29.08.2011Über Geschmack lässt sich streiten – Apple vs. Samsung 1:0
Geschmacksmusterrecht, IT-Recht, Patentrecht, Presse, Prozessrecht, Urteile Kommentar hinzufügen
Über die aktuelle Auseinandersetzung zwischen Apple und Samsung im Zusammenhang mit dem geschmacksmusterrechtlichen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Düsseldorf rund um das des Design des iPads ist schon viel berichtet worden. Hintergrund der Auseinandersetzung ist eine einstweilige Verfügung, mit der Samsung gerichtlich verboten wurde, den Tablet-PC Galaxy Tab 10.1 zunächst auf dem Gebiet der Europäischen Union – mit Ausnahme der Niederlanden – anzubieten (LG Düsseldorf, Beschluss vom 09.08.2011, Az.: 14c O 194/11 s. http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/duesseldorf/lg_duesseldorf/j2011/14c_O_194_11beschluss20110809.html). Auf entsprechenden Antrag seitens Samsung hat das Landgericht Düsseldorf das Verbot zwischenzeitlich auf das Territorium Deutschlands beschränkt, weil sich das Gericht – nach nochmaliger Prüfung – nicht für zuständig erachtete, ein europaweites Verbot auszusprechen. Währenddessen ist aus den Niederlanden zu vernehmen, dass Apple dort ebenfalls ein Vertriebsverbot gestützt auf Patente und Geschmacksmuster erwirken konnte, das jedoch zwischenzeitlich zum Teil wieder aufgehoben wurde.
Nachdem Samsung Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung des LG Düsseldorf eingelegt hatte und insbesondere argumentiert hatte, dass das Geschmacksmuster von Apple nicht verletzt sei und keine Neuheit aufweise, fand am 25.08.2011 die mündliche Verhandlung vor dem Landgericht Düsseldorf statt. Das Gericht befand die einstweilige Verfügung offenbar für rechtens und kündigte für den 09.09.2011 die Verkündung einer Entscheidung an. Damit muss Samsung zumindest in Deutschland auch weiterhin von einem weiteren Vertrieb des Galaxy Tabs 10.1 Abstand nehmen. Samsung wird dann ab dem 09.09.2011 die Möglichkeit haben, innerhalb eines Monats Berufung gegen das zu erwartende Urteil einzulegen, so dass dann das OLG Düsseldorf über die Sache in letzter Instanz entscheiden muss. Dort wird sich endgültig entscheiden, ob das streitgegenständliche Geschmacksmuster von Apple verletzt wurde oder nicht. Wenn sich die Parteien in dem einstweiligen Verfügungsverfahren nicht einigen, ist ein weiteres Hauptsacheverfahren wahrscheinlich, in dem es dann auch um erhebliche Schadensersatzforderungen für Apple geht. Samsung kann sich damit verteidigen, dass das Geschmacksmuster von Apple mangels Neuheit gelöscht werden muss und entsprechend auf Löschung klagen.
Das Design, auf das sich Apple in dem Rechtsstreit stützt, ist ein eingetragenes europäisches Geschmacksmuster, das unter der Registernummer 000181607 beim Harmonisierungsamt in Alicante (HABM) seit dem 24.05.2004 eingetragen ist. Geschützt sind die folgenden Gestaltungen:
Das Apple-Geschmacksmuster kann hier abgerufen werden:
http://oami.europa.eu/RCDOnline/RequestManager/getRCDAttachment?idRCDAttach=000078186058.pdf
Das Galaxy Tab 10.1 sieht dagegen folgendermaßen aus:
Eine Geschmacksmusterverletzung ist grundsätzlich dann gegeben, wenn das Design des älteren Musters in seinen wesentlichen Gestaltungsmerkmalen kopiert wurde und das Design des Rechteinhabers damit entgegen § 38 Geschmacksmustergesetz (GeschmMG) benutzt wird. Voraussetzung für den Geschmacksmusterschutz ist allerdings die Neuheit und die Eigenart des angemeldeten Designs gegenüber dem vorbekannten Formenschatz (vgl. § 2 Abs. 1 GeschmMG). Wenn es Samsung im Lauf der Auseinandersetzung gelingen sollte, ein älteres Design, das also vor dem 24.05.2004 öffentlich bekannt gemacht wurde, darzulegen, so könnte der Geschmacksmusterschutz von Apple noch kippen.
Ebenfalls ausgeschlossen vom Geschmacksmusterschutz sind Designs, die bereits aus der Funktionalität des Erzeugnisses vorgegeben sind und nicht anders dargestellt werden können, z. B. der Tragegriff eines Koffers, der notwendig ist, um den Koffer zu tragen. Hier wird sich zeigen, ob das iPad-Geschmacksmuster auch insoweit Bestand haben kann. Immerhin weist das Design einige Gestaltungsmerkmale auf, die bei einem Tablet-PC üblicherweise vorkommen, wie z. B. das Fehlen einer Tastatur oder der Einfassung des Bildschirms. Da Apple jedoch stets besonderen Wert auf das richtungsweisende Design seiner Produkte legt, kann es sein, dass dies die Düsseldorfer Richter dazu bewogen hat, dem Designschutz des iPads stattzugeben, zumal dieses durch besondere minimalistische und edle Formgebung besticht.
Das weitere Verfahren kann also mit Spannung beobachtet werden. Was das einstweilige Verfügungsverfahren jetzt schon zeigt, ist wie wichtig es ist, seine Produkte gegen Nachahmung Dritter zu schützen, sei es durch die Anmeldung bestimmter Schutzrechte wie Patente, Marken, Gebrauchs- oder Geschmacksmuster, sei es durch Geheimhaltungsvereinbarungen über das eigene Know-how, um auch dieses entsprechend vertraglich zu schützen. Werden solche Möglichkeiten nicht rechtzeitig ergriffen, kann es sein, dass man sich gegen Trittbrettfahren nicht wehren kann.
Wir halten Sie über den Verlauf der Auseinandersetzung auf dem Laufenden.
Hier geht es zur aktuellen Pressemitteilung des LG Düsseldorf:
http://www.lg-duesseldorf.nrw.de/presse/pressemitteilungen_ab_2009/12-11.pdf
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Christian Welkenbach
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23.06.2011OLG Hamm zu Geschmacksmusterrechten: Figur „Teddy“ kein Plagiat
Geschmacksmusterrecht, Urheberrecht Kommentar hinzufügen
Das OLG Hamm hat in seinem Urteil vom 24.02.2011 entschieden, dass weder geschmacksmusterrechtliche noch urheberrechtliche Unterlassungsansprüche der die Figur „Buddy Bär 2“ bewerbenden und betreibenden Antragsteller bestehen (AZ: I-4 U 192/10 – Buddy Bär 2). Die Figur „Teddy“ der Antragsgegnerin stelle keine verbotene Nachbildung (Plagiat) des „Buddy Bär 2“ dar.
Die Antragsteller sind Inhaber des eingetragenen Geschmacksmusters für die Figur „Buddy Bär 2“ und vertreiben diese in verschiedenen Größen. Die Antragsgegnerin bewirbt und vertreibt die Figur „Teddy“, welche ebenfalls aus weißem Porzellan bzw. aus porzellanartigem Material besteht und einen aufrecht stehenden Bären darstellt. Die Antragsteller sahen in der gewerblichen Nutzung dieser Figur u.a. eine Verletzung ihrer Urheber- und Geschmacksmusterrechte.
Das Gericht entschied nun, dass ein Anspruch aus § 42 I des Geschmackmustergesetzes (GeschmMG) nicht gegeben sei. Nur die sichtbaren Merkmale der Erscheinungsform des Geschmacksmusters, die bei dem informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erwecken, seien geschmacksmusterrechtlich geschützt (s. §§ 37 Abs. 1, 38 Abs. 2 GeschmMG). Nach einem synoptischen Vergleich bestünden keine maßgeblichen charakteristischen Ähnlichkeiten der angeblichen Verletzerfigur mit der Figur „Buddy Bär 2“. Letzterer sei zwar ein relativ freundlicher Bär, er behalte aber eine „gewisse Ernsthaftigkeit und Strenge, auch durch die kantige Gestaltung“ bei. Zudem bestehe bei ihm ein Spannungsverhältnis zwischen realistischer Darstellung und Abstraktion. Dies zeige sich u.a. an der besonders auffälligen und bärenuntypischen Tatzenhaltung nach oben, als ob es sich um eine Ablagefläche handele. Hierüber verfüge die Figur „Teddy“ gerade nicht. Sie wirke insgesamt wie eine „banalisierte Comicfigur“.
Auch ein Anspruch aus § 97 Abs. 1 des Urhebergesetzes (UrhG) scheide aus. Zwar sei das Werk über § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG geschützt. Die Figur „Teddy“ stelle aber eine eigene Schöpfung und gerade kein Plagiat dar, jedenfalls liege eine freie Bearbeitung gem. § 24 UrhG vor. Die Figur „Buddy Bär 2“ habe lediglich als Anregung für das eigene Werkschaffen gedient, die o.g. tragenden Elemente seien aber nicht übernommen worden.
Das OLG Hamm hat damit die erstinstanzliche Entscheidung des LG Bielefeld bestätigt (Urteil vom 14.09.2010, AZ: 4 O 524/10).
Die Pressemitteilung des Präsidenten des OLG Hamm vom 13.04.2011 mit einer bildlichen Darstellung der in Streit stehenden Figuren finden Sie unter folgendem Link:
http://www.olg-hamm.nrw.de/presse/01_aktuelle_mitteilungen/2011_pressearchiv/09_Plagiatsvorwurf/index.php
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Florian Decker
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21.06.2011DPMA startet mit Elektronischer Schutzrechtsakte ins digitale Zeitalter
Geschmacksmusterrecht, Markenrecht, Patentrecht Kommentar hinzufügen
Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) hat zum 1. Juni 2011 die Elektronische Schutzrechtsakte für Patente, Gebrauchsmuster, Topografien und ergänzende Schutzzertifikate eingeführt. Sie ermöglicht die komplett elektronische Bearbeitung des Patent- und Gebrauchsmusterverfahrens von der Anmeldung bis zur Publikation.
Ein großer Vorteil dieses Verfahrens ist der Effizienzgewinn. So können nun mehrere Verfahrensschritte an einer Akte gleichzeitig erfolgen, zuvor war nur eine schrittweise Bearbeitung möglich. Auch entfallen interne Registraturarbeiten und Botenwege. Dies führt zu einer zügigeren Aktenbearbeitung und -benachrichtigung. Entwickelt und konzipiert wurde das neue IT-System in Zusammenarbeit mit der IBM Deutschland GmbH.
Bisher wurde die Informationstechnologie schon zur Unterstützung der Verfahrensbearbeitung und in den Bereichen Online-Anmeldung sowie Publikation genutzt. Die Schutzrechtsakte schließt jetzt die elektronische Lücke zwischen Anmeldung und Publikation.
Sabine Leutheusser-Schnarrenberger erklärte anlässlich der Vorstellung der Schutzrechtsakte in München: „Mit diesem Modernisierungsschub baut das DPMA seine starke Stellung im Kreis der weltgrößten Ämter für gewerbliche Schutzrechte weiter aus und wird als Anlaufstelle für die innovative Wirtschaft noch attraktiver“. Auch die Präsidentin des DPMA, Cornelia Rudloff-Schäffer, zeigte ihre Begeisterung über die Einführung: „Wir besitzen jetzt ein elektronisches Bearbeitungssystem, das zu den modernsten und leistungsfähigsten IT-Systemen aller großen Patentämter weltweit zählt. Hierauf sind wir sehr stolz“.
Und das DPMA plant bereits weitere Schritte: Ab 2012 soll den Kundinnen und Kunden eine Akteneinsicht per Internet zur Verfügung stehen. So können diese sich jederzeit über den Stand ihres Verfahrens informieren. Auch ist bereits eine elektronische Schutzrechtsakte für Marken und Geschmacksmuster in Bearbeitung.
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Sabine Heukrodt-Bauer
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31.01.2011Ein eigenartiger Joghurtbecher – OLG Köln, Urteil vom 29.10.2010, Az.: 6 U 119/10
Geschmacksmusterrecht, Wettbewerbsrecht Kommentar hinzufügen
Gibt eine besondere Verkaufsverpackung einen Anspruch auf “Nicht-Nachahmung” aus wettbewerbsrechtlichen Gründen?
Das Oberlandesgericht Köln hat sich im Rahmen einer lesenswerten Entscheidung mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen ein Joghurtbecher ergänzenden Leistungsschutz im Sinne des Wettbewerbsrechts (§ 4 Nr. 9 UWG) genießen kann und wenn ja, ob und inwieweit der Leistungsschutzberechtigte gegen Nachahmungen durch Mitbewerber vorgehen kann. Vereinfacht ausgedrückt: Kann derjenige, der eine besondere Produktverpackung entwickelt hat und diese am Markt anbietet, verhindern, und zwar ohne über ein eingetragenes Schutzrecht (Geschmacksmuster, Gebrauchsmuster, Paten oder Marke) zu verfügen, dass ein Mitbewerber eine nachgeahmte Produktverpackung anbietet?
Die Antwort auf diese Frage, die der eingefleischte Jurist zunächst mit der Standardantwort „Es kommt drauf an“ beantwortet um Zeit zu gewinnen, hängt in der Tat zunächst davon ab, ob der Produktentwicklung eine sog. „wettbewerbliche Eigenart“ zukommt oder nicht, so lautet richtigerweise der Einstieg in die Prüfung durch das OLG Köln. Wettbewerbliche Eigenart, so der Senat, habe ein Produkt oder Produktprogramm, das durch seine konkrete Ausgestaltung oder bestimmte wiederkehrende Merkmale geeignet ist, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen (so auch BGH, GRUR 2007, 984 – Gartenliege; GRUR 2008, 793 – Rillenkoffer; GRUR 2010, 80 – LIKEaBIKE). Das gelte auch für funktionelle Merkmale. Technisch notwendige, bei gleichartigen Erzeugnissen aus technischen Gründen zwingend zu verwendende Merkmale könnten allerdings aus Rechtsgründen keine wettbewerbliche Eigenart begründen; die Übernahme solcher Gestaltungselemente außerhalb eines bestehenden Sonderrechtsschutzes sei dementsprechend auch nicht zu beanstanden (so auch BGH, GRUR 2008, 790 – Baugruppe). Handele es sich dagegen um Merkmale, die technisch bedingt, aber frei wählbar und (ohne Qualitätseinbuße) austauschbar sind, so könnten sie wettbewerbliche Eigenart (mit-) begründen.
Übersetzt bedeutet dies, dass wettbewerbliche Eigenart dann gegeben ist, wenn der Kunde ein Produkt aufgrund bestimmter signifikanter Merkmale mit einem gewissen Wiedererkennungswert einem bestimmten Hersteller zuordnet, wobei diese Merkmale auch rein funktionale Merkmale sein können. Handelt es sich bei den Merkmalen jedoch um solche, die technisch notwendig sind und die von mehreren Herstellern bei gleichartigen Produkten technisch zwingend umgesetzt werden müssen, sind diese Merkmale nicht geeignet, um eine wettbewerbliche Eigenart zu begründen. Ein Mobiltelefon oder ein Smartphone besitzt dementsprechend noch keine wettbewerbliche Eigenart, wenn es mit einem Akku, einem Ladekabel, einem PC-Verbindungskabel, einer Bluetooth-Schnittstelle und einem Farbdisplay ausgestattet ist, denn solche Merkmale sind nicht geeignet, um ein bestimmtes Gerät eindeutig auf einen bestimmten Hersteller zu individualisieren. Besitzt ein Smartphone jedoch darüber hinaus – als erstes Gerät auf dem Markt – etwa die Funktionalität, dass hiermit gleichzeitig kabellos der heimische Kühlschrank, die Heizung und die Alarmanlage angesteuert und bedient werden und außerdem die Sauna von Unterwegs angeheizt kann, und verfügt dieses Smartphone darüber hinaus über ein individuelles Design, weil es im Wesentlichen aus einem nahezu randlosen Touchscreen-Display und einem 2mm flachen Gehäuse aus gebürstetem Aluminium besteht, so kann dieses Zusammenspiel der besonderen Merkmale zu einer wettbewerblichen Eigenart führen.
Im dem Fall, den das OLG Köln zu entscheiden hatte, wurde die wettbewerbliche Eigenart bejaht. Begründet wurde dies damit, dass zwar die (preisgünstige und umweltschonende, stabile und durch Werbeaufdrucke vielfach variable) Kombination der Werkstoffe Kunststoff und Karton oder die Proportionen Bechers der Antragstellerin für sich genommen nicht so ungewöhnlich sei, dass sie als Alleinstellungsmerkmal ihres Produktprogramms in Frage kommen könnte, jedoch sei die den Gesamteindruck prägende Verbindung der vorgenannten Elemente frei wählbar und in gewissen Grenzen austauschbar; außerdem sei der Wulst am unteren Becherrand ein zusätzliches Alleinstellungsmerkmal. In dieser Hinsicht sei die Verpackung des Klägers aufgrund dieser Merkmale im Ergebnis grundsätzlich geeignet, um bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen Herkunftshinweis zugunsten des Klägers zu hinterlassen.
Die Bejahung der wettbewerblichen Eigenart allein reicht jedoch nicht aus, um gegen die Nachahmung eines Mitbewerbers erfolgreich vorgehen zu können. Erforderlich ist darüber hinaus, dass weitere Unlauterkeitsmerkmale hinzutreten, die in einer Gesamtschau der Umstände zu ermitteln sind. Nach § 4 Nr. 9 UWG handelt dementsprechend nur derjenige unlauter, wer Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er (a) eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, (b) die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder (c) die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat.
Eine Nachahmung im Sinne der Vorschrift hatte das OLG Köln bei dem Produkt der Beklagten noch angenommen, weil diese die Alleinstellungsmerkmale des Joghurtbechers der Klägerin im Wesentlichen übernommen hatte (sog. „sklavische Nachahmung“). Jedoch habe die Beklagte, indem sie das nachgeahmte Produkt gegenüber den Fachkreisen angeboten hat, keine vermeidbare Herkunftstäuschung i. S. d. § 4 Nr. 9 lit. a) hervorgerufen. Bei Angeboten gegenüber Fachkreisen (hier: Verpackungseinkäufer von Molkereien) sei insoweit nicht auf eine möglicherweise gelegentlich vorkommende oberflächliche Prüfung durch die Erwerber abzustellen, sondern auf die Sicht durchschnittlich informierter und aufmerksamer Fachleute, die bei der Einkaufsentscheidung mit der gebotenen Sorgfalt vorgehen und deshalb bei Kenntnis der verschiedenen Hersteller und deren jeweiliger Produktpalette sowie angesichts unterschiedlicher Herstellerkennzeichen auf den Produkten keiner Herkunftstäuschung unterliegen werden.
Ein Fall des § 4 Nr. 9 lit. b) sei ebenfalls nicht gegeben, so das OLG. Einer unangemessenen Ausnutzung der Wertschätzung des Leistungsergebnisses der Klägerin stehe entgegen, dass die Nachahmung eines nicht unter Sonderrechtsschutz stehenden Produkts im Allgemeinen keine unlautere Rufausbeutung darstellt, wenn auf Grund unterschiedlicher Kennzeichen die Gefahr einer Verwechslung des Originalerzeugnisses und der Nachahmung ausgeschlossen ist. Da das streitgegenständliche Produkt nicht über einen Sonderrechtsschutz verfügte, d. h. dieses weder als Patent, noch als Geschmacks- oder Gebrauchsmuster geschützt war und der Beklagte auch nicht die Kennzeichen des Klägers verwendet hatte, war auch die zweite Fallgruppe des § 4 Nr. 9 UWG nicht einschlägig.
Da auch für die dritte Fallgruppe des § 4 Nr. 9 UWG (unredliche Erlangung von Unterlagen oder Kenntnisse) vorliegend keine Anhaltspunkte ersichtlich waren, wurde die Klage (bzw. der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung) letztlich in zweiter Instanz abgewiesen.
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Mit Geschmacksmustern lässt sich Design schützen, z.B. von Waren, Verpackungen, Logos oder Webdesigns.
Ein vergleichbarer Schutz kann auch durch dreidimensionale Marken (3D-Marken) oder Bildmarken erreicht werden. Der Vorteil von Bildmarken oder 3D-Marke liegt in ihrer zeitlich theoretisch unbegrenzten Lebensdauer. Bei rechtzeitiger Zahlung weiterer Gebühren können Marken endlos verlängert werden. Die Schutzdauer von Geschmacksmustern, die zunächst für einen Zeitraum von fünf Jahren registriert werden, endet dagegen spätestens nach 25 Jahren.
Für Geschmacksmusterregistrierungen werden im Vergleich zu Markenanmeldungen jedoch deutlich geringere Gebühren fällig. Ein weiterer Vorteil ist, dass das Amt vor der Eintragung nur einige Formalien prüft, nicht aber, ob das Geschmacksmuster inhaltlich berechtigt ist. Eine Entscheidung über die Rechtsgültigkeit erfolgt erst im Verletzungsfall durch ein Gericht. Beim Geschmacksmuster werden dann im Wesentlichen folgende Merkmale geprüft:
1. Neuheit
Neu ist ein Geschmacksmuster, wenn zum Zeitpunkt der Registrierung noch kein identisches Muster veröffentlicht wurde ist.
2. Eigenart
Über Eigenart verfügt das Muster, wenn es sich von einem bekannten Muster im Gesamteindruck unterscheidet.
Eintragung schnell & unbürokratisch
Geschmacksmuster bieten schnellen, günstigen und umfassenden Designschutz. Sie können auf nationaler oder europäischer Ebene angemeldet werden. Die amtlichen Anmeldegebühren betragen (ohne Aufschiebung):
Deutschland:
| Einzelanmeldung (einschließlich einer Schutzdauer von 5 Jahren) | 70,00 Euro |
| Sammelanmeldung (bis zu 100 Muster können mit einer Anmeldung eingereicht werden) | 7,00 Euro je Muster, mindestens jedoch 70,00 Euro |
Beispiel:
Für eine Sammelanmeldung mit 20 Mustern beträgt die Anmeldegebühr 140 Euro.
Europa:
| Einzelanmeldung (einschließlich einer Schutzdauer von 5 Jahren) | 350,00 Euro |
| Für jedes weitere Geschmacksmuster (2-10) einer Sammelanmeldung | 175,00 Euro |
| Ab dem 11. Geschmacksmuster einer Sammelanmeldung für jedes weitere | 80,00 Euro |
Maßgeblich für den Beginn des Geschmacksmusterschutzes ist der Anmeldetag, d.h. der Tag, an dem der Registrierungsantrag mit allen Pflichtangaben bei der Behörde eintrifft.
Die Kanzlei RES MEDIA unterstützt Sie bei der Anmeldung von Geschmacksmustern vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sowie dem europäischen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt.
Wenden Sie sich für ein kostenloses Angebot an 06131 – 144560 oder per Email an plutte@res-media.net.
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