf es einer Bestimmung der Reihenfolge, in welcher die Begehren geltend gemacht werden nicht. Ein Fall der alternativen Klagebegründung liegt erkennbar nicht vor.

Für den Klageantrag zu I.3. fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Der in den drei Werbeaussagen, die Gegenstand des Antrags sind, enthaltene Begriff „Gütesiegel“ ist zwar schon Gegenstand des Antrags zu I.1., die Klägerin will die Aussagen aber kumulativ aus anderen Gründen als der Verwendung des Begriffs „Gütesiegel“ verboten wissen.

II. Die Klage hat auch in vollem Umfang Erfolg. Die Unterlassungsansprüche der Klägerin ergeben sich aus §§ 3, 5 Abs. 1, 8 Abs. 1 UWG.

1. Die Werbung mit einem „Gütesiegel“, das allein auf Bewertungen aus dem Internetportal www.anonym1.de beruht, täuscht die angesprochenen Verkehrskreise über die Qualität der damit verbunden Gesamtbewertung der Hotels. Der Verkehr erwartet, dass ein Gütesiegel nach einer sachgerechten Prüfung durch eine neutrale Instanz verliehen wird (OLG Frankfurt, Beschl. v. 08.03.1994 – 6 W 16/94 – „Touristik Gütesiegel“). Hieran fehlt es:

Als sachgerechte Prüfung in diesem Sinne kann bei Hotelbewertungen nur eine qualifizierte Beurteilung nach einheitlichen Kriterien angesehen werden. Auf www.anonym1.de werden zwar die Kategorien und Einzelpunkte, die bewertet werden können, vorgegeben und die Bewertung erfolgt nach einer Art Schulnotensystem, die Bewertung erfolgt aber durch Hotelbesucher, die als zahlende Gäste, die einem Hotel im Regelfall kostbare Urlaubszeit verbringen, nicht neutral und objektiv sind. Die Beklagte versucht nicht einmal, die Bewertung durch Erläuterungen oder Vorgaben zur Vergabe der „Noten“ und zu den einzelnen Bewertungskategorien zu objektivieren. Im Übrigen haben persönliche Meinungen von Reisenden auch mit einer qualifizierten Prüfung, wie sie der Verkehr erwartet, nichts zu tun. Der Hotelgast prüft das Hotel nicht, er verbringt dort Zeit, nimmt Leistungen für sich in Anspruch und nutzt die Einrichtungen des Hotels gemäß seiner persönlichen Interessen. Wenn er seine subjektiven Erfahrungen in einer Bewertung mit anderen teilt, macht das aus seiner Reise keine Prüfung im Sinne der Verkehrserwartung.

Es kommt hinzu, dass durch die Beklagte keine ausreichende Überprüfung der Bewertungen erfolgt. Die Bewertungen werden auch nach dem Vortrag der Beklagten nur auf beleidigende Inhalte und Plausibilität überprüft, um gefälschte Bewertungen im Auftrag des Hotelbetreibers oder aber eines Konkurrenten auszuschließen. Von einem Gütesiegel erwartet der Verkehr indes, dass es auf Tatsachen beruht, die von der das Siegel vergebenden Stelle geprüft worden sind. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass die das Hotel bewertenden Gäste die Tatsachen „geprüft“ haben sollen. Abgesehen davon, dass es sich hierbei schon gar nicht um eine Prüfung im Sinne des Verkehrsverständnisses handelt, ist durch eine bloße Plausibilitätsprüfung gerade nicht sichergestellt, dass es sich tatsächlich um Bewertungen handelt, die von Personen, die Gast in dem Hotel waren, abgegeben worden sind. Zudem vergeben nicht die Gäste, sondern die Beklagte das Gütesiegel.

In der konkreten Form wird der Verkehr auch nicht in ausreichender Weise über das Zustandekommen des Gütesiegels aufgeklärt. Bei der herausgehobenen Verwendung des sachlich unzutreffenden Begriffs Gütesiegel als Werbeschlagwort ist eine Aufklärung, die geeignet wäre eine Irreführung auszuschließen, schon vom Ansatz her zweifelhaft. Die in der mündlichen Verhandlung angeregte Bezugnahme auch die konkrete Verletzungsform erschien der Kammer vor allem deshalb erforderlich, weil die Verwendung des Begriffs Gütesiegel in nicht hervorgehobener, plakativer Weise im Zusammenhang mit den Hotelbewertungen von www.anonym1.de zulässig sein kann, wenn im Rahmen der Werbung unmissverständlich erläutert wird, was Grundlage der Gesamtbewertung ist.

2. Auch die mit dem Antrag zu I.2. angegriffenen Werbeaussagen in den von der Beklagten verwendeten Logos sind irreführend.

a) Die Angabe „Geprüfte Qualität“ wird ein Großteil der angesprochenen Verkehrskreise auf die Qualität des bewerteten Hotels beziehen, nicht auf eine Überprüfung der Bewertungen. Eine Überprüfung der Qualität des Hotels erfolgt durch die Beklagte indes unstreitig nicht, die Überprüfung durch die bewertenden Gäste ist aus den Gründen zu II.1. nicht ausreichend.

b) Auch die Angabe „Geprüfte Gästemeinungen“ ist jedenfalls ambivalent. Die Beklagte unterzieht die Bewertungen zwar einer Plausibilitätsprüfung. Zumindest ein Teil der angesprochenen Verkehrskreise wird indes auch eine Überprüfung der Bewertungen auf inhaltliche Richtigkeit – etwa durch Mitarbeiter der Beklagten, die das bewertete Hotel kennen – erwarten, die unstreitig nicht erfolgt.

c) Bei der Angabe „Echte Gästemeinungen“ handelt es sich schließlich um eine unzulässige Werbung mit einer Selbstverständlichkeit. Wer mit Gästebewertungen wirbt, darf das nur tun, wenn es sich um echte Bewertungen handelt. Der Betreiber eines Bewertungsportals ist daher gehalten, jedenfalls durch geeignete automatisierte oder persönliche Überprüfungen der Bewertungen sicherzustellen, dass gefälschte Bewertungen soweit wie möglich herausgefiltert werden. Dass die Beklagte dieser Pflicht genügt, darf sie nicht durch die hervorgehobene Angabe „Echte Gästemeinungen“ als Besonderheit bewerben. Dass die Überprüfung fehleranfällig ist, wie die von der Beklagten vorgetragene Presseberichterstattung eindrucksvoll belegt, führt zu keinem anderen Ergebnis. Es könnte allenfalls die werbliche Herausstellung besserer und effektiverer Überprüfungsmethoden bei der Beklagten rechtfertigen, soweit dies tatsächlich der Fall ist.

3. Auch die Aussagen gemäß Klageantrag zu I.3. enthalten über die Bewerbung als „Gütesiegel“ hinausgehende irreführende Angaben.

a) Die Angabe „Gütesiegel der Touristik“ in den Anträgen zu I.3.a) und b) erweckt den unzutreffenden Eindruck, dass es sich um ein Gütesiegel eines Verbandes oder einer anderen offiziellen Stelle handele. Die Verwendung des bestimmten Artikels „der“ im Zusammenhang mit einem Substantiv, das wie „Touristik“ eine Branche beschreibt, verbindet der Verkehr in diesem Zusammenhang mit der Vergabe des Siegels durch offizielle Vertreter der Branche, etwa eines Branchenverbandes. Aber auch wer erkennt, dass es sich lediglich um eine Durchschnittsnote aus Gästebewertungen handelt, wird zumindest erwarten, dass es sich um eines Bewertung eines Portals der Touristikbranche, nicht nur eines einzelnen Unternehmens handelt.

b) Auch die Bezeichnung „Kunden-Gütesiegel“ gemäß der Anträge zu I.3.b) und c) ist unzutreffend. Entgegen der Auffassung der Klägerin wird das Gütesiegel wird nicht von Kunden vergeben. Die Kunden geben jeweils nur eine Einzelbewertung des Hotels ab. Es ist die Beklagte, die aus diesen Einzelbewertungen eine Gesamtnote errechnet und diese als Gütesiegel für die Bewerbung des Hotels nutzt. Das Siegel steht auch nicht für eine besondere Kundenfreundlichkeit der bewerteten Hotels, wie schon der Umstand zeigt, dass sogar mit „mangelhaft“ bewertete Hotels, mit dem Gütesiegel beworben werden.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

Streitwert:              250.000 €

Quelle: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/koeln/lg_koeln/j2012/31_O_491_11_Urteil_20120105.html

LG Köln, Urteil vom 05.01.2012, Az.: 31 O 491/11

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5.12.2011BaFin-Erlaubnispflicht für Plattformen: Gestaltungsmöglichkeiten

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Internet-Plattformen, die Zahlungsdienste für Dritte erbringen, sind nach dem Urteil des LG Köln bei der BaFin erlaubnispflichtig. Das gilt auch schon für kleine Plattformen, die Zahlungen z.B. über PayPal entgegennehmen und weiterleiten. In unserem vorhergehenden Beitrag wurde dargestellt, welch schwerwiegende Auswirkungen die Erlaubnispflicht auf die Betreiber der Plattform haben kann.

Es gibt jedoch die Möglichkeit, der Problematik mit der richtigen rechtlichen Gestaltung aus dem Weg zu gehen. Dazu ist es zunächst nötig, dass der Plattformbetreiber mit seinen Teinehmern eine Vereinbarung im Innenverhältnis trifft. Dies ist schon grundsätzlich empfehlenswert, um die gegenseitigen Pflichten und die Konditionen für die Plattform individuell zu regeln. In dieser Vereinbarung sollte sich der Betreiber alle Forderungen, die über die Plattform entstehen, bereits im Voraus vom jeweiligen Teilnehmer abtreten lassen. Damit macht der Betreiber die Forderungen im eigenen Namen und nicht für Dritte geltend. Das ZAG ist damit nicht mehr anwendbar.

Zwar ist bei dieser Lösung im Gegenzug grundsätzlich der Anwendungsbereich des KWG eröffnet, der ebenfallls eine Erlaubnispflicht der BaFin für den Forderungskauf auslöst; hier lässt sich aber eine Lösung über den Ausnahmetatbestand des sog. “Fälligkeitsfactoring” finden, so dass die Erlaubnispflicht bei richtiger Gestaltung der Vereinbarung entfällt.

Wenn Sie als Betreiber von der Problematik der BaFin-Erlaubnispflicht betroffen sind und weitere Fragen zu der dargestellten Gestaltungsmöglichkeit haben, helfen wir Ihnen selbstverständlich gerne weiter. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite www.res-media.net oder wenden Sie sich direkt an decker@res-media.net .

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29.11.2011LG Köln: Internet-Plattform bei der BaFin erlaubnispflichtig

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Kürzlich entschied das Landgericht Köln, dass Plattformen, die Bestellungen vermitteln, und dabei für Dritte Zahlungen entgegennehmen, eine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) benötigen (LG Köln, Urteil vom 29.09.2011, Az. 81 O 91/11).

Das Urteil hat für Verunsicherung unter Plattform-Betreibern gesorgt, da bereits die Erlangung der Erlaubnis nach § 8 ZAG aufwändig und nicht einfach zu erreichen ist. Notwendig ist unter anderem ein Businessplan mit einer Budgetplanung für die ersten drei Jahre, eine Beschreibung der Unternehmenssteuerung und der internen Kontrollmechanismen, eine Darstellung des organisatorischen Aufbaus, der Nachweis der Erfüllung der Sicherungsanforderungen nach § 13 ZAG sowie nach § 9 Nr.3 ZAG ein Anfangskapital von mindestens 20.000 EUR. Darüber hinaus bestehen laufende Auskunfts- und Prüfungspflichten. So müssen nach § 17 ZAG Jahresabschluss und Lagebericht regelmäßig eingereicht werden

Es ist kaum vorstellbar, wie kleinere Unternehmen diese Pflichtenbündel erfüllen sollen. So erscheint es beispielsweise fraglich, wie eine kleine Plattform, die Bestellungen von Speisen und Getränken vermittelt, diesen Anforderungen gerecht werden kann. Allein das vorgenannte Anfangskapital würde vielen Plattformen schon im Ansatz den Markteintritt verwehren.

Daher bestehen ernsthafte Zweifel, ob das LG Köln bedacht hat, welche gravierenden Auswirkungen seine Entscheidung auf das Anbieten von Services durch Plattformen in Deutschland insgesamt haben könnte. Folge wäre jedenfalls, dass die BaFin für jede noch so kleine Plattform ein Erlaubnisverfahren durchführen müsste.

Zwar argumentiert das LG Köln zunächst richtig, dass das gewerbliche Anbieten von Zahlungsdienstleistungen für Dritte den Bereich des ZAG eröffnet.

Dabei sei es jedoch unerheblich, dass die Zahlungsdienste nur als Nebenleistung zur Bestellvermittlung erbracht werden:

„§ 1 Abs. 1 Nr. 5 ZAG fordert nicht, dass es dem Unternehmen gerade um die Zahlungsdienste gehen muss. Vielmehr werden auch Zahlungsdienste als Nebendienst für ein Hauptgeschäft erfasst. Es genügt, dass die Zahlungsdienste im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit erbracht werden.“

 Ein Ausnahmetatbestand nach § 1 Abs. 10 ZAG liege ebenfalls nicht vor:

„Weder handelt es sich bei der Verfügungsbeklagten um einen Handelsvertreter (Nr. 2) noch liegt ein Inkasso, eine Zahlung per Nachnahme noch eine andere Ausnahme vor. Die von der Verfügungsbeklagten befürwortete entsprechende Anwendung von § 1 Abs. 10 Nr. 2 ZAG auf die Tätigkeit der Verfügungsbeklagten findet in dieser Vorschrift keinen Niederschlag. Grundsätzlich sind die konkret umschriebenen Ausnahmetatbestände eng auszulegen.“

Demnach sei die Plattform als gewerblicher Anbieter von Zahlungsdienstleistungen nach § 8 Abs. 1 ZAG erlaubnispflichtig.

Den Erwägungsgrund 6 der Europäischen Zahlungsdienste-Richtlinie, wonach der Anwendungsbereich auf Zahlungsdienstleister beschränkt werden sollte, deren Haupttätigkeit darin besteht, für Zahlungsdienstenutzer Zahlungsdienste zu erbringen, übergeht das Gericht mit der Begründung, in § 1 Nr. 10 ZAG seien alle Ausnahmetatbestände abschließend geregelt, die Richtlinie dabei berücksichtigt.

Diese Argumentation halte ich für falsch. Gerade im Internet gibt es täglich neue Entwicklungen und Lösungen, so dass eine Liste von Ausnahmetatbeständen niemals abschließend sein kann. In der Praxis werden dann durch Gesetzesänderungen neue Ausnahmetatbestände hinzugefügt. Der Begriff Haupttätigkeit ist jedenfalls eindeutig und umfasst gerade nicht die Nebentätigkeit.

Fazit: Das LG Köln hat vorliegend eine äußerst unglückliche und nach meiner Meinung falsche Entscheidung getroffen, indem es Plattformen, die Bestellungen vermitteln, mit gewerblich haupttätigen Finanzdienstleistern gleichstellt. Das Gericht hätte nach der Europäischen Zahlungsdienste-Richtlinie entscheiden müssen, dass Anbieter von Finanzdienstleistungen dem ZAG nicht unterliegen, wenn sie den Zahlungsdienst als Nebentätigkeit erbringen. Sollte sich die Rechtsprechung des LG Köln durchsetzen, wird sie gravierende Auswirkungen auf Plattformanbieter in Deutschland haben.

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Florian Decker
Rechtsanwalt
und Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)

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22.11.2011Anspruch des Kunden auf Ersatzlieferung bei Transportverlust?

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Geht die Ware auf dem Transportweg verloren, kann der Verbraucher nicht die Lieferung eines neuen Artikels verlangen. Das entschied das Oberlandesgericht Hamm (Urteil vom 24.05.2011, Az.: AI-2 U 177/10).

Ein Käufer hatte auf erneute Lieferung geklagt, nachdem ein Teil der Ware beim Versand gestohlen worden war. Zu Unrecht, wie die Richter im Hamm entschieden. Mit der Übergabe an die Transportperson habe der Händler das seinerseits Erforderliche getan, sodass sich das Kaufverhältnis allein auf diesen Artikel beschränke. Die Warenlieferung sei eine Schickschuld und Leistungsort sei nicht der Wohnort des Kunden, sondern der Niederlassungsort des Händlers. Wegen des Diebstahls sei die Erfüllung durch den Händler unmöglich geworden, sodass dieser von seiner Leistungspflicht frei werde. Zwar liege die Transportgefahr nach §§ 447, 474 BGB beim Verbrauchsgüterkauf beim Händler, doch gehe es hier nur um die Preisgefahr, nicht um die Sachgefahr. Der Käufer könne daher keine neue Lieferung, sondern nur noch die Kaufpreisrückzahlung verlangen. Dieses Risiko muss der Händler tragen.

Online-Händler sollten sich deshalb vor Klauseln wie „Versand auf Risiko des Käufers“ hüten. Denn diese pauschalen Formulierungen bleiben wettbewerbswidrig und können abgemahnt werden.

 

Sollten Sie zu diesem Thema noch Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie  bitte unsere Seite www.res-media.net oder wenden Sie sich direkt an shb@res-media.net.

 

Sabine Heukrodt-Bauer
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Informationstechnologierecht

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2.11.2011Res Media in den Medien – RA Welkenbach als Rechtsexperte bei Sat1

Filesharing, Online-Recht, Presse, Urheberrecht Kommentar hinzufügen

Am vergangenen Sonntag wurde Rechtsanwalt Christian Welkenbach erneut als Rechtsexperte bei Sat1 interviewt. In der Sendung Weckup ging es dieses Mal um Musik, wie sie produziert und vertrieben wird und worauf man beim Aufzeichnen von Internetradiostreams und dem Download von Musik aus dem Internet achten sollte. Christian Welkenbach hat auch erklärt, in welchem Umfang Privatkopien gekaufter Musik zulässig sind und wann die Wiedergabe der eigenen Musiksammlung auf Veranstaltungen GEMA-pflichtig werden kann.

Für alle, die die Sendung am Sonntagmorgen trotz oder wegen der Zeitumstellung verpasst haben, sei auf die Internetseite der Sendung hingewiesen, auf der die einzelnen Beiträge der Sendung vom 30.10.2011 noch einmal angesehen werden können. Das Interview mit Rechtsanwalt Welkenbach können Sie unter http://www.weckup.de/weckup-aktuell/single/datum/2011/10/30/jetzt-erst-recht-musik.html noch einmal ansehen.

Falls Sie Fragen zu den angesprochenen urheberrechtlichen Themen haben, zögern Sie bitte nicht, uns anzusprechen. Oder folgen Sie uns bei Twitter oder Facebook, um die neuesten Entwicklungen im Urheber- und Internetrecht zu verfolgen.

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2.11.2011Impressumspflicht auf Facebook

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Die Pflichtangaben zur Anbieterkennzeichnung nach § 5 Telemediengesetz (TMG) gelten auch für geschäftlich genutzte Seiten in Social-Media-Kanälen, wie z.B. Facebook. Ein Verstoß kann daher wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden (§§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 4 Nr. 11, 12 UWG i. V. m. § 5 TMG). Das hat das Landgericht Aschaffenburg in seinem Urteil vom 19.08.2011 klargestellt (AZ: 2 HK O 54/11).

Im dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte eine Facebook-Userin in ihrem Auftritt die wichtigsten Daten, wie Name, Adresse, E-Mail, Telefonnummer und URL, angegeben. Lediglich die Angabe der Gesellschaftsform sowie der vertretungsberechtigten Person war erst über das Anklicken des Punktes „Info“ erreichbar. Dadurch gelangte man zur eigentlichen Webseite, auf der sich das vollständige Impressum befand.

Dass auch User von Social-Media-Kanälen bei einer Nutzung zu Marketingzwecken eine eigene Anbieterkennung vorhalten müssen, wurde bereits mehrfach bejaht (vgl. LG Köln, Urteil vom 28.12.2010, AZ: 28 O 402/10; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2007, AZ.: I-20 U 17/07). Allerdings war in dem aktuellen Fall zu entscheiden, ob die Informationen zur Gesellschaftsform und zum Vertretungsberechtigten leicht erkennbar waren. Dies verneinte das Gericht. Bereits in der Bezeichnung „Info“ liege ein Verstoß gegen § 5 TMG. Auch sei nicht klar, auf welche Telemedien sich das Impressum beziehe, denn auf der Webseite werde nur auf das Presserecht, nicht aber auf den Facebook-Auftritt Bezug genommen.

Allen geschäftlichen Social-Media-Usern kann daher nur geraten werden, die erforderlichen Angaben bereits innerhalb des Profils komplett darzustellen. Ist dies nicht möglich, ist ein Link erforderlich, der „Impressum“ genannt wird und eine direkte Verlinkung zu diesem Punkt auf der eigenen Webseite enthält. Es bleibt zu hoffen, dass Facebook diese Einstellungen in nächster Zeit ermöglicht oder aber dass das Urteil eine Einzelentscheidung bleibt.

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16.08.2011OLG Hamburg – Es bleibt dabei, Google haftet nicht

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Man stelle sich vor, der eigene Name würde in den Suchergebnissen von Google an prominenter Stelle im Zusammenhang mit den Begriffen „Schrottimmobilien“, „Betrug“ und „Machenschaften“ erscheinen. Die genauen Hintergründe wären unklar, faktisch sei aber ein Strafverfahren wegen Betruges in 13 Fällen gegen Zahlung einer Geldauflage von 300.000 EUR eingestellt worden und 15 Zivilverfahren anhängig. Verständlicherweise würde man alles daran setzen, aus den öffentlich einsehbaren Listen im Internet zu verschwinden.

Nicht neu ist in diesem Zusammenhang der Versuch, Google auf Unterlassung zu verklagen. Das Landgericht Hamburg untersagte dem Suchmaschinenbetreiber im einstweiligen Verfügungsverfahren zunächst sogar auch, seinen Nutzern vier konkrete Suchergebnisse anzuzeigen, die sämtlich den Vor- und Zunamen sowie die Begriffe „Immobilie“ und „Betrug“ bzw. „Machenschaften“ enthielten (sog. Snippets). Nach langem juristischem Tauziehen erteilte das Oberlandesgericht Hamburg dieser Auffassung im Hauptsacheverfahren nun jedoch mit Urteil vom 26.5.2011 – 3 U 67/11 eine deutliche Absage.

Im Kern begründeten die Hamburger Richter ihre überzeugende Auffassung damit, dass Google über die Snippets keine eigene Meinung äußere, sondern nur das Auffinden fremder Informationen erleichtere. In diesem Sinne könne eine Suchmaschine schon begrifflich nicht „meinen“ oder „behaupten“ und sich umgekehrt auch nicht von einer Meinung distanzieren. Jedem “durchschnittlich verständigen Suchmaschinennutzer” sei dabei klar, dass die Überschriften der Suchergebnisse und der Text der URL nicht von Google stammen. Im Übrigen könne Google sich als Suchmaschine auch auf die Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1. S. Grundgesetz berufen, denn sie gewährleiste, dass sich Nutzer in Deutschland im WWW zurechtfinden und dem Internet die für sie interessanten Informationen, Meinungen, Äußerungen etc. entnehmen können. Gleichzeitig sei eine Suchmaschine aber eben nicht mit einem klassischen Presseorgan gleichzusetzen, da sie nur auf die Eingaben der Nutzer reagiere, im Gegensatz zu Schlagzeilen aber keine inhaltliche Aussage erkennen könne.

In ihrer Entscheidung bedachten die Richter auch die Folgen, die sich für einen Suchmaschinenbetreiber aus einer persönlichkeitsrechtlichen Haftung für die Inhalte der Suchergebnisse ergeben würde. Zu Recht verwiesen sie darauf, dass die Größe des World Wide Webs zu einer übermäßigen personellen und materiellen Belastung führen und sich „einschüchternd” auf die Meinungsfreiheit auswirken würde. Eine uneingeschränkte Verbreiterhaftung hätte im Ergebnis für den Suchmaschinenbetreiber eine nicht hinzunehmende Einschränkung der Pressefreiheit zur Folge. Die drohende Unterlassungshaftung könne für eine faktisch unüberschaubare Anzahl möglicher Rechtsverletzungen dagegen nur durch ständige rechtliche Prüfung der Suchergebnisse und der diesen zugrunde liegenden Inhalte der Ursprungswebseiten vermieden werden, was wiederum unmöglich sei. Auch dem Interesse der Allgemeinheit sei mit einer derartigen Unterlassungshaftung nicht gedient, da eine Nutzung der Informationsfülle im Internet ohne den Einsatz von Suchmaschinen nicht möglich ist.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Ob eine Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht wurde, ist nicht bekannt, dürfte nach unserer Auffassung aber auch wenig erfolgversprechend sein.

Fazit:

Negative Äußerungen Dritter im Internet sind aufgrund der öffentlichen Einsehbarkeit ein ernstes Thema, sowohl für Privatpersonen als auch Unternehmen. Das Recht auf Meinungsfreiheit führt mitunter entgegen der vom Betroffenen subjektiv empfundenen Persönlichkeitsverletzung dazu, dass auch unliebsames geduldet werden muss. Angesichts des fließenden Grenzverlaufs zwischen erlaubter Kritik und unzulässiger Diffamierung bleibt eine individuelle Prüfung jedes Einzelfalls stets unverzichtbar. Am Ende Google zu verklagen ist jedoch der falsche Weg.

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Niklas Plutte
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