10.11.2011Bundesgerichtshof entscheidet über die Haftung des Admin-C
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Der unter anderem für das Kennzeichenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gestern entschieden, ob der administrative Ansprechpartner, der bei Registrierung eines Domainnamens immer dann benannt werden muss, wenn der Anmelder nicht im Inland wohnt, in Fällen in Anspruch genommen werden kann, in denen der registrierte Domainname Rechte Dritter verletzt.
Die Klägerin betreibt unter der Bezeichnung “Basler Haar-Kosmetik” unter anderem im Internet einen Versandhandel für Haarkosmetikprodukte und Friseurbedarf. Sie fühlt sich durch eine unter dem Domainnamen www.baslerhaarkosmetik.de registrierte Internetseite in ihrem Namensrecht verletzt. Der Domainname ist von einer in Großbritannien ansässigen Gesellschaft bei der DENIC, der Genossenschaft, die die Domainnamen mit dem Top-Level-Domain “.de” vergibt, angemeldet worden. Als administrativer Ansprechpartner (sogenannter Admin-C) für den Domainnamen war der Beklagte registriert.
Die Klägerin wandte sich mit einem Schreiben ihres Rechtsanwalts an den Beklagten und forderte diesen zur Löschung des Domainnamens auf. Der Domainname wurde daraufhin gelöscht. Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt die Klägerin von dem Beklagten Erstattung der ihr durch die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten.
Das Landgericht Stuttgart hat den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung verurteilt, das Oberlandesgericht Stuttgart hat das landgerichtliche Urteil auf die Berufung des Beklagten abgeändert und die Klage abgewiesen.
Ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten hängt davon ab, ob der Klägerin im Zeitpunkt der Abmahnung ein Anspruch auf Löschung des Domainnamens nicht nur gegen den Domaininhaber, sondern auch gegen den Beklagten als Admin-C zustand. Das Oberlandesgericht hatte diese Frage verneint. Diese Entscheidung hat der Bundesgerichtshof aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Ein Anspruch gegenüber dem Admin-C kann sich aus dem Gesichtspunkt der Störerhaftung ergeben. Die dafür erforderliche Verletzung zumutbarer Prüfungspflichten ergibt sich allerdings noch nicht aus der Stellung des Beklagten als Admin-C an sich. Denn dessen Funktions- und Aufgabenbereich bestimmt sich allein nach dem zwischen der DENIC und dem Domaininhaber abgeschlossenen Domainvertrag, wonach sich der Aufgabenbereich des Admin-C auf die Erleichterung der administrativen Durchführung des Domainvertrages beschränkt. Unter bestimmten Umständen kann den Admin-C aber – so der Bundesgerichtshof – eine besondere Prüfungspflicht hinsichtlich des Domainnamens treffen, dessen Registrierung er durch seine Bereitschaft, als Admin-C zu wirken, ermöglicht. Im Streitfall hatte sich der Beklagte gegenüber der in Großbritannien ansässigen Inhaberin des Domainnamens generell bereit erklärt, für alle von ihr registrierten Domainnamen als Admin-C zur Verfügung zu stehen. Ferner hatte die Klägerin vorgetragen, dass die britische Gesellschaft in einem automatisierten Verfahren freiwerdende Domainnamen ermittelt und automatisch registrieren lässt, so dass auf der Ebene des Anmelders und Inhabers des Domainnamens keinerlei Prüfung stattfindet, ob die angemeldeten Domainnamen Rechte Dritter verletzen könnten. Bei dieser Verfahrensweise besteht im Hinblick darauf, dass auch bei der DENIC eine solche Prüfung nicht stattfindet, eine erhöhte Gefahr, dass für den Domaininhaber rechtsverletzende Domainnamen registriert werden. Unter diesen Voraussetzungen hat der Bundesgerichtshof eine Pflicht des Admin-C bejaht, von sich aus zu überprüfen, ob die automatisiert registrierten Domainnamen Rechte Dritter verletzen.
Der Bundesgerichtshof hat die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen, das nun noch klären muss, ob die von der Klägerin vorgetragenen besonderen Umstände vorliegen und der Beklagte davon Kenntnis hatte oder haben musste.
Urteil vom 9. November 2011 – I ZR 150/09 – Basler Haarkosmetik
LG Stuttgart – Urteil vom 27. Januar 2009 – 41 O 127/08
OLG Stuttgart – Urteil vom 24. September 2009 – 2 U 16/09
GRUR-RR 2010, 12 = K&R 2010, 197
Karlsruhe, den 10. November 2011
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 180/2011 vom 10.11.2011
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Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
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29.07.2010OLG Köln – Internetdomain „fc-bayern.es“ stellt Namensrechtsverletzung des FC Bayern München dar
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Nachdem es die deutschen Nationalspieler erst im Halbfinale der Weltmeisterschaft 2010 auf dem Spielfeld mit den Spaniern zu tun bekommen haben, musste sich die FC Bayern München AG bereits im Vorfeld der WM auf dem Rechtsweg mit den Spaniern auseinandersetzen. So hatte sich das Oberlandesgericht Köln in einer Entscheidung von Ende April (Urt. v. 30.04.2010 – Az.: 6 U 208/09) mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die spanische Domain „fc-bayern.es“ das Namensrecht des bekannten Fußball-Bundesligisten verletzen kann.
Im konkreten Fall hatte der Beklagte die Internet-Domain „fc-bayern“ mit der Top-Level-Domain „.es“ registriert und betrieb dahinter einen spanischen Fanclub zum FCB. Die Klägerin, die FC Bayern München AG, sah darin eine Verletzung ihrer Namensrechte, da sie ihrer Ansicht nach an dem Begriff „FC Bayern“ Namensschutz genießen. Ein durchschnittlicher Internetuser würde erwarten, hinter der von dem Beklagten registrierten Domain die Webseite des FC Bayern München vorzufinden. Daher beschritten die Münchner den Rechtsweg.
Die Richter des OLG Köln gaben dem klagenden Münchner Fußballverein Recht. Die Kurzform „FC Bayern“ genieße namensrechtlichen Schutz gemäß § 12 BGB und sei eindeutig der Klägerin zuordenbar. Eine andere Wertung für diese Zuordnungsverwirrung ergebe sich auch nicht aus der konkret vorliegenden Situation, dass eine Domain mit spanischer Top-Level-Domain („.es“) registriert wurde, auch wenn der Fußballclub in Spanien vor allem unter dem Namen „Bayern de Munich“ oder einfach „Bayern“ Bekanntheit erfahre. Nach Ansicht der Kölner Richter könne es nicht entscheidend sein, ob ein spanischer Fußballfan die Bezeichnung „FC Bayern“ kenne, sondern ob derjenige, der die Webseite im Internet aufrufe sich in der Annahme befinde, die Webseite werde vom Kläger selbst betrieben.
Da vorliegend der Verkehr sich gerade in der Annahme befinde, die Webseite stamme von der FC Bayern München AG selbst, habe diese als Kläger ein berechtigtes Interesse daran, dass derjenige, der die Webseite des Beklagten aufruft, gerade nicht davon ausgeht, es sei eine offizielle Homepage der Klägerin für den spanischen Raum.
Fazit: Nach Ansicht des OLG Köln erfährt der bloße Namensbestandteil „FC Bayern“ namensrechtlichen Schutz, so dass der Verkehr vorliegend davon ausgeht, eine Webseite des FC Bayern München vorzufinden und nicht etwa einen spanischen Fanclub des Vereins. Die Entscheidung baut konsequent auf den Schutz des Namensrechts auf und zeigt gleichzeitig, dass ein solcher Schutz auch auf internationaler Ebene besteht.
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Florian Decker
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12.07.2010OLG Frankfurt a.M.: Haftung der DENIC für rechtswidrige Domains
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Im Berufungsverfahren gegen ein Urteil des Landgerichts Frankfurt (Urteil vom 16.11.2008 – Az.: 2-21 O 139/09 – wir berichteten) hat nun das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. in seiner Entscheidung (Urteil vom 17.06.2010 – Az.: 16 U 239/09) die Vorinstanz bestätigt.
Im Falle einer eindeutigen, sich aufdrängenden Namensrechtsverletzung ist die DENIC als Domainverwaltung im Rahmen der Störerhaftung verpflichtet, die Löschung einer Domainregistrierung vorzunehmen. Allerdings muss derjenige, welcher eine solche Löschung verlangt, einen rechtskräftigen Titel gegen den Domain-Inhaber vorlegen.
Im zu verhandelnden Fall registrierte ein Privat-Unternehmen mit Sitz in Panama die Domainnamen “regierung-oberbayern.de”, “regierung-unterfranken.de”, “regierung-mittelfranken.de” sowie “regierung-oberfranken.de”. Der Freistaat Bayern ging gegen den in Hamburg ansässigen Admin-C für die Domains vor und erwirkte einen gerichtlichen Titel gegen diesen. Daraufhin erfolgte jedoch bei einigen Domains ein Wechsel des Admin-C, so dass es dem Bundesland unmöglich war, die in Streit stehenden Domains auch tatsächlich löschen zu lassen. Der Freistaat ging daher gegen die DENIC selbst vor, um die Löschung zu veranlassen, da dies auf anderem Wege nicht möglich war.
Die Richter des OLG Frankfurt a.M. sahen in den verwendeten Bezeichnungen auf der Ebene der Second-Level-Domain geschützte Namen für die offiziellen Bezeichnungen der Regierungen der Regierungsbezirke des Freistaats Bayern. Aufgrund dieser Umstände sei die Rechtsverletzung selbst für die DENIC so offenkundig gewesen, dass sie sich unmittelbar aufdrängen musste.
Im vorliegenden Rechtstreit ging es schließlich um die Frage, ob die DENIC auch dann zur Löschung der Domains verpflichtet werden kann, wenn der Inhaber der Namensrechte bereits einen Titel gegen den Admin-C besitzt. Die Frankfurter Richter sahen dies als nicht ausreichend zur Begründung einer Störerhaftung an, da nach einer Entscheidung des BGH („ambiente.de“ – Urteil vom 17.05.2001 – Az.: I ZR 251/99) die DENIC Domains nur dann löschen muss, wenn ein solcher rechtskräftiger Titel gegen den Inhaber der Domain (hier also der Firma in Panama) vorliegt.
Fazit: Das letzte Wort in der Frage nach der Haftung der DENIC für Rechtsverletzungen im Rahmen von Internet-Domains ist noch nicht gesprochen. Wegen seiner grundsätzlichen Bedeutung hat das OLG Frankfurt a.M. die Revision zum Bundesgerichtshof ausdrücklich zugelassen, um für mehr Rechtssicherheit sorgen zu können. Es bleibt abzuwarten, ob die Parteien die Chance ergreifen, vor das oberste Zivilgericht zu ziehen, um diese Frage höchstrichterlich und abschließend klären zu lassen.
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8.07.2010LG Hamburg: Haftung des Domaininhabers für Rechtsverletzungen Dritter
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In einem aktuellen Beschluss des Landgerichts Hamburg (Beschluss vom 24.03.2010 – Az.: 310 O 100/10) bestätigten die norddeutschen Richter erneut, dass ein Domain-Inhaber erst dann für Rechtsverletzungen durch einen Dritten haften muss, wenn er von diesen auch Kenntnis erlangt. Sobald er jedoch von der Rechtsverletzung erfährt, so ist er verpflichtet, diese unverzüglich abzustellen.
Im vorliegenden Fall hatte ein Online-Shop für seinen Auftritt im Internet unerlaubt ohne die erforderliche Genehmigung ein Foto der Antragstellerin verwendet, welche die ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Foto besaß.
Da der Betreiber des Online Shops seinen Sitz im Ausland hatte, nahm die Antragstellerin den Inhaber der Domain als Antragsgegner auf Unterlassung in Anspruch, der seine Anschrift in Deutschland hatte. Der Antragsgegner wurde zunächst aufgrund urheberrechtswidriger Nutzung außergerichtlich abgemahnt und zur Löschung der Rechtsverletzung aufgefordert. Dieser hatte bis zur Abmahnung keine Kenntnis von den Rechtsverletzungen gehabt. Trotzdem verblieben die Fotos auch nach der Abmahnung noch auf der Website, worauf die Antragstellerin eine einstweilige Verfügung gegen den Domain-Inhaber erwirkte.
Die Richter des Landgericht Hamburgs nahmen vorliegend eine Mitstörerhaftung des Antragsgegners an. Trotz Kenntnis von der Rechtsverletzung hat dieser – auch wenn er das Foto nicht selbst genutzt hat – nichts unternommen, sondern den rechtswidrigen Inhalt auf der Internetseite belassen und nicht entfernt. Kenntnis vom rechtswidrigen Inhalt hatte der Domain-Inhaber seit der Abmahnung, mit der er auf das rechtswidrige Verhalten hingewiesen wurde.
Nach Ansicht der Richter war es gerade die Pflicht des Antragsgegners, alles Erforderliche zu tun, um die unerlaubte Nutzung des Bildes nach der Abmahnung zu verhindern. Da er dieser Verpflichtung gerade nicht nachkam, ist er in Anspruch zu nehmen und haftet als Mitstörer auf Unterlassung. Die widerrechtliche Nutzung begründet grundsätzlich die Vermutung einer Wiederholungsgefahr. Um diese Vermutung auszuräumen, wäre die Entfernung des Bildes sowie die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erforderlich gewesen, die vorliegend jedoch erfolglos verlangt wurde.
Fazit: Der Domain-Inhaber haftet erst ab Kenntnis der Rechtsverletzung als Mitstörer. Ab diesem Zeitpunkt ist es jedoch gleichgültig, ob er auf die Entfernung der Rechtsverletzung tatsächlich Einfluss hat oder nicht. Dieser Problematik sollten sich Domain-Inhaber stets bewusst sein, wenn Sie Ihre Seiten von Dritten etwa bei Vermietung der Domain betreiben lassen.
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12.02.2010Mitstörerhaftung der DENIC bei Unerreichbarkeit des Domaininhabers
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Es kommt oft vor, dass Internetdomains von Personen registriert werden, die nicht Rechtsinhaber (über Namensrecht oder Markenrecht) der jeweiligen Bezeichnung der Top-Level-Domain sind. In einem solchen Fall stehen dem jeweiligen Namens- oder Markeninhaber allerdings juristische Mittel zur Verfügung, falls keine außergerichtliche Einigung erzielt werden kann. Der Inhaber einer Marke oder eines Unternehmenskennzeichens genießt einen umfassenden Schutz, der auch Ansprüche gegen Dritte einschließt, um gegen diese vorzugehen.
In aller Regel kann durch Zwangsvollstreckung das Ziel erreicht werden, dass die Domain an den wahren Rechteinhaber übergeht. Allerdings sollte so schnell wie möglich ein sog. „Dispute-Antrag“ bei der DENIC gestellt werden, um die Übertragung der Domain an Dritte zu verhindern.
Das Landgericht Frankfurt hatte sich in einem erst jetzt veröffentlichten Urteil vom November 2008 (Urteil vom 16.11.2008 – Az.: 2-21 O 139/09) mit dem Fall zu beschäftigen, dass der eingetragene Domaininhaber für einen Anspruch auf Herausgabe der Domain nicht erreichbar war.
Das Land Bayern ging als Klägerin bereits in einem vorhergehenden Rechtsstreit gegen zahlreiche, ihre Rechte verletzende Domains vor und erwirkte im Gerichtsweg mehrere Versäumnisurteile gegen den jeweiligen Domaininhaber oder den eingetragenen Admin-C. Darunter befanden sich unter anderem die Domains „regierung-mittelfranken.de“ und „regierung-oberfranken.de“, deren Inhaber Firmen mit Sitz in Panama waren. Als die Urteile jedoch zugestellt werden sollten, zeigte sich, dass die beklagten Personen jeweils nicht auffindbar waren. Als sich die Klägerin darauf hin an die DENIC wandte und diese zur Löschung der Domains aufforderte, lehnte diese das Ersuchen der Klägerin ab.
Das Landgericht Frankfurt hatte sich deshalb mit der Rechtmäßigkeit der Ablehnung zu befassen und entschied, dass diese unzulässig gewesen sei.
Nach Ansicht des Gerichts besteht für die DENIC grundsätzlich nur eine eingeschränkte Prüfungspflicht hinsichtlich der Zulässigkeit, wenn Internetadressen eingetragen werden. Etwas anderes gelte jedoch dann, wenn es sich um eine offenkundige, rechtsmissbräuchliche Registrierung handele. Da gegen die in Frage stehenden Domains vorliegend bereits Gerichtsurteile erstritten wurden, habe die offenkundige Rechtsmissbräuchlichkeit offensichtlich vorgelegen. Die DENIC hafte in diesem Fall demnach als Mitstörer.
Außerdem seien vorliegend die Domains gerade so gewählt worden, dass nur das Land Bayern als Berechtigte in Betracht käme. Die DENIC sei in diesem Fall also gerade zum Handeln verpflichtet gewesen. Eine andere Wertung ergebe sich auch nicht für jene Domains, bei denen statt des Domaininhabers der Admin-C verurteilt wurde, da dieser ebenfalls wie die DENIC nur nachrangiger Störer sei. In jedem Fall sei der Anspruch gegen die DENIC als Störer begründet, wenn sowohl Inhaber als auch Admin-C der jeweiligen Domain unerreichbar seien, da sonst der Anspruch nicht durchsetzbar wäre.
Fazit: Das Urteil der Frankfurter Richter kann nur als richtige Konsequenz aus den Falschangaben bei der Registrierung von Domains bei der DENIC gesehen werden. Liegen rechtskräftige Urteile gegen eine Domain vor, so ist die Nutzung dergleichen offenkundig rechtsmissbräuchlich, womit die DENIC zur Löschung verpflichtet ist und als Mitstörer herangezogen werden kann.
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4.02.2010LG Augsburg: Domain parkplatz-polizei.de für ein privates Abschleppunternehmen wettbewerbswidrig
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Nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern und Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen. Einen solchen Fall nahm das Landgericht Augsburg in einer Entscheidung von Anfang September (Urteil vom 08.09.2009 – Az.: 2HK O 1630/09) an, in der es um die Zulässigkeit der Nutzung der Domain „parkplatz-polizei.de“ durch ein privates Abschlepp-Unternehmen ging.
Im konkret zu entscheidenden Fall stritten zwei konkurrierende Abschlepp-Betriebe über die Wettbewerbswidrigkeit der Angaben auf der Internetseite der Beklagten. Dieser warb dort mit Fotos von Fahrzeugen, die sich nicht in seinem Fuhrpark befanden, sondern der Klägerseite angehörten.
Weiter nutze die Beklagtenseite die Domain „parkplatz-polizei.de“, um Besucher auf die eigene Webseite zu leiten. Auf der Webseite der Beklagten fand sich darüber hinaus ein Hinweis auf eine Mitgliedschaft im sog. „Bundesverband der Polizei-Basis-Gewerkschaften e.V.“, einschließlich eines Mitgliedsausweises mit Polizei-Stern. Weiter unterließen es die Beklagten, trotz Angabe einer Service-Diensterufnummer auf den von Ihm überwachten Parkplätzen, auf die dabei entstehenden Telefongebühren hinzuweisen. Die Kläger mahnten das konkurrierende Abschleppunternehmen ab und verlangten daraufhin die dafür entstandenen Kosten.
Das Landgericht Augsburg gab den Klägern Recht und sah im Verhalten der Beklagten mehrfache verbotene Wettbewerbsverletzungen. Das Werben mit Fahrzeugbildern, die gar nicht zum Fuhrpark des Beklagten gehören, sei als Täuschung über Größe und Umfang des Betriebes und damit als Irreführung über geschäftliche Angaben zu sehen. Außerdem wird der falsche Eindruck vermittelt, dass die Beklagten polizeiliche Befugnisse wahrnehmen könnten. Dies wird mit der Verwendung der Domain „parkplatz-polizei.de“ und der Abbildung des Polizeisterns auf der Internetseite erreicht. Die Verwendung des Begriffs „Polizei“ stehe dem Beklagten nicht zu. Damit täuscht der Beklagte darüber, über eine besondere öffentlich-rechtliche Autorität zu verfügen, die tatsächlich gar nicht besteht. Die fehlende Angabe der Mehrgebühren bei der Service Nummer ist unzulässig, da hierin ein Verstoß gegen das Telekommunikationsgesetz gesehen werden muss. Erfolgt die Information erst nach Beginn des Anrufs, ist dies grundsätzlich zu spät.
Fazit: Das Landgericht Augsburg gab der Klage statt – die gegen die Beklagten gerichtete Abmahnung ist aufgrund des mehrfachen wettbewerbswidrigen Verhaltens zulässig. Insbesondere die Nutzung einer Domain, die über nicht bestehende polizeiliche Befugnisse täuscht, ist unzulässig.
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Christian Welkenbach
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Grundsätzlich gilt bei der Domain-Vergabe im Internet der Prioritätsgrundsatz: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst („first come, first serve“). Etwas anderes gilt nur dann, wenn jemand ein „besseres Recht“ gerade auf diese Domain vorweisen kann oder ein Fall des Rechtsmissbrauchs vorliegt. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn zur Domain eine gleich lautende Marke eingetragen ist oder Domains ohne ernsthaften Nutzerwillen registriert werden.
Nach einem Urteil des LG Köln von Mitte Mai (20.05.2008, Az.: 81 O 220/08) hat eine Gemeinde, deren Name identisch mit einem Wort der Umgangssprache ist, keinen Anspruch auf eine gleichnamige Domain, wenn der Gemeindename nicht allgemein bekannt ist.
Im konkreten Fall ging es um die Gemeinde Welle, die gegen die Internetdomain welle.de einen Dispute Eintrag bei der DENIC eintragen ließ, da sie auf ihr Namensrecht bestand. Ist ein solcher Eintrag vorhanden, kann zwar die Domain zunächst weiter genutzt, jedoch nicht mehr auf Dritte übertragen werden. Die Gemeinde sah in der Domain einen unbefugten Namensgebrauch, da Sie den Namen schon viel länger führe, als der Domaininhaber die fragliche Domain halte. Nach Ansicht der der Gemeinde erwarte der Verkehr unter der Domain den Internetauftritt der Gemeinde – und gerade nicht, wie es vorliegend der Fall war, Werbelinks rund um das Thema Wassersport, Surfen etc.
Der Domainvermarkter hingegen sah in dem Dispute Eintrag eine unzulässige Behinderung seiner gewerblichen Betätigung, da es ihm somit unmöglich war, die Domain zu verkaufen. Das Landgericht Köln bestätigte dies und verurteilte die Gemeinde Welle zur Löschung des besagten Dispute-Eintrags. Es handele sich bei dem Wort „Welle“ um einen Begriff der Umgangssprache, eine Sachbezeichnung, die nicht direkt auf eine relativ unbekannte Gemeinde mit nur 1300 Einwohnern hinweise. Nach Ansicht der Kölner Richter könne nur bei sehr bekannten Namen wie z. B. Essen oder Kiel eine solche Ausnahme angenommen werden.
Die Gemeinde Welle hat insoweit keine bessere Rechtsposition als der Domaininhaber. In einem Fall, in dem als Domainname eine mehrdeutige Sachbezeichnung verwendet wird und der vorliegenden Gemeinde keine außerordentliche Bekanntheit zukommt, gelte das Prioritätsprinzip. Im konkreten Fall von welle.de wird nach der Verkehrsanschauung hinter dem Begriff zunächst die allgemeine Sachbezeichnung gesehen, und erst viel später die Gemeinde. Eine Verletzung der Namensrechte der Gemeinde kann darin gerade nicht gesehen werden.
Ob für eine Domain ein Dispute-Eintrag gesetzt wurde, lässt sich durch Nachfrage bei der DENIC herausfinden.
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