24.01.2012LG Köln: Werbung mit „Gütesiegel“ für Reiseangebote im Internet kann irreführend sein (Urteil vom 05.01.2012, Az.: 31 O 491/11)

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Tenor:

Die Beklagte wird unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € – ersatzweise Ordnungshaft – oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten verurteilt, es zu unterlassen, zu Zwecken des Wettbewerbs,

1. die von ihr angebotenen bzw. vermittelten Hotels mit einem als solchen bezeichneten „Gütesiegel“ zu bewerben, wenn der Vergabe dieses Siegels ausschließlich Bewertungen oder Erfahrungsberichte zugrunde liegen, die dem Reiseportal „anonym1.de“ entnommen sind, wie nachstehend wiedergegeben:
(Es folgt eine 3-seitige Darstellung)

2. mit den Aussagen „geprüfte Qualität“, „geprüfte Gästemeinungen“ und/oder „echte Gästemeinungen“ zu werben, wie nachstehend wiedergegeben:

a) (-Darstellung-)
b) (-Darstellung-)
c) (Darstellung-)

3. zu behaupten, dass es sich bei dem unter Ziffer 1. aufgeführten Siegel um

a) „das unabhängige Gütesiegel der Touristik“

und/oder

b) “das Kunden-Gütesiegel der Touristik“
und/oder

c) ein „Kunden-Gütesiegel“ handele.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 10%, die Beklagte zu 90%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung. Die Höhe der Sicherheit beträgt für die Vollstreckung aus dem Tenor zu I.1. 150.000 €, für die Vollstreckung aus dem Tenor zu I.2. und I.3. jeweils 50.000 €, im Übrigen 110% des zu vollstreckenden Betrages.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Parteien stehen bei der Vermittlung von Reisen und Hotelaufenthalten miteinander im Wettbewerb. Die Klägerin betreibt u.a. das Internetportal www.holidaycheck.de, wo Hotels von Besuchern der Seite bewertet werden können und Reisen sowie Hotelübernachtungen vermittelt werden. Die Beklagte betreibt die Internetseite www.anonym2.de, wo ebenfalls Reisen und Hotelübernachtungen vermittelt werden.

Auf www.anonym2.de bewirbt die Beklagte Hotels mit Gästebewertungen, die über das ebenfalls von ihr betriebene Internetportal www.anonym1.de generiert werden. Auf Basis der durchschnittlichen Bewertung erhalten die Hotels eine Note zwischen „mangelhaft“ (1 Stern) und „exzellent“ (6 Sterne). Auf der Bewertungsseite eines Hotels können Besucher der Internetseite eine Vielzahl von Einzelnoten für eine Vielzahl von Punkten in den Kategorien „Lage und Umgebung des Hotels“, „Das Hotel allgemein“, „Zimmer und Unterbringung im Hotel“, „Der Service des Hotels“, „Die Gastronomie des Hotels“, „Sport, Unterhaltung und Pool“ abgeben und das Preis-Leistungs-Verhältnis bewerten. Darüber hinaus können sie frei formulierte Anmerkungen hinzufügen. Eine sachliche Überprüfung der abgegebenen Bewertungen durch die Beklagte findet nicht statt.

Die Beklagte bewirbt die Bewertungen von www.anonym1.de wie im Tenor zu I.1. wiedergegeben als „Gütesiegel“, auch als „das unabhängige Gütesiegel der Touristik“, „das Kunden-Gütesiegel der Touristik“ und „Kunden-Gütesiegel“. Dabei verwendet sie die im Tenor zu I.2. wiedergegebenen Logos. Wegen der Einzelheiten wird auf Anlagen K 4 (Bl. 27 ff. d. A.) und K 6 (Bl. 33 d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin hält diese Werbung der Beklagten für irreführend. Bei den Gästebewertungen handele es sich nicht um ein Gütesiegel in dem Sinne, wie es von den angesprochenen Verkehrskreisen verstanden werde. Es werde auch weder die Qualität des Hotels geprüft, noch würden die Gästemeinungen überprüft. Bei der Aussage „Echte Gästemeinungen“ handele es sich um eine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten. Die Bezeichnung als „Gütesiegel der Touristik“ erwecke den unzutreffenden Eindruck, es handele sich um eine offizielles Gütesiegel eines Verbandes oder einer öffentlichen Stelle, während die Bezeichnung als „Kunden-Gütesiegel“ irreführend sei, weil es weder von Kunden vergeben werde, noch in besonderem Maße den Interessen von Kunden diene.

Nach einer dem Klagebegehren entsprechenden Klarstellung der Klageanträge und einer Zurückführung des Klageantrags zu I.1. auf die konkrete Verletzungsform beantragt die Klägerin,

- sinngemäß wie erkannt -

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält die Klage bereits für unzulässig, weil die Klägerin nicht angebe, in welcher Reihenfolge sie die einzelnen Streitgegenstände geltend mache. Für den Klageantrag zu 3. fehle das Rechtsschutzbedürfnis. In der Sache ist die Beklagte der Auffassung, dass die Bezeichnung „Gütesiegel“ nicht zu beanstanden sei, weil es aufgrund neutraler Bewertungen durch Hotelgäste anhand objektiver Prüfkriterien vergeben werde. Es finde zudem eine hinreichende Aufklärung darüber statt, dass das Gütesiegel allein auf den Gästebewertungen basiere. Die Prüfung des Hotels durch die Gäste rechtfertige auch die Aussage „Geprüfte Qualität“, die Bewertungen selbst wiederum würden von Mitarbeitern auf beleidigende Inhalte und Plausibilität geprüft, so dass es sich um „Geprüfte Gästemeinungen“ handele. Dass die Bewertungen auf Hotelbewertungsportalen echt seien, sei keineswegs selbstverständlich, wie die – unstreitige – Berichterstattung in der Presse über gefälschte Hotelbewertungen u.a. auf dem Portal der Klägerin belege. Bei dem Gütesiegel handele es sich schließlich um ein Gütesiegel von Kunden für Kunden und auch die Bezeichnung als „Gütesiegel der Touristik“ sei nicht geeignet, einen unzutreffenden offiziellen Eindruck zu suggerieren.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Vorbringen der Parteien wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

I. An der Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken. Insbesondere sind Klageanträge und –gründe hinreichend bestimmt. Da die Klägerin verschiedene Klagebegehren nebeneinander verfolgt, die sie inhaltlich jeweils nur auf eine wettbewerbsrechtliche Beanstandung stützt, bedarf es einer Bestimmung der Reihenfolge, in welcher die Begehren geltend gemacht werden nicht. Ein Fall der alternativen Klagebegründung liegt erkennbar nicht vor.

Für den Klageantrag zu I.3. fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Der in den drei Werbeaussagen, die Gegenstand des Antrags sind, enthaltene Begriff „Gütesiegel“ ist zwar schon Gegenstand des Antrags zu I.1., die Klägerin will die Aussagen aber kumulativ aus anderen Gründen als der Verwendung des Begriffs „Gütesiegel“ verboten wissen.

II. Die Klage hat auch in vollem Umfang Erfolg. Die Unterlassungsansprüche der Klägerin ergeben sich aus §§ 3, 5 Abs. 1, 8 Abs. 1 UWG.

1. Die Werbung mit einem „Gütesiegel“, das allein auf Bewertungen aus dem Internetportal www.anonym1.de beruht, täuscht die angesprochenen Verkehrskreise über die Qualität der damit verbunden Gesamtbewertung der Hotels. Der Verkehr erwartet, dass ein Gütesiegel nach einer sachgerechten Prüfung durch eine neutrale Instanz verliehen wird (OLG Frankfurt, Beschl. v. 08.03.1994 – 6 W 16/94 – „Touristik Gütesiegel“). Hieran fehlt es:

Als sachgerechte Prüfung in diesem Sinne kann bei Hotelbewertungen nur eine qualifizierte Beurteilung nach einheitlichen Kriterien angesehen werden. Auf www.anonym1.de werden zwar die Kategorien und Einzelpunkte, die bewertet werden können, vorgegeben und die Bewertung erfolgt nach einer Art Schulnotensystem, die Bewertung erfolgt aber durch Hotelbesucher, die als zahlende Gäste, die einem Hotel im Regelfall kostbare Urlaubszeit verbringen, nicht neutral und objektiv sind. Die Beklagte versucht nicht einmal, die Bewertung durch Erläuterungen oder Vorgaben zur Vergabe der „Noten“ und zu den einzelnen Bewertungskategorien zu objektivieren. Im Übrigen haben persönliche Meinungen von Reisenden auch mit einer qualifizierten Prüfung, wie sie der Verkehr erwartet, nichts zu tun. Der Hotelgast prüft das Hotel nicht, er verbringt dort Zeit, nimmt Leistungen für sich in Anspruch und nutzt die Einrichtungen des Hotels gemäß seiner persönlichen Interessen. Wenn er seine subjektiven Erfahrungen in einer Bewertung mit anderen teilt, macht das aus seiner Reise keine Prüfung im Sinne der Verkehrserwartung.

Es kommt hinzu, dass durch die Beklagte keine ausreichende Überprüfung der Bewertungen erfolgt. Die Bewertungen werden auch nach dem Vortrag der Beklagten nur auf beleidigende Inhalte und Plausibilität überprüft, um gefälschte Bewertungen im Auftrag des Hotelbetreibers oder aber eines Konkurrenten auszuschließen. Von einem Gütesiegel erwartet der Verkehr indes, dass es auf Tatsachen beruht, die von der das Siegel vergebenden Stelle geprüft worden sind. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass die das Hotel bewertenden Gäste die Tatsachen „geprüft“ haben sollen. Abgesehen davon, dass es sich hierbei schon gar nicht um eine Prüfung im Sinne des Verkehrsverständnisses handelt, ist durch eine bloße Plausibilitätsprüfung gerade nicht sichergestellt, dass es sich tatsächlich um Bewertungen handelt, die von Personen, die Gast in dem Hotel waren, abgegeben worden sind. Zudem vergeben nicht die Gäste, sondern die Beklagte das Gütesiegel.

In der konkreten Form wird der Verkehr auch nicht in ausreichender Weise über das Zustandekommen des Gütesiegels aufgeklärt. Bei der herausgehobenen Verwendung des sachlich unzutreffenden Begriffs Gütesiegel als Werbeschlagwort ist eine Aufklärung, die geeignet wäre eine Irreführung auszuschließen, schon vom Ansatz her zweifelhaft. Die in der mündlichen Verhandlung angeregte Bezugnahme auch die konkrete Verletzungsform erschien der Kammer vor allem deshalb erforderlich, weil die Verwendung des Begriffs Gütesiegel in nicht hervorgehobener, plakativer Weise im Zusammenhang mit den Hotelbewertungen von www.anonym1.de zulässig sein kann, wenn im Rahmen der Werbung unmissverständlich erläutert wird, was Grundlage der Gesamtbewertung ist.

2. Auch die mit dem Antrag zu I.2. angegriffenen Werbeaussagen in den von der Beklagten verwendeten Logos sind irreführend.

a) Die Angabe „Geprüfte Qualität“ wird ein Großteil der angesprochenen Verkehrskreise auf die Qualität des bewerteten Hotels beziehen, nicht auf eine Überprüfung der Bewertungen. Eine Überprüfung der Qualität des Hotels erfolgt durch die Beklagte indes unstreitig nicht, die Überprüfung durch die bewertenden Gäste ist aus den Gründen zu II.1. nicht ausreichend.

b) Auch die Angabe „Geprüfte Gästemeinungen“ ist jedenfalls ambivalent. Die Beklagte unterzieht die Bewertungen zwar einer Plausibilitätsprüfung. Zumindest ein Teil der angesprochenen Verkehrskreise wird indes auch eine Überprüfung der Bewertungen auf inhaltliche Richtigkeit – etwa durch Mitarbeiter der Beklagten, die das bewertete Hotel kennen – erwarten, die unstreitig nicht erfolgt.

c) Bei der Angabe „Echte Gästemeinungen“ handelt es sich schließlich um eine unzulässige Werbung mit einer Selbstverständlichkeit. Wer mit Gästebewertungen wirbt, darf das nur tun, wenn es sich um echte Bewertungen handelt. Der Betreiber eines Bewertungsportals ist daher gehalten, jedenfalls durch geeignete automatisierte oder persönliche Überprüfungen der Bewertungen sicherzustellen, dass gefälschte Bewertungen soweit wie möglich herausgefiltert werden. Dass die Beklagte dieser Pflicht genügt, darf sie nicht durch die hervorgehobene Angabe „Echte Gästemeinungen“ als Besonderheit bewerben. Dass die Überprüfung fehleranfällig ist, wie die von der Beklagten vorgetragene Presseberichterstattung eindrucksvoll belegt, führt zu keinem anderen Ergebnis. Es könnte allenfalls die werbliche Herausstellung besserer und effektiverer Überprüfungsmethoden bei der Beklagten rechtfertigen, soweit dies tatsächlich der Fall ist.

3. Auch die Aussagen gemäß Klageantrag zu I.3. enthalten über die Bewerbung als „Gütesiegel“ hinausgehende irreführende Angaben.

a) Die Angabe „Gütesiegel der Touristik“ in den Anträgen zu I.3.a) und b) erweckt den unzutreffenden Eindruck, dass es sich um ein Gütesiegel eines Verbandes oder einer anderen offiziellen Stelle handele. Die Verwendung des bestimmten Artikels „der“ im Zusammenhang mit einem Substantiv, das wie „Touristik“ eine Branche beschreibt, verbindet der Verkehr in diesem Zusammenhang mit der Vergabe des Siegels durch offizielle Vertreter der Branche, etwa eines Branchenverbandes. Aber auch wer erkennt, dass es sich lediglich um eine Durchschnittsnote aus Gästebewertungen handelt, wird zumindest erwarten, dass es sich um eines Bewertung eines Portals der Touristikbranche, nicht nur eines einzelnen Unternehmens handelt.

b) Auch die Bezeichnung „Kunden-Gütesiegel“ gemäß der Anträge zu I.3.b) und c) ist unzutreffend. Entgegen der Auffassung der Klägerin wird das Gütesiegel wird nicht von Kunden vergeben. Die Kunden geben jeweils nur eine Einzelbewertung des Hotels ab. Es ist die Beklagte, die aus diesen Einzelbewertungen eine Gesamtnote errechnet und diese als Gütesiegel für die Bewerbung des Hotels nutzt. Das Siegel steht auch nicht für eine besondere Kundenfreundlichkeit der bewerteten Hotels, wie schon der Umstand zeigt, dass sogar mit „mangelhaft“ bewertete Hotels, mit dem Gütesiegel beworben werden.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

Streitwert:              250.000 €

Quelle: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/koeln/lg_koeln/j2012/31_O_491_11_Urteil_20120105.html

LG Köln, Urteil vom 05.01.2012, Az.: 31 O 491/11

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14.12.2011Düsseldorfer Kreis zu Datenschutz in sozialen Netzwerken

Datenschutzrecht, Social Media, Werberecht Kommentar hinzufügen

Vor allem für Online-Händler wird die Nutzung von Social Media zu Marketingzwecken immer attraktiver. Doch welche Anforderungen sind an soziale Netzwerke zu stellen? Hierzu hat der Düsseldorfer Kreis, das Gremium der Obersten Datenaufsichtsbehörden der Länder, in seinem am 8. Dezember 2011 veröffentlichten Beschluss Stellung genommen.

Darin kritisiert das Gremium das Vorgehen einiger in Deutschland aktiver außereuropäischer Betreiber von sozialen Netzwerken, die eine rechtlich selbstständige Niederlassung in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes gründen um den deutschen Datenschutzbestimmungen zu entgehen.

Betreiber von sozialen Netzwerken müssten zudem eine größtmögliche Transparenz zu Art und Umfang der Datenerhebung bei Vertragsabschluss durch Einwilligung des Nutzers gewährleisten. Die Möglichkeit des Widerspruchs im Nachhinein sei nicht ausreichend. Auch müssten sich die Kontaktdaten des Betreibers an transparenter Stelle befinden damit der Nutzer die Möglichkeit hat seine Rechte auf Auskunft, Berichtigung und Löschung der Daten geltend zu machen. Besonders sensible Daten müssten ausreichend geschützt werden. Dies gelte insbesondere für die Daten Minderjähriger.

Scharf kritisierte der Kreis die Nutzung von Social Plugins, welche z.B. Facebook, Google+ oder Twitter zur Verfügung stellen. Dabei können Online-Händler kleine Anwendungen, wie z.B. den „Gefällt-mir“-Button von Facebook, zu arketingzwecken auf ihrer eigenen Webseite integrieren. Facebook sammelt dann bei einem Besuch der Webseite durch einen eingeloggten Facebook-Nutzer dessen Daten. Dieses Vorgehen ist nach Meinung des Gremiums nur zulässig, wenn der Nutzer vorher umfassend über die Datenerhebung informiert werde und die Möglichkeit habe diese auch zu untersagen. Hierzu sei es erforderlich, dass der Nutzer eine die Datenerhebung rechtfertigende Erklärung abgebe. Grundlage hierfür sei, dass verlässliche Informationen über Art und Umfang der Erhebung durch den Netzwerkbetreiber gegeben würden. Danach wären die derzeitig möglichen Datenschutzhinweise der Webseite-Betreiber zu den Social Plugins bei Facebook unzureichend, denn sie haben keinen Zugriff auf den Datenaustausch und können daher auch nicht über diesen aufklären (vgl. § 13 Abs. 1 TMG). Gleiche Grundsätze gelten danach auch für Fanpages von Online-Händlern in sozialen Netzwerken.

Bei dem Beschluss handelt es sich aber um eine informelle Stellungnahme, die keine Bindungswirkung entfaltet. Die Anforderungen an die Nutzung von Social Plugins sind bis heute nicht endgültig geklärt.

 

Hier können Sie den Beschluss des Düsseldorfer Kreises einsehen: Beschluss

 

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Florian Decker
Rechtsanwalt
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21.11.2011“Bring your own device” (BYOD) juristisch realisierbar?

Datenschutzrecht, Telekommunikation Kommentar hinzufügen

Es mag zunächst innovativ sein, wenn neue Mitarbeiter, insbesondere die sog. “digital natives”, ihr eigenes iPhone mitbringen, um dieses in die Unternehmenskommunikation integrieren zu lassen. Häufig rollen junge Mitarbeiter, die mit Tablets und der Cloud quasi aufgewachsen sind, mit den Augen, wenn Ihnen ein vom vorherigen Mitarbeiter abgegriffenes Blackberry Curve 8300 – immerhin schon mit Farbdisplay – in die Hände gegeben wird, um für den Dienstherrn und für Kunden jederzeit erreichbar zu sein.

In rechtlicher Hinsicht wird jedoch insbesondere der betriebliche Datenschutzbeauftragte die Hände über dem Kopf zusammenschlagen, wenn er erfährt, dass die gesamte sensible Unternehmenskommunikation der Mitarbeiter über deren private Endgeräte abgewickelt werden soll, konnten doch bislang die alten Blackberry-Geräte immer so schön zentral administriert und überwacht werden. Wenn sich nun die vertraulichen E-Mails und geschäftlichen Kontakte auf dem privaten iPhone der Mitarbeiter mit den privaten Urlaubsbildern auf dem Macbook oder dem iPad vermischen und Partygäste jederzeit Zugang zu sensiblen Unternehmensdaten erhalten, wenn die Musik auf der Party aus dem iPhone kommt, dann können empfindliche Sicherheitslücken entstehen.

Andererseits muss sich der moderne IT-Rechtsberater und auch der Datenschutzbeauftragte ebenso wie der CIO zunehmend als “Business-Enabler” und nicht als Spielverderber sehen. In dieser Hinsicht müssen künftig BYOD-Systeme gefunden und mit Wohlwollen juristisch geprüft werden, die gewährleisten, dass die Unternehmenskommunikation bestmöglich von der privaten abgeschottet wird. Hier wäre z. B. denkbar, dass der unternehmerische Bereich auf dem privaten Endgerät mit einem speziellen Profil von der privaten Kommunikation getrennt wird, so dass sich im Nachrichteneingang auch nicht die privaten und die geschäftlichen E-Mails vermischen. Außerdem müsste der Mitarbeiter, der sein eigenes Device mitbringt, dem Unternehmen gewisse Administrationsrechte einräumen, um den notwendigen Überwachungsstandard zu gewährleisten, z. B. Sperrung des Endgerätes bei Verlust etc. Es bleibt abzuwarten, wie die technische Entwicklung auf die juristischen Anforderungen reagieren wird. Wir können Ihnen gerne behilflich sein, hierzu rechtlich belastbare Lösungen zu erarbeiten.

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Christian Welkenbach
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2.11.2011Res Media in den Medien – RA Welkenbach als Rechtsexperte bei Sat1

Filesharing, Online-Recht, Presse, Urheberrecht Kommentar hinzufügen

Am vergangenen Sonntag wurde Rechtsanwalt Christian Welkenbach erneut als Rechtsexperte bei Sat1 interviewt. In der Sendung Weckup ging es dieses Mal um Musik, wie sie produziert und vertrieben wird und worauf man beim Aufzeichnen von Internetradiostreams und dem Download von Musik aus dem Internet achten sollte. Christian Welkenbach hat auch erklärt, in welchem Umfang Privatkopien gekaufter Musik zulässig sind und wann die Wiedergabe der eigenen Musiksammlung auf Veranstaltungen GEMA-pflichtig werden kann.

Für alle, die die Sendung am Sonntagmorgen trotz oder wegen der Zeitumstellung verpasst haben, sei auf die Internetseite der Sendung hingewiesen, auf der die einzelnen Beiträge der Sendung vom 30.10.2011 noch einmal angesehen werden können. Das Interview mit Rechtsanwalt Welkenbach können Sie unter http://www.weckup.de/weckup-aktuell/single/datum/2011/10/30/jetzt-erst-recht-musik.html noch einmal ansehen.

Falls Sie Fragen zu den angesprochenen urheberrechtlichen Themen haben, zögern Sie bitte nicht, uns anzusprechen. Oder folgen Sie uns bei Twitter oder Facebook, um die neuesten Entwicklungen im Urheber- und Internetrecht zu verfolgen.

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25.10.2011Bundesgerichtshof entscheidet über die Verantwortlichkeit eines Hostproviders für einen das Persönlichkeitsrecht verletzenden Blog-Eintrag

IT-Recht Kommentar hinzufügen

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verbreitung einer ehrenrührigen Tatsachenbehauptung im Internet auf Unterlassung in Anspruch.

Die Beklagte mit Sitz in Kalifornien stellt die technische Infrastruktur und den Speicherplatz für eine Website und für die unter einer Webadresse eingerichteten Weblogs (Blogs) zur Verfügung. Hinsichtlich der Blogs, journal- oder tagebuchartig angelegten Webseiten, fungiert die Beklagte als Hostprovider. Ein von einem Dritten eingerichteter Blog enthält unter anderem eine Tatsachenbehauptung, die der Kläger als unwahr und ehrenrührig beanstandet hat.

Das Landgericht hat der Unterlassungsklage hinsichtlich der Verbreitung einer Behauptung im Bereich der Bundesrepublik Deutschland stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte insoweit keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte die angestrebte Klageabweisung weiter.

Der u.a. für das Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Zivilsenat hat die Auffassung der Vorinstanzen, dass die deutschen Gerichte international zuständig seien und dass deutsches Recht Anwendung finde, gebilligt.

Zur Frage der Haftung der Beklagten nach deutschem Recht ist die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden. Der Bundesgerichtshof hat die Voraussetzungen konkretisiert, unter denen ein Hostprovider als Störer für von ihm nicht verfasste oder gebilligte Äußerungen eines Dritten in einem Blog auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann.

Dies setzt voraus, dass der Hostprovider die im Folgenden dargelegten Pflichten verletzt hat:

Ein Tätigwerden des Hostproviders ist nur veranlasst, wenn der Hinweis so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer – das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung – bejaht werden kann.

Regelmäßig ist zunächst die Beanstandung des Betroffenen an den für den Blog Verantwortlichen zur Stellungnahme weiterzuleiten. Bleibt eine Stellungnahme innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist aus, ist von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und der beanstandete Eintrag zu löschen. Stellt der für den Blog Verantwortliche die Berechtigung der Beanstandung substantiiert in Abrede und ergeben sich deshalb berechtigte Zweifel, ist der Provider grundsätzlich gehalten, dem Betroffenen dies mitzuteilen und gegebenenfalls Nachweise zu verlangen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt. Bleibt eine Stellungnahme des Betroffenen aus oder legt er gegebenenfalls erforderliche Nachweise nicht vor, ist eine weitere Prüfung nicht veranlasst. Ergibt sich aus der Stellungnahme des Betroffenen oder den vorgelegten Belegen auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Äußerung des für den Blog Verantwortlichen eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts, ist der beanstandete Eintrag zu löschen.

Durch die Zurückverweisung an das Berufungsgericht wird den Parteien Gelegenheit gegeben, dazu vorzutragen, ob die Beklagte die ihr obliegenden Pflichten erfüllt hat.

 

BGH, Urteil vom 25. Oktober 2011 – VI ZR 93/10

Landgericht Hamburg – Urteil vom 22. Mai 2009 – 325 O 145/08

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg – Urteil vom 2. März 2010 – 7 U
70/09

Karlsruhe, den 25. Oktober 2011

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. Nr. 169/2011 vom 25.10.2011

 

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6.10.2011Microsoft gewinnt Rechtsstreit über Windows-Software mit Echtheitszertifikaten (BGH v. 06.10.2011 – I ZR 6/10)

IT-Recht, Urteile Kommentar hinzufügen

Die Klägerin ist die Microsoft Corporation. Sie ist Inhaberin der Wortmarke “MICROSOFT”, unter der sie die Betriebssystem-Software “Windows” vertreibt. Bei der sog. OEM-Version wird die Software durch den Computerhersteller auf der Festplatte der Computer vorinstalliert. Die Käufer der Computer erhalten zusätzlich eine Sicherungs-CD mit der Software (sog. Recovery-CD). Bei diesem Vertriebsweg sind die Echtheitszertifikate, die die Klägerin ihren Produkten beifügt, an dem Computer selbst angebracht. Die Beklagte handelt mit Softwareprodukten. Sie erwarb von Unternehmen, die mit gebrauchten Computern handeln, Recovery-CDs mit der Software “Windows 2000″ sowie Echtheitszertifikate, die von den Computern abgelöst worden waren. Die Beklagte brachte diese Echtheitszertifikate an den Recovery-CDs an und verkaufte diese weiter. Dabei wurden Datenträger veräußert, die mit Echtheitszertifikaten versehen waren, die ursprünglich nicht aus demselben Paket (Computer mit Sicherungs-CD) stammten. Die Klägerin sieht darin eine Verletzung ihrer Markenrechte.

Das Landgericht hat die Beklagte zur Unterlassung verurteilt und festgestellt, dass sie der Klägerin eine angemessene Lizenzgebühr zahlen muss. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage.

Der für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Dem Unterlassungsanspruch der Klägerin steht nicht der Erschöpfungsgrundsatz gemäß § 24 Markengesetz* entgegen. Zwar sind die von der Beklagten vertriebenen Datenträger und die Computer, an denen die von der Beklagten verwendeten Echtheitszertifikate angebracht waren, mit Zustimmung der Klägerin im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gelangt. Die Klägerin kann sich aber aus berechtigten Gründen dem Vertrieb der mit den Echtheitszertifikaten versehenen Sicherungs-CDs widersetzen. Der Verbraucher wird einem mit dem Echtheitszertifikat versehenen Datenträger die Aussage entnehmen, dass dieser von der Klägerin selbst oder mit ihrer Zustimmung als echt gekennzeichnet wurde. Er wird die Verbindung des Datenträgers mit dem Zertifikat der Klägerin als Markeninhaberin zuschreiben und erwarten, dass diese durch die Verbindung die Gewähr dafür übernommen hat, dass die so gekennzeichnete Ware unter ihrer Kontrolle hergestellt wurde und sie für die Echtheit einsteht, was jedoch nicht der Fall ist.

Urteil vom 6. Oktober 2011 – I ZR 6/10 – Echtheitszertifikat

LG Frankfurt am Main – Urteil vom 23. Juli 2008 – 6 O 439/07

OLG Frankfurt am Main – Urteil vom 12. November 2009 – 6 U 160/08

Karlsruhe, den 6. Oktober 2011

* § 24 Markengesetz – Erschöpfung

(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke oder dieser geschäftlichen Bezeichnung von ihm oder mit seiner Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn sich der Inhaber der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung der Benutzung der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung im Zusammenhang mit dem weiteren Vertrieb der Waren aus berechtigten Gründen widersetzt, insbesondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist.

Quelle (c): 

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
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29.08.2011Über Geschmack lässt sich streiten – Apple vs. Samsung 1:0

Geschmacksmusterrecht, IT-Recht, Patentrecht, Presse, Prozessrecht, Urteile Kommentar hinzufügen

Über die aktuelle Auseinandersetzung zwischen Apple und Samsung im Zusammenhang mit dem geschmacksmusterrechtlichen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Düsseldorf rund um das des Design des iPads ist schon viel berichtet worden. Hintergrund der Auseinandersetzung ist eine einstweilige Verfügung, mit der Samsung gerichtlich verboten wurde, den Tablet-PC Galaxy Tab 10.1 zunächst auf dem Gebiet der Europäischen Union – mit Ausnahme der Niederlanden – anzubieten (LG Düsseldorf, Beschluss vom 09.08.2011, Az.: 14c O 194/11 s. http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/duesseldorf/lg_duesseldorf/j2011/14c_O_194_11beschluss20110809.html). Auf entsprechenden Antrag seitens Samsung hat das Landgericht Düsseldorf das Verbot zwischenzeitlich auf das Territorium Deutschlands beschränkt, weil sich das Gericht – nach nochmaliger Prüfung – nicht für zuständig erachtete, ein europaweites Verbot auszusprechen. Währenddessen ist aus den Niederlanden zu vernehmen, dass Apple dort ebenfalls ein Vertriebsverbot gestützt auf Patente und Geschmacksmuster erwirken konnte, das jedoch zwischenzeitlich zum Teil wieder aufgehoben wurde.

Nachdem Samsung Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung des LG Düsseldorf eingelegt hatte und insbesondere argumentiert hatte, dass das Geschmacksmuster von Apple nicht verletzt sei und keine Neuheit aufweise, fand am 25.08.2011 die mündliche Verhandlung vor dem Landgericht Düsseldorf statt. Das Gericht befand die einstweilige Verfügung offenbar für rechtens und kündigte für den 09.09.2011 die Verkündung einer Entscheidung an. Damit muss Samsung zumindest in Deutschland auch weiterhin von einem weiteren Vertrieb des Galaxy Tabs 10.1 Abstand nehmen. Samsung wird dann ab dem 09.09.2011 die Möglichkeit haben, innerhalb eines Monats Berufung gegen das zu erwartende Urteil einzulegen, so dass dann das OLG Düsseldorf über die Sache in letzter Instanz entscheiden muss. Dort wird sich endgültig entscheiden, ob das streitgegenständliche Geschmacksmuster von Apple verletzt wurde oder nicht. Wenn sich die Parteien in dem einstweiligen Verfügungsverfahren nicht einigen, ist ein weiteres Hauptsacheverfahren wahrscheinlich, in dem es dann auch um erhebliche Schadensersatzforderungen für Apple geht. Samsung kann sich damit verteidigen, dass das Geschmacksmuster von Apple mangels Neuheit gelöscht werden muss und entsprechend auf Löschung klagen.

Das Design, auf das sich Apple in dem Rechtsstreit stützt, ist ein eingetragenes europäisches Geschmacksmuster, das unter der Registernummer 000181607 beim Harmonisierungsamt in Alicante (HABM) seit dem 24.05.2004 eingetragen ist. Geschützt sind die folgenden Gestaltungen:

 

Das Apple-Geschmacksmuster kann hier abgerufen werden:

 

http://oami.europa.eu/RCDOnline/RequestManager/getRCDAttachment?idRCDAttach=000078186058.pdf

 

Das Galaxy Tab 10.1 sieht dagegen folgendermaßen aus:

 

 

 

 

 

 

 

Eine Geschmacksmusterverletzung ist grundsätzlich dann gegeben, wenn das Design des älteren Musters in seinen wesentlichen Gestaltungsmerkmalen kopiert wurde und das Design des Rechteinhabers damit entgegen § 38 Geschmacksmustergesetz (GeschmMG)  benutzt wird. Voraussetzung für den Geschmacksmusterschutz ist allerdings die Neuheit und die Eigenart des angemeldeten Designs gegenüber dem vorbekannten Formenschatz (vgl. § 2 Abs. 1 GeschmMG). Wenn es Samsung im Lauf der Auseinandersetzung gelingen sollte, ein älteres Design, das also vor dem 24.05.2004 öffentlich bekannt gemacht wurde, darzulegen, so könnte der Geschmacksmusterschutz von Apple noch kippen.

Ebenfalls ausgeschlossen vom Geschmacksmusterschutz sind Designs, die bereits aus der Funktionalität des Erzeugnisses vorgegeben sind und nicht anders dargestellt werden können, z. B. der Tragegriff eines Koffers, der notwendig ist, um den Koffer zu tragen. Hier wird sich zeigen, ob das iPad-Geschmacksmuster auch insoweit Bestand haben kann. Immerhin weist das Design einige Gestaltungsmerkmale auf, die bei einem Tablet-PC üblicherweise vorkommen, wie z. B. das Fehlen einer Tastatur oder der Einfassung des Bildschirms. Da Apple jedoch stets besonderen Wert auf das richtungsweisende Design seiner Produkte legt, kann es sein, dass dies die Düsseldorfer Richter dazu bewogen hat, dem Designschutz des iPads stattzugeben, zumal dieses durch besondere minimalistische und edle Formgebung besticht.

Das weitere Verfahren kann also mit Spannung beobachtet werden. Was das einstweilige Verfügungsverfahren jetzt schon zeigt, ist wie wichtig es ist, seine Produkte gegen Nachahmung Dritter zu schützen, sei es durch die Anmeldung bestimmter Schutzrechte wie Patente, Marken, Gebrauchs- oder Geschmacksmuster, sei es durch Geheimhaltungsvereinbarungen über das eigene Know-how, um auch dieses entsprechend vertraglich zu schützen.  Werden solche Möglichkeiten nicht rechtzeitig ergriffen, kann es sein, dass man sich gegen Trittbrettfahren nicht wehren kann.

Wir halten Sie über den Verlauf der Auseinandersetzung auf dem Laufenden.

Hier geht es zur aktuellen Pressemitteilung des LG Düsseldorf:

http://www.lg-duesseldorf.nrw.de/presse/pressemitteilungen_ab_2009/12-11.pdf

Sollten Sie zu diesem Thema noch Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite www.res-media.net oder wenden Sie sich direkt an welkenbach@res-media.net.

 

Christian Welkenbach
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht

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1.07.2011Werbung mit Garantien durch den BGH gelockert

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Lange Zeit war umstritten, ob im Rahmen eines Online-Shops mit einer Garantie, z. B. des Herstellers geworben werden darf, ohne dabei gleichzeitig die genauen Bedingungen für die Inanspruchnahme der Garantie anzugeben. Viele Shop-Betreiber werben in ihrem Shop z. B. mit der Angabe „3 Jahre Herstellergarantie“, ohne nähere Angaben zu machen. Einige Gerichte haben dies als Verstoß gegen § 477 BGB und damit als Wettbewerbsverstoß angesehen (z. B. das OLG Hamm, Urteil vom 13.08.2009, Az.: 4 U 71/09). Nach der Vorschrift des § 477 BGB muss eine Garantieerklärung einfach und verständlich abgefasst sein, einen Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers enthalten und dass die Rechte des Verbrauchers durch die Garantie nicht eingeschränkt werden. Außerdem muss die Garantieerklärung den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers, beinhalten.

Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe den Streit beigelegt und entschieden, dass von der Vorschrift des § 477 BGB noch nicht die bloße Werbung mit einer Garantie erfasst ist (BGH, Urteil vom 14.04.2011, Az.: I ZR 133/09). Unter den Begriff der Garantieerklärung im Sinne des § 477 BGB falle nämlich erst die zum Abschluss eines Kaufvertrages oder eines eigenständigen Garantievertrages führende Willenserklärung, nicht dagegen bereits die Werbung, mit der eine Garantie im Zusammenhang mit Verkaufsangeboten noch gar nicht rechtsverbindlich versprochen wird. Ein Händler hatte in seinem Online-Shop mit einer Garantie von drei Jahren für ein Produkt geworben, ohne die Bedingungen für den Eintritt des Garantiefalls und die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Garantie anzugeben. Eine Werbung mit der Angabe „3 Jahre Herstellergarantie“ auf der Angebotsseite dürfte damit nunmehr rechtskonform sein, auch wenn keine zusätzlichen Angaben zur Garantie gemacht werden. Das Garantieversprechen des Herstellers,das in aller Regel in der Verpackung untergebracht ist, muss sich dann allerdings an den Voraussetzungen des § 477 BGB messen lassen. Werden hier die Anforderungen nicht erfüllt, haftet hierfür nicht der Händler.

Der Händler aber muss weiterhin auf der Hut sein, wenn er die Garantieregelungen z. B. in seine AGB integriert, denn auf solche Garantieklauseln findet § 477 BGB wiederum Anwendung. Denn in diesem Fall liegt eine Garantieerklärung des Händlers vor. Der BGH hat in seiner Entscheidung vom April 2011 ausdrücklich festgestellt, dass es sich bei der Vorschrift des § 477 BGB sehr wohl um eine sog. Marktverhaltensregelung handelt, sodass Verstöße gegen die Vorschrift grundsätzlich wettbewerbswidrig sein können.

Auch der Unterschied zwischen der gesetzlichen Gewährleistung und der Garantie ist nicht immer geläufig. Während es sich bei der Gewährleistung um gesetzliche Mindestrechte des Käufers beim Vorliegen von Sach- oder Rechtsmängeln handelt, von denen in AGB auch nicht abgewichen werden kann, versteht man unter einer Garantie ein darüber hinaus gehendes, grundsätzlich freiwilliges Versprechen, entweder des Herstellers (z. B. eine Haltbarkeitsgarantie) oder des Händlers (z. B. Geld-zurück-Garantie), die sich gegenüber Verbrauchern an der Vorschrift des § 477 BGB richtet.

Internethändlern ist somit zu raten, besonders sorgsam darauf zu achten, dass mit einer Garantie des Herstellers lediglich auf der Angebotsseite geworben wird, während eigene Garantieversprechen im Rahmen der AGB tunlichst vorab durch einen spezialisierten Rechtsanwalt überprüft werden sollten. Soweit im Rahmen von Auktionsplattformen Garantien genannt werden, sollten diese explizit als Herstellergarantien bezeichnet werden, da die Angebote auf Auktionsplattformen wie eBay nach der Rechtsprechung im Gegensatz zu den Angebotsseiten der Online-Shops bereits als bindende Angebote gelten.

Sollten Sie an einer Beratung zum Thema IT-Outsourcing interessiert sein, stehen wir Ihnen unter www.res-media.net gerne zur Verfügung.

Christian Welkenbach
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29.06.2011EuGH: Das Verbot einer Gemeinschaftsmarkenverletzung wirkt im Grundsatz europaweit

Markenrecht Kommentar hinzufügen

In seinem Urteil vom 12. April 2011 hat der EuGH entschieden, dass sich das von einem nationalen Gemeinschaftsmarkengericht ausgesprochene, ggf. zwangsgeldbewehrte Verbot Handlungen, die eine Gemeinschaftsmarke verletzen oder zu verletzen drohen, fortzusetzen, grundsätzlich von Rechts wegen auf das gesamte Gebiet der Europäischen Union erstreckt (Rechtssache: C‑235/09).

Der zugrunde liegende Rechtsstreit betraf die Benutzung der für das französische Unternehmen Chronopost SA eingetragenen EU-Gemeinschaftsmarke „WEBSHIPPING“ durch die DHL Express France SAS als Rechtsnachfolgerin der DHL International SA. Das französische Gemeinschaftsmarkengericht hatte DHL Express France die Fortsetzung der Benutzung dieser Gemeinschaftsmarke zur Bezeichnung eines insbesondere über das Internet zugänglichen Eilbriefdienstes unter Androhung eines Zwangsgeldes verboten, allerdings nicht klargestellt, auf welches Gebiet sich das Verbot beziehe. Gegen diese Entscheidung legte Chronopost ein Anschlussrechtsmittel ein, mit welchem sie geltend machte, dass hierin eine Verletzung von Art. 1 und 98 der Verordnung Nr. 40/94 liege.

Der EuGH entschied auf die gerichtliche Vorlagefrage hin, dass sich aus der territorialen Zuständigkeit des das Verbot aussprechenden Gemeinschaftsmarkengerichts (Art. 93 Abs. 1 bis 4 i. V. m. Art. 94 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94) und aus der territorialen Reichweite des ausschließlichen Markenrechts des Inhabers (insb. Art. 1 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94) ergibt, dass ein solches Verbot sich zumindest grundsätzlich auf das gesamte EU-Gebiet erstreckt. Allerdings kann dieses Verbot in bestimmten Fällen territorial von dem Gemeinschaftsgericht zu begrenzen sein. Dies ist dann der Fall, wenn die (möglichen) Verletzungshandlungen sich auf einen Mitgliedstatt oder einen Teil des EU-Gebiets beschränken. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Benutzung des Zeichens schon aus sprachlichen Gründen die Funktion der Gemeinschaftsmarke außerhalb des nationalen Gebiets nicht beeinträchtigen kann.

Auch entschied der EuGH, dass eine Zwangsmaßnahme, wie z.B. ein Zwangsgeld, die ein innerstaatliches Gericht verhängt um sicherzustellen, dass ein solches Verbot befolgt wird, auch von anderen Mitgliedstaaten, auf die sich die territoriale Reichweite des Verbots erstreckt, anzuerkennen und zu vollstrecken ist. Wenn der Mitgliedstaat eine solche Zwangsmaßnahme nach seinem innerstaatlichen Recht nicht kennt, hat er seine eigenen gesetzlichen Bestimmungen so anzuwenden, dass die Befolgung des Verbots in gleichwertiger Weise gewährleistet wird.

Fazit:

Die Entscheidung des EuGH leistet einen wichtigen Beitrag zur Sicherung der effektiven europaweiten Durchsetzung von eingetragenen Gemeinschaftsmarkenrechten. Allerdings gilt dieser europaweite Schutz nicht unbegrenzt, die nationalen Kennzeichengerichte können die Reichweite der Entscheidung im Einzelfall territorial begrenzen.

Die Entscheidung des EuGH ist abrufbar unter: http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/gettext.pl?where=&lang=de&num=79889587C19090235&doc=T&ouvert=T&seance=ARRET

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18.05.2011IT-Outsourcing – Verträge beenden oder verlängern

IT-Recht, IT-Verträge Kommentar hinzufügen

Laut einer aktuellen Studie (TPI) laufen in diesem Jahr 2011 über 500 große Outsourcingverträge aus. In aller Regel werden Outsourcingverträge, mit denen entweder Teile der IT oder die gesamte IT-Abteilung ausgelagert wird, über eine Laufzeit von fünf bis acht Jahren geschlossen.

Gegen Ende der Laufzeit stellt sich für den Kunden die Frage, ob der Vertrag verlängert oder beendet werden sollte. Dies hängt zunächst natürlich maßgeblich von der Performance des Outsourcingnehmers ab. Haben sich die Prozesse über die Jahre eingespielt und ist den Wünschen des Outsourcinggebers während der bisherigen Laufzeit, etwa durch zielführendes Change Request Management Rechnung getragen worden, und stimmt insbesondere die Kosten-Nutzen-Relation der Auslagerung, so wird eine Verlängerung des Vertrages eher in Betracht kommen. Anderenfalls stellt sich die Frage, ob die ausgelagerten Bereiche ohne Weiteres in den eigenen Betrieb zurückverlagert werden können (sog. „Re-Insourcing“ oder „Backsourcing“) oder ob evtl. ein anderer Outsourcing-Anbieter (sog. „Second Source Outsourcing“) geeigneter ist.

Backsourcing oder Second Source (Multi-Sourcing)

Gegen ein Backsourcing spricht mitunter, dass durch die Auslagerung eigene IT-Mitarbeiter und damit Know How verloren gegangen sind. Hinzu kommt, dass die Infrastruktur, d. h. die Hardware und Software auf den Outsourcingdienstleister übergegangen ist, so dass der laufende Betrieb durch die Vertragsbeendigung unmittelbar gefährdet ist.

Sofern der Kunde während der Vertragslaufzeit das Vertrauen in die Leistungsfähigkeit und Flexibilität des Outsourcingnehmers verloren hat, was seitens der Kunden häufig berichtet wird, so kann die Lösung auch darin bestehen, die Auslagerung künftig zu splitten, d. h. etwa die Bereiche, die der bisherige Dienstleister im Wesentlichen zufriedenstellend gemeistert hat, weiterhin dem bisherigen Dienstleister zu überlassen und den Vertrag insoweit zu neuen Konditionen zu verlängern, gleichzeitig aber andere Bereiche in den eigenen Betrieb wieder einzugliedern, die realistischer Weise selbst betreut werden können und schließlich für die übrigen Bereiche einen alternativen Dienstleister zu beauftragen. Durch eine solche Multi-Sourcing-Strategie kann das Unternehmen die Kontrolle über die IT-Prozesse zumindest teilweise zurückerlangen und gleichzeitig die Vorteile des IT-Outsourcings weiterhin nutzen.

Entscheidet sich das Unternehmen für eine vollständige Verlängerung des bestehenden Outsourcingvertrages, so sollte dieser nach eingehender Analyse der bisherigen Schwachstellen in jedem Falle neu verhandelt werden.

Aus Fehlern lernen – Vertragsgestaltung entsprechend danach ausrichten

Unabhängig davon, welche Strategie künftig weiter verfolgt werden soll, bedarf die weitere Planung eine intensive Auseinandersetzung mit den vertraglichen Grundlagen, und zwar sowohl des bestehenden Vertrages als auch der neuen Verträge. Für den Fall, dass die ausgelagerten Bereiche nach der Vertragsbeendigung wieder zurück in das Unternehmen eingegliedert werden sollen, ist darauf zu achten, dass der bestehende Vertrag ein tragfähiges Beendigungsmanagement vorsieht, das eine umfangreiche Beendigungsunterstützung des Outsourcingnehmers vorsieht. Ist dies nicht der Fall, muss ggf. externe Beratung und Unterstützung eingekauft werden. Ein problematischer Aspekt ist häufig der Mitarbeiterübergang nach § 613a BGB, der auch beim Backsourcing eine Rolle spielen kann. Aufgrund der zwingenden gesetzlichen Regelung des § 613a BGB kann es passieren, dass Arbeitsverträge von Mitarbeitern des Outsourcingdienstleisters einschließlich der Rentenansprüche gegen den Arbeitgeber auf den Kunden übergehen. Dieser Fall sollte daher im Rahmen des Zulässigen vertraglich ausgeschlossen werden.

Im Falle einer Multi-Sourcing Strategie sollte die Zusammenarbeit zwischen dem bisherigen Dienstleister und dem neuen Dienstleister vertraglich genau definiert werden, um den Übergang möglichst reibungslos zu gestalten. Wenn der bestehende Outsourcingvertrag kein hinreichendes Beendigungsmanagement vorsieht, dann sollte hierzu eine gesonderte Vereinbarung verhandelt werden.

Ein weiteres Outsourcing, auch mit einem neuen Dienstleister, sollte vertraglich so aufgesetzt werden, dass den Schwachstellen des Altvertrages in dem neuen Vertragswerk wirksam vorgebeugt wird. Enthielt der bisherige Vertrag etwa kaum Möglichkeiten zur flexiblen Vertragsanpassung während der Laufzeit oder waren die Leistungsbeschreibungen zu unbestimmt, sollte hier unbedingt nachgebessert werden.

 

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Christian Welkenbach
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