3.09.2010BGH: Vertriebsplattform Steam als Voraussetzung für Computerspiel Half-Life 2 zulässig

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Der Bundesgerichtshof musste sich bisher kaum mit Fragen rund um das Recht im Bereich der Computerspiele befassen. Einer dieser wenigen, dafür erst vor kurzem veröffentlichten Entscheidungen ist das Urteil des BGH zur Internet-Vertriebsplattform „Steam“ (Urteil vom 11.02.2010 – Az.: I ZR 178/08). Die Richter des obersten Zivilgerichts mussten über die Frage entscheiden, ob es zulässig ist, für die Nutzung eines Computerspiels als zwingende Voraussetzung die Registrierung bei einem Online-Dienst festzusetzen.

Die beklagte VALVE Corporation vertrieb unter anderem (auch auf physischen Datenträgern) das PC-Spiel Half-Life 2. Um das Spiel nutzen zu können, wird während der Installation zwingend vorausgesetzt, dass sich der User bei dem Online Dienst „Steam“ – den ebenfalls die Beklagte betreibt  - registriert und dort einen individuellen Account erstellt. Nur mit diesem Account kann das Spiel gespielt werden. Nach der Verknüpfung des Accounts mit dem Spiel war diese Verbindung unumkehrbar, das heißt das Spiel konnte mit dem Account nur einmalig verbunden und auch nur mit diesem gespielt werden.

Dem Käufer des Spiels war es damit zwar möglich, die DVD einschließlich der darauf enthaltenen Software zu verkaufen, allerdings konnte der neue Käufer das Spiel schlussendlich nicht nutzen, da die ursprüngliche Verbindung von Steam zu Half Life 2 nicht gelöscht werden konnte und damit der neue Käufer mit dem erworbenen CD-Key keinen eigenen Steam Account erstellen konnte. Nach Ziffer 1 Abs. 6 der Steam-AGB von VALVE darf der Account selbst auch nicht verkauft oder übertragen werden. In dieser Problematik sah die klagende Verbraucherzentrale Bundesverband eine unzulässige Benachteiligung von Käufern, da ihrer Ansicht nach der urheberrechtliche Erschöpfungsgrundsatz in §§ 17 Abs. 2, 69c Nr. 3 S. 3 UrhG der AGB-Klausel entgegenstand, die faktisch eine Weiterveräußerung von Software auf einem physischen Träger sinnlos macht, da der Erwerber im Ergebnis die Software nicht nutzen kann. Daher verklagte der Bundesverband den amerikanischen Spielekonzern auf Unterlassung.

Der Bundesgerichtshof folgte jedoch der Ansicht der Beklagten und wies die Klage ab. Das Handeln von VALVE sei als zulässig anzusehen. Aus urheberrechtlicher Sicht ist es nach Ansicht der Karlsruher Richter unproblematisch, wenn ein Werk so gestaltet wird, dass es nur auf bestimmte Art und Weise genutzt werden könne und damit die Weiterveräußerung aufgrund der konkreten Ausgestaltung eingeschränkt sei. Allein der Urheber könne aufgrund seines ihm zustehenden ausschließlichen Verbreitungsrechts gem. § 17 UrhG bestimmen, ob und wie er das Werk der Öffentlichkeit anbiete oder in den Verkehr bringe.

Eine Weiterveräußerung der DVD selbst sei weder aus rechtlicher noch aus tatsächlicher Sicht unmöglich. Es sei hinsichtlich des Erschöpfungsgrundsatzes auch unproblematisch, wenn die Kennung nur nach erfolgter Zuweisung mit der individuellen Kennung genutzt werden könne und vertraglich festgehalten werde, dass die Kennung nicht an Dritte weitergegeben werden dürfe und der Ersterwerber dadurch faktisch das Spiel nicht mehr weiterveräußern könne.

Der BGH stellt darüber hinaus klar, dass kein Verstoß gegen das Transparenzgebot des §307 I 2 BGB zu sehen sei, da die Klausel in den Steam-AGB klar zum Ausdruck bringe, dass ein einmal eröffnetes Konto nur zum Betrieb durch den Erstanmelder zugelassen und jegliche Weitergabe untersagt sei.

Fazit: Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs ist es Herstellern von Computerspielen damit weiterhin erlaubt, die Berechtigung zum Spielen an User-Accounts zu knüpfen, die nicht übertragbar sein müssen. Der BGH spricht sich eindeutig für die Zulässigkeit des Vertriebsmodell „Steam“ und die verwendete AGB aus.

Das Urteil ist jedoch durchaus kritisch zu sehen und überzeugt argumentativ nicht. Gegen die Anbindung des Spiels an einen Online-Dienst ist sicherlich nichts einzuwenden; allerdings muss diese Anbindung im Falle des Weiterverkaufs auch dem Erwerber möglich sein.  Durch das existierende Modell wird jedoch der urheberrechtliche Erschöpfungsgrundsatz de facto ausgehebelt.

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Florian Decker
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23.08.2010LG Hamburg – Veröffentlichung von frei zugänglichen Bildern bei Personensuchmaschine zulässig

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Neben den klassischen Suchmaschinen wie Google & Co. gibt es seit dem Aufkommen der sozialen Netzwerke auch sog. Personensuchmaschinen, die insbesondere das Marktsegment der Suchanfragen hinsichtlich Personen bedienen.

Wie bereits das OLG Köln Anfang Februar (Urt.v. 09.02.2010 – Az.: 15 U 107/09 – wir berichteten) entschied nun auch das Landgericht Hamburg über die Zulässigkeit der Personensuchmaschine 123people.de (Urt. v. 16.06.2010 – Az.: 325 O 448/09).

Im vorliegenden Fall ging die Klägerin gegen die Betreiber der Personensuchmaschine 123people.de vor, weil auf deren Internetportal im Rahmen der Suchergebnisse ein Foto von ihr angezeigt wurde. Das Bildnis der Klägerin entstammte der Webseite eines Dritten, auf welche es mit Zustimmung der Klägerin eingestellt wurde. In der Veröffentlichung auf der Seite der Personensuchmaschine sah die Klägerin eine Verletzung ihres Rechts am eigenen Bild als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG und verlangte daher im Rahmen einer Abmahnung die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und die Kosten für die ihr entstandenen Abmahnkosten.

Die Richter des Landgerichts Hamburg wiesen die Klage im Ergebnis ab. Dadurch, dass die Klägerin ihr Bildnis mit ihrer Einwilligung und frei zugänglich auf die Seite des Dritten eingestellt hatte und sie auch nicht durch eine Sperrmaßnahme dem Zugriff Dritter entzogen hatte, sei eine zumindest stillschweigende Einwilligung in die üblichen Nutzungshandlungen der Personensuchmaschine zu sehen. Diese Nutzungshandlungen umfassten unter anderem auch, dass das streitgegenständliche Bild der Klägerin auch bei der Personensuchmaschine angezeigt werde.

Die Rechtmäßigkeit dieses Vorgehens der Suchmaschine folgerte das Landgericht Hamburg aus der Tatsache, dass 123people.de nicht selbst die Grafiken dauerhaft oder auch nur temporär zwischenspeichere, sondern eine Verlinkung auf die Originaldatei erfolge. Werde diese auf dem ursprünglichen Server gelöscht, sei sie auch nicht mehr auf der Webseite von 123people.de auffindbar.

Daneben bestand vorliegend noch die Besonderheit, dass die Webseite, auf welche die Klägerin ihr Foto mit ihrer Einwilligung hat einstellen lassen, suchmaschinenoptimiert war. Auch darin sahen die Hamburger Richter – unter Berufung auf die Entscheidung des BGH zur Google Bildersuche (Urt. v. 29.04.2010 – Az.: I ZR 69/08) – eine konkludente Einwilligung zur Verwendung des Bildes durch die Klägerin.

Fazit: Personensuchmaschinen ist es demnach gestattet, öffentlich verfügbare und jedermann frei zugängliche Bilder zu verbreiten. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Abgebildete sein Foto den Zugriff auf das Bild durch eine technische Sperre geschützt hat. Das Urteil des LG Hamburg entspricht damit im Grundsatz dem „Facebook-Urteil“ des OLG Köln von Februar 2010 und ist vertretbar. Einer Antwort auf die Frage, wie die Klägerin erkennen sollte, dass es sich bei der Webseite um eine suchmaschinenoptimierte Webseite handelte, blieb das Gericht allerdings schuldig.

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9.08.2010OLG Hamm – Gesetzliche Pflichtangaben gelten auch für Apps

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Mit dem starken Wachstum des mobilen Endgerätemarkts haben sich viele Internetanwendungen als auch Webangebote in den Mobilbereich verlagert oder werden gerade nur für diesen Bereich bereitgestellt. Kein Dienst, der nicht auch als spezielles „App“ verfügbar ist. Im Bereich des mobilen Internets kann dabei aus rechtlicher Sicht grundsätzlich nichts anderes gelten als auch für den restlichen Bereich des Internets. Das Oberlandesgericht Hamm hat dies nun in einer aktuellen Entscheidung von Ende Mai (Urteil v. 20.05.2010 – Az.: I 4 U 225/09) für den Fall bestätigt, wenn Angebote einer Internet-Handelsplattform durch deren Betreiber für den Abruf auf einem mobilen Endgerät optimiert werden.

Im streitgegenständlichen Sachverhalt hatte der Betreiber einer Internetplattform die Angebote seiner Webseite automatisch auch für den Abruf auf dem Apple iPhone als auch dem iPod Touch über eine App angeboten, um auch darüber seine Produkte verkaufen zu können. Im Rahmen der mobilen Darstellungsform des Online Shops fehlten dabei allerdings die gesetzlichen Pflichtangaben unter anderem zum Widerrufsrecht gem. § 312c Abs. 1 BGB, der Anbieterkennzeichnung gem. § 5 Abs. 1 TMG als auch eine eindeutig ausgewiesene Umsatzsteuer nach der Preisangabenverordnung.

Diese Informationen konnten dabei selbst beim Bestellvorgang nicht eingesehen werden. Ein Impressum war zwar prinzipiell in der App vorhanden, allerdings führte nur ein nicht eindeutig benannter Link dorthin. Darin sah ein konkurrierender Shopbetreiber einen Wettbewerbsverstoß und mahnte den Anbieter ab und begehrte Unterlassung, obwohl Letzterer gar keine Kenntnis von den fehlenden Angaben hatte.

Die Richter des OLG Hamm folgten der Ansicht des Antragstellers der einstweiligen Verfügung und nahmen den Antragsgegner, den Anbieter des App Angebots in Anspruch. Dieser hafte für die angeführten wettbewerbsrechtlichen Verstöße verschuldensunabhängig und müsse daher auch im konkret vorliegenden Fall bereits für den objektiven Rechtsverstoß einstehen. Eine unlautere Zuwiderhandlung gegen Marktverhaltensregeln gem. §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG setzt dabei lediglich ein objektiv rechtswidriges Verhalten voraus (vgl. auch BGH, Urt. v. 23.06.2005 – Az.: I ZR 194/02). Es kommt dabei nicht darauf an, dass der Beklagte die Unlauterkeit begründenden Umstände wie die Art der Darstellung kannte, vorliegend also, dass er die Ware an den Endverbraucher über die App anbot, ohne die erforderlichen Informationen zu erteilen. Die Haftung kann dabei allein schon aus dem eigenen Handeln der des Antragsgegners hergeleitet werden.

Fazit

Das OLG Hamm stellt klar, dass die gesetzlichen Informationspflichten für Internet-Shops und -Portale genauso für das Angebot über spezielle Apps im Mobile Commerce Segment gelten. Betreiber von Online Shops, die beabsichtigen, den mobilen Endkunden auch mit dem eigenen Online-Shop zu erreichen, sollten daher darauf achten, den gesetzlichen Pflichtangaben nachzukommen, da sie sonst Gefahr laufen, von Mitbewerbern kostenpflichtig abgemahnt zu werden.

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Christian Welkenbach

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19.07.2010OLG Köln – Affiliate ist kein Erfüllungsgehilfe des Merchants

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Erst vor kurzem entschied der Bundesgerichtshof, dass der Merchant gerade nicht für sämtliche Rechtsverletzungen haftet, die ohne seine Kenntnis auf den Webseiten seiner Affiliates geschehen (Urteil vom 07. Oktober 2009, Az.: I ZR 109/06, wir berichteten).

Das Oberlandesgericht Köln hat nun entschieden (Urteil vom 12.02.2010 – Az.: 6 U 169/09), dass die Betreiber von Internetseiten im Rahmen der Affiliate-Programme, die sog. „Publisher“, als Beauftragte des Merchants einzustufen sind und gerade nicht als Erfüllungsgehilfe i.S.d. §278 BGB.

Für einen Verstoß des Affiliates gegen eine vertragliche Unterlassungspflicht kann der Merchant nicht haftbar gemacht werden. Dies gilt umso mehr, als es um die unzureichende Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes geht, der bereits vor Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung, also vor Vertragsschluss, existierte.

Im konkreten Sachverhalt war der Beklagte Merchant, der Kläger ein Markeninhaber. Um eine Vertragsstrafe zu vermeiden, verpflichtete sich der Merchant außergerichtlich in Form einer vertraglichen strafbewehrten Unterlassungserklärung, bestimmte Kleidungsstücke, auf denen die klägerische Marke abgedruckt war, nicht mehr anzubieten. Der klägerische Markeninhaber entdeckte daraufhin auf der Seite eines Affiliates des beklagten Merchants, dass dort weiterhin die Bekleidung beworben wurde. Daraufhin ging der Kläger gegen den Beklagten vor und verlangte Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe.

Die Richter des Oberlandesgerichts Köln wiesen die Klage jedoch ab und verneinten die Pflicht zur Zahlung einer Vertragsstrafe, da der Merchant selbst im konkreten Fall nicht gegen die Unterlassungserklärung verstoßen hatte. Ein Affiliate sei nach Ansicht der Kölner Juristen vielmehr als Beauftragter des Merchants einzustufen. Man könne ihn gerade nicht als Erfüllungsgehilfen des Anbieters ansehen, so dass ihm dessen rechtswidriges Verhalten nicht zuzurechnen sei. Vorliegend werde gerade nicht über eine neue, weitere Rechtsverletzung verhandelt, sondern nur über die Beseitigung des rechtswidrigen Zustands, der auch bereits vor Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung existiert habe.

Verhält sich der Affiliate falsch, könne dies dem Merchant nicht zugerechnet werden, da er nicht schuldhaft gegen die strafbewehrte Unterlassungserklärung verstoßen habe. Der Merchant werde dadurch jedoch nicht von seiner grundsätzlichen Pflicht entbunden, drohende Verletzungsfälle abzuwenden. Er müsse also auch auf Dritte, die außerhalb seiner Betriebsorganisation stehen, einwirken, insbesondere dann, wenn ihm Rechtsverletzungen offenkundig werden.

Fazit: Ganz einhellig geht die herrschende Meinung in der Rechtsprechung davon aus, dass der Affiliate Beauftragter des Merchants im Sinne von §14 Abs. 7 MarkenG sei. Insofern folgte das OLG Köln der herrschenden Ansicht in der Rechtsprechung. Die Affiliates sind in Bezug auf die vertraglich übernommene Unterlassungspflicht keine Erfüllungsgehilfen, da insoweit keine Neuvornahme, sondern nur die Beibehaltung der zu unterlassenden Werbung in Rede steht. Die Kölner Richter folgen in ihrer Entscheidung damit der Auffassung des Bundesgerichtshofs, dass der Merchant gerade nicht für sämtliche Rechtsverletzungen einzustehen hat, die ohne Kenntnis auf den Webseiten seiner Affiliates geschehen.

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9.07.2010LG Memmingen – E-Mail Werbung ohne Einwilligung ist unzulässig

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© AAA - Fotolia.comIm Rahmen des E-Mail Marketings durch Newsletter und andere Werbeformen gilt in Deutschland das sogenannte Opt-in Verfahren. Danach muss der Endverbraucher explizit einer Kontaktaufnahme per E-Mail ausdrücklich einwilligen, vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG. In der Praxis hat sich dabei das gesetzlich nicht normierte Double Opt-in Verfahren eingebürgert, wonach die Einwilligung nochmals per Aktivierung eines Links in einer E-Mail bestätigt werden muss.

Das Landgericht Memmingen hat nun einem Urteil von Ende 2009 (Urteil vom 22. Dezember 2009 – Az.: 1 HK O 1751/09) entsprechend der gesetzgeberischen Vorgaben entschieden, dass die Zusendung von E-Mails nur zulässig ist, wenn der Adressat der E-Mail Werbung vorher ausdrücklich einwilligt.

Im konkreten Fall informierte die Beklagte die Klägerin per E-Mail, dass sie ihre Unternehmensdaten in eine Internet-Datenbank aufgenommen hat und bat die Klägerin um Überprüfung der Daten und bei gegebenenfalls falschem Eintrag um Berichtigung. Darin sah die Klägerin unerlaubte Spam-Werbung und begehrte Unterlassung, da sie zu keinem Zeitpunkt in die Aufnahme der Datenbank zugestimmt noch in die Werbe E-Mails eingewilligt hatte.

Die Richter des LG Memmingen folgten der Ansicht der Klägerin. Das Vorgehen der Klägerin ist insgesamt als Werbung einzustufen, da die eigene gewerbliche Erbringung von Dienstleistungen des Beklagten durch die unerlaubte Werbung mittelbar gefördert  werde und der Absatz eindeutig im Vordergrund stehe.  Eine ausdrückliche Zustimmung in den Empfang von Nachrichten habe die Klägerin vorliegend nie erteilt. Ebenso habe zwischen den vorliegend streitenden  Parteien keine bereits bestehende Kundenbeziehung bestanden. Daher handele die Beklagte rechtswidrig und könne auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Dies sei bereits beim Zusenden einer einzigen E-Mail anzunehmen, da dadurch der E-Mail Adressaten in seinen Rechten beeinträchtigt werde.

Fazit: Das Urteil des Landgericht Memmingen hält sich an die gesetzgeberischen Vorgaben und gestattet E-Mail Werbung nur bei ausdrücklicher vorheriger Einwilligung. Es folgt damit auch der herrschenden Rechtsprechung, die bereits den erstmaligen Versand von unerwünschter Werbung als abmahnfähigen Spam ansieht.

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22.06.2010BVerfG: Zulässigkeit von Zitaten auf Webseiten

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Immer wieder kommt es vor allem in Blogs oder Foren vor, dass fremde Texte oder Teile daraus als Zitate veröffentlicht werden. Grundsätzlich stellt sich dabei die Frage, ob ein solches Vorgehen überhaupt mit geltendem Recht vereinbar ist. Wie das Bundesverfassungsgericht in einem Kammerbeschluss von Mitte Februar (Beschluss vom 18.02.2010 – Az.: 1 BvR 2477/08) entschied, kann die Veröffentlichung von fremdem Text im Wege des Zitats  unter das Recht auf freie Meinungsäußerung fallen.

Der Beschwerdeführer publiziert eine Internetzeitung. Dort beabsichtigte er, einen Artikel über einen Autor zu veröffentlichen. Er fragte beim Rechtsanwalt des Autors an, ob er ein Foto, das sich auf der Homepage der Kanzlei befand, für die Veröffentlichung verwenden dürfe. Der Autor widersprach der Nutzung der Bilder ausdrücklich durch seinen Anwalt und drohte bei Zuwiderhandlung mit rechtlichen Schritten. In dem später erscheinenden Artikel des Beschwerdeführers wurde erwähnt, dass nach Anfrage ein Foto von der Kanzleihomepage für die Glosse nicht verwendet werden durfte und  ein entsprechendes Zitat aus dem ablehnenden Anwaltsschreiben veröffentlicht.

In der Vorinstanz vor dem Landgericht Berlin nahm der Autor den Beschwerdeführer auf Unterlassung wörtlicher Zitate aus dem anwaltlichen Schreiben gem. § 823 I, II i.V.m. § 1004 I  2 BGB in Anspruch.  Der Autor sei in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, weil er durch die Wiedergabe als jemand vorgeführt werde, der auf eine schlichte Anfrage mit scharfer Drohung reagiert.  Das Gericht gab dem Autor recht.

Nachdem der Rechtsweg erschöpft war, erhob der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde. Er rügte die Verletzung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit gem. Art. 5 I, 103 I GG.

Das BVerfG hob die Entscheidung auf und wies sie an die Vorinstanz zurück. Der Beschwerdeführer werde in seiner Meinungsfreiheit verletzt, da in den Schutzbereich auch Tatsachenbehauptungen fallen, sofern sie wie vorliegend zur Bildung von Meinungen beitragen. Eine „Prangerwirkung“ als mögliche zivilrechtliche Fallgruppe des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sei von der Vorinstanz zudem nicht nachvollziehbar begründet worden. Außerdem sei nicht dargelegt worden, dass das mit dem Zitat berichtete Verhalten des Klägers ein schwerwiegendes Urteil des Publikums nach sich ziehte. Die Mitteilung, dass sich jemand gegen die Veröffentlichung des eigenen Bildes in scharfer Weise wehre, sei schon nicht unbedingt geeignet, sich auf dessen Ehre oder dessen Ansehen auszuwirken.

Fazit: Die vorinstanzlichen Gerichte haben im vorliegenden Fall nicht angemessen zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht auf der einen Seite und der Meinungsfreiheit auf der anderen Seite abgewägt. Im Ergebnis handelte es sich um eine verfassungsrechtlich unzulässige Verkürzung des Rechts auf Meinungsfreiheit.

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14.06.2010LG Hamburg – Keine Pflicht zur Löschung kritischer Beiträge in einem Bewertungsportal

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Immer wieder rücken Bewertungsportale wie meinprof.de oder spickmich.de ins Blickfeld der Rechtsprechung. Während sich die genannten Portale ausschließlich der Bewertung bestimmter Personen widmen, geht es auf Internet-Verbraucherportalen wie Ciao.de darum, alle möglichen Arten von Produkten und Dienstleistungen zu bewerten. Gerade über letztgenanntes Bewertungsportal hatte das Landgericht Hamburg in einer erst jetzt veröffentlichten Entscheidung von Ende letzten Jahres (Urteil vom 27.10.2009 – Az.: 325 O 206/09) zu entscheiden.

Die Hamburger Richter hatten sich mit der Frage zu befassen, ob der Betreiber des Verbraucherportals zur Löschung negativer Beiträge verpflichtet werden kann, die wahre Tatsachen wiedergeben und die Grenze zur Schmähkritik noch nicht überschritten haben. Konkret klagte ein Autovermietungsunternehmen gegen das Online Bewertungsportal Ciao, um auf deren Internetportal einen bestimmten kritischen Nutzerkommentar entfernen zu lassen. In dem in Streit stehenden Beitrag des Nutzers beschwerte sich dieser über das Verhalten der Klägerin. Bei der Abwicklung eines angeblichen Schadens an einem angemieteten Auto sei er über das Ohr gehauen worden, indem seiner Ansicht nach zu Unrecht Reparaturkosten abgerechnet worden waren. Darüber hinaus empfahl er, lieber sein Geld bei einer anderen Autovermietung zu investierten, um sich den Ärger bei der Klägerin zu sparen.

Die klagende Autovermietung sah sich durch die Äußerungen des Benutzers in seinen Rechten am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzt und verlangte von der Beklagten neben der Löschung des Kommentars auch die Abgabe einer entsprechenden Unterlassungserklärung. Dem folgten die Hamburger Richter jedoch vorliegend nicht.

Ihre Entscheidung begründeten die Richter des LG Hamburg damit, dass die in dem Posting des Nutzers enthaltenen Äußerungen zu großen Teilen Tatsachenbehauptungen seien, die wahr und somit zulässig sind. In den dargestellten Äußerungen seien nicht als rechtlich unerlaubte Meinungsäußerungen zu qualifizieren, die die Grenze zur verbotenen Schmähkritik überschreiten würden. Dem Nutzer und ehemaligen Kunden der Klägerin sei es daher gestattet gewesen, die Behauptung bei Ciao einzustellen. Damit war aber auch klar, dass der Klägerin gerade kein Unterlassungsanspruch zustand.

Fazit: Bei Bewertungen im Internet ist stets abzugrenzen zwischen wahren oder unwahren Tatsachenbehauptungen und zulässigen oder unzulässigen Werturteilen. Diese sind in aller Regel verboten, wenn Sie die Grenze zur sog. Schmähkritik überschreiten. Eine negative bewertung ist deshalb nicht immer gleich zu entfernen, ielmehr kommt es hier immer konkret auf den Einzelfall an.

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12.05.2010Haftung für unzureichend gesicherten WLAN-Anschluss – Pressemitteilung des BGH

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Privatpersonen können auf Unterlassung, nicht dagegen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn ihr nicht ausreichend gesicherter WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird. Das hat der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden.

Die Klägerin ist Inhaberin der Rechte an dem Musiktitel “Sommer unseres Lebens”. Mit Hilfe der Staatsanwaltschaft wurde ermittelt, dass dieser Titel vom Internetanschluss des Beklagten aus auf einer Tauschbörse zum Herunterladen im Internet angeboten worden war. Der Beklagte war in der fraglichen Zeit jedoch in Urlaub. Die Klägerin begehrt vom Beklagten Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten.

Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen.

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben, soweit das Berufungsgericht die Klage mit dem Unterlassungsantrag und mit dem Antrag auf Zahlung der Abmahnkosten abgewiesen hatte. Der BGH hat angenommen, dass eine Haftung des Beklagten als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung nicht in Betracht kommt. Auch privaten Anschlussinhabern obliegt aber eine Pflicht zu prüfen, ob ihr WLAN-Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr geschützt ist, von unberechtigten Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen missbraucht zu werden. Dem privaten Betreiber eines WLAN-Netzes kann jedoch nicht zugemutet werden, ihre Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden. Ihre Prüfpflicht bezieht sich daher auf die Einhaltung der im Zeitpunkt der Installation des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen.

Diese Pflicht hatte der Beklagte nach Auffassung des Bundesgerichtshofs verletzt. Er hatte es bei den werkseitigen Standardsicherheitseinstellungen des WLAN-Routers belassen und das Passwort nicht durch ein persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort ersetzt. Ein solcher Passwortschutz war auch für private WLAN-Nutzer bereits im Jahre 2006 üblich und zumutbar. Er lag im vitalen Eigeninteresse aller berechtigten Nutzer und war mit keinen Mehrkosten verbunden.

Der Beklagte haftet deshalb nach den Rechtsgrundsätzen der sog. Störerhaftung auf Unterlassung und auf Erstattung der Abmahnkosten (nach geltendem, im Streitfall aber noch nicht anwendbaren Recht fallen insofern maximal 100 € an). Diese Haftung besteht schon nach der ersten über seinen WLAN-Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzung. Hingegen ist der Beklagte nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Eine Haftung als Täter einer Urheberrechtsverletzung hat der Bundesgerichtshof verneint, weil nicht der Beklagte den fraglichen Musiktitel im Internet zugänglich gemacht hat. Eine Haftung als Gehilfe bei der fremden Urheberrechtsverletzung hätte Vorsatz vorausgesetzt, an dem es im Streitfall fehlte.

Urteil vom 12. Mai 2010 – I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens

OLG Frankfurt, Urteil vom 1. Juli 2008 – 11 U 52/07 (GRUR-RR 2008, 279) LG Frankfurt, Urteil vom 5. Oktober 2007 – 2/3 O 19/07

Karlsruhe, den 12. Mai 2010

© Pressestelle des Bundesgerichtshofs
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3.05.2010BGH: Google Bildersuche verletzt nicht das deutsche Urheberrecht

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Der Bundesgerichtshof hatte sich am gestrigen Donnerstag mit einem der bisher wohl bedeutendsten Fälle im Bereich des Urheberrechts im Internetzeitalter auseinanderzusetzen. Das höchste deutsche Zivilgericht musste über die Zulässigkeit der Bildersuche des Suchmaschinendienstes Google entscheiden (Urteil vom 29.04.2010 – Az.: I ZR 69/08) und sah darin im Ergebnis keine Urheberrechtsverletzung.

Auf den Ergebnisseiten der Bildersuche von Google werden verkleinerte Vorschaubilder (sog. „Thumbnails“) der gecrawlten und zumeist urheberrechtlich geschützten Bilder eingestellt. Einigen Rechteinhabern ist dieses Vorgehen Googles schon lange ein Dorn im Auge, da in deren Augen dadurch eine unerlaubte Bearbeitung, Vervielfältigung und Zugänglichmachung der geschützten Werke erfolgt. So auch die im konkreten Fall klagende Künstlerin, auf deren Webseite Abbildungen ihrer Kunstwerke dargestellt waren. Als die Künstlerin im Februar 2005 ihren Namen über den Suchmaschinenprimus suchte, wurden ihr unter anderem ihre Kunstwerke als Vorschaubilder angezeigt.

Zwar erkannten die Vorinstanzen die urheberrechtliche Relevanz des Streitgegenstandes, wiesen im Ergebnis jedoch die Klage der Rechteinhaberin jeweils ab. Das LG Erfurt ging noch davon aus, dass das kostenlose Zugänglichmachen der Werke als Einwilligung zur Nutzung der Bildnisse als Thumbnails  angesehen werden könnte. Das Oberlandesgericht Jena hingegen nahm zwar keine Einwilligung an, sah es aber als rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 242 BGB an, dass die Klägerin wegen Verletzung ihrer Nutzungsrechte durch Google an den Werken klagt, obwohl sie ihre eigene Webseite gerade für Suchmaschinen wie Google optimiert hatte.

Der Bundesgerichtshof hatte nun in der Revision die Klage zurückgewiesen, da es bereits keine Urheberrechtsverletzung sah. Zwar sei im bloßen Upload der Bilder auf eine Webseite keine Einwilligung des Rechteinhabers zu sehen, jedoch konnten die Karlsruher Richter nach ihren Feststellungen davon ausgehen, dass die Klägerin mit der Darstellung der Vorschaubilder im Rahmen der Google Bildersuche einverstanden war. Durch die Suchmaschinenoptimierung hat die Klägerin gerade den Zugriff durch Suchmaschinen zum Inhalt ihrer Webseite eröffnet. Technische Möglichkeiten, um dieses Zugriff auszuschließen oder zu beschränken wurden gerade nicht vorgenommen. Einhergehend mit dem OLG Jena wäre es daher rechtsmissbräuchlich, Google für die Darstellung der Kunstwerke in den Ergebnisseiten zu verklagen.

Daneben sprach der BGH in einem obiter dictum die Fallkonstellation an, in welcher Unberechtigte geschützte Werke von Dritten hochladen. Nach der jüngsten Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 23.03.2010 – Az.: C-236/08 bis C-238/08) kann einem Suchmaschinenbetreiber für solche Fälle unter Umständen die Haftungsprivilegierung im Rahmen der Providerhaftung zu gute kommen, wonach dieser erst dann haften würde, wenn er von der Rechtswidrigkeit der gespeicherten Daten Kenntnis erlangt. Es erschiene daher konsequent, wenn der BGH auch erst dann eine Rechtsverletzung annimmt, wenn er von der Rechtswidrigkeit Kenntnis hat.

Fazit: Entsprechend den Leitlinien seiner berühmten „Paperpoy“-Entscheidung geht der BGH hier davon aus, dass die verlinkten Vorschaubilder auf der Ergebnisseite der Google Bildersuche keine Vervielfältigungsrechte an den geschützten Werken verletzt. Das Geschäftsmodell „Bildersuche im Internet“ ist und zulässig und wird auch weiterhin bestehen bleiben.

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28.04.2010OLG München: Versenden von 1.000 Abmahnungen kann rechtsmissbräuchlich sein

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Grundsätzlich haben Abmahnungen die Aufgabe, auf direktem und kostengünstigerem Weg einen Rechtsstreit zu beenden, ohne den teuren Gerichtsweg einschalten zu müssen. Vor allem im urheberrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Bereich wurden jedoch teilweise so viele Abmahnungen von Anwälten ausgesprochen, dass diese nur noch als „Abmahnanwälte“ Bekanntheit erlangten. Das OLG München hatte sich nun in einem Fall mit der Frage auseinanderzusetzen, ab welcher Zahl Abmahnungen diese Masse rechtsmissbräuchlich ist (Beschluss vom 10.08.2009 – Az.: 29 U 3739/09).

Den Münchner Richtern lag dabei ein Sachverhalt vor, bei dem ein bekannter Massenabnehmer, dem zuvor bereits die Zulassung zur Anwaltschaft entzogen worden war, nun im Bau- und Immobilienbereich tätig war. Er war der Überzeugung, dass ihm aufgrund der Webseite eines Konkurrenten ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch zusteht, woraufhin er diesen Mitbewerber abmahnte. Dieser gab jedoch die erwünschte strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht ab, woraufhin der Abmahner eine einstweilige Verfügung gegen diesen erwirkte. Während die erste Instanz noch die einstweilige Verfügung bestätigte, gingen die OLG Richter in der Berufung von der Rechtsmissbräuchlichkeit des Verhaltens des Abmahners aus.

Seit dem Verlust seiner anwaltlichen Zulassung hat der abmahnende, ehemalige Anwalt circa 4.000 Abmahnungen an Mitbewerber verfasst. Im Jahr 2008 soll es sich dabei allein um 1.000 Stück gehandelt haben, wobei nur in den seltensten Fällen einstweilige Verfügungen erlassen worden seien. In der Regel seien die Abgemahnten also dem Zahlungsverlangen des Abmahners nachgekommen.

Vorliegend wurde bei dem Verhalten des ehemaligen Rechtsanwalts davon ausgegangen, dass er die Abmahnungen nur aussprach, um Rechtsverfolgungskosten entstehen zu lassen. Das beherrschende Motiv bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs seien also sachfremde Ziele gewesen. Die Richter würdigten dieses Verhalten des Klägers als insgesamt unlauter und rechtswidrig und gewährten ihm im vorliegenden Fall daher gerade keinen Unterlassungsanspruch. Eine Rechtsmissbräuchlichkeit musste insbesondere deswegen angenommen werden, weil vorliegend in einem Zeitraum von 18 Jahren mehr als 4.000 Abmahnungen mit Kostenforderungen jeweils von 650.- EUR bis 1.000.- EUR ausgesprochen wurden. Es sei gerade kein Beweggrund des Klägers gewesen, den fairen Wettbewerb zu fördern, sondern ausschließlich Einnahmen aus dieser Abmahntätigkeit zu erzielen.

Fazit: Geht es dem Abmahner nur um sachfremde Ziele wie der Geltendmachung der Rechtsverfolgungskosten, ist dies rechtsmissbräuchlich. Vorliegend konnte sich allein aus der Anzahl der Abmahnungen ergeben, dass die Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis mehr zu der vorgegebenen gewerblichen Tätigkeit stand. Eine Rechtsmissbräuchlichkeit war deshalb zu bejahen. In der Praxis ist der gerichtsfeste Nachweis einer massenhaften Abmahntätigkeit für den Einzelnen jedoch meist schwierig.

Sollten Sie zu diesem Thema noch Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite www.res-media.net .

Florian Decker
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Dieser Beitrag wurde erstellt unter freundlicher Mitwirkung von Stud. iur. Sebastian Ehrhardt

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