18.05.2012Die neue Button-Lösung kommt zum 01.08.2012

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Anfang März wurde das Gesetz im Bundestag verabschiedet, nun wurde es im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt damit am 01.08.2012 in Kraft. Durch die Gesetzesänderung wird § 312 g Bürgerliches Gesetzbuch geändert, der die Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr regelt. ZU den Einzelheiten, was die Änderung für Onlineshopbetreiber bedeutet, berichteten wir bereits hier:

http://blog-it-recht.de/2012/03/27/die-neue-button-losung-kommt-was-andert-sich/

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Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
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3.05.2012BGH: Verkauf eines Plagiats bei eBay kann für den Verkäufer teuer werden

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Wer bei eBay besonders hochwertige Gegenstände verkauft, sollte sich in Zukunft vor dem Einstellen des Angebotes sehr genau versichern, dass es sich bei dem angebotenen Gegenstand nicht um ein Plagiat handelt. Denn nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28.März 2012 (veröffentlicht am 30.April 2012) können dem Verkäufer hier hohe Schadensersatzforderungen durch den Käufer des Plagiats drohen (Az.: VIII ZR 244/10).

In dem entschiedenen Fall ging es um ein Mobiltelefon der Marke “Vertu”, das nach Angaben des Klägers einen Wert von 24.000 € haben soll. Der Kläger hatte das Handy bei eBay erfolgreich für 782 € ersteigert (Startpreis der Auktion: 1 €), nachdem er ein Maximalgebot von 1.999 € abgegeben hatte. Die Annahme des ersteigerten Mobiltelefons lehnte er jedoch mit der Begründung ab, dass es sich bei dem ihm angebotenen Handy um ein Plagiat handle. Daraufhin verlangte der Käufer von der Verkäuferin Schadensersatz in Höhe von 23.218 € (24.000€ abzüglich des Kaufpreises von 782 €, somit der finanzielle Gewinn, den der Käufer bei Lieferung eines Original-Handys von Vertu erhalten hätte). Nachdem das Oberlandesgericht Saarbrücken dem Käufer keinen Schadensersatzanspruch zugestanden hatte, entschied der BGH nun zu dessen Gunsten und verwies die Entscheidung zurück an das OLG Saarbrücken.

Der BGH hatte sich dabei mit der Frage zu befassen, ob der hier geschlossene Kaufvertrag sittenwidrig und somit nichtig sei. In § 138 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches heißt es:

 ”Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.”

Grundsätzlich ist Sittenwidrigkeit nach der Rechtsprechung des BGH zu bejahen, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein auffälliges Missverhältnis besteht und weitere Umstände hinzutreten, wie beispielsweise eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten. Gerade an einer solchen verwerflichen Gesinnung des Käufers fehlt es nach Ansicht des BGH hier aber. Der Käufer hatte hier zwar nur ein Maximalgebot von 1.999 € abgegeben und so auf einen deutlich unter dem eigentlich Wert des Handys von 24.000 € liegenden Kaufpreis spekuliert. Es mache aber gerade den Reiz einer solchen Internetauktion aus, den Auktionsgegenstand zum “Schnäppchenpreis” zu erwerben. Alleine aus der Tatsache, dass ein Käufer bei einer Internetauktion ein deutlich unter Wert liegendes Gebot abgibt, könne also nicht auf eine verwerfliche Gesinnung des Bieters oder weitere Umstände geschlossen werden, die eine Sittenwidrigkeit des Vertrages begründen würden.

Neben der Frage der Sittenwidrigkeit, ging es in der Entscheidung auch um die Frage, ob der Vertrag überhaupt den Kauf eines Original-Vertu-Handys zum Inhalt hatte. Das OLG Saarbrücken hatte hierzu ausgeführt, dass für den Verkäufer durch den niedrigen Startpreis von 1 € erkennbar hätte sein müssen, dass es sich bei dem angebotenen Handy nicht um ein Original der Marke Vertu handeln könne. Auch hier widersprach der BGH und erklärte, dass es dem System von Internetauktionen entspreche, auch hochwertige Artikel zu einem sehr niedrigen Startpreis anzubieten. Alleine ein niedriger Startpreis stelle nach dem BGH-Urteil so keine Beschaffenheitsvereinbarung hinsichtlich der Originalität der ersteigerten Sache dar.

Das OLG Saarbrücken wird sich in seiner erneuten Entscheidung vor allem mit der Frage zu befassen haben, ob das Angebot des Handys aus Sicht eines verständigen Empfängers ein Original-Handy von Vertu zum Gegenstand hatte. Vor allem die von der Verkäuferin angegebenen Informationen zum Kaufgegenstand werden dabei einer besonderen Auslegung bedürfen. Die Verkäuferin hatte folgende Angaben gemacht:

“Hallo an alle Liebhaber von Vertu.Ihr bietet auf ein fast neues Handy (wurde nur zum ausprobieren ausgepackt). Weist aber ein paar leichte Gebrauchsspuren auf (erwähne ich ehrlichkeit halber). Hatte 2 ersteigert und mich für das gelb goldene entschieden. Gebrauchsanweisung (englisch) lege ich von dem gelb goldene bei, das andere habe ich auch nicht bekommen. Dazu bekommt ihr ein Etui, Kopfhörer und Ersatzakku. Privatverkauf, daher keine Rücknahme. Viel Spaß beim Bieten.”

Für eine Beschaffenheitsvereinbarung hinsichtlich eines Original-Handys spreche hier laut BGH die Formulierung “an alle Liebhaber von Vertu” sowie die Tatsache, dass eBay den Verkauf von Fälschungen ausdrücklich verbietet. Andererseits lasse die Tatsache, dass die Verkäuferin das Handy selber nur ersteigert und somit nicht im Fachhandel erworben habe sowie das Fehlen der Gebrauchsanleitung Zweifel an der Echtheit des ersteigerten Handys aufkommen. Es bleibt abzuwarten, welchen Umständen das OLG Saarbrücken in seiner erneuten Entscheidung hier Rechnung trägt.

FAZIT: Wer hochwertige Produkte bei eBay versteigert, sollte sich vor Einstellen eines Angebotes von der Echtheit des Produktes überzeugen. Falls Zweifel an der Echtheit bestehen, sollte von einem Einstellen bei eBay Abstand genommen werden. Einerseits verbietet eBay Verkäufe von Plagiaten ausdrücklich und andererseits könnten, wie im vorliegenden Fall, hohe Schadensersatzforderungen des Käufers drohen.

 

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19.04.2012Keine Rechtssicherheit für Amazon-Händler?

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Händler, die ihren Verbraucher-Kunden das Widerrufsrecht gewähren und den Kunden im Rahmen der sog. 40-EUR-Klausel die Kosten der Rücksendung auferlegen möchten, müssen dies in einer gesonderter Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbaren (So etwa das Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 17.02.2010, Az: 5 W 10/10). Nach einem Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 21.12.2011 ist bei Verkäufen von Händlern über Amazon eine wirksame Einbeziehung der AGB und somit auch dieser Klausel allerdings nicht möglich (Az.: 11 O 65/11).

Ein Händler hatte bei Amazon unter dem Bereich “detaillierte Kundeninformationen” durch einen Link auf seine AGB verwiesen. In den AGB war auch die gesonderte Vereinbarung zur 40-Euro-Klausel aufgeführt. Nachdem der Händler abgemahnt worden war, entschied nun das Landgericht Wiesbaden, dass die AGB überhaupt nicht Vertragsbestandteil würden. Allein das Vorhalten von AGB über einen Link reiche nicht aus, um diese zum Inhalt des abzuschließenden Kaufvertrages zu machen. Folglich könne bei Verträgen über Amazon auch die 40-Euro-Klausel nicht wirksamer Vertragsbestandteil werden.

Dem Urteil nach ist es für Amazon-Händler technisch grundsätzlich nicht möglich, die eigenen AGB wirksam in die Kaufverträge mit Verbrauchern einzubeziehen. Aufgrund des Urteils wird es zu Abmahnungen kommen, denn es geht nicht nur um die wirksame Einbeziehung der 40-EUR-Klausel. Da die meisten Händler in den AGB auch ihren sonstigen Informationspflichten beim Fernabsatzkauf nachkommen, könnten sie auch im Übrigen wegen der Verletzung dieser Pflichten vor dem Kauf mit Abmahnungen überzogen werden. Amazon sollte schnell reagieren und Händlern die Möglichkeit geben, die AGB direkt in die Angebote einzufügen oder die Zustimmung des Käufers per Checkbox einzuholen.

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27.03.2012Die neue Button-Lösung kommt: Was ändert sich?

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Der Begriff der “Button-Lösung” ist schon länger im Internet verbreitet, wenn es um Themen wie E-Commerce und Online-Shops geht. Am 02.03.2012 wurde nun durch den Bundestag eine Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches beschlossen, wodurch diese Button-Lösung umgesetzt werden soll. Sofern der Bundesrat der Gesetzesänderung am 30.03.2012 zustimmt und die Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten erfolgt, könnte es sehr wahrscheinlich noch im April zu einer Verkündung im Bundesgesetzblatt kommen. Mit einem In-Kraft-Treten des neuen § 312g ist also schon ab 01.07.2012 zu rechnen. Damit verbleiben für Online-Händler noch knapp über 3 Monate Zeit, um den neuen Pflichten gerecht zu werden. Doch was verbirgt sich genau dahinter und auf was müssen sich Online-Shop-Betreiber und Internet-Händler zukünftig einstellen?

Formal handelt es sich bei der Gesetzesänderung um eine Ergänzung des § 312 g Bürgerliches Gesetzbuch, welcher die Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr regelt. Durch den neu eingefügten Absatz 3 werden diese Pflichten für Unternehmer im elektronischen Geschäftsverkehr nun folgendermaßen erweitert:

§ 312 g Abs. 3 BGB n. F.:

„Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.”

Wer also im Internet Waren oder Dienstleistungen verkauft, muss ab sofort ausdrücklich darauf hinweisen, dass durch den Klick auf die Schaltfläche (bzw. den Button), die den Vertragsschluss auslöst, eine Zahlungspflicht entsteht. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs sollen hier Begriffe wie „kostenpflichtig bestellen“, „zahlungspflichtigen Vertrag schließen“ oder „kaufen“ entsprechend eindeutig sein. Bezeichnungen wie „bestellen“ oder „Bestellung abgeben“ reichen danach jedoch nicht aus.

Die Gesetzesänderung soll Verbraucher vor allem vor solchen Angeboten schützen, die eine Zahlungspflicht bewusst verschleiern und bei denen der Kunde letztlich ohne Wissen und Wollen im Internet einen kostenpflichtigen Vertrag geschlossen hat (sogenannte “Kostenfallen”). Doch auch seriöse Online-Händler sind von der Gesetzesänderung betroffen, wie eine Nachfrage unserer Kanzlei im Bundesjustizministerium ergab. Die neue Regelung gilt daher auch für „normale“ Onlineshops, so dass Onlinehändler zukünftig beim Anbieten ihrer Waren und Dienstleistungen im Internet immer einen gut lesbaren “zahlungspflichtig bestellen”-Button für den Vertragsschluss verwenden müssen. Andernfalls drohen Abmahnungen und auch mögliche Rückgewähr-Pflichten gegenüber den Kunden, da bei nicht eindeutig gekennzeichneten Bestell-Buttons gar kein wirksamer Vertrag mit dem Kunden zustande kommt (§ 312g Absatz 4 Bürgerliches Gesetzbuch n. F.). Die Verwendung eines einfachen “Bestellen”-Buttons kann in Zukunft somit weitreichende Konsequenzen für Online-Händler haben.

Daneben werden für Online-Händler bestimmte Informationspflichten durch den ebenfalls neu eingefügten § 312g Absatz 2 BGB n. F. konkretisiert. Folgende Informationen müssen dem Kunden danach unmittelbar vor Abgabe seiner Bestellung klar und verständlich in hervorgehobener Weise kenntlich gemacht werden:

  • die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung [...];
  • die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat;
  • den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie alle über den Unternehmer abgeführten Steuern oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, seine Berechnungsgrundlage, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht;
  • gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten sowie einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden.

 

Demnach sollten Online-Händler für den Kunden alle wesentlichen Vertragsinformationen (Inhalt, Laufzeit, Gesamtkosten für den Kunden, Versandkosten) in einer Bestellübersicht unmittelbar über dem Bestell-Button zusammen zu fassen.

Die neue Regelung gilt im Übrigen nach der Begründung des Gesetzentwurfs auch für Angebote über eBay oder vergleichbare Internetauktionsplattformen.

 

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19.03.2012Zum 08.05.2012 ersetzt die neue Textilkennzeichnungsverordnung das Textilkennzeichnungsgesetz

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Im Zuge der Umsetzung einer europaweit einheitlichen Textilkennzeichnung ist bereits im November 2011 die neue europäische Textilkennzeichnungsverordnung (TextilkennzV) - VERORDNUNG (EU) Nr. 1007/2011 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. September 2011 - in Kraft getreten. Diese ersetzt am 08.05.2012 das deutsche Textilkennzeichnungsgesetz. Zu diesem Zeitpunkt müssen die Artikelbeschreibungen im Onlinehandel den neuen Rechtsvorschriften angepasst sein.

Für Verkäufer von Textilien stellen wir hier die wesentlichen Inhalte der neuen Regelung vor:

 

Grundsatz

Grundsätzlich besteht die Textilkennzeichnungspflicht nach Art. 2 TextilkennzV jetzt neu für

(1)  Erzeugnisse mit einem Gewichtsanteil an Textilfasern von mindestens 80 %;

(2)  für Bezugsmaterial für Möbel, Regen- und Sonnenschirme mit einem Gewichtsanteil an Textilkomponenten von mindestens 80 %;

(3)  für die Textilkomponenten

  • der oberen Schicht mehrschichtiger Fußbodenbeläge,
  • von Matratzenbezügen,
  • von Bezügen von Campingartikeln, sofern diese Textilkomponenten einen Gewichtsanteil von mindestens 80 %dieser oberen Schichten oder Bezüge ausmachen;
  • Textilien, die in andere Waren eingearbeitet sind und zu deren Bestandteil werden, sofern ihre Zusammensetzung angegeben ist.

 

Damit müssen Matratzenteile und Teile von Campingartikeln müssen nicht mehr gekennzeichnet werden. Die Textilkennzeichnungspflicht gilt insoweit jetzt nur noch für die Bezüge,  wenn der textile Anteil mindestens 80 % des Gesamt-Artikels (Matratze, Auflage, Kissen usw.) ausmacht. Ebenfalls müssen wärmende Futterstoffe von Schuhen und Handschuhen müssen nicht mehr gekennzeichnet werden.

Nach Art. 2 Abs. 2 und Abs. 3 TextilkennzV gilt die neue Verordnung auch nicht

  • für Textilerzeugnisse, die ohne Übereignung an Heimarbeiter oder selbständige Unternehmen zur Weiterverarbeitung übergeben werden;
  • für maßgeschneiderte Textilerzeugnisse, die von selbständigen Schneidern hergestellt wurden.

 

Ausnahmen

Es gibt Artikel, die keine Textilkennzeichnungspflicht erfordern, auch wenn sie in den Anwendungsbereich nach Art. 2 fallen würden: vgl. Art. 17 Abs. 2 und Liste in Anhang V der TextilkennzV.

 

Die zulässigen Begriffe

Nach Art. 5 TextilkennzV dürfen für die Beschreibung Textilfasern nur Bezeichnungen nach Anhang I der TextilkennzV verwendet werden. Achtung: Nach Art 5 Abs. 2 dürfen diese Begriffe weder alleinstehend noch in Wortverbindungen oder als Eigenschaftswort für andere Fasern verwendet werden. Hier die Liste der zulässigen Begriffe: Anhang I der TextilkennzV

Nicht in der Liste enthalten sind zum Beispiel „Lycra“, „Acryl“ oder „Meryl“. Diese Begriffe dürfen daher nicht zur Textilkennzeichnung verwendet werden.

 

Die prozentualen Angaben

Nach Art. 7 Abs. 1 dürfen nur Textilerzeugnisse, die ausschließlich aus einer Faser bestehen, den Zusatz „100 %“, „rein“ oder „ganz“ auf dem Etikett oder der Kennzeichnung tragen. Nach Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 sind immer

  • die Bezeichnung
  • und der Gewichtsanteil aller im Erzeugnis enthaltenen Fasern
  • in absteigender Reihenfolge anzugeben.

 

Nur Fasern, deren Anteil am Gesamtgewicht des Textilerzeugnisses bis zu 5 % beträgt, oder Fasern, deren Anteil am Gesamtgewicht des Textilerzeugnisses zusammen bis zu 15 % beträgt, dürfen als „sonstige Fasern“ bezeichnet werden, wobei ihr Gewichtsanteil unmittelbar davor oder dahinter anzugeben ist.

Ausnahme: Wenn bei der Herstellung die Zusammensetzung schwierig zu bestimmen ist, darf eine Faserart bei einem Anteil von unter 5 % als „sonstige Fasern“ deklariert werden bzw. bei mehreren Faserarten bei einem Anteil von bis zu 15 %  (Artikel 9).

 

Hinweis auf Bestandteile tierischen Ursprungs

Neu hinzugekommen ist die Pflicht zur Information darüber, ob ein Textilprodukt Bestandteile aufweist, die tierischen Ursprungs sind – auch wenn es sich nicht um Fasern handelt. Hier sind insbesondere Leder und Fell gemeint. Auch kleinste Mengen sind zu kennzeichnen, es muss wörtlich die Kennzeichnung „enthält nichttextile Teile tierischen Ursprungs“ aufgebracht werden (Artikel 12).

 

Darstellung im Shop

Bisher hatte das Gesetz keine Vorschriften dazu gemacht, wie die Textilkennzeichnungspflicht im Internet umzusetzen ist. Nach dem neuen Art. 16 Abs. 1 TextilkennzV müssen die Angaben so im Shop dargestellt werden, dass sie für den Verbraucher

  • vor dem Kauf
  • leicht lesbar,
  • sichtbar
  • und deutlich erkennbar sind.

 

Die Angaben sollten daher deutlich in der Artikelbeschreibung auf den Detailseiten des jeweiligen Produkts gemacht werden.

 

Wäschezeichen

Auch an der Etikettierungspflicht hat sich nichts geändert. Nach Art. 15 Abs. 3 TextilkennzV hat der Händler sicherzustellen, dass die von ihm angebotenen Artikel die entsprechende Etikettierung oder Kennzeichnung tragen.

 

Auslandsverkauf

Sollte das Produkt in mehreren Ländern vertrieben werden, ist gegebenenfalls mehrsprachig zu informieren, da für die Kennzeichnung die Amtssprache des Mitgliedsstaates gewählt werden muss, in dem der Verbraucher das Produkt erwerben kann (Artikel 16 Abs. 3).

 

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14.03.2012eBay ändert die Zahlungsabwicklung ab Sommer 2012 – Verkäufer sollten sich schon jetzt darauf vorbereiten

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Die online-Plattform eBayplant für Sommer 2012 die Einführung einer neuen Zahlungsabwicklung, die für alle Verkäufer (gewerbliche und private) gelten soll. Das neue System sieht vor, dass der Käufer den Kaufpreis an eBay bezahlt und das Unternehmen nach Versand der Ware das Geld an den Verkäufer weiter leitet. Die Auszahlung erfolgt jedoch nicht sofort, sondern nach Ablauf einer Frist, die je nach Status des Verkäufers unterschiedlich lang bemessen ist. Ausschlaggebend dafür sind die jeweilige Verkaufshistorie des Verkäufers und sein Service-Status. Nach Information von eBay sollen die meisten gewerblichen Verkäufer die Zahlung bereits einen Tag nach dem Verschicken der Ware erhalten. Das Argument von eBay für die geplante Änderung ist ein verbesserter Käuferschutz.

Wir empfehlen gewerblichen Verkäufern, sich schon jetzt auf die Umstellung vorzubereiten. Hierzu müssen die Ergänzenden Geschäftsbedingungen für Verkäufer akzeptiert und eine Auszahlungsmethode ausgewählt werden (http://sellerupdate.ebay.de/spring2012/new-payment-process-overview.html). Unbedingt sollten Verkäufer ab jetzt (wenn nicht sowieso schon regelmäßig vorgenommen) verkaufte Artikel sofort nach dem Versand als verschickt markieren, um bis zur Einführung des neuen Systems einen guten Status zu erlangen und die zeitnahe Auszahlung des Geldes zu erreichen.

In zahlreichen Internetforen macht sich allerdings Unmut über die Neuerungen breit, insbesondere werden eBay alles andere als uneigennützige Motive unterstellt. Für die neue Dienstleistung werden natürlich Gebühren erhoben (2 % des Verkaufswertes) und eBay profitiert zusätzlich durch den erlangten Zinsvorteil. Auch die Risikoverschiebung zu Lasten der Verkäufer sowie die Vorfinanzierung der Versandkosten sorgen für Unmut. Viele Verkäufer sind nicht bereit, die Änderungen hinzunehmen und drohen damit, auf andere Plattformen wie etwa den Amazon Marketplace (mit einem ähnlichen Konzept wie die geplante Neuausrichtung von eBay) auszuweichen. Das bleibt abzuwarten.

 

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9.03.2012Floskeln in AGB zu Lieferfristen besser vermeiden

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Lieferfristen müssen immer so genau wie möglich angegeben werden. In der Angabe einer Frist mit Floskeln wie „in der Regel“ kann ein abmahnbarer Verstoß liegen (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 27.07.2011, Az.: 6 W 55/11).

In den AGB eines Internethändlers war die Lieferfrist angegeben mit den Worten: „in der Regel innerhalb von 2 Werktagen nach Zahlungseingang“. Nach dem AGB-Recht müssen Fristen für die Erbringung einer Leistung jedoch immer hinreichend bestimmt angegeben werden. Eine solche hinreichende Bestimmtheit sahen die Frankfurter Richter hier nicht. Sie deuteten die Formulierung als eine Relativierung, mit der es sich der Internethändler vorbehalten könne, selbst zu entscheiden, wann ein Regelfall vorliegt und wann nicht. Es fehle zudem an einer Angabe, wann mit einer Lieferung in den Fällen außerhalb der Regel zu rechnen sei. Dies führe zu einer völligen Ungewissheit hinsichtlich der Lieferzeit, anders als bei der Angabe „Lieferfrist ca. 2 Wochen“.

Dies erscheint auf den ersten Blick möglicherweise etwas formaljuristisch, entspricht aber der europarechtlichen Maxime, dass der Verbraucher immer so genau zu informieren ist, wie möglich. Floskeln oder Formeln wie die obige sollten bei der Angabe von Lieferfristen und auch sonst in AGB darum tunlichst vermieden werden, um nicht unnötig Angriffsfläche für Abmahnungen zu bieten.

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5.03.2012Keine Klauseln zur Paketzustellung beim Nachbarn

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Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Paketdienstleistern, die eine “Ersatzzustellung” an einen Nachbarn erlaubt, ist unzulässig. So entschied das Oberlandesgericht Köln mit Urteil vom 02.03.2011 (Az.: 6 U 165/10).

Problematisch ist nach Auffassung der Kölner Richter schon die Verwendung des Begriffs “Nachbar”. Dieser sei nicht genau definiert und die Klausel damit nicht klar und verständlich. Der Verstoß könne jedoch in der Regel vernachlässigt werden, da bei sachgerechter Auswahl der “Ersatzperson” durch den Zusteller keine für den Empfänger erhebliche Beeinträchtigung vorläge. Allerdings verstoße die Klausel in jedem Falle gegen Paragraf 307 Bürgerliches Gesetzbuch, wenn der Zusteller nicht zugleich auch zur Benachrichtigung des Empfängers verpflichtet werde. Danach ist eine Bestimmung in den AGB unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.

Immer wieder gehen Sendungen auf dem Weg zum Kunden verloren. Das Transportrisiko trägt beim Verbrauchsgüterkauf der Händler. Wendet jedoch der Paketdienstleister eine Ersatzzustellung an einen Nachbarn ein, so sollten Händler dessen AGB-Klauseln prüfen und gegebenenfalls Schadenersatz verlangen.

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1.03.2012eBook zum E-Commerce mit den wichtigsten Artikeln aus 2011

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Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer LL.M. betreut seit 2005 die Kolumne „E-Shop- Rechtstipp“ der Zeitschrift INTERNET WORLD Business. Die Kanzlei Res Media hat in einem eBook eine Sammlung der veröffentlichten Artikel aus dem Jahre 2011 zusammen gestellt und gibt einen Überblick über die wichtigsten Gerichtsentscheidungen des abgelaufenen Jahres.

Das eBook steht unter http://www.res-media.net/uploads/media/ebook_Urteile_Internetworld_Business_2011.pdf zum kostenlosen Download bereit.

 

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