25.01.2012Bundesgerichtshof bejaht Zulässigkeit der Angabe eines Postfachs als Widerrufsadresse bei Fernabsatzverträgen

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Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zu der Frage getroffen, ob für eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung bei einem Fernabsatzgeschäft die Angabe einer Postfachadresse des Widerrufsadressaten ausreicht.

Der Kläger schloss mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, einem Energieversorgungsunternehmen, im Jahre 2008 im Wege des Fernabsatzes einen Sondervertrag über den leitungsgebundenen Bezug von Erdgas. Der Vertrag sah für die Dauer der bis zum 31. August 2010 vereinbarten Laufzeit einen Festpreis vor und räumte dem Kläger ein Widerrufsrecht ein. Die Widerrufsbelehrung enthielt als Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, die Postfachadresse der Rechtsvorgängerin der Beklagten.

Am 1. Oktober 2009 erklärte der Kläger den Widerruf seiner Vertragserklärung. Die Beklagte akzeptierte den Widerruf nicht. Mit der Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass das Vertragsverhältnis durch den Widerruf wirksam beendet worden sei. Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt.

Die dagegen gerichtete Revision des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Angabe eines Postfachs als Widerrufsadresse im Fernabsatz den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden gesetzlichen Anforderungen genügte (§ 312d Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1**, § 312c Abs. 2*, § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF***).

Bei Fernabsatzgeschäften ist gemäß § 312c Abs. 2, § 312d Abs. 2 Satz 1, Art. 245 EGBGB****, § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV aF***** der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen und die Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, mitzuteilen. Die Angabe einer Postfachadresse als Widerrufsadresse genügt, wie der Bundesgerichtshof vor Inkrafttreten der BGB-InfoV (BGH, Urteil vom 11. April 2002 – I ZR 306/99, NJW 2002, 2391 unter II – Postfachanschrift) bereits entschieden hat, den gesetzlichen Anforderungen. Daran ist auch nach dem Inkrafttreten der BGB-InfoV festzuhalten. Der Verbraucher wird durch die Angabe einer Postfachadresse in gleicher Weise wie durch die Angabe einer Hausanschrift in die Lage versetzt, seine Widerrufserklärung auf den Postweg zu bringen. Seine “ladungsfähige” Anschrift musste der Unternehmer bei einem Fernabsatzvertrag ohnehin angeben (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 BGB-InfoV aF*), was im zu entscheidenden Fall auch unstreitig geschehen war.

*§ 312c Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen (in der bis zum 10. Juni 2011 geltenden Fassung)

(2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher ferner die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die in der Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen in dem dort bestimmten Umfang und der dort bestimmten Art und Weise in Textform mitzuteilen …

**§ 312d BGB: Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen (in der bis zum 10. Juni 2011 geltenden Fassung)

(1) Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden.

(2) Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1 nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß  § 312c Abs. 2 …

***§ 355 BGB: Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen (in der bis zum 10. Juni 2011 geltenden Fassung)

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.

(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. …

****Art. 245 EGBGB

Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf,

1.Inhalt und Gestaltung der dem Verbraucher gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1, § 356 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und den diese ergänzenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs mitzuteilenden Belehrung über das Widerrufs- und Rückgaberecht festzulegen …

*****§ 1 Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen (in der bis zum 10. Juni 2011 geltenden Fassung, vgl. nun  Art. 246 § 1 EG-BGB)

(1) Der Unternehmer muss dem Verbraucher gemäß § 312c Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs folgende Informationen zur Verfügung stellen: …

3. die ladungsfähige Anschrift des Unternehmers …

10. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe, einschließlich Informationen über den Betrag, den der Verbraucher im Fall des Widerrufs oder der Rückgabe gemäß § 357 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die erbrachte Dienstleistung zu zahlen hat,

(4) Der Unternehmer hat dem Verbraucher gemäß § 312c Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs folgende Informationen in Textform mitzuteilen:

1. die in Absatz 1 genannten Informationen

 

BGH, Urteil vom 25. Januar 2012 – VIII ZR 95/11

AG Dorsten – Urteil vom 11. August 2010 – 21 C 596/09

LG Essen – Urteil vom 3. Februar 2011 – 10 S 313/10

 

Karlsruhe, den 25. Januar 2012

Pressestelle des Bundesgerichtshofs 76125 Karlsruhe Telefon (0721) 159-5013 Telefax (0721) 159-5501

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 014/2012 vom 25.01.2012

 

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17.01.2012Nachträgliche Verlängerung von Rabatt-Aktion kann unzulässig sein

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Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass die nachträgliche Verlängerung eines zeitlich befristeten Jubiläumsverkaufs eine irreführende Werbung sein könne (Urteil vom 07.07.2011, Az.  I ZR 173/09).

Ein Möbelhaus hatte aus Anlass seines 180-jährigen Bestehens mit zeitlich befristeten Preisnachlässen „bis 4. Oktober 2008“ geworben. Diese Aktion war erst um eine Woche, später um eine weitere Woche verlängert worden.

Der BGH sah darin eine irreführende Werbung im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Danach ist eine Werbung irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils enthält. Wer eine zeitlich befristete Rabattaktion anlässlich eines Firmenjubiläums ankündige, müsse sich hieran grundsätzlich festhalten lassen. Er dürfe die Aktion über die angegebene Zeit hinaus nicht fortführen. Eine zulässige Verlängerung der Aktion aufgrund von nachträglich eingetretenen, unvorhersehbaren Umständen sei nicht gegeben. Der wirtschaftliche Erfolg der Aktion sei kein solcher Umstand.

Onlinehändler sollten sich an die angekündigten Fristen von Rabattaktionen unbedingt halten.

 

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20.12.2011Werbung mit Tiefstpreisgarantien zulässig

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Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass die Werbung mit einer Tiefstpreisgarantie auch dann keine Irreführung des Verbrauchers darstellt, wenn sie nur unter bestimmten Einschränkungen erfolgt (Urteil vom 2. August 2011, Az.: I-4 U 93/11).

Ein Online-Händler hatte im Internet mit „Wir garantieren den niedrigsten Preis“ geworben. Darunter befand sich eine Rubrik „Das Kleingedruckte!“ mit einer Beschränkung dieser Preisgarantie auf Alternativangebote nur von „autorisierten Händlern“ und die Abgabe nur „in handelsüblichen Mengen“.

Das Gericht verneinte eine Irreführung, da der Verbraucher die Beschränkung aufgrund der räumlichen Nähe zur Preisgarantie problemlos zur Kenntnis nehmen könne. Der Begriff des „autorisierten Händlers“ sei zwar nicht eindeutig, könne aber so verstanden werden, dass der Händler zum Verkauf der Ware berechtigt sei und es sich bei den Artikeln nicht um unerlaubte Importe oder Ähnliches handele. Auf die Frage, ob die Beschränkung auf eine „handelsübliche Menge“ irreführend sei, kam es aus prozessualen Gründen in dem Verfahren nicht mehr an.

Wer mit Tiefstpreisgarantien wirbt, hat auf die klare Darstellung von Einschränkungen zu achten. Die Begriffe dürfen dem Verbraucher keinen zu großen Interpretationsspielraum lassen.

 

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8.12.2011LG Hamburg zur Grundpreisangabe bei eBay

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Das Landgericht Hamburg hat mit noch nicht rechtskräftigem Urteil vom 24.11.2011 entschieden, dass der Grundpreis bei eBay-Angeboten bereits in der Angebotsübersicht anzugeben ist. Die Angabe in der Artikelbeschreibung ist nicht ausreichend (AZ: 327 O 196/11).

Nach § 2 Abs. 1 der Preisangabeverordnung (PAngV) ist bei der gewerbs- oder geschäftsmäßigen Bewerbung und beim Angebot von Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche der Grundpreis in unmittelbarer Nähe zum Endpreis angeben. Der Grundpreis ist der Preis je Mengeneinheit der Ware, also z.B. je Kilogramm, Liter oder Meter (§ 2 Abs. 3 PAngV).

Im der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte ein Online-Händler auf der eBay-Plattform u.a. Schokoladentäfelchen angeboten. In der Angebotsübersicht und neben dem „Sofort-Kaufen-Button“ wurde nur der Endpreis angegeben. Die Angabe des Grundpreises fand sich nur weiter unten in der Artikelbeschreibung.

Dies hielt das LG Hamburg für unausreichend. Nach der Rechtsprechung des BGH ist bei der Grundpreisangabe erforderlich, dass beide Preise, also sowohl der End- als auch der Grundpreis, auf einen Blick vom Verbraucher wahrgenommen werden können (BGH, Urt. v. 26.02.2009, Az.: I ZR 163/06). Dies sei bei der Angabe des Grundpreises nur in der Artikelbeschreibung nicht gewährleistet. Oft kann der Verbraucher diese je nach Bildschirmgröße und Auflösung erst durch „Scrollen“ einsehen. Aber auch in der Artikelbeschreibung sei darauf zu achten, dass der Grundpreis sich nicht kleingedruckt und fernab des Endpreises befinde.

Derzeit bietet eBay (noch) keine  kostenlose Möglichkeit an, den Grundpreis direkt an den Endpreis anzuhängen. Online-Händler können sich daher vor künftigen Abmahnungen von Konkurrenten nur schützen, indem sie den Grundpreis entweder in der Artikelüberschrift oder im Artikeluntertitel angeben. Für die Artikelüberschrift steht aber nur eine begrenzte Zeichenanzahl zur Verfügung, sodass dann auf den kostenpflichtigen Artikeluntertitel zurückgegriffen werden muss. Insbesondere bei der Nutzung des Untertitels muss aber auf die unmittelbare Nähe des Grundpreises zum Endpreis geachtet werden.

 

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5.12.2011BaFin-Erlaubnispflicht für Plattformen: Gestaltungsmöglichkeiten

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Internet-Plattformen, die Zahlungsdienste für Dritte erbringen, sind nach dem Urteil des LG Köln bei der BaFin erlaubnispflichtig. Das gilt auch schon für kleine Plattformen, die Zahlungen z.B. über PayPal entgegennehmen und weiterleiten. In unserem vorhergehenden Beitrag wurde dargestellt, welch schwerwiegende Auswirkungen die Erlaubnispflicht auf die Betreiber der Plattform haben kann.

Es gibt jedoch die Möglichkeit, der Problematik mit der richtigen rechtlichen Gestaltung aus dem Weg zu gehen. Dazu ist es zunächst nötig, dass der Plattformbetreiber mit seinen Teinehmern eine Vereinbarung im Innenverhältnis trifft. Dies ist schon grundsätzlich empfehlenswert, um die gegenseitigen Pflichten und die Konditionen für die Plattform individuell zu regeln. In dieser Vereinbarung sollte sich der Betreiber alle Forderungen, die über die Plattform entstehen, bereits im Voraus vom jeweiligen Teilnehmer abtreten lassen. Damit macht der Betreiber die Forderungen im eigenen Namen und nicht für Dritte geltend. Das ZAG ist damit nicht mehr anwendbar.

Zwar ist bei dieser Lösung im Gegenzug grundsätzlich der Anwendungsbereich des KWG eröffnet, der ebenfallls eine Erlaubnispflicht der BaFin für den Forderungskauf auslöst; hier lässt sich aber eine Lösung über den Ausnahmetatbestand des sog. “Fälligkeitsfactoring” finden, so dass die Erlaubnispflicht bei richtiger Gestaltung der Vereinbarung entfällt.

Wenn Sie als Betreiber von der Problematik der BaFin-Erlaubnispflicht betroffen sind und weitere Fragen zu der dargestellten Gestaltungsmöglichkeit haben, helfen wir Ihnen selbstverständlich gerne weiter. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite www.res-media.net oder wenden Sie sich direkt an decker@res-media.net .

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29.11.2011LG Köln: Internet-Plattform bei der BaFin erlaubnispflichtig

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Kürzlich entschied das Landgericht Köln, dass Plattformen, die Bestellungen vermitteln, und dabei für Dritte Zahlungen entgegennehmen, eine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) benötigen (LG Köln, Urteil vom 29.09.2011, Az. 81 O 91/11).

Das Urteil hat für Verunsicherung unter Plattform-Betreibern gesorgt, da bereits die Erlangung der Erlaubnis nach § 8 ZAG aufwändig und nicht einfach zu erreichen ist. Notwendig ist unter anderem ein Businessplan mit einer Budgetplanung für die ersten drei Jahre, eine Beschreibung der Unternehmenssteuerung und der internen Kontrollmechanismen, eine Darstellung des organisatorischen Aufbaus, der Nachweis der Erfüllung der Sicherungsanforderungen nach § 13 ZAG sowie nach § 9 Nr.3 ZAG ein Anfangskapital von mindestens 20.000 EUR. Darüber hinaus bestehen laufende Auskunfts- und Prüfungspflichten. So müssen nach § 17 ZAG Jahresabschluss und Lagebericht regelmäßig eingereicht werden

Es ist kaum vorstellbar, wie kleinere Unternehmen diese Pflichtenbündel erfüllen sollen. So erscheint es beispielsweise fraglich, wie eine kleine Plattform, die Bestellungen von Speisen und Getränken vermittelt, diesen Anforderungen gerecht werden kann. Allein das vorgenannte Anfangskapital würde vielen Plattformen schon im Ansatz den Markteintritt verwehren.

Daher bestehen ernsthafte Zweifel, ob das LG Köln bedacht hat, welche gravierenden Auswirkungen seine Entscheidung auf das Anbieten von Services durch Plattformen in Deutschland insgesamt haben könnte. Folge wäre jedenfalls, dass die BaFin für jede noch so kleine Plattform ein Erlaubnisverfahren durchführen müsste.

Zwar argumentiert das LG Köln zunächst richtig, dass das gewerbliche Anbieten von Zahlungsdienstleistungen für Dritte den Bereich des ZAG eröffnet.

Dabei sei es jedoch unerheblich, dass die Zahlungsdienste nur als Nebenleistung zur Bestellvermittlung erbracht werden:

„§ 1 Abs. 1 Nr. 5 ZAG fordert nicht, dass es dem Unternehmen gerade um die Zahlungsdienste gehen muss. Vielmehr werden auch Zahlungsdienste als Nebendienst für ein Hauptgeschäft erfasst. Es genügt, dass die Zahlungsdienste im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit erbracht werden.“

 Ein Ausnahmetatbestand nach § 1 Abs. 10 ZAG liege ebenfalls nicht vor:

„Weder handelt es sich bei der Verfügungsbeklagten um einen Handelsvertreter (Nr. 2) noch liegt ein Inkasso, eine Zahlung per Nachnahme noch eine andere Ausnahme vor. Die von der Verfügungsbeklagten befürwortete entsprechende Anwendung von § 1 Abs. 10 Nr. 2 ZAG auf die Tätigkeit der Verfügungsbeklagten findet in dieser Vorschrift keinen Niederschlag. Grundsätzlich sind die konkret umschriebenen Ausnahmetatbestände eng auszulegen.“

Demnach sei die Plattform als gewerblicher Anbieter von Zahlungsdienstleistungen nach § 8 Abs. 1 ZAG erlaubnispflichtig.

Den Erwägungsgrund 6 der Europäischen Zahlungsdienste-Richtlinie, wonach der Anwendungsbereich auf Zahlungsdienstleister beschränkt werden sollte, deren Haupttätigkeit darin besteht, für Zahlungsdienstenutzer Zahlungsdienste zu erbringen, übergeht das Gericht mit der Begründung, in § 1 Nr. 10 ZAG seien alle Ausnahmetatbestände abschließend geregelt, die Richtlinie dabei berücksichtigt.

Diese Argumentation halte ich für falsch. Gerade im Internet gibt es täglich neue Entwicklungen und Lösungen, so dass eine Liste von Ausnahmetatbeständen niemals abschließend sein kann. In der Praxis werden dann durch Gesetzesänderungen neue Ausnahmetatbestände hinzugefügt. Der Begriff Haupttätigkeit ist jedenfalls eindeutig und umfasst gerade nicht die Nebentätigkeit.

Fazit: Das LG Köln hat vorliegend eine äußerst unglückliche und nach meiner Meinung falsche Entscheidung getroffen, indem es Plattformen, die Bestellungen vermitteln, mit gewerblich haupttätigen Finanzdienstleistern gleichstellt. Das Gericht hätte nach der Europäischen Zahlungsdienste-Richtlinie entscheiden müssen, dass Anbieter von Finanzdienstleistungen dem ZAG nicht unterliegen, wenn sie den Zahlungsdienst als Nebentätigkeit erbringen. Sollte sich die Rechtsprechung des LG Köln durchsetzen, wird sie gravierende Auswirkungen auf Plattformanbieter in Deutschland haben.

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28.10.2011Endlich: Vereinfachte elektronische Rechnungsstellung

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Onlinehändler können ab sofort Rechnungen per E-Mail versenden. Der Gesetzgeber hat im September ein neues Steuervereinfachungsgesetz auf den Weg gebracht. Die darin enthaltene Neuregelung in § 14 Umsatzsteuergesetz (UStG) ist rückwirkend zum 1. Juli 2011 in Kraft treten.

Bisher durften elektronische Rechnungen nur mittels qualifizierter elektronischer Signatur nach dem Signaturgesetz oder über den elektronischen Datenaustausch  (EDI) versendet werden. Nach der neuen Gesetzesfassung können Onlinehändler jetzt auch die einfache elektronische Übermittlung wählen. Solange es innerbetriebliche Kontrollverfahren gebe, „die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schaffen können“ (§ 14 Abs. 1 UStG n. F.), dürfen Rechnungen ab sofort auch per E-Mail gegebenenfalls mit PDF- oder Textdateianhang, über Computer-Fax, per Web-Download oder per DE-Mail usw. versendet werden. Erforderlich ist jedoch das vorherige Einverständnis des Empfängers mit der elektronischen Rechnungsübermittlung.

Onlineshop-Betreibern kann nur geraten werden, von dieser neuen Möglichkeit der elektronischen Rechnungsstellung Gebrauch zu machen. Sie führt zur Einsparung von Bürokratiekosten und entspricht den praktischen Bedürfnissen des Onlinehandels.

 

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16.09.2011Verkäufer trägt die Kosten für Ausbau mangelhafter Sachen

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Wird eine mangelhafte Sache geliefert, die der Verbraucher bereits ein- oder verbaut hat, trägt der Unternehmer die Kosten des Aus- und Wiedereinbaus. So ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 16.06.2011 (verbundene Rechtssachen Az.: C 65/09 und C 87/09).

Im ersten Fall hatte ein Händler mangelhafte Bodenfliesen geliefert, die zum größten Teil bereits verbaut waren, als der Mangel festgestellt wurde. Im zweiten Fall verlangte eine Käuferin den Ausbau einer mangelhaften Einbauspülmaschine. Nach deutschem Recht besteht jedoch kein entsprechender Anspruch der Käufer. Der mit den Sachen befasste EuGH entschied auf der Grundlage von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 1999/44/ EG zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter, dass Unternehmer bei Ersatzlieferungen die Kosten des Aus- und Wiedereinbaus zu tragen haben. Der Verkäufer müsse den vertragsgemäßen Zustand der Sache durch Nachbesserung oder durch Austausch der Sache unentgeltlich herstellen und trage die Kosten.

Für Internet-Händler von „Weißer Ware“, Baumaterialien und sonstigen zum Einbau vorgesehenen Artikeln hat das Urteil negative Auswirkungen. Die Lieferung und Mängelgewährleistung in andere EU-Länder kann nach dieser Entscheidung teuer werden.

 

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9.09.2011EuGH zur Veröffentlichung von Arzneibeipackzetteln im Internet

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Der EuGH hat entschieden, dass die Verbreitung von Informationen über verschreibungspflichtige Arzneimittel im Internet dann erlaubt ist, wenn diese nur demjenigen zugänglich sind, der sich selbst um sie bemüht und diese Verbreitung ausschließlich in der getreuen Wiedergabe der Umhüllung des Arzneimittels sowie in der wörtlichen und vollständigen Wiedergabe der Packungsbeilage oder der von der zuständigen Arzneimittelbehörde genehmigten Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels besteht (Urteil vom 5.5.2011, AZ: C-316/09).

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Rechtsstreit beabsichtigte die Merckle GmbH der MSD Sharp & Dohme GmbH gerichtlich zu untersagen, auf ihrer Website Informationen über von ihr hergestellte verschreibungspflichtige Arzneimittel, insbesondere die Packungsbeilage sowie die Abbildung der Verpackung, zu verbreiten. Darin sah sie eine von Art. 88 Abs. 1 lit. a der RL 2001/83/EG verbotene Öffentlichkeitswerbung.

Nach Art. 88 Abs. 1 lit. a der RL 2001/83/EG ist die Öffentlichkeitswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel verboten. Die Veröffentlichung von sachlichen Informationen über Arzneimittel ohne Werbeziel erfüllt nach Ansicht des EuGH den Begriff der „Werbung“ nicht. Allein das wirtschaftliche Interesse des Veröffentlichenden reiche hierfür nicht aus. Daneben müsse das Verhalten, die Initiative und das Vorgehen des Veröffentlichenden auf die „Absicht hinweisen, durch eine solche Verbreitung die Verschreibung, die Abgabe, den Verkauf oder den Verbrauch von Arzneimitteln zu fördern“. Insbesondere bei Pharmaunternehmen könne eine solche Veröffentlichung aber auch lediglich der gesundheitlichen Information von Verbrauchern dienen, insbesondere wenn diese beispielsweise die Packungsbeilage verloren hätten. Auch könne hier der Informationswunsch der Öffentlichkeit oder das Transparenzgebot im Unternehmen eine Rolle spielen. Die Kaufentscheidung werde nicht unmittelbar nach Abrufen der Webseite getroffen, der interessierte Nutzer müsse zwingend zuvor einen Arzt konsultieren, der die endgültige Entscheidung über die Medikation treffe. Entscheidend für die Einordnung als Werbung seien auch der Adressatenkreis sowie die technischen Eigenschaften des zur Informationsverbreitung genutzten Mediums. Im vorliegenden Fall war die Information zwar jedermann über das Internet frei zugänglich, allerdings handelte es sich um einen sog. „Pull-Dienst“, sodass ein aktiver Suchschritt des Nutzers erforderlich war. Für den Werbecharakter spräche dagegen die Nutzung eines sog. „Push-Dienstes“, bei dem der Nutzer ohne vorherige Suchanfrage durch „Pop-up-Fenster“ auf gewisse Informationen hingewiesen werde.

Der Tenor der Entscheidung des EuGH ist abrufbar unter:
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2011:186:0003:0004:DE:PDF

Den Volltext der Richtlinie 2001/83/EG vom 06.11.2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel in der durch die Richtlinie 2004/27/EG vom 31.3.2004 geänderten Fassung finden Sie unter:
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CONSLEG:2001L0083:20070126:de:PDF

 

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7.09.2011Verwendung fremder Amazon-Bilder kann Urheberrechte verletzen

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Die automatisierte Verwendung fremder Produktfotos über Amazon verletzt fremde Urheberrechte, wenn die Bilder die Unternehmenskennzeichnung des ursprünglichen Händlers tragen. Die Lizenzeinräumung zwischen dem ursprünglichen Händler und Amazon gibt nachfolgenden Händlern kein wirksames Nutzungsrecht (Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 04.02.2011, Az.: 4 HK O 9301/10).

Amazon-Händler gewähren der Plattform vertraglich die „nicht-exklusive, weltweite und gebührenfreie Lizenz zur Verwendung aller eingetragenen Markenzeichen, Handelsnamen und der Namen und Darstellungen aller im Material auftretenden Personen“. Auf dieser Grundlage stellte Amazon anderen Händlern Produktfotos zur Verfügung. Ein Verkäufer hatte solch ein Bild mit dem Eindruck eines fremden Handelsnamens verwendet, um sein eigenes Angebot auf der Facebook-Plattform zu illustrieren.

Zu Unrecht, wie das LG Nürnberg-Fürth entschied. Die Lizenzeinräumung zwischen Amazon und dem ursprünglichen Händler für Namen, eingetragene Marken und Darstellungen sei eine überraschende AGB-Klausel und unzulässig.

Aufgrund des Urteils sollten Amazon-Händler nur solche Fotos Dritter nutzen, die keine fremden Kennzeichen tragen. Sonst drohen Abmahnungen und Schadensersatzansprüche.

 

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