18.01.2011Verhalten nach einer Filesharing-Abmahnung – Tipps dazu, wie Sie neue Rechtsverletzungen verhindern

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Haben Sie eine Filesharing-Abmahnung erhalten? Dann ist es mit der Abgabe einer (ggf. modifizierten) strafbewehrten Unterlassungserklärung oft nicht getan.

Bereits ermittelten – aber noch nicht abgemahnten – Urheberrechtsverletzungen kann unter Umständen mit der Abgabe gezielter vorbeugender Unterlassungserklärungen begegnet werden. Sprechen Sie uns diesbezüglich bitte direkt an. Ob und in welchem Unfang in Ihrem Fall eine vorbeugende Unterlassungserklärung möglich und sinnvoll ist, hängt vor allem davon ab, ob Rechtsverletzung und Rechteinhaber identifiziert werden können (z.B. bei Chartcontainern).

Um künftig neue Rechtsverletzungen und die damit einhergehende Gefahr von weiteren Abmahnungen und/oder Vertragsstrafen zu reduzieren, rät die Kanzlei RES MEDIA außerdem zur Beachtung der folgenden Hinweise, die sich an den strengsten Maßstäben der Gerichte orientieren:

1.  Schluss mit Filesharing, Löschung illegal geladener Dateien

Filesharing-Programme sind nicht per se illegal, sondern grundsätzlich nur technische Hilfsmittel zum Tausch von Dateien. Trotzdem sollten Sie ab jetzt auf deren Nutzung vollständig verzichten. Das Risiko, beim Dateitausch wenn auch nur unbewusst fremde Urheberrechte zu verletzen, ist schlicht zu groß.

Löschen Sie von allen als Gefahrenquelle in Betracht kommenden Rechnern illegal geladene Dateien. Deinstallieren Sie vorsorglich auch jegliche Filesharing-Software. Achtung: Löschen Sie auch die – oft mit der Bezeichnung „Shared“ versehenen – Ordner der Filesharing-Software, in denen bereits vollständig geladenen Dateien abgelegt werden. Diese Ordner verbleiben nach Löschung des Hauptprogramms teilweise auf dem Rechner und sind damit besonders risikobehaftet.

2.  W-LAN Passwortschutz (WPA 2)

Wenn ihr W-LAN bisher nicht oder nur über technisch veralteten Passwortschutz verfügt, können Dritte den Anschluss unter Umständen auch gegenwärtig noch ohne Ihr Wissen nutzen, z.B. zu weiterem Filesharing. Das W-LAN muss daher sofort (!) per Passwort vor unberechtigtem Zugriff von außen gesichert werden. Überprüfen Sie dazu in der Konfiguration Ihres Routers, ob Ihr W-LAN Zugang die Eingabe eines Passworts nach der Verschlüsselungsmethode „WPA 2“ voraussetzt. Falls nicht, muss unverzüglich ein entsprechender Passwortschutz eingerichtet werden. Ziehen Sie ggf. fachkundige technische Hilfe hinzu.

Wenn bereits Passwortschutz bestand, sollten Sie sicherheitshalber ein neues Zugangspasswort vergeben. Teilen Sie dieses nur Personen in Ihrem engsten Umfeld mit. Wenn sie befürchten, dass das Passwort nicht geheim gehalten wird, sollten Sie ernsthaft den Verzicht auf W-LAN erwägen.

3. Benutzerkonten / Firewall

In gewissem Rahmen besteht die Möglichkeit, der Nutzung von Filesharing-Software durch die Einrichtung von Benutzerkonten mit beschränkten Rechten entgegenzuwirken. Beispielsweise kann eingestellt werden, dass der Nutzer keine neue Software installieren kann. Über Firewalls können die Schnittstellen bestimmter Programme gezielt geblockt werden mit der Folge, dass diese sich nicht mit dem Internet verbinden können. Außerdem sollten Sie regelmäßig die „Log“-Dateien des Routers exportieren und abspeichern. Viele gängige DSL-Router bieten so die Möglichkeit, genutzte IP-Adressen pro Zeitpunkt in eine später einsehbare Datei zu schreiben.

4. Haushaltsmitglieder

Nach unseren Erfahrungen werden die abgemahnten Urheberrechtsverletzungen oft nicht von den Anschlussinhabern, sondern von ihren (minderjährigen) Kindern begangen. Welche Belehrungs- und Kontrollpflichten auf Seiten der Anschlussinhaber gegenüber den Mitgliedern ihres Haushalts bestehen, beurteilen die Gerichte unterschiedlich. Belehren Sie in jedem Fall alle Ihren Anschluss nutzende Personen über das Verbot illegalen Filesharings. Für minderjährige Kinder fordern strenge Gerichte darüber hinaus regelmäßige Kontrollen, ob diese sich an das Verbot halten.

5.  Ummeldung des Anschlusses auf eine andere Person, z.B. den (Ehe-) Partner?

Der Schock einer Abmahnung wird vergehen. Die strafbewehrte Unterlassungserklärung aber gilt 30 Jahre. Falls es – aus welchen Gründen auch immer – innerhalb dieser langen Zeitspanne zu einem Verstoß gegen die Unterlassungserklärung kommt, drohen Vertragsstrafen von mehreren tausend Euro. Melden Sie den Anschluss daher wenn möglich auf eine andere Person um, da eine weitere Abmahnung im Vergleich zu einer Vertragsstrafe deutlich günstiger ist.

Checkliste Kurz & Knapp:

  1. Natürlich: Unterlassen Sie künftig illegales Filesharing, am besten vollständig.
  2. Löschen Sie illegal geladene Dateien sowie vorsorglich auch vorhandene Filesharing-Programme von allen Rechnern, die über Ihren Anschluss mit dem Internet verbunden sind.
  3. Sichern Sie das W-LAN mit einem Passwort nach WPA2-Technologie ab. Vergeben sie ein neues Passwort, falls bereits WPA2-Schutz bestand.
  4. Teilen Sie das Passwort nur Personen in Ihrem engsten Umfeld mit. Verzichten Sie auf W-LAN, wenn Sie unsicher sind, ob das Passwort innerhalb dieses Kreises dauerhaft (!) geheim gehalten werden kann. Gehen Sie in diesem Fall nur noch über Kabel (LAN) ins Internet.
  5. Richten Sie auf den angeschlossenen Rechnern verschiedene Benutzerkonten mit beschränkten Rechten ein, bei denen jeder Benutzer eine eigene Login-Kennung samt Passwort erhält, die das Installieren und Betreiben von Filesharing-Software verhindert.
  6. Installieren Sie eine Firewall auf allen Rechnern, die über Ihren Anschluss ins Netz gehen. Blockieren Sie in der Firewall soweit möglich die gängigen Filesharing-Ports.
  7. Exportieren Sie die sog. Log-Dateien des Routers in regelmäßigen Abständen und speichern Sie diese ab.
  8. Belehren Sie Haushaltsmitglieder eingehend über das Verbot und die Folgen von illegalem Filesharing. Kontrollieren Sie vor allem minderjährige Kinder in regelmäßigen Abständen, ob diese sich an das Verbot halten.
  9. Wenn möglich: Melden Sie den Anschluss auf eine andere Person in Ihrem Haushalt um.

Sollten Sie zu diesem Thema Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite www.res-media.net oder wenden Sie sich direkt an plutte@res-media.net.

Niklas Plutte
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12.01.2011LG Hamburg: Haftung eines Internetcafés für illegales Filesharing seiner Kunden

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Hinsichtlich privater Internetanschlüsse hat sich zur Störerhaftung mittlerweile eine herrschende Auffassung in der Rechtsprechung herausgebildet. Im Fall von Anbietern, die einen Internetanschluss im Rahmen Ihrer gewerblichen Tätigkeit zur Verfügung stellen, gibt es jedoch bisher kaum Rechtsprechung. Nun hat das Landgericht Hamburg mit Beschluss vom 25.11.2010, Az.: 310 O 433/10 entschieden, dass der Betreiber eines Internetcafés für Urheberrechtsverletzungen seiner Kunden haftet, wenn er den Internetzugang zuvor nicht in zumutbarer Weise gesichert hat, etwa durch Sperrung der beim Filesharing erforderlichen Ports.

Die Klägerin war in diesem Fall ein Musikverlag, welcher über ausschließliche Nutzungsrechte an einem Film verfügte, der über einen Rechner des beklagten Internetcafé-Betreibers in einer P2P-Tauschbörse zum Download angeboten worden war. Auf die Abmahnung des Verlags verweigerte der Beklagte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit der Begründung, der Film sei nicht durch ihn selbst, sondern durch einen Kunden zum Upload angeboten worden. Daraufhin erhob der Musikverlag Unterlassungsklage. Das Landgericht Hamburg gab der Klage statt. Bei dem Upload eines Filmwerks handele es sich um eine rechtswidrige Urheberrechtsverletzung, weshalb der Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung hätte abgeben müssen. Als Betreiber hafte er selbst dann in eigener Person, wenn man seinem Vortrag folgen würde, ein Kunde des Internetcafés habe die Rechtsverletzung begangen. Der Beklagte habe nämlich keinerlei Schutzmaßnahmen gegen illegales Filesharing ergriffen. Insbesondere sei es ihm zumutbar gewesen, die für das Filesharing erforderlichen Ports zu sperren. Das Gericht bestätigte auch den von der Klägerseite angesetzten Streitwert in Höhe von 10.000,00 €. Dieser sei vor allem deshalb nicht überzogen, weil es sich um einen relativ aktuellen Film gehandelt habe.

Die Entscheidung des LG Hamburg  ist vor allem in praktischer Hinsicht leider alles andere als überzeugend. Nach unserer Auffassung ist es höchst fraglich, ob zurzeit überhaupt effektive und für den Zugangsbetreiber zumutbare Schutzmaßnahmen existieren, illegales Filesharing seiner Kunden zu unterbinden. Eine Sperrung der „für das Filesharing erforderlichen Ports“ kommt hierfür jedenfalls nicht in Frage. An dieser Stelle wird deutlich, dass es dem Gericht in dieser Hinsicht offensichtlich an technischem Detailwissen mangelt.

Aus diesem Grund möchten wir die vom Gericht geforderte Sperrung von Ports und die konkreten Auswirkungen auf das Filesharing technisch genauer beleuchten.

Peer-to-Peer Programme (sog. „Clients“) nutzen mehrstellige Portnummern für eingehende und ausgehende Verbindungen (TCP bzw. / UDP-Adressen). Die Portnummern sind allerdings nicht fest zugeordnet, sondern unterscheiden sich je nach Anbieter, teilweise sogar je nach Version bzw. Modifikation des Clients.

Der Anbieter hat nun zunächst die Möglichkeit, diejenigen Ports zu sperren, die von Peer-to-Peer Clients in der werkseitig vorgegebenen Standardkonfiguration für den Dateitausch genutzt werden. Ob so die Portnummern aller Peer-to-Peer Programme erfasst bzw. überhaupt erfasst werden können, erscheint aufgrund der enormen Anzahl von Clienttypen allerdings mehr als zweifelhaft. Eine Aufstellung der Standardports für die gängigsten P2P-Programme bietet z.B. Wikipedia. Diese Liste ist jedoch bei weitem nicht abschließend und auch nicht tagesaktuell, so dass eine darauf aufbauende Portsperre lückenhaft ist und keinen sicheren Schutz bietet.

Die punktuelle Sperrung der „Standardports“ bietet aber auch deshalb keinen dauerhaften Schutz, weil die Anbieter von Filesharingsoftware regelmäßig modifizierte Versionen bzw. völlig neue Clients der Software zur Verfügung stellen. Der Zugangsbetreiber müsste demnach die Liste der zu sperrenden Ports stetig nach neuen Versionen und Clients umfassend aktualisieren. Es ist nicht ersichtlich, wie dies in der Praxis zu bewerkstelligen sein sollte.

Eine Pflicht zur ständigen Sperrung aller über unterschiedliche Filesharing-Software verwendeten Ports über die beschriebene Sperrvariante ist demnach unzumutbar und nicht geeignet, illegales Filesharing nachhaltig zu unterbinden.

Erschwerend kommt hinzu, dass zahlreiche Clients ihren Nutzern eine manuelle Änderung der für den Up- und Download angesprochenen Ports erlauben. Dies hat zur Folge, dass der Nutzer der Filesharing-Software mit der manuellen Änderung des Ports in der Software selbst die Sperrung ganz einfach umgehen kann.

Fällt die Umgehung einer Zugangserschwerung jedoch derart leicht, so stellt sich die Frage nach deren Sinn. Denn je leichter eine Erschwerungsmaßnahme umgangen werden kann, desto weniger kann vom Betreiber des Zugangs die Einrichtung einer solchen Sperre verlangt werden (vgl. hier zutreffend LG Hamburg, Urteil vom 12.03.2010, Az. 308 O 640/08; die Analyse des Gerichts zu den technischen Kenntnissen und Fähigkeiten von Filesharing-Usern dürfte übertragbar sein)

Eine weitere Möglichkeit der Sperrung bestünde darin, zunächst alle Ports zu sperren und im nächsten Schritt von diesem Generalverbot Ausnahmen zu definieren, die vom Betreiber nachträglich individuell für die Nutzung freigegeben werden. Hier stellt sich jedoch die zentrale Frage, welche Ports freigegeben werden dürfen. Offene Ports für Browser und E-Mail-Clients sowie Messengerdienste und Internettelefonie (zB (ICQ, Skype oder MSN) sind für die durchnittliche Nutzung des Internets unerlässlich.  Sobald diese Standardports geöffnet sind, lassen sich Urheberrechtsverletzungen jedoch nicht mehr ausschließen. Dabei sind Datentransfers per FTP, der Musikkauf z.B. bei iTunes oder auch der gerade für Internetcafés wichtige Onlinespielbetrieb überhaupt noch nicht berücksichtigt

Im Ergebnis entstünde so voraussichtlich eine Erlaubnisliste, welche die bereits beschriebene Verbotsliste noch übersteigt, gleichzeitig erhebliche Nutzungsbeschränkungen zu Lasten des Nutzers mit sich bringt und eine Unterbindung des Filesharings auch nicht zuverlässig gewährleistet.

Eine dauerhafte, lückenlose Absicherung des Internetzugangs gegen illegales Filesharing durch den Nutzer erscheint vor diesem Hintergrund für den Anbieter z.B. in einem Internetcafé gegenwärtig technisch unmöglich. Die in der Entscheidung angepriesenen Portsperren stellen jedenfalls ebenso wenig wie die vielfach in der Rechtsprechung bemühten beschränkten Benutzerkonten und Firewalls keine geeigneten Schutzmechanismen und damit kein Allheilmittel gegen Filesharing dar, da sie im Zweifel durch den Nutzer ganz einfach zu umgehen sind.

Hat der Nutzer diese schwachen Schutzmechanismen erst einmal umgangen, hilft dem Anbieter auch der Nachweis nicht mehr, er habe alle erforderlichen Maßnahmen getroffen, indem er die „für das Filesharing erforderlichen Ports“  gesperrt hat. Denn dann wäre es ja nach der Logik des Gerichts erst gar nicht zu der Urheberrechtsverletzung gekommen.

Wer im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit einen Internetanschluss für Kunden zur Verfügung stellt, für den gilt ebenso wie für den originären Access-Provider  zunächst die Haftungsprivilegierung  des § 8 TMG. Solange keine positive Kenntnis der Rechtsverletzung besteht, haftet der Anbieter demnach nicht. Diesen gewichtigen Grundsatz hebelt das LG Hamburg in seiner vorliegenden Entscheidung mit einer technisch äußerst fragwürdigen Argumentation aus. Hier hat man es sich ein weiteres Mal zu einfach gemacht und unreflektiert eine Klage der Musikindustrie durchgewinkt.

Es bleibt deshalb zu hoffen, dass sich diese Rechtsprechung nicht verfestigt. Andernfalls droht das faktische Verbot öffentlich zugänglicher W-LANs in Gastronomiebetrieben, Hotels oder Internetcafes, da die Anbieter technisch letztlich keine Möglichkeit haben, Rechtsverletzungen umfassend zu verhindern.

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22.12.2010Vergleich nach dem Vergleich?

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Die Kanzlei Schalast & Partner schreibt uns kurz vor Jahresende, dass Sie in einem bestehenden Filesharing-Fall nunmehr die Vertretung der Firma DigiProtect von der bisher in dem Fall bevollmächtigten Anwaltskanzlei übernommen hat. Sie schreibt uns, dass trotz aller Differenzen die Angelegenheit mit einem einmaligen Vergleichsangebot zur Zahlung von 99,00 € bis zum 31.12. abgegolten sei.

Sehr großzügig, denke ich. Dumm  nur, dass in der Angelegenheit bereits ein rechtswirksamer Vergleich mit der vorherigen Kanzlei abgeschlossen und abgewickelt wurde. Seltsam? …aber so steht es geschrieben…

Hoffen wir mal, dass es sich hierbei um ein Versehen handelt.

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8.11.2010OLG Köln: Beschwerderecht des Anschlussinhabers im Auskunftsverfahren (6 W 82/10)

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Hat der Rechteinhaber eines urheberrechtlich geschützten Werks die IP-Adresse des Rechtsverletzers ermittelt, hat er im Falle einer Urheberrechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß gem. § 101 Abs. 9 UrhG einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Internetprovider, ihm Namen und Anschrift des Kunden  mitzuteilen, welcher zum streitgegenständlichen Zeitpunkt mit der ermittelten IP Adresse zum Access-Provider verbunden war. Dadurch erhält er die Möglichkeit, den rechtsverletzenden Nutzer auf dem Rechtsweg zu verfolgen. Das Oberlandesgericht Köln hat mit Beschluss von Anfang Oktober (Beschluss vom 05.10.2010 – Az.: 6 W 82/10) entschieden, dass dem verfolgten Anschlussinhaber bereits im Auskunftsverfahren gem. § 101 Abs. 9 UrhG unter gewissen Umständen ein Beschwerderecht nach § 62 FamFG zustehen kann.

Im konkreten Fall hatte ein Musikverlag feststellen müssen, dass in einer Filesharing-Börse ein im August 2008 erschienenes Album zum Download angeboten wurde. Im Rahmen des Auskunftsverfahrens gem. § 101 Abs. 9 UrhG wandte sich der Rechteinhaber dann an das Landgericht, welches den Internet-Provider aufforderte, dem Kläger Auskunft über die Daten desjenigen Anschlussinhabers zu erteilen, welcher im betreffenden Zeitpunkt mit der streitigen IP-Adresse zum Provider verbunden war. Der Kunde des Internetproviders wurde daraufhin abgemahnt, zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung durch die Rechteinhaber verpflichtet und aufgefordert, einen Vergleichsbetrag in Höhe von 1.200,- € zu begleichen. Der Anschlussinhaber beschwerte sich daraufhin, dass der Provider Informationen über seinen Internetanschluss weitergebe und das Landgericht dies gestatte, ohne ihn in Kenntnis zu setzen.

Die Richter des 6. Zivilsenats des OLG Köln gaben der Beschwerde des Anschlussinhabers statt. Dem Anschlussinhaber könne ein fortbestehendes Interesse zugebilligt werden, die Rechtswidrigkeit des Gestattungsbeschlusses nachträglich feststellen zu lassen, was ihm ja gerade durch das Beschwerderecht gem. § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG gewährleistet werde. Das ebenfalls anzuerkennende Interesse des jeweiligen Rechteinhabers am Schutz seines geistigen Eigentums gem. Art. 14 GG stünde dem nicht entgegen, so die Richter. Durch die richterliche Anordnung sei der Anschlussinhaber insofern erheblich beeinträchtigt, als sich der Rechteinhaber – nach Erlangung der persönlichen Daten – direkt an ihn wende und ihn auffordere, sich gegen den Vorwurf der Urheberrechtsverletzung verteidigen zu müssen. Seine Verteidigung wäre aber wesentlich erschwert, wenn er fehlerhafte Feststellungen des Gerichts erst im späteren Klageverfahren überprüfen lassen könne, wenn er auf Schadensersatz durch den Rechteinhaber verklagt werde.

Nach Ansicht der Kölner Richter könne der Anschlussinhaber mit seiner Beschwerde jedoch nur die im Verfahren nach § 101 Abs. 2 und Abs. 9 UrhG bestehenden Anspruchsvoraussetzungen überprüfen lassen. Eine Überprüfung beschränke sich daher auf die Rechteinhaberschaft, die Offensichtlichkeit und das gewerbliche Ausmaß der Rechtsverletzung. Nicht zur Überprüfung stünden hingegen, ob ihm die IP-Adresse vom Provider fälschlich zugeordnet wurde oder ob er selbst wirklich die Urheberrechtsverletzung begangen habe und nicht Familienangehörige oder Dritte, die unberechtigterweise sein WLAN Netz auf diese Weise nutzten.

Fazit

Auf letzteres kam es vorliegend jedoch gerade nicht mehr an. Das Oberlandesgericht stellte fest, dass die Anschlussinhaberin in ihren Rechten verletzt wurde, da das gewerbliche Ausmaß der Urheberrechtsverletzung nicht festgestellt werden konnte. Ein solches könne unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls bei einem Musikalbum, das schon vor mehr als eineinhalb Jahren erschienen sei und nun in einem P2P-Tauschbörse zur Verfügung gestellt wird, nicht ohne weiteres angenommen werden. Vielmehr müssten dann weitere Umstände hinzutreten, die eine Rechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß darstellen können.

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Dieser Beitrag wurde erstellt unter freundlicher Mitwirkung von Stud. iur. Sebastian Ehrhardt

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3.11.2010Filesharing: LG Hamburg beziffert Schadensersatz in Höhe von 15.- Euro pro Musiktitel

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Im Rahmen des Auskunftsanspruchs gemäß § 101 UrhG ist tatbestandliche Voraussetzung, dass das Urheberrecht in gewerblichem Ausmaß widerrechtlich verletzt wird. Neben der Frage, wann dieses gewerbliche Ausmaß erreicht wird (zuletzt LG Köln – 28.07.2010 – Az.: 209 O 238/10 – wir berichteten: http://blog-it-recht.de/2010/10/27/lg-koeln-%e2%80%93-upload-eines-einzigen-filmes-erreicht-bereits-gewerbliches-ausmas/), ist in der Rechtsprechung nach wie vor umstritten, in welcher Höhe ein angemessener Schadensersatz zu leisten ist und ob auch der Mitstörer auf Schadensersatz haftet.

Das Landgericht Hamburg geht in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 8.10.2010 – Az.: 308 O 710/09) davon aus, dass ein Schadensersatzbetrag in Höhe von 15,- Euro pro zugänglich gemachtem Musikstück angemessen ist.

Im Verfahren vor dem LG Hamburg hatte der Beklagte in einer Tauschbörse zwei Musiktitel über den Rechner und Internetanschluss seines Vaters – ohne dass dieser es wusste – öffentlich zugänglich gemacht, wobei es sich dabei zum Einen um „Engel“ der Gruppe „Rammstein“ und zum anderen um „Dreh dich nicht um“ vom Sänger „Marius Müller Westernhagen“ handelte. Die genannten Dateien waren auf diese Weise über die Tauschbörse gegenüber anderen Teilnehmern aufrufbar und konnten von jedermann heruntergeladen werden. Als die Rechteinhaber der ausschließlichen Tonträgerherstellerrechte auf die Musikaufnahmen in der Filesharing-Börse aufmerksam wurden, gingen sie gegen den Beklagten vor und verlangten pro unerlaubter Verwertung der Musikwerke einen Schadensersatzbetrag in Höhe von jeweils 300,- Euro.

Die Richter des Landgerichts Hamburg folgten zwar zunächst der Ansicht des Klägers, dass ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach gegen den beklagten Sohn bestehe, da dieser schuldhaft und rechtswidrig das Urheberrecht der klagenden Rechteinhaber nachweislich verletzt habe, indem er die in Frage stehenden Werke in die Tauschbörse hochgeladen habe und dadurch die Verwertungsrechte, insbesondere das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung des Klägers gem. § 19a UrhG, verletze.

In der beantragten Höhe könne der Schaden jedoch nicht zugestanden werden. Die Höhe des Schadensersatzes müsse abstrakt im Wege einer Lizenzanalogie berechnet werden. Es müsse darauf abgestellt werden, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrags als angemessene Lizenzgebühr für die Nutzung der Musikaufnahmen vereinbart hätten. Da jedoch für diesen Fall kein anwendbarer Tarif für die Aufnahmen bestehe, müsse die angemessene Lizenzgebühr durch das Gericht geschätzt werden. Dementsprechend müsse vorliegend berücksichtigt werden, dass die Titel bereits viele Jahre auf dem Markt seien und nur noch eine geringe Nachfrage bestehe. Außerdem könne davon ausgegangen werden, dass es aufgrund des kurzen Anbietzeitraums pro Musiktitel maximal zu 100 Downloads gekommen sei. Nach Ansicht der Hamburger Richter habe man die Schadenshöhe an der konkreten einzelnen Rechtsverletzung anhand des Alters, der Nachfrage und der Downloads des streitgegenständlichen Werks zu bemessen.

Die Lizenzgebühr wurde daher – orientiert an dem GEMA Tarif VR-OD 5 (Nutzung von Werken im Wege des Music-on-Demand zum privaten Gebrauch) sowie an dem Einigungsvorschlag der Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt zwischen BITKOM und der GEMA – auf 15,- Euro pro Titel geschätzt.

Die Schadensersatzklage gegen den Vater des Beklagten wurde im Übrigen abgewiesen. Er sei weder Täter noch Teilnehmer der Urheberrechtsverletzung. Der Beklagte sei zwar als Störer anzusehen, weil er seinem Sohn unter Verletzung von Überwachungspflichten den Internetanschluss zur Verfügung stelle. Jedoch seien dadurch gerade keine Schadenersatzpflichten begründet worden.

Bemerkenswert bleibt, dass sich das LG Hamburg im Rahmen einer Einzelfallabwägung an der dem konkreten Einzelfall zugrundeliegenden Urheberrechtsverletzung orientiert und daher keine pauschalisierte Lizenzgebühr als Maßstab annimmt, wie dies vor anderen Gerichten in der Rechtsprechung bereits häufig der Fall war.

Ein Grund mehr, eine Abmahnung der Musikindustrie nicht einfach hinzunehmen und häufig überzogene Schadensersatzforderungen anstandslos zu begleichen, sondern stattdessen die Abmahnung fachkundig überprüfen zu lassen und darauf angemessen reagieren.

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27.10.2010LG Köln – Upload eines einzigen Filmes erreicht bereits gewerbliches Ausmaß

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Werden im Internet Urheberrechtsverletzungen begangen, so kann der Rechteinhaber des urheberrechtlich geschützten Werks die hinter einer IP-Adresse befindlichen Personal- und Adressdaten des Rechtsverletzenden im Wege eines zivilrechtlichen Auskunftsanspruchs gegenüber dem Internetprovider ermitteln.

Allerdings besteht dieser Anspruch gem. § 101 UrhG nur insoweit, als die Rechtsverletzung „im gewerblichen Ausmaß“ erfolgt. Sehr umstritten in der Rechtsprechung ist jedoch die Frage, wann ein solches gewerbliches Ausmaß angenommen werden kann. In einem aktuellen Urteil von Ende Juli nahm das Landgericht Köln (Beschluss vom 28.07.2010 – Az.: 209 O 238/10) ein gewerbliches Ausmaß bereits beim Anbieten von nur einem einzigen Film an.

Im streitgegenständlichen Verfahren war die Klägerin Inhaber der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte nach §§ 31 Abs. 1 i.V.m. 3 UrhG an einem aktuellen Film. Ein Internetnutzer bot diesen in einer Tauschbörse zum Upload an.

Die Klägerin ging darauf hin gegen einen Internetprovider vor, um von diesem Auskunft über die Personendaten des Filesharers zu erhalten, von dem er nur die IP-Adresse kannte. Nachdem der Access Provider die begehrte Auskunft mangels Vorliegen eines gewerblichen Ausmaßes verweigerte, beschritt die Klägerin den Rechtsweg.

Die Richter des Landgerichts Köln folgten der Ansicht der Klägerin und gewährten den urheberrechtlichen Auskunftsanspruch gem. § 101 Abs. 1, 2 UrhG. Ein gewerbliches Ausmaß könne schon dann angenommen werden, wenn es sich um nur ein einziges aktuelles Werk handle. Der Upload eines geschützten Films in einer Peer-2-Peer Tauschbörse stelle eine unbefugte öffentliche Zugänglichmachung gem. § 19a UrhG und damit per se eine schwerwiegende Rechtsverletzung dar. Dies gelte umso mehr, als das streitgegenständliche Werk bereits kurz vor der eigentlichen Veröffentlichung in Deutschland in der Tauschbörse aufgetaucht sei.

Da der Internetprovider in gewerblichem Ausmaß Dienstleistungen erbringe, welche für die rechtsverletzende Tätigkeit genutzt worden seien, sei die gerichtliche Anordnung der Auskunftserteilung gegenüber dem Internetprovider nach Ansicht der Kölner Richter auch angemessen.

Fazit: Die Gerichte unterstützen weiterhin vorbehaltlos die Abmahnindustrie bei deren Kreuzzug gegen das Filesharing. Selbst beim Anbieten einer einzigen Datei durch eine Privatperson wird undifferenziert ein „gewerbliches Ausmaß“ angenommen. Ob dies dem Willen des Gesetzgebers entspricht, sei einmal dahin gestellt.

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28.07.2010BGH im Volltext – Sommer unseres Lebens (I ZR 121/08)

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BGH, Urteil vom 12. 5. 2010 – I ZR 121/ 08 – Sommer unseres Lebens; OLG Frankfurt a. M.

Bundesgerichtshof

UrhG §§ 19a, 97

a) Den Inhaber eines Internetanschlusses, von dem aus ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne Zustimmung des Berechtigten öffentlich zugänglich gemacht worden ist, trifft eine sekundäre Darlegungslast, wenn er geltend macht, nicht er, sondern ein Dritter habe die Rechtsverletzung begangen.

b) Der Inhaber eines WLAN-Anschlusses, der es unterlässt, die im Kaufzeitpunkt des WLAN-Routers marktüblichen Sicherungen ihrem Zweck entsprechend anzuwenden, haftet als Störer auf Unterlassung, wenn Dritte diesen Anschluss missbräuchlich nutzen, um urheberrechtlich geschützte Musiktitel in Internettauschbörsen einzustellen.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. März 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 1. Juli 2008 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Klage mit dem Unterlassungsantrag und mit dem Antrag auf Erstattung der Abmahnkosten (325, 90 € zuzüglich Zinsen) abgewiesen hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand: Die Klägerin vermarktet den Tonträger “Sommer unseres Lebens” mit einer Aufnahme des Künstlers Sebastian Hämer. Sie beauftragte die L. AG mit der Überwachung des Titels im Internet. Am 8. September 2006 um 18. 32 Uhr erfasste dieses Unternehmen einen Nutzer mit einer bestimmten IP-Adresse, der zu diesem Zeitpunkt den Tonträger “Sommer unseres Lebens” anderen Teilnehmern der Tauschbörse “eMule” zum Herunterladen anbot. Nach der im Rahmen der daraufhin eingeleiteten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen eingeholten Auskunft der Deutschen Telekom AG war die IP-Adresse zum fraglichen Zeitpunkt dem Internetanschluss des Beklagten zugeordnet.

Die Klägerin hat beantragt, dem Beklagten zu verbieten, die Tonträgerproduktion “Sommer unseres Lebens” mit Darbietungen des Künstlers Sebastian Hämer im Internet in sogenannten Tauschbörsen über Peer-to-Peer-Netzwerke bereitzustellen oder auf sonstige Weise der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Ferner hat sie den Beklagten auf Schadensersatz (150 €) sowie auf Erstattung von Abmahnkosten (325, 90 €) zuzüglich Zinsen in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat den Beklagten bis auf einen Teil der Zinsforderung antragsgemäß verurteilt. Die Berufung des Beklagten hat zur Abweisung der Klage geführt (OLG Frankfurt GRUR-RR 2008, 279). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.

Der Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten aus § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG verneint. Hierzu hat es ausgeführt:

Der Beklagte habe die Rechtsverletzung nicht selbst begangen, da er zum fraglichen Zeitpunkt urlaubsabwesend gewesen sei und sich sein PC in einem abgeschlossenen Büroraum befunden habe, der keinem Dritten zugänglich gewesen sei. Die Rechtsverletzung könne daher nur von einem Dritten begangen worden sein, der die WLAN-Verbindung des Beklagten von außerhalb genutzt habe, um sich Zugang zu dessen Internetanschluss zu verschaffen. Für diese – wie zu unterstellen sei – vorsätzliche rechtswidrige Urheberrechtsverletzung eines Dritten hafte der Beklagte nicht als Störer. Der WLAN-Anschlussinhaber dürfe nicht für das vorsätzliche Verhalten beliebiger Dritter, die mit ihm in keinerlei Verbindung stünden, verantwortlich gemacht werden. Ein WLAN-Anschlussinhaber hafte im privaten Bereich deshalb nicht generell wegen der abstrakten Gefahr eines Missbrauchs seines Anschlusses von außen, sondern erst, wenn konkrete Anhaltspunkte hierfür bestünden. Daran fehle es im Streitfall.

Störer könne zwar auch sein, wer die Möglichkeit einer Rechtsverletzung, zu der er einen adäquat-kausalen Beitrag geleistet habe, nicht erkannt habe, sie aber hätte erkennen und mit zumutbaren Mitteln verhindern können.

Es erscheine aber fraglich, ob die Unterhaltung eines WLAN-Anschlusses als adäquater Beitrag zu einer Urheberrechtsverletzung angesehen werden könne, die ein vorsätzlich handelnder Dritter mit Hilfe dieses Anschlusses begehe. Jedenfalls sei dem Anschlussinhaber nicht zuzumuten, seinen Computer stets auf seine Kosten mit der neuesten Schutztechnik zu versehen. Solange keine konkreten Anhaltspunkte für eine Rechtsverletzung bestünden, sei es dem Anschlussinhaber unzumutbar, Mittel aufzuwenden, um einen vorsätzlich rechtswidrigen Eingriff eines Dritten zu vermeiden, dessen Handeln dem Beklagten unter keinem Gesichtspunkt zuzurechnen sei. Das erschwere die Rechtsdurchsetzung nicht unzumutbar, weil immer dann, wenn der Anschlussinhaber von konkreten Rechtsverletzungen erfahre, seine Prüfungs- und Überwachungspflicht einsetze.

Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche kämen erst recht nicht in Betracht. Ein Verschuldensvorwurf gegenüber dem Beklagten scheide aus.

Nach Erhebungen aus der Praxis seien die Sicherheitsprobleme von WLAN-Anschlüssen weithin unbekannt oder würden als nicht erheblich bewertet.

II. Die Revision hat im Wesentlichen Erfolg. Sie führt hinsichtlich des Unterlassungsantrags sowie des Antrags auf Erstattung der Abmahnkosten zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

1. Das Berufungsgericht ist allerdings ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass der Beklagte nicht als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung nach §§ 19a, 97 UrhG haftet. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision bleiben ohne Erfolg.

a) Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Beklagte im Zeitpunkt der Rechtsverletzung urlaubsabwesend war und sich sein PC in einem abgeschlossenen Büroraum befand. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass der Computer des Beklagten während seines Urlaubs mit dem Internet verbunden war. Die Klägerin hat dies in den Vorinstanzen auch nicht geltend gemacht. Die von der Revision aufgeworfene Frage, ob der Beklagte das fragliche Werk öffentlich zugänglich gemacht hätte, wenn sein Rechner, ausgestattet mit den maßgeblichen Daten und einer Tauschbörsensoftware, während seiner Abwesenheit eingeschaltet und mit dem Internet verbunden gewesen wäre, stellt sich daher im Streitfall nicht.

Wird ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, so spricht zwar eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Daraus ergibt sich eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers, der geltend macht, eine andere Person habe die Rechtsverletzung begangen (vgl. OLG Köln MMR 2010, 44, 45; GRUR-RR 2010, 173, 174). Dieser sekundären Darlegungslast ist der Beklagte jedoch nachgekommen, indem er – von der Klägerin unbestritten – vorgetragen hat, zum fraglichen Zeitpunkt im Urlaub gewesen zu sein, während sich seine PC-Anlage in einem für Dritte nicht zugänglichen, abgeschlossenen Büroraum befunden habe. Die Vorlage eines Routerprotokolls hat die Klägerin von dem Beklagten in den Vorinstanzen nicht verlangt. Unabhängig von der Frage, ob überhaupt ein solches Protokoll mit entscheidungserheblichem Inhalt hätte vorgelegt werden können, war der computertechnisch nicht versierte Beklagte jedenfalls nicht verpflichtet, von sich aus ein Routerprotokoll vorzulegen. Das Berufungsgericht konnte deshalb ohne Rechtsfehler annehmen, dass die unmittelbar urheberrechtsverletzende Handlung nur von einem Dritten begangen worden sein konnte, der die WLAN-Verbindung des Beklagten von außerhalb nutzte, um sich Zugang zu dessen Internetanschluss zu verschaffen.

b) Es kommt auch keine täterschaftliche Haftung des Beklagten unter dem Aspekt der Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht (vgl. BGHZ 173, 188 Tz. 22 – Jugendgefährdende Schriften bei eBay) in Betracht.

Diese für das Wettbewerbsrecht entwickelte Haftungsgrundlage setzt voraus, dass die Merkmale einer täterschaftlichen Haftung nach dem jeweiligen Haftungsregime erfüllt sein müssen. Während im Lauterkeitsrecht das in Rede stehende Verhalten – die Eröffnung einer nicht hinreichend begrenzten Gefahr für die geschützten Interessen anderer Marktteilnehmer – ohne weiteres als eine unlautere geschäftliche Handlung eingeordnet werden kann, müssen für eine täterschaftlich begangene Urheberrechtsverletzung die Merkmale eines der handlungsbezogenen Verletzungstatbestände des Urheberrechts erfüllt sein. Im Streitfall müsste das Verhalten des Beklagten – also die Unterhaltung eines nicht ausreichend gesicherten privaten WLAN-Anschlusses – den Tatbestand: der öffentlichen Zugänglichmachung des in Rede stehenden urheberrechtlichen Werkes (§ 19a UrhG) erfüllen (vgl. zum Merkmal des Anbietens im Markenrecht BGHZ 158, 236, 250 – Internet-Versteigerung I). Dies ist indessen – wie dargelegt – nicht der Fall. Hinzu kommt, dass die Haftung für die Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht in dem vom Senat entschiedenen Fall nicht zuletzt mit dem eigenen geschäftlichen Interesse begründet worden ist, das der Betreiber der Handelsplattform verfolgt und das es rechtfertigt, von ihm eine besondere Rücksichtnahme auf Rechtsgüter zu verlangen, die durch sein Verhalten gefährdet werden.

c) Allerdings hat der Bundesgerichtshof nach Verkündung des Berufungsurteils entschieden, dass der private Inhaber eines Mitgliedskontos bei eBay sich so behandeln lassen muss, als habe er selbst gehandelt, wenn er das Konto nicht hinreichend vor dem Zugriff Dritter gesichert hat und es von einem Dritten benutzt wird, ohne dass der Kontoinhaber dies veranlasst oder geduldet hat (BGHZ 180, 134 Tz. 16 – Halzband). Die bei der Verwahrung der Zugangsdaten für das Mitgliedskonto gegebene Pflichtverletzung stellt danach einen eigenen, selbständigen Zurechnungsgrund dar. Diese Entscheidung ist indes nicht auf den Fall der Nutzung eines ungesicherten WLAN-Anschlusses durch außenstehende Dritte übertragbar.

Der IP-Adresse kommt keine mit einem eBay-Konto vergleichbare Identifikationsfunktion zu. Anders als letzteres ist sie keinem konkreten Nutzer zugeordnet, sondern nur einem Anschlussinhaber, der grundsätzlich dazu berechtigt ist, beliebigen Dritten Zugriff auf seinen Internetanschluss zu gestatten. Die IP-Adresse gibt deshalb bestimmungsgemäß keine zuverlässige Auskunft über die Person, die zu einem konkreten Zeitpunkt einen bestimmten Internetanschluss nutzt. Damit fehlt die Grundlage dafür, den Inhaber eines WLAN-Anschlusses im Wege einer unwiderleglichen Vermutung so zu behandeln, als habe er selbst gehandelt (vgl. BGHZ 180, 134 Tz. 16 – Halzband). Es ginge deshalb zu weit, die nicht ausreichende Sicherung eines WLAN-Anschlusses mit der unsorgfältigen Verwahrung der Zugangsdaten für ein eBay-Konto gleichzusetzen. Dies würde die WLAN-Nutzung im Privatbereich auch mit unangemessenen Haftungsrisiken belasten, weil der Anschlussinhaber bei Annahme einer täterschaftlichen Verantwortung unbegrenzt auf Schadensersatz haften würde, wenn außenstehende Dritte seinen Anschluss in für ihn nicht vorhersehbarer Weise für Rechtsverletzungen im Internet nutzen.

d) Der Beklagte ist auch nicht Teilnehmer der durch den unbekannten Dritten begangenen Urheberrechtsverletzung. Ihm fehlt jedenfalls der dafür erforderliche Vorsatz (vgl. zum Markenrecht BGHZ 158, 236, 250 – Internet-Versteigerung I).

e) Haftet der Beklagte nicht als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung, scheidet ein Schadensersatzanspruch der Klägerin aus. Nicht zu beanstanden ist daher die Abweisung des Zahlungsantrags, soweit die Klägerin Schadensersatz begehrt hat.

2. Soweit das Berufungsgericht die Klage mit dem Unterlassungsantrag abgewiesen hat, kommt eine Bestätigung dagegen nicht in Betracht. Denn entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann die Klägerin den Beklagten als Störer auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Das Berufungsgericht meint zwar, der Betreiber eines privaten WLAN-Anschlusses hafte nicht generell wegen der abstrakten Gefahr eines Missbrauchs seines Anschlusses durch einen Außenstehenden, sondern erst wenn konkrete Anhaltspunkte für einen solchen Missbrauch bestünden. Dem kann aber für den hier vorliegenden Fall nicht beigetreten werden, dass der WLAN-Anschluss ohne die auch im privaten Gebrauch verkehrsüblichen und zumutbaren Zugangssicherungen betrieben wird.

a) Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt (BGH, Urt. v. 18. 10. 2001 – I ZR 22/ 99, GRUR 2002, 618, 619 = WRP 2002, 532 – Meißner Dekor I; BGH, Urt. v. 30. 4. 2008 – I ZR 73/ 05, GRUR 2008, 702 Tz. 50 = WRP 2008, 1104 – Internet-Versteigerung III). Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers nach der Rechtsprechung des Senats die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH, Urt. v. 15. 10. 1998 – I ZR 120/ 96, GRUR 1999, 418, 419 f. = WRP 1999, 211 – Möbelklassiker; BGHZ 158, 343, 350 – Schöner Wetten; BGH, Urt. v. 9. 2. 2006 – I ZR 124/ 03, GRUR 2006, 875 Tz. 32 = WRP 2006, 1109 – Rechtsanwalts-Ranglisten).

b) Der Betrieb eines nicht ausreichend gesicherten WLAN-Anschlusses ist adäquat kausal für Urheberrechtsverletzungen, die unbekannte Dritte unter Einsatz dieses Anschlusses begehen. Auch privaten Anschlussinhabern obliegen insoweit Prüfungspflichten, deren Verletzung zu einer Störerhaftung führt.

aa) Es ist nicht gänzlich unwahrscheinlich, dass unberechtigte Dritte einen unzureichend gesicherten WLAN-Anschluss dazu benutzen, urheberrechtlich geschützte Musiktitel im Internet in Tauschbörsen einzustellen. Die Unterlassung ausreichender Sicherungsmaßnahmen beruht auch auf dem Willen des Anschlussinhabers.

bb) Auch Privatpersonen, die einen WLAN-Anschluss in Betrieb nehmen, ist es zuzumuten zu prüfen, ob dieser Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen hinreichend dagegen geschützt ist, von außenstehenden Dritten für die Begehung von Rechtsverletzungen missbraucht zu werden. Die Zumutbarkeit folgt schon daraus, dass es regelmäßig im wohlverstandenen eigenen Interesse des Anschlussinhabers liegt, seine Daten vor unberechtigtem Eingriff von außen zu schützen. Zur Vermeidung von Urheberrechtsverletzungen durch unberechtigte Dritte ergriffene Sicherungsmaßnahmen am WLAN-Zugang dienen zugleich diesem Eigeninteresse des Anschlussinhabers. Die Prüfpflicht ist mit der Folge der Störerhaftung verletzt, wenn die gebotenen Sicherungsmaßnahmen unterbleiben.

cc) Welche konkreten Maßnahmen zumutbar sind, bestimmt sich auch für eine Privatperson zunächst nach den jeweiligen technischen Möglichkeiten (vgl. BGHZ 172, 119 Tz. 47 – Internet-Versteigerung II). Es würde die privaten Verwender der WLAN-Technologie allerdings unzumutbar belasten und wäre damit unverhältnismäßig, wenn ihnen zur Pflicht gemacht würde, die Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden. Die Prüfungspflicht im Hinblick auf die unbefugte Nutzung eines WLAN-Routers konkretisiert sich vielmehr dahin, dass jedenfalls die im Kaufzeitpunkt des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen ihrem Zweck entsprechend wirksam einzusetzen sind (vgl. dazu für den Bereich der Verkehrssicherungspflichten BGH, Urt. v. 31. 10. 2006 – VI ZR 223/ 05, NJW 2007, 762 Tz. 11; Urt. v. 2. 3. 2010 – VI ZR 223/ 09 Tz. 9 f., VersR 2010, 544).

dd) Die dem privaten WLAN-Anschlussinhaber obliegende Prüfungspflicht besteht nicht erst, nachdem es durch die unbefugte Nutzung seines Anschlusses zu einer ersten Rechtsverletzung Dritter gekommen und diese ihm bekannt geworden ist. Sie besteht vielmehr bereits ab Inbetriebnahme des Anschlusses. Die Gründe, die den Senat in den Fällen der Internetversteigerung dazu bewogen haben, eine Störerhaftung des Plattformbetreibers erst anzunehmen, nachdem er von einer ersten Rechtsverletzung Kenntnis erlangt hat, liegen bei privaten WLAN-Anschlussbetreibern nicht vor. Es geht hier nicht um ein Geschäftsmodell, das durch die Auferlegung präventiver Prüfungspflichten gefährdet wäre (vgl. BGHZ 158, 236, 251 f. – Internet-Versteigerung I). Es gelten auch nicht die Haftungsprivilegien nach § 10 TMG und Art. 14 f. der Richtlinie 2000/ 31/ EG über den elektronischen Geschäftsverkehr, die im Falle des Diensteanbieters nach § 10 Satz 1 TMG (Host Provider) einen weitergehenden Unterlassungsanspruch ausschließen. Das hoch zu bewertende, berechtigte Interesse, über WLAN leicht und räumlich flexibel Zugang zum Internet zu erhalten, wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die zum Zeitpunkt der Installation des WLAN-Routers auch im Privatbereich verkehrsüblich vorhandenen Sicherungsmaßnahmen gegen unbefugte Nutzung angewandt werden.

c) Die Klägerin kann den Beklagten als Störer auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Er hat unter Verletzung der ihm obliegenden Prüfungspflicht eine Ursache dafür gesetzt, dass ein Dritter über seinen unzureichend gesicherten WLAN-Anschluss die in Rede stehende Urheberrechtsverletzung begehen konnte.

aa) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht auf der Grundlage der von der L. AG ermittelten IP-Adresse festgestellt, dass ein außenstehender Dritter den WLAN-Anschluss des Beklagten für die das Verwertungsrecht der Klägerin verletzende Handlung benutzt hat.

(1) Der Beklagte hat zwar bestritten, dass die Klägerin korrekt an seine IP-Adresse gelangt sei, und geltend gemacht, bei der Feststellung der IP-Adresse des wirklichen Täters müsse ein Ermittlungsfehler unterlaufen sein.

Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts hat die L. AG aber die fragliche IP-Adresse mit Hilfe der von ihr entwickelten zuverlässigen und eingehend überwachten Software ermittelt.

Nachdem das Landgericht das pauschale Bestreiten des Beklagten als zu unbestimmt angesehen hatte und der Beklagte seinen Vortrag in zweiter Instanz nicht weiter substantiiert hat, konnte das Berufungsgericht insoweit ohne Rechtsfehler auf die Feststellungen des Landgerichts verweisen.

(2) Für die Auskunft der Deutschen Telekom AG, wonach die ermittelte IP-Adresse im fraglichen Zeitpunkt dem WLAN-Anschluss des Beklagten zugeordnet war, bestand kein Beweiserhebungsverbot. Sie konnte deshalb vom Berufungsgericht auch ohne Rechtsfehler verwertet werden.

Auskünfte über den Namen des hinter einer IP-Adresse stehenden Anschlussinhabers richten sich nach den Regelungen des Telekommunikationsgesetzes über die Bestandsdatenabfrage (LG Stuttgart MMR 2005, 624, 628; LG Hamburg MMR 2005, 711; LG Würzburg NStZ-RR 2006, 46; Sankol, MMR 2006, 361, 365; a. A. Bock in Beck’scher TKG-Kommentar, 3. Aufl., § 113 Rdn. 24; Bär, MMR 2005, 626). Es handelt sich nicht um Verkehrsdaten nach § 96 Abs. 1, § 113a TKG, die gemäß § 100g Abs. 2, § 100b Abs. 1 StPO nur auf richterliche Anordnung erhoben werden dürfen. Die Zuordnung einer zu einem bestimmten Zeitpunkt benutzten dynamischen IP-Adresse zu einem Anschlussinhaber enthält keine Aussage darüber, mit wem der Betreffende worüber und wie lange kommuniziert hat. Es entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, die IP-Adressen von Anschlussinhabern als Bestandsdaten einzuordnen (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung, BT-Drucks. 14/ 7008, S. 7; Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung …, BT-Drucks. 16/ 5846, S. 26 f.). Die Ermittlung des einer konkreten IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugeordneten Anschlussinhabers erfolgt daher auf der Grundlage der allgemeinen Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden gemäß § 161 Abs. 1 Satz 1 und § 163 StPO, so dass die Auskunft der Deutschen Telekom AG rechtmäßig eingeholt worden ist.

(3) Der Beklagte hat vorgetragen, sein Computer sei zwar WLAN-fähig, bei der Installation im Jahre 2003/ 04 sei diese Funktion aber deaktiviert worden und die Vernetzung über eine strukturierte Verkabelung erfolgt. Das steht indes einer Nutzung des WLAN-Zugangs durch einen Dritten am 8. September 2006 nicht entgegen. Vielmehr konnte das Berufungsgericht durch Bezugnahme auf die landgerichtlichen Feststellungen im Hinblick auf die von der Deutschen Telekom AG erteilte Auskunft davon ausgehen, dass der WLAN-Zugang des Beklagten zum fraglichen Zeitpunkt aktiviert war.

Entgegen dem Vortrag des Beklagten konnte sein WLAN-Router dann auch nicht während seines Urlaubs über einen der Stromversorgung seines PC-Systems dienenden Sammelstecker ausgeschaltet gewesen sein.

bb) Der Beklagte hat die ihm als Betreiber eines WLAN-Anschlusses obliegende Prüfungspflicht hinsichtlich ausreichender Sicherungsmaßnahmen verletzt.

Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts hat der Beklagte allerdings keinen gänzlich ungesicherten WLAN-Zugang verwendet. Vielmehr war der Zugang auf seinen Router bei aktivierter WLAN-Unterstützung werkseitig durch eine WPA-Verschlüsselung geschützt, die für die Einwahl in das Netzwerk des Beklagten einen 16-stelligen Authentifizierungsschlüssel erfordert. Mangels anderweitiger Feststellungen kann jedenfalls für September 2006 auch nicht davon ausgegangen werden, dass bei privater WLAN-Nutzung eine Verschlüsselung nach dem WPA2-Standard verkehrsüblich und damit geboten war, um unberechtigte Zugriffe Dritter auf das Drahtlosnetzwerk zu verhindern. Es belastete die Verwender dieser Technologie unzumutbar und damit unverhältnismäßig, wenn sie ihre Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anpassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufwenden müssten.

Die Prüfpflicht des Beklagten bezieht sich aber auf die Einhaltung der im Kaufzeitpunkt des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen.

Diese Pflicht hat der Beklagte verletzt. Der Beklagte hat es nach dem Anschluss des WLAN-Routers bei den werkseitigen Standardsicherheitseinstellungen belassen und für den Zugang zum Router kein persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort vergeben. Der Schutz von Computern, Kundenkonten im Internet und Netzwerken durch individuelle Passwörter gehörte auch Mitte 2006 bereits zum Mindeststandard privater Computernutzung und lag schon im vitalen Eigeninteresse aller berechtigten Nutzer. Sie war auch mit keinen Mehrkosten verbunden.

c) Auch wenn der Beklagte als Störer haftet, kommt eine Verurteilung nach dem bislang gestellten Unterlassungsantrag nicht in Betracht. Denn der Antrag, es dem Beklagten zu verbieten, die Tonträgerproduktion “Sommer unseres Lebens” im Internet in Tauschbörsen zugänglich zu machen, verfehlt die konkrete Verletzungsform.

Ein Unterlassungsanspruch steht der Klägerin nur insoweit zu, als sie sich dagegen wendet, dass der Beklagte außenstehenden Dritten Rechtsverletzungen der genannten Art ermöglicht, indem er den Zugang zu seinem WLAN-Anschluss unzureichend sichert. Die Revision macht zwar geltend, dass sich ihr Antrag konkret auf diese Verletzungsform beziehe. Es wird aber nicht deutlich, dass er sich darauf beschränkt. Der Antrag bedarf daher der Einschränkung, die nur die Klägerin selbst vornehmen kann.

Der Umstand, dass der gestellte Unterlassungsantrag die konkrete Verletzungsform nicht erfasst, rechtfertigt andererseits nicht die Abweisung der Klage. Aus der Sicht des Berufungsgerichts bestand kein Anlass, darauf hinzuwirken, dass die Klägerin einen an der konkreten Verletzungsform orientierten Unterlassungsantrag stellt (§ 139 Abs. 1 ZPO). Der Grundsatz des fairen Verfahrens gebietet es unter diesen Umständen, der Klägerin die Möglichkeit einzuräumen, ihren Antrag auf die konkrete Verletzungsform anzupassen.

3. Hinsichtlich der geltend gemachten Abmahnkosten ist der Rechtsstreit ebenfalls noch nicht zur Entscheidung reif. Das Berufungsgericht hat bislang noch nicht geprüft, ob nach dem maßgeblichen Sachverhalt – unzureichende Sicherung eines WLAN-Anschlusses, die zum einmaligen öffentlichen Zugänglichmachen eines einzelnen Titels auf einer Tauschbörse geführt hat – die vom Vertreter der Klägerin angesetzte Geschäftsgebühr auf der Grundlage eines Streitwerts von 10. 000 € zu berechnen ist (vgl. etwa LG Hamburg ZUM 2007, 869).

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14.05.2010BGH: Haftung des Betreibers eines privaten WLAN-Netzes

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Der Bundesgerichtshof hat sich am vergangenen Mittwoch erstmals zur Frage geäußert, ob der Betreiber eines privaten (und nur unzureichend gesicherten) WLAN-Netzes für Rechtsverletzungen haftbar gemacht werden kann, welche ein unberechtigter Dritter über seinen Anschluss begangen hat (Urteil vom 12.05.2010 – Az.: I ZR 121/08). Nach Ansicht des für Urheberrecht zuständigen ersten Senats des obersten Zivilgerichts können Privatpersonen im Rahmen der Störerhaftung auf Unterlassung, jedoch nicht auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden.

Vorliegend klagte die Rechteinhaberin eines Musiktitels. Sie ermittelte mit Hilfe der Staatsanwaltschaft, dass das Musikstück, an dem sie die Rechte hatte, vom Internetanschluss des Beklagten in einer Tauschbörse zum Download angeboten worden war.

Allerdings befand sich der Beklagte zu dem ermittelten Zeitpunkt im Urlaub. Allerdings konnte er nicht nachweisen, dass sein WLAN in diesem Zeitraum ausgeschaltet war. Er meinte jedoch, alles getan zu haben, was nötig ist, um sein WLAN vor unberechtigten Zugriffen zu schützen, nicht zuletzt, da er sein WLAN mit einer WPA1-Verschlüsselung verschlüsselt hatte. Er hatte dabei den von Haus aus vorinstallierten Schlüssel des Routers verwendet und keinen eigenen Schlüssel eingerichtet. Die Klägerin ersuchte den Rechtsweg und begehrte vom Beklagten Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung der Abmahnkosten.

Das erstinstanzliche LG Frankfurt hatte den Beklagten verurteilt. In der Berufung vor dem OLG Frankfurt wurde die Klage allerdings abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hob das Berufungsurteil nun teilweise auf. Zwar haftet der Beklagte im Rahmen der Störerhaftung auf künftige Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten, aber nicht auf Schadensersatz.  Er ist lediglich Störer und nicht als Täter oder Teilnehmer für die Tat verantwortlich, da von einem „Zugänglichmachen“ im Sinne des Urheberrechts nicht ausgegangen werden kann.

Die Prüfungspflicht des Anschlussinhabers besteht darin, zu prüfen, ob der WLAN Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr geschützt ist, dass unberechtigte Dritte den Anschluss zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen missbrauchen können. Die Eröffnung eines WLANs ist damit grundsätzlich als Gefahrenquelle einzustufen. Dem Anschlussinhaber sei es aber gerade nicht zuzumuten, die Netzwerksicherheit fortlaufend auf dem neuesten Stand der Technik zu halten und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Prüfpflicht sei vielmehr die Installation des Routers, zu der die marktüblichen Sicherungsmaßnahmen (derzeit damit wohl WPA2 mit eigens vergebenem Passwort) eingehalten werden müssen. Allerdings macht der BGH keine Vorgaben hinsichtlich der Verschlüsselungstechnik, sondern schreibt nur ein persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort vor.

Hinsichtlich der Höhe der zu erstattenden Abmahngebühren wies der Senat auf den seit 2008 bestehenden Paragrafen § 97a Abs. 2 UrhG hin, wonach die Abmahngebühr höchstens 100 Euro für Urheberrechtsverletzungen beträgt, wenn es sich „um einfach gelagerte Fälle mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs“ handelt. Allerdings war die Norm im konkreten Fall nicht anwendbar, da sie zum Tatzeitpunkt noch keine Gültigkeit hatte.

Fazit: Die grundsätzliche Haftung des Anschlussinhabers als Störer kam wenig überraschend. Es ist jedoch erfreulich, dass über Unterlassungserklärung und Abmahnkosten hinaus kein Schadensersatz (hier vor allem fiktive Lizenzgebühren) gefordert werden kann.

Der explizite Hinweis des BGH hinsichtlich der Abmahngebühr des § 97a Abs. 2 UrhG lässt darauf schließen, dass dieser grundsätzlich für Downloads von nur einem einzigen Titel anzuwenden ist. Hinsichtlich eines kompletten Albums wird der § 97a Abs. 2 UrhG wohl eher nicht greifen. Eine Konkretisierung durch den GBH steht hierzu noch aus.

Das Urteil könnte die Maschinerie der Musikindustrie und Abmahnanwälte vorübergehend ins Stottern bringen. Es ist davon auszugehen, dass sich Abmahnungen künftig zunächst auf die Fälle konzentrieren, in denen mehrere Titel oder gar ein ganzes Album heruntergeladen werden, um dem § 97a Abs. 2 UrhG aus dem Weg zu gehen. Der Wegfall des Schadensersatzes wird wohl durch die Ansetzung eines höheren Gegenstandwerts über die Abmahnkosten kompensiert werden.

Betreibern eines privaten WLANs ist in jedem Fall anzuraten, dieses zumindest mit einem eigenen (nicht dem werkseitig voreingestellten) Passwort zu sichern. Andernfalls besteht die Gefahr, im Fall eines Zugriffs eines Dritten von außen als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden.

Sollten Sie zu diesem Thema noch Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite www.res-media.net .

Florian Decker
Rechtsanwalt

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12.05.2010Haftung für unzureichend gesicherten WLAN-Anschluss – Pressemitteilung des BGH

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Privatpersonen können auf Unterlassung, nicht dagegen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn ihr nicht ausreichend gesicherter WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird. Das hat der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden.

Die Klägerin ist Inhaberin der Rechte an dem Musiktitel “Sommer unseres Lebens”. Mit Hilfe der Staatsanwaltschaft wurde ermittelt, dass dieser Titel vom Internetanschluss des Beklagten aus auf einer Tauschbörse zum Herunterladen im Internet angeboten worden war. Der Beklagte war in der fraglichen Zeit jedoch in Urlaub. Die Klägerin begehrt vom Beklagten Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten.

Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen.

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben, soweit das Berufungsgericht die Klage mit dem Unterlassungsantrag und mit dem Antrag auf Zahlung der Abmahnkosten abgewiesen hatte. Der BGH hat angenommen, dass eine Haftung des Beklagten als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung nicht in Betracht kommt. Auch privaten Anschlussinhabern obliegt aber eine Pflicht zu prüfen, ob ihr WLAN-Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr geschützt ist, von unberechtigten Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen missbraucht zu werden. Dem privaten Betreiber eines WLAN-Netzes kann jedoch nicht zugemutet werden, ihre Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden. Ihre Prüfpflicht bezieht sich daher auf die Einhaltung der im Zeitpunkt der Installation des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen.

Diese Pflicht hatte der Beklagte nach Auffassung des Bundesgerichtshofs verletzt. Er hatte es bei den werkseitigen Standardsicherheitseinstellungen des WLAN-Routers belassen und das Passwort nicht durch ein persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort ersetzt. Ein solcher Passwortschutz war auch für private WLAN-Nutzer bereits im Jahre 2006 üblich und zumutbar. Er lag im vitalen Eigeninteresse aller berechtigten Nutzer und war mit keinen Mehrkosten verbunden.

Der Beklagte haftet deshalb nach den Rechtsgrundsätzen der sog. Störerhaftung auf Unterlassung und auf Erstattung der Abmahnkosten (nach geltendem, im Streitfall aber noch nicht anwendbaren Recht fallen insofern maximal 100 € an). Diese Haftung besteht schon nach der ersten über seinen WLAN-Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzung. Hingegen ist der Beklagte nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Eine Haftung als Täter einer Urheberrechtsverletzung hat der Bundesgerichtshof verneint, weil nicht der Beklagte den fraglichen Musiktitel im Internet zugänglich gemacht hat. Eine Haftung als Gehilfe bei der fremden Urheberrechtsverletzung hätte Vorsatz vorausgesetzt, an dem es im Streitfall fehlte.

Urteil vom 12. Mai 2010 – I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens

OLG Frankfurt, Urteil vom 1. Juli 2008 – 11 U 52/07 (GRUR-RR 2008, 279) LG Frankfurt, Urteil vom 5. Oktober 2007 – 2/3 O 19/07

Karlsruhe, den 12. Mai 2010

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7.05.2010OLG Schleswig: Gewerbliches Ausmaß bereits bei nur einem Musikalbum

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In der Rechtsprechung bisher uneinheitlich beurteilt wird die Frage, welche Anforderungen an das Merkmal des „gewerblichen Ausmaß“ im Sinne des urheberrechtlichen Auskunftsanspruches gem. §101 UrhG zu stellen sind. Während manche Gerichte davon beispielsweise erst bei einem Wert von 3.000 EUR der heruntergeladenen Dateien (so das LG Frankenthal , Beschluss v. 15.09.2008 – Az.: 6 O 325/08) ausgehen, entschied das OLG Celle, dass ein gewerbliches Ausmaß bereits dann angenommen werden kann, wenn lediglich ein einziges Musikalbum in einer P2P-Tauschbörse angeboten wird.

Im vorliegenden Fall wurde kurz nach Veröffentlichung eines Musikalbums dieses online zum Download angeboten, obwohl der Anbietende keine entsprechenden Rechte dafür innehatte. Daraufhin wurde der Access-Provider durch die Klägerin, welche die ausschließlichen Nutzungsrechte des Musikalbums hatte, auf Auskunft in Anspruch genommen, um die Adressdaten des Rechtsverletzers zu erhalten. Der Provider verweigerte jedoch die Auskunft, da er der Ansicht war, dass ein einziges Musikalbum noch kein gewerbliches Ausmaß nach § 101 UrhG darstelle und er daher nicht zur Auskunft verpflichtet sei.

Die Richter des Oberlandesgerichtes Schleswig folgten dieser Ansicht jedoch nicht. Vielmehr verpflichteten sie den Provider, die notwendigen Informationen, Namen und Anschrift der Rechtsverletzer, an den Rechteinhaber herauszugeben. Das Tatbestandsmerkmal des gewerblichen Ausmaßes gem. §101 UrhG erfordert grundsätzlich, dass eine Rechtsverletzung von nicht unerheblicher Schwere vorliegt. Außerdem setzt die urheberrechtliche Rechtsverletzung eine erhebliche Schwere voraus, die über den rein privaten Gebrauch hinausgeht.

Nach Ansicht des OLG Schleswig waren diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt, obwohl es sich nur um ein Musikalbum handelte.  Werde ein Album in der relevanten Veröffentlichungsphase mehrfach angeboten, so liege darin jedenfalls ein Verstoß im gewerblichen Ausmaß. Die Grenze des Privaten werde in diesem Fall regelmäßig überschritten, so das Gericht. Die Auskunftsverpflichtung des Access-Providers sei auch verhältnismäßig, um den Sinn der Vorschrift nicht leerlaufen zu lassen  und die Verfolgung illegal verbreiteter geschützter Werke zu ermöglichen.

Fazit: Eine höchstrichterliche Entscheidung des Bundesgerichtshofes, wann ein „gewerbliches Ausmaß“ im Sinne des Auskunftsanspruchs gem. §101 UrhG angenommen werden kann, steht noch aus. In der Rechtsprechung besteht jedoch bereits jetzt die klare Tendenz, dieses Ausmaß nicht nur an der Anzahl der Downloads zu messen, sondern auch daran, wie aktuell dieser Download ist und welche wirtschaftliche Bedeutung dieser noch im Verkehr hat. Nach dieser Tendenz ist die Schwelle des gewerblichen Ausmaßes sehr niedrig anzusetzen.

Sollten Sie zu diesem Thema noch Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite www.res-media.net .

Florian Decker
Rechtsanwalt

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Dieser Beitrag wurde erstellt unter freundlicher Mitwirkung von Stud. iur. Sebastian Ehrhardt

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