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		<title>Welches Gericht ist bei Persönlichkeitsverletzungen im Internet zuständig?</title>
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		<pubDate>Tue, 15 May 2012 07:47:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Florian Decker</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Wenn sich rechtliche Sachverhalte in verschiedenen Staaten abspielen, stellt sich regelmäßig die Frage, welcher Staat gerichtlich zuständig ist und wessen Recht auf den Fall anzuwenden ist. Genau ein solches Problem liegt auch einem Fall zu Grunde, den der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil vom 08.05.2012 zu entscheiden hatte (Az.: VI ZR 217/08 ). Ein in [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong><a href="http://blog-it-recht.de/wp-content/uploads/2012/05/Fotolia_21494719_XS.jpg"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-3522" title="Web Surfing - World Wide Web" src="http://blog-it-recht.de/wp-content/uploads/2012/05/Fotolia_21494719_XS-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a>Wenn sich rechtliche Sachverhalte in verschiedenen Staaten abspielen, stellt sich regelmäßig die Frage, welcher Staat gerichtlich zuständig ist und wessen Recht auf den Fall anzuwenden ist. Genau ein solches Problem liegt auch einem Fall zu Grunde, den der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil vom 08.05.2012 zu entscheiden hatte (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI ZR 217/08" target="_blank" title="VI ZR 217/08 (2 zugeordnete Entscheidungen)">VI ZR 217/08</a> ).</strong></p>
<p>Ein in Österreich ansässiges Medienunternehmen hatte auf seiner Internetseite über den Mord am Schauspieler Walter Sedlmayr berichtet und dabei die Namen der in Deutschland wegen Mordes verurteilten Täter genannt. Einer der Täter klagte daraufhin in Deutschland auf Unterlassung der Namensnennung in Zusammenhang mit der Tat. Der BGH hatte sich daraufhin mit der Frage zu befassen, ob deutsche Gerichte in einem Fall wie diesem überhaupt zuständig sind, wenn die Internetveröffentlichung in einem anderen EU-Mitgliedsstaat durchgeführt wurde und ob sich der Unterlassungsanspruch dann nach deutschem Recht oder dem Recht des anderen Staates (hier also nach österreichischem Recht) richtet. Nachdem der BGH diese Fragen dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Klärung vorgelegt hatte und dieser am 25.10.2011 eine Entscheidung verkündet hatte (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=C-509/09" target="_blank" title="C-509/09 (3 zugeordnete Entscheidungen)">C-509/09</a> / <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=C-161/10" target="_blank" title="C-161/10 (2 zugeordnete Entscheidungen)">C-161/10</a>), erging hierauf aufbauend nun auch das Urteil des BGH.</p>
<p>Wie der BGH nun entschied, sind für diesen Sachverhalt deutsche Gerichte zuständig, da sich der Mittelpunkt der Interessen des Klägers in Deutschland befinde. Da der Erfolgsort der gerügten Persönlichkeitsverletzung in Deutschland liege, sei zudem hinsichtlich der Frage nach einem möglichen Unterlassungsanspruch auch deutsches Recht anwendbar. Den Anspruch auf Unterlassung verneinte der BGH jedoch letztlich, da hier dem Recht des Medienunternehmens auf Meinungsfreiheit Vorrang zu gewähren sei.</p>
<p>Das Urteil übernimmt damit die vom EuGH festgelegten Grundsätze, nach denen Opfer von Persönlichkeitsverletzungen im Internet gegen die Veröffentlichung an dem Ort gerichtlich vorgehen können, an denen die Betroffenen ihren gewöhnlichen Lebensaufenthalt haben. Der EuGH hatte den Betroffenen zudem die Option gewährt, andere Gerichte in EU-Mitgliedsstaaten aufzurufen, da sich eine im Internet begangene Verletzung von Persönlichkeitsrechten bekanntermaßen nicht auf bestimmte Staaten begrenzt.</p>
<p><strong>FAZIT: Für Opfer von Persönlichkeitsverletzungen bedeutet das Urteil eine Stärkung des Rechtsschutzes. Wer sich im Internet durch ein im Ausland ansässiges Unternehmen angegriffen fühlt, kann auch &#8220;zu Hause&#8221; klagen und muss nicht den umständlichen Weg gehen, im Heimatstaat des Unternehmens gegen die betreffenden Inhalte vorzugehen.</strong></p>
<p><strong>Für Internet-Medien entstehen dadurch jedoch höhere Gefahren, da nun auch aus dem Ausland vermehrt Klagen aufgrund von bestimmten Äußerungen drohen. Wer regelmäßig im Internet über Auslands-Sachverhalte berichtet, sollte sich dem bewusst sein und Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen aus dem Ausland in Zukunft umso mehr achten.</strong></p>
<p>Sollten Sie Fragen zu diesem Thema haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite <a href="http://www.res-media.net/">www.res-media.net</a> oder wenden Sie sich direkt an <a href="mailto:shb@res-media.net">shb@res-media.net</a>.</p>
<p>Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.<br />
Fachanwältin für Informationstechnologierecht<br />
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<p>Bildnachweis: © MacX  – Fotolia.com</p>
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		</item>
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		<title>Zum urheberrechtlichen Schutz von Computerprogrammen</title>
		<link>http://blog-it-recht.de/2012/05/14/zum-urheberrechtlichen-schutz-von-computerprogrammen/</link>
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		<pubDate>Mon, 14 May 2012 08:15:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Christian Welkenbach</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Dass Computerprogramme urheberrechtlichen Schutz genießen, wird in der Europäischen Union schon seit seit 1991 durch die &#8220;Richtlinie über den Rechtsschutz von Computerprogrammen&#8221; (91/250/EWG)  klar zum Ausdruck gebracht. In einem Urteil vom 02.05.2012 hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) nun konkretisiert, wie weit dieser Schutz im Einzelfall reicht. In dem zu beurteilenden Fall hatte das [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong><a href="http://blog-it-recht.de/wp-content/uploads/2012/05/Fotolia_38797643_XS.jpg"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-3516" title="code" src="http://blog-it-recht.de/wp-content/uploads/2012/05/Fotolia_38797643_XS-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a>Dass Computerprogramme urheberrechtlichen Schutz genießen, wird in der Europäischen Union schon seit seit 1991 durch die &#8220;Richtlinie über den Rechtsschutz von Computerprogrammen&#8221; (91/250/EWG)  klar zum Ausdruck gebracht. In einem Urteil vom 02.05.2012 hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) nun konkretisiert, wie weit dieser Schutz im Einzelfall reicht.</strong></p>
<p>In dem zu beurteilenden Fall hatte das Unternehmen WPL rechtmäßig Kopien eines bestimmten Computerprogramm-Systems (sog. &#8220;SAS-System&#8221;) erworben. Anhand dieser Kopien benutzte und untersuchte WPL die Programme, um Ihr Funktionieren zu verstehen und auf Grundlage dieser Untersuchungen ein eigenes System zu entwerfen. Dabei gab es jedoch keine Anhaltspunkte, dass WPL auch Zugang zu den Quellcodes der bezeichneten Programme gehabt und diese vervielfältigt hätte.</p>
<p>Nachdem WPL daraufhin ein eigenes System entwickelte, welches dem SAS-System sehr ähnlich war, kam es zu einem Rechtsstreit in dessen Folge der EuGH nun Stellung zu den urheberrechtlichen Problemen dieses konkreten Falles zu nehmen hatte. Der EuGH entschied nun, dass weder die Funktionalität eines Computerprogramms, noch die Programmiersprache oder das Dateiformat urheberrechtlichen Schutz genießen. Demnach seien Erwerber einer Softwarelizenz (wie hier WPL) berechtigt, das Funktionieren eines  Computerprogramms zu beobachten, zu untersuchen oder zu testen, um die einem  Programmelement zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln.</p>
<p>Dazu im Wortlaut Artikel 5 Absatz 3 der &#8220;Richtlinie über den Rechtsschutz von Computerprogrammen&#8221;:</p>
<p><em>&#8220;Die zur Verwendung einer Programmkopie berechtigte Person kann, ohne die Genehmigung des Rechtsinhabers einholen zu müssen, das Funktionieren dieses Programms beobachten, untersuchen oder testen, um die einem Programmelement zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln, wenn sie dies durch Handlungen zum Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Programms tut, zu denen sie berechtigt ist. &#8220;</em></p>
<p>Der EuGH begründet diese Einschränkung des urheberrechtlichen Schutzes mit dem andernfalls drohenden Schaden für den technischen Fortschritts. Wenn nämlich alleine die Funktionalität eines Computerprogramms geschützt wäre, könnten Monopole an den Ideen und Grundsätzen dieser Programme entstehen und dadurch die industrielle Entwicklung in Gefahr gebracht werden.</p>
<p>Anders wäre der Fall wohl zu beurteilen gewesen, wenn WPL tatsächlich Zugang zum Quellcode des Systems gehabt und diesen vervielfältigt hätte. Wenn Programmierer sich jedoch bloß die grundsätzlichen Ideen eines Computerprogramms &#8220;abgucken&#8221;, in dem sie die üblichen Funktionen dieses Programms verwenden und darauf aufbauend ein eigenes Programm entwickeln, stellt dies nach dem EuGH-Urteil keinen Urheberrechtsverstoß dar. Das gilt auch, wenn dabei für beide Programme dieselbe Programmiersprache verwendet wurde.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Sollten Sie zu diesem Thema Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite <a href="http://www.res-media.net/">www.res-media.net</a> oder wenden Sie sich direkt an <a href="mailto:welkenbach@res-media.net">welkenbach@res-media.net</a>.</p>
<p>Christian Welkenbach<br />
Rechtsanwalt<br />
und Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)</p>
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<p>Bildnachweis: © vege &#8211; Fotolia.com</p>
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		<title>Zu Kündigungen infolge von Beleidigungen des Arbeitgebers über Facebook</title>
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		<pubDate>Thu, 10 May 2012 08:08:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Florian Decker</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Wer auf Facebook negative Äußerungen über seinen Arbeitgeber kund gibt, wird nicht selten bald darauf mit einer Kündigung zu rechnen haben. In zwei unterschiedlichen Urteilen, die sich mit Kündigungen als Folge von beleidigenden Äußerungen bei Facebook zu befassen hatten, wurden nun die Kündigungen für unwirksam erklärt. Im ersten Fall hatte sich das Arbeitsgericht Bochum in [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong><a href="http://blog-it-recht.de/wp-content/uploads/2012/05/Fotolia_33677433_XS.jpg"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-3511" title="Button Doof mit Daumen runter" src="http://blog-it-recht.de/wp-content/uploads/2012/05/Fotolia_33677433_XS-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a>Wer auf Facebook negative Äußerungen über seinen Arbeitgeber kund gibt, wird nicht selten bald darauf mit einer Kündigung zu rechnen haben. In zwei unterschiedlichen Urteilen, die sich mit Kündigungen als Folge von beleidigenden Äußerungen bei Facebook zu befassen hatten, wurden nun die Kündigungen für unwirksam erklärt.</strong></p>
<p>Im ersten Fall hatte sich das Arbeitsgericht Bochum in einem Urteil vom 29.03.2012 mit der Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses zu befassen (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 Ca 1283/11" target="_blank" title="ArbG Bochum, 29.03.2012 - 3 Ca 1283/11">3 Ca 1283/11</a>). Der Auszubildende hatte auf seinem Facebook-Profil unter der Rubrik &#8220;Arbeitgeber&#8221; folgende Angaben gemacht:</p>
<p><em>&#8220;Arbeitgeber: menschenschinder &amp; ausbeuter</em><br />
<em>Leibeigener &#8211; Bochum</em><br />
<em>daemliche scheisse fuer mindestlohn — 20 % erledigen&#8221;</em></p>
<p>Der Arbeitgeber hatte daraufhin das Ausbildungsverhältnis gekündigt, wogegen der Auszubildende im Wege der Klage vorging. Das ArbG Bochum erklärte diese Kündigung nun für unwirksam. Zwar nahm das Gericht das Vorliegen einer Beleidigung durch die Angaben des Auszubildenden an, was grundsätzlich auch die fristlose Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses rechtfertigen könne. Unter den konkreten Umständen des Einzelfalles entschied das Gericht jedoch, dass der Arbeitgeber zunächst auf mildere Mittel, wie eine Abmahnung, zurückgreifen hätte müssen. Gerade bei Ausbildungsverhältnissen bestehe eine Förderungspflicht für den Arbeitgeber, der somit nicht jedes dem Auszubildenden vorzuwerfende Fehlverhalten als Kündigungsgrund nehmen dürfe.</p>
<p>Im zweiten Fall hatte sich das Arbeitsgericht Dessau-Roßlau mit der Frage zu befassen, ob eine Kündigung nach Drücken des &#8220;Gefällt mir&#8221; bzw. &#8220;Like&#8221;-Buttons bei Facebook rechtmäßig sei (Urteil vom 21.03.2012, Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 Ca 148/11" target="_blank" title="ArbG Dessau-Ro&szlig;lau, 21.03.2012 - 1 Ca 148/11">1 Ca 148/11</a>). Der Ehemann einer Arbeitnehmerin hatte bei Facebook Beiträge gepostet, die Beleidigungen gegenüber dem Arbeitgeber seiner Frau beinhalteten. Unter den betreffenden Beiträgen stand bei den &#8220;Gefällt mir&#8221;-Einträgen auch der Name seiner Frau, also der bei dem betroffenen Arbeitgeber beschäftigten Person. Der Arbeitgeber kündigte der Angestellten daraufhin fristlos mit der Begründung, sie habe sich mit Drücken des &#8220;Gefällt Mir&#8221;-Buttons die Beleidigung zu Eigen gemacht.</p>
<p>Wie das ArbG Dessau-Roßlau nun entschied, ist auch diese Kündigung unwirksam. Ausschlaggebend sei hier, dass der Arbeitgeber nicht bewiesen habe, ob der Button auch tatsächlich von der Arbeitnehmerin selber gedrückt wurde. Hinzu kamen die Umstände, dass das Arbeitsverhältnis schon seit 25 Jahren unbeanstandet bestanden habe und das Arbeitsverhältnis zum Juni 2012 beendet werden sollte, womit nach der Urteilsbegründung allenfalls eine Abmahnung gerechtfertigt gewesen wäre.</p>
<p><strong>FAZIT:</strong> <strong>Die beiden Urteile sollten nicht als Einladung verstanden werden, dem Unmut über den eigenen Arbeitgeber nun bei Facebook freien Lauf zu lassen. Beleidigungen können, egal ob sie auf direktem Wege oder über das Internet mitgeteilt werden, einen Grund für eine fristlose Kündigung darstellen.</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Sollten Sie Fragen zu dieser Entscheidung haben oder an einer urheberrechtlichen Beratung interessiert sein, stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung</p>
<p>Florian Decker<br />
Rechtsanwalt<br />
Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)</p>
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<p>Bildnachweis: © Tom-Hanisch.de @ Fotolia.com</p>
<p>&nbsp;</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Internet-Bewertungsportale Teil 2: Arzt klagt erfolgreich auf Unterlassung einer Bewertung</title>
		<link>http://blog-it-recht.de/2012/05/09/internet-bewertungsportale-arzt-klagt-erfolgreich-auf-unterlassung-einer-bewertung/</link>
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		<pubDate>Wed, 09 May 2012 07:54:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sabine Heukrodt-Bauer</dc:creator>
				<category><![CDATA[IT-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Online-Recht]]></category>
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		<category><![CDATA[Nürnberg]]></category>
		<category><![CDATA[Oberlandesgericht]]></category>
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		<description><![CDATA[Nachdem kürzlich in einem Urteil des OLG Frankfurt Bewertungsportale für Ärzte grundsätzlich für zulässig erklärt wurden (Az.: 16 U 125/11), wurde nun in einem anderen Fall der Betreiber eines solchen Ärzte-Bewertungsportals auf Unterlassung einer konkreten Bewertung verurteilt (Urteil vom 08.05.2012, Az.: 11 O 2608/12). Ein Nutzer hatte auf einem Bewertungsportal anonym Kritik an seinem Zahnarzt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong><a href="http://blog-it-recht.de/wp-content/uploads/2012/05/Fotolia_20915585_XS.jpg"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-3503" title="victory" src="http://blog-it-recht.de/wp-content/uploads/2012/05/Fotolia_20915585_XS-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a>Nachdem kürzlich in einem <a href="http://blog-it-recht.de/2012/04/18/bewertungsportale-fur-arzte-sind-zulassig/">Urteil des OLG Frankfurt Bewertungsportale für Ärzte grundsätzlich für zulässig erklärt wurden (Az.: 16 U 125/11)</a>, wurde nun in einem anderen Fall der Betreiber eines solchen Ärzte-Bewertungsportals auf Unterlassung einer konkreten Bewertung verurteilt (Urteil vom 08.05.2012, Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=11 O 2608/12" target="_blank" title="LG N&uuml;rnberg-F&uuml;rth, 08.05.2012 - 11 O 2608/12">11 O 2608/12</a>).</strong></p>
<p>Ein Nutzer hatte auf einem Bewertungsportal anonym Kritik an seinem Zahnarzt geübt, indem er diesen unter anderem als fachlich inkompetent bezeichnete. Grundlage für diese Bewertung war eine Implantatbehandlung, die nach Angaben des Nutzers in einem bestimmten Zeitraum stattgefunden haben soll. Der Zahnarzt selber stellte jedoch nach Durchsicht seiner Patientenunterlagen fest, dass er in dem angegebenen Zeitraum gar keine Implantatbehandlung durchgeführt hatte und wies den Betreiber des Bewertungsportals auf die Unrichtigkeit der Bewertung hin. Folglich fragte der Betreiber des Portals bei dem für die Bewertung verantwortlichen Nutzer nach, ob der Sachverhalt sich tatsächlich so wie von ihm dargestellt zugetragen habe. Nachdem dieser bejahte, gab sich der Provider damit zufrieden und löschte die vom Zahnarzt gerügten Teile der Bewertung nicht.</p>
<p>Wie das LG Nürnberg-Fürth nun feststellte, hat der Zahnarzt in diesem Fall einen Anspruch auf Unterlassung gegen den Betreiber des Bewertungsportals. Der Betreiber hätte demnach aufgrund der Beanstandung des betroffenen Zahnarztes sorgfältiger prüfen müssen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich wie vom Nutzer geschildert abgespielt habe. So hätte der Betreiber sich vom Nutzer auch einen Nachweis vorlegen lassen müssen, dass die angebliche Behandlung tatsächlich stattgefunden hat. Da eine solche Nachprüfung nicht stattgefunden habe und eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten des Zahnarztes möglicherweise vorliege, haftet nach dem Urteil des Landgerichts hier der Betreiber des Portals auf Unterlassung.</p>
<p><strong>Fazit: </strong>Das Urteil zeigt, dass alleine aufgrund der Zulässigkeit von Bewertungsportalen allgemein nicht auch jede dort getroffene Bewertung und Äußerung zulässig ist. Gerade weil auf solchen Portalen häufig anonymisierte Kommentare abgegeben werden, besteht eine hohe Missbrauchsgefahr z.B. auch durch Konkurrenten. Wer als Betreiber solcher Portale Hinweise erhält, dass eine Bewertung möglicherweise auf falschen Angaben beruht, sollte diese schnellstmöglich von seiner Website entfernen.</p>
<p>Das Urteil liegt noch nicht mit den schriftlichen Urteilsgründen vor.<br />
<strong></strong></p>
<p><strong>Quelle:<br />
</strong><br />
<a href="http://www.justiz.bayern.de/gericht/olg/n/presse/archiv/2012/03497/index.php">http://www.justiz.bayern.de/gericht/olg/n/presse/archiv/2012/03497/index.php</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Sollten Sie Fragen zu diesem Thema haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite <a href="http://www.res-media.net/">www.res-media.net</a> oder wenden Sie sich direkt an <a href="mailto:shb@res-media.net">shb@res-media.net</a>.</p>
<p>Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.<br />
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<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>BGH: Verkauf eines Plagiats bei eBay kann für den Verkäufer teuer werden</title>
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		<pubDate>Thu, 03 May 2012 07:39:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Florian Decker</dc:creator>
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		<category><![CDATA[28.März 2012]]></category>
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		<description><![CDATA[Wer bei eBay besonders hochwertige Gegenstände verkauft, sollte sich in Zukunft vor dem Einstellen des Angebotes sehr genau versichern, dass es sich bei dem angebotenen Gegenstand nicht um ein Plagiat handelt. Denn nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28.März 2012 (veröffentlicht am 30.April 2012) können dem Verkäufer hier hohe Schadensersatzforderungen durch den Käufer des Plagiats [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong><a href="http://blog-it-recht.de/wp-content/uploads/2012/05/Fotolia_30070538_XS.jpg"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-3498" title="Plagiat" src="http://blog-it-recht.de/wp-content/uploads/2012/05/Fotolia_30070538_XS-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a>Wer bei eBay besonders hochwertige Gegenstände verkauft, sollte sich in Zukunft vor dem Einstellen des Angebotes sehr genau versichern, dass es sich bei dem angebotenen Gegenstand nicht um ein Plagiat handelt. Denn nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28.März 2012 (veröffentlicht am 30.April 2012) können dem Verkäufer hier hohe Schadensersatzforderungen durch den Käufer des Plagiats drohen (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 244/10" target="_blank" title="BGH, 28.03.2012 - VIII ZR 244/10">VIII ZR 244/10</a>).</strong></p>
<p>In dem entschiedenen Fall ging es um ein Mobiltelefon der Marke &#8220;Vertu&#8221;, das nach Angaben des Klägers einen Wert von 24.000 € haben soll. Der Kläger hatte das Handy bei eBay erfolgreich für 782 € ersteigert (Startpreis der Auktion: 1 €), nachdem er ein Maximalgebot von 1.999 € abgegeben hatte. Die Annahme des ersteigerten Mobiltelefons lehnte er jedoch mit der Begründung ab, dass es sich bei dem ihm angebotenen Handy um ein Plagiat handle. Daraufhin verlangte der Käufer von der Verkäuferin Schadensersatz in Höhe von 23.218 € (24.000€ abzüglich des Kaufpreises von 782 €, somit der finanzielle Gewinn, den der Käufer bei Lieferung eines Original-Handys von Vertu erhalten hätte). Nachdem das Oberlandesgericht Saarbrücken dem Käufer keinen Schadensersatzanspruch zugestanden hatte, entschied der BGH nun zu dessen Gunsten und verwies die Entscheidung zurück an das OLG Saarbrücken.</p>
<p>Der BGH hatte sich dabei mit der Frage zu befassen, ob der hier geschlossene Kaufvertrag sittenwidrig und somit nichtig sei. In § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/138.html" target="_blank" title="&sect; 138 BGB: Sittenwidriges Rechtsgesch&auml;ft; Wucher">138 Absatz 1</a> des Bürgerlichen Gesetzbuches heißt es:</p>
<p><em> &#8221;Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.&#8221;</em></p>
<p>Grundsätzlich ist Sittenwidrigkeit nach der Rechtsprechung des BGH zu bejahen, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein auffälliges Missverhältnis besteht und weitere Umstände hinzutreten, wie beispielsweise eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten. Gerade an einer solchen verwerflichen Gesinnung des Käufers fehlt es nach Ansicht des BGH hier aber. Der Käufer hatte hier zwar nur ein Maximalgebot von 1.999 € abgegeben und so auf einen deutlich unter dem eigentlich Wert des Handys von 24.000 € liegenden Kaufpreis spekuliert. Es mache aber gerade den Reiz einer solchen Internetauktion aus, den Auktionsgegenstand zum &#8220;Schnäppchenpreis&#8221; zu erwerben. Alleine aus der Tatsache, dass ein Käufer bei einer Internetauktion ein deutlich unter Wert liegendes Gebot abgibt, könne also nicht auf eine verwerfliche Gesinnung des Bieters oder weitere Umstände geschlossen werden, die eine Sittenwidrigkeit des Vertrages begründen würden.</p>
<p>Neben der Frage der Sittenwidrigkeit, ging es in der Entscheidung auch um die Frage, ob der Vertrag überhaupt den Kauf eines Original-Vertu-Handys zum Inhalt hatte. Das OLG Saarbrücken hatte hierzu ausgeführt, dass für den Verkäufer durch den niedrigen Startpreis von 1 € erkennbar hätte sein müssen, dass es sich bei dem angebotenen Handy nicht um ein Original der Marke Vertu handeln könne. Auch hier widersprach der BGH und erklärte, dass es dem System von Internetauktionen entspreche, auch hochwertige Artikel zu einem sehr niedrigen Startpreis anzubieten. Alleine ein niedriger Startpreis stelle nach dem BGH-Urteil so keine Beschaffenheitsvereinbarung hinsichtlich der Originalität der ersteigerten Sache dar.</p>
<p>Das OLG Saarbrücken wird sich in seiner erneuten Entscheidung vor allem mit der Frage zu befassen haben, ob das Angebot des Handys aus Sicht eines verständigen Empfängers ein Original-Handy von Vertu zum Gegenstand hatte. Vor allem die von der Verkäuferin angegebenen Informationen zum Kaufgegenstand werden dabei einer besonderen Auslegung bedürfen. Die Verkäuferin hatte folgende Angaben gemacht:</p>
<p><em>&#8220;Hallo an alle Liebhaber von Vertu.Ihr bietet auf ein fast neues Handy (wurde nur zum ausprobieren ausgepackt). Weist aber ein paar leichte Gebrauchsspuren auf (erwähne ich ehrlichkeit halber). Hatte 2 ersteigert und mich für das gelb goldene entschieden. Gebrauchsanweisung (englisch) lege ich von dem gelb goldene bei, das andere habe ich auch nicht bekommen. Dazu bekommt ihr ein Etui, Kopfhörer und Ersatzakku. Privatverkauf, daher keine Rücknahme. Viel Spaß beim Bieten.&#8221;</em></p>
<p>Für eine Beschaffenheitsvereinbarung hinsichtlich eines Original-Handys spreche hier laut BGH die Formulierung &#8220;an alle Liebhaber von Vertu&#8221; sowie die Tatsache, dass eBay den Verkauf von Fälschungen ausdrücklich verbietet. Andererseits lasse die Tatsache, dass die Verkäuferin das Handy selber nur ersteigert und somit nicht im Fachhandel erworben habe sowie das Fehlen der Gebrauchsanleitung Zweifel an der Echtheit des ersteigerten Handys aufkommen. Es bleibt abzuwarten, welchen Umständen das OLG Saarbrücken in seiner erneuten Entscheidung hier Rechnung trägt.</p>
<p><strong>FAZIT:</strong> Wer hochwertige Produkte bei eBay versteigert, sollte sich vor Einstellen eines Angebotes von der Echtheit des Produktes überzeugen. Falls Zweifel an der Echtheit bestehen, sollte von einem Einstellen bei eBay Abstand genommen werden. Einerseits verbietet eBay Verkäufe von Plagiaten ausdrücklich und andererseits könnten, wie im vorliegenden Fall, hohe Schadensersatzforderungen des Käufers drohen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Sollten Sie Fragen zu diesem Thema haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite <a href="http://www.res-media.net/">www.res-media.net</a> oder wenden Sie sich direkt an <a href="mailto:shb@res-media.net">shb@res-media.net</a>.</p>
<p>Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.<br />
Fachanwältin für Informationstechnologierecht<br />
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<p>Bildnachweis: © VRD – Fotolia.com</p>
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		<title>Ungeklärte Rechtsfragen zur Haftung bei unerlaubtem Filesharing</title>
		<link>http://blog-it-recht.de/2012/05/02/ungeklarte-rechtsfragen-zur-haftung-bei-unerlaubtem-filesharing/</link>
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		<pubDate>Wed, 02 May 2012 07:54:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Florian Decker</dc:creator>
				<category><![CDATA[Filesharing]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[1 BvR 2365/11]]></category>
		<category><![CDATA[21.03.2012]]></category>
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		<category><![CDATA[März]]></category>
		<category><![CDATA[Tauschbörse]]></category>

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		<description><![CDATA[Dass sich Internetnutzer durch das Anbieten und Herunterladen von urheberrechtlich geschützten Dateien (sog. &#8220;Filesharing&#8221;) haftbar machen, ist allgemein bekannt. Rechtlich gesehen interessanter und noch ungeklärter ist hingegen die Frage nach der Haftung eines Internetanschlussinhabers, wenn dritte Personen über dessen Internetzugang solche Rechtsverstöße begehen. Das Bundesverfassungsgericht hatte sich nun in ihrem Beschluss vom 21.März 2012 (Az. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong><a href="http://blog-it-recht.de/wp-content/uploads/2012/05/Fotolia_10051588_XS.jpg"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-3492" title="Man arrested for violating copyright laws" src="http://blog-it-recht.de/wp-content/uploads/2012/05/Fotolia_10051588_XS-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a>Dass sich Internetnutzer durch das Anbieten und Herunterladen von urheberrechtlich geschützten Dateien (sog. &#8220;Filesharing&#8221;) haftbar machen, ist allgemein bekannt. Rechtlich gesehen interessanter und noch ungeklärter ist hingegen die Frage nach der Haftung eines Internetanschlussinhabers, wenn dritte Personen über dessen Internetzugang solche Rechtsverstöße begehen. Das Bundesverfassungsgericht hatte sich nun in ihrem Beschluss vom 21.März 2012 (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 2365/11" target="_blank" title="BVerfG, 21.03.2012 - 1 BvR 2365/11">1 BvR 2365/11</a>) mit einer solchen Fallkonstellation zu befassen.</strong></p>
<p>In dem vorliegenden Fall wurde ein Polizeibeamter von einem Unternehmen der Musikindustrie auf Schadensersatz in Anspruch genommen, nachdem über seinen privaten Internetzugang Musikdateien in einer Tauschbörse zum Download angeboten wurden. Tatsächlich hatte nicht der Polizeibeamte, sondern der volljährige Sohn seiner Lebensgefährtin, das unerlaubte Filesharing begangen. Nachdem dies bekannt wurde, zog das Unternehmen daraufhin den Schadensersatzanspruch gegenüber dem Polizeibeamten zurück. Fraglich blieb aber, ob dieser trotzdem für den Ersatz der Rechtsanwaltskosten, die dem Musikunternehmen durch die Abmahnung entstanden waren, in Anspruch genommen werden kann. Das Oberlandesgericht Köln hatte hierzu am 22. Juli 2011 in ihrem Urteil einen Ersatzanspruch gegenüber dem Polizeibeamten grundsätzlich bejaht (Az.:<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 U 208/10" target="_blank" title="OLG K&ouml;ln, 22.07.2011 - 6 U 208/10">6 U 208/10</a>). Hier müsse der Inhaber des Internetanschlusses die dritten Nutzer aufklären, dass die Teilnahme an Tauschbörsen verboten sei.</p>
<p>Das Oberlandesgericht hatte in seinem Urteil eine Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) nicht zugelassen. Wie das Bundesverfassungsgericht nun entschied, hätte eine Revision zum BGH jedoch zugelassen werden müssen. Denn die hier einschlägige Rechtsfrage unterliege bisher keiner einheitlichen Rechtsprechung, könne sich jedoch in einer Vielzahl weiter Fälle stellen. Das Bundesverfassungsgericht macht in seinem Beschluss deutlich, dass eine Entscheidung des BGH über die Frage der Haftung eines Internetanschlussinhabers für die Rechtsverletzungen dritter Nutzer wünschenswert wäre.</p>
<p>Strikt zu trennen ist diese Konstellation, wie auch der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts klar macht, von dem &#8220;Sommer unseres Lebens&#8221;-Fall, den der BGH in einem Urteil vom 12.05.2010 zu entscheiden hatte (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I ZR 121/08" target="_blank" title="BGH, 12.05.2010 - I ZR 121/08: Haftung auf Unterlassung wegen ungesicherten W-LAN-Routers">I ZR 121/08</a>). Hier hatte der Betreiber seinen WLAN-Anschluss unzureichend vor Zugriffen Dritter geschützt. Nachdem es dann tatsächlich zu Rechtsverletzungen durch Dritte gekommen war, wurde der Betreiber des WLAN-Anschlusses auf Zahlung der Rechtsanwaltskosten in Anspruch genommen. Zu Recht, wie der BGH damals entschied. Danach hätten private Anschlussinhaber eine Pflicht zu prüfen, ob ihr WLAN-Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr geschützt ist, von unberechtigten Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen missbraucht zu werden.</p>
<p>In dem vorliegenden Fall ging es jedoch um die Nutzung eines Internetanschlusses mit Einwilligung des Inhabers und dementsprechend um die Frage, welche Prüf- und Instruktionspflichten für den Anschlussinhaber bestehen. Gerade hierzu ist die Rechtslage bislang durch Gerichte nicht hinreichend und einheitlich geklärt. Durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ist in Zukunft wohl mit einer Klärung durch den BGH zu rechnen.</p>
<p><strong>FAZIT:</strong> Solange eine Entscheidung des BGH hierzu noch nicht ergangen ist, sollten Internetanschlussinhaber sicherheitshalber dritte Nutzer ihres Anschlusses umfassend über die Rechtswidrigkeit der Nutzung von Tauschbörsen aufklären. Hier ist generell Wachsamkeit gefragt, da auch die Frage möglicher Überwachungspflichten im Raum steht und somit eine einmalige Aufklärung alleine möglicherweise als nicht ausreichend beurteilt werden könnte. Unabhängig davon sollten WLAN-Anschlüsse immer hinreichend vor Zugriffen von unbefugten Dritten geschützt werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Sollten Sie Fragen zu dieser Entscheidung haben oder an einer urheberrechtlichen Beratung interessiert sein, stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Florian Decker<br />
Rechtsanwalt<br />
Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)</p>
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<p>Mainz | Mannheim<br />
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<p>Bildnachweis: © dundanim @ Fotolia.com</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Vernissage des Künstlers Joachim Kreiensiek in unserer Kanzlei</title>
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		<pubDate>Mon, 30 Apr 2012 16:19:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sabine Heukrodt-Bauer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Events]]></category>
		<category><![CDATA[Kanzlei Backstage]]></category>
		<category><![CDATA[IT-Kanzlei]]></category>
		<category><![CDATA[IT-Recht]]></category>
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		<description><![CDATA[Res Media zeigt wieder Kunst! Auch in diesem Jahr konnte unsere Kanzlei erneut einen namhaften Künstler für eine Ausstellung seiner Bilder in unserer Kanzlei gewinnen. Am 24.05.2012 veranstalten wir eine Vernissage des Künstlers Joachim Kreiensiek in unseren Mainzer Kanzleiräumen. Joachim Kreiensiek lebt und arbeitet in Mainz. Er veranstaltete seit 1988 zahlreiche Ausstellungen. Zahlreiche Arbeiten von ihm [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://blog-it-recht.de/wp-content/uploads/2012/04/IMG_3897.jpg"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-3483" title="IMG_3897" src="http://blog-it-recht.de/wp-content/uploads/2012/04/IMG_3897-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a><strong>Res Media zeigt wieder Kunst! Auch in diesem Jahr konnte unsere Kanzlei erneut einen namhaften Künstler für eine Ausstellung seiner Bilder in unserer Kanzlei gewinnen. Am 24.05.2012 veranstalten wir eine Vernissage des Künstlers Joachim Kreiensiek in unseren Mainzer Kanzleiräumen.</strong></p>
<p>Joachim Kreiensiek lebt und arbeitet in Mainz. Er veranstaltete seit 1988 zahlreiche Ausstellungen. Zahlreiche Arbeiten von ihm befinden sich in privaten und öffentlichen Sammlungen.</p>
<p>Kreiensiek bemüht sich, in seiner Arbeit um ein Spannungsverhältnis von Inhaltlichkeit und Abstraktion und bezieht sich auf Motivvorlagen wie Stadtkarten, Lötplatinen und Lockkarten, um Chiffren für unsere Gegenwart zu finden. Die monochromen Stadtkarten sind Vexierbilder, der sich bewegende Betrachter kann Partien aufscheinen oder verschwinden sehen.</p>
<p>Neben „Venedig“ ist die „Stadtkarte Wiesbaden“  in hellem Ocker zu sehen.  Die ätherisch hell-grauen oder kosmisch schwarzen Bilder korrespondieren als leuchtende Zivilisationsmuster mit den auratischen Stadtkarten.</p>
<p>Die Verschiedenartigkeit der Räume zu künstlerischen Versuchsanordnung nutzend, setzt Kreiensiek einige realistische Bilder urbaner Alltagspoesie in Wechselwirkung zu den abstrakten Arbeiten.</p>
<p>Einen Auszug der Vita von Joachim Kreinsiek finden Sie hier:  <a title="Initiates file download" href="http://www.res-media.net/fileadmin/Dateien/Vita_Joachim_Kreiensiek.pdf">Vita Joachim Kreiensiek</a></p>
<p><strong>Kommen Sie vorbei und lernen Sie den Künstler persönlich bei einem gemütlichen Beisammensein in unseren Kanzleiräumen kennen. Wir laden Sie herzlich dazu ein!</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Weitere Infos und die Anmeldung finden Sie unter</strong></p>
<p><a href="http://www.res-media.net/events/vernissage-joachim-kreiensiek-24052012.html">http://www.res-media.net/events/vernissage-joachim-kreiensiek-24052012.html</a></p>
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<p>Mainz | Mannheim</p>
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		<title>BGH zu Sorgfaltspflichten von Kunden beim Online-Banking</title>
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		<pubDate>Wed, 25 Apr 2012 07:15:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sabine Heukrodt-Bauer</dc:creator>
				<category><![CDATA[IT-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Online-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[24.04.2012]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[IT-Kanzlei]]></category>
		<category><![CDATA[Onlinebanking]]></category>
		<category><![CDATA[XI ZR 96/11]]></category>

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		<description><![CDATA[Nutzer von Online-Banking sind heutzutage starken Gefahren ausgesetzt, Opfer eines Betruges zu werden. Eine moderne Form solcher Betrüge ist das sogenannte &#8220;Pharming&#8221;. Dabei werden Kunden beim Versuch die Homepage ihrer Bank aufzurufen durch einen Virus unbemerkt auf eine gefälschte Seite umgeleitet, die der Original-Homepage der Bank täuschend ähnlich sieht. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied jetzt, ob [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://blog-it-recht.de/wp-content/uploads/2012/04/Fotolia_3128760_XS.jpg"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-3478" title="keyboard with blue security key" src="http://blog-it-recht.de/wp-content/uploads/2012/04/Fotolia_3128760_XS-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a>Nutzer von Online-Banking sind heutzutage starken Gefahren ausgesetzt, Opfer eines Betruges zu werden. Eine moderne Form solcher Betrüge ist das sogenannte &#8220;Pharming&#8221;. Dabei werden Kunden beim Versuch die Homepage ihrer Bank aufzurufen durch einen Virus unbemerkt auf eine gefälschte Seite umgeleitet, die der Original-Homepage der Bank täuschend ähnlich sieht. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied jetzt, ob Opfer von solcher Pharming-Angriffe einen Schadenersatzanspruch gegen ihre Bank haben ( Urteil vom 24.04.2012, Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=XI ZR 96/11" target="_blank" title="BGH, 24.04.2012 - XI ZR 96/11">XI ZR 96/11</a>). Das Urteil liegt noch nicht im Volltext vor. Einzelheiten können der Pressemitteilung Nr. 050/2012 vom 24.04.2012 des BGH entnommen werden:</p>
<p>Ein Kunde wollte die Homepage seiner Bank aufrufen und landete dabei unwissend auf der gefälschten Seite. Hier gab er nach Aufforderung 10 Tan-Nummern sowie seine PIN ein, um den Zugang zum Online-Banking herzustellen. Die Tan-Nummern sind beim Online-Banking zur Durchführung von Überweisungen erforderlich und wurden dem Kunden zu diesem Zweck in einer Tan-Liste zur Verfügung gestellt. Einige Monate später wurde vom Konto des Kunden, ohne dass dieser es veranlasst hatte, eine Überweisung von 5.000 € auf ein griechisches Konto durchgeführt. Da ein Täter nicht ermittelt werden konnte, verlangte der Kunde eine Zahlung von 5.000 € von seiner Bank.</p>
<p>Wie der BGH nun entschied, hat ein Kunde in einem solchen Fall jedoch kein Recht auf Zahlung gegen seine Bank. Grundsätzlich besteht bei nicht veranlassten Zahlungen zwar ein Anspruch gegen die eigene Bank auf Auszahlung dieses Betrages. In dem konkreten Fall wurde der Bank jedoch zugleich ein Schadensersatzanspruch gegen den Kunden zugestanden, so dass dieser gegen den Zahlungsanspruch des Kunden aufgerechnet werden kann.</p>
<p>Dass der Bank dieser Schadensersatzanspruch zusteht, beruht nach dem BGH-Urteil auf einer Verletzung der Sorgfaltspflichten durch den Kunden. Die Bank hatte auf ihrer Homepage einen Hinweis abgedruckt, in dem auf die Gefahr von Schadprogrammen und Phishing-Mails  hingewiesen wurde und darin unter anderem folgendes erklärt: &#8220;Wir fordern Sie niemals auf, mehrere TAN gleichzeitig preiszugeben&#8221;.</p>
<p>Wie der BGH entschied, habe der Kunde durch Angabe von 10 Tan-Nummern beim Einloggen auf der gefälschten Seite den ausdrücklichen Warnhinweis der Bank missachtet und so die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen.</p>
<p>Fazit: Dieses Urteil bestätigt einmal mehr, dass im Online-Banking höchste Vorsicht geboten ist! Grundsätzlich gilt: Auf Mails von der eigenen Bank sollte niemals reagiert werden und TAN-Nummern sollten immer nur einfach angegeben werden. Da auch für die Zukunft mit neuen Betrugsmethoden gerechnet werden muss, sollten Warnhinweise der eigenen Bank stets ernst genommen und ausführlich gelesen werden. Das Urteil zeigt, welch hohe Erwartungen beim Online-Banking an die Sorgfalt der Kunden gesetzt werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Sollten Sie Fragen zu diesem Thema haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite <a href="http://www.res-media.net/">www.res-media.net</a> oder wenden Sie sich direkt an <a href="mailto:shb@res-media.net">shb@res-media.net</a>.</p>
<p>Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.<br />
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<p>Bildnachweis: © Nikolai Sorokin – Fotolia.com</p>
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]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Urteil des Landgerichts Hamburg zu Urheberrechtsverletzungen bei You Tube</title>
		<link>http://blog-it-recht.de/2012/04/23/urteil-des-landgerichts-hamburg-zu-urheberrechtsverletzungen-bei-you-tube/</link>
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		<pubDate>Mon, 23 Apr 2012 08:31:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Florian Decker</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[20. April 2012]]></category>
		<category><![CDATA[Az. 312 O 461/10]]></category>
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		<description><![CDATA[Der Betreiber eines Videoportals wie &#8220;YouTube&#8221; haftet für Urheberrechtsverletzungen durch von Nutzern hochgeladene Videos nur dann, wenn er in Kenntnis der Rechtsverletzung gegen bestimmte Verhaltens- und Kontrollpflichten verstößt. Das hat heute das Landgericht Hamburg in einem Rechtsstreit zwischen der Verwertungsgesellschaft GEMA und dem Videoportal YouTube entschieden. Erst nach einem Hinweis auf eine Urheberrechtsverletzung trifft den [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://blog-it-recht.de/wp-content/uploads/2012/04/Fotolia_16457812_XS.jpg"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-3474" title="Fotolia_16457812_XS" src="http://blog-it-recht.de/wp-content/uploads/2012/04/Fotolia_16457812_XS-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a>Der Betreiber eines Videoportals wie &#8220;YouTube&#8221; haftet für Urheberrechtsverletzungen durch von Nutzern hochgeladene Videos nur dann, wenn er in Kenntnis der Rechtsverletzung gegen bestimmte Verhaltens- und Kontrollpflichten verstößt. Das hat heute das Landgericht Hamburg in einem Rechtsstreit zwischen der Verwertungsgesellschaft GEMA und dem Videoportal YouTube entschieden.</p>
<p>Erst nach einem Hinweis auf eine Urheberrechtsverletzung trifft den Portalbetreiber die Pflicht, das betroffene Video unverzüglich zu sperren und im zumutbaren Rahmen geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um erneuten Rechtsverletzungen vorzubeugen. Eine Verpflichtung zur Kontrolle sämtlicher auf die Plattform bereits hochgeladenen Videoclips besteht dagegen nicht.</p>
<p>Die GEMA wollte mit ihrer Klage erreichen, dass der beklagten Betreiberin des Internet-Videoportals &#8220;YouTube&#8221; verboten wird, weiterhin zwölf Musikwerke, an denen die GEMA die Rechte wahrnimmt, via &#8220;YouTube&#8221; in Deutschland zugänglich zu machen. Die Beklagte lehnte eine Unterlassungsverpflichtung ab, da sie für etwaige Urheberrechtsverletzungen nicht hafte. Zum einen stelle sie ihre Videoplattform lediglich den Nutzern zur Verfügung und habe die fraglichen Videos weder selbst erstellt noch hochgeladen. Zum anderen habe sie alle ihr zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um Urheberrechtsverletzungen zu begegnen.</p>
<p>Die zuständige Urheberrechtskammer hat die Beklagte hinsichtlich sieben der zwölf streitbefangenen Musikwerke zur Unterlassung verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Entgegen der Argumentation der Klägerin hat das Gericht jedoch eine sog. &#8220;Täterhaftung&#8221; der Beklagten hinsichtlich der Urheberrechtsverletzungen verneint und lediglich eine sog. &#8220;Störerhaftung&#8221; angenommen. Da die Beklagte die urheberrechtsverletzenden Videos weder selbst hochgeladen habe, noch sich deren Inhalte zu eigen gemacht habe, hafte sie nicht als Täterin. Allerdings habe sie durch das Bereitstellen und den Betrieb der Videoplattform einen Beitrag zu den Rechtsverletzungen geleistet. Aufgrund dieses Beitrags träfen die Beklagte Verhaltens- und Kontrollpflichten. Diese habe sie verletzt und sei deshalb der Klägerin als &#8220;Störerin&#8221; zur Unterlassung verpflichtet.</p>
<p>So habe die Beklagte im Umfang der Verurteilung gegen die Pflicht verstoßen, die betroffenen Videoclips unverzüglich zu sperren, nachdem sie von der Klägerin über die Urheberrechtsverletzungen informiert worden war. Hinsichtlich der fraglichen sieben Videos sei eine Sperre erst gut eineinhalb Monate nach der Benachrichtigung durch die Klägerin erfolgt. Bei einem solchen Zeitraum könne von einem unverzüglichen Handeln nicht mehr gesprochen werden.</p>
<p>Zu der Frage, welche weiteren Prüfungs- und Kontrollpflichten die Beklagte treffen, hat das Gericht auf die Notwendigkeit einer Verhältnismäßigkeitsprüfung hingewiesen, bei der die betroffenen Interessen und rechtlichen Wertungen gegeneinander abzuwägen seien. Der Beklagten dürften danach keine Anforderungen auferlegt werden, die ihre grundsätzlich zulässige Tätigkeit unverhältnismäßig erschwerten. Zuzumuten sei ihr jedoch, nach Erhalt eines Hinweises auf eine Urheberrechtsverletzung durch den Einsatz einer Software künftige Uploads zu verhindern, die eine mit der gemeldeten Musikaufnahme übereinstimmende Aufnahme enthielten. Eine dazu geeignete Software stehe der Beklagten in Form des von ihr entwickelten Content-ID-Programms zur Verfügung. Die Beklagte müsse besagtes Programm aber selbst anwenden und könne die Anwendung nicht, wie von ihr vertreten, den Rechteinhabern überlassen. Dagegen sei die Beklagte nicht verpflichtet, ihren gesamten Datenbestand mittels des Content-ID-Programms auf Urheberrechtsverletzungen zu durchsuchen. Die Prüfungs- und Kontrollpflichten einer als Störer in Anspruch genommenen Person begönnen immer erst ab Kenntnis von einer konkreten Rechtsverletzung. Eine Verpflichtung zur Vorsorge gelte daher nur für die Zukunft.</p>
<p>Um die Anzahl der von der Software der Beklagten nicht erfassten Rechtsverletzungen zu reduzieren, sei die Beklagte außerdem verpflichtet, einen Wortfilter zu installieren. Der Wortfilter solle neu eingestellte Videos herausfiltern, deren Titel sowohl den Titel als auch den Interpreten der in einem Video beanstandeten Musikaufnahme enthält. Dies sei notwendig, weil mit dem Content-ID-Programm nur Tonaufnahmen identifiziert würden, die mit der gespeicherten Referenzaufnahme identisch seien. Abweichende Aufnahmen (z.B. Live-Darbietung statt Studioaufnahme) erkenne die Software nicht.</p>
<p>Hinsichtlich fünf der zwölf von der Klägerin benannten Musikwerke ist nicht ersichtlich, dass es nach dem Hinweis der Klägerin an die Beklagte auf die Rechtsverletzungen noch zu weiteren Uploads gekommen ist. Damit konnte nicht festgestellt werden, dass die Pflichtverletzung der Beklagten für weitere Rechtsverletzungen ursächlich geworden ist, und entsprechend war die Klage hinsichtlich dieser Musikwerke abzuweisen.</p>
<p>Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Sofern gegen die Entscheidung Berufung eingelegt werden sollte, wäre hierfür das Hanseatische Oberlandesgericht zuständig.</p>
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<p>Landgericht Hamburg, Urteil vom 20. April 2012 (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=312 O 461/10" target="_blank" title="LG Hamburg, 20.04.2012 - 310 O 461/10">312 O 461/10</a>)</p>
<p>Quelle: Pressemitteilung des Landgerichts Hamburg</p>
<p><a href="http://justiz.hamburg.de/presseerklaerungen/3384912/pressemeldung-2012-04-20-olg-01.html">http://justiz.hamburg.de/presseerklaerungen/3384912/pressemeldung-2012-04-20-olg-01.html</a></p>
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<p>Sollten Sie Fragen zu dieser Entscheidung haben oder an einer urheberrechtlichen Beratung interessiert sein, stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung</p>
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<p>Florian Decker<br />
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)</p>
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<p>Bildnachweis: © virtua73 @ Fotolia.com</p>
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		<title>Keine Rechtssicherheit für Amazon-Händler?</title>
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		<pubDate>Thu, 19 Apr 2012 07:20:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sabine Heukrodt-Bauer</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Händler, die ihren Verbraucher-Kunden das Widerrufsrecht gewähren und den Kunden im Rahmen der sog. 40-EUR-Klausel die Kosten der Rücksendung auferlegen möchten, müssen dies in einer gesonderter Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbaren (So etwa das Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 17.02.2010, Az: 5 W 10/10). Nach einem Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 21.12.2011 ist bei Verkäufen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://blog-it-recht.de/wp-content/uploads/2012/04/Fotolia_22422051_XS.jpg"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-3468" title="Mann Ã¼bergibt Brief mit Abmahnung" src="http://blog-it-recht.de/wp-content/uploads/2012/04/Fotolia_22422051_XS-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a>Händler, die ihren Verbraucher-Kunden das Widerrufsrecht gewähren und den Kunden im Rahmen der sog. 40-EUR-Klausel die Kosten der Rücksendung auferlegen möchten, müssen dies in einer gesonderter Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbaren (So etwa das Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 17.02.2010, Az: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5 W 10/10" target="_blank" title="5 W 10/10 (4 zugeordnete Entscheidungen)">5 W 10/10</a>). Nach einem Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 21.12.2011 ist bei Verkäufen von Händlern über Amazon eine wirksame Einbeziehung der AGB und somit auch dieser Klausel allerdings nicht möglich (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=11 O 65/11" target="_blank" title="LG Wiesbaden, 21.12.2011 - 11 O 65/11">11 O 65/11</a>).</p>
<p>Ein Händler hatte bei Amazon unter dem Bereich &#8220;detaillierte Kundeninformationen&#8221; durch einen Link auf seine AGB verwiesen. In den AGB war auch die gesonderte Vereinbarung zur 40-Euro-Klausel aufgeführt. Nachdem der Händler abgemahnt worden war, entschied nun das Landgericht Wiesbaden, dass die AGB überhaupt nicht Vertragsbestandteil würden. Allein das Vorhalten von AGB über einen Link reiche nicht aus, um diese zum Inhalt des abzuschließenden Kaufvertrages zu machen. Folglich könne bei Verträgen über Amazon auch die 40-Euro-Klausel nicht wirksamer Vertragsbestandteil werden.</p>
<p>Dem Urteil nach ist es für Amazon-Händler technisch grundsätzlich nicht möglich, die eigenen AGB wirksam in die Kaufverträge mit Verbrauchern einzubeziehen. Aufgrund des Urteils wird es zu Abmahnungen kommen, denn es geht nicht nur um die wirksame Einbeziehung der 40-EUR-Klausel. Da die meisten Händler in den AGB auch ihren sonstigen Informationspflichten beim Fernabsatzkauf nachkommen, könnten sie auch im Übrigen wegen der Verletzung dieser Pflichten vor dem Kauf mit Abmahnungen überzogen werden. Amazon sollte schnell reagieren und Händlern die Möglichkeit geben, die AGB direkt in die Angebote einzufügen oder die Zustimmung des Käufers per Checkbox einzuholen.</p>
<p>Sollten Sie Fragen zu diesem Thema haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite <a href="http://www.res-media.net/">www.res-media.net</a> oder wenden Sie sich direkt an <a href="mailto:shb@res-media.net">shb@res-media.net</a>.</p>
<p>Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.<br />
Fachanwältin für Informationstechnologierecht<br />
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Fischtorplatz 21 | 55116 Mainz<br />
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<p>Bildnachweis: © fovito &#8211; Fotolia.com</p>
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