21.05.2012OLG Köln: Keine generelle Haftung des Internetanschlussinhabers für Urheberrechtsverletzungen durch den Ehepartner
Abmahnung, Filesharing, Online-Recht, Urheberrecht, Urteile Kommentar hinzufügen
Mit einem am Mittwoch, den 16. Mai 2012 verkündeten Urteil hat der u.a. für Urheberrechtsfragen zuständige 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln über die Frage entschieden, wann ein Internetanschlussinhaber für Urheberrechtsverletzungen haftet, die von seinem den Anschluss mitbenutzenden Ehegatten begangen wurden (Az: 6 U 239/11).
In dem zur Entscheidung stehenden Fall wurde über den Internetanschluss der beklagten Ehefrau an zwei Tagen jeweils ein Computerspiel zum Download angeboten. Die Inhaberin des Urheberrechts an diesem Spiel mahnte die Beklagte ab. Die Beklagte nahm die Abmahnung nicht hin, sondern widersprach. Im anschließenden Rechtsstreit vor dem Landgericht Köln verteidigte sich die Beklagte damit, das Spiel sei nicht von ihr selbst angeboten worden. Der Anschluss sei auch und sogar hauptsächlich von ihrem – zwischenzeitlich verstorbenen – Ehemann genutzt worden. Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben und die Ehefrau zu Unterlassung und Schadensersatz einschließlich Erstattung der Abmahnkosten verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht dieses Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Im Prozess war zum einen die Frage streitig, wer darzulegen und ggf. zu beweisen hat, ob eine Urheberrechtsverletzung vom Anschlussinhaber selbst oder einem Dritten begangen worden ist. Hier hat der Senat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes fortgeführt, dass zwar eine Vermutung dafür spreche, dass der Anschlussinhaber selbst der Täter gewesen sei. Lege der Inhaber jedoch – wie hier – die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufes dar, müsse der Inhaber des Urheberrechts den Beweis für die Täterschaft führen. Da die Klägerin im vorliegenden Fall keinen Beweis für die Urheberrechtsverletzung durch die beklagte Ehefrau angeboten hatte, war davon auszugehen, dass das Computerspiel von dem Ehemann zum Download angeboten worden war.
Somit kam es auf die zweite Frage an, nämlich ob der Anschlussinhaber auch für Urheberrechtsverletzungen haftet, die nicht von ihm selbst, sondern von einem Dritten begangen werden. Hierzu vertrat das Gericht die Auffassung, dass die bloße Überlassung der Mitnutzungsmöglichkeit an den Ehegatten noch keine Haftung auslöst. Eine solche könne allenfalls dann in Betracht kommen, wenn entweder der Anschlussinhaber Kenntnis davon hat, dass der Ehepartner den Anschluss für illegale Aktivitäten nutzt (was hier nicht der Fall war), oder wenn eine Aufsichtspflicht bestünde. Eine Prüf- und Kontrollpflicht wird angenommen, wenn Eltern ihren Anschluss durch ihre (minderjährigen) Kinder mitnutzen lassen und diese im Internet Urheberrechtsverletzungen begehen. Eine solche Überwachungspflicht bestehe aber nicht im Verhältnis zwischen Ehepartnern.
Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, da die Frage der Verantwortlichkeit von Internetanschlussinhabern für eine Verletzung von Urheberrechten durch ihre Ehepartner bisher nicht höchstrichterlich geklärt ist.
Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln vom 21. Mai 2012
© Oberlandesgericht Köln, 2012
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Christian Welkenbach
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15.05.2012Welches Gericht ist bei Persönlichkeitsverletzungen im Internet zuständig?
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Wenn sich rechtliche Sachverhalte in verschiedenen Staaten abspielen, stellt sich regelmäßig die Frage, welcher Staat gerichtlich zuständig ist und wessen Recht auf den Fall anzuwenden ist. Genau ein solches Problem liegt auch einem Fall zu Grunde, den der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil vom 08.05.2012 zu entscheiden hatte (Az.: VI ZR 217/08 ).
Ein in Österreich ansässiges Medienunternehmen hatte auf seiner Internetseite über den Mord am Schauspieler Walter Sedlmayr berichtet und dabei die Namen der in Deutschland wegen Mordes verurteilten Täter genannt. Einer der Täter klagte daraufhin in Deutschland auf Unterlassung der Namensnennung in Zusammenhang mit der Tat. Der BGH hatte sich daraufhin mit der Frage zu befassen, ob deutsche Gerichte in einem Fall wie diesem überhaupt zuständig sind, wenn die Internetveröffentlichung in einem anderen EU-Mitgliedsstaat durchgeführt wurde und ob sich der Unterlassungsanspruch dann nach deutschem Recht oder dem Recht des anderen Staates (hier also nach österreichischem Recht) richtet. Nachdem der BGH diese Fragen dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Klärung vorgelegt hatte und dieser am 25.10.2011 eine Entscheidung verkündet hatte (Az.: C-509/09 / C-161/10), erging hierauf aufbauend nun auch das Urteil des BGH.
Wie der BGH nun entschied, sind für diesen Sachverhalt deutsche Gerichte zuständig, da sich der Mittelpunkt der Interessen des Klägers in Deutschland befinde. Da der Erfolgsort der gerügten Persönlichkeitsverletzung in Deutschland liege, sei zudem hinsichtlich der Frage nach einem möglichen Unterlassungsanspruch auch deutsches Recht anwendbar. Den Anspruch auf Unterlassung verneinte der BGH jedoch letztlich, da hier dem Recht des Medienunternehmens auf Meinungsfreiheit Vorrang zu gewähren sei.
Das Urteil übernimmt damit die vom EuGH festgelegten Grundsätze, nach denen Opfer von Persönlichkeitsverletzungen im Internet gegen die Veröffentlichung an dem Ort gerichtlich vorgehen können, an denen die Betroffenen ihren gewöhnlichen Lebensaufenthalt haben. Der EuGH hatte den Betroffenen zudem die Option gewährt, andere Gerichte in EU-Mitgliedsstaaten aufzurufen, da sich eine im Internet begangene Verletzung von Persönlichkeitsrechten bekanntermaßen nicht auf bestimmte Staaten begrenzt.
FAZIT: Für Opfer von Persönlichkeitsverletzungen bedeutet das Urteil eine Stärkung des Rechtsschutzes. Wer sich im Internet durch ein im Ausland ansässiges Unternehmen angegriffen fühlt, kann auch “zu Hause” klagen und muss nicht den umständlichen Weg gehen, im Heimatstaat des Unternehmens gegen die betreffenden Inhalte vorzugehen.
Für Internet-Medien entstehen dadurch jedoch höhere Gefahren, da nun auch aus dem Ausland vermehrt Klagen aufgrund von bestimmten Äußerungen drohen. Wer regelmäßig im Internet über Auslands-Sachverhalte berichtet, sollte sich dem bewusst sein und Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen aus dem Ausland in Zukunft umso mehr achten.
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Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
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9.05.2012Internet-Bewertungsportale Teil 2: Arzt klagt erfolgreich auf Unterlassung einer Bewertung
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Nachdem kürzlich in einem Urteil des OLG Frankfurt Bewertungsportale für Ärzte grundsätzlich für zulässig erklärt wurden (Az.: 16 U 125/11), wurde nun in einem anderen Fall der Betreiber eines solchen Ärzte-Bewertungsportals auf Unterlassung einer konkreten Bewertung verurteilt (Urteil vom 08.05.2012, Az.: 11 O 2608/12).
Ein Nutzer hatte auf einem Bewertungsportal anonym Kritik an seinem Zahnarzt geübt, indem er diesen unter anderem als fachlich inkompetent bezeichnete. Grundlage für diese Bewertung war eine Implantatbehandlung, die nach Angaben des Nutzers in einem bestimmten Zeitraum stattgefunden haben soll. Der Zahnarzt selber stellte jedoch nach Durchsicht seiner Patientenunterlagen fest, dass er in dem angegebenen Zeitraum gar keine Implantatbehandlung durchgeführt hatte und wies den Betreiber des Bewertungsportals auf die Unrichtigkeit der Bewertung hin. Folglich fragte der Betreiber des Portals bei dem für die Bewertung verantwortlichen Nutzer nach, ob der Sachverhalt sich tatsächlich so wie von ihm dargestellt zugetragen habe. Nachdem dieser bejahte, gab sich der Provider damit zufrieden und löschte die vom Zahnarzt gerügten Teile der Bewertung nicht.
Wie das LG Nürnberg-Fürth nun feststellte, hat der Zahnarzt in diesem Fall einen Anspruch auf Unterlassung gegen den Betreiber des Bewertungsportals. Der Betreiber hätte demnach aufgrund der Beanstandung des betroffenen Zahnarztes sorgfältiger prüfen müssen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich wie vom Nutzer geschildert abgespielt habe. So hätte der Betreiber sich vom Nutzer auch einen Nachweis vorlegen lassen müssen, dass die angebliche Behandlung tatsächlich stattgefunden hat. Da eine solche Nachprüfung nicht stattgefunden habe und eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten des Zahnarztes möglicherweise vorliege, haftet nach dem Urteil des Landgerichts hier der Betreiber des Portals auf Unterlassung.
Fazit: Das Urteil zeigt, dass alleine aufgrund der Zulässigkeit von Bewertungsportalen allgemein nicht auch jede dort getroffene Bewertung und Äußerung zulässig ist. Gerade weil auf solchen Portalen häufig anonymisierte Kommentare abgegeben werden, besteht eine hohe Missbrauchsgefahr z.B. auch durch Konkurrenten. Wer als Betreiber solcher Portale Hinweise erhält, dass eine Bewertung möglicherweise auf falschen Angaben beruht, sollte diese schnellstmöglich von seiner Website entfernen.
Das Urteil liegt noch nicht mit den schriftlichen Urteilsgründen vor.
Quelle:
http://www.justiz.bayern.de/gericht/olg/n/presse/archiv/2012/03497/index.php
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25.04.2012BGH zu Sorgfaltspflichten von Kunden beim Online-Banking
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Nutzer von Online-Banking sind heutzutage starken Gefahren ausgesetzt, Opfer eines Betruges zu werden. Eine moderne Form solcher Betrüge ist das sogenannte “Pharming”. Dabei werden Kunden beim Versuch die Homepage ihrer Bank aufzurufen durch einen Virus unbemerkt auf eine gefälschte Seite umgeleitet, die der Original-Homepage der Bank täuschend ähnlich sieht. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied jetzt, ob Opfer von solcher Pharming-Angriffe einen Schadenersatzanspruch gegen ihre Bank haben ( Urteil vom 24.04.2012, Az.: XI ZR 96/11). Das Urteil liegt noch nicht im Volltext vor. Einzelheiten können der Pressemitteilung Nr. 050/2012 vom 24.04.2012 des BGH entnommen werden:
Ein Kunde wollte die Homepage seiner Bank aufrufen und landete dabei unwissend auf der gefälschten Seite. Hier gab er nach Aufforderung 10 Tan-Nummern sowie seine PIN ein, um den Zugang zum Online-Banking herzustellen. Die Tan-Nummern sind beim Online-Banking zur Durchführung von Überweisungen erforderlich und wurden dem Kunden zu diesem Zweck in einer Tan-Liste zur Verfügung gestellt. Einige Monate später wurde vom Konto des Kunden, ohne dass dieser es veranlasst hatte, eine Überweisung von 5.000 € auf ein griechisches Konto durchgeführt. Da ein Täter nicht ermittelt werden konnte, verlangte der Kunde eine Zahlung von 5.000 € von seiner Bank.
Wie der BGH nun entschied, hat ein Kunde in einem solchen Fall jedoch kein Recht auf Zahlung gegen seine Bank. Grundsätzlich besteht bei nicht veranlassten Zahlungen zwar ein Anspruch gegen die eigene Bank auf Auszahlung dieses Betrages. In dem konkreten Fall wurde der Bank jedoch zugleich ein Schadensersatzanspruch gegen den Kunden zugestanden, so dass dieser gegen den Zahlungsanspruch des Kunden aufgerechnet werden kann.
Dass der Bank dieser Schadensersatzanspruch zusteht, beruht nach dem BGH-Urteil auf einer Verletzung der Sorgfaltspflichten durch den Kunden. Die Bank hatte auf ihrer Homepage einen Hinweis abgedruckt, in dem auf die Gefahr von Schadprogrammen und Phishing-Mails hingewiesen wurde und darin unter anderem folgendes erklärt: “Wir fordern Sie niemals auf, mehrere TAN gleichzeitig preiszugeben”.
Wie der BGH entschied, habe der Kunde durch Angabe von 10 Tan-Nummern beim Einloggen auf der gefälschten Seite den ausdrücklichen Warnhinweis der Bank missachtet und so die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen.
Fazit: Dieses Urteil bestätigt einmal mehr, dass im Online-Banking höchste Vorsicht geboten ist! Grundsätzlich gilt: Auf Mails von der eigenen Bank sollte niemals reagiert werden und TAN-Nummern sollten immer nur einfach angegeben werden. Da auch für die Zukunft mit neuen Betrugsmethoden gerechnet werden muss, sollten Warnhinweise der eigenen Bank stets ernst genommen und ausführlich gelesen werden. Das Urteil zeigt, welch hohe Erwartungen beim Online-Banking an die Sorgfalt der Kunden gesetzt werden.
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Wenn Patienten sich nach einem Arztbesuch schlecht behandelt fühlen, dürfen sie dies zulässigerweise auf Bewertungsportalen im Internet kund geben – so geht es zumindest aus einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt vom 08.03.2012 hervor (Az.: 16 U 125/11).
Die Klägerin, eine niedergelassene Ärztin, hatte gegen ein Internetportal geklagt, welches die Möglichkeit einer Bewertung von Ärzten bietet. Neben Kontaktdaten und Angaben zur beruflichen Tätigkeit befinden sich auf dem Portal auch Bewertungsmöglichkeiten und bereits erfolgte Bewertungen über die Klägerin. Diese hatte gegen die Betreiber des Portals auf Löschung der Daten und Unterlassung zukünftiger Veröffentlichungen geklagt, unterlag damit aber nun vor dem OLG Frankfurt.
Das Gericht stellte zwar fest, dass solche Bewertungen für die Betroffene einen Eingriff in ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung bedeute, entschied aber in Abwägung mit der Meinungsäußerungsfreiheit zugunsten des Portalbetreibers. Die Ärztin habe demnach kein schutzwürdiges Interesse an einem Ausschluss der Datenverarbeitung. Gerade das Recht auf freie Arztwahl und der zwischen den Ärzten bestehende Wettbewerb gebiete es, dass auch in diesem Berufszweig die Möglichkeit von Bewertungen in öffentlich zugänglichen Quellen nicht ausgeschlossen werden dürfe.
Das Gericht hatte sich dabei auch mit der Tatsache zu befassen, dass die Bewertungen in dem Portal anonym erfolgten. Diesbezüglich erkannte es grundsätzlich im Sinne der Klägerin , dass dadurch eine erhöhte Gefahr missbräuchlicher Äußerungen besteht und der Betroffenen die Möglichkeit einer direkten Auseinandersetzung genommen wird. Andererseits betonte das OLG Frankfurt hier die hohe Schutzwürdigkeit solcher anonymisierter Bewertungen, da die Pflicht zu einer namentlichen Meinungsäußerung aus Furcht vor Repressalien zu einer Selbstzensur des Äußernden führen könnte. Diese sei mit dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung nicht vereinbar.
Nachdem der BGH in seiner “Spickmich”-Entscheidung (Az.: VI ZR 196/08 – 23.06.2009) schon Bewertungsportale für Lehrer im Internet für zulässig erklärte, scheinen nun auch Ärzte sich der kritischen Auseinandersetzung mit ihrer Arbeit im Internet stellen zu müssen.
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9.03.2012Bundesgerichtshof entscheidet im Streit um die Behauptung der Marktführerschaft im Sportartikelbereich
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Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Verurteilung des Warenhausunternehmens Karstadt im Streit um die Behauptung, Karstadt sei Marktführer im Sortimentsfeld Sport, aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht München zurückverwiesen.
Auf der Internetseite von Karstadt fand sich im August 2007 unter der Rubrik “Das Unternehmen” die Angabe, Karstadt sei Marktführer im Sortimentsfeld Sport. Die Klägerin, die deutsche Organisation der international tätigen INTERSPORT-Gruppe, hat diese Angabe als irreführend beanstandet und Karstadt vor dem Landgericht München I auf Unterlassung in Anspruch genommen. Sie hat geltend gemacht, die in ihrem Verbund unter dem INTERSPORT-Logo auftretenden Sportfachgeschäfte hätten im Geschäftsjahr 2005/06 einen deutlich höheren Jahresumsatz als die Beklagte erzielt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben.
Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Er hat betont, dass es für die Frage der Irreführung nicht ausreicht, wenn sich – wie vom Oberlandesgericht München festgestellt – nur ein nicht ganz unmaßgeblicher Teil der angesprochenen Verbraucher aufgrund der beanstandeten Werbung irrige Vorstellungen über die Marktstellung von Karstadt macht. Eine Irreführung ist vielmehr erst dann anzunehmen, wenn die Werbeaussage geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der Verbraucher eine Fehlvorstellung hervorzurufen. Aufgrund des Gesamteindrucks, den die konkrete Werbung vermittelt, sehen die angesprochenen Verbraucher in der behaupteten Marktführerschaft die quantitative Angabe, dass Karstadt den größten Umsatz auf dem Sportartikelmarkt erzielt. Nach dem, was das Berufungsgericht bislang festgestellt hat, ist diese Werbeaussage nicht unrichtig, auch wenn die in der Klägerin zusammengeschlossenen Einzelunternehmen zusammen einen größeren Umsatz als die Beklagte erwirtschaften. Bei einem Vergleich mit der Beklagten zieht das von der Werbung angesprochene Publikum erfahrungsgemäß nur diejenigen Unternehmen in Betracht, die ebenso wie die Beklagte für ihre Umsatzentwicklung als einzelne Unternehmen verantwortlich sind. Für eine Irreführung ist daher erforderlich, dass das von der Werbung angesprochene allgemeine Publikum die in der Klägerin zusammengeschlossenen Unternehmen zumindest als wirtschaftliche Einheit ansieht. Dazu hatte das Berufungsgericht keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Der Rechtsstreit ist deshalb an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden, das die noch fehlenden Feststellungen nachzuholen haben wird.
Urteil vom 8. März 2012 – I ZR 202/10 – Marktführer Sport
Vorinstanzen:
LG München I – Urteil vom 17. Januar 2008 – 4 HK O 18422/07
OLG München – Urteil vom 24. Juli 2008 – 29 U 2293/08
Quelle und Herausgeber: Pressestelle des Bundesgerichtshofs, 76125 Karlsruhe
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8.03.2012Zum Leistungsschutzrecht für Presseverleger im Internet
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Nach langjährigen Bemühungen der Verlagsbranche hat sich der Koalitionsausschuss der Bundesregierung am 05. März 2012 darauf geeinigt, im Rahmen des dritten Korbs der Reform des Urheberrechts ein Leistungsschutzrecht für Presseverleger im Internet einzuführen.
Stellvertretend für die Forderung der Verleger dürfte das Statement des Verbandes Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ) gestanden haben, wonach „täglich in deutschen Zeitungs- und Zeitschriftenverlagen Tausende aufwendig produzierte Artikel entstehen, die im Internetzeitalter aber in Sekundenschnelle von Dritten ausschnittsweise oder komplett übernommen, verwertet und vermarktet werden können. Dieser kommerziellen Nutzung stehen die Verlage schutzlos gegenüber, denn sie besitzen im Gegensatz zu anderen Werkmittlern wie der Film- und Musikindustrie heute kein Eigentumsrecht an den Früchten ihrer Arbeit.“
Vorbild des Leistungsschutzrechts für Presseverleger im Internet waren die bereits seit längerem im Urhebergesetz geregelten Leistungsschutzrechte für ausgewählte Branchen wie die Hersteller von Tonträgern, Filmen oder Datenbanken. Die Sonderrechte waren eingeführt worden, weil die Produkte dieser Branchen (Film- & Tonträger, Datenbanken etc.) nur mit erheblichem finanziellem Aufwand erstellt werden können, mangels „individueller Gestaltung“ aber nicht als urheberrechtlich schutzfähige Werke angesehen werden. Da sie auf der anderen Seite mit geringem Aufwand und häufig ohne Qualitätsverlust vervielfältigt werden können, verfolgen die Leistungsschutzrechte nach der gesetzgeberischen Vorstellung vor allem den Zweck, den Herstellern einen finanziellen Ausgleich für ihre Aufwendungen zukommen zu lassen, der nach normalen urheberrechtlichen Maßstäben nicht möglich ist.
Die Motive dieses Investitionsschutzes waren schon in Bezug auf die älteren Leistungsschutzrechte nicht ohne Kritik geblieben. Die Verlage scheinen sich aber nun durchgesetzt zu habe. Im Protokoll des Koalitionsausschusses heißt es dazu wörtlich:
„Im Koalitionsvertrag ist vereinbart, dass Verlage im Online-Bereich nicht schlechter gestellt sein sollen als andere Werkvermittler. Deshalb sollen Hersteller von Presseerzeugnissen ein eigenes Leistungsschutzrecht für die redaktionell-technische Festlegung journalistischer Beiträge oder kleiner Teile hiervon erhalten. Gewerbliche Anbieter im Netz, wie Suchmaschinenbetreiber und News-Aggregatoren, sollen künftig für die Verbreitung von Presseerzeugnissen (wie Zeitungsartikel) im Internet ein Entgelt an die Verlage zahlen. Damit werden die Presseverlage an den Gewinnen gewerblicher Internet-Dienste beteiligt, die diese – mit der bisher unentgeltlichen – Nutzung der Verlagserzeugnisse erzielen. Auch die Urheber sollen eine angemessene finanzielle Beteiligung an der Verwertung des Leistungsschutzrechts erhalten. Einzug und Verteilung der Entgelte soll über eine Verwertungsgesellschaft erfolgen. Die Schutzdauer soll ein Jahr betragen. Die private Nutzung von Presseerzeugnissen im Internet wird nicht vergütungspflichtig, normale User werden also nicht betroffen sein. In der gewerblichen Wirtschaft bleiben das Lesen am Bildschirm, das Speichern und der Ausdruck von Presseerzeugnissen kostenfrei.“
Verständlicherweise begrüßt die Verlagsbranche die Pläne der Bundesregierung zur Einführung eines Leistungsschutzrechts für Presseverleger im Internet ganz überwiegend, auch wenn nicht alle Forderungen erfüllt wurden. Insbesondere gewerbliche Nutzer von Zeitungswebsites sollen für das Lesen von Inhalten weiterhin nichts zahlen müssen.
Heftiger Widerstand gegen die wirtschaftlich motivierten Interessen der Verlage kommt sowohl von privater als auch gewerblicher Seite, vor allem durch die Netzcommunity. Die Argumente gegen das geplante Gesetz, von vielen bereits als „Lex Google“ bezeichnet, sind vielfältig und reichen vom bedroht gesehenen Interesse der Bevölkerung an einem möglichst ungehinderten, freien und kostenlosen Zugang zu Informationen bis hin zu praktischen Zweifeln, welche Leistungen wie abgerechnet werden sollen.
In der ausufernden Debatte verliert man schnell den Überblick. Anhänger beider Seiten haben daher dankenswerterweise die wichtigsten Pro- und Contra Argumente aufbereitet, so etwa die Initiative gegen ein Leistungsschutzrecht (IGEL), die z.B. von Google und der Piratenpartei Deutschland unterstützt wird. Auf Verlegerseite nimmt der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger Stellung. Wer sich eingehender mit den politischen und wirtschaftlichen Hintergründen, Motiven und Risiken auseinandersetzen will, wird sicherlich bei CARTA fündig werden.
Einig sind beide Seiten sich nur, dass zahlreiche wichtige Details noch offen sind. Unklar ist etwa, wie das neue Leistungsschutzrecht technisch und organisatorisch umgesetzt werden soll. Im sich laufend entwickelnden und neu erfindenden Internet erscheint die Vorstellung von Verwertungsgesellschaften analog GEMA oder VG Wort dabei seltsam rückständig und sperrig.
Fraglich ist auch, wie und wo die Grenze zwischen privaten und gewerblichen Angeboten gezogen werden soll, was im Internet traditionell Schwierigkeiten hervorruft (vgl. die Abgrenzungsproblematik zwischen privaten und gewerblichen Verkäufen auf Onlinehandelsplattformen wie eBay). Konkret stellt sich die Frage beispielsweise bei einem Blog, auf dem neben privatem Content auch Werbung für Dritte geschaltet wird. Will man die Einzelfallgerechtigkeit als heilige Kuh des deutschen Rechts nicht opfern, dürfte man voraussichtlich kaum an einer differenzierten Betrachtung der einzelnen Angebote vorbeikommen. Für die Betroffenen Betreiber hätte dies jedoch erhebliche Rechtsunsicherheit zur Folge.
Wir werden die Diskussion für Sie verfolgen. Informationen zur weiteren Entwicklung finden Sie wie gewohnt in diesem Blog.
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Niklas Plutte
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8.03.2012CeBIT-Interview mit RA Florian Decker zum Thema Cookie-Richtlinie
Datenschutzrecht, E-Commerce, Events, IT-Recht, Online-Recht Kommentar hinzufügen8.03.2012CeBIT-Interview mit Christian Welkenbach zum Thema Cloud Services im internationalen Umfeld
Datenschutzrecht, Events, IT-Recht, IT-Verträge, Online-Recht, Presse Kommentar hinzufügen24.02.2012EU-Cookie-Richtlinie in Frankreich bereits umgesetzt
Datenschutzrecht, Events, IT-Recht, Online-Recht Kommentar hinzufügen
Am Beispiel der Website der französichen Datenschutzbehörde CNIL kann man schon jetzt sehen, was in Kürze auch in Deutschland Gesetz werden wird. Die Franzosen haben die Cookie-Richtlinie, wonach für die Speicherung von Cookies künftig eine Einwilligung erforderlich ist, nämlich bereits in nationales Recht umgesetzt. Doch längst nicht alle Seitenbetreiber in Frankreich halten sich an die neuen Vorgaben. Die CNIL möchte hier allerdings mit gutem Beispiel vorangehen und hat am oberen Seitenrand eine Checkbox für die elektronische Einwilligung zur Speicherung von Cookies eingereichtet. So lange der Besucher der Speicherung nicht zustimmt, werden keine Cookies gespeichert. Wie genau die Vorgaben nach deutschem Recht aussehen, ist derzeit noch nicht endgültig entschieden. Die Umsetzungsfrist ist jedenfalls schon verstrichen. Wünschenswert wäre allerdings, dass die größten Internet-Browser wie MS Internet Explorer, Mozilla Firefox oder Google Chrome sich darauf verständigen, Cookies standardmäßig zu deaktivieren, so dass grafische Verschandelungen der Webseiten vermieden werden können.
Rechtsawalt Florian Decker wird zu diesem Thema am 06.03.2012 um 10 Uhr auf der CeBIT einen Vortrag halten.