29.08.2011Über Geschmack lässt sich streiten – Apple vs. Samsung 1:0
Geschmacksmusterrecht, IT-Recht, Patentrecht, Presse, Prozessrecht, Urteile Kommentar hinzufügen
Über die aktuelle Auseinandersetzung zwischen Apple und Samsung im Zusammenhang mit dem geschmacksmusterrechtlichen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Düsseldorf rund um das des Design des iPads ist schon viel berichtet worden. Hintergrund der Auseinandersetzung ist eine einstweilige Verfügung, mit der Samsung gerichtlich verboten wurde, den Tablet-PC Galaxy Tab 10.1 zunächst auf dem Gebiet der Europäischen Union – mit Ausnahme der Niederlanden – anzubieten (LG Düsseldorf, Beschluss vom 09.08.2011, Az.: 14c O 194/11 s. http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/duesseldorf/lg_duesseldorf/j2011/14c_O_194_11beschluss20110809.html). Auf entsprechenden Antrag seitens Samsung hat das Landgericht Düsseldorf das Verbot zwischenzeitlich auf das Territorium Deutschlands beschränkt, weil sich das Gericht – nach nochmaliger Prüfung – nicht für zuständig erachtete, ein europaweites Verbot auszusprechen. Währenddessen ist aus den Niederlanden zu vernehmen, dass Apple dort ebenfalls ein Vertriebsverbot gestützt auf Patente und Geschmacksmuster erwirken konnte, das jedoch zwischenzeitlich zum Teil wieder aufgehoben wurde.
Nachdem Samsung Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung des LG Düsseldorf eingelegt hatte und insbesondere argumentiert hatte, dass das Geschmacksmuster von Apple nicht verletzt sei und keine Neuheit aufweise, fand am 25.08.2011 die mündliche Verhandlung vor dem Landgericht Düsseldorf statt. Das Gericht befand die einstweilige Verfügung offenbar für rechtens und kündigte für den 09.09.2011 die Verkündung einer Entscheidung an. Damit muss Samsung zumindest in Deutschland auch weiterhin von einem weiteren Vertrieb des Galaxy Tabs 10.1 Abstand nehmen. Samsung wird dann ab dem 09.09.2011 die Möglichkeit haben, innerhalb eines Monats Berufung gegen das zu erwartende Urteil einzulegen, so dass dann das OLG Düsseldorf über die Sache in letzter Instanz entscheiden muss. Dort wird sich endgültig entscheiden, ob das streitgegenständliche Geschmacksmuster von Apple verletzt wurde oder nicht. Wenn sich die Parteien in dem einstweiligen Verfügungsverfahren nicht einigen, ist ein weiteres Hauptsacheverfahren wahrscheinlich, in dem es dann auch um erhebliche Schadensersatzforderungen für Apple geht. Samsung kann sich damit verteidigen, dass das Geschmacksmuster von Apple mangels Neuheit gelöscht werden muss und entsprechend auf Löschung klagen.
Das Design, auf das sich Apple in dem Rechtsstreit stützt, ist ein eingetragenes europäisches Geschmacksmuster, das unter der Registernummer 000181607 beim Harmonisierungsamt in Alicante (HABM) seit dem 24.05.2004 eingetragen ist. Geschützt sind die folgenden Gestaltungen:
Das Apple-Geschmacksmuster kann hier abgerufen werden:
http://oami.europa.eu/RCDOnline/RequestManager/getRCDAttachment?idRCDAttach=000078186058.pdf
Das Galaxy Tab 10.1 sieht dagegen folgendermaßen aus:
Eine Geschmacksmusterverletzung ist grundsätzlich dann gegeben, wenn das Design des älteren Musters in seinen wesentlichen Gestaltungsmerkmalen kopiert wurde und das Design des Rechteinhabers damit entgegen § 38 Geschmacksmustergesetz (GeschmMG) benutzt wird. Voraussetzung für den Geschmacksmusterschutz ist allerdings die Neuheit und die Eigenart des angemeldeten Designs gegenüber dem vorbekannten Formenschatz (vgl. § 2 Abs. 1 GeschmMG). Wenn es Samsung im Lauf der Auseinandersetzung gelingen sollte, ein älteres Design, das also vor dem 24.05.2004 öffentlich bekannt gemacht wurde, darzulegen, so könnte der Geschmacksmusterschutz von Apple noch kippen.
Ebenfalls ausgeschlossen vom Geschmacksmusterschutz sind Designs, die bereits aus der Funktionalität des Erzeugnisses vorgegeben sind und nicht anders dargestellt werden können, z. B. der Tragegriff eines Koffers, der notwendig ist, um den Koffer zu tragen. Hier wird sich zeigen, ob das iPad-Geschmacksmuster auch insoweit Bestand haben kann. Immerhin weist das Design einige Gestaltungsmerkmale auf, die bei einem Tablet-PC üblicherweise vorkommen, wie z. B. das Fehlen einer Tastatur oder der Einfassung des Bildschirms. Da Apple jedoch stets besonderen Wert auf das richtungsweisende Design seiner Produkte legt, kann es sein, dass dies die Düsseldorfer Richter dazu bewogen hat, dem Designschutz des iPads stattzugeben, zumal dieses durch besondere minimalistische und edle Formgebung besticht.
Das weitere Verfahren kann also mit Spannung beobachtet werden. Was das einstweilige Verfügungsverfahren jetzt schon zeigt, ist wie wichtig es ist, seine Produkte gegen Nachahmung Dritter zu schützen, sei es durch die Anmeldung bestimmter Schutzrechte wie Patente, Marken, Gebrauchs- oder Geschmacksmuster, sei es durch Geheimhaltungsvereinbarungen über das eigene Know-how, um auch dieses entsprechend vertraglich zu schützen. Werden solche Möglichkeiten nicht rechtzeitig ergriffen, kann es sein, dass man sich gegen Trittbrettfahren nicht wehren kann.
Wir halten Sie über den Verlauf der Auseinandersetzung auf dem Laufenden.
Hier geht es zur aktuellen Pressemitteilung des LG Düsseldorf:
http://www.lg-duesseldorf.nrw.de/presse/pressemitteilungen_ab_2009/12-11.pdf
Sollten Sie zu diesem Thema noch Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite www.res-media.net oder wenden Sie sich direkt an welkenbach@res-media.net.
Christian Welkenbach
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Lange Zeit war umstritten, ob im Rahmen eines Online-Shops mit einer Garantie, z. B. des Herstellers geworben werden darf, ohne dabei gleichzeitig die genauen Bedingungen für die Inanspruchnahme der Garantie anzugeben. Viele Shop-Betreiber werben in ihrem Shop z. B. mit der Angabe „3 Jahre Herstellergarantie“, ohne nähere Angaben zu machen. Einige Gerichte haben dies als Verstoß gegen § 477 BGB und damit als Wettbewerbsverstoß angesehen (z. B. das OLG Hamm, Urteil vom 13.08.2009, Az.: 4 U 71/09). Nach der Vorschrift des § 477 BGB muss eine Garantieerklärung einfach und verständlich abgefasst sein, einen Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers enthalten und dass die Rechte des Verbrauchers durch die Garantie nicht eingeschränkt werden. Außerdem muss die Garantieerklärung den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers, beinhalten.
Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe den Streit beigelegt und entschieden, dass von der Vorschrift des § 477 BGB noch nicht die bloße Werbung mit einer Garantie erfasst ist (BGH, Urteil vom 14.04.2011, Az.: I ZR 133/09). Unter den Begriff der Garantieerklärung im Sinne des § 477 BGB falle nämlich erst die zum Abschluss eines Kaufvertrages oder eines eigenständigen Garantievertrages führende Willenserklärung, nicht dagegen bereits die Werbung, mit der eine Garantie im Zusammenhang mit Verkaufsangeboten noch gar nicht rechtsverbindlich versprochen wird. Ein Händler hatte in seinem Online-Shop mit einer Garantie von drei Jahren für ein Produkt geworben, ohne die Bedingungen für den Eintritt des Garantiefalls und die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Garantie anzugeben. Eine Werbung mit der Angabe „3 Jahre Herstellergarantie“ auf der Angebotsseite dürfte damit nunmehr rechtskonform sein, auch wenn keine zusätzlichen Angaben zur Garantie gemacht werden. Das Garantieversprechen des Herstellers,das in aller Regel in der Verpackung untergebracht ist, muss sich dann allerdings an den Voraussetzungen des § 477 BGB messen lassen. Werden hier die Anforderungen nicht erfüllt, haftet hierfür nicht der Händler.
Der Händler aber muss weiterhin auf der Hut sein, wenn er die Garantieregelungen z. B. in seine AGB integriert, denn auf solche Garantieklauseln findet § 477 BGB wiederum Anwendung. Denn in diesem Fall liegt eine Garantieerklärung des Händlers vor. Der BGH hat in seiner Entscheidung vom April 2011 ausdrücklich festgestellt, dass es sich bei der Vorschrift des § 477 BGB sehr wohl um eine sog. Marktverhaltensregelung handelt, sodass Verstöße gegen die Vorschrift grundsätzlich wettbewerbswidrig sein können.
Auch der Unterschied zwischen der gesetzlichen Gewährleistung und der Garantie ist nicht immer geläufig. Während es sich bei der Gewährleistung um gesetzliche Mindestrechte des Käufers beim Vorliegen von Sach- oder Rechtsmängeln handelt, von denen in AGB auch nicht abgewichen werden kann, versteht man unter einer Garantie ein darüber hinaus gehendes, grundsätzlich freiwilliges Versprechen, entweder des Herstellers (z. B. eine Haltbarkeitsgarantie) oder des Händlers (z. B. Geld-zurück-Garantie), die sich gegenüber Verbrauchern an der Vorschrift des § 477 BGB richtet.
Internethändlern ist somit zu raten, besonders sorgsam darauf zu achten, dass mit einer Garantie des Herstellers lediglich auf der Angebotsseite geworben wird, während eigene Garantieversprechen im Rahmen der AGB tunlichst vorab durch einen spezialisierten Rechtsanwalt überprüft werden sollten. Soweit im Rahmen von Auktionsplattformen Garantien genannt werden, sollten diese explizit als Herstellergarantien bezeichnet werden, da die Angebote auf Auktionsplattformen wie eBay nach der Rechtsprechung im Gegensatz zu den Angebotsseiten der Online-Shops bereits als bindende Angebote gelten.
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29.06.2011EuGH: Das Verbot einer Gemeinschaftsmarkenverletzung wirkt im Grundsatz europaweit
Markenrecht Kommentar hinzufügen
In seinem Urteil vom 12. April 2011 hat der EuGH entschieden, dass sich das von einem nationalen Gemeinschaftsmarkengericht ausgesprochene, ggf. zwangsgeldbewehrte Verbot Handlungen, die eine Gemeinschaftsmarke verletzen oder zu verletzen drohen, fortzusetzen, grundsätzlich von Rechts wegen auf das gesamte Gebiet der Europäischen Union erstreckt (Rechtssache: C‑235/09).
Der zugrunde liegende Rechtsstreit betraf die Benutzung der für das französische Unternehmen Chronopost SA eingetragenen EU-Gemeinschaftsmarke „WEBSHIPPING“ durch die DHL Express France SAS als Rechtsnachfolgerin der DHL International SA. Das französische Gemeinschaftsmarkengericht hatte DHL Express France die Fortsetzung der Benutzung dieser Gemeinschaftsmarke zur Bezeichnung eines insbesondere über das Internet zugänglichen Eilbriefdienstes unter Androhung eines Zwangsgeldes verboten, allerdings nicht klargestellt, auf welches Gebiet sich das Verbot beziehe. Gegen diese Entscheidung legte Chronopost ein Anschlussrechtsmittel ein, mit welchem sie geltend machte, dass hierin eine Verletzung von Art. 1 und 98 der Verordnung Nr. 40/94 liege.
Der EuGH entschied auf die gerichtliche Vorlagefrage hin, dass sich aus der territorialen Zuständigkeit des das Verbot aussprechenden Gemeinschaftsmarkengerichts (Art. 93 Abs. 1 bis 4 i. V. m. Art. 94 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94) und aus der territorialen Reichweite des ausschließlichen Markenrechts des Inhabers (insb. Art. 1 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94) ergibt, dass ein solches Verbot sich zumindest grundsätzlich auf das gesamte EU-Gebiet erstreckt. Allerdings kann dieses Verbot in bestimmten Fällen territorial von dem Gemeinschaftsgericht zu begrenzen sein. Dies ist dann der Fall, wenn die (möglichen) Verletzungshandlungen sich auf einen Mitgliedstatt oder einen Teil des EU-Gebiets beschränken. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Benutzung des Zeichens schon aus sprachlichen Gründen die Funktion der Gemeinschaftsmarke außerhalb des nationalen Gebiets nicht beeinträchtigen kann.
Auch entschied der EuGH, dass eine Zwangsmaßnahme, wie z.B. ein Zwangsgeld, die ein innerstaatliches Gericht verhängt um sicherzustellen, dass ein solches Verbot befolgt wird, auch von anderen Mitgliedstaaten, auf die sich die territoriale Reichweite des Verbots erstreckt, anzuerkennen und zu vollstrecken ist. Wenn der Mitgliedstaat eine solche Zwangsmaßnahme nach seinem innerstaatlichen Recht nicht kennt, hat er seine eigenen gesetzlichen Bestimmungen so anzuwenden, dass die Befolgung des Verbots in gleichwertiger Weise gewährleistet wird.
Fazit:
Die Entscheidung des EuGH leistet einen wichtigen Beitrag zur Sicherung der effektiven europaweiten Durchsetzung von eingetragenen Gemeinschaftsmarkenrechten. Allerdings gilt dieser europaweite Schutz nicht unbegrenzt, die nationalen Kennzeichengerichte können die Reichweite der Entscheidung im Einzelfall territorial begrenzen.
Die Entscheidung des EuGH ist abrufbar unter: http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/gettext.pl?where=&lang=de&num=79889587C19090235&doc=T&ouvert=T&seance=ARRET
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18.05.2011IT-Outsourcing – Verträge beenden oder verlängern
IT-Recht, IT-Verträge Kommentar hinzufügen
Laut einer aktuellen Studie (TPI) laufen in diesem Jahr 2011 über 500 große Outsourcingverträge aus. In aller Regel werden Outsourcingverträge, mit denen entweder Teile der IT oder die gesamte IT-Abteilung ausgelagert wird, über eine Laufzeit von fünf bis acht Jahren geschlossen.
Gegen Ende der Laufzeit stellt sich für den Kunden die Frage, ob der Vertrag verlängert oder beendet werden sollte. Dies hängt zunächst natürlich maßgeblich von der Performance des Outsourcingnehmers ab. Haben sich die Prozesse über die Jahre eingespielt und ist den Wünschen des Outsourcinggebers während der bisherigen Laufzeit, etwa durch zielführendes Change Request Management Rechnung getragen worden, und stimmt insbesondere die Kosten-Nutzen-Relation der Auslagerung, so wird eine Verlängerung des Vertrages eher in Betracht kommen. Anderenfalls stellt sich die Frage, ob die ausgelagerten Bereiche ohne Weiteres in den eigenen Betrieb zurückverlagert werden können (sog. „Re-Insourcing“ oder „Backsourcing“) oder ob evtl. ein anderer Outsourcing-Anbieter (sog. „Second Source Outsourcing“) geeigneter ist.
Backsourcing oder Second Source (Multi-Sourcing)
Gegen ein Backsourcing spricht mitunter, dass durch die Auslagerung eigene IT-Mitarbeiter und damit Know How verloren gegangen sind. Hinzu kommt, dass die Infrastruktur, d. h. die Hardware und Software auf den Outsourcingdienstleister übergegangen ist, so dass der laufende Betrieb durch die Vertragsbeendigung unmittelbar gefährdet ist.
Sofern der Kunde während der Vertragslaufzeit das Vertrauen in die Leistungsfähigkeit und Flexibilität des Outsourcingnehmers verloren hat, was seitens der Kunden häufig berichtet wird, so kann die Lösung auch darin bestehen, die Auslagerung künftig zu splitten, d. h. etwa die Bereiche, die der bisherige Dienstleister im Wesentlichen zufriedenstellend gemeistert hat, weiterhin dem bisherigen Dienstleister zu überlassen und den Vertrag insoweit zu neuen Konditionen zu verlängern, gleichzeitig aber andere Bereiche in den eigenen Betrieb wieder einzugliedern, die realistischer Weise selbst betreut werden können und schließlich für die übrigen Bereiche einen alternativen Dienstleister zu beauftragen. Durch eine solche Multi-Sourcing-Strategie kann das Unternehmen die Kontrolle über die IT-Prozesse zumindest teilweise zurückerlangen und gleichzeitig die Vorteile des IT-Outsourcings weiterhin nutzen.
Entscheidet sich das Unternehmen für eine vollständige Verlängerung des bestehenden Outsourcingvertrages, so sollte dieser nach eingehender Analyse der bisherigen Schwachstellen in jedem Falle neu verhandelt werden.
Aus Fehlern lernen – Vertragsgestaltung entsprechend danach ausrichten
Unabhängig davon, welche Strategie künftig weiter verfolgt werden soll, bedarf die weitere Planung eine intensive Auseinandersetzung mit den vertraglichen Grundlagen, und zwar sowohl des bestehenden Vertrages als auch der neuen Verträge. Für den Fall, dass die ausgelagerten Bereiche nach der Vertragsbeendigung wieder zurück in das Unternehmen eingegliedert werden sollen, ist darauf zu achten, dass der bestehende Vertrag ein tragfähiges Beendigungsmanagement vorsieht, das eine umfangreiche Beendigungsunterstützung des Outsourcingnehmers vorsieht. Ist dies nicht der Fall, muss ggf. externe Beratung und Unterstützung eingekauft werden. Ein problematischer Aspekt ist häufig der Mitarbeiterübergang nach § 613a BGB, der auch beim Backsourcing eine Rolle spielen kann. Aufgrund der zwingenden gesetzlichen Regelung des § 613a BGB kann es passieren, dass Arbeitsverträge von Mitarbeitern des Outsourcingdienstleisters einschließlich der Rentenansprüche gegen den Arbeitgeber auf den Kunden übergehen. Dieser Fall sollte daher im Rahmen des Zulässigen vertraglich ausgeschlossen werden.
Im Falle einer Multi-Sourcing Strategie sollte die Zusammenarbeit zwischen dem bisherigen Dienstleister und dem neuen Dienstleister vertraglich genau definiert werden, um den Übergang möglichst reibungslos zu gestalten. Wenn der bestehende Outsourcingvertrag kein hinreichendes Beendigungsmanagement vorsieht, dann sollte hierzu eine gesonderte Vereinbarung verhandelt werden.
Ein weiteres Outsourcing, auch mit einem neuen Dienstleister, sollte vertraglich so aufgesetzt werden, dass den Schwachstellen des Altvertrages in dem neuen Vertragswerk wirksam vorgebeugt wird. Enthielt der bisherige Vertrag etwa kaum Möglichkeiten zur flexiblen Vertragsanpassung während der Laufzeit oder waren die Leistungsbeschreibungen zu unbestimmt, sollte hier unbedingt nachgebessert werden.
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10.05.201140-Euro-Klausel: OLG Frankfurt schließt sich Rspr. des OLG Hamburg und Hamm an
E-Commerce, Online-Recht, Urteile, Wettbewerbsrecht Kommentar hinzufügen
Am 05.01.2010 berichteten wir in unserem Blog über die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt vom 04.12.2009 (Az.: 3-12 O 123/09). Die Entscheidung, die u. a. in der MMR 2010 (Seite 242) veröffentlicht wurde, hat damals für einiges Aufsehen gesorgt, zumal dies soweit ersichtlich die einzige Entscheidung war, in der eine gesonderte 40-Euro-Klausel über den Hinweis auf die Belastung des Verbrauchers mit den Kosten der Rücksendung im Rahmen der Widerrufsbelehrung hinaus für nicht erforderlich erachtet wurde. Das Landgericht Frankfurt war in erster Instanz davon ausgegangen, dass zumindest von einer konkludenten Vereinbarung über die Abwälzung der Rücksendekosten ausgegangen werden könne, wenn der Hinweis nur im Rahmen der Widerrufsbelehrung erfolgt. Folglich wurde die Abmahnung des Beklagten als offensichtlich unbegründet befunden, mit der Folge, dass der Kläger die Kosten einer Gegenabmahnung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH MMR 2004, 667 – pc69.com) verlangen könne.
Die Beklagte hatte damals Berufung gegen das Urteil eingelegt, so dass die Sache erneut vor dem OLG Frankfurt verhandelt werden musste (Az. 6 U 8/10).
Am heutigen Tage (10.05.2011) fand die mündliche Verhandlung über die Berufung der Beklagten statt. Der 6. Zivilsenat hat sich hinsichtlich der Frage der Erforderlichkeit einer gesonderten 40-Euro-Klausel im Ergebnis der Auffassung der Oberlandesgerichte Hamburg und Hamm angeschlossen, die bereits zuvor mit unterschiedlicher Akzentuierung in der Argumentation entschieden hatten, dass eine gesonderte vertragliche Vereinbarung über die Abwälzung der Rücksendekosten auf den Verbraucher notwendig sei, wenn im Rahmen der Widerrufsbelehrung der folgende Satz verwendet werde
“Der Kunde hat die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt.”
In dieser Hinsicht neigte das OLG Frankfurt dazu, die vorherige Abmahnung der Beklagten als nicht offensichtlich unbegründet zu bewerten, so dass die Erstattungsfähigkeit der Kosten der Gegenabmahnung fraglich sei.
Im Übrigen habe das OLG die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Frankfurt nicht weiter zu beanstanden, so dass dem Kläger auch nach Ansicht des Berufungsgerichts die Abmahnkosten in Höhe einer 1,5 Geschäftsgebühr aus einem angemessenen Streitwert von 35.000 € zustehen.
Eine Entscheidung soll heute noch verkündet werden. Sobald uns die Entscheidungsgründe im Volltext vorliegen, werden wir darüber weiter berichten.
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Wir werden häufig gefragt, worin genau der Unterschied zwischen einer reinen Wortmarke und einer Wort-/Bildmarke liegt. Beide Markenformen sind nach § 3 Abs. 1 MarkenG grundsätzlich eintragungsfähig. Während die Wortmarke lediglich aus Schriftzeichen unabhängig von einer bestimmten Schriftart angemeldet wird, besteht die Wort-/Bildmarke in der Regel aus einer Kombination von Schriftzeichen und grafischen Elementen. Auch ein Markentext, der in einer bestimmten Schriftart angemeldet wird, fällt unter die Kategorie der Wort-/Bildmarke. Demgegenüber besteht eine reine Bildmarke ausschließlich aus grafischen Elementen ohne jeden Text.
Beispiele für eine Wortmarke:
MICROSOFT, VW
Beispiele für eine Wort-/Bildmarke:
![]()
Die amtlichen Gebühren für die Anmeldung einer Wortmarke und einer Wort-/Bildmarke sind gleich hoch. Die Markenformen unterscheiden sich jedoch in erster Linie durch ihren verschiedenen Schutzumfang. Nach der Rechtsprechung ist die Marke stets in ihrer Gesamtheit geschützt, d. h. so wie sie konkret eingetragen ist. Bei der Prüfung, ob zwischen zwei Marken Verwechslungsgefahr besteht, hat dementsprechend stets eine Beurteilung des Gesamteindruckes stattzufinden (EuGH GRUR 1998, 387 – Sabel/Puma).
Der Schutzbereich einer Wortmarke, die unabhängig von einer bestimmten Schriftart eingetragen ist, kann daher tendenziell größer sein als der einer Wort-/Bildmarke, die vielleicht auf eine individuelle Schriftart begrenzt ist. Die Wortmarke ist hingegen in jeder Schriftart geschützt. Daher empfiehlt sich grundsätzlich immer die Anmeldung einer Wortmarke, wenn ein möglichst großer Schutzumfang angestrebt wird. Ein weiterer Vorteil der Wortmarke ist, dass der Markeninhaber auch bei der rechtserhaltenden Benutzung der Marke wesentlich flexibler ist als bei einer Wort-/Bildmarke. Wird eine Marke innerhalb von 5 Jahren seit Eintragung nicht in der Form benutzt, wie sie eingetragen ist, kann diese löschungsreif werden. Die Wortmarke kann in jeder Schriftart rechtserhaltend benutzt werden, während eine Wort-/Bildmarke in derselben – oder zumindest ähnlichen – grafischen Gestaltung benutzt werden muss, um nicht zu verfallen. Bei der Einführung eines neuen Corporate Designs kann dies dazu führen, dass eine neue Wort-/Bildmarke angemeldet werden muss.
Die Anmeldung einer Wort-/Bildmarke ist entweder dann ratsam, wenn der Markentext, der geschützt werden soll, als Wortmarke nicht hinreichend unterscheidungskräftig wäre. In solchen Fällen kann der Markentext z. B. mit einer speziellen Schriftart in eine Kombination aus Text und Bild integriert und als Wort-/Bildmarke angemeldet werden. Auf diese Weise können die grafischen Elemente die schwache oder gar fehlende Unterscheidungskraft des Markentextes kompensieren und der Marke insgesamt zu einer Eintragung verhelfen. Sind die grafischen Bestandteile jedoch ebenfalls nicht außerordentlich kennzeichnungskräftig oder bestehen diese z. B. nur darin, dass der Markentext in einer bestimmten Farbe und Schriftart dargestellt ist, so kann eine auf diese Weise angemeldete Marke durch die Markenämter ebenfalls beanstandet werden. So wurde etwa kürzlich die folgende Marke beim Harmonisierungsamt der EU (HABM) als Wort-/Bildmarke u. a. für Einzelhandelsdienstleistungen über das Internet (Klasse 35) angemeldet:
Es bleibt abzuwarten, ob das HABM die Marke für hinreichend unterscheidungskräftig halten wird, was eher unwahrscheinlich sein dürfte.
Wird eine Wort-/Bildmarke letztlich eingetragen, so erstreckt sich der Schutzbereich zunächst nur auf die Gesamtheit aus Bild und Text. Die grafischen Merkmale können aber auch einen eigenen Schutz entfalten. Wird z. B. der Markentext „base“ in derselben Schriftart, Anordnung der Buchstaben und Farbgebung verwendet oder als Marke angemeldet wie der oben dargestellte bekannte ebay-Schriftzug, so kann sich eine Verwechselungsgefahr allein aus der grafischen Ähnlichkeit ergeben, auch wenn der Markentext ein völlig anderer ist.
Falls Sie Interesse an einer Markenanmeldung haben, beraten wir Sie gerne eingehend, welche Markenform für Sie geeignet ist. In manchen Fällen kann es auch ratsam sein, gleich mehrere Marken anzumelden, z. B. eine Wortmarke und flankierend noch eine Wort-/Bildmarke. Wird dann später die Wortmarke aus welchen Gründen auch immer beanstandet, kann zumindest noch die Wort-/Bildmarke zur Eintragung gelangen. Wir freuen uns auf Ihre Anfrage! Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite www.res-media.net oder wenden Sie sich direkt an welkenbach@res-media.net.
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2.03.2011LG Hamburg (Az.: 315 O 356/10): Haftungsfalle Amazon Marketplace
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Viele Onlinehändler setzen entweder neben dem Vertrieb über den eigenen Onlineshop oder sogar ausschließlich auf den Handel über Handelsplattformen wie eBay oder Amazon, insbesondere aufgrund der wesentlich höheren Reichweite dieser Marktplätze. Die hohe Reichweite, die auch zu einer besseren Auffindbarkeit bei Suchmaschinen führt, wird dabei nicht nur durch die enorme Bekanntheit von Amazon und eBay erreicht, sondern auch durch Partnerprogramme, bei denen Werbepartner von Amazon oder eBay auf ihren Webseiten Angebote auflisten und verlinken und für jeden Klick auf diese Angebote bzw. für die erfolgreich vermittelte Bestellung des Artikels eine Vergütung in Form einer Werbekostenerstattung einstreichen.
Im Falle des Amazon Partnerprogrammes werden dabei nicht nur hauseigene Angebote von Amazon selbst sondern auch Angebote der Händler mit einem eigenen Amazon-Händlershop (Amazon Marketplace) verlinkt und beworben. Im Rahmen des Partnerprogrammes von Amazon können Affiliate-Partner sogar eigene Onlineshops (sog. „aStore“) betreiben, die den Kunden über einen vorgeschalteten Warenkorb dann auf die eigentlichen Angebote bei Amazon weiterleiten.
Für den Händler, der am Amazon Marketplace teilnimmt und seine Ware über die Amazon Handelsplattform anbietet, bedeutet dies, dass er damit rechnen muss, dass seine Angebote auch auf den Seiten von Werbepartnern von Amazon dargestellt und verlinkt werden. Diese Konstellation birgt Gefahren und Haftungsrisiken für den Händler, wie eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts Hamburg zeigt.
Die u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige 15. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg hat mit Urteil vom 10.02.2011 entschieden, dass ein Amazon-Händler für irreführende Produktbeschreibungen und wettbewerbswidrige Preisangaben eines Amazon-Werbepartners täterschaftlich haften kann, selbst wenn der Amazon-Händler mit dem jeweiligen Werbepartner keine geschäftlichen Beziehungen unterhält. Dies gelte insbesondere dann, wenn der Amazon-Händler die irreführende Produktbeschreibung ursprünglich selbst verfasst hat und der Werbepartner diese zu einem Zeitpunkt kopiert hat, als diese noch vom Amazon-Händler selbst verwendet wurde.
Werden auf der Seite des Werbepartners im Zusammenhang mit dem jeweiligen Angebot des Amazon-Händlers keine oder zu niedrige Versandkosten angeführt, so haftet der Amazon-Händler auch für diese Irreführung, insbesondere dann, wenn der Amazon-Händler von diesem Umstand Kenntnis hat und nicht gegen den Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) unternimmt.
Was war geschehen?
Das LG Hamburg hatte über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eines Mitbewerbers des Amazon-Händlers zu entscheiden, der feststellen musste, dass die Angebote seines Mitbewerbers bei Amazon über externe Amazon-Partnerseiten mit unwahren Produktmerkmalen („SGS geprüft – internationaler Standard“) und darüber hinaus mit zu niedrigen Endpreisen beworben wurden, weil die Versandkosten zu niedrig dargestellt wurden. Der Antragsteller sah hierin eine unlautere Irreführung (§§ 3, 5 UWG) zu Lasten des Verbrauchers und der Mitbewerber und beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Das LG Hamburg gab dem Antragsteller Recht und erließ eine entsprechende Unterlassungsverfügung durch Beschluss gegen den Antragsgegner.
Der Antragsgegner legte daraufhin gegen den Beschluss des LG Hamburg Widerspruch ein und so kam es zur mündlichen Verhandlung. Trotz der Argumentation des Antragsgegners, wonach dieser keinerlei Geschäftsbeziehung mit den Betreibern der externen Amazon-Partnerseiten pflege und die wettbewerbswidrigen Angaben auf diesen Seiten nicht veranlasst habe, blieb die Kammer bei ihrer ursprünglichen Rechtsauffassung und bestätigte die einstweilige Verfügung durch Urteil. Der Antragsgegner kann gegen dieses Urteil nun zwar noch innerhalb eines Monats Berufung zum Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg einlegen, doch wird auch das Berufungsgericht in diesem Falle feststellen müssen, dass die Entscheidung schlüssig und überzeugend begründet wurde.
Die Kammer hat eine Haftung der Antragsgegnerin für eigenes wettbewerbswidriges Verhalten im Ergebnis bejaht, da die Antragsgegnerin selbst veranlasst habe, dass auf den Amazon-Partnerseiten irreführende Angaben gemacht und keine bzw. zu niedrige Versandkosten genannt wurden. Insoweit hat das Landgericht Hamburg die Haftungsgrundsätze der Entscheidung des BGH in der Sache „Versandkosten bei Froogle II“ (GRUR 2010, 1110) auf den vorliegenden Fall übertragen, wonach der Online-Händler für falsche Preisangaben in Preissuchmaschinen haftet, wenn sich dieser bei der entsprechenden Preissuchmaschine angemeldet habe und nicht dafür sorge, dass die Preisangaben im Rahmen der Preissuchmaschine tagesaktuell zutreffend sind. Zwar habe sich der Antragsgegner vorliegend nicht bei den streitgegenständlichen Amazon-Partnerseiten angemeldet, doch sei dieser Fall nicht anders zu behandeln als der Fall, den der BGH zu entscheiden hatte, zumal die Betreiber der Amazon-Partnerseiten die Angaben des Antragsgegners mit dessen Wissen und Wollen übernommen haben.
Das Landgericht argumentiert weiter, dass dem Antragsgegner bewusst war, dass seine Angebote im Rahmen des Partnerprogramms von Amazon auf externen Partnerseiten dargestellt und verlinkt werden. Selbst wenn der Antragsgegner von den wettbewerbswidrigen Produktdarstellungen und Preisangaben auf den externen Produktsuchmaschinen anfänglich keine Kenntnis gehabt hätte, so würde sich eine Haftung jedenfalls aus seiner wettbewerblichen Verkehrssicherungspflicht ergeben, da der Antragsgegner nach Kenntniserlangung jedenfalls keine zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um die Störung zu beseitigen bzw. beseitigen zu lassen. Das Landgericht bezieht sich insoweit auf die Entscheidung „Jugendgefährdende Medien bei eBay“ des BGH aus dem Jahre 2007 (GRUR 2007, 890), der seinerzeit die wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht kreiert hatte.
Erweiterung der Haftung für Werbepartner
Die Entscheidung ist insoweit bemerkenswert, dass über die Haftung eines Amazon-Händlers für wettbewerbswidrige Werbung eines Amazon-Werbepartners soweit ersichtlich noch nicht entschieden wurde. In Fachkreisen wird zwar häufig darüber diskutiert, ob ein rechtssicherer Vertrieb über Amazon überhaupt möglich ist, wenn z. B. die gesetzlichen Informationspflichten im vorvertraglichen Stadium nicht erfüllt oder AGB des Händlers nicht wirksam einbezogen werden können. Die Entscheidung des Landgerichts Hamburg bedeutet nun zwangsläufig, dass jeder Amazon-Händler jederzeit für wettbewerbswidrige Angaben von Dritten, die am Partnerprogramm von Amazon teilnehmen, abgemahnt und von Mitbewerbern in Anspruch genommen werden kann.
Das Landgericht Hamburg hat insoweit die Haftung des Händlers auf die Werbung der Werbepartner von Amazon ausgeweitet und damit die Haftungsgrundsätze, die der BGH für Preissuchmaschinen und Affiliate-Partner aufgestellt hat, erheblich ausgedehnt.
Der Amazon-Händler muss dementsprechend stets wachsam sein, zur Sicherheit regelmäßig seine eigenen Angebote auf fremden Webseiten recherchieren und dafür sorgen, dass keine irreführenden Produktbeschreibungen über den Amazon-Shop veröffentlicht werden. Selbst wenn zweifelhafte Produktinformationen, wie z. B. ein vermeintlich bestehendes Zertifikat, nur wenige Stunden im Amazon-Shop veröffentlicht wurden, besteht die Gefahr, dass diese Angaben von Werbepartnern bereits kopiert und öffentlich zugänglich gemacht wurden.
Die Haftung wegen irreführender Preisangaben auf Partnerseiten kann der Amazon-Händler dadurch minimieren. dass dieser stets versandkostenfrei liefert. Auf diese Weise kann zumindest verhindert werden, dass auf der Partnerseite zu niedrige Versandkosten genannt werden.
Es bleibt abzuwarten, wie das Berufungsgericht den Fall beurteilt. Der BGH wird sich mit dem vorliegenden Fall vorerst nicht zu befassen haben, da die Revision im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht statthaft ist, § 542 Abs. 2 ZPO. Das Hauptsacheverfahren steht jedoch noch aus, so dass eine höchstrichterliche Klärung durch den BGH nicht ganz unwahrscheinlich sein wird.
Sollten Sie zu diesem Thema Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite www.res-media.net oder wenden Sie sich direkt an welkenbach@res-media.net.
Christian Welkenbach
Rechtsanwalt
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2.03.2011Erfolgreicher Auftakt zur Workshop-Reihe “Res Media Business Breakfast 2011″
Events, IT-Recht, IT-Verträge Kommentar hinzufügen
Am vergangenen Freitag, den 25.02.2011 war es so weit mit unserer Auftaktveranstaltung zu unserer Workshop-Reihe “Res Media Business Breakfast 2011″. Wir möchten uns vorab bei allen Teilnehmern herzlich bedanken, die zu einer insgesamt runden Veranstaltung beigetragen haben.
Das Thema des ersten Business Breakfast 2011 waren die rechtlichen Fallstricke in IT-Projekten und wie diesen erfolgreich begegnet werden kann.
IT-Projekte einfach managen
In diesem Zusammenhang haben wir die Klassiker der typischen Projektsünden angesprochen, unsere Erfahrungen aus der Beratungspraxis ausgetauscht und Lösungen dargestellt, wie das Risiko einer Projektschieflage oder gar eines engültigen Scheiterns minimiert werden kann. Die Themen wurden anhand praktischer Beispiele und vertraglichen Regelungsbeispielen von Rechtsanwältin Heukrodt-Bauer, LL.M., und Rechtsanwalt Christian Welkenbach, beides Fachanwälte für IT-Recht, aufbereitet und anschließend gemeinsam besprochen. Hier hat sich in angenehmer und exklusiver Frühstücksatmosphäre ein angeregter Dialog entwickelt. Die Teilnehmer der Auftaktveranstaltung zeigten sich im Nachgang äußerst zufrieden, so dass wir uns bereits auf das kommende Business Breakfast freuen.
Das Thema und den Termin des nächsten Workshops in unserer Kanzlei am Fischtorplatz in Mainz werden wir in Kürze auf unserer Veranstaltungsseite bekannt geben. Dort können Sie sich rechtzeitig anmelden.
Die Teilnehmerzahl wird auch für den nächsten Workshop wieder begrenzt sein, um auf Ihre individuellen Fragen ausführlich eingehen zu können. Nutzen Sie diese Möglichkeit, Ihre Fragen an unsere Spezialisten loszuwerden, die Sie zu dem jeweiligen Thema schon immer interessiert haben!
Wir würden uns freuen, auch mit Ihnen frühstücken zu dürfen!
Ihr Team von Res Media.
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7.02.2011Rückgriff auf das Wettbewerbsrecht, wenn das Markenrecht versagt
Wettbewerbsrecht Kommentar hinzufügen
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit einem bemerkenswerten Urteil auf der Schnittstelle zwischen Markenrecht und Wettbewerbsrecht entschieden, dass im Einzelfall ein Rückgriff auf den wettbewerbsrechtlichen Tatbestand der unlauteren Imitationswerbung i. S. d. § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG möglich ist, wenn markenrechtliche Ansprüche mangels Verwechslungsgefahr ausscheiden (OLG Frankfurt, Urteil vom 16.09.2010, Az.: 6 U 62/09).
Wichtig für den Unternehmer ist die Erkenntnis, dass in besonderen Fällen auch dann erfolgreich gegen ein nachgeahmtes Produkt vorgegangen werden kann, wenn der Markenschutz versagt. Neben dem wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutz nach § 4 Nr. 9 UWG, der eine wettbewerbliche Eigenart des eigenen Produkts voraussetzt, kann auch der Tatbestand der unzulässigen Imitationswerbung nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG einschlägig sein, wenn sich ein fremdes Produkt signifikant an das eigene Produkt anlehnt.
Gegenstand des Verfahrens vor dem OLG Frankfurt war ein Parfum, das von der Handelskette ALDI in ihrem Sortiment unter der Bezeichnung „one 2 be“ angeboten wurde. Die Klägerin, die das bekannte Parfum „ck one“ der Marke Calvin Klein anbietet, hatte geltend gemacht, dass durch das von der ALDI-Gruppe angebotene Duftwasser sowohl ihre Markenrechte verletzt seien, als auch ergänzend eine wettbewerbsrechtliche Nachahmung im Sinne des UWG gegeben sei.
Das Landgericht hatte die Klage in erster Instanz abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klägerin stünden gegen die Beklagte keine markenrechtlichen Ansprüche zu, weil die Verwendung des angegriffenen Zeichens „one 2 be” keine Verwechselungsgefahr mit der europäischen Gemeinschaftsmarke „ck one“ der Klägerin auslöse (§ 14 MarkenG) und im Übrigen auch keine wettbewerbsrechtlich unzulässige Nachahmung vorliege.
Der 6. Zivilsenat des OLG Frankfurt hat nach der Berufung der Klägerin das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Beklagte u. a. verurteilt, es zu unterlassen, ein Duftwasser unter der Kennzeichnung „one 2 be” in der konkreten Flaschenausstattung und Umverpackung anzubieten, zu bewerben und zu verbreiten. Darüber hinaus wurde die Beklagte zur Auskunft und Schadensersatz verurteilt.
Das OLG gab dem Landgericht insoweit Recht, dass ein markenrechtlicher Anspruch aufgrund der Zeichenunterschiede nicht gegeben sei. Den Unterlassungsanspruch stützte der Senat allerdings auf eine unzulässige Imitationswerbung i. S. d. § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG als Unterfall der unlauteren vergleichenden Werbung.
Seit dem Jahre 2000 ist vergleichende Werbung in engen Grenzen grundsätzlich erlaubt, es sei denn es liegen im Einzelfall bestimmte Umstände vor, die die Werbung als unlauter erscheinen lassen. Unlauter ist vergleichende Werbung u. a. dann, wenn die Produkte des Mitbewerbers verunglimpft oder herabgesetzt werden, wenn bei den Vergleichsmerkmalen „Äpfel mit Birnen“ verglichen werden, über das Produkt des Mitbewerbers unwahre Tatsachen verbreitet werden oder der Ruf der Kennzeichen des Mitbewerbers ausgebeutet wird. Ein weiterer Unterfall der unzulässigen vergleichenden Werbung ist die Imitationswerbung, die dann vorliegen kann, wenn der Vergleich eine Ware oder Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung darstellt.
Diesen Fall sah das OLG Frankfurt vorliegend als gegeben an, da sich das Parfum der ALDI-Gruppe bei Würdigung der Gesamtumstände als Imitation des bekannten Duftwassers der Klägerin darstelle. Grund hierfür war, dass signifikante Ausstattungsmerkmale des bekannten Parfums von Calvin Klein abgekupfert wurden. So wurde etwa eine fast identische Farbgebung der Produkt- und Verpackungsaufmachung verwendet. Trotz fehlender Verwechslungsgefahr im markenrechtlichen Sinne wurde auch die Namensgebung gezielt an das bekannte Parfum „ck one“ angelehnt. Schließlich werde die Botschaft, dass „one 2 be” den Duft von „ck one” imitiert, weiter dadurch untermauert, dass „one 2 be”, ebenso wie „ck one”, nicht – wie sonst üblich – mit einem bereits aufgesetzten Zerstäuber ausgeliefert wird, dieser befindet sich vielmehr lose in der Verpackung.
Fazit:
Im Ergebnis zeigt die Entscheidung des OLG Frankfurt anschaulich, dass der Vertrieb eines Konkurrenzprodukts in besonderen Fällen auch dann verhindert werden kann, wenn markenrechtliche Ansprüche scheitern. Sinnvoll ist es daher, zum einen den Schutzumfang des eigenen Produkts schon im Vorfeld dadurch zu erweitern, dass dieses durch individuelle Ausstattungsmerkmale geprägt wird, was im Streitfall zu einer wettbewerblichen Eigenart führen kann. Zum anderen sollten im Vorfeld einer Auseinandersetzung neben markenrechtlichen Ansprüchen auch alternative Wege geprüft werden, um das Ziel der Vermeidung einer Herkunftstäuschung oder Anlehnung an den guten Ruf der eigenen Kennzeichen zu erreichen.
Christian Welkenbach
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31.01.2011Ein eigenartiger Joghurtbecher – OLG Köln, Urteil vom 29.10.2010, Az.: 6 U 119/10
Geschmacksmusterrecht, Wettbewerbsrecht Kommentar hinzufügen
Gibt eine besondere Verkaufsverpackung einen Anspruch auf “Nicht-Nachahmung” aus wettbewerbsrechtlichen Gründen?
Das Oberlandesgericht Köln hat sich im Rahmen einer lesenswerten Entscheidung mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen ein Joghurtbecher ergänzenden Leistungsschutz im Sinne des Wettbewerbsrechts (§ 4 Nr. 9 UWG) genießen kann und wenn ja, ob und inwieweit der Leistungsschutzberechtigte gegen Nachahmungen durch Mitbewerber vorgehen kann. Vereinfacht ausgedrückt: Kann derjenige, der eine besondere Produktverpackung entwickelt hat und diese am Markt anbietet, verhindern, und zwar ohne über ein eingetragenes Schutzrecht (Geschmacksmuster, Gebrauchsmuster, Paten oder Marke) zu verfügen, dass ein Mitbewerber eine nachgeahmte Produktverpackung anbietet?
Die Antwort auf diese Frage, die der eingefleischte Jurist zunächst mit der Standardantwort „Es kommt drauf an“ beantwortet um Zeit zu gewinnen, hängt in der Tat zunächst davon ab, ob der Produktentwicklung eine sog. „wettbewerbliche Eigenart“ zukommt oder nicht, so lautet richtigerweise der Einstieg in die Prüfung durch das OLG Köln. Wettbewerbliche Eigenart, so der Senat, habe ein Produkt oder Produktprogramm, das durch seine konkrete Ausgestaltung oder bestimmte wiederkehrende Merkmale geeignet ist, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen (so auch BGH, GRUR 2007, 984 – Gartenliege; GRUR 2008, 793 – Rillenkoffer; GRUR 2010, 80 – LIKEaBIKE). Das gelte auch für funktionelle Merkmale. Technisch notwendige, bei gleichartigen Erzeugnissen aus technischen Gründen zwingend zu verwendende Merkmale könnten allerdings aus Rechtsgründen keine wettbewerbliche Eigenart begründen; die Übernahme solcher Gestaltungselemente außerhalb eines bestehenden Sonderrechtsschutzes sei dementsprechend auch nicht zu beanstanden (so auch BGH, GRUR 2008, 790 – Baugruppe). Handele es sich dagegen um Merkmale, die technisch bedingt, aber frei wählbar und (ohne Qualitätseinbuße) austauschbar sind, so könnten sie wettbewerbliche Eigenart (mit-) begründen.
Übersetzt bedeutet dies, dass wettbewerbliche Eigenart dann gegeben ist, wenn der Kunde ein Produkt aufgrund bestimmter signifikanter Merkmale mit einem gewissen Wiedererkennungswert einem bestimmten Hersteller zuordnet, wobei diese Merkmale auch rein funktionale Merkmale sein können. Handelt es sich bei den Merkmalen jedoch um solche, die technisch notwendig sind und die von mehreren Herstellern bei gleichartigen Produkten technisch zwingend umgesetzt werden müssen, sind diese Merkmale nicht geeignet, um eine wettbewerbliche Eigenart zu begründen. Ein Mobiltelefon oder ein Smartphone besitzt dementsprechend noch keine wettbewerbliche Eigenart, wenn es mit einem Akku, einem Ladekabel, einem PC-Verbindungskabel, einer Bluetooth-Schnittstelle und einem Farbdisplay ausgestattet ist, denn solche Merkmale sind nicht geeignet, um ein bestimmtes Gerät eindeutig auf einen bestimmten Hersteller zu individualisieren. Besitzt ein Smartphone jedoch darüber hinaus – als erstes Gerät auf dem Markt – etwa die Funktionalität, dass hiermit gleichzeitig kabellos der heimische Kühlschrank, die Heizung und die Alarmanlage angesteuert und bedient werden und außerdem die Sauna von Unterwegs angeheizt kann, und verfügt dieses Smartphone darüber hinaus über ein individuelles Design, weil es im Wesentlichen aus einem nahezu randlosen Touchscreen-Display und einem 2mm flachen Gehäuse aus gebürstetem Aluminium besteht, so kann dieses Zusammenspiel der besonderen Merkmale zu einer wettbewerblichen Eigenart führen.
Im dem Fall, den das OLG Köln zu entscheiden hatte, wurde die wettbewerbliche Eigenart bejaht. Begründet wurde dies damit, dass zwar die (preisgünstige und umweltschonende, stabile und durch Werbeaufdrucke vielfach variable) Kombination der Werkstoffe Kunststoff und Karton oder die Proportionen Bechers der Antragstellerin für sich genommen nicht so ungewöhnlich sei, dass sie als Alleinstellungsmerkmal ihres Produktprogramms in Frage kommen könnte, jedoch sei die den Gesamteindruck prägende Verbindung der vorgenannten Elemente frei wählbar und in gewissen Grenzen austauschbar; außerdem sei der Wulst am unteren Becherrand ein zusätzliches Alleinstellungsmerkmal. In dieser Hinsicht sei die Verpackung des Klägers aufgrund dieser Merkmale im Ergebnis grundsätzlich geeignet, um bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen Herkunftshinweis zugunsten des Klägers zu hinterlassen.
Die Bejahung der wettbewerblichen Eigenart allein reicht jedoch nicht aus, um gegen die Nachahmung eines Mitbewerbers erfolgreich vorgehen zu können. Erforderlich ist darüber hinaus, dass weitere Unlauterkeitsmerkmale hinzutreten, die in einer Gesamtschau der Umstände zu ermitteln sind. Nach § 4 Nr. 9 UWG handelt dementsprechend nur derjenige unlauter, wer Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er (a) eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, (b) die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder (c) die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat.
Eine Nachahmung im Sinne der Vorschrift hatte das OLG Köln bei dem Produkt der Beklagten noch angenommen, weil diese die Alleinstellungsmerkmale des Joghurtbechers der Klägerin im Wesentlichen übernommen hatte (sog. „sklavische Nachahmung“). Jedoch habe die Beklagte, indem sie das nachgeahmte Produkt gegenüber den Fachkreisen angeboten hat, keine vermeidbare Herkunftstäuschung i. S. d. § 4 Nr. 9 lit. a) hervorgerufen. Bei Angeboten gegenüber Fachkreisen (hier: Verpackungseinkäufer von Molkereien) sei insoweit nicht auf eine möglicherweise gelegentlich vorkommende oberflächliche Prüfung durch die Erwerber abzustellen, sondern auf die Sicht durchschnittlich informierter und aufmerksamer Fachleute, die bei der Einkaufsentscheidung mit der gebotenen Sorgfalt vorgehen und deshalb bei Kenntnis der verschiedenen Hersteller und deren jeweiliger Produktpalette sowie angesichts unterschiedlicher Herstellerkennzeichen auf den Produkten keiner Herkunftstäuschung unterliegen werden.
Ein Fall des § 4 Nr. 9 lit. b) sei ebenfalls nicht gegeben, so das OLG. Einer unangemessenen Ausnutzung der Wertschätzung des Leistungsergebnisses der Klägerin stehe entgegen, dass die Nachahmung eines nicht unter Sonderrechtsschutz stehenden Produkts im Allgemeinen keine unlautere Rufausbeutung darstellt, wenn auf Grund unterschiedlicher Kennzeichen die Gefahr einer Verwechslung des Originalerzeugnisses und der Nachahmung ausgeschlossen ist. Da das streitgegenständliche Produkt nicht über einen Sonderrechtsschutz verfügte, d. h. dieses weder als Patent, noch als Geschmacks- oder Gebrauchsmuster geschützt war und der Beklagte auch nicht die Kennzeichen des Klägers verwendet hatte, war auch die zweite Fallgruppe des § 4 Nr. 9 UWG nicht einschlägig.
Da auch für die dritte Fallgruppe des § 4 Nr. 9 UWG (unredliche Erlangung von Unterlagen oder Kenntnisse) vorliegend keine Anhaltspunkte ersichtlich waren, wurde die Klage (bzw. der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung) letztlich in zweiter Instanz abgewiesen.
Sollten Sie zu diesem Thema noch Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite www.res-media.net oder wenden Sie sich direkt an welkenbach@es-media.net.
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