21.05.2012OLG Köln: Keine generelle Haftung des Internetanschlussinhabers für Urheberrechtsverletzungen durch den Ehepartner
Abmahnung, Filesharing, Online-Recht, Urheberrecht, Urteile Kommentar hinzufügen
Mit einem am Mittwoch, den 16. Mai 2012 verkündeten Urteil hat der u.a. für Urheberrechtsfragen zuständige 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln über die Frage entschieden, wann ein Internetanschlussinhaber für Urheberrechtsverletzungen haftet, die von seinem den Anschluss mitbenutzenden Ehegatten begangen wurden (Az: 6 U 239/11).
In dem zur Entscheidung stehenden Fall wurde über den Internetanschluss der beklagten Ehefrau an zwei Tagen jeweils ein Computerspiel zum Download angeboten. Die Inhaberin des Urheberrechts an diesem Spiel mahnte die Beklagte ab. Die Beklagte nahm die Abmahnung nicht hin, sondern widersprach. Im anschließenden Rechtsstreit vor dem Landgericht Köln verteidigte sich die Beklagte damit, das Spiel sei nicht von ihr selbst angeboten worden. Der Anschluss sei auch und sogar hauptsächlich von ihrem – zwischenzeitlich verstorbenen – Ehemann genutzt worden. Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben und die Ehefrau zu Unterlassung und Schadensersatz einschließlich Erstattung der Abmahnkosten verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht dieses Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Im Prozess war zum einen die Frage streitig, wer darzulegen und ggf. zu beweisen hat, ob eine Urheberrechtsverletzung vom Anschlussinhaber selbst oder einem Dritten begangen worden ist. Hier hat der Senat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes fortgeführt, dass zwar eine Vermutung dafür spreche, dass der Anschlussinhaber selbst der Täter gewesen sei. Lege der Inhaber jedoch – wie hier – die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufes dar, müsse der Inhaber des Urheberrechts den Beweis für die Täterschaft führen. Da die Klägerin im vorliegenden Fall keinen Beweis für die Urheberrechtsverletzung durch die beklagte Ehefrau angeboten hatte, war davon auszugehen, dass das Computerspiel von dem Ehemann zum Download angeboten worden war.
Somit kam es auf die zweite Frage an, nämlich ob der Anschlussinhaber auch für Urheberrechtsverletzungen haftet, die nicht von ihm selbst, sondern von einem Dritten begangen werden. Hierzu vertrat das Gericht die Auffassung, dass die bloße Überlassung der Mitnutzungsmöglichkeit an den Ehegatten noch keine Haftung auslöst. Eine solche könne allenfalls dann in Betracht kommen, wenn entweder der Anschlussinhaber Kenntnis davon hat, dass der Ehepartner den Anschluss für illegale Aktivitäten nutzt (was hier nicht der Fall war), oder wenn eine Aufsichtspflicht bestünde. Eine Prüf- und Kontrollpflicht wird angenommen, wenn Eltern ihren Anschluss durch ihre (minderjährigen) Kinder mitnutzen lassen und diese im Internet Urheberrechtsverletzungen begehen. Eine solche Überwachungspflicht bestehe aber nicht im Verhältnis zwischen Ehepartnern.
Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, da die Frage der Verantwortlichkeit von Internetanschlussinhabern für eine Verletzung von Urheberrechten durch ihre Ehepartner bisher nicht höchstrichterlich geklärt ist.
Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln vom 21. Mai 2012
© Oberlandesgericht Köln, 2012
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2.05.2012Ungeklärte Rechtsfragen zur Haftung bei unerlaubtem Filesharing
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Dass sich Internetnutzer durch das Anbieten und Herunterladen von urheberrechtlich geschützten Dateien (sog. “Filesharing”) haftbar machen, ist allgemein bekannt. Rechtlich gesehen interessanter und noch ungeklärter ist hingegen die Frage nach der Haftung eines Internetanschlussinhabers, wenn dritte Personen über dessen Internetzugang solche Rechtsverstöße begehen. Das Bundesverfassungsgericht hatte sich nun in ihrem Beschluss vom 21.März 2012 (Az. 1 BvR 2365/11) mit einer solchen Fallkonstellation zu befassen.
In dem vorliegenden Fall wurde ein Polizeibeamter von einem Unternehmen der Musikindustrie auf Schadensersatz in Anspruch genommen, nachdem über seinen privaten Internetzugang Musikdateien in einer Tauschbörse zum Download angeboten wurden. Tatsächlich hatte nicht der Polizeibeamte, sondern der volljährige Sohn seiner Lebensgefährtin, das unerlaubte Filesharing begangen. Nachdem dies bekannt wurde, zog das Unternehmen daraufhin den Schadensersatzanspruch gegenüber dem Polizeibeamten zurück. Fraglich blieb aber, ob dieser trotzdem für den Ersatz der Rechtsanwaltskosten, die dem Musikunternehmen durch die Abmahnung entstanden waren, in Anspruch genommen werden kann. Das Oberlandesgericht Köln hatte hierzu am 22. Juli 2011 in ihrem Urteil einen Ersatzanspruch gegenüber dem Polizeibeamten grundsätzlich bejaht (Az.:6 U 208/10). Hier müsse der Inhaber des Internetanschlusses die dritten Nutzer aufklären, dass die Teilnahme an Tauschbörsen verboten sei.
Das Oberlandesgericht hatte in seinem Urteil eine Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) nicht zugelassen. Wie das Bundesverfassungsgericht nun entschied, hätte eine Revision zum BGH jedoch zugelassen werden müssen. Denn die hier einschlägige Rechtsfrage unterliege bisher keiner einheitlichen Rechtsprechung, könne sich jedoch in einer Vielzahl weiter Fälle stellen. Das Bundesverfassungsgericht macht in seinem Beschluss deutlich, dass eine Entscheidung des BGH über die Frage der Haftung eines Internetanschlussinhabers für die Rechtsverletzungen dritter Nutzer wünschenswert wäre.
Strikt zu trennen ist diese Konstellation, wie auch der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts klar macht, von dem “Sommer unseres Lebens”-Fall, den der BGH in einem Urteil vom 12.05.2010 zu entscheiden hatte (Az.: I ZR 121/08). Hier hatte der Betreiber seinen WLAN-Anschluss unzureichend vor Zugriffen Dritter geschützt. Nachdem es dann tatsächlich zu Rechtsverletzungen durch Dritte gekommen war, wurde der Betreiber des WLAN-Anschlusses auf Zahlung der Rechtsanwaltskosten in Anspruch genommen. Zu Recht, wie der BGH damals entschied. Danach hätten private Anschlussinhaber eine Pflicht zu prüfen, ob ihr WLAN-Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr geschützt ist, von unberechtigten Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen missbraucht zu werden.
In dem vorliegenden Fall ging es jedoch um die Nutzung eines Internetanschlusses mit Einwilligung des Inhabers und dementsprechend um die Frage, welche Prüf- und Instruktionspflichten für den Anschlussinhaber bestehen. Gerade hierzu ist die Rechtslage bislang durch Gerichte nicht hinreichend und einheitlich geklärt. Durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ist in Zukunft wohl mit einer Klärung durch den BGH zu rechnen.
FAZIT: Solange eine Entscheidung des BGH hierzu noch nicht ergangen ist, sollten Internetanschlussinhaber sicherheitshalber dritte Nutzer ihres Anschlusses umfassend über die Rechtswidrigkeit der Nutzung von Tauschbörsen aufklären. Hier ist generell Wachsamkeit gefragt, da auch die Frage möglicher Überwachungspflichten im Raum steht und somit eine einmalige Aufklärung alleine möglicherweise als nicht ausreichend beurteilt werden könnte. Unabhängig davon sollten WLAN-Anschlüsse immer hinreichend vor Zugriffen von unbefugten Dritten geschützt werden.
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23.03.2012Pro und Contra Abmahnwahn: Rechtsanwalt Florian Decker in der Zeit gegen urheberrechtliche Abmahnungen
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Im Kampf gegen Raubkopierer verschicken Anwaltskanzleien im großen Stil Abmahnungen und fordern hohe Summen von Internetnutzern. Rechtsanwalt Florian Decker streitet sich in der Ausgabe der Zeit vom 22. März 2012 mit einem abmahnenden Kollegen darüber, ob sich das Urheberrecht auf diese Weise wirklich schützen lässt.
Rechtsanwalt Decker bezieht Stellung gegen die Abmahnindustrie mancher Kanzleien und hält die geltend gemachten Forderungen für überzogen.
Den Artikel im pdf-Format finden Sie hier:
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16.03.2012OLG Hamburg zur Haftung für Download-Links (Rapidshare)
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Wer Dritten ohne Zustimmung des Urhebers dessen Werk über einen Online-Speicher-Link im Rahmen einer Downloadlink-Sammlung uneingeschränkt im Internet zur Verfügung stellt, verletzt das Recht des Urhebers, über die öffentliche Wiedergabe seines Werkes zu entscheiden.
Als Störer kann auch derjenige auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, welcher den entsprechenden Online-Speicherplatz zur Verfügung stellt. Dies jedenfalls dann, wenn sein Geschäftsmodell strukturell die Gefahr massenhafter Begehung von Urheberrechtsverletzungen in einem Umfang in sich birgt, der die Erfüllung von Prüf- und Handlungspflichten zumutbar macht.
Nach dem bundesweit geltenden Urheberrechtsgesetz steht dem Urheber eines geschützten Werkes das ausschließliche Recht zu, sein Werk öffentlich wiederzugeben. Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst auch das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, z.B. im Internet.
In einem früheren Urteil aus dem Jahr 2008 (Rapidshare I) hatte der 5.
Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts entschieden, dass ein Werk bereits mit dem /Einstellen/ in den Online – Dienst “RapidShare” “öffentlich zugänglich” i.S.d. Urheberrechtsgesetzes gemacht wird. An dieser Rechtsauffassung hält der Senat nicht mehr fest. Vielmehr geht er nun davon aus, dass ein Werk erst dann öffentlich zugänglich gemacht worden ist, wenn die jeweiligen RapidShare-Links im Rahmen von Downloadlink-Sammlungen im Internet dritten Personen uneingeschränkt zur Verfügung gestellt worden sind. Begründet wird dies u.a. mit den fortentwickelten Nutzungsgewohnheiten im Internet: Möglichkeiten, Dateien auf Servern dritter Unternehmen dezentral im Netz zu speichern, seien stärker im Vordringen. Nutzer speicherten immer häufiger Daten bei einem Webhoster, um auf diese Daten jederzeit mit ihren Mobilgeräten zugreifen zu können. Anbietern von dezentralem Speicherplatz im Netz sei es häufig nicht verlässlich möglich, mit vertretbarem Aufwand und ohne unzulässigen Eingriff in geschützte Rechtspositionen des Nutzers (urheberrechtlich) zulässige von unzulässigen Speichervorgängen zu unterscheiden. Allein der Upload eines urheberrechtlich geschützten Werkes auf den Dienst eines Sharehosters wie der Beklagten lasse daher keinen verlässlichen Rückschluss zu, dass es sich hierbei zwingend um eine rechtswidrige Nutzung handele. Im vorliegenden Fall könne daher ein “öffentliches Zugänglichmachen” erst in einer ersten — urheberrechtswidrigen — Veröffentlichung des Downloadlinks liegen.
Nach Auffassung des Senates kann die beklagte Rapidshare AG dabei als Störerin auf Unterlassung in Anspruch genommen werden: Der Rapidshare AG wurde mit Urteil vom 14.03.2012 verboten, über 4.000 konkret bezeichnete Musiktitel im Rahmen ihres Onlinedienstes in der BRD öffentlich zugänglich machen zu lassen. Zwar führe das Geschäftsmodell der Beklagten, ihren Nutzern die Möglichkeit zu eröffnen, Dateien automatisiert auf ihre Server hochzuladen und die generierten Links zum Download zur Verfügung zu halten, noch nicht zu verstärkten Prüfpflichten. Das Geschäftsmodell der Beklagten berge jedoch strukturell und insbesondere im Hinblick auf die in der Vergangenheit erfolgte besondere Förderung massenhaften Zugriffs auf einzelne Dateien (z.B. durch ein Bonussystem) die Gefahr massenhafter Begehung von Urheberrechtsverletzungen in einem Umfang in sich, der die Erfüllung von
Prüf- und Handlungspflichten zumutbar mache. Damit war die Beklagte nach Auffassung des Senats verpflichtet, konkrete Maßnahmen zur Vermeidung weiterer Rechtsverletzungen zu ergreifen, sobald ihr bekannt geworden war, dass Musikwerke urheberrechtswidrig öffentlich abrufbar waren.
Der Senat stellt heraus, dass im Hinblick darauf, dass eine Urheberrechtsverletzung nicht bereits mit dem Upload auf RapidShare verwirklicht ist, pro-aktive Möglichkeiten der Beklagten, im Rahmen ihres Dienstes potentielle Rechtsverletzungen aufzuspüren und zu verhindern, in nennenswertem Umfang nur insoweit bestehen, als es um ein wiederholtes Upload bereits bekannter Dateien gehe, die rechtsverletzende Inhalte enthalten. Es müsse vielmehr nun in erster Linie darum gehen, die erneute Verbreitung als rechtsverletzend erkannter Dateien zu unterbinden, z.B. dadurch, dass rechtsverletzende Downloadlinks gelöscht und u.a. in Link-Ressourcen im Internet gezielt nach weiteren Links gesucht werde, über die das betreffende Werk in urheberrechtsverletzender Weise zugänglich gemacht werde.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat der Senat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
OLH Hamburg, Urteil vom 14.03.2012, Az. 5 U 87/09
Quelle:
http://justiz.hamburg.de/presseerklaerungen/3334434/pressemeldung-2012-03-15-olg.html
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Die Abschaltung der Plattform Megaupload hat für ein großes Medienecho gesorgt. Nun befürchten ehemalige Nutzer, wegen möglicher Urheberrechtsverletzungen im Nachhinein abgemahnt zu werden. Die BILD behauptet heute in einem Artikel: "Nach der Schließung von ... „Megaupload“ schwappt eine Abmahnwelle so hoch wie noch nie durch Deutschland!".
Demnach hat ein nicht näher genannter "Urheberrechts-Experte" die BILD wohl darüber informiert, dass "derzeit zehntausende Drohschreiben verschickt werden".
Das ist zunächst einmal nichts Ungewöhnliches. Das Geschäftsmodell der "Abmahnindustrie" wegen Downloads von Musik, Filmen und Spielen ist seit Jahren öffentlich bekannt. Es ist jedoch stark zu bezweifeln, dass gegen die ehemaligen Nutzer von Megaupload eine riesige Abmahnwelle rollen wird. Denn die Daten aus "gewöhnlichen" Filesharing-Abmahnungen werden in der Regel aus öffentlichen p2p-Tauschbörsen gewonnen. Dort teilen die Nutzer Dateien, indem sie diese herunterladen und gleichzeitig über den eigenen Anschluss wieder an andere Nutzer verteilen. Die Quellen sind jeweils über das Programm für jeden einsehbar, der sich an dem Prozeß des Verteilens (Upload oder Download) aktiv beteiligt. So lässt sich mit einer sog. Anti-Piracy-Software ein Download starten, die IP aller beteiligten Upload-Quellen wird entsprechend dokumentiert.
Bei der Plattform Megaupload handelt es sich jedoch um einen sog. "One-Click-Hoster". Diese stellen Daten, die von Nutzern hochgeladen wurden, auf eigenen Servern zum Download bereit. Anders als bei einer gewöhnlichen Tauschbörse lässt sich hier die IP des Uploaders öffentlich gerade nicht zurückverfolgen. Diese ist nur dem Betreiber selbst bekannt. Die Datei wird direkt vom Server des Betreibers heruntergeladen. In der Regel werden die IP-Adressen durch den Betreiber - wenn überhaupt - dann nur sehr kurz gespeichert und meist innerhalb von 7 Tagen gelöscht.
Demnach liegen momentan alle Daten über mögliche Urheberrechtsverstöße aus der jüngeren Vergangenheit bei der US-Staatsanwaltschaft, die alle Megaupload-Server beschlagnahmt hat. Es darf bezweifelt werden, dass Rechteinhaber "auf Verdacht" diese Daten herausverlangen können. Denkbar ist jedoch, dass Nutzer, die im größeren Umfang Daten gegen Entgelt auf die Megaupload-Server hochgeladen haben, gegebenenfalls strafrechtlich verfolgt werden können.
Die US-Staatsanwaltschaft hat in diesem Zusammenhang angekündigt, die Nutzerdaten ab Donnerstag löschen zu wollen. Eine massive Verfolgung von ehemaligen Megaupload-Nutzern in Deutschland ist deshalb eher unwahrscheinlich.
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19.01.2012„Völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung“: OLG Düsseldorf erhöht Anforderungen für den Ersatz von Abmahnkosten
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In einem Beschluss über die Gewährung von Prozesskostenhilfe hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf die Erstattungsfähigkeit von Abmahnkosten von der Qualität der Abmahnung abhängig gemacht. Zudem stellte das Gericht fest, dass der Rechteinhaber die Beweislast für alle Voraussetzungen des Erstattungsanspruches trägt (Beschluss vom 14.11.2011, Az.: I-20 W 132/11).
Die streitgegenständliche Abmahnung stuften die Richter als unzulänglich ein. Zur Begründung führten sie aus, der Abgemahnten sei zwar das Anbieten von 304 Musikdateien vorgeworfen worden, jedoch habe die vermeintliche Rechteinhaberin in der Abmahnung nicht dargelegt, an welchen Titeln sie tatsächlich Rechte besitze. Da sich ein Anspruch auf Unterlassen aber immer auf eine konkrete Verletzungshandlung beziehen müsse, habe die Empfängerin der Abmahnung gerade nicht entnehmen können, welches Verhalten sie in Zukunft unterlassen solle. Auch werde sie nicht in die Lage versetzt, eine wirksame Unterlassungserklärung abzugeben. Die von einer Kanzlei erstellte Abmahnung stelle daher „völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung“ dar, für die die Kanzlei demzufolge auch kein Honorar verlangen könne. Darüber hinaus entschieden die Richter, die Beklagte dürfe sowohl die Rechteinhaberschaft der Klägerin, das Anbieten der Dateien sowie die Zuordnung der verfolgten IP zu ihrem PC mit Nichtwissen bestreiten. Dies stelle einen wesentlichen Umstand im Hinblick auf die Beweislastverteilung dar, da im Bestreitensfall der Gegner, also hier die Rechteinhaberin, für alle bestrittenen Tatsachen den vollen Beweis antreten müsse.
Nach dieser Entscheidung wird es für sogenannte Abmahnkanzleien in Zukunft schwerer, ihre Kosten einzutreiben. Bleibt es bei dieser Linie der Rechtsprechung, könnte damit die zuletzt massiv ausufernde Abmahnpraxis einiger Kanzleien eingedämmt werden.
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7.12.2011Forderungen aus Abmahnungen im Wert von 90 Mio. – wer bietet mehr?
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Es kam mir schon seltsam vor, als wir von der Kanzlei U+C letzte Woche exakt gleichlautende Forderungsschreiben in allen Mandaten erhielten, die wir im Bereich Filesharing mit U+C als Prozessbevollmächtigten auf der Gegenseite streitig führen. Teilweise hatte man seit über einem Jahr nichts mehr von U+C gehört, nun sollen die Mandanten plötzlich 1.286,80 € pro Fall zahlen. Und das völlig unabhängig von den Verhandlungen, die im Vorfeld geführt wurden.
Als ich dann gestern die News bei Heise gelesen habe, dass U+C Filesharing-Forderungen im Wert von 90 Mio. Euro höchstbietend als Vermittler zur Versteigerung anbietet, konnte ich es kaum glauben. Das Vorgehen von U+C ergab jetzt im Nachhinein aber wenigstens einen Sinn.
Der Veröffentlichung bei Heise folgte ein empörter Aufschrei der Leser, die ihrem Ärger in einer Vielzahl von Kommentaren Luft machen. In vielen Punkten kann ich diesem Ärger uneingeschränkt zustimmen. Die Kollegen von U+C sind jedenfalls auf dem besten Wege, mit dieser unfassbaren Aktion unseren ganzen Berufsstand in Verruf zu bringen.
Unsere Berufsordnung enthält zahlreiche (mehr oder weniger sinnvolle) Regelungen, um die Integrität und die Seriosität des Anwalts zu gewährleisten. Deshalb wäre es erfreulich, wenn sich die zuständige Anwaltskammer diese Angelegenheit einmal genauer anschauen würde.
Sowohl mir als auch anderen Kollegen stellen sich bei dieser Versteigerung jedenfalls einige Fragen. So stellt Kollege Stadler in seinem Beitrag bereits die Wirksamkeit der Übertragung von Nutzungsrechten durch den Urheber in Frage. Kollege Solmecke bezweifelt in seinem Beitrag, dass die Weitergabe der Daten, die in einem Auskunftsverfahren gewonnen wurden, überhaupt zulässig und die Verwendung in einem Gerichtsverfahren möglich ist. Darüber hinaus stellt er die Höhe der geltend gemachten Forderungen infrage.
Dem kann man nur beipflichten, da bereits der für die Forderung angesetzte Gegenstandswert in Höhe von 25.000 EUR sehr sportlich erscheint. Darüber hinaus wird auch noch Schadensersatz nach Lizenzanalogie in Höhe von 250 EUR geltend gemacht. Dieser kann im Einzelfall jedoch nur gegen den Verletzer selbst, nicht jedoch gegen den Störer geltend gemacht werden. Zudem ist die Frage zu berücksichtigen, ob die Abmahnung innerhalb der aktuellen Verwertungsphase des Films (6 Monate ab Erscheinen) erfolgte.
Nicht nur zu dieser Thematik kommt es übrigens ganz auf den Einzelfall an. So haben wir in einem Fall bereits negative Feststellungsklage angedroht, da die Urheberrechtsverletzung nachweislich nicht vom Anschluss unseres Mandanten begangen wurde. In einem anderen Fall wurde vor etwa einem Jahr ein Vergleichsbetrag an U+C überwiesen. Die Zahlung wurde zwar entgegen genommen, findet jedoch in dem aktuellen Forderungsschreiben überhaupt keine Berücksichtigung. Hier besteht die Forderung nachweislich schon gar nicht der vollen Höhe nach. Dies sind nur einige Beispiele dafür, welche Zweifel an den einzelnen Forderungen bestehen können.
Mit der Ankündigung von U+C, es handele sich um “Forderungen aus Urheberrechtsverletzungen”, die “jeweils gleichartig und aus dem gleichen Rechtsgrund” bestehen, möchte man wohl den Eindruck erwecken, dass sich die Forderungen wegen Ihrer angeblichen Gleichartigkeit einfach durchsetzen lassen.
Dies wird für den Erwerber der Forderungen aber gerade nicht so einfach werden. Abgesehen davon, dass jeder Einzelfall unterschiedlich zu beurteilen sein wird, spielen noch andere Faktoren eine Rolle.
So haben sich die Abgemahnten in vielen Fällen dazu entschieden, keinen Schadensersatz zu leisten und es auch ein Verfahren ankommen zu lassen. Wenn sich diese Abgemahnten schon nicht durch eine anwaltliche Abmahnung zur Zahlung bewegen lassen, wird Sie die Forderung durch eine Inkassogesellschaft im Zweifel eher kalt lassen.
Darüber hinaus hat die Justizministerin kürzlich angekündigt, gegen den „ausufernden Abmahnissbrauch“ auch im Bereich des Filesharing vorgehen zu wollen. Je nachdem, in welcher Art und Weise und wie schnell diese Ankündigung umgesetzt wird, drohen die angebotenen Forderungen erheblich an Wert zu verlieren.
Auch ist es unklar, wie die Gerichte reagieren werden, sollten Sie mit Klagen im fünfstelligen Bereich überschwemmt werden. Die Durchführung würde sich dann schlimmstenfalls über Jahre hinziehen und die allgemeine Auffassung der Rechtsprechung zum Thema Filesharing könnte sich schnell ins Gegenteil umkehren.
Es kommt jedenfalls nicht von ungefähr, dass die Abmahnkanzleien gemessen an der Anzahl der Abmahnungen selbst bisher kaum Verfahren angestrengt haben. In sofern ist es ein cleverer Schachzug, den Aufwand und das Risiko auf einen Dritten abzuwälzen und die Forderungen einfach zu verkaufen.
Dann gehört es jedoch auch zu den Pflichten, die Interessenten umfassend über die Risiken bei der Realisierung der Forderungen aufzuklären. Es bestehen jedenfalls ernsthafte Zweifel, ob die Forderungen am Ende auch nur den Bruchteil des angegebenen Werts von 90 Mio einbringen werden.
Alle Interessenten sollten sich deshalb eingehend mit dem Thema auseinandersetzen und die Risiken analysieren, bevor Sie auf das Forderungspaket bieten.
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2.11.2011Res Media in den Medien – RA Welkenbach als Rechtsexperte bei Sat1
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Am vergangenen Sonntag wurde Rechtsanwalt Christian Welkenbach erneut als Rechtsexperte bei Sat1 interviewt. In der Sendung Weckup ging es dieses Mal um Musik, wie sie produziert und vertrieben wird und worauf man beim Aufzeichnen von Internetradiostreams und dem Download von Musik aus dem Internet achten sollte. Christian Welkenbach hat auch erklärt, in welchem Umfang Privatkopien gekaufter Musik zulässig sind und wann die Wiedergabe der eigenen Musiksammlung auf Veranstaltungen GEMA-pflichtig werden kann.
Für alle, die die Sendung am Sonntagmorgen trotz oder wegen der Zeitumstellung verpasst haben, sei auf die Internetseite der Sendung hingewiesen, auf der die einzelnen Beiträge der Sendung vom 30.10.2011 noch einmal angesehen werden können. Das Interview mit Rechtsanwalt Welkenbach können Sie unter http://www.weckup.de/weckup-aktuell/single/datum/2011/10/30/jetzt-erst-recht-musik.html noch einmal ansehen.
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30.03.2011OLG Köln: Doppelte IP-Adressen in Antrag nach § 101 UrhG sprechen für Ermittlungsfehler
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Um eine Abmahnung wegen illegalen Filesharings aussprechen zu können, reicht die Ermittlung einer IP-Adresse allein nicht aus. Aus der IP-Adresse ergibt sich noch nicht, wer Inhaber des Anschlusses ist, über den die potentielle Urheberrechtsverletzung begangen wurde. Daher muss vom Rechteinhaber zunächst ein gerichtliches Auskunftsverfahren nach § 101 Urheberrechtsgesetz (UrhG) betrieben werden. Aufgrund der Masse von Rechtsverletzungen werden bei Auskunftsanträgen in Filesharingverfahren meist nicht nur einzelne IP-Adressen abgefragt, sondern umfangreiche IP-Adresslisten eingereicht. Ist der Auskunftsantrag erfolgreich, kann der Rechteinhaber Name und Anschrift des Anschlussinhabers vom jeweiligen Provider heraus verlangen und so schließlich die Abmahnung zustellen.
Enthalten die eingereichten IP-Adresslisten übereinen Zeitraum von mehr als 24 Stunden hinweg jedoch mehrfach gleiche, dynamisch zugeordnete IP-Adressen, begründet dies nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Köln erhebliche Zweifel an einer zutreffenden Ermittlung der IP-Adresse
(OLG Köln, Beschluss vom 10.02.2011 – 6 W 5/11).
Aufgrund der dynamischen Zuordnung von IP-Adressen und einer Zwangstrennung nach 24 Stunden durch den Internet-Provider kann nach Auffassung des OLG Köln davon ausgegangen werden, dass einem Anschlussinhaber in einem Zeitraum von mehreren Tagen (vorliegend: rund drei) mehrmals neue IP-Adressen zugewiesen werden. Dass hierbei die gleiche IP-Adresse mehrmalig zugeordnet wird, ist dagegen höchst unwahrscheinlich.
Das Erfordernis der „Offensichtlichkeit“ im Sinne von § 101 Abs. 2 UrhG bezieht sich neben der Rechtsverletzung aber auch auf die Zuordnung der Verletzung zu den begehrten Verkehrsdaten (Name und Anschrift des Anschlussinhabers). Werden IP-Adressen wie beschrieben mehrfach in einem Antrag nach § 101 UrhG für Zeiträume an unterschiedlichen Tagen im Zusammenhang mit dem gleichen Werk aufgeführt, sei es von erheblich höherer Wahrscheinlichkeit, zumindest aber nicht auszuschließen, dass dies auf einem Fehler bei der Ermittlung, Erfassung oder Übertragung der IP-Adressen beruht.
Fazit:
Für das Abmahngeschäft wegen illegalen Filesharings ist das Auskunftsverfahren nach § 101 UrhG von erheblicher Bedeutung, weil die Anschlussinhaber faktisch nur mithilfe der Gerichte identifiziert werden können. Nachdem das OLG Köln kürzlich bereits eine Abmahnbremse für ältere Titel angeordnet hatte, schränkt es die Auskunftspraxis des bei Abmahnern besonders beliebten LG Kölns mit der vorliegenden Entscheidung weiter ein.
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4.03.2011Sofort-Hilfe bei Abmahnungen wegen filesharing im Pauschal-Beratungspaket
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Unsere Kanzlei in Mainz hat ein neues Beratungsangebot in ihr Portfolio aufgenommen: Abmahnopfer wegen Filesharings erhalten jetzt Sofort-Hilfe im Beratungspaket zu einem Pauschalpreis von 199,00 EUR inkl. Mwst, wenn sie Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen (zum Beispiel wegen Filmen, Musikdateien, PC-Spielen usw) erhalten haben.
Im Beratungspaket enthalten ist eine individuelle, telefonische Beratung durch einen unserer auf IT-Recht spezialisierten Rechtsanwälte bzw. Fachanwälte für IT-Recht. Darüber hinaus führen wir die gesamte außergerichtliche Korrespondenz mit der gegnerischen Abmahnkanzlei und prüfen und formulieren die Unterlassungserklärung, sollte diese von Ihnen abgegeben werden müssen.
Das Beratungsangebot gilt ausschließlich für Abmahnungen wegen des Vorwurfs der unberechtigten Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke in Tauschbörsen im Internet. Der Ratsuchende kann die Abmahnung einfach über die Website unserer Kanzlei unter www.resmedia-filesharing.de auf den Server von ResMedia Mainz hochladen.
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