19.10.2011EuGH – Zur Zulässig der Verwendung von Konkurrenzmarken als AdWords

Markenrecht, Werberecht Kommentar hinzufügen

Der europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass die Nutzung von fremden Markenbegriffen im Rahmen des Google Dienstes „AdWords“ zur Bewerbung eigener Produkte zulässig sein kann, wenn damit eine Alternative zum Angebot des Konkurrenten und Inhabers der fremden Marke geboten werden soll (EuGH, Urteil vom 22. September 2011 – C-323/09).

Hintergrund war eine Klage des US-Unternehmens Interflora Inc. als Betreiber eines weltweiten Blumenliefernetzes gegen das bekannte britische Einzelhandelsunternehmen Marks & Spencer. Letzteres hatte Begriffe wie „INTERFLORA“ als Google AdWords für die Bewerbung des eigenen Blumenlieferservices verwendet, obwohl diese national und europaweit zu Gunsten von Interflora Inc. als Marken geschützt waren. Wenn Internetnutzer die geschützten Bezeichnungen als Suchbegriff in die Suchmaschine Google eingaben, erschien folglich eine Anzeige zum Blumenservice von Marks & Spencer.

Nachdem Interflora Inc. in Großbritannien Klage gegen Marks & Spencer erhoben hatte, legte der mit dem Fall betraute High Court of Justice (England & Wales) dem EuGH Fragen zu mehreren Aspekten der Markenbenutzung ohne Zustimmung des Markeninhabers vor.

Für Interessierte folgen die teilweise etwas schwer verständlichen Kernsätze der Entscheidung sowie einige Erläuterungen durch uns. Eine Kurzzusammenfassung bietet das Fazit.

1. Herkunftsfunktion der Marke

Unter Bezugnahme auf sein Urteil Google stellte der EuGH zunächst fest, dass die herkunftshinweisende Funktion einer Marke beeinträchtigt ist, wenn aus der anhand eines der Marke entsprechenden Schlüsselworts erscheinenden Anzeige für einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen von dem Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder vielmehr von einem Dritten stammen. Dagegen beeinträchtigt die Benutzung eines mit einer fremden Marke identischen Zeichens im Rahmen eines Internetreferenzierungsdienstes wie „AdWords“ nicht die Werbefunktion der Marke.

Vereinfacht ausgedrückt dürfen dem User bei Betrachtung der Anzeige keine Zweifel darüber entstehen, von welchem Unternehmen die erscheinende Anzeige stammt. Andernfalls liegt eine Verletzung der Herkunftsfunktion der Marke vor, deren Unterlassung der Markeninhaber fordern darf.

2. Investitionsfunktion der Marke

Weiter prüfte der Gerichtshof zum ersten Mal den Schutz der Investitionsfunktion der Marke. Diese Funktion der Marke ist beeinträchtigt, wenn ein Mitbewerber ein mit der Marke identisches Zeichen für identische Waren oder Dienstleistungen benutzt und diese Benutzung es dem Markeninhaber wesentlich erschwert, seine Marke zum Erwerb oder zur Wahrung eines Rufs einzusetzen, der geeignet ist, Verbraucher anzuziehen und zu binden. In einer Situation, in der die Marke bereits einen Ruf genießt, wird die Investitionsfunktion beeinträchtigt, wenn eine solche Benutzung Auswirkungen auf diesen Ruf hat und damit dessen Wahrung gefährdet.

Dagegen darf der Markeninhaber einen Mitbewerber nicht an einer solchen Benutzung hindern können, wenn diese lediglich zur Folge hat, dass der Markeninhaber seine Anstrengungen zum Erwerb oder zur Wahrung eines Rufs, der geeignet ist, Verbraucher anzuziehen und zu binden, anpassen muss. Ebenso wenig kann der Markeninhaber mit Erfolg den Umstand anführen, dass diese Benutzung einige Verbraucher veranlassen werde, sich von Waren oder Dienstleistungen der genannten Marke abzuwenden.

Ob die Benutzung des mit der Marke INTERFLORA identischen Zeichens durch Marks & Spencer die Möglichkeit der Interflora Inc. gefährdet, einen Ruf zu wahren, der geeignet ist, Verbraucher anzuziehen und zu binden, wird der High Court of Justice als nationales Gericht beurteilen.

3. Zu Verwässerung der Marke und dem sog. „Trittbrettfahren“

Zu den zusätzlichen Fragen betreffend den verstärkten Schutz bekannter Marken und insbesondere zur Tragweite der Begriffe „Verwässerung“ (Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft der bekannten Marke) und „Trittbrettfahren“ (Unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der Marke) stellt der EuGH u.a. fest, dass es als Trittbrettfahren zu beurteilen sein kann, wenn ohne „rechtfertigenden Grund“ im Rahmen eines Referenzierungsdienstes Zeichen ausgewählt werden, die mit einer fremden bekannten Marke identisch oder ihr ähnlich sind. Dies kann insbesondere für Fälle anzunehmen sein, in denen Werbende im Internet mittels Auswahl von Schlüsselwörtern, die bekannten Marken entsprechen, Waren zum Verkauf anbieten, die Nachahmungen von Waren des Inhabers dieser Marken sind.

4. Markenverwendung mit dem Ziel, eine Alternative aufzuzeigen

Wenn dagegen im Internet anhand eines Schlüsselworts, das einer bekannten Marke entspricht, eine Werbung gezeigt wird, mit der – ohne eine bloße Nachahmung von Waren oder Dienstleistungen des Inhabers dieser Marke anzubieten, ohne diese zu verwässern oder ihre Wertschätzung zu beeinträchtigen (Verunglimpfung) und ohne im Übrigen die Funktionen dieser Marke zu beeinträchtigen – eine Alternative zu den Waren oder Dienstleistungen des Inhabers der bekannten Marke vorgeschlagen wird, fällt eine solche Benutzung grundsätzlich unter einen gesunden und lauteren Wettbewerb im Bereich der fraglichen Waren oder Dienstleistungen.

5. Fazit:

Solange keine der oben als missbräuchlich dargestellten Markennutzungen vorliegt, ist die Verwendung fremder Marken für die Bewerbung des eigenen identischen oder ähnlichen Produkts über den Google Dienst AdWords nach EuGH zulässig, wenn dadurch wie oft in der Praxis schlicht eine Alternative zum Konkurrenzprodukt angeboten werden soll.

Vorausgesetzt, dass die neuen EuGH-Kriterien eingehalten werden, ermöglicht es diese ausgesprochen praxisrelevante Entscheidung Unternehmen nun in deutlich größerem Umfang, Markenbegriffe der Konkurrenz für die Bewerbung der eigenen Produkte als AdWords zu buchen. Dabei muss allerdings beobachtet werden, wie die nationalen Gerichte die stets allgemeinen Vorgaben des EuGH konkret umsetzen. Wir halten Sie auf dem Laufenden.

 

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Niklas Plutte
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5.08.2011LG Düsseldorf – Kein Monopol auf „Nicht quatschen, MACHEN“

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Der bekannte Comedian Mario Barth klagte kürzlich vor dem Landgericht Düsseldorf gegen die Verwendung des Slogans „Nicht quatschen, MACHEN“ durch einen Textilienhändler, der mit dieser Wortfolge bedruckte T-Shirts über das Internet vertrieb. Den per einstweiliger Verfügung erwirkten Unterlassungsanspruch akzeptierte der Textilienhändler noch. In dem auf Auskunft und Schadenersatz gerichteten Folgeverfahren unterlag Barth jedoch nun in erster Instanz (LG Düsseldorf, Urteil vom 27.07.2011, Az. 2a O 72/11).

Im Verfahren verwehrten die Richter Barth sowohl Ansprüche aus Markenrecht, Wettbewerbsrecht als auch Werktitelschutz. Der Slogan „Nicht quatschen, MACHEN“ sei eine zum Allgemeingut zählende allgemeine Lebensweisheit, die auch schon vor Verwendung durch Barth im deutschen Sprachgebrauch vorhanden gewesen sei und vom Verkehr keinem bestimmten Hersteller zugeordnet würde. 

Eine Wettbewerbsverletzung läge ebenfalls nicht vor, weil der Slogan selbst weder über wettbewerbsrechtliche Eigenart verfüge noch eine vermeidbare Herkunftstäuschung vorläge. Zwar wäre das Urteil wohl anders ausgefallen, wenn der Textilienhändler neben der Wortfolge auch die grafische Gestaltung von Barths Textilien übernommen hätte. Dies war hier jedoch gerade nicht der Fall.
Eine Werktitelverletzung lehnte das Gericht ebenfalls mit Verweis auf den Charakter des Slogans als allgemeine Lebensweisheit ab, da die Abbildung des Slogans auf T-Shirts keine titelmäßige Verwendung, sondern nur eine Verzierung der Bekleidungsstücke darstelle.

Nachdem der Textilienhändler auch Löschung der Marke „Nicht quatschen, MACHEN“ beantragt hat, muss Barth um den Bestand seiner Marke fürchten.

Fazit:

Der Fall Barths veranschaulicht, welche Risiken mit der Verfolgung von Markenrechten  verbunden sind. Es droht der Boomerang-Effekt in Form eines kostspieligen Prozessverlusts und einer – unter Umständen wirtschaftlich sogar noch bedeutenderen – Löschung der eigenen Marke.

 

Wir begleiten Sie gerne bei der Erarbeitung markenrechtlicher Strategien und der Verfolgung Ihrer Schutzrechte. Sollten Sie zu diesem Thema Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite www.res-media.net oder wenden Sie sich direkt an plutte@res-media.net.

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1.08.2011EuGH zur Haftung von Internet-Marktplatz-Betreibern für Markenrechtsverletzungen durch Nutzer

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Der EuGH hat mit Urteil vom 12.07.2011 entschieden, dass der Betreiber eines elektronischen Marktplatzes sich nicht auf EU-Ausnahmen von seiner Verantwortlichkeit berufen kann, wenn er nach Erlangung der Kenntnis von dem Markenrechtsverstoß durch den Nutzer des Marktplatzes die betreffenden Daten nicht unverzüglich löscht oder sperrt. Die nationalen Gerichte können die Betreiber zur Ergreifung von Maßnahmen verpflichten, um die Verletzung von Markenrechten zu beenden oder zu verhindern (Rechtssache C-324/09).

Der Kosmetikkonzern L’Oréal hatte gegen den Marktplatzbetreiber eBay geklagt, weil dieser an Markenrechtsverstößen durch die eBay-Nutzer beteiligt gewesen sein sollte.

Der EuGH stellte klar, dass eine Verletzung von ausschließlichen Markenrechten durch natürliche Personen nur dann in Frage kommt, wenn eine gewerbliche Tätigkeit des Nutzers vorliegt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Verkäufe aufgrund ihres Umfangs und ihrer Häufigkeit über die Sphäre einer privaten Tätigkeit hinausgehen.

Das EU-Recht findet für in einem Drittstaat befindliche Markenprodukte ab dem Zeitpunkt Anwendung, zu dem der Nutzer Verkaufsangebote und Werbung an Verbraucher in der Union richtet. Für die nationalen Gerichte ist dies z.B. daran erkennbar, dass der Verkäufer bereit ist, die Ware in Gebiete der EU zu liefern.

Leistet der Betreiber dem Verkäufer z.B. durch Optimierung der Angebotspräsentation und Bewerbung der Angebote Hilfe, spielt er keine neutrale, sondern eine „aktive Rolle“, die zur Kenntnis der Angebotsdaten oder der Kontrolle über diese führen kann. Dann kann der Betreiber sich nicht auf die in Art. 14 der Richtlinie 2000/31 geregelte Ausnahme von der Verantwortlichkeit für Hosting-Dienstleister berufen.

Selbst wenn er eine solche „aktive Rolle“ nicht übernimmt, entfällt seine Verantwortlichkeit nicht, wenn er sich etwaiger Tatsachen oder Umstände bewusst war, wonach ein sorgfältiger Wirtschaftsteilnehmer die Rechtswidrigkeit der Angebote des Nutzers hätte erkennen müssen und wenn er die betreffenden Daten nicht unverzüglich nach Kenntniserlangung entfernt oder den Zugang zu ihnen sperrt. Sollte dies nicht geschehen, können die nationalen Gerichte Maßnahmen zur Identifizierung der Nutzer durch den Betreiber anordnen. Dabei sind jedoch die datenrechtlichen Bestimmungen zu wahren.

Die Pressemitteilung des EuGH zu diesem Urteil finden Sie unter:

http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2011-07/cp110069de.pdf

 

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29.06.2011EuGH: Das Verbot einer Gemeinschaftsmarkenverletzung wirkt im Grundsatz europaweit

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In seinem Urteil vom 12. April 2011 hat der EuGH entschieden, dass sich das von einem nationalen Gemeinschaftsmarkengericht ausgesprochene, ggf. zwangsgeldbewehrte Verbot Handlungen, die eine Gemeinschaftsmarke verletzen oder zu verletzen drohen, fortzusetzen, grundsätzlich von Rechts wegen auf das gesamte Gebiet der Europäischen Union erstreckt (Rechtssache: C‑235/09).

Der zugrunde liegende Rechtsstreit betraf die Benutzung der für das französische Unternehmen Chronopost SA eingetragenen EU-Gemeinschaftsmarke „WEBSHIPPING“ durch die DHL Express France SAS als Rechtsnachfolgerin der DHL International SA. Das französische Gemeinschaftsmarkengericht hatte DHL Express France die Fortsetzung der Benutzung dieser Gemeinschaftsmarke zur Bezeichnung eines insbesondere über das Internet zugänglichen Eilbriefdienstes unter Androhung eines Zwangsgeldes verboten, allerdings nicht klargestellt, auf welches Gebiet sich das Verbot beziehe. Gegen diese Entscheidung legte Chronopost ein Anschlussrechtsmittel ein, mit welchem sie geltend machte, dass hierin eine Verletzung von Art. 1 und 98 der Verordnung Nr. 40/94 liege.

Der EuGH entschied auf die gerichtliche Vorlagefrage hin, dass sich aus der territorialen Zuständigkeit des das Verbot aussprechenden Gemeinschaftsmarkengerichts (Art. 93 Abs. 1 bis 4 i. V. m. Art. 94 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94) und aus der territorialen Reichweite des ausschließlichen Markenrechts des Inhabers (insb. Art. 1 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94) ergibt, dass ein solches Verbot sich zumindest grundsätzlich auf das gesamte EU-Gebiet erstreckt. Allerdings kann dieses Verbot in bestimmten Fällen territorial von dem Gemeinschaftsgericht zu begrenzen sein. Dies ist dann der Fall, wenn die (möglichen) Verletzungshandlungen sich auf einen Mitgliedstatt oder einen Teil des EU-Gebiets beschränken. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Benutzung des Zeichens schon aus sprachlichen Gründen die Funktion der Gemeinschaftsmarke außerhalb des nationalen Gebiets nicht beeinträchtigen kann.

Auch entschied der EuGH, dass eine Zwangsmaßnahme, wie z.B. ein Zwangsgeld, die ein innerstaatliches Gericht verhängt um sicherzustellen, dass ein solches Verbot befolgt wird, auch von anderen Mitgliedstaaten, auf die sich die territoriale Reichweite des Verbots erstreckt, anzuerkennen und zu vollstrecken ist. Wenn der Mitgliedstaat eine solche Zwangsmaßnahme nach seinem innerstaatlichen Recht nicht kennt, hat er seine eigenen gesetzlichen Bestimmungen so anzuwenden, dass die Befolgung des Verbots in gleichwertiger Weise gewährleistet wird.

Fazit:

Die Entscheidung des EuGH leistet einen wichtigen Beitrag zur Sicherung der effektiven europaweiten Durchsetzung von eingetragenen Gemeinschaftsmarkenrechten. Allerdings gilt dieser europaweite Schutz nicht unbegrenzt, die nationalen Kennzeichengerichte können die Reichweite der Entscheidung im Einzelfall territorial begrenzen.

Die Entscheidung des EuGH ist abrufbar unter: http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/gettext.pl?where=&lang=de&num=79889587C19090235&doc=T&ouvert=T&seance=ARRET

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21.06.2011DPMA startet mit Elektronischer Schutzrechtsakte ins digitale Zeitalter

Geschmacksmusterrecht, Markenrecht, Patentrecht Kommentar hinzufügen

Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) hat zum 1. Juni 2011 die Elektronische Schutzrechtsakte für Patente, Gebrauchsmuster, Topografien und ergänzende Schutzzertifikate eingeführt. Sie ermöglicht die komplett elektronische Bearbeitung des Patent- und Gebrauchsmusterverfahrens von der Anmeldung bis zur Publikation.

Ein großer Vorteil dieses Verfahrens ist der Effizienzgewinn. So können nun mehrere Verfahrensschritte an einer Akte gleichzeitig erfolgen, zuvor war nur eine schrittweise Bearbeitung möglich. Auch entfallen interne Registraturarbeiten und Botenwege. Dies führt zu einer zügigeren Aktenbearbeitung und -benachrichtigung. Entwickelt und konzipiert wurde das neue IT-System in Zusammenarbeit mit der IBM Deutschland GmbH.

Bisher wurde die Informationstechnologie schon zur Unterstützung der Verfahrensbearbeitung und in den Bereichen Online-Anmeldung sowie Publikation genutzt. Die Schutzrechtsakte schließt jetzt die elektronische Lücke zwischen Anmeldung und Publikation.

Sabine Leutheusser-Schnarrenberger erklärte anlässlich der Vorstellung der Schutzrechtsakte in München: „Mit diesem Modernisierungsschub baut das DPMA seine starke Stellung im Kreis der weltgrößten Ämter für gewerbliche Schutzrechte weiter aus und wird als Anlaufstelle für die innovative Wirtschaft noch attraktiver“. Auch die Präsidentin des DPMA, Cornelia Rudloff-Schäffer, zeigte ihre Begeisterung über die Einführung: „Wir besitzen jetzt ein elektronisches Bearbeitungssystem, das zu den modernsten und leistungsfähigsten IT-Systemen aller großen Patentämter weltweit zählt. Hierauf sind wir sehr stolz“.

Und das DPMA plant bereits weitere Schritte: Ab 2012 soll den Kundinnen und Kunden eine Akteneinsicht per Internet zur Verfügung stehen. So können diese sich jederzeit über den Stand ihres Verfahrens informieren. Auch ist bereits eine elektronische Schutzrechtsakte für Marken und Geschmacksmuster in Bearbeitung.

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21.06.2011OLG Frankfurt – Vorsicht vor dem „R im Kreis“

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Der einem Wort-/Bildzeichen hinzugefügte Begriff “Germany” stellt eine Angabe über die geographische Herkunft der Ware dar, wenn das Zeichen vom angesprochenen Verkehr nicht als Unternehmenskennzeichen, sondern als Marke aufgefasst wird. Letzteres ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn das Zeichen einer bestimmten Ware zugeordnet sowie mit einem Registrierungshinweis (“R im Kreis”) versehen ist und keine auf einen Unternehmensnamen hindeutenden Zusätze enthält (OLG Frankfurt, Urteil vom 05.05.2011, Az. 6 U 41/10).

Ein Werkzeughersteller war wegen der Nutzung von Herstellerlogos von einem Wettbewerbsverband mit der Begründung verklagt worden, es würde wahrheitswidrig der Eindruck erweckt, die beworbenen Werkzeuge seien in Deutschland hergestellt worden, obwohl die tatsächliche Herstellung unstreitig im Ausland erfolgte. Die Logos zeigten das Unternehmenskennzeichen und darunter den Hinweis “Germany”.

Nachdem das Landgericht Frankfurt bereits einen Unterlassungsanspruch des Wettbewerbsverbands nach §§ 127 I, 128 I MarkenG i.V.m. 8 III Nr. 2 UWG bejaht hatte, blieb auch die Berufung vor dem OLG Frankfurt erfolglos.

Im Mittelpunkt des Streits stand, ob der Verkehr in der geographischen Angabe einen Hinweis auf die Produktionsstätte des Werkzeugs oder lediglich auf den Sitz des für die Herstellung verantwortlichen Unternehmens sah. Im ersten Fall wäre der Zusatz „Germany“ als geographische Herkunftsangabe einzuordnen gewesen, im zweiten Fall lediglich als Hinweis auf den Unternehmenssitz. Juristische Kernfrage war somit, ob das Zeichen „ks tools“ als Marke oder als Unternehmenskennzeichen aufzufassen war.

Im Ergebnis stufte das Gericht die verwendete Grafik als falschen Hinweis auf den Produktionsort des Akku-Schlagschraubers ein, also die geographische Herkunft der Ware. Entscheidend war dabei weniger der Zusatz „Germany“, wie ihn auch zahlreiche Konkurrenten des Werkzeugherstellers verwendeten, sondern das am rechten Zeichenrand erkennbare „R im Kreis“. Gerade den angesprochenen Fachkreisen sei nämlich bekannt, dass hiermit ein Kennzeichenschutz kraft Registrierung beansprucht werde, wie er nur für eine Marke möglich ist.

Fazit:

Der „®“-Zusatz entstammt dem anglo-amerikanischen Rechtsraum und weist auf eine eingetragene Marke hin. Genauso wie der Copyright-Hinweis „©“ ist er in Deutschland rechtlich unbeachtlich, birgt aber wie gesehen Zündstoff für vermeidbare Abmahnungen.

Unser Tipp: Einfach weglassen.

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23.05.2011BGH: Markenproduktpiraterie nur bei klarer und deutlicher Imitationsbehauptung wettbewerbswidrig

Markenrecht, Wettbewerbsrecht Kommentar hinzufügen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 5.5.2011 entschieden, dass für die Einordnung des Handels mit Markenparfümimitaten als unlautere vergleichende Werbung gem. § 6 Abs. 2 Nr. 6 Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) eine klare und deutliche Imitationsbehauptung erforderlich ist. Hierfür reicht es nicht aus, wenn lediglich Assoziationen an die Originale geweckt werden (AZ: I ZR 157/09 – Creation Lamis).

Die Beklagte führt unter der Marke „Creation Lamis“ im Internet Parfümprodukte im Niedrigpreissegment, deren Duft dem von teuren Markenparfüms jedenfalls ähnelt. Die Klägerin, die selbst Markenparfümprodukte anbietet, hielt dieses Vorgehen für wettbewerbswidrig, da eine Nachahmung des Originals vorliege.

§ 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG bestimmt, dass eine unlautere vergleichende Werbung dann vorliegt, wenn der Vergleich „eine Ware oder Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung darstellt“. Diese Vorschrift verbietet laut BGH nicht, ein Original nachzuahmen, sodass eine ähnliche Aufmachung oder Bezeichnung der Imitate, die gewisse Assoziationen zu Markenprodukten weckt für sich nicht ausreicht. Vielmehr ist eine klare und deutliche Imitationsbehauptung erforderlich. Das Produkt muss hierfür aus Sicht des jeweiligen Verkehrskreises als Imitation des Originalprodukts beworben werden. Sonstige Umstände, die erst zu ermitteln sind, können keine Berücksichtigung finden.

Wenn sich eine Werbung allerdings an verschiedene Verkehrskreise richtet, reicht es laut BGH aus, wenn die Unlauterkeit im Hinblick auf zumindest einen Verkehrskreis gegeben ist. Das Berufungsgericht hatte im vorliegenden Fall lediglich auf die Sicht der Endverbraucher abgestellt und damit eine Unlauterkeit verneint, die Sicht der Fachhändler aber außer Betracht gelassen. Die Klägerin hatte hierzu vorgetragen, dass die Händler wegen ihrer speziellen Kenntnisse aufgrund der Bezeichnungen und Ausstattung der Parfümimitate in der Werbung eine klare Imitationsbehauptung erkannt hätten. Das Berufungsurteil wurde daher vom BGH aufgehoben und die Sache zurück an das Berufungsgericht verwiesen.

Zudem soll das Berufungsgericht auch überprüfen, ob die Werbung des Beklagten gegenüber Händlern eine unangemessene Rufausnutzung der Marken der Klägerin darstellt (s. hierzu § 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG).
 
Vorinstanzen
KG Berlin, Urt. v. 24.07.2009 – 5 U 48/06
LG Berlin, Urt. v. 25.01.2006 – 97 O 2/05

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5.05.2011OLG Hamburg: 3D-Verpackungen von LEGO genießen wettbewerbsrechtlichen Schutz vor Nachahmungen

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In zwei Entscheidungen aus den Jahren 2009 und 2010 hatten sich BGH und EuGH übereinstimmend gegen einen Schutz der bekannten LEGO-Spielsteine als dreidimensionale Marke ausgesprochen, weil die Steine ausschließlich aus einer Form bestehen, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist. Eine Monopolisierung von technischen Lösungen verbietet aber sowohl deutsches als auch europäisches Markenrecht (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bzw. Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe e Ziffer ii, EU-Verordnung Nr. 40/94). Hintergrund dieser Verbote ist, dass technische Lösungen nach der gesetzlichen Vorstellung nur zeitlich begrenzt Einzelnen zustehen dürfen, z.B. als Patent oder Gebrauchsmuster. Spätestens mit Ablauf der maximalen Schutzfrist soll die Technik der Allgemeinheit zur Verfügung stehen. Dieses Ziel darf nicht durch Markenregistrierungen unterlaufen werden, da Markenschutz durch Zahlung von Verlängerungsgebühren faktisch unbegrenzt aufrecht erhalten werden.

Vor diesem Hintergrund entschied das OLG Hamburg nun auf den ersten Blick überraschend, dass die Noppenstruktur der LEGO-Verpackungen (!) im Gegensatz zu den LEGO-Spielsteinen selbst durchaus Schutz genießt. Dies folgt allerdings nicht aus Markenrecht, sondern wegen Anerkennung von ergänzendem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz (OLG Hamburg, Urteil vom 24.02.2011, Az. 3 U 63/10).

Zunächst stellte das Gericht fest, dass nach ständiger Rechtsprechung des BGH (vgl. etwa BGH GRUR 2007, 984, 985 – Gartenliege) die Übernahme einer Gestaltungsform, die nicht unter Sonderrechtsschutz steht, trotzdem nach § 4 Nr. 9a) UWG wettbewerbswidrig sein kann, wenn das Erzeugnis von wettbewerblicher Eigenart ist und besondere Umstände hinzutreten, die die Nachahmung unlauter erscheinen lassen. Unter wettbewerblicher Eigenart ist die Eignung eines Erzeugnisses zu verstehen, aufgrund seiner konkreten Gestaltung oder aufgrund bestimmter Merkmale für die angesprochenen Verkehrskreise auf die betriebliche Herkunft oder die Besonderheit des Erzeugnisses hinzuweisen (BGH WRP 2007, 1076, 1078 – Handtaschen; BGH GRUR 2006, 79, 80 – Jeans; BGH GRUR 2003, 332, 336 – Abschlussstück). Technische Merkmale, die bei gleichartigen Erzeugnissen aus technischen Gründen notwendigerweise verwendet werden müssen, können allerdings, sofern sie nicht mehr unter Sonderrechtsschutz stehen, nach dem Grundsatz der Freiheit des Standes der Technik eine wettbewerbliche Eigenart nicht begründen (BGH GRUR 2010, 80, Tz. 27 – LIKEaBIKE).

Nach Auffassung der Hamburger Richter folgt aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber nicht, dass die Übernahme von Merkmalen, die dem Stand der Technik entsprechen, stets wettbewerbsrechtlich zulässig ist. Denn sei ein Merkmal zwar technisch bedingt, aber frei wählbar oder austauschbar, so kann es zur wettbewerblichen Eigenart beitragen, sofern der Verkehr mit ihm eine Herkunfts- und Qualitätserwartung verbindet und die durch die Übernahme solcher Merkmale verursachte Gefahr der Herkunftstäuschung durch zumutbare Maßnahmen vermieden werden kann (BGH GRUR 2010, 80, Tz. 27 – LIKEaBIKE; BGH NJW-RR 2010, 53, Tz. 10 – Ausbeinmesser).

In der Noppenstruktur der LEGO-Verpackungen sah das Gericht eine solche wettbewerbliche Eigenart. Die Entscheidung dürfte maßgeblich beeinflusst haben, dass der durch aus dem Rahmen herausragendes Spielzeug erzeugte „3-D-Effekt” technisch keineswegs zwingend war. Ein Schutzbedürfnis der Mitbewerber für die identische bzw. nahezu identische Übernahme wesentlicher Gestaltungsmerkmale der außergewöhnlichen Verpackung bestand nicht. Daher halte ich die Entscheidung des OLG Hamburg für richtig, hier eine vermeidbare Herkunftstäuschung anzunehmen. Denn natürlich können Verpackungen für Spielsteine alternativer Drittanbieter auch ohne dreidimensionale Noppenstruktur gestaltet werden.

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26.04.2011ATU darf nicht mit Bildmarke von VW werben

Abmahnung, Markenrecht, Urteile, Werberecht Kommentar hinzufügen

Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat hat am 14. April 2011 entschieden, dass ein Automobilhersteller es einer markenunabhängigen Reparaturwerkstatt aufgrund seines Markenrechts untersagen kann, mit der Bildmarke des Herstellers für die angebotenen Reparatur- und Wartungsarbeiten zu werben (BGH, Urteil vom 14. April 2011, Az. I ZR 33/10)

Die Klägerin, die Volkswagen AG, ist Inhaberin der für Kraftfahrzeuge und deren Wartung eingetragenen Bildmarke, die das VW-Zeichen in einem Kreis wiedergibt. Sie wendet sich dagegen, dass die Beklagten, ATU Auto-Teile-Unger Handels GmbH & Co. KG, die mehrere hundert markenunabhängige Reparaturwerkstätten betreibt, in der Werbung für die Inspektion von VW-Fahrzeugen die Bildmarke der Klägerin verwendet.

Das Landgericht (LG Hamburg, Urteil vom 21. Februar 2008 - 315 O 768/07) und das Oberlandesgericht (OLG Hamburg, Urteil vom 16. Dezember 2009 - 5 U 47/08) haben der Beklagten die Verwendung der Bildmarke verboten. Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg.

BGH: Beeinträchtigung der Werbefunktion der Bildmarke

Der Bundesgerichtshof hat eine Verletzung der eingetragenen Marke der Klägerin bejaht. Die Beklagte hat mit der in ihrer Werbung für Inspektionsarbeiten an VW-Fahrzeugen angeführten Bildmarke der Klägerin ein mit der Klagemarke identisches Zeichen für identische Dienstleistungen (Wartung von Fahrzeugen) verwendet. Dadurch hat die Beklagte die Werbefunktion der Klagemarke beeinträchtigt. Mit der Verwendung des bekannten Bildzeichens der Klägerin ist ein Imagetransfer verbunden, der die Klagemarke schwächt.

BGH: Verwendung von Wortzeichen “VW” oder “Volkswagen” reicht aus

Das Markenrecht sieht allerdings vor, dass der Markeninhaber einem Dritten die Verwendung der Marke als notwendigen Hinweis auf den Gegenstand der Dienstleistungen des Dritten nicht verbieten kann, solange die Benutzung nicht gegen die anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel verstößt (vgl. § 23 MarkenG). Im Streitfall sind die Voraussetzungen dieser Schutzrechtsschranke indessen nicht erfüllt, weil die Beklagte zur Beschreibung des Gegenstands der von ihr angebotenen Dienstleistungen ohne weiteres auf die Wortzeichen “VW” oder “Volkswagen” zurückgreifen kann und nicht auf die Verwendung des Bildzeichens angewiesen ist.

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9.03.2011Wortmarke oder Wort-/Bildmarke?

Markenrecht Kommentar hinzufügen

Wir werden häufig gefragt, worin genau der Unterschied zwischen einer reinen Wortmarke und einer Wort-/Bildmarke liegt. Beide Markenformen sind nach § 3 Abs. 1 MarkenG grundsätzlich eintragungsfähig. Während die Wortmarke lediglich aus Schriftzeichen unabhängig von einer bestimmten Schriftart angemeldet wird, besteht die Wort-/Bildmarke in der Regel aus einer Kombination von Schriftzeichen und grafischen Elementen. Auch ein Markentext, der in einer bestimmten Schriftart angemeldet wird, fällt unter die Kategorie der Wort-/Bildmarke. Demgegenüber besteht eine reine Bildmarke ausschließlich aus grafischen Elementen ohne jeden Text.

Beispiele für eine Wortmarke:

MICROSOFT, VW

Beispiele für eine Wort-/Bildmarke:
      

 

 

Beispiele für eine Bildmarke:
  

Die amtlichen Gebühren für die Anmeldung einer Wortmarke und einer Wort-/Bildmarke sind gleich hoch. Die Markenformen unterscheiden sich jedoch in erster Linie durch ihren verschiedenen Schutzumfang. Nach der Rechtsprechung ist die Marke stets in ihrer Gesamtheit geschützt, d. h. so wie sie konkret eingetragen ist. Bei der Prüfung, ob zwischen zwei Marken Verwechslungsgefahr besteht, hat dementsprechend stets eine Beurteilung des Gesamteindruckes stattzufinden (EuGH GRUR 1998, 387 – Sabel/Puma).

Der Schutzbereich einer Wortmarke, die unabhängig von einer bestimmten Schriftart eingetragen ist, kann daher tendenziell größer sein als der einer Wort-/Bildmarke, die vielleicht auf eine individuelle Schriftart begrenzt ist. Die Wortmarke ist hingegen in jeder Schriftart geschützt. Daher empfiehlt sich grundsätzlich immer die Anmeldung einer Wortmarke, wenn ein möglichst großer Schutzumfang angestrebt wird. Ein weiterer Vorteil der Wortmarke ist, dass der Markeninhaber auch bei der rechtserhaltenden Benutzung der Marke wesentlich flexibler ist als bei einer Wort-/Bildmarke. Wird eine Marke innerhalb von 5 Jahren seit Eintragung nicht in der Form benutzt, wie sie eingetragen ist, kann diese löschungsreif werden. Die Wortmarke kann in jeder Schriftart rechtserhaltend benutzt werden, während eine Wort-/Bildmarke in derselben – oder zumindest ähnlichen – grafischen Gestaltung benutzt werden muss, um nicht zu verfallen. Bei der Einführung eines neuen Corporate  Designs kann dies dazu führen, dass eine neue Wort-/Bildmarke angemeldet werden muss.

Die Anmeldung einer Wort-/Bildmarke ist entweder dann ratsam, wenn der Markentext, der geschützt werden soll, als Wortmarke nicht hinreichend unterscheidungskräftig wäre. In solchen Fällen kann der Markentext z. B. mit einer speziellen Schriftart in eine Kombination aus Text und Bild integriert und als Wort-/Bildmarke angemeldet werden. Auf diese Weise können die grafischen Elemente die schwache oder gar fehlende Unterscheidungskraft des Markentextes kompensieren und der Marke insgesamt zu einer Eintragung verhelfen. Sind die grafischen Bestandteile jedoch ebenfalls nicht außerordentlich kennzeichnungskräftig oder bestehen diese z. B. nur darin, dass der Markentext in einer bestimmten Farbe und Schriftart dargestellt ist, so kann eine auf diese Weise angemeldete Marke durch die Markenämter ebenfalls beanstandet werden. So wurde etwa kürzlich die folgende Marke beim Harmonisierungsamt der EU (HABM) als Wort-/Bildmarke u. a. für Einzelhandelsdienstleistungen über das Internet (Klasse 35) angemeldet:


 

Es bleibt abzuwarten, ob das HABM die Marke für hinreichend unterscheidungskräftig halten wird, was eher unwahrscheinlich sein dürfte.

Wird eine Wort-/Bildmarke letztlich eingetragen, so erstreckt sich der Schutzbereich zunächst nur auf die Gesamtheit aus Bild und Text. Die grafischen Merkmale können aber auch einen eigenen Schutz entfalten. Wird z. B. der Markentext „base“ in derselben Schriftart, Anordnung der Buchstaben und Farbgebung verwendet oder als Marke angemeldet wie der oben dargestellte bekannte ebay-Schriftzug, so kann sich eine Verwechselungsgefahr allein aus der grafischen Ähnlichkeit ergeben, auch wenn der Markentext ein völlig anderer ist.

Falls Sie Interesse an einer Markenanmeldung haben, beraten wir Sie gerne eingehend, welche Markenform für Sie geeignet ist. In manchen Fällen kann es auch ratsam sein, gleich mehrere Marken anzumelden, z. B. eine Wortmarke und flankierend noch eine Wort-/Bildmarke. Wird dann später die Wortmarke aus welchen Gründen auch immer beanstandet, kann zumindest noch die Wort-/Bildmarke zur Eintragung gelangen. Wir freuen uns auf Ihre Anfrage! Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite www.res-media.net oder wenden Sie sich direkt an welkenbach@res-media.net.

Christian Welkenbach
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht

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