28.07.2010BGH im Volltext – Sommer unseres Lebens (I ZR 121/08)
Abmahnung, Filesharing, Urheberrecht Kommentar hinzufügen
BGH, Urteil vom 12. 5. 2010 – I ZR 121/ 08 – Sommer unseres Lebens; OLG Frankfurt a. M.
Bundesgerichtshof
UrhG §§ 19a, 97
a) Den Inhaber eines Internetanschlusses, von dem aus ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne Zustimmung des Berechtigten öffentlich zugänglich gemacht worden ist, trifft eine sekundäre Darlegungslast, wenn er geltend macht, nicht er, sondern ein Dritter habe die Rechtsverletzung begangen.
b) Der Inhaber eines WLAN-Anschlusses, der es unterlässt, die im Kaufzeitpunkt des WLAN-Routers marktüblichen Sicherungen ihrem Zweck entsprechend anzuwenden, haftet als Störer auf Unterlassung, wenn Dritte diesen Anschluss missbräuchlich nutzen, um urheberrechtlich geschützte Musiktitel in Internettauschbörsen einzustellen.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. März 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 1. Juli 2008 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Klage mit dem Unterlassungsantrag und mit dem Antrag auf Erstattung der Abmahnkosten (325, 90 € zuzüglich Zinsen) abgewiesen hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand: Die Klägerin vermarktet den Tonträger “Sommer unseres Lebens” mit einer Aufnahme des Künstlers Sebastian Hämer. Sie beauftragte die L. AG mit der Überwachung des Titels im Internet. Am 8. September 2006 um 18. 32 Uhr erfasste dieses Unternehmen einen Nutzer mit einer bestimmten IP-Adresse, der zu diesem Zeitpunkt den Tonträger “Sommer unseres Lebens” anderen Teilnehmern der Tauschbörse “eMule” zum Herunterladen anbot. Nach der im Rahmen der daraufhin eingeleiteten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen eingeholten Auskunft der Deutschen Telekom AG war die IP-Adresse zum fraglichen Zeitpunkt dem Internetanschluss des Beklagten zugeordnet.
Die Klägerin hat beantragt, dem Beklagten zu verbieten, die Tonträgerproduktion “Sommer unseres Lebens” mit Darbietungen des Künstlers Sebastian Hämer im Internet in sogenannten Tauschbörsen über Peer-to-Peer-Netzwerke bereitzustellen oder auf sonstige Weise der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Ferner hat sie den Beklagten auf Schadensersatz (150 €) sowie auf Erstattung von Abmahnkosten (325, 90 €) zuzüglich Zinsen in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat den Beklagten bis auf einen Teil der Zinsforderung antragsgemäß verurteilt. Die Berufung des Beklagten hat zur Abweisung der Klage geführt (OLG Frankfurt GRUR-RR 2008, 279). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.
Der Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten aus § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG verneint. Hierzu hat es ausgeführt:
Der Beklagte habe die Rechtsverletzung nicht selbst begangen, da er zum fraglichen Zeitpunkt urlaubsabwesend gewesen sei und sich sein PC in einem abgeschlossenen Büroraum befunden habe, der keinem Dritten zugänglich gewesen sei. Die Rechtsverletzung könne daher nur von einem Dritten begangen worden sein, der die WLAN-Verbindung des Beklagten von außerhalb genutzt habe, um sich Zugang zu dessen Internetanschluss zu verschaffen. Für diese – wie zu unterstellen sei – vorsätzliche rechtswidrige Urheberrechtsverletzung eines Dritten hafte der Beklagte nicht als Störer. Der WLAN-Anschlussinhaber dürfe nicht für das vorsätzliche Verhalten beliebiger Dritter, die mit ihm in keinerlei Verbindung stünden, verantwortlich gemacht werden. Ein WLAN-Anschlussinhaber hafte im privaten Bereich deshalb nicht generell wegen der abstrakten Gefahr eines Missbrauchs seines Anschlusses von außen, sondern erst, wenn konkrete Anhaltspunkte hierfür bestünden. Daran fehle es im Streitfall.
Störer könne zwar auch sein, wer die Möglichkeit einer Rechtsverletzung, zu der er einen adäquat-kausalen Beitrag geleistet habe, nicht erkannt habe, sie aber hätte erkennen und mit zumutbaren Mitteln verhindern können.
Es erscheine aber fraglich, ob die Unterhaltung eines WLAN-Anschlusses als adäquater Beitrag zu einer Urheberrechtsverletzung angesehen werden könne, die ein vorsätzlich handelnder Dritter mit Hilfe dieses Anschlusses begehe. Jedenfalls sei dem Anschlussinhaber nicht zuzumuten, seinen Computer stets auf seine Kosten mit der neuesten Schutztechnik zu versehen. Solange keine konkreten Anhaltspunkte für eine Rechtsverletzung bestünden, sei es dem Anschlussinhaber unzumutbar, Mittel aufzuwenden, um einen vorsätzlich rechtswidrigen Eingriff eines Dritten zu vermeiden, dessen Handeln dem Beklagten unter keinem Gesichtspunkt zuzurechnen sei. Das erschwere die Rechtsdurchsetzung nicht unzumutbar, weil immer dann, wenn der Anschlussinhaber von konkreten Rechtsverletzungen erfahre, seine Prüfungs- und Überwachungspflicht einsetze.
Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche kämen erst recht nicht in Betracht. Ein Verschuldensvorwurf gegenüber dem Beklagten scheide aus.
Nach Erhebungen aus der Praxis seien die Sicherheitsprobleme von WLAN-Anschlüssen weithin unbekannt oder würden als nicht erheblich bewertet.
II. Die Revision hat im Wesentlichen Erfolg. Sie führt hinsichtlich des Unterlassungsantrags sowie des Antrags auf Erstattung der Abmahnkosten zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Das Berufungsgericht ist allerdings ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass der Beklagte nicht als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung nach §§ 19a, 97 UrhG haftet. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision bleiben ohne Erfolg.
a) Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Beklagte im Zeitpunkt der Rechtsverletzung urlaubsabwesend war und sich sein PC in einem abgeschlossenen Büroraum befand. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass der Computer des Beklagten während seines Urlaubs mit dem Internet verbunden war. Die Klägerin hat dies in den Vorinstanzen auch nicht geltend gemacht. Die von der Revision aufgeworfene Frage, ob der Beklagte das fragliche Werk öffentlich zugänglich gemacht hätte, wenn sein Rechner, ausgestattet mit den maßgeblichen Daten und einer Tauschbörsensoftware, während seiner Abwesenheit eingeschaltet und mit dem Internet verbunden gewesen wäre, stellt sich daher im Streitfall nicht.
Wird ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, so spricht zwar eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Daraus ergibt sich eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers, der geltend macht, eine andere Person habe die Rechtsverletzung begangen (vgl. OLG Köln MMR 2010, 44, 45; GRUR-RR 2010, 173, 174). Dieser sekundären Darlegungslast ist der Beklagte jedoch nachgekommen, indem er – von der Klägerin unbestritten – vorgetragen hat, zum fraglichen Zeitpunkt im Urlaub gewesen zu sein, während sich seine PC-Anlage in einem für Dritte nicht zugänglichen, abgeschlossenen Büroraum befunden habe. Die Vorlage eines Routerprotokolls hat die Klägerin von dem Beklagten in den Vorinstanzen nicht verlangt. Unabhängig von der Frage, ob überhaupt ein solches Protokoll mit entscheidungserheblichem Inhalt hätte vorgelegt werden können, war der computertechnisch nicht versierte Beklagte jedenfalls nicht verpflichtet, von sich aus ein Routerprotokoll vorzulegen. Das Berufungsgericht konnte deshalb ohne Rechtsfehler annehmen, dass die unmittelbar urheberrechtsverletzende Handlung nur von einem Dritten begangen worden sein konnte, der die WLAN-Verbindung des Beklagten von außerhalb nutzte, um sich Zugang zu dessen Internetanschluss zu verschaffen.
b) Es kommt auch keine täterschaftliche Haftung des Beklagten unter dem Aspekt der Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht (vgl. BGHZ 173, 188 Tz. 22 – Jugendgefährdende Schriften bei eBay) in Betracht.
Diese für das Wettbewerbsrecht entwickelte Haftungsgrundlage setzt voraus, dass die Merkmale einer täterschaftlichen Haftung nach dem jeweiligen Haftungsregime erfüllt sein müssen. Während im Lauterkeitsrecht das in Rede stehende Verhalten – die Eröffnung einer nicht hinreichend begrenzten Gefahr für die geschützten Interessen anderer Marktteilnehmer – ohne weiteres als eine unlautere geschäftliche Handlung eingeordnet werden kann, müssen für eine täterschaftlich begangene Urheberrechtsverletzung die Merkmale eines der handlungsbezogenen Verletzungstatbestände des Urheberrechts erfüllt sein. Im Streitfall müsste das Verhalten des Beklagten – also die Unterhaltung eines nicht ausreichend gesicherten privaten WLAN-Anschlusses – den Tatbestand: der öffentlichen Zugänglichmachung des in Rede stehenden urheberrechtlichen Werkes (§ 19a UrhG) erfüllen (vgl. zum Merkmal des Anbietens im Markenrecht BGHZ 158, 236, 250 – Internet-Versteigerung I). Dies ist indessen – wie dargelegt – nicht der Fall. Hinzu kommt, dass die Haftung für die Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht in dem vom Senat entschiedenen Fall nicht zuletzt mit dem eigenen geschäftlichen Interesse begründet worden ist, das der Betreiber der Handelsplattform verfolgt und das es rechtfertigt, von ihm eine besondere Rücksichtnahme auf Rechtsgüter zu verlangen, die durch sein Verhalten gefährdet werden.
c) Allerdings hat der Bundesgerichtshof nach Verkündung des Berufungsurteils entschieden, dass der private Inhaber eines Mitgliedskontos bei eBay sich so behandeln lassen muss, als habe er selbst gehandelt, wenn er das Konto nicht hinreichend vor dem Zugriff Dritter gesichert hat und es von einem Dritten benutzt wird, ohne dass der Kontoinhaber dies veranlasst oder geduldet hat (BGHZ 180, 134 Tz. 16 – Halzband). Die bei der Verwahrung der Zugangsdaten für das Mitgliedskonto gegebene Pflichtverletzung stellt danach einen eigenen, selbständigen Zurechnungsgrund dar. Diese Entscheidung ist indes nicht auf den Fall der Nutzung eines ungesicherten WLAN-Anschlusses durch außenstehende Dritte übertragbar.
Der IP-Adresse kommt keine mit einem eBay-Konto vergleichbare Identifikationsfunktion zu. Anders als letzteres ist sie keinem konkreten Nutzer zugeordnet, sondern nur einem Anschlussinhaber, der grundsätzlich dazu berechtigt ist, beliebigen Dritten Zugriff auf seinen Internetanschluss zu gestatten. Die IP-Adresse gibt deshalb bestimmungsgemäß keine zuverlässige Auskunft über die Person, die zu einem konkreten Zeitpunkt einen bestimmten Internetanschluss nutzt. Damit fehlt die Grundlage dafür, den Inhaber eines WLAN-Anschlusses im Wege einer unwiderleglichen Vermutung so zu behandeln, als habe er selbst gehandelt (vgl. BGHZ 180, 134 Tz. 16 – Halzband). Es ginge deshalb zu weit, die nicht ausreichende Sicherung eines WLAN-Anschlusses mit der unsorgfältigen Verwahrung der Zugangsdaten für ein eBay-Konto gleichzusetzen. Dies würde die WLAN-Nutzung im Privatbereich auch mit unangemessenen Haftungsrisiken belasten, weil der Anschlussinhaber bei Annahme einer täterschaftlichen Verantwortung unbegrenzt auf Schadensersatz haften würde, wenn außenstehende Dritte seinen Anschluss in für ihn nicht vorhersehbarer Weise für Rechtsverletzungen im Internet nutzen.
d) Der Beklagte ist auch nicht Teilnehmer der durch den unbekannten Dritten begangenen Urheberrechtsverletzung. Ihm fehlt jedenfalls der dafür erforderliche Vorsatz (vgl. zum Markenrecht BGHZ 158, 236, 250 – Internet-Versteigerung I).
e) Haftet der Beklagte nicht als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung, scheidet ein Schadensersatzanspruch der Klägerin aus. Nicht zu beanstanden ist daher die Abweisung des Zahlungsantrags, soweit die Klägerin Schadensersatz begehrt hat.
2. Soweit das Berufungsgericht die Klage mit dem Unterlassungsantrag abgewiesen hat, kommt eine Bestätigung dagegen nicht in Betracht. Denn entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann die Klägerin den Beklagten als Störer auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Das Berufungsgericht meint zwar, der Betreiber eines privaten WLAN-Anschlusses hafte nicht generell wegen der abstrakten Gefahr eines Missbrauchs seines Anschlusses durch einen Außenstehenden, sondern erst wenn konkrete Anhaltspunkte für einen solchen Missbrauch bestünden. Dem kann aber für den hier vorliegenden Fall nicht beigetreten werden, dass der WLAN-Anschluss ohne die auch im privaten Gebrauch verkehrsüblichen und zumutbaren Zugangssicherungen betrieben wird.
a) Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt (BGH, Urt. v. 18. 10. 2001 – I ZR 22/ 99, GRUR 2002, 618, 619 = WRP 2002, 532 – Meißner Dekor I; BGH, Urt. v. 30. 4. 2008 – I ZR 73/ 05, GRUR 2008, 702 Tz. 50 = WRP 2008, 1104 – Internet-Versteigerung III). Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers nach der Rechtsprechung des Senats die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH, Urt. v. 15. 10. 1998 – I ZR 120/ 96, GRUR 1999, 418, 419 f. = WRP 1999, 211 – Möbelklassiker; BGHZ 158, 343, 350 – Schöner Wetten; BGH, Urt. v. 9. 2. 2006 – I ZR 124/ 03, GRUR 2006, 875 Tz. 32 = WRP 2006, 1109 – Rechtsanwalts-Ranglisten).
b) Der Betrieb eines nicht ausreichend gesicherten WLAN-Anschlusses ist adäquat kausal für Urheberrechtsverletzungen, die unbekannte Dritte unter Einsatz dieses Anschlusses begehen. Auch privaten Anschlussinhabern obliegen insoweit Prüfungspflichten, deren Verletzung zu einer Störerhaftung führt.
aa) Es ist nicht gänzlich unwahrscheinlich, dass unberechtigte Dritte einen unzureichend gesicherten WLAN-Anschluss dazu benutzen, urheberrechtlich geschützte Musiktitel im Internet in Tauschbörsen einzustellen. Die Unterlassung ausreichender Sicherungsmaßnahmen beruht auch auf dem Willen des Anschlussinhabers.
bb) Auch Privatpersonen, die einen WLAN-Anschluss in Betrieb nehmen, ist es zuzumuten zu prüfen, ob dieser Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen hinreichend dagegen geschützt ist, von außenstehenden Dritten für die Begehung von Rechtsverletzungen missbraucht zu werden. Die Zumutbarkeit folgt schon daraus, dass es regelmäßig im wohlverstandenen eigenen Interesse des Anschlussinhabers liegt, seine Daten vor unberechtigtem Eingriff von außen zu schützen. Zur Vermeidung von Urheberrechtsverletzungen durch unberechtigte Dritte ergriffene Sicherungsmaßnahmen am WLAN-Zugang dienen zugleich diesem Eigeninteresse des Anschlussinhabers. Die Prüfpflicht ist mit der Folge der Störerhaftung verletzt, wenn die gebotenen Sicherungsmaßnahmen unterbleiben.
cc) Welche konkreten Maßnahmen zumutbar sind, bestimmt sich auch für eine Privatperson zunächst nach den jeweiligen technischen Möglichkeiten (vgl. BGHZ 172, 119 Tz. 47 – Internet-Versteigerung II). Es würde die privaten Verwender der WLAN-Technologie allerdings unzumutbar belasten und wäre damit unverhältnismäßig, wenn ihnen zur Pflicht gemacht würde, die Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden. Die Prüfungspflicht im Hinblick auf die unbefugte Nutzung eines WLAN-Routers konkretisiert sich vielmehr dahin, dass jedenfalls die im Kaufzeitpunkt des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen ihrem Zweck entsprechend wirksam einzusetzen sind (vgl. dazu für den Bereich der Verkehrssicherungspflichten BGH, Urt. v. 31. 10. 2006 – VI ZR 223/ 05, NJW 2007, 762 Tz. 11; Urt. v. 2. 3. 2010 – VI ZR 223/ 09 Tz. 9 f., VersR 2010, 544).
dd) Die dem privaten WLAN-Anschlussinhaber obliegende Prüfungspflicht besteht nicht erst, nachdem es durch die unbefugte Nutzung seines Anschlusses zu einer ersten Rechtsverletzung Dritter gekommen und diese ihm bekannt geworden ist. Sie besteht vielmehr bereits ab Inbetriebnahme des Anschlusses. Die Gründe, die den Senat in den Fällen der Internetversteigerung dazu bewogen haben, eine Störerhaftung des Plattformbetreibers erst anzunehmen, nachdem er von einer ersten Rechtsverletzung Kenntnis erlangt hat, liegen bei privaten WLAN-Anschlussbetreibern nicht vor. Es geht hier nicht um ein Geschäftsmodell, das durch die Auferlegung präventiver Prüfungspflichten gefährdet wäre (vgl. BGHZ 158, 236, 251 f. – Internet-Versteigerung I). Es gelten auch nicht die Haftungsprivilegien nach § 10 TMG und Art. 14 f. der Richtlinie 2000/ 31/ EG über den elektronischen Geschäftsverkehr, die im Falle des Diensteanbieters nach § 10 Satz 1 TMG (Host Provider) einen weitergehenden Unterlassungsanspruch ausschließen. Das hoch zu bewertende, berechtigte Interesse, über WLAN leicht und räumlich flexibel Zugang zum Internet zu erhalten, wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die zum Zeitpunkt der Installation des WLAN-Routers auch im Privatbereich verkehrsüblich vorhandenen Sicherungsmaßnahmen gegen unbefugte Nutzung angewandt werden.
c) Die Klägerin kann den Beklagten als Störer auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Er hat unter Verletzung der ihm obliegenden Prüfungspflicht eine Ursache dafür gesetzt, dass ein Dritter über seinen unzureichend gesicherten WLAN-Anschluss die in Rede stehende Urheberrechtsverletzung begehen konnte.
aa) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht auf der Grundlage der von der L. AG ermittelten IP-Adresse festgestellt, dass ein außenstehender Dritter den WLAN-Anschluss des Beklagten für die das Verwertungsrecht der Klägerin verletzende Handlung benutzt hat.
(1) Der Beklagte hat zwar bestritten, dass die Klägerin korrekt an seine IP-Adresse gelangt sei, und geltend gemacht, bei der Feststellung der IP-Adresse des wirklichen Täters müsse ein Ermittlungsfehler unterlaufen sein.
Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts hat die L. AG aber die fragliche IP-Adresse mit Hilfe der von ihr entwickelten zuverlässigen und eingehend überwachten Software ermittelt.
Nachdem das Landgericht das pauschale Bestreiten des Beklagten als zu unbestimmt angesehen hatte und der Beklagte seinen Vortrag in zweiter Instanz nicht weiter substantiiert hat, konnte das Berufungsgericht insoweit ohne Rechtsfehler auf die Feststellungen des Landgerichts verweisen.
(2) Für die Auskunft der Deutschen Telekom AG, wonach die ermittelte IP-Adresse im fraglichen Zeitpunkt dem WLAN-Anschluss des Beklagten zugeordnet war, bestand kein Beweiserhebungsverbot. Sie konnte deshalb vom Berufungsgericht auch ohne Rechtsfehler verwertet werden.
Auskünfte über den Namen des hinter einer IP-Adresse stehenden Anschlussinhabers richten sich nach den Regelungen des Telekommunikationsgesetzes über die Bestandsdatenabfrage (LG Stuttgart MMR 2005, 624, 628; LG Hamburg MMR 2005, 711; LG Würzburg NStZ-RR 2006, 46; Sankol, MMR 2006, 361, 365; a. A. Bock in Beck’scher TKG-Kommentar, 3. Aufl., § 113 Rdn. 24; Bär, MMR 2005, 626). Es handelt sich nicht um Verkehrsdaten nach § 96 Abs. 1, § 113a TKG, die gemäß § 100g Abs. 2, § 100b Abs. 1 StPO nur auf richterliche Anordnung erhoben werden dürfen. Die Zuordnung einer zu einem bestimmten Zeitpunkt benutzten dynamischen IP-Adresse zu einem Anschlussinhaber enthält keine Aussage darüber, mit wem der Betreffende worüber und wie lange kommuniziert hat. Es entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, die IP-Adressen von Anschlussinhabern als Bestandsdaten einzuordnen (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung, BT-Drucks. 14/ 7008, S. 7; Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung …, BT-Drucks. 16/ 5846, S. 26 f.). Die Ermittlung des einer konkreten IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugeordneten Anschlussinhabers erfolgt daher auf der Grundlage der allgemeinen Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden gemäß § 161 Abs. 1 Satz 1 und § 163 StPO, so dass die Auskunft der Deutschen Telekom AG rechtmäßig eingeholt worden ist.
(3) Der Beklagte hat vorgetragen, sein Computer sei zwar WLAN-fähig, bei der Installation im Jahre 2003/ 04 sei diese Funktion aber deaktiviert worden und die Vernetzung über eine strukturierte Verkabelung erfolgt. Das steht indes einer Nutzung des WLAN-Zugangs durch einen Dritten am 8. September 2006 nicht entgegen. Vielmehr konnte das Berufungsgericht durch Bezugnahme auf die landgerichtlichen Feststellungen im Hinblick auf die von der Deutschen Telekom AG erteilte Auskunft davon ausgehen, dass der WLAN-Zugang des Beklagten zum fraglichen Zeitpunkt aktiviert war.
Entgegen dem Vortrag des Beklagten konnte sein WLAN-Router dann auch nicht während seines Urlaubs über einen der Stromversorgung seines PC-Systems dienenden Sammelstecker ausgeschaltet gewesen sein.
bb) Der Beklagte hat die ihm als Betreiber eines WLAN-Anschlusses obliegende Prüfungspflicht hinsichtlich ausreichender Sicherungsmaßnahmen verletzt.
Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts hat der Beklagte allerdings keinen gänzlich ungesicherten WLAN-Zugang verwendet. Vielmehr war der Zugang auf seinen Router bei aktivierter WLAN-Unterstützung werkseitig durch eine WPA-Verschlüsselung geschützt, die für die Einwahl in das Netzwerk des Beklagten einen 16-stelligen Authentifizierungsschlüssel erfordert. Mangels anderweitiger Feststellungen kann jedenfalls für September 2006 auch nicht davon ausgegangen werden, dass bei privater WLAN-Nutzung eine Verschlüsselung nach dem WPA2-Standard verkehrsüblich und damit geboten war, um unberechtigte Zugriffe Dritter auf das Drahtlosnetzwerk zu verhindern. Es belastete die Verwender dieser Technologie unzumutbar und damit unverhältnismäßig, wenn sie ihre Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anpassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufwenden müssten.
Die Prüfpflicht des Beklagten bezieht sich aber auf die Einhaltung der im Kaufzeitpunkt des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen.
Diese Pflicht hat der Beklagte verletzt. Der Beklagte hat es nach dem Anschluss des WLAN-Routers bei den werkseitigen Standardsicherheitseinstellungen belassen und für den Zugang zum Router kein persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort vergeben. Der Schutz von Computern, Kundenkonten im Internet und Netzwerken durch individuelle Passwörter gehörte auch Mitte 2006 bereits zum Mindeststandard privater Computernutzung und lag schon im vitalen Eigeninteresse aller berechtigten Nutzer. Sie war auch mit keinen Mehrkosten verbunden.
c) Auch wenn der Beklagte als Störer haftet, kommt eine Verurteilung nach dem bislang gestellten Unterlassungsantrag nicht in Betracht. Denn der Antrag, es dem Beklagten zu verbieten, die Tonträgerproduktion “Sommer unseres Lebens” im Internet in Tauschbörsen zugänglich zu machen, verfehlt die konkrete Verletzungsform.
Ein Unterlassungsanspruch steht der Klägerin nur insoweit zu, als sie sich dagegen wendet, dass der Beklagte außenstehenden Dritten Rechtsverletzungen der genannten Art ermöglicht, indem er den Zugang zu seinem WLAN-Anschluss unzureichend sichert. Die Revision macht zwar geltend, dass sich ihr Antrag konkret auf diese Verletzungsform beziehe. Es wird aber nicht deutlich, dass er sich darauf beschränkt. Der Antrag bedarf daher der Einschränkung, die nur die Klägerin selbst vornehmen kann.
Der Umstand, dass der gestellte Unterlassungsantrag die konkrete Verletzungsform nicht erfasst, rechtfertigt andererseits nicht die Abweisung der Klage. Aus der Sicht des Berufungsgerichts bestand kein Anlass, darauf hinzuwirken, dass die Klägerin einen an der konkreten Verletzungsform orientierten Unterlassungsantrag stellt (§ 139 Abs. 1 ZPO). Der Grundsatz des fairen Verfahrens gebietet es unter diesen Umständen, der Klägerin die Möglichkeit einzuräumen, ihren Antrag auf die konkrete Verletzungsform anzupassen.
3. Hinsichtlich der geltend gemachten Abmahnkosten ist der Rechtsstreit ebenfalls noch nicht zur Entscheidung reif. Das Berufungsgericht hat bislang noch nicht geprüft, ob nach dem maßgeblichen Sachverhalt – unzureichende Sicherung eines WLAN-Anschlusses, die zum einmaligen öffentlichen Zugänglichmachen eines einzelnen Titels auf einer Tauschbörse geführt hat – die vom Vertreter der Klägerin angesetzte Geschäftsgebühr auf der Grundlage eines Streitwerts von 10. 000 € zu berechnen ist (vgl. etwa LG Hamburg ZUM 2007, 869).
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Der Bundesgerichtshof hat sich am vergangenen Mittwoch erstmals zur Frage geäußert, ob der Betreiber eines privaten (und nur unzureichend gesicherten) WLAN-Netzes für Rechtsverletzungen haftbar gemacht werden kann, welche ein unberechtigter Dritter über seinen Anschluss begangen hat (Urteil vom 12.05.2010 – Az.: I ZR 121/08). Nach Ansicht des für Urheberrecht zuständigen ersten Senats des obersten Zivilgerichts können Privatpersonen im Rahmen der Störerhaftung auf Unterlassung, jedoch nicht auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden.
Vorliegend klagte die Rechteinhaberin eines Musiktitels. Sie ermittelte mit Hilfe der Staatsanwaltschaft, dass das Musikstück, an dem sie die Rechte hatte, vom Internetanschluss des Beklagten in einer Tauschbörse zum Download angeboten worden war.
Allerdings befand sich der Beklagte zu dem ermittelten Zeitpunkt im Urlaub. Allerdings konnte er nicht nachweisen, dass sein WLAN in diesem Zeitraum ausgeschaltet war. Er meinte jedoch, alles getan zu haben, was nötig ist, um sein WLAN vor unberechtigten Zugriffen zu schützen, nicht zuletzt, da er sein WLAN mit einer WPA1-Verschlüsselung verschlüsselt hatte. Er hatte dabei den von Haus aus vorinstallierten Schlüssel des Routers verwendet und keinen eigenen Schlüssel eingerichtet. Die Klägerin ersuchte den Rechtsweg und begehrte vom Beklagten Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung der Abmahnkosten.
Das erstinstanzliche LG Frankfurt hatte den Beklagten verurteilt. In der Berufung vor dem OLG Frankfurt wurde die Klage allerdings abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hob das Berufungsurteil nun teilweise auf. Zwar haftet der Beklagte im Rahmen der Störerhaftung auf künftige Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten, aber nicht auf Schadensersatz. Er ist lediglich Störer und nicht als Täter oder Teilnehmer für die Tat verantwortlich, da von einem „Zugänglichmachen“ im Sinne des Urheberrechts nicht ausgegangen werden kann.
Die Prüfungspflicht des Anschlussinhabers besteht darin, zu prüfen, ob der WLAN Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr geschützt ist, dass unberechtigte Dritte den Anschluss zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen missbrauchen können. Die Eröffnung eines WLANs ist damit grundsätzlich als Gefahrenquelle einzustufen. Dem Anschlussinhaber sei es aber gerade nicht zuzumuten, die Netzwerksicherheit fortlaufend auf dem neuesten Stand der Technik zu halten und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Prüfpflicht sei vielmehr die Installation des Routers, zu der die marktüblichen Sicherungsmaßnahmen (derzeit damit wohl WPA2 mit eigens vergebenem Passwort) eingehalten werden müssen. Allerdings macht der BGH keine Vorgaben hinsichtlich der Verschlüsselungstechnik, sondern schreibt nur ein persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort vor.
Hinsichtlich der Höhe der zu erstattenden Abmahngebühren wies der Senat auf den seit 2008 bestehenden Paragrafen § 97a Abs. 2 UrhG hin, wonach die Abmahngebühr höchstens 100 Euro für Urheberrechtsverletzungen beträgt, wenn es sich „um einfach gelagerte Fälle mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs“ handelt. Allerdings war die Norm im konkreten Fall nicht anwendbar, da sie zum Tatzeitpunkt noch keine Gültigkeit hatte.
Fazit: Die grundsätzliche Haftung des Anschlussinhabers als Störer kam wenig überraschend. Es ist jedoch erfreulich, dass über Unterlassungserklärung und Abmahnkosten hinaus kein Schadensersatz (hier vor allem fiktive Lizenzgebühren) gefordert werden kann.
Der explizite Hinweis des BGH hinsichtlich der Abmahngebühr des § 97a Abs. 2 UrhG lässt darauf schließen, dass dieser grundsätzlich für Downloads von nur einem einzigen Titel anzuwenden ist. Hinsichtlich eines kompletten Albums wird der § 97a Abs. 2 UrhG wohl eher nicht greifen. Eine Konkretisierung durch den GBH steht hierzu noch aus.
Das Urteil könnte die Maschinerie der Musikindustrie und Abmahnanwälte vorübergehend ins Stottern bringen. Es ist davon auszugehen, dass sich Abmahnungen künftig zunächst auf die Fälle konzentrieren, in denen mehrere Titel oder gar ein ganzes Album heruntergeladen werden, um dem § 97a Abs. 2 UrhG aus dem Weg zu gehen. Der Wegfall des Schadensersatzes wird wohl durch die Ansetzung eines höheren Gegenstandwerts über die Abmahnkosten kompensiert werden.
Betreibern eines privaten WLANs ist in jedem Fall anzuraten, dieses zumindest mit einem eigenen (nicht dem werkseitig voreingestellten) Passwort zu sichern. Andernfalls besteht die Gefahr, im Fall eines Zugriffs eines Dritten von außen als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden.
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Florian Decker
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12.05.2010Haftung für unzureichend gesicherten WLAN-Anschluss – Pressemitteilung des BGH
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Privatpersonen können auf Unterlassung, nicht dagegen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn ihr nicht ausreichend gesicherter WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird. Das hat der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden.
Die Klägerin ist Inhaberin der Rechte an dem Musiktitel “Sommer unseres Lebens”. Mit Hilfe der Staatsanwaltschaft wurde ermittelt, dass dieser Titel vom Internetanschluss des Beklagten aus auf einer Tauschbörse zum Herunterladen im Internet angeboten worden war. Der Beklagte war in der fraglichen Zeit jedoch in Urlaub. Die Klägerin begehrt vom Beklagten Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten.
Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen.
Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben, soweit das Berufungsgericht die Klage mit dem Unterlassungsantrag und mit dem Antrag auf Zahlung der Abmahnkosten abgewiesen hatte. Der BGH hat angenommen, dass eine Haftung des Beklagten als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung nicht in Betracht kommt. Auch privaten Anschlussinhabern obliegt aber eine Pflicht zu prüfen, ob ihr WLAN-Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr geschützt ist, von unberechtigten Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen missbraucht zu werden. Dem privaten Betreiber eines WLAN-Netzes kann jedoch nicht zugemutet werden, ihre Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden. Ihre Prüfpflicht bezieht sich daher auf die Einhaltung der im Zeitpunkt der Installation des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen.
Diese Pflicht hatte der Beklagte nach Auffassung des Bundesgerichtshofs verletzt. Er hatte es bei den werkseitigen Standardsicherheitseinstellungen des WLAN-Routers belassen und das Passwort nicht durch ein persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort ersetzt. Ein solcher Passwortschutz war auch für private WLAN-Nutzer bereits im Jahre 2006 üblich und zumutbar. Er lag im vitalen Eigeninteresse aller berechtigten Nutzer und war mit keinen Mehrkosten verbunden.
Der Beklagte haftet deshalb nach den Rechtsgrundsätzen der sog. Störerhaftung auf Unterlassung und auf Erstattung der Abmahnkosten (nach geltendem, im Streitfall aber noch nicht anwendbaren Recht fallen insofern maximal 100 € an). Diese Haftung besteht schon nach der ersten über seinen WLAN-Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzung. Hingegen ist der Beklagte nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Eine Haftung als Täter einer Urheberrechtsverletzung hat der Bundesgerichtshof verneint, weil nicht der Beklagte den fraglichen Musiktitel im Internet zugänglich gemacht hat. Eine Haftung als Gehilfe bei der fremden Urheberrechtsverletzung hätte Vorsatz vorausgesetzt, an dem es im Streitfall fehlte.
Urteil vom 12. Mai 2010 – I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens
OLG Frankfurt, Urteil vom 1. Juli 2008 – 11 U 52/07 (GRUR-RR 2008, 279) LG Frankfurt, Urteil vom 5. Oktober 2007 – 2/3 O 19/07
Karlsruhe, den 12. Mai 2010
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7.05.2010OLG Schleswig: Gewerbliches Ausmaß bereits bei nur einem Musikalbum
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In der Rechtsprechung bisher uneinheitlich beurteilt wird die Frage, welche Anforderungen an das Merkmal des „gewerblichen Ausmaß“ im Sinne des urheberrechtlichen Auskunftsanspruches gem. §101 UrhG zu stellen sind. Während manche Gerichte davon beispielsweise erst bei einem Wert von 3.000 EUR der heruntergeladenen Dateien (so das LG Frankenthal , Beschluss v. 15.09.2008 – Az.: 6 O 325/08) ausgehen, entschied das OLG Celle, dass ein gewerbliches Ausmaß bereits dann angenommen werden kann, wenn lediglich ein einziges Musikalbum in einer P2P-Tauschbörse angeboten wird.
Im vorliegenden Fall wurde kurz nach Veröffentlichung eines Musikalbums dieses online zum Download angeboten, obwohl der Anbietende keine entsprechenden Rechte dafür innehatte. Daraufhin wurde der Access-Provider durch die Klägerin, welche die ausschließlichen Nutzungsrechte des Musikalbums hatte, auf Auskunft in Anspruch genommen, um die Adressdaten des Rechtsverletzers zu erhalten. Der Provider verweigerte jedoch die Auskunft, da er der Ansicht war, dass ein einziges Musikalbum noch kein gewerbliches Ausmaß nach § 101 UrhG darstelle und er daher nicht zur Auskunft verpflichtet sei.
Die Richter des Oberlandesgerichtes Schleswig folgten dieser Ansicht jedoch nicht. Vielmehr verpflichteten sie den Provider, die notwendigen Informationen, Namen und Anschrift der Rechtsverletzer, an den Rechteinhaber herauszugeben. Das Tatbestandsmerkmal des gewerblichen Ausmaßes gem. §101 UrhG erfordert grundsätzlich, dass eine Rechtsverletzung von nicht unerheblicher Schwere vorliegt. Außerdem setzt die urheberrechtliche Rechtsverletzung eine erhebliche Schwere voraus, die über den rein privaten Gebrauch hinausgeht.
Nach Ansicht des OLG Schleswig waren diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt, obwohl es sich nur um ein Musikalbum handelte. Werde ein Album in der relevanten Veröffentlichungsphase mehrfach angeboten, so liege darin jedenfalls ein Verstoß im gewerblichen Ausmaß. Die Grenze des Privaten werde in diesem Fall regelmäßig überschritten, so das Gericht. Die Auskunftsverpflichtung des Access-Providers sei auch verhältnismäßig, um den Sinn der Vorschrift nicht leerlaufen zu lassen und die Verfolgung illegal verbreiteter geschützter Werke zu ermöglichen.
Fazit: Eine höchstrichterliche Entscheidung des Bundesgerichtshofes, wann ein „gewerbliches Ausmaß“ im Sinne des Auskunftsanspruchs gem. §101 UrhG angenommen werden kann, steht noch aus. In der Rechtsprechung besteht jedoch bereits jetzt die klare Tendenz, dieses Ausmaß nicht nur an der Anzahl der Downloads zu messen, sondern auch daran, wie aktuell dieser Download ist und welche wirtschaftliche Bedeutung dieser noch im Verkehr hat. Nach dieser Tendenz ist die Schwelle des gewerblichen Ausmaßes sehr niedrig anzusetzen.
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Florian Decker
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4.05.2010OLG Düsseldorf: Rapidshare haftet nicht für Urheberrechtsverstöße durch seine Nutzer
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In der Rechtsprechung bisher uneinheitlich beurteilt wird die Frage, wie das Geschäftsmodell des 1-Click Hosters Rapidshare rechtlich beurteilt werden soll, insbesondere ob dieser für die Urheberrechtsverletzungen, die über seine Server begangen werden, haftbar gemacht werden kann. Während einerseits das Oberlandesgericht Hamburg von einer Haftung des Filehosters ausgeht, nahm das OLG Köln andererseits nur eine eingeschränkte Prüfungspflicht an. Demnach müssten nicht alle Links, aber bestimmte Linklisten auf Urheberrechtsverstöße hin überprüft werden.
Nach der nun vorliegenden Entscheidung des OLG Düsseldorf (Urteil vom 27.04.2010 – Az.: I-20 U 166/09) haftet der 1-Click Hoster überhaupt nicht für die Urheberrechtsverletzungen.
Im konkreten Fall wurden mehrere digitalisierte Filme, von denen die Antragstellerin die Nutzungsrechte besaß, bei Rapidshare hochgeladen und deren Links an verschiedenen Stellen im Internet öffentlich bekannt gegeben. Für Dritte war es unmöglich, Dateien, die bei dem File Hoster hochgeladen wurden, ohne Kenntnis des genauen Links herunterzuladen, gerade weil Inhaltsverzeichnisse oder Suchmöglichkeiten bei Rapidshare nicht bestehen. Während das erstinstanzliche LG Düsseldorf (Urteil vom 09.04.2009 – Az.: 12 O 221/09) Rapidshare auf Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung verurteilte, wandte sich die Berufung gegen dieses Urteil.
Das OLG Düsseldorf gab dem schweizerischen Unternehmen Recht und nahm eine Störerhaftung des Filehosters für die von Nutzern hochgeladenen Filme nicht an. Die Düsseldorfer Richter gewährten einen Unterlassungsanspruch gerade deshalb nicht, weil es Rapidshare technisch unmöglich sei, die künftige öffentliche Zugänglichmachung von Filmen durch Nutzer zielsicher zu verhindern.
Die Möglichkeit, ein Verbot des Uploads bestimmter Dateien gegen Rapidshare zu erwirken, wird rechtlich ebenfalls verworfen. Das Urheberrecht eröffne insofern die Möglichkeit, Privatkopien gem. § 53 Abs. 1 UrhG anzufertigen. Demnach sei es einer Privatperson auch möglich, rechtmäßig erworbene Filme auf externen Servern für eigene, private Zwecke hochzuladen. Der Standort der Datei dürfe zwar grundsätzlich nicht bekannt gegeben werden, er könne allerdings den Film (und damit die Links zu diesem) mit Familienmitgliedern und Freunden teilen.
Man könne Rapidshare deshalb nicht generell verbieten, bereits den Upload bestimmter Film- oder Musikdateien zu verhindern, da dies dem Grundgedanken der Privatkopie widerspreche.
Das Gericht sieht das Geschäftsmodell des schweizerischen Unternehmens in jedem Fall als schützenswert an. Dem Unternehmen sei es unzumutbar, die Links auf Urheberrechtsverstöße hin zu überprüfen, nicht zuletzt weil viele der Links irreführende Bezeichnungen aufwiesen und verschlüsselt seien.
Fazit: Die Oberlandesgerichte sind sich in dieser Sache vollkommen uneinig. Die abschließende Beantwortung der Frage nach einer Haftung kann in diesem Fall jedenfalls nicht dem BGH vorgelegt werden, da das Verfahren vor dem OLG Düsseldorf ein Berufungsurteil im einstweiligen Rechtsschutz darstellt, gegen das eine Revision gem. §542 Abs. 2 ZPO nicht mehr stattfindet.
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22.04.2010LG Hamburg: Ordnungsgeld von 1.500€ gegen Rapidshare wegen Verstoß gegen einstweilige Verfügung
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Erst im Februar 2010 erwirkten einige Verlage gegen den 1-Click-Hoster Rapidshare eine einstweilige Verfügung beim Landgericht Hamburg, wonach dieser verpflichtet werden sollte, bestimmte Buchtitel nicht mehr auf seiner Plattform zur Verfügung zu stellen. Anfang März hatte das Hamburgische Landgericht dann über einen Verstoß gegen eine einstweilige Verfügung – die bereits im Oktober 2009 ergangen war – zu entscheiden (Beschluss vom 09.03.2010 – Az.: 308 O 536/09) und erlegte dem Filehoster ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.500 EUR auf.
Im konkreten Fall war es Rapidshare per einstweiliger Verfügung verboten worden, bestimmte Musikstücke öffentlich zugänglich zu machen. Kurz nach dieser Verfügung entdeckte die Klägerin jedoch eben diese Musikstücke an anderer Stelle erneut auf der Plattform und beantragte daher, ein Ordnungsgeld gegen Rapidshare zu verhängen.
Das Landgericht bestätigte den Antrag der Klägerin und verhängte ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.500 EUR. Die Beklagte habe zumindest fahrlässig und damit schuldhaft gegen die einstweilige Verfügung der Hamburger Richter verstoßen. Nach Ansicht des Gerichts sei es nicht ausreichend gewesen, dass der Webhoster seine Mitarbeiter beauftrage, neu hochgeladene Dateien mit den urheberrechtlich geschützten Dateien der Klägerin abzugleichen. Ihrer Überprüfungspflicht seien die Schweizer auch nicht dadurch nachgekommen, dass ein entsprechender Wortfilter beim Datei-Upload eingerichtet wurde.
Im Urheberrecht gelte vielmehr ein verschärfter Sorgfaltsmaßstab. Danach treffe Rapidshare ein sogenanntes Organisationsverschulden, wonach es umfassende Maßnahmen hätte ergreifen müssen, um erneute Urheberrechtsverletzungen für die Zukunft ausschließen zu können. Auch die Höhe des Ordnungsgeldes sei insgesamt angemessen, so die Hamburger Juristen. Schließlich handele es sich um den ersten Verstoß in dieser Sache und es sei davon auszugehen, dass Rapidshare sich künftig an die gerichtlichen Auflagen halten werde.
Fazit: Das Ordnungsgeld ist in diesem Fall noch sehr gering ausgefallen, weil die Hamburger Richter offenbar davon ausgehen, dass es künftig zu keinen entsprechenden Rechtsverletzungen mehr kommen werde. In der Praxis könnte die Vermeidung weiterer Ordnungsgelder für Rapidshare jedoch schwierig werden, da die Urheberrechtsverletzungen in der Regel technisch nicht durch den Filehoster verhindert werden können.
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7.04.2010LG Köln: 550 Musikstücke können 2.200.- EUR Abmahnkosten entstehen lassen
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Urheberrechtsverletzungen im Rahmen von Filesharing Börsen sind keineswegs ein Kavaliersdelikt, sondern beschäftigt die Rechtsprechung weiterhin umfassend. Das Landgericht Köln beispielsweise hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, welche Höhe an Abmahnkosten beim Tausch von 550 Musikstücken angemessen erscheinen. Die Kölner Richter urteilten (Urteil vom 27.01.2010 – Az.: 28 O 241/09), dass in einem solchen Fall Abmahnkosten in Höhe von 2.200,- EUR angemessen sind.
Geklagt hatten die führenden Musikfirmen in Deutschland gegen die Betreiberin eines Internetanschlusses. Über deren Anschluss wurden 550 Musikstücke über eine Peer-2-Peer Tauschbörse zum Download angeboten, an denen die Musikverlage die ausschließlichen urheberrechtlichen Leistungsschutz- und Nutzungsrechte besaßen.
Dadurch, dass die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren Namen und Adresse zu der in Frage stehenden IP-Adresse im maßgeblichen Zeitpunkt vom Access Provider erlangte, konnte die Beklagte identifiziert werden. Die Kläger forderten von ihr insgesamt Zahlung von 6.000,- EUR Rechtsanwalts- und Abmahnkosten. Die Beklagte hingegen sah die Verwertung der IP-Adresse als unzulässig an.
Die Kölner Richter gewährten zwar grundsätzlich den Anspruch, jedoch nur in einer Höhe von 2.200 EUR. Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Anschlussinhaber bei Rechtsverletzungen über seinen Anschluss grundsätzlich nach den Grundsätzen der Mitstörerhaftung dafür einzustehen habe. Die Beklagte hatte keine Sicherheitsvorkehrungen wie einen Passwortschutz vorgenommen, um den ungewollten Zugang durch Dritte zu verhindern. Ihm sei es gerade zumutbar gewesen, Passwörter und Zugangssperren einzurichten. Das LG Köln ging des Weiteren ohne Bedenken von der vollen gerichtlichen Verwertbarkeit der IP-Adresse durch den Rechteinhaber aus, da es sich lediglich um Bestandsdaten handele. Die IP-Adresse durfte damit vom Telekommunikationsunternehmen herausgegeben werden.
Hinsichtlich der Höhe der Rechtsanwaltskosten wichen die Kölner Richter allerdings von der Vorgabe der Kläger ab und gewährten nur die tatsächlichen entstandenen Kosten in Höhe von 2.200,- EUR. Die Beklagten konnten nicht nachweisen, dass zwischen den Klägern und deren Anwälten ein niedrigerer Betrag vereinbart wurde, als von ihr verlangt wurde. Dies ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass es eine grundsätzliche Kosteneinigung zwischen diesen gab. Vielmehr hatten vorliegend die Kläger bewiesen, dass sie nach den gesetzlichen Vergütungsvorschriften gezahlt hatten.
Fazit: Das Thema Filesharing bleibt weiterhin interessant. Abzuwarten bleibt, wie sich der Bundesgerichtshof im Mai 2010 zur Störerhaftung des Betreibers eines lediglich mit WPA 1 verschlüsselten WLAN-Netzes für Rechtsverletzungen äußern wird, die über dessen Anschluss begangen werden.
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8.02.2010AG Frankfurt: Keine pauschale Erstattung von Abmahnkosten bei Filesharing
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Um einen Rechtsstreit im Bereich des Urheberrechts auf direktem Wege, ohne vorherige Einschaltung eines Gerichts beizulegen, wird in aller Regel eine Abmahnung an den jeweiligen Rechtsverletzer verschickt. Da sich diese Vorgehensweise mittlerweile etabliert hat und für viele Kanzleien ein lukratives Geschäftsmodell darstellt, gehen diese teilweise massenhaft gegen Filesharer vor. Nach einem aktuellen Urteil des Amtsgerichts Frankfurt (Urteil vom 29.01.2010; Az.: 31 C 1078/09) könnte dieses Vorgehen jedoch bald ein jähes Ende finden – der Richter lehnte die Erstattung der eingeforderten Gebühren vom Abgemahnten ab.
Im konkreten Sachverhalt mahnte ein Rechtsanwalt im Rahmen seines Mandats für die Klägerin DigiProtect wegen eines Angebots in einer Filesharing-Börse ab. DigiProtect protokollierte die IP-Adressen der Tauschbörsennutzer und war Inhaber einiger Musikwerke, die in den einschlägigen Tauschbörsen zum Download angeboten wurden. Die Klägerin verlangte vom Abgemahnten eine Pauschalzahlung in Höhe von 450.- EUR. Als sich der Beklagte weigerte, diesen Betrag zu bezahlen, forderte die Klägerin die Anwaltsgebühren in voller Höhe ein.
Das Amtsgericht Frankfurt allerdings folgte diesem Begehren der Klägerseite nicht. Es könnten gerade nicht die vollen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, sondern nur die tatsächlich vom Auftraggeber erstatteten Kosten verlangt werden. Das Gericht hatte nämlich durch ein im Internet aufgetauchtes Schreiben Kenntnis davon erhalten, dass der mandatierte Anwalt auf Klägerseite nicht die tatsächlich für jeden Einzelfall entstandenen Kosten abrechnet, sondern mit seiner Mandantin eine pauschale Vereinbarung getroffen hat. DigiProtect begründete diese Vorgehensweise damit, dass es wegen der Vielzahl von Abmahnschreiben aus wirtschaftlichen Gründen unmöglich sei, eine anwaltliche Vergütung nach dem RVG zu zahlen.
Eine Erstattung dieser Gebühren kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn der Anwalt mit seiner Mandantin auch tatsächlich nach dem RVG abgerechnet hat – was vorliegend aber gerade nicht der Fall war. Da die Klägerin nach wie vor die genauen Pauschalhonorare nicht offen gelegt hat, wurde die Klage insgesamt abgewiesen. DigiProtect konnte vorliegend lediglich die Vermögenseinbuße aus dem Beratungsvertrag geltend machen, welche bei 150.- EUR lag.
Fazit: Das Amtsgericht Frankfurt schafft ein Urteil, welches für viel Aufmerksamkeit in der Filesharing-Szene sorgt. Es stellt quasi das Geschäftsmodell der ganzen Abmahnindustrie in Frage, weil es die fiktiv geforderten RVG-Kosten vollkommen zu Recht ablehnt. Es dürfen nur Schäden geltend gemacht werden, die auch tatsächich entstanden sind. Sollten sich dieser Ansicht weitere Gerichte anschließen, könnte dies den wirtschaftlichen Mehrwert für Abmahnkanzleien und deren Auftraggeber zunichte machen. Das Urteil ist bisher allerdings noch nicht rechtskräftig.
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1.02.2010Abmahnung erhalten? So verhalten Sie sich richtig!
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Laut dem Verein gegen den Abmahnwahn e.V., ist die Zahl der jährlichen Abmahnungen bis zum Jahr 2009 auf über 450.000 angestiegen. Auch wenn es sich dabei nur um Schätzungen handelt, gibt es keinen Zweifel mehr daran, dass Abmahnungen zum potentiellen Problem für jeden Händler im Online-Bereich geworden sind.
Die Abmahnungen in der Regel mit mehreren Forderungen verbunden: Regelmäßig wird die Abgabe einer Unterlassungserklärung unter einer knappen Fristsetzung, verbunden mit einer nicht unerheblichen Kostennote des abmahnenden Anwalts gefordert. Oft wird darüber hinaus auch noch weiterer Schadensersatz geltend gemacht.– und sorgen erstmal für gewisse Ahnungslosigkeit
Meist weiß der Abgemahnte nicht, wie er mit einer solchen Abmahnung umgehen soll. Um hier ein wenig Hilfe zu geben, beleuchten wir das Thema Abmahnung für Sie in diesem Artikel ein wenig genauer.
Zunächst einmal handelt es sich bei einer Abmahnung im Grunde um ein Angebot zu einer außergerichtlichen Einigung. Der Abmahnende behauptet dabei, einen Anspruch auf Unterlassung gegen Sie zu haben. Das kann im Bereich des Internets insbesondere dann vorkommen, wenn Sie gegen Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht oder Domainrecht verstoßen haben – oder bereits dann, wenn Sie Informationen in ihrem Impressum falsch angegeben haben.
Ziel der Abmahnung ist es, dass Sie den behaupteten Rechtsverstoß einstellen und sich verpflichten, einen solchen Verstoß auch in der Zukunft nicht mehr zu begehen. Dieser Forderung können Sie laut Gesetz nur dadurch nachkommen, indem Sie eine sogenannte „strafbewehrte Unterlassungserklärung“ unterzeichnen.
Dabei handelt es sich rechtlich um eine vertragliche Verpflichtung Ihrerseits, den beanstandeten Rechtsverstoß künftig nicht mehr zu begehen. Darüber hinaus verpflichten Sie sich, für jede zukünftige Zuwiderhandlung gegen die Erklärung (also bei erneutem Verstoß) eine erhebliche Vertragsstrafe zu zahlen.
Eine Abmahnung grundsätzlich folgenden Aufbau: Zunächst muss der Abmahnende den behaupteten Rechtsverstoß darlegen. Er muss also konkret schildern, mit welchem Verhalten Sie gegen geltendes Recht verstoßen haben. Hat er dies getan, muss ihr Gegner den Unterlassungsanspruch geltend machen. Dies tut er, in dem er genau und deutlich formuliert, zu welchem Unterlassen er auffordert. Schließlich hat der Abmahnende ihnen noch eine Frist zu setzen, innerhalb welcher Sie die Unterlassungserklärung abzugeben haben. Diese beläuft sich in der Regel auf nur sehr wenige Tage bis zu zwei Wochen. Dies hängt jedoch von der Eilbedürftigkeit der Sache und den Umständen des Einzelfalls ab. Allerdings sollte beachtet werden, dass eine Abmahnung nicht etwa dann unwirksam wird, wenn die gesetzte Frist bereits bei Erhalt der Abmahnung abgelaufen ist. In einem solchen Fall sollten Sie ihrem Gegner unmittelbar mitteilen, dass Sie die Abmahnung verspätet erhalten haben und sie innerhalb einer angemessenen Frist von 3-4 Tagen reagieren werden.
Der Abmahnung ist dabei oftmals schon die bereits erwähnte strafbewehrte Unterlassungserklärung beigefügt. Wenn Sie diese unterzeichnen, verpflichten Sie sich, eine bestimmte Handlung zukünftig zu unterlassen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung versprechen Sie ihrem Gegner, eine bestimmte Vertragsstrafe zu zahlen. Diese liegt regelmäßig über 5.000 EUR, damit für den Fall, dass ihr Gegner den gerichtlichen Weg betritt, er sich unmittelbar an das zuständige Landgericht wenden kann.
Allerdings ist eine vorgefertigte Unterlassungserklärung oftmals zu Ihrem Nachteil formuliert, und sollte deshalb nicht ohne Prüfung unterzeichnet werden.
So ist es zum Beispiel möglich, die Vertragsstrafe nicht fest zu vereinbaren, sondern in das Ermessen des Abmahnenden zu stellen. Um Missbrauch zu vermeiden, muss Ihnen dabei die Möglichkeit eingeräumt werden, die Höhe der Vertragsstrafe im Zweifelsfall durch das zuständige Gericht überprüfen zu lassen. Dadurch sind sie bei erneutem Fehlverhalten nicht sofort zur Zahlung eines festgelegten Betrages verpflichtet, sondern können die Ansetzung einer angemessenen Vertragsstrafe verlangen.
Abzulehnen ist auch stets eine Klausel in der Unterlassungserklärung, in der Sie auf den sogenannten Fortsetzungszusammenhang verzichten sollen. Mit einer solchen Klausel soll erreicht werden, dass Sie bei mehrmaligen Verstößen in der gleichen Sache jeweils zur Zahlung der Vertragsstrafe für jeden einzelnen Fall verpflichtet sind. Verzichten Sie dagegen auf den Fortsetzungszusammenhang, so werden mehrere Verstöße zusammengezählt, so dass sie nur einmal zur Zahlung einer Gesamtvertragsstrafe herangezogen werden können. Diese wird deutlich niedriger ausfallen, als die Zahlung einer Vertragsstrafe für jeden Einzelfall.
Liegt eine berechtigte Abmahnung vor, so müssen Sie grundsätzlich den Schaden tragen, welcher dem Abmahnenden durch ihren Rechtsverstoß entstanden ist. Dabei handelt es sich in der Regel um die Kosten für den eingeschalteten Anwalt, welche sich nach dem jeweiligen Gegenstandswert der Sache berechnen. Diese Forderung sollte stets überprüft werden, da oft ein überhöhter Gegenstandswert angesetzt wird. Darüber hinaus kann auch noch Schadensersatz z.B. aus Bereicherungsrecht gegen Sie geltend gemacht werden .
Die Tragweite der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung darf in keinem Fall unterschätzt werden. Die unterzeichnete Erklärung ist ein Vertrag, welcher Sie auf Dauer verpflichtet, sich an die Unterlassung zu halten und nicht nur ein einfaches Mittel, einem teuren Rechtsstreit im Gerichtsweg aus dem Weg zu gehen. Nur bei Änderung der Rechtslage oder bei Vorliegen eines Irrtums kann der Vertrag angefochten werden.
Wenn Sie den Forderungen in der Abmahnung – insbesondere der Abgabe der Unterlassungserklärung - jedoch nicht fristgerecht nachgekommen, leitet der Abmahnende mit großer Wahrscheinlichkeit sofort gerichtliche Schritte gegen Sie ein.
In der Regel wird er den Erlass einer einstweiligen Verfügung beim zuständigen Landgericht beantragen. In diesem Fall wird gem. § 937 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden, so dass Sie davon erst einmal gar nichts mitbekommen. Gerade im Wettbewerbsrecht wird in aller Regel die Eilbedürftigkeit vermutet, so dass die einstweilige Verfügung meist sofort ergeht.
Verhindert werden kann dies durch Hinterlegung einer sog. Schutzschrift, welche im Fall einer gegen Sie gerichteten einstweiligen Verfügung bewirkt, dass der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung nicht ohne mündliche Verhandlung entschieden wird. Damit werden sie nicht vor vollendete Tatsachen gestellt und können ihre eigene Sichtweise der Dinge vor Gericht darlegen.
Fazit: Wenn Sie eine Abmahnung erhalten, sollten Sie diese in jedem Falle ernst nehmen. Oft ist die Abmahnung berechtigt, auch wenn man das im ersten Moment natürlich nicht wahrhaben möchte. Die gesetzten Fristen sollten unbedingt beachtet werden. Reagieren Sie nicht rechtzeitig, wird in aller Regel eine einstweilige Verfügung gegen Sie erlassen werden, die noch erhebliche Zusatzkosten verursacht. Es ist deshalb zu empfehlen, sich sofort an einen qualifizierten Rechtsanwalt zu wenden. Dieser kann die Abmahnung zunächst auf ihre Berechtigung hin überprüfen. Ist die Frist zu kurz, kann er entsprechend Fristverlängerung beantragen.
Bei einer unberechtigten Abmahnung wird der Rechtsanwalt selbstverständlich unmittelbare Gegenmaßnahmen einleiten. Aber auch bei berechtigten Abmahnungen gibt es die Möglichkeit, die Unterlassungserklärung zu ihren Gunsten abzuändern oder über eine Reduzierung des geforderten Schadensersatzes zu verhandeln.
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25.11.2009LG Köln: Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für Auskunftsverlangen nach § 101 Abs. 9 UrhG
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Wieder einmal hatte sich ein Gericht mit dem urheberrechtlichen Auskunftsanspruch gemäß §101 UrhG auseinanderzusetzen. Das Landgericht Köln hatte in seiner Entscheidung vom Mai 2009 (Beschluss vom 04.05.2009 – Az.: 9 0H 197/09) zu prüfen, ob ein Auskunftsanspruch bestehen kann, wenn die verfahrensgegenständlichen Verkehrsdaten aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr herausgegeben werden können.
Im konkreten Fall ermittelte die Antragsstellerin wie üblich die dynamische IP-Adresse, von der illegale Musik-Downloads im Internet angeboten worden waren und begehrte darauf hin den Namen und die Anschrift des Nutzers über den Auskunftsanspruch gem. §101 Abs. 9 UrhG.
Allerdings lehnten die Kölner Richter den Antrag wegen prozessualer Unzulässigkeit ab. Dem Antragssteller fehle das Rechtsschutzbedürfnis, da der Provider die Verkehrsdaten gemäß § 3 Nr. 30 TKG sieben Tagen nach dem Einwahlzeitpunkt gelöscht hatte.
Der Auskunftsanspruch ist also dann nicht durchsetzbar, wenn Verkehrsdaten tatsächlich nicht herausgegeben werden können. Eine längere Speicherung als sieben Tage ist nur im Rahmen der Vorratsdatenspeicherung über einen Zeitraum von 6 Monaten möglich. Diese wird gemäß § 113a TKG aber nur zum Zwecke der Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung zugelassen, nicht jedoch zur Sicherung von urheberrechtlichen Ansprüchen.
Der Rechteinhaber kann die Löschung der Daten nur umgehen, indem er – wie in der Regel üblich – rechtzeitig eine Sicherungsanordnung beantragt. Diese verpflichtet den jeweiligen Access-Provider vorübergehend, die Verkehrsdaten auch nach Ablauf von sieben Tagen nicht zu löschen. Da aber im vorliegenden Fall keine solche Sicherungsanordnung beantragt wurde, unterlag der Provider dieser Verpflichtung nicht.
Fazit: Möchte ein Rechteinhaber seinen urheberrechtlichen Auskunftsanspruch gem. §101 Abs. 9 UrhG geltend machen, muss er dies innerhalb von sieben Tagen nach Ermittlung der IP-Adresse tun. Umgehen kann er dies nur durch die rechtzeitige Beantragung einer Sicherungsanordnung.
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