30.04.2010OLG Celle: Hacker Software auf Dienst PC stellt außerordentlichen Kündigungsgrund dar
Arbeitsrecht Kommentar hinzufügen
Grundsätzlich sieht das Gesetz gemäß §95 Absatz 3 Nr. 3 UrhG ein Verbot für den Besitz von Vorrichtungen […], die hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden, um die Umgehung wirksamer Maßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern. Damit statuiert der Gesetzgeber ein Verbot gegen Hacker Software. Das Oberlandesgericht Celle hat entsprechend diesem gesetzlichen Verbot entschieden (Urteil 27.01.2010 – Az.: 9 U 38/09), dass der Besitz solcher Software auf einem dienstlichen Notebook einen außerordentlichen Kündigungsgrund darstellt.
Im zu verhandelnden Fall stritten die Parteien über die Wirksamkeit einer außerordentlichen und damit fristlosen Kündigung. Der klagende Geschäftsführer war bei der Beklagten angestellt. Die Beklagte entdeckte, dass auf dem Notebook des Klägers Hacker Software im Sinne des urheberrechtlichen §95 Abs. 3 UrhG unzulässigerweise heruntergeladen worden war. Die Beklagte sprach dem Geschäftsführer daraufhin eine außerordentliche Kündigung aus, wogegen sich dieser auf dem Rechtsweg wehrte.
Das Oberlandesgericht Celle wies die Klage ab und gab dem Arbeitgeber Recht. Die außerordentliche Kündigung wurde nach Ansicht des Gerichts zu Recht ausgesprochen. Das Urheberrecht sehe in §95a Absatz 3 UrhG ein ausdrückliches Verbot für Hacker Software vor. Allein durch die Installation der illegalen Software habe die mögliche Gefahr bestanden, dass er Sicherheitsvorkehrungen umgehe, Passwörter umgehe und Zugriff auf bestimmte urheberrechtlich geschützte Daten und interne Betriebsgeheimnisse erlange.
Der Arbeitnehmer habe mit seinem Vorgehen gegen das Urheberrecht verstoßen. Außerdem habe durch das Handeln des Klägers die Gefahr bestanden, dass die Beklagte strafrechtlichen Ermittlungen ausgesetzt werde. Damit sei ein außerordentlicher Kündigungsgrund für den Geschäftsführervertrag gegeben, auch wenn nur rein theoretisch die Möglichkeit bestand, dass der Kläger die Hacker Software auf illegalem Wege einsetze.
Fazit: Bereits der Besitz von Hacker Software wird vom Urheberrecht als verboten angesehen. Wird eine solche Software im Betriebsbereich vorgehalten, kann darin ein außerordentlicher Kündigungsgrund gesehen werden.
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Florian Decker
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Eigentlich sollte das Internet mittlerweile standardmäßig zu jeder Büroausstattung gehören. Dennoch gibt es immer wieder Fälle, in denen der Arbeitgeber gerade kein Internet zur Verfügung stellt. Gemäß §40 Abs. 2 BetrVG besteht zwar die Verpflichtung für den Arbeitgeber, für die laufende Geschäftsführung sachliche Mittel sowie Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen, allerdings wird in der Rechtsprechung seit jeher an der Erforderlichkeit des verlangten Sachmittels „Internet“ gezweifelt. Andere Ansichten sehen das Internet als selbstverständlich an und verlangen keinen konkreten Nachweis der Erforderlichkeit.
Nach der bisherigen Rechtsprechung des BAG (Beschluss v. 23.08.2006) war die Erforderlichkeit des Internet nur zu bejahen, wenn es dem Betriebsrat zur Erledigung der gesetzlichen Aufgaben in der konkreten betrieblichen Situation dient. In einem Beschluss von Mitte Januar 2010 (Beschluss v. 20.01.2010, Az.: 7 ABR 79/08) hat sich der siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts erneut dieser Fragestellung gewidmet. Danach kann der Betriebsrat jedenfalls nun dann einen Internetanschluss verlangen, wenn er bereits über einen internetfähigen PC verfügt und im Betrieb ein Internetanschluss vorhanden ist. Allerdings dürfen dadurch keine zusätzlichen Kosten entstehen und keine sonstigen berechtigten Belange des Arbeitgebers entgegenstehen.
Im konkreten Fall hatte der Betriebsrat beantragt, von der Arbeitgeberin einen Zugang zum Internet für den ihm zur Verfügung stehenden PC zu erhalten. Als diese sich weigerte, beschritt der Betriebsrat den Rechtsweg – und zwar mit Erfolg. Die Münchner Richter gab dem Betriebsrat Recht – dem Arbeitgeber entstehen keine zusätzlichen Kosten, da bereits ein Internetanschluss im Betrieb bestand. Auch andere berechtigten Gründe sprechen nicht gegen die Einrichtung des Internets am PC. Damit wurde dem Betriebsrat nun ein Internetanschluss gewährt, während dies in der Entscheidung von 2006 noch nicht der Fall war.
Fazit: Zwar hatte das BAG bereits in der Entscheidung von 2006 festgestellt, dass zur „Informations- und Kommunikationstechnik“ gem. §40 Abs. 2 BetrVG auch das Internet gehöre, damals jedoch noch unter dem Vorbehalt, dass aufgrund der konkreten betrieblichen Verhältnisse die Erforderlichkeit nachzuweisen sei. In der neuen Entscheidung schließt sich das Bundesarbeitsgericht unter den genannten Voraussetzungen der großzügigeren Vorinstanz an, so dass ein Internetzugang künftig zur leichter zu erlangen sein dürfte.
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26.02.2010Verwendung eines fremden Passworts stellt außerordentlichen Kündigungsgrund dar
Arbeitsrecht, Datenschutzrecht Kommentar hinzufügen
Je größer ein Unternehmen ist, desto größer ist in der Regel auch das Netzwerk, das es verwendet. Dies macht es notwendig, dass für einzelne Benutzer unterschiedliche Zugriffsrechte auf das Netzwerk festgelegt werden. Der jeweilige Benutzer wird über seinen Benutzernamen und ein Passwort identifiziert. Wie das LAG München in einem Urteil von Anfang August (Urteil vom 05.08.2009 – Az.: 11 Sa 1066/08) entschied, kann die Verwendung eines fremden Passworts durch einen Mitarbeiter arbeitsrechtlich einen außerordentlicher Kündigungsgrund darstellen.
Im zu entscheidenden Fall hatte sich der Kläger, ein angestellter Diplom-Wirtschaftsingenieur, der nur beschränkten Zugang auf eine SAP-Datenverarbeitung der Firma hatte, zur Erledigung einer Arbeitsaufgabe heimlich durch ein fremdes Passwort Zugang zum Rechnersystem verschafft, um Zugang zu bestimmten anderen Daten zu erlangen. Die beklagte Arbeitgeberin entließ den Kläger daraufhin außerordentlich und erstattete Strafanzeige wegen Datenveränderung, als sie von dessen Vorgehen Kenntnis erlangte. Darauf beschritt dieser den Gerichtsweg und forderte Rücknahme der Kündigung.
Das LAG München hat allerdings zugunsten der Beklagten entschieden und die Klage abgewiesen. Der Kläger hatte sich durch die Nutzung eines fremden Passworts Zugriff auf das SAP-Datensystem verschafft und dadurch unerlaubt Lese- und Schreibrechte erhalten. Im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses verfügte er lediglich über begrenzte Zugriffsrechte für das firmeninterne EDV-System. Die Münchner Richter gewährten der Beklagten ein berechtigtes Interesse an einer Beschränkung der Nutzungsrechte. Dem Kläger habe bewusst sein müssen, dass er durch sein Verhalten gegen bestehende Sicherheitsvorgaben verstoßen habe – auch wenn er den hergestellten Zugang zum System zwingend benötigte, um die ihm aufgetragene Arbeitsaufgaben erledigen zu können. Außerdem habe er die Daten in unerlaubter Weise so manipuliert, dass der Eindruck entstand, der Arbeitskollege habe die Veränderungen an den Daten vorgenommen.
Fazit: Auch wenn der Arbeitnehmer hier nur auf ein fremdes Passwort zurückgriff, um eine Arbeitsanweisung zu erfüllen, sah das Landesarbeitsgericht München in seinem Verhalten einen groben Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten und einen Bruch des Vertrauensverhältnisses, was nach seiner Ansicht die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigt.
Arbeitnehmer sollten deshalb die ihnen im Netzwerk eingeräumten Befugnisse nicht ohne Erlaubnis überschreiten.
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