8.08.2011LG Köln: Deutsche Post muss Mitbewerbern das Postident-Verfahren zur Verfügung stellen
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Im Wettstreit um Kunden auf dem De-Mail-Markt hat die Deutsche Post versucht, ihren Konkurrenten Web.de und GMX das von ihr selbst angebotene Postident-Verfahren zu entziehen. Das Verfahren ist notwendig, um die Registrierung von De-Mails durchzuführen. Die Deutsche Post war 2009 aus dem De-Mail-Konsortium ausgestiegen und bietet seit etwa einem Jahr als Konkurrenzprodukt den E-Postbrief an. Um sich einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen, kündigte die Deutsche Post Web.de und GMX die Rahmenverträge über die Postident-Dienstleistungen. Diese wollten die Kündigung jedoch nicht hinnehmen und klagten. Zu Recht, wie das zuständige LG Köln entschied (LG Köln, Urteil vom 31.3.2011 – 88 O 49/10; nicht rechtskräftig).
Nach Ansicht des Gerichts stehen Web.de und GMX Ansprüche wegen des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung zu, Art. 102 AEUV i.V.m. § 33 GWB. An der marktbeherrschenden Stellung der Deutschen Post bestehe kein Zweifel, da diese etwa 85% aller Postident-Verfahren in Deutschland abwickelt. Ein Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung der Post liegt laut Urteil darin, dass sie gegenüber den Klägern die Verweigerung der Dienstleistungen mit ihren eigenen Wettbewerbschancen auf dem De-Mail-Markt begründe. Hier liege deshalb ein Fall des Behinderungsmissbrauchs vor. Die Leistungseinschränkung auf dem Markt der Identifikationsleistungen wirke sich auf den Wettbewerb der Parteien im Markt des De-Mail-Diensts unmittelbar aus. Die Entscheidung betreffe jedoch ausschließlich die Postident-Verfahren zum Zwecke der De-Mail Registrierung. Andere Bereiche seien davon nicht betroffen.
Fazit:
Eine richtige Entscheidung, da die Post als marktbeherrschender Dienstleister für Postident-Verfahren die Macht hat, ihren Konkurrenten auf dem De-Mail-Markt die Registrierung ihrer Kunden empfindlich zu erschweren. Die Konkurrenten sind diesbezüglich auf die Post angewiesen. Gerade weil hier ein Wettbewerbsverhältnis besteht, ist der Post durch die Kündigung der Verträge ein Missbrauch Ihrer Marktmacht vorzuwerfen. Dieser ist nun durch das LG Köln unterbunden worden, das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig.
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Florian Decker
Rechtsanwalt
und Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
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Das Bundeskartellamt (BKartA) hat gegen die Microsoft Deutschland GmbH ein Bußgeld in Höhe von 9 Mio. € verhängt. Microsoft hat in wettbewerbswidriger Weise auf den Wiederverkaufspreis des Softwarepakets „Office Home & Student 2007“ Einfluss genommen.
Das fragliche Produkt wurde im Herbst 2008 im stationären Einzelhandel massiv beworben. Mit finanzieller Unterstützung von Microsoft warb u.a. ein bundesweit tätiger Einzelhändler für das Produkt. Noch vor Beginn der Werbekampagne Mitte Oktober 2008 verständigten sich Mitarbeiter von Microsoft und des fraglichen Einzelhändlers bei mindestens zwei Gelegenheiten über den Wiederverkaufspreis des Softwarepakets „Office Home & Student 2007“.
Nicht jede Kontaktaufnahme zwischen Lieferant und Händler betreffend den Wiederverkaufspreis stellt eine verbotene Verhaltensabstimmung im Sinn von § 1 GWB dar. Allerdings darf es dabei zu keiner Abstimmung in der Weise kommen, dass sich der Lieferant konkret um die Koordinierung der Preisgestaltung des Händlers bemüht und sich
Händler und Lieferant auf diese Weise über das künftige Vorgehen des Händlers verständigen. Diese Grenze wurde im vorliegenden Fall überschritten. Microsoft hat die Geldbuße akzeptiert.
Quelle: PM des BKartA v. 8.4.2009
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Christian Welkenbach
Rechtsanwalt
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