Die Abschaltung der Plattform Megaupload hat für ein großes Medienecho gesorgt. Nun befürchten ehemalige Nutzer, wegen möglicher Urheberrechtsverletzungen im Nachhinein abgemahnt zu werden. Die BILD behauptet heute in einem Artikel: "Nach der Schließung von ... „Megaupload“ schwappt eine Abmahnwelle so hoch wie noch nie durch Deutschland!".
Demnach hat ein nicht näher genannter "Urheberrechts-Experte" die BILD wohl darüber informiert, dass "derzeit zehntausende Drohschreiben verschickt werden".
Das ist zunächst einmal nichts Ungewöhnliches. Das Geschäftsmodell der "Abmahnindustrie" wegen Downloads von Musik, Filmen und Spielen ist seit Jahren öffentlich bekannt. Es ist jedoch stark zu bezweifeln, dass gegen die ehemaligen Nutzer von Megaupload eine riesige Abmahnwelle rollen wird. Denn die Daten aus "gewöhnlichen" Filesharing-Abmahnungen werden in der Regel aus öffentlichen p2p-Tauschbörsen gewonnen. Dort teilen die Nutzer Dateien, indem sie diese herunterladen und gleichzeitig über den eigenen Anschluss wieder an andere Nutzer verteilen. Die Quellen sind jeweils über das Programm für jeden einsehbar, der sich an dem Prozeß des Verteilens (Upload oder Download) aktiv beteiligt. So lässt sich mit einer sog. Anti-Piracy-Software ein Download starten, die IP aller beteiligten Upload-Quellen wird entsprechend dokumentiert.
Bei der Plattform Megaupload handelt es sich jedoch um einen sog. "One-Click-Hoster". Diese stellen Daten, die von Nutzern hochgeladen wurden, auf eigenen Servern zum Download bereit. Anders als bei einer gewöhnlichen Tauschbörse lässt sich hier die IP des Uploaders öffentlich gerade nicht zurückverfolgen. Diese ist nur dem Betreiber selbst bekannt. Die Datei wird direkt vom Server des Betreibers heruntergeladen. In der Regel werden die IP-Adressen durch den Betreiber - wenn überhaupt - dann nur sehr kurz gespeichert und meist innerhalb von 7 Tagen gelöscht.
Demnach liegen momentan alle Daten über mögliche Urheberrechtsverstöße aus der jüngeren Vergangenheit bei der US-Staatsanwaltschaft, die alle Megaupload-Server beschlagnahmt hat. Es darf bezweifelt werden, dass Rechteinhaber "auf Verdacht" diese Daten herausverlangen können. Denkbar ist jedoch, dass Nutzer, die im größeren Umfang Daten gegen Entgelt auf die Megaupload-Server hochgeladen haben, gegebenenfalls strafrechtlich verfolgt werden können.
Die US-Staatsanwaltschaft hat in diesem Zusammenhang angekündigt, die Nutzerdaten ab Donnerstag löschen zu wollen. Eine massive Verfolgung von ehemaligen Megaupload-Nutzern in Deutschland ist deshalb eher unwahrscheinlich.
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Florian Decker
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2.08.2011Forderungsschreiben der KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Abmahnung, Urheberrecht Kommentar hinzufügenAktuell fordern die Rechtsanwälte KSP aus Hamburg im Namen der Lappan Verlag GmbH Schadensersatz für die unberechtigte Verwendung von Gedichten des Komikers und Dichters Heinz Erhardt. Um eine potentielle Abmahnung zu vermeiden, ist zu erwägen, ob in diesen Fällen nicht vorsorglich eine Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte. Darüber hinaus raten wir davon ab, den geforderten Schadensersatz vollständig ohne Beratung durch einen qualifizierten Rechtsanwalt zu zahlen.
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10.06.2011OLG Köln betritt Neuland – P2P Abmahnungen folgen eigenen Regeln
Abmahnung, Urheberrecht Kommentar hinzufügen
Das Oberlandesgericht Köln hat festgestellt, dass Privatpersonen in einer Abmahnung wegen P2P-Downloads keine Hinweise erteilt werden dürfen, die diese von der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abhalten können. Wer auf eine solche Abmahnung nicht reagiert und gerichtlich in Anspruch angenommen wird, muss die Verfahrenskosten nicht tragen (OLG Köln, Beschluss von 20.05.2011, Az. 6 W 30/11).
Ein Buchverlag hatte wegen der öffentlichen Zugänglichmachung eines einzelnen Hörbuchs in einer Internettauschbörse abgemahnt. Die der Abmahnung beigefügte vorformulierte Unterlassungserklärung bezog sich nicht nur auf dieses Hörbuch, sondern war auf alle geschützten Werke des Verlags ausgedehnt worden. Daneben wurde mehrfach darauf hingewiesen, dass eine Einschränkung der geforderten Unterlassungserklärung deren Unwirksamkeit zur Folge haben könne. Nachdem der Abgemahnte vorgerichtlich keine Unterlassungserklärung abgegeben hatte, wurde eine einstweilige Verfügung erwirkt. Die hierdurch entstandenen Verfahrenskosten wurden dem Verlag auferlegt.
Nach überwiegend aus dem Wettbewerbsrecht auf das Urheberrecht übertragenen Grundsätzen war der Rechteinhaber bisher nicht verpflichtet, der Abmahnung eine vorformulierte Unterlassungserklärung beizufügen. Vielmehr war es Sache des Schuldners, die Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer ausreichenden strafbewehrten Unterlassungserklärung auszuräumen. Eine zu weit gefasste vorformulierte Unterlassungserklärung führte entsprechend nicht zur Unwirksamkeit der Abmahnung, sondern war gegebenenfalls vom Schuldner anzupassen.
Für den urheberrechtlichen P2P-Bereich brach das OLG Köln nun mit dieser Struktur. Zur Begründung verwies es auf die Unerfahrenheit von Verbrauchern in rechtlichen Angelegenheiten und den Unterschied zum Wettbewerbsrecht, welches ausschließlich für Gewerbetreibende gilt. Obwohl eine Beschränkung des Unterlassungsanspruchs vorliegend nicht fernliegend gewesen sei, habe der Verlag den abgemahnten Verbraucher mehrfach daraufhin gewiesen, dass dies zur Unwirksamkeit der Erklärung führen könne. Dadurch sei das Ziel einer Abmahnung, einen Weg zur Verhinderung eines kostenintensiven gerichtlichen Verfahrens aufzuzeigen, konterkariert worden. Im Ergebnis habe der Abgemahnte daher keine Veranlassung zu einer gerichtlichen Inanspruchnahme gegeben.
Fazit:
Das Oberlandesgericht Köln ist nicht aufzuhalten. Bereits in mehreren jüngeren Entscheidungen zu illegalen P2P-Downloads hatte es die Praxis der Abmahnkanzleien schrittweise eingeschränkt (vgl. etwa OLG Köln, Beschluss vom 10.02.2011, Az. 6 W 5/11; OLG Köln, Beschluss vom 27.12.2010, Az. 6 W 155/10). Mit der vorliegenden Entscheidung betraten die Kölner Richter auf besonders kreative Weise juristisches Neuland. Aus meiner Sicht handelt es sich um eine juristisch nicht zwingende, dafür aber gewollte Entscheidung, aus der das Bestreben der Richter spricht, dem Phänomen Massenabmahnungen nach besten Kräften entgegenzutreten. Ob sich die Kölner Auffassung durchsetzen wird, bleibt abzuwarten. Ohne Zweifel betrifft sie eine erhebliche Zahl aktueller Betroffener.
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Niklas Plutte
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30.05.2011Beim Eröffnungsangebot sind durchgestrichene Preise ohne Zusatz unzulässig
Abmahnung, E-Commerce, Wettbewerbsrecht Kommentar hinzufügen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 17.03.2011 klargestellt, dass die Werbung mit Einführungspreisen, denen höhere durchgestrichene Preise gegenübergestellt werden, nur zulässig ist, wenn sich aus der Werbung ergibt, wie lange die Einführungspreise gelten und ab wann die durchgestrichenen, höheren Preisen verlangt werden (Urteil vom 17. März 2011 – Az. I ZR 81/09, Pressemitteilung des BGH Nr. 44/2011 vom 18. März 2011).
Ein Teppichhändler hatte in einer Zeitung seinen Einführungspreisen höhere, durchgestrichene Preise gegenüber gestellt. Die BGH-Richter sahen darin einen Wettbewerbsverstoß. Wer mit höheren durchgestrichenen Preisen bei einem Einführungsangebot werbe, müsse klar stellen, worauf sich der durchgestrichene Preis beziehe. Sei es der spätere reguläre Preis, müsse angegeben werden, wann das Einführungsangebot ende und ab wann der reguläre Preis verlangt werde.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil vom 29.06.2010 – Az. I 20 U 28/10) hatte entschieden, dass durchgestrichene „Statt“-Preise bei Sonderangeboten ohne erklärenden Zusatz zulässig seien, wenn es sich bei dem alten Preis um den Verkaufspreis des Händlers handele. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung zu dieser Frage entwickelt.
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Sabine Heukrodt-Bauer
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18.05.2011Wettbewerbszentrale: Mehr Beschwerden wegen irreführender Werbung
Abmahnung, E-Commerce, Wettbewerbsrecht Kommentar hinzufügen
Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. weist in ihrem im Mai 2011 veröffentlichten Jahresbericht darauf hin, dass die Zahl der Beschwerden in diesem Bereich um über fünf Prozent gestiegen ist. Allerdings funktioniere die wirtschaftliche Selbstkontrolle so gut, dass Gerichtsverfahren meist vermieden werden könnten.
Insgesamt hat die Wettbewerbszentrale im vergangenen Jahr 14.000 Anfragen und Beschwerden bearbeitet. Erfreulich ist der Rückgang der Beschwerden im Bereich der belästigenden Werbung, die z.B. per E-Mail, Telefon oder Brief erfolgt. Nach starken Schwankungen Mitte 2000 konnte hier ein Minus von 24 Prozent im Vergleich zum Jahr 2008 verzeichnet werden.
Häufig konnte die Zentrale bei Wettbewerbsverstößen aber außergerichtliche Einigungen und gütliche Streitbeilegungen erreichen. Durch die Einigungsstellenverfahren der Industrie- und Handelskammern können Konflikte ohne Inanspruchnahme der Gerichte gelöst werden. Dies bietet den Betreffenden meist nicht nur einen zeitlichen sondern auch einen finanziellen Vorteil. Die Einigungsstellen sind zudem neben Juristen auch mit Kaufleuten besetzt, sodass die Praxiserfahrung aus der Wirtschaft in die Streitschlichtung mit einfließen kann. Dies führt zu einer erhöhten Akzeptanz dieser Verfahren bei den Gewerbetreibenden und Unternehmern. Allerdings wurden im Jahr 2010 auch insgesamt ca. 650 Gerichtsverfahren von der Wettbewerbszentrale geführt, welche überwiegend erfolgreich waren.
Der Jahresbericht 2011 der Wettbewerbszentrale ist als PDF über folgende Website abrufbar:
http://www.wettbewerbszentrale.de/de/home/_pressemitteilung/?id=213
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26.04.2011ATU darf nicht mit Bildmarke von VW werben
Abmahnung, Markenrecht, Urteile, Werberecht Kommentar hinzufügen
Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat hat am 14. April 2011 entschieden, dass ein Automobilhersteller es einer markenunabhängigen Reparaturwerkstatt aufgrund seines Markenrechts untersagen kann, mit der Bildmarke des Herstellers für die angebotenen Reparatur- und Wartungsarbeiten zu werben (BGH, Urteil vom 14. April 2011, Az. I ZR 33/10)
Die Klägerin, die Volkswagen AG, ist Inhaberin der für Kraftfahrzeuge und deren Wartung eingetragenen Bildmarke, die das VW-Zeichen in einem Kreis wiedergibt. Sie wendet sich dagegen, dass die Beklagten, ATU Auto-Teile-Unger Handels GmbH & Co. KG, die mehrere hundert markenunabhängige Reparaturwerkstätten betreibt, in der Werbung für die Inspektion von VW-Fahrzeugen die Bildmarke der Klägerin verwendet.
Das Landgericht (LG Hamburg, Urteil vom 21. Februar 2008 - 315 O 768/07) und das Oberlandesgericht (OLG Hamburg, Urteil vom 16. Dezember 2009 - 5 U 47/08) haben der Beklagten die Verwendung der Bildmarke verboten. Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg.
BGH: Beeinträchtigung der Werbefunktion der Bildmarke
Der Bundesgerichtshof hat eine Verletzung der eingetragenen Marke der Klägerin bejaht. Die Beklagte hat mit der in ihrer Werbung für Inspektionsarbeiten an VW-Fahrzeugen angeführten Bildmarke der Klägerin ein mit der Klagemarke identisches Zeichen für identische Dienstleistungen (Wartung von Fahrzeugen) verwendet. Dadurch hat die Beklagte die Werbefunktion der Klagemarke beeinträchtigt. Mit der Verwendung des bekannten Bildzeichens der Klägerin ist ein Imagetransfer verbunden, der die Klagemarke schwächt.
BGH: Verwendung von Wortzeichen “VW” oder “Volkswagen” reicht aus
Das Markenrecht sieht allerdings vor, dass der Markeninhaber einem Dritten die Verwendung der Marke als notwendigen Hinweis auf den Gegenstand der Dienstleistungen des Dritten nicht verbieten kann, solange die Benutzung nicht gegen die anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel verstößt (vgl. § 23 MarkenG). Im Streitfall sind die Voraussetzungen dieser Schutzrechtsschranke indessen nicht erfüllt, weil die Beklagte zur Beschreibung des Gegenstands der von ihr angebotenen Dienstleistungen ohne weiteres auf die Wortzeichen “VW” oder “Volkswagen” zurückgreifen kann und nicht auf die Verwendung des Bildzeichens angewiesen ist.
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11.04.2011Abmahnwelle in der Weinbranche – Wir gehen von Rechtsmißbrauch aus
Abmahnung, E-Commerce Kommentar hinzufügen
Uns erreichten heute diverse Abmahnungen eines Herrn Rechtsanwalts Fredi Hubertus, Schulstraße 121 in 54411 Deuselbach, der Weingüter mit Onlineshops im Namen einer Firma nbm-management ltd., Am Glockenhorn 7, 66999 Hinterweidenthal wegen angeblich falscher Widerrufsbelehrung abmahnt.
Unsere Nachfragen bei mehreren Winzerverbänden ergab, dass allein innerhalb der letzten Woche eine sehr große Anzahl gleichlautender Abmahnungen an zahlreiche Winzer
innerhalb der Region Rheinhessen verschickt wurde.
Wir gehen davon aus, dass die Größe und der Umsatz des Geschäftsbetriebs der abmahnenden nbm-mangement ltd den Umfang dieser beträchtlichen Abmahntätigkeit nicht decken dürfte. Wir gehen von Rechtsmißbräuchlichkeit der Abmahnungen aus.
Wir haben den von uns vertretenen Winzern geraten, keine Unterlassungserklärung abzugeben.
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11.04.2011Nur regelmäßige Kosten der Rücksendung sind erlaubt
Abmahnung, E-Commerce Kommentar hinzufügen
Wer Verbrauchern beim Widerrufsrecht über die sogenannte 40-Euro-Klausel die Rücksendekosten auferlegt, muss eine separate Kostentragungsklausel in seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen integrieren. Die Widerrufsbelehrung allein reicht für die Kostenabwälzung nicht aus, wie bereits das Landgericht Hamburg entschied (Urteil v. 09.07.2010, Az.: 406 O 232/09). Jetzt urteilte das Oberlandesgericht Brandenburg, dass den Verbrauchern dabei ausdrücklich nur die „regelmäßigen“ Kosten der Rücksendung auferlegt werden dürfen (Urteil vom 22.02.2011, Az.: 6 U 80/10).
Ein Händler hatte die 40-Euro-Klausel in der Widerrufsbelehrung verwendet und über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zusätzlich vereinbart, dass der Verbraucher beim Widerruf „die Kosten der Rücksendung“ zu tragen hat. Zu Unrecht, wie die Brandenburger Richter meinten. Auf Verbraucher dürften nicht beliebige Rücksendekosten abgewälzt werden, sondern nur die regelmäßigen Kosten. Mit außergewöhnlichen oder in anderer Weise besonderen Kosten dürfe der Verbraucher dagegen nicht belastet werden.
Händler sollten bei Formulierung der Kostentragungsklausel daher auf eigene Lösungen verzichten und den genauen Wortlaut des Gesetzes übernehmen, der nur die Auferlegung der regelmäßigen Rücksendekosten vorsieht.
Praxistipp: So gehts!
1. Fügen Sie das gesetzliche Muster der Widerrufsbelehrung in Ihre AGB ein. Dabei nutzen Sie die sog. 40-EUR-Klausel gemäß dem Gestaltungshinweis Nr. 8:
http://www.gesetze.juris.de/bgbeg/art_248anlage_1_386.html
2. Problem: Mit dem Nutzen des Musters ist die 40-Klausel nach der Rechtsprechung noch nicht vereinbart. Daher müssen Sie zusätzlich als nächste Ziffer in Ihre AGB eine Klausel wie die folgende einfügen:
Kostentragungsvereinbarung
Üben Sie Ihr Widerrufsrecht aus, haben Sie die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei.
Dabei ist es nach dem OLG-Urteil wichtig, dass es in dieser Klausel “regelmäßige Kosten” heißt, denn sonst sind die Kosten, die dem Verbraucher auferlegt werden dürfen, nicht begrenzt. Und das wäre unzulässig.
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30.03.2011OLG Köln: Doppelte IP-Adressen in Antrag nach § 101 UrhG sprechen für Ermittlungsfehler
Abmahnung, Filesharing, Urheberrecht Kommentar hinzufügen
Um eine Abmahnung wegen illegalen Filesharings aussprechen zu können, reicht die Ermittlung einer IP-Adresse allein nicht aus. Aus der IP-Adresse ergibt sich noch nicht, wer Inhaber des Anschlusses ist, über den die potentielle Urheberrechtsverletzung begangen wurde. Daher muss vom Rechteinhaber zunächst ein gerichtliches Auskunftsverfahren nach § 101 Urheberrechtsgesetz (UrhG) betrieben werden. Aufgrund der Masse von Rechtsverletzungen werden bei Auskunftsanträgen in Filesharingverfahren meist nicht nur einzelne IP-Adressen abgefragt, sondern umfangreiche IP-Adresslisten eingereicht. Ist der Auskunftsantrag erfolgreich, kann der Rechteinhaber Name und Anschrift des Anschlussinhabers vom jeweiligen Provider heraus verlangen und so schließlich die Abmahnung zustellen.
Enthalten die eingereichten IP-Adresslisten übereinen Zeitraum von mehr als 24 Stunden hinweg jedoch mehrfach gleiche, dynamisch zugeordnete IP-Adressen, begründet dies nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Köln erhebliche Zweifel an einer zutreffenden Ermittlung der IP-Adresse
(OLG Köln, Beschluss vom 10.02.2011 – 6 W 5/11).
Aufgrund der dynamischen Zuordnung von IP-Adressen und einer Zwangstrennung nach 24 Stunden durch den Internet-Provider kann nach Auffassung des OLG Köln davon ausgegangen werden, dass einem Anschlussinhaber in einem Zeitraum von mehreren Tagen (vorliegend: rund drei) mehrmals neue IP-Adressen zugewiesen werden. Dass hierbei die gleiche IP-Adresse mehrmalig zugeordnet wird, ist dagegen höchst unwahrscheinlich.
Das Erfordernis der „Offensichtlichkeit“ im Sinne von § 101 Abs. 2 UrhG bezieht sich neben der Rechtsverletzung aber auch auf die Zuordnung der Verletzung zu den begehrten Verkehrsdaten (Name und Anschrift des Anschlussinhabers). Werden IP-Adressen wie beschrieben mehrfach in einem Antrag nach § 101 UrhG für Zeiträume an unterschiedlichen Tagen im Zusammenhang mit dem gleichen Werk aufgeführt, sei es von erheblich höherer Wahrscheinlichkeit, zumindest aber nicht auszuschließen, dass dies auf einem Fehler bei der Ermittlung, Erfassung oder Übertragung der IP-Adressen beruht.
Fazit:
Für das Abmahngeschäft wegen illegalen Filesharings ist das Auskunftsverfahren nach § 101 UrhG von erheblicher Bedeutung, weil die Anschlussinhaber faktisch nur mithilfe der Gerichte identifiziert werden können. Nachdem das OLG Köln kürzlich bereits eine Abmahnbremse für ältere Titel angeordnet hatte, schränkt es die Auskunftspraxis des bei Abmahnern besonders beliebten LG Kölns mit der vorliegenden Entscheidung weiter ein.
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2.03.2011LG Hamburg (Az.: 315 O 356/10): Haftungsfalle Amazon Marketplace
Abmahnung, E-Commerce, Urteile, Wettbewerbsrecht Kommentar hinzufügen
Viele Onlinehändler setzen entweder neben dem Vertrieb über den eigenen Onlineshop oder sogar ausschließlich auf den Handel über Handelsplattformen wie eBay oder Amazon, insbesondere aufgrund der wesentlich höheren Reichweite dieser Marktplätze. Die hohe Reichweite, die auch zu einer besseren Auffindbarkeit bei Suchmaschinen führt, wird dabei nicht nur durch die enorme Bekanntheit von Amazon und eBay erreicht, sondern auch durch Partnerprogramme, bei denen Werbepartner von Amazon oder eBay auf ihren Webseiten Angebote auflisten und verlinken und für jeden Klick auf diese Angebote bzw. für die erfolgreich vermittelte Bestellung des Artikels eine Vergütung in Form einer Werbekostenerstattung einstreichen.
Im Falle des Amazon Partnerprogrammes werden dabei nicht nur hauseigene Angebote von Amazon selbst sondern auch Angebote der Händler mit einem eigenen Amazon-Händlershop (Amazon Marketplace) verlinkt und beworben. Im Rahmen des Partnerprogrammes von Amazon können Affiliate-Partner sogar eigene Onlineshops (sog. „aStore“) betreiben, die den Kunden über einen vorgeschalteten Warenkorb dann auf die eigentlichen Angebote bei Amazon weiterleiten.
Für den Händler, der am Amazon Marketplace teilnimmt und seine Ware über die Amazon Handelsplattform anbietet, bedeutet dies, dass er damit rechnen muss, dass seine Angebote auch auf den Seiten von Werbepartnern von Amazon dargestellt und verlinkt werden. Diese Konstellation birgt Gefahren und Haftungsrisiken für den Händler, wie eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts Hamburg zeigt.
Die u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige 15. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg hat mit Urteil vom 10.02.2011 entschieden, dass ein Amazon-Händler für irreführende Produktbeschreibungen und wettbewerbswidrige Preisangaben eines Amazon-Werbepartners täterschaftlich haften kann, selbst wenn der Amazon-Händler mit dem jeweiligen Werbepartner keine geschäftlichen Beziehungen unterhält. Dies gelte insbesondere dann, wenn der Amazon-Händler die irreführende Produktbeschreibung ursprünglich selbst verfasst hat und der Werbepartner diese zu einem Zeitpunkt kopiert hat, als diese noch vom Amazon-Händler selbst verwendet wurde.
Werden auf der Seite des Werbepartners im Zusammenhang mit dem jeweiligen Angebot des Amazon-Händlers keine oder zu niedrige Versandkosten angeführt, so haftet der Amazon-Händler auch für diese Irreführung, insbesondere dann, wenn der Amazon-Händler von diesem Umstand Kenntnis hat und nicht gegen den Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) unternimmt.
Was war geschehen?
Das LG Hamburg hatte über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eines Mitbewerbers des Amazon-Händlers zu entscheiden, der feststellen musste, dass die Angebote seines Mitbewerbers bei Amazon über externe Amazon-Partnerseiten mit unwahren Produktmerkmalen („SGS geprüft – internationaler Standard“) und darüber hinaus mit zu niedrigen Endpreisen beworben wurden, weil die Versandkosten zu niedrig dargestellt wurden. Der Antragsteller sah hierin eine unlautere Irreführung (§§ 3, 5 UWG) zu Lasten des Verbrauchers und der Mitbewerber und beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Das LG Hamburg gab dem Antragsteller Recht und erließ eine entsprechende Unterlassungsverfügung durch Beschluss gegen den Antragsgegner.
Der Antragsgegner legte daraufhin gegen den Beschluss des LG Hamburg Widerspruch ein und so kam es zur mündlichen Verhandlung. Trotz der Argumentation des Antragsgegners, wonach dieser keinerlei Geschäftsbeziehung mit den Betreibern der externen Amazon-Partnerseiten pflege und die wettbewerbswidrigen Angaben auf diesen Seiten nicht veranlasst habe, blieb die Kammer bei ihrer ursprünglichen Rechtsauffassung und bestätigte die einstweilige Verfügung durch Urteil. Der Antragsgegner kann gegen dieses Urteil nun zwar noch innerhalb eines Monats Berufung zum Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg einlegen, doch wird auch das Berufungsgericht in diesem Falle feststellen müssen, dass die Entscheidung schlüssig und überzeugend begründet wurde.
Die Kammer hat eine Haftung der Antragsgegnerin für eigenes wettbewerbswidriges Verhalten im Ergebnis bejaht, da die Antragsgegnerin selbst veranlasst habe, dass auf den Amazon-Partnerseiten irreführende Angaben gemacht und keine bzw. zu niedrige Versandkosten genannt wurden. Insoweit hat das Landgericht Hamburg die Haftungsgrundsätze der Entscheidung des BGH in der Sache „Versandkosten bei Froogle II“ (GRUR 2010, 1110) auf den vorliegenden Fall übertragen, wonach der Online-Händler für falsche Preisangaben in Preissuchmaschinen haftet, wenn sich dieser bei der entsprechenden Preissuchmaschine angemeldet habe und nicht dafür sorge, dass die Preisangaben im Rahmen der Preissuchmaschine tagesaktuell zutreffend sind. Zwar habe sich der Antragsgegner vorliegend nicht bei den streitgegenständlichen Amazon-Partnerseiten angemeldet, doch sei dieser Fall nicht anders zu behandeln als der Fall, den der BGH zu entscheiden hatte, zumal die Betreiber der Amazon-Partnerseiten die Angaben des Antragsgegners mit dessen Wissen und Wollen übernommen haben.
Das Landgericht argumentiert weiter, dass dem Antragsgegner bewusst war, dass seine Angebote im Rahmen des Partnerprogramms von Amazon auf externen Partnerseiten dargestellt und verlinkt werden. Selbst wenn der Antragsgegner von den wettbewerbswidrigen Produktdarstellungen und Preisangaben auf den externen Produktsuchmaschinen anfänglich keine Kenntnis gehabt hätte, so würde sich eine Haftung jedenfalls aus seiner wettbewerblichen Verkehrssicherungspflicht ergeben, da der Antragsgegner nach Kenntniserlangung jedenfalls keine zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um die Störung zu beseitigen bzw. beseitigen zu lassen. Das Landgericht bezieht sich insoweit auf die Entscheidung „Jugendgefährdende Medien bei eBay“ des BGH aus dem Jahre 2007 (GRUR 2007, 890), der seinerzeit die wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht kreiert hatte.
Erweiterung der Haftung für Werbepartner
Die Entscheidung ist insoweit bemerkenswert, dass über die Haftung eines Amazon-Händlers für wettbewerbswidrige Werbung eines Amazon-Werbepartners soweit ersichtlich noch nicht entschieden wurde. In Fachkreisen wird zwar häufig darüber diskutiert, ob ein rechtssicherer Vertrieb über Amazon überhaupt möglich ist, wenn z. B. die gesetzlichen Informationspflichten im vorvertraglichen Stadium nicht erfüllt oder AGB des Händlers nicht wirksam einbezogen werden können. Die Entscheidung des Landgerichts Hamburg bedeutet nun zwangsläufig, dass jeder Amazon-Händler jederzeit für wettbewerbswidrige Angaben von Dritten, die am Partnerprogramm von Amazon teilnehmen, abgemahnt und von Mitbewerbern in Anspruch genommen werden kann.
Das Landgericht Hamburg hat insoweit die Haftung des Händlers auf die Werbung der Werbepartner von Amazon ausgeweitet und damit die Haftungsgrundsätze, die der BGH für Preissuchmaschinen und Affiliate-Partner aufgestellt hat, erheblich ausgedehnt.
Der Amazon-Händler muss dementsprechend stets wachsam sein, zur Sicherheit regelmäßig seine eigenen Angebote auf fremden Webseiten recherchieren und dafür sorgen, dass keine irreführenden Produktbeschreibungen über den Amazon-Shop veröffentlicht werden. Selbst wenn zweifelhafte Produktinformationen, wie z. B. ein vermeintlich bestehendes Zertifikat, nur wenige Stunden im Amazon-Shop veröffentlicht wurden, besteht die Gefahr, dass diese Angaben von Werbepartnern bereits kopiert und öffentlich zugänglich gemacht wurden.
Die Haftung wegen irreführender Preisangaben auf Partnerseiten kann der Amazon-Händler dadurch minimieren. dass dieser stets versandkostenfrei liefert. Auf diese Weise kann zumindest verhindert werden, dass auf der Partnerseite zu niedrige Versandkosten genannt werden.
Es bleibt abzuwarten, wie das Berufungsgericht den Fall beurteilt. Der BGH wird sich mit dem vorliegenden Fall vorerst nicht zu befassen haben, da die Revision im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht statthaft ist, § 542 Abs. 2 ZPO. Das Hauptsacheverfahren steht jedoch noch aus, so dass eine höchstrichterliche Klärung durch den BGH nicht ganz unwahrscheinlich sein wird.
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