12.08.2010Gratis-Ratgeber hilft Amazon-Händlern beim Umgehen mit Rechtsfallen
Abmahnung, E-Commerce Kommentar hinzufügenFür deutsche Internethändler ist es kaum möglich, über Amazon Marketplace rechtssicher zu verkaufen. Wo die systematischen Rechtsfallen liegen und zu welchen teils aufwendigen Workarounds Juristen Marketplace-Händlern raten, stellte Shopanbieter.de unter juristischer Beratung von Frau Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer in einem Gratis-Ratgeber zusammen.
Insgesamt fand Shopanbieter.de für seinen Ratgeber neun ernstzunehmende Problembereiche, darunter die räumliche Entfernung zwischen Versandkostenangabe und Preisnennung, die Unmöglichkeit, Grundpreise anzugeben sowie die fehlende wirksamen Einbeziehung der Händler-AGB im Rahmen des Bestellablaufes. Alle neun stellen direkt abmahnfähige Verstöße gegen deutsches Recht dar.
Shopanbieter.de, „das Zentralorgan des deutschen Onlinehandels“, ist ein Info-Portal, dass Betreibern kleinerer und mittlerer Online-Shops aktuell und konzentriert alle für den täglichen E-Commerce relevanten Informationen liefert: Ein umfassendes Anbieterverzeichnis, einen täglich aktuellen Newsservice, Hintergrundartikel, kostenlose Leitfäden sowie Interviews mit spezialisierten Lösungsanbietern und Dienstleistern.
Link zum Gratis-Ratgeber „Rechtssicher verkaufen via Amazon Marketplaces“:
www.shopanbieter.de/knowhow/RatgeberMarketplace.php
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Sabine Heukrodt-Bauer
Rechtsanwältin
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9.08.2010OLG Hamm – Gesetzliche Pflichtangaben gelten auch für Apps
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Mit dem starken Wachstum des mobilen Endgerätemarkts haben sich viele Internetanwendungen als auch Webangebote in den Mobilbereich verlagert oder werden gerade nur für diesen Bereich bereitgestellt. Kein Dienst, der nicht auch als spezielles „App“ verfügbar ist. Im Bereich des mobilen Internets kann dabei aus rechtlicher Sicht grundsätzlich nichts anderes gelten als auch für den restlichen Bereich des Internets. Das Oberlandesgericht Hamm hat dies nun in einer aktuellen Entscheidung von Ende Mai (Urteil v. 20.05.2010 – Az.: I 4 U 225/09) für den Fall bestätigt, wenn Angebote einer Internet-Handelsplattform durch deren Betreiber für den Abruf auf einem mobilen Endgerät optimiert werden.
Im streitgegenständlichen Sachverhalt hatte der Betreiber einer Internetplattform die Angebote seiner Webseite automatisch auch für den Abruf auf dem Apple iPhone als auch dem iPod Touch über eine App angeboten, um auch darüber seine Produkte verkaufen zu können. Im Rahmen der mobilen Darstellungsform des Online Shops fehlten dabei allerdings die gesetzlichen Pflichtangaben unter anderem zum Widerrufsrecht gem. § 312c Abs. 1 BGB, der Anbieterkennzeichnung gem. § 5 Abs. 1 TMG als auch eine eindeutig ausgewiesene Umsatzsteuer nach der Preisangabenverordnung.
Diese Informationen konnten dabei selbst beim Bestellvorgang nicht eingesehen werden. Ein Impressum war zwar prinzipiell in der App vorhanden, allerdings führte nur ein nicht eindeutig benannter Link dorthin. Darin sah ein konkurrierender Shopbetreiber einen Wettbewerbsverstoß und mahnte den Anbieter ab und begehrte Unterlassung, obwohl Letzterer gar keine Kenntnis von den fehlenden Angaben hatte.
Die Richter des OLG Hamm folgten der Ansicht des Antragstellers der einstweiligen Verfügung und nahmen den Antragsgegner, den Anbieter des App Angebots in Anspruch. Dieser hafte für die angeführten wettbewerbsrechtlichen Verstöße verschuldensunabhängig und müsse daher auch im konkret vorliegenden Fall bereits für den objektiven Rechtsverstoß einstehen. Eine unlautere Zuwiderhandlung gegen Marktverhaltensregeln gem. §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG setzt dabei lediglich ein objektiv rechtswidriges Verhalten voraus (vgl. auch BGH, Urt. v. 23.06.2005 – Az.: I ZR 194/02). Es kommt dabei nicht darauf an, dass der Beklagte die Unlauterkeit begründenden Umstände wie die Art der Darstellung kannte, vorliegend also, dass er die Ware an den Endverbraucher über die App anbot, ohne die erforderlichen Informationen zu erteilen. Die Haftung kann dabei allein schon aus dem eigenen Handeln der des Antragsgegners hergeleitet werden.
Fazit
Das OLG Hamm stellt klar, dass die gesetzlichen Informationspflichten für Internet-Shops und -Portale genauso für das Angebot über spezielle Apps im Mobile Commerce Segment gelten. Betreiber von Online Shops, die beabsichtigen, den mobilen Endkunden auch mit dem eigenen Online-Shop zu erreichen, sollten daher darauf achten, den gesetzlichen Pflichtangaben nachzukommen, da sie sonst Gefahr laufen, von Mitbewerbern kostenpflichtig abgemahnt zu werden.
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Christian Welkenbach
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8.06.2010Gilt bei eBay auch nach dem 11.06.2010 noch die Widerrufsfrist von einem Monat?
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Die meisten Händler bei eBay werden auch nach dem 11.06.2010 die Widerrufsbelehrung mit einer Widerrufsfrist von einem Monat nutzen müssen.
Die 14-Tagesfrist des gesetzlichen Musters nach Anlage 1 zu Art. 246 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB kann nur dann verwendet werden, wenn die nach § 312 c Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 246 § 2 EGBGB erforderliche Belehrung in Textform vor Vertragsschluss erfolgt.
Es geht also immer noch um die bereits bekannte Problematik, dass der Händler dem Verbraucher vor Vertragsschluss die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Textform übermitteln muss.
Nach neuer Rechtslage sollen jedoch auch eBay-Händler die Möglichkeit erhalten, die 14-Tagesfrist zu nutzen. Nach § 357 Abs. 3 BGB neuer Fassung erfüllt der Unternehmer seine Informationspflichten auch dann, wenn er die Belehrung in Textform „ unverzüglich nach Vertragsschluss“ vornimmt. Diese Anforderung wäre bei eBay erfüllt, wenn die Belehrung mit der Kaufbestätigung erfolgte, die das System automatisch versendet. eBay hat darüber informiert, voraussichtlich ab Juli 2010 die Technik so einzurichten, dass die automatische Integration der von dem Käufer hinterlegten AGB in die Kaufbestätigung erfolgt. Sobald das der Fall ist, kann die Widerrufsfrist auf 14 Tage gesetzt werden.
Etwas anderes gilt für ebay-Händler, die allen Käufern unmittelbar nach dem Kauf selbst eine eigene Mail mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zusenden oder ein Verkaufstool wie afterbuy oder dreamrobot nutzen, welches die Mails ebenfalls versendet. Diese Händler können sofort die 14-Tagesfrist in Ihre Widerrufsbelehrungen einsetzen.
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23.04.2010EuGH: Hinsendekosten sind beim Widerruf durch den Versandhändler zu erstatten
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Wird im Fernabsatz ein Vertragsschluss widerrufen, hat der Käufer die Ware an den Händler zurückzusenden. Die Rücksendekosten trägt dabei grundsätzlich der Händler, wenn er nicht im zulässigen Rahmen eine Kostenübernahme im Rahmen der sog. 40-EUR-Klausel mit dem Käufer vereinbart hat. Nach einem aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) müssen Händler jetzt auch noch die ursprünglichen Hinsendekosten an den Käufer erstatten (Urteil vom 15.04.2010 – Az.: C-511/08).
Der EuGH entschied, dass Verbraucher bei Ausübung ihres Widerrufrechts auch nicht die ursprünglichen Versandkosten, also die Kosten für die erstmalige Versendung der Ware vom Händler an den Kunden, bezahlen müssen. Im konkreten Fall klagte die Verbraucherzentrale NRW gegen die Heinrich Heine GmbH, da Letztere von ihren Kunden die Bezahlung pauschaler Versandkosten für die Hinsendung der Ware in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verlangte, wenn ein Kunde widerrufen hatte. Mit Erstattung des Kaufpreises wurde der Versandkostenanteil jeweils einbehalten.
Die Verbraucherzentrale sah dies als unzulässig an, da Verbrauchern gem. der Fernabsatzrichtlinie 97/7/EG nur die Kosten der Rücksendung auferlegt werden dürfen. Die Verbraucherschützer erhoben daraufhin Klage auf Unterlassung dieser Praxis. Dem Versandhändler stehe gerade kein Anspruch auf Wertersatz für die von ihm geleisteten Versandkosten zu. Der letztinstanzlich zuständige Bundesgerichtshof legte die Sache dem EuGH vor, da er Zweifel an der Vereinbarkeit des deutschen Rechts mit der Fernabsatz-RL hatte.
Der EuGH entschied jetzt zugunsten der Verbraucherschützer. Der Verbraucher müsse gerade nicht jene Kosten tragen, die durch erstmalige Zusendung der Ware an den Kunden entstünden. Die Bestimmung Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 Satz 2, Abs. 2 der Fernabsatz-RL stehe damit im Widerspruch zur nationalen Regelung. Allerdings weist der EuGH einschränkend darauf hin, dass das Urteil nur bei komplettem Widerruf gilt. Demnach hat der Verbraucher also die Versandkosten für das Zusenden der Ware dann zu tragen, wenn er von mehreren gleichzeitig bestellten Waren lediglich einen Teil zurückschickt und die Versandkosten für diese im Bestellformular separat aufgeführt sind.
Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs stärkt zwar deutlich die Rechtsposition von Käufern im Fernabsatz, macht jedoch Internethändlern die Preiskalkulation nicht leichter.
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13.04.2010Neue – gesetzliche – Widerrufsbelehrung ab 11. Juni 2010
E-Commerce, Online-Recht, Wettbewerbsrecht Kommentar hinzufügen
Der Gesetzgeber hat auf die anhaltende Diskussion um die Rechtmäßigkeit der amtlichen Musterwiderrufsbelehrung gemäß Anlage 2 zu § 14 Abs. 2 und 3 BGB-InfoV sowie die Diskrepanz zwischen der 14-tägigen Widerrufsfrist bei Onlineshops und der 1-monatigen Frist bei eBay reagiert und verleiht der Musterwiderrufsbelehrung ebenso wie der Musterrückgabebelehrung nunmehr mit Wirkung zum 11.06.2010 formellen Gesetzesrang.
Die künftig gesetzliche Musterwiderrufsbelehrung wird hierzu in das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) integriert, so dass die Verwendung des gesetzlichen Musters in jedem Falle rechtssicher erfolgt, ohne dass die Instanzgerichte die gesetzliche Musterwiderrufsbelehrung in ihrer Rechtmäßigkeit beanstanden können. Zudem wird in das BGB ein neuer § 360 eingefügt, der die Rechtssicherheit der gesetzlichen Musterbelehrungen klarstellt. Die neue Vorschrift erhält den folgenden Wortlaut:
§ 360
Widerrufs- und Rückgabebelehrung
(1) Die Widerrufsbelehrung muss deutlich gestaltet sein und dem Verbraucher entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine wesentlichen Rechte deutlich machen. Sie muss Folgendes enthalten:
1. einen Hinweis auf das Recht zum Widerruf,
2. einen Hinweis darauf, dass der Widerruf keiner Begründung bedarf und in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb der Widerrufsfrist erklärt werden kann,
3. den Namen und die ladungsfähige Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und
4. einen Hinweis auf Dauer und Beginn der Widerrufsfrist sowie darauf, dass zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung oder der Sache genügt.
(2) Auf die Rückgabebelehrung ist Absatz 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden. Sie muss Folgendes enthalten:
1. einen Hinweis auf das Recht zur Rückgabe,
2. einen Hinweis darauf, dass die Ausübung des Rückgaberechts keiner Begründung bedarf,
3. einen Hinweis darauf, dass das Rückgaberecht nur durch Rücksendung der Sache oder, wenn die Sache nicht als Paket versandt werden kann, durch Rücknahmeverlangen in Textform innerhalb der Rückgabefrist ausgeübt werden kann,
4. den Namen und die ladungsfähige Anschrift desjenigen, an den die Rückgabe zu erfolgen hat oder gegenüber dem das Rücknahmeverlangen zu erklären ist, und
5. einen Hinweis auf Dauer und Beginn der Rückgabefrist sowie darauf, dass zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Sache oder des Rücknahmeverlangens genügt.
(3) Die dem Verbraucher gemäß § 355 Abs. 3 Satz 1 mitzuteilende Widerrufsbelehrung genügt den Anforderungen des Absatzes 1 und den diesen ergänzenden Vorschriften dieses Gesetzes, wenn das Muster der Anlage 1 zum Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Textform verwendet wird. Die dem Verbraucher gemäß § 356 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 355 Abs. 3 Satz 1 mitzuteilende Rückgabebelehrung genügt den Anforderungen des Absatzes 2 und den diesen ergänzenden Vorschriften dieses Gesetzes, wenn das Muster der Anlage 2 zum Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Textform verwendet wird. Der Unternehmer darf unter Beachtung von Absatz 1 Satz 1 in Format und Schriftgröße von den Mustern abweichen und Zusätze wie die Firma oder ein Kennzeichen des Unternehmers anbringen.
Um die Widerrufsfrist für eBay und Onlineshop auf 14 Tage zu vereinheitlichen, wird unter dem neugefassten § 355 Abs. 2 BGB der Zeitpunkt der vorvertraglichen Belehrung in Textform, der bei eBay mangels Bestelleingangsbestätigung gerade nicht möglich ist, mit dem Zeitraum “unverzüglich nach Vertragsschluss” gleichgesetzt, wobei “unverzüglich” im juristischen Jargon i. d. R. “ohne schuldhaftes Zögern” bedeutet. Die Widerrufsfrist bleibt jedoch bei einem Monat, soweit die Belehrung nicht “unverzüglich nach Vertragsschluss” in Textform mitgeteilt wird.
Onlineshopbetreiber und eBay-Händler sollten sich rechtzeitig mit der gesetzlichen Neuregelung, die am 11.06.2010 in Kraft tritt, vertraut machen, um Abmahnungen zu vermeiden.
Die künftige gesetzliche Widerrufsbelehrung kann unter dem folgenden Link jetzt bereits abgerufen werden:
Die künftige Muster-Rückgabebelehrung ist unter dem folgenden Link erreichbar:
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Christian Welkenbach
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16.03.2010Verbot des Verkaufs von Markenprodukten über Internet-Auktionsplattformen ist zulässig
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Urteil des OLG Karlsruhe vom 25.11.2009 (AZ.: 6 U 47/08 Kart.)
Urteil des OLG München vom 02.07.2009 (AZ.: U 4842/08)
Hersteller von Markenprodukten (bspw. Sportartikel, Koffer, Taschen, Schulranzen) sehen sich oftmals mit der Tatsache konfrontiert, dass ihre unmittelbaren Vertriebspartner die Produkte über Internet-Auktionsplattformen (wie ebay) an den Endkunden verkaufen. Dies möchten die Hersteller aus Angst vor Imageeinbußen unterbinden.
Einige marktführende Hersteller (Marktanteil von über 30 %) bedienen sich aus diesem Grund sogenannter „zugelassener Vertriebspartner“, also einer Zertifizierung, die gewisse qualitative Anforderungen für den Vertrieb der Markenprodukte über Einzelhandelsgeschäfte und deren zugehörigen Internetshops sicherstellt.
Um einen Imageschaden für den Hersteller abzuwenden, dass nicht der Eindruck entstehe, seine Produkte würden über die Auktionsplattformen „verramscht“, möchte dieser in der Regel gewährleistet wissen, dass seine Abnehmer über stationäre Einzelhandelsgeschäfte verfügen, in denen dem Endkunden eine angemessene (und vorrätige) Sortimentsbreite und –tiefe von speziell geschultem Fachpersonal präsentiert werden kann. In dieser Gewissheit gestattet der Hersteller seinen Vertriebspartnern ergänzend das Anbieten der Produkte in ihren eigenen Internetshops. Hierbei soll der Webshop so gestaltet sein, dass die Zugehörigkeit zu einem Ladenlokal deutlich und der Kunde zum Aufsuchen eben dieses Einzelhandelsgeschäfts motiviert wird.
Ein solches Anforderungsprofil für Kompetenz und Ausstattung der Vertriebspartner wird als sogenanntes qualitatives selektives Vertriebssystem eingestuft. Dies ist nicht ausschließlich Luxusgütern vorbehalten, welchen eine bislang als „Aura des Exklusiven“ bezeichnete Eigenschaft zugesprochen wird. Auch wenn einige Entscheidungen, in denen die kartellrechtliche Zulässigkeit qualitativer selektiver Vertriebssysteme bejaht wird, derartige Luxusgüter zum Gegenstand hatten, sind andere Produkte davon nicht ausgenommen. Vielmehr kann dieses Vertriebssystem auch dann Anwendung finden, wenn der Markeninhaber die Markenprodukte in der Spitzengruppe des Marktes positionieren und den unterschiedlichen Kundenbedürfnissen durch entsprechende Sortimentsbreite und -tiefe gerecht werden will. Die Entscheidung des Markeninhabers über die Positionierung seines Produktes am Markt gehört zu seinen Kernbefugnissen. Sie ist zunächst hinzunehmen und kann nur daraufhin überprüft werden, ob das Produkt überhaupt Anknüpfungspunkte für eine solche Positionierung bietet. Sofern die Anforderungen einheitlich und diskriminierungsfrei angewandt werden, fällt das qualitative selektive Vertriebssystem nicht unter das Kartellverbot nach Art. 81 EGV und § 1 GWB. Stehen die Eigenschaften der vertriebenen Produkte in sachlichem Zusammenhang mit der Art und Weise, wie ein Wiederverkäufer Markenprodukte präsentiert, anbietet und vertreibt, darf der Vertriebsbinder also berechtigterweise Einfluss auf die geforderten Modalitäten nehmen, also auch den Vertrieb über Internet-Auktionsplattformen ausschließen.
Das wirtschaftliche Interesse des Wiederverkäufers unterliegt somit gegenüber dem anerkannten Interesse des Markeninhabers, den Absatz seiner Erzeugnisse nach eigenem Ermessen so zu gestalten, wie er es für wirtschaftlich richtig und sinnvoll hält.
Handelt der Wiederverkäufer dem Ansinnen des Herstellers zuwider, muss er mit einschneidenden Konsequenzen – bis hin zum Lieferstopp – rechnen. Aus den bereits angesprochenen Gründen missbraucht der Hersteller hierdurch auch nicht eine marktbeherrschende Stellung im Sinne der §§ 19 Abs. 1, 20 Abs. 1 GWB. Er verstößt damit auch nicht gegen das Verbot sonstigen wettbewerbsbeschränkenden Verhaltens nach § 21 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 2 GWB.
Anmerkung: Ob das Verbot anders zu beurteilen ist, wenn der Wiederverkäufer die Herstellerprodukte über einen eigenen Shop im Rahmen der Internet-Auktionsplattform vertreibt (bspw. ebay-Shop), wird in der zugrunde liegenden Entscheidung des OLG Karlsruhe nicht abschließend entschieden, da in diesem Fall seitens des Wiederverkäufers von einer solchen Möglichkeit kein Gebrauch gemacht wurde.
Jedoch können auch Markenhersteller mit einem Marktanteil von unter 30 % und ohne selektives Vertriebssystem den Vertrieb ihrer Produkte über Internet-Auktionsplattformen wirksam in ihren AGB verbieten.
In der zugrunde liegenden Entscheidung des OLG München verwandte die deutsche Vertriebsgesellschaft eines international tätigen Sportartikelkonzerns gegenüber ihren Abnehmern eine AGB-Klausel, nach der es dem Besteller untersagt war, die Ware über Internet-Auktionsplattformen zu verkaufen. Dies wurde von der Wettbewerbszentrale – im Ergebnis erfolglos – beanstandet.
Die oben angesprochene Vereinbarkeit bestimmter Qualitätsanforderungen eines selektiven Vertriebssystems mit dem Wettbewerb im Sinne von Art. 81 Abs. 1 EGV und § 1 GWB war hier jedoch ohne Belang, da die Vertriebsgesellschaft kein selektives Vertriebssystem für Ihre Waren betreibt.
Auch beträgt ihr Marktanteil weniger als 30 %, so dass für die streitige AGB-Klausel eine Freistellung nach Art. 81 Abs. 3 EGV, § 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GWB i. V. m. Art. 2 Abs. 1 Vertikal-VO erfolgt. Unternehmen, die auf unterschiedlichen Produktions- oder Vertriebsstufen tätig sind, dürfen miteinander grundsätzlich Verträge darüber schließen, zu welchen Bedingungen die Vertragsparteien bestimmte Waren oder Dienstleistungen beziehen, verkaufen oder weiterverkaufen können. Dies allerdings nur dann,
- solange der Anteil des Lieferanten an dem relevanten Markt 30 % nicht überschreitet (vgl. Art. 3 Abs. 1 Vertikal-VO),
- der Käufer seinen Verkaufspreis noch selbst festsetzen kann (vgl. Art. 4 lit. a] Vertikal-VO)
- und der Kundenkreis, an den der Verkäufer die Vertragswaren verkaufen darf, nicht unzulässig beschränkt wird (vgl. Art. 4 lit. b] Vertikal-VO).
Wesentlicher Streitpunkt in vorliegendem Fall war die Beschränkung des Kundenkreises durch das Verbot, die Herstellerprodukte auf Internet-Auktionsplattformen zu vertreiben. Während der vollständige Ausschluss von Internetverkäufen eine unzulässige Kernbeschränkung darstellt, gilt dies für Beschränkungen innerhalb des Internetverkaufs gerade nicht.
Anmerkung: Zu den zulässigen Regelungen im Bereich des Internethandels zählen daher auch die bereits oben angesprochenen Maßnahmen zur Sicherung der Qualitätsanforderungen; auch kann die Zulässigkeit des Internethandels an bestimmte Voraussetzungen geknüpft werden. Dies führt nicht automatisch zum Verstoß gegen Art. 4 lit. b) Vertikal-VO.
Einen Kundenkreis in diesem Sinn bildet auch die Gesamtheit der Käufer auf dem relevanten Markt, die in der Lage und bereit sind, über das Internet einzukaufen (vgl. Veelken in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht EG Teil 1, 4. Aufl. 2007 Vertikal-VO Rz. 207).
Bei der Gruppe der Internet-Einkäufer handelt es sich somit um eine nach abstrakten, von der Beschränkung selbst unabhängigen Kriterien abgrenzbare Personengruppe. Innerhalb dieser Gruppe der Internet-Einkäufer können die Kunden von Internet-Auktionsplattformen allerdings nicht sachlich abgegrenzt werden. Dies ist der entscheidende Punkt, der zur Freistellung der verwendeten Klausel von der wettbewerbsrechtlichen Überprüfung führt. Denn maßgebend ist vielmehr schon nach dem Wortlaut der Vorschrift, ob eine Beschränkung einen bestimmten Kreis von Kunden betrifft (dann gilt sie als Kernbeschränkung und ist von der Freistellung nicht erfasst) oder ob sie die Vertriebsmodalitäten in anderer Weise regelt (dann ist sie – vorbehaltlich ihrer Vereinbarkeit mit den entsprechenden Anforderungen im Übrigen – freigestellt).
Da sich Internet-Auktionsplattformen an die Gesamtheit aller Internetnutzer richten, können die Kunden solcher Plattformen auch über andere Internet-Vertriebsformen erreicht werden (bspw. durch händlereigene Internet-Shops). Der Ausschluss des Vertriebs über derartige Plattformen beschränkt somit den Kundenkreis der Händler nicht, denen gegenüber der Hersteller die angegriffene Klausel verwendet. Somit stellt die Klausel keine der Freistellung entzogene Kernbeschränkung gemäß Art. 4 lit. b) Vertikal-VO dar.
Fazit: Das Bestreben der Markenhersteller, den Vertriebsweg ihrer Produkte weitestgehend zu kontrollieren und das „Flohmarkt“-Image von diesen abzuwenden, wird durch die Rechtsprechung bislang gedeckt. Auch bleibt diese Möglichkeit längst nicht nur den sogenannten Luxusgütern vorbehalten. Das Interesse der Hersteller, den Verkauf auf einschlägigen Internet-Auktionsplattformen zu unterbinden, überwiegt gegenüber dem wirtschaftlichen Interesse des Zwischenhändlers, der von dem günstigen und unkomplizierten Verkauf profitieren möchte. Einzig ungeklärt bleibt die Frage des Vertriebs von Markenprodukten über die im Rahmen der Internet-Auktionsplattform erstellten Shops. Inwieweit diese zukünftig von den Vertriebsbindern akzeptiert werden (müssen), bleibt abzuwarten.
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Verkäufe auf eBay gehen zwangsläufig mit gegenseitigen Bewertungen der Mitglieder einher. Das eBay-Bewertungssystem lässt neben der Kommentarfunktion auch eine allgemeine Bewertung (positiv, neutral und negativ) sowie eine detaillierte Bewertung (gemessen in „Sternen“) über vorgegebene Bewertungskriterien zu. Vor Missverständnissen, die zu (negativen) Fehlbewertungen führen, oder vor bewusst abgegebenen Falschbewertungen ist allerdings kein eBay-Mitglied sicher. Während es bis vor einiger Zeit für den bewertenden Nutzer noch möglich war, die abgegebene Beurteilung selbst zu löschen oder zu korrigieren, steht dieser Weg mittlerweile nicht mehr offen. Beide Parteien können zwar die abgegebene Bewertung nochmals kommentieren, jedoch bleibt die ursprüngliche Beurteilung bestehen.
Dies führt nunmehr dazu, dass eBay-Mitglieder (in der Regel Verkäufer), die um eine durchweg positive Reputation bemüht sind, die zwangsweise (gerichtliche) Durchsetzung der Rücknahme von Bewertungen ersuchen. Zumeist geht dies mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung an den Bewertenden einher, eine bei eBay eingestellte Produktbewertung zukünftig zu unterlassen.
So geschehen auch bei dem diesem Artikel zugrunde liegenden Fall des OLG Köln (Urteil vom 11.3.2009; AZ.: 6 U 222/08). In dessen Leitsatz heißt es: „Eine Erklärung, eine bei eBay eingestellte Bewertung eines Produktangebots des Gläubigers zukünftig zu unterlassen, enthält jedenfalls dann keine Garantiezusage, der Eintrag werde umgehend gelöscht, wenn auch dem Gläubiger bekannt ist, dass entsprechende Löschungsbegehren bei eBay auf Umsetzungsschwierigkeiten stoßen.“
Die unterzeichnete strafbewehrte Unterlassungserklärung stellt insoweit den Grund (vertraglicher Unterlassungsanspruch) für die gerichtliche Geltendmachung der Löschung der Bewertung dar.
Anmerkung: Vor der Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung seitens des Bewertenden ist genau darauf zu achten, ob die Beurteilung nicht doch zutreffend war. Denn wenn der Anspruchsgegner anwaltlich vertreten war und der vermeintliche Anspruchsinhaber sich nicht bewusst war, dass er eigentlich keinen Unterlassungsanspruch hat, kann der Bewertende sich später nicht mehr auf die Sittenwidrigkeit der Geltendmachung des Anspruchs berufen.
Die Erklärung bezieht sich dann auch nicht nur auf die zukünftige Unterlassung entsprechender Bewertungen, sondern auch auf die Rücknahme der bereits abgegebenen. Der Unterzeichner der Unterlassungserklärung hat somit darauf hinzuwirken, dass seine abgegebene Beurteilung bei eBay gelöscht wird.
In dem Urteil des OLG Köln wird seitens des Gerichts erkannt, dass das Löschungsbegehren des zur Unterlassung Verpflichteten bei eBay an seine Grenzen stößt. Beiden Parteien war bekannt, dass die Antragsgegnerin die Löschung nicht selbst vornehmen konnte und dass eBay sich vehement weigere, die Kommentare zu Löschen. Das Gericht erkennt auch, dass es ganz ungewöhnlich sei, wenn ein Schuldner eine Verpflichtung zu übernehmen bereit ist, deren Erfüllung außerhalb seines Einflussbereichs liegt. Es sieht daher in der Unterlassungserklärung keine Löschungsgarantie, sondern lediglich die Verpflichtung alles Erforderliche zu tun, um eBay möglichst zeitnah zu einer Löschung der Bewertung zu veranlassen.
eBay kann nach diesen Maßstäben auch nicht als Erfüllungsgehilfe der Antragsgegnerin gem. § 278 BGB angesehen werden, denn eBay wurde nicht in die Erfüllung der Beseitigungsverpflichtung einbezogen. Diese beschränkte sich darauf, alles Erforderliche zu tun, um eBay möglichst zeitnah zu einer Löschung der Bewertung zu veranlassen.
Bezüglich des Löschungsbegehrens sind Aufforderungen via E-Mail als „heute übliche Kommunikationsform, auch für wichtige Mitteilung“ – insbesondere gegenüber „Unternehmen, die vorwiegend über das Internet tätig sind“ – vom OLG Köln als ausreichend beurteilt worden. Eines eingeschriebenen Briefs bedarf es insoweit nicht. Auch reicht in den E-Mails die schlichte Aufforderung zur Löschung aus. Die Androhung, eBay im Falle der Untätigkeit in Regress zu nehmen, ist mangels bestehendem Anspruchs zwischen dem Bewertenden und eBay nicht erforderlich.
Fazit: Wer also mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgrund einer eBay-Bewertung konfrontiert wird, sollte die Umstände zunächst genau prüfen (lassen). Nach Abgabe einer solchen reichen nach OLG Köln allerdings ernsthafte Aufforderungen (vorliegend waren es 5 E-Mails, ein Rechtsanwaltsschreiben und der Kommentar „Ich nehme die Bewertung zurück) an eBay – ohne Regressandrohung – aus, um der Verpflichtung nachzukommen.
Für den Anspruchsinhaber der Unterlassungserklärung heißt das hingegen, dass vor gerichtlicher Geltendmachung genau zu prüfen ist, ob der Bewertende seiner Verpflichtung nachgekommen ist. Hat er wie oben beschrieben alles Erforderliche getan, eBay die Bewertung aber immer noch nicht gelöscht, fehlt für eine zwangsweise Durchsetzung des Anspruchs nach OLG Köln das Rechtschutzbedürfnis.
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24.02.2010OLG Düsseldorf zum Umfang einer Unterlassungserklärung
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Fehlerhafte Angaben im Rahmen von Widerrufsbelehrungen sorgen regelmäßig dafür, dass Abmahnungen mit der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung an die jeweiligen Rechtsverletzer versendet werden.
Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen eine abgegebene Verpflichtungserklärung hat der Unterzeichnende meist die Aussicht auf horrende Vertragsstrafen. In einer aktuellen Entscheidung von Anfang September (Urteil vom 01.09.2009 – Az.: I-20 U 220/08) entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf, wann von einem Verstoß gegen die Erklärung „es zu unterlassen, […] den Verbraucher nicht ordnungsgemäß über das Bestehen eines Widerrufs-/Rückgaberechts zu informieren“ vorliegt.
Im zu entscheidenden Fall stritten sich zwei Händler der Handelsplattform eBay. Die Beklagte hatte in ihren Angeboten auf eBay keine Widerrufsbelehrung angegeben, woraufhin die Kläger diese abgemahnt hatte. Die Beklagte gab darauf hin eine Unterlassungserklärung ab, die unter anderem oben genannte, vorformulierte Erklärung enthielt, die jedoch viel zu weit gefasst ist.
Als die Beklagte nach Abgabe der Erklärung eine fehlerhafte Belehrung verwendete, ging die Klägerseite von einer Verwirkung der Vertragsstrafe aus und klagte auf Zahlung.
Während die Vorinstanz, das Landgericht Kleve, der Klägerin noch den Anspruch gewährte, gab der 20. Zivilsenat des OLG Düsseldorf der Beklagten in der Berufung Recht. Die Düsseldorfer Richter entschieden, dass kein Verstoß gegen eine zuvor abgegebene Unterlassungserklärung wegen nicht vorhandener Widerrufsbelehrung vorliege, wenn danach eine fehlerhafte Belehrung verwendet werde. Dies sei gerade kein kerngleicher Verstoß und damit die Vertragsstrafe nicht verwirkt.
Nach Ansicht des Gerichts habe sich die Beklagte nicht dazu verpflichtet, künftig alle denkbaren Fehler in der Widerrufsbelehrung zu verhindern. Es liege kein Verstoß gegen die zuvor abgegebene Unterlassungserklärung vor. Nicht jeder Verstoß gegen die Widerrufsregelung könne nach Ansicht der Düsseldorfer Richter die Vertragsstrafe auslösen.
Außerdem könne durch die Verwendung des Begriffs „ordnungsgemäß“ nicht eine in jeder Hinsicht zutreffende Belehrung verlangt werden. Es bestünde noch immer eine Vielzahl von höchstrichterlich nicht geklärten Zweifelsfragen, was denn eine „ordnungsgemäße Belehrung“ gerade ausmache. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte mit der Erklärung eine vollkommen korrekte Widerrufsbelehrung versprechen wollte, ohne festzulegen, wie diese inhaltlich auszusehen habe.
Fazit: Das Oberlandesgericht Düsseldorf ging vorliegend davon aus, dass ein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung nicht vorliegt. Dazu hätten die beinhalteten Erklärungen genauer ausformuliert sein müssen, damit die Vertragsstrafe einschlägig gewesen wäre. Bei der Abgabe von Unterlassungserklärungen sollte trotzdem genauestens auf den Wortlaut geachtet werden, mit dem man sich einer Vertragsstrafenregelung unterwirft.
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Florian Decker
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BGH: Wertersatzklausel bei eBay unzulässig
Ebenfalls zu Thema Wertersatz hat der Bundesgerichtshof (Urteil vom 9. Dezember 2009 – VIII ZR 219/08) ganz aktuell eine Entscheidung getroffen. In dem Urteil ging es unter Anderem um die Frage, ob die Wertersatzklausel bei eBay wirksam eingesetzt werden kann. Dies hat der BGH klar abgelehnt. Nach § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB hat der Verbraucher Wertersatz für eine bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache nämlich nur dann zu leisten, wenn er vor Vertragsschluss darüber in Textform belehrt worden ist. Für die Textform ist es dabei nicht ausreichend, wenn in der Artikelbeschreibung ausdrücklich darauf hingewiesen wird. Vielmehr muss noch vor Vertragsschluss die Klausel gesondert an den Verbraucher übersendet werden. Dies ist bei eBay jedoch technisch überhaupt nicht möglich, so dass die Wertersatzklausel auch nicht wirksam vereinbart werden kann.
Für den eBay-Händler bedeutet dies, dass er für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache keinen Wertersatz verlangen darf, und darauf auch in der Widerrufsbelehrung hinweisen muss. Die Gesetzeslage wird sich diesbezüglich jedoch schon bald ändern.
Geplante Gesetzesänderung zum Widerrufsrecht
Der Bundestag hat Anfang Juli 2009 das “Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterrichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht” beschlossen. Die darin enthaltenen Änderungen zur Widerrufsbelehrung treten am 11.06.2010 in Kraft.
Neu ist zunächst, dass die Musterwiderrufsbelehrung durch die Aufnahme in das EGBGB in den Gesetzesrang erhoben und dadurch auch für die Gerichte verbindlich wird. Damit werden die Zeiten endgültig beendet sein, in denen jedes Gericht die Formulierung einer Widerrufsbelehrung unterschiedlich bewerten kann.
Darüber hinaus wird der eBay-Shop dem herkömmlichen Online-Shop in punkto Widerrufsbelehrung endlich gleich gestellt.
Zum einen bekommt auch der eBay-Händler nun die Möglichkeit, eine Widerrufsfrist von zwei Wochen statt wie bisher einem Monat einzuräumen. Die Übersendung der Widerrufsbelehrung in Textform vor Vertragsschluss (de bei eBay technisch nicht möglich ist) kann nach dem neuen § 355 Abs.2 BGB nun auch durch eine Übersendung in Textform „unverzüglich nach Vertragsschluss“ erfolgen. Hier wird eBay eine technische Möglichkeit einrichten müssen, die Informationen sofort nach dem Kauf per E-Mail an den Kunden zu verschicken.
Das gleiche gilt auch für den Wertersatz, der im aktuellen BGH-Urteil (s.o.) für unzulässig erklärt wird. Auch hier kann die Belehrung in Textform vor Zustandekommen des Vertrages künftig durch den neuen § 357 Abs. 3 BGB auch „unverzüglich nach Vertragsschluss“ erfolgen.
Die Gesetzesänderung wird durch die Aufwertung der Musterwiderrufsbelehrung zum einen mehr Rechtssicherheit bringen. Zum anderen werden nun auch endlich die eBay-Händler gleichgestellt. Insgesamt also ausnahmsweise einmal eine für Internethändler erfreuliche Änderung der Vorschriften zur Widerrufsbelehrung.
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Für Internethändler gab es im abgelaufenen Jahr wichtige Urteile zum Thema Wertersatz in der Widerrufsbelehrung. Außerdem sind zum Widerrufsrecht auch einige Gesetzesänderungen im Jahr 2010 geplant.
EuGH: Wertersatz im Fernabsatz bei Ausübung des Widerrufrechts unzulässig
Den Anfang machte der Europäische Gerichtshof (EuGH) im September (Urteil vom 03.09.2009, Az.: C-489/07) . Er hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob ein Händler von einem Kunden, der von seinem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht hat, Wertersatz für die Benutzung der Ware verlangen kann. Im Ergebnis entschieden die Richter, dass die deutsche, generelle Wertersatzregelung gegen die Fernabsatzrichtlinie 97/7 verstößt und Internethändler damit keinen Wertersatz für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache nach einem Widerruf des Verbrauchers verlangen können. Damit dürfte das Muster für die Widerrufsbelehrung nach Anlage 2 zu § 14 BGB-Informationspflichtenverordnung (BGB-InfoV) rechtswidrig geworden sein.
Nach Ansicht des EuGH müsse der Verbraucher die Möglichkeit haben, die Bedenkzeit, die ihm von der Richtlinie eingeräumt werde, völlig frei und ohne jeden Druck zu nutzen. Wertersatz dürfe nur in Ausnahmefällen verlangt werden, und zwar dann, wenn der Verbraucher die Ware auf eine mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts wie denen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung unvereinbaren Art und Weise benutzt habe.
Für Internethändler stellt sich nun die Frage, ob der Text für die Widerrufsbelehrung beim Verkauf von Sachen zu ändern ist. Diese Frage ist nach meiner Einschätzung zu bejahen. Zwar ist das europäische Urteil (noch) nicht in deutsches Recht umgesetzt worden, die Vorgaben dürften für die Internethändler aber trotzdem verbindlich sein. Um jeglichem Abmahnrisiko aus dem Wege zu gehen, sollten daher vorerst die Widerrufsbelehrungen in den Onlineshops bei der Lieferung von Waren an die EuGH-Rechtsprechung angepasst werden.
Aus Sicht der Internethändler ist dieses Urteil äußerst unerfreulich, weil ihre Position gegenüber dem stationären Handel dadurch weiter geschwächt wird. Dem Missbrauch wird Tor und Tür geöffnet, denn Verbraucher erhalten praktisch die Möglichkeit, sich Artikel im Internet zu bestellen, diese zu nutzen und trotzdem ohne weitere Verpflichtungen an den Händler zurückschicken zu können. Dieser hat dann oft einen Schaden, weil er die Ware nicht mehr als neuwertig weiterverkaufen kann.
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