Der BGH hat mit Urteil vom 27.1.2011 entschieden, dass der IT-Systemvertrag als Werkvertrag einzustufen ist und dass das freie Kündigungsrecht des Bestellers aus § 649 BGB durch die Vereinbarung eines außerordentlichen Kündigungsrechts grundsätzlich nicht ausgeschlossen wird. Die nach der Kündigung zu zahlende Vergütung bemisst sich nach dem Betrag, der dem auf die erbrachten Leistungen entfallenden Teil der vereinbarten Vergütung entspricht (AZ: VII ZR 133/10).
Im der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der klagende Unternehmer mit dem Besteller einen Internet-System-Vertrag mit einer Mindestvertragslaufzeit von 36 Monaten geschlossen. Dieser verpflichtete den Unternehmer zur Bereitstellung, Gestaltung und Betreuung einer Internetpräsenz. In den AGB fand sich eine Klausel, welche die Kündbarkeit während der Laufzeit aus wichtigem Grund bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen regelte. Der Kläger begehrte nach erfolgter Kündigung durch den Besteller die zu zahlende Vergütung.
Der BGH entschied, dass sich ein Ausschluss des Kündigungsrechts des Bestellers gem. § 649 S. 1 BGB weder aus der Natur des Vertrages noch aus der AGB-Klausel ergibt. Die Laufzeitregelung soll sicherstellen, dass sich die insb. zu Beginn der Vertragslaufzeit für die Verwirklichung des Werkerfolgs anfallenden Aufwendungen des Unternehmers amortisieren. Da der Unternehmer aber nach § 649 S. 2 BGB die für die Mindestvertragslaufzeit vereinbarte Vergütung abzüglich der durch die Kündigung ersparten Aufwendungen erhält, wird sein Vergütungsinteresse nicht beeinträchtigt. Eine andere Bewertung wäre ggf. dann möglich, wenn er ein besonderes Interesse daran hat, seine vertraglichen Leistungen bis zum Ende der Mindestvertragslaufzeit erbringen zu dürfen. Eine Auslegung der vertraglich vereinbarten AGB-Klausel ergibt auch keinen derartigen Ausschluss, denn indem der Unternehmer sein Vergütungsinteresse gem. § 649 S. 2 BGB erhält, wird er so gestellt, als wäre der Vertrag erfüllt. Der Ausschluss des Kündigungsrechts des Bestellers macht für den Unternehmer vor diesem Hintergrund keinen Sinn.
Nach der Kündigung hat der Unternehmer Anspruch auf Bezahlung der erbrachten Leistungen durch den Besteller. Deren Höhe bemisst sich nach dem Betrag, der dem auf die erbrachten Leistungen entfallenden Teil der vereinbarten Vergütung entspricht. Der Unternehmer ist für die Höhe darlegungs- und beweispflichtig. Die vereinbarten Zahlungsmodalitäten, z.B. Ratenzahlung, müssen nicht allein maßgebend für die Bemessung sein. Der tatsächliche Gesamtaufwand für die Erfüllung der Leistungspflichten bis zur Kündigung kann auch darüber liegen. Hierfür ist die dem Vertrag zugrunde liegende Kalkulation maßgeblich, welche von dem Unternehmer zur schlüssigen Darlegung des Vergütungsanspruchs offen gelegt werden muss. Die Darstellung der Vergütungsstruktur anhand von Verträgen mit sog. Kauf-Kunden reichte im vorliegenden Fall nicht aus, da diesen ein anderes Preis- und Leistungsgefüge zu Grunde lag als dem im Direktvertrieb angebotenen Internet-Sytstem-Vertrag.
An seiner Rechtsprechung hält der BGH in seinen darauf folgenden Entscheidungen fest, siehe z.B. Urteil vom 24.3.2011 (AZ: VII ZR 111/10).
Fazit:
IT-Unternehmer müssen zukünftig auch bei vertraglichen Vereinbarungen von Kündigungsrechten stets mit einer freien Kündigung durch den Besteller rechnen. Im Falle der Kündigung muss der Unternehmer unter Offenlegung seiner Vertragskalkulation die Höhe der erbrachten Leistungen konkret darlegen und beweisen können.
Vorinstanzen:
• LG Düsseldorf, 30.07.2010 (AZ: 20 S 3/10)
• AG Düsseldorf, 23.12.2009 (AZ: 32 C 3951/09)
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7.07.2011OLG Hamburg: Suchmaschinenbetreiber haftet nicht für die Inhalte von Snippets
IT-Recht Kommentar hinzufügen
Das OLG Hamburg hat mit Urteil vom 26.5.2011 entschieden, dass der Suchmaschinenbetreiber Google nicht für die Inhalte seiner Suchergebnisse (sog. Snippets) haftet (AZ: 3 U 67/11). Für jeden verständigen Nutzer sei offenkundig, dass einer Internet-Suchmaschine nur die „Nachweisfunktion für das Auffinden fremder Informationen“ zukomme und diese gerade keine eigenen Äußerungen aufstelle.
Im der Entscheidung zugrunde liegenden Fall zeigte Google vier Snippets an, welche die Behauptung enthielten, dass der Kläger „Schrottimmobilien“ vertreibe. Hiergegen richtete sich zunächst der Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Zudem sollte Google untersagt werden im Zusammenhang mit dessen Person Suchergebnisse wie „(Immobilien-) Betrug“ oder „Machenschaften“ anzuzeigen.
Das OLG Hamburg entschied, dass Google durch die Anzeige der vom Kläger beanstandeten Snippets nicht willentlich und adäquat kausal zu einer Verletzung von dessen Persönlichkeitsrechten beigetragen habe. Die Snippets enthielten fremde Meinungsäußerungen und gerade keine ehrverletzenden Inhalte. Außerdem habe sich Google schon aufgrund der äußeren Form von diesen Äußerungen hinreichend distanziert.
Auch scheitere ein Unterlassungsanspruch des Klägers an der fehlenden Störerhaftung von Google. Der Suchmaschinenbetreiber habe die von dem Kläger konkret benannten Snippets bereits gesperrt. Auf nur umschriebene, aber nicht näher benannte Snippets, die eine mögliche Persönlichkeitsrechtsverletzung enthalten, könne sich eine Prüfpflicht nicht erstrecken. Denn dies würde für den Suchmaschinenbetreiber einen immensen personellen sowie materiellen Aufwand bedeuten, welcher sich „einschüchternd“ auf dessen durch das Grundgesetz geschützte Meinungs- und Pressefreiheit auswirke. Eine so weit reichende Haftung könne dazu führen, dass der Betreiber auch die Snippets sperrt, welche einen zulässigen Inhalt haben. Damit würde eine „Zensur“ von Informationen stattfinden, welche das Informationsinteresse der Allgemeinheit unzumutbar einschränke.
Vorinstanz: Landgericht Hamburg, Urteil vom 1.9.2009 (AZ: 324 O 867/06).
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28.06.2011Gesetzentwurf des Bundesrats vom 17.06.2011 für verbesserten Datenschutz
Datenschutzrecht, Social Media Kommentar hinzufügen
In seinem Gesetzentwurf zur Änderung des Telemediengesetzes (Drucksache 156/11) vom 17.06.2011 hat sich der Bundesrat eine Verbesserung des Schutzes privater Daten, insbesondere in Social Networks zum Ziel gesetzt. Der Entwurf wird nun zunächst der Bundesregierung und anschließend dem Bundestag vorgelegt. Der Bundesrat lässt dabei in seiner Pressemitteilung keine Zweifel daran, dass er die Verwendung von Daten in Social Networks potentiell für gefährlich hält:
„Zum anderen fehlt es oft auch an einer ausreichenden Aufklärung der Internetnutzer über die Risiken für Persönlichkeitsrechte bei der Preisgabe persönlicher Daten. Gerade bei Telemediendiensten mit nutzergenerierten Inhalten, wie z.B. den sozialen Netzwerken, machen sich die Nutzer häufig gar keine Gedanken über die Gefahren und bringen solchen Telemediendiensten blindes Vertrauen entgegen.“
Deshalb sollen künftig bei der Einrichtung eines Nutzerkontos in Social Networks erhöhte Datenschutzanforderungen gelten.
Zunächst soll der Nutzer leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar über seine datenschutzrechtlichen Sicherheitseinstellungen unterrichtet werden. Dabei müssen diese Einstellungen vom Anbieter bereits auf „die höchste Sicherheitsstufe gemäß dem Stand der Technik“ voreingestellt werden.
Dabei soll es unter Anderem verhindert werden, dass nutzergenerierter Content von externen Suchmaschinen ausgelesen werden kann. Nutzer, die unter 16 Jahre alt sind, sollen die Voreinstellungen nicht verändern dürfen.
Darüber hinaus soll der Nutzer vorab „über mögliche Risiken für personenbezogene Daten und damit verbundene Beeinträchtigungen seiner Persönlichkeitsrechte“ in verständlicher Form informiert werden. Nach Vorstellung des Bundesrats umfasst diese Aufklärung Gefahren „vom Identitätsdiebstahl bis hin zum Verlust des Arbeitsplatzes“.
Schließlich sollen nach der Löschung des Nutzerkontos unverzüglich alle Daten einschließlich dem nutzergenerierten Content aus dem Netzwerk gelöscht oder zumindest anonymisiert werden.
Die entsprechenden Regelungen sollen in einem neuen § 13 a TMG umgesetzt werden.
Zusätzlich hat sich der Bundesrat auch mit dem Thema Cookies beschäftigt. Der neue § 13 Abs. 8 TMG soll demnach vorsehen:
„Die Speicherung von Daten im Endgerät des Nutzers und der Zugriff auf Daten, die im Endgerät des Nutzers gespeichert sind, sind nur zulässig, wenn der Nutzer darüber entsprechend Absatz1 unterrichtet worden ist und er hierin eingewilligt hat.“
Künftig soll der Nutzer also vor der Verwendung von Cookies auf seinem Endgerät eine ausdrückliche Einwilligung erteilen.
Fazit: Sollten die Änderungen in der vorgesehen Form auch den Bundestag passieren, müssen die Betreiber von Social Networks in Deutschland beim Thema Datenschutz deutlich nachbessern. Sowohl hinsichtlich der Belehrungstexte als auch auf technischer Ebene werden entsprechende Verbesserungen verlangt.
Einen deutlichen Einschnitt in den Alltag eines jeden Internetnutzers und für die Mehrzahl der Internetanbieter würde die Einwilligungspflicht für Cookies darstellen. Vor dem Besuch einer Webseite, die Cookies auf dem Endgerät installiert, müsste der Nutzer die Datenschutzbestimmungen ausdrücklich akzeptieren. Dass dies vollkommen unpraktikabel sein dürfte, wissen wir nicht erst seit der ähnlichen Diskussion über die Zustimmungspflicht zur Verwendung von Google Analytics.
Es ist deshalb zumindest in diesem Punkt unwahrscheinlich, dass das Gesetz in dieser Form umgesetzt wird.
Welche Änderungen letztlich in die Gesetzesänderung aufgenommen werden, bleibt nach der Bearbeitung durch Bundesregierung und Bundestag abzuwarten.
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Mittlerweile ist der Hack des PlayStation Network in aller Munde. Es ist ein Ereignis globalen Ausmaßes, die Rede ist vom größten Datendiebstahl aller Zeiten. Nach Angaben von Sony wurde zwischen dem 17. und dem 19. April in das Netzwerk eingebrochen, dabei mutmaßlich personenbezogene Daten von über 75 Millionen Usern gestohlen. Ob auch Kreditkartendaten betroffen sind, ist laut Sony noch immer unklar. Das Netzwerk ist seit dem 20. April komplett abgeschaltet, die User laufen Sturm. In einschlägigen Foren munkelt man, dass es sich bei dem Hack um einen Insider-Job handeln müsse.
Jedenfalls zeigt die Dauer der Abschaltung, wie hilflos Sony anscheinend in dieser Situation ist. Eine Downtime von mehr als einer Woche ist in unserer heutigen Welt der IT eigentlich undenkbar. Für zusätzliche Verärgerung sorgt, dass Sony mit seiner Kommunikationspolitik äußerst sparsam ist. Viele Datenschüzer forden bereits jetzt, dass das ganze Ausmaß der Katastrophe durch Sony vollständig transparent gemacht wird. Hierzulande wäre Sony nach § 42a BDSG sogar dazu verpflichtet. Das Problem bei der ganzen Sache ist jedoch, dass Sony scheinbar selbst noch immer keine Ahnung vom konkreten Ausmaß des Hacks und vom Umfang des Datendiebstahls hat. Anders ist es nicht zu erklären, dass Sony nun die Cybercrimes Unit des FBI zur Hilfe rufen möchte:
“Reuters reports that Sony has contacted the San Diego office of the Federal Bureau of Investigation’s cybercrimes unit to look into the data breach. The news service could not get public comment, but did cite unnamed sources as saying the law enforcement body was investigating the matter.”
Es ist allerdings mehr als zeifelhaft, ob dies datenschutzrechtlich überhaupt zulässig ist, weil damit eine weitere Partei potentiell auf die Daten zugreifen kann. Bei Sony wird man sich sagen, dass wenn die Userdaten schon einmal an Kriminelle gelangt sind, man dann auch getrost noch das FBI auf die Daten zugreifen lassen, dort werden Sie sicherlich in guten Händen sein. Vielleicht sehen wir Europäer das alles auch etwas zu eng, in den USA geht man bekanntermaßen deutlich entspannter mit dem Thema Datenschutz um. Dazu ein Zitat von Dan Burk, Professor der University of California, Irvine School of Law gegenüber Reuters:
“European countries are going to go crazy and be all over this. They are absolutely obsessed about companies holding personal information.”
Besser als durch dieses Zitat lassen sich die unterschiedlichen Mentalitäten zum Thema Datenschutz eigentlich nicht ausdrücken.
Auf Sony werden nun stürmische Zeiten zukommen. Was der Hack und der Datenverlust das Unternehmen am Ende an Wirtschaftsmitteln und Publicity kosten wird, ist noch völlig unklar. Es ist jedoch sehr wahrscheinlich, dass diese Affäre den Firmenwert von Sony deutlich negativ beeinflussen wird. Wir sind jedenfalls gespannt, wie sich die Sache weiter entwickeln wird.
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24.03.2011Android wird mit dem “viralen Effekt” der GPL konfrontiert
IT-Recht, Software-Recht Kommentar hinzufügen
Wie heise.de berichtet , hat Florian Müller, Betreiber des Blogs “FOSS Patents” und Gründer der Initiative NoSoftwarePatents, die Google-Software Android genauer unter die Lupe genommen und will dabei herausgefunden haben, dass Google Teile aus den Header-Dateien des unter der GPL lizenzierten Linux-Kernels in seiner eigenen C-Bibliothek “Bionic” verwendet. Diese steht nicht unter einer GPL-Lizenz.
Durch die Verwendung der Header-Dateien des GPL lizenzierten Linux-Kernels sei nach Müllers Ansicht die C-Bibliothek “Bionic” ein von GPL-Code abgeleitetes Werk und müsse daher selbst unter der GPL veröffentlicht werden. Das hätte zur Folge, dass alle Android-Anwendungen unter der GPL-lizenziert werden müssten, was unter anderem zu einer Pflicht zur Offenlegung des gesamten Quellcodes führen würde.
Mit diesem sogenannten “viralen Effekt” der GPL hatten wir uns bereits vor einiger Zeit in unserem Blog beschäftigt.
Der Auffassung Müllers ist der Linux-Erfinder Linus Torvalds mittlerweile entgegen getreten , und sieht in der Verwendung des Linux-Kernels in Android keinen Verstoß gegen die GPL.
Damit dürfte es unwahrscheinlich sein, dass Google hinsichtlich dieser Thematik weitere Konsequenzen drohen.
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Die Kanzlei Schalast & Partner schreibt uns kurz vor Jahresende, dass Sie in einem bestehenden Filesharing-Fall nunmehr die Vertretung der Firma DigiProtect von der bisher in dem Fall bevollmächtigten Anwaltskanzlei übernommen hat. Sie schreibt uns, dass trotz aller Differenzen die Angelegenheit mit einem einmaligen Vergleichsangebot zur Zahlung von 99,00 € bis zum 31.12. abgegolten sei.
Sehr großzügig, denke ich. Dumm nur, dass in der Angelegenheit bereits ein rechtswirksamer Vergleich mit der vorherigen Kanzlei abgeschlossen und abgewickelt wurde. Seltsam? …aber so steht es geschrieben…
Hoffen wir mal, dass es sich hierbei um ein Versehen handelt.
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2.12.2010LG Schweinfurt – Internet-System-Vertrag ist als Werkvertrag einzustufen
IT-Verträge Kommentar hinzufügen
Unter einem Internet-System-Vertrag versteht man häufig die Konzeptionierung und das Gestalten einer individuellen Webpräsenz sowie das Hosting und die Betreuung einer Webseite. Bereits Anfang März 2010 hatte der Bundesgerichtshof über den rechtlichen Charakter dieser Vertragsart zu entscheiden. Der BGH kam zu dem Ergebnis, dass es sich bei Internet-System-Verträgen um Werkverträge nach §§ 631 ff. BGB handelt (BGH, Urteil v. 04.03.2010 – Az.: III ZR 79/09).
In einem aktuellen Urteil hat sich die das Landgericht Schweinfurt dieser Ansicht angeschlossen und den Internet-System-Vertrag ebenfalls weitgehend als Werkvertrag eingeordnet. (Urteil vom 09.07.2010 – Az.: 24 S 42/10)
Anlass war die Klage eines Unternehmers, der Interessenten einen Hosting Service in Form eines Internet-System-Vertrags anbot. Der Unternehmer war auf sein Angebot hin von der Beklagten beauftragt worden, ein Web-Konzept für ein Internet-Projekt zu erstellen, die individuelle Webpräsenz zu gestalten sowie die Seite zu hosten. Nach dem Vertrag sollte es der Beklagten möglich sein, über eine Hotline betreut zu werden. Schließlich war vereinbart, dass der Webauftritt für vier Jahre durch den Kläger betreut wird.
Kurz nach Vertragsschluss erklärte die beklagte Auftraggeberin den vorzeitigen Rücktritt vom Vertrag, obwohl sich in den AGBs des Unternehmers ein Ausschluss des Kündigungsrechts befand. Die Beklagte war der Ansicht, dass es sich bei dem zugrundeliegenden Vertrag um einen Werkvertrag handeln würde. Daher sei sie berechtigt, gemäß § 649 BGB aus wichtigem Grund vorzeitig kündigen zu können. Der Kläger seinerseits verlangte Zahlung der vereinbarten Vergütung.
Das Landgericht Schweinfurt gab der Beklagten Recht und wies die Klage ab. Die vorzeitige Kündigung sei wirksam, weil der Kläger ein jederzeitiges Kündigungsrecht der Beklagten nicht wirksam durch AGB beschränken oder gar habe ausschließen können. Ein Internet-System-Vertrag sei nicht als Dauerschuldverhältnis einzustufen, selbst wenn der Vertrag wie hier für eine Dauer von 48 Monaten angelegt war und die Beklagte ein monatliches Entgelt an den Klägern zu zahlen habe. Entscheidend war nach Meinung der Richter, dass die Webpräsenz der Beklagten vom Kläger so bereitzustellen war, dass sie von Nutzern jederzeit abgerufen werden konnte – nach dem Vertrag also die Herbeiführung eines Erfolges geschuldet war. Entsprechend stufte das LG Schweinfurt den Internet-System-Vertrag als Werkvertrag gemäß §§ 631 ff. BGB ein. Ein Vergütungsanspruch wurde dem Kläger folgerichtig nur für den Zeitraum zugesprochen, in dem dieser tatsächlich für die Beklagte tätig gewesen war.
Fazit: Das Landgericht Schweinfurt schließt sich mit seiner Entscheidung im Wesentlichen dem oben zitierten Urteil des BGH an. Der Zweck des sog. Internet-System-Vertrags ist auf die Herstellung einer auf die Bedürfnisse des jeweiligen Auftraggebers abgestimmten Webseite gerichtet, zu der die Gewährleistung der Abrufbarkeit der erstellten Webseite zählt. Dies fordert vom Unternehmer im Rechtssinne nicht nur ein schlichtes Tätigwerden, sondern die Herbeiführung eines Ergebnisses bzw. eines Erfolges. Selbst wenn der zu beurteilende Vertrag Züge eines Dauerschuldverhältnisses aufweist, steht dies der Einordnung als Werkvertrag nicht zwingend entgegen.
Vorsicht: Liegt der Tätigkeitsschwerpunkt in der „Lieferung“ der vertraglich vereinbarten Leistung, kann mit dem BGH auch ein Fall des § 651 BGB angenommen werden mit der Folge, dass Kaufrecht Anwendung findet.
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30.11.2010LG München – Verwendung des Werbe-Jingles „Ich liebe es“ nicht urheberrechtswidrig
Urheberrecht Kommentar hinzufügen
Das Urheberrechtsgesetz schützt gemäß § 2 Abs. 1 UrhG Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst. § 2 Abs. 2 UrhG ordnet allerdings einschränkend an, dass es sich um persönliche geistige Schöpfungen handeln muss. Um von einem Werk im urheberrechtlichen Sinne sprechen zu können, wird vom Gesetz also ein gewisses Maß an Individualität in Form einer ausreichenden „Schöpfungshöhe“ vorausgesetzt. Fehlt ein derartiger individueller Einschlag, sind urheberrechtliche Ansprüche ausgeschlossen.
Vor diesem Hintergrund hatte sich das Landgericht München im August 2010 mit der Frage auseinanderzusetzen, ob der bekannte Werbe-Jingle „Ich liebe es“ der Fast-Food-Kette McDonalds urheberrechtliche Schöpfungshöhe erreicht (Urteil v. 18.08.2010 – Az.: 21 O 177/09).
Im zu entscheidenden Sachverhalt war ein Komponist von einer Werbeagentur damit beauftragt worden, einen Werbejingle für McDonalds zu komponieren. Für die Umsetzung erhielt der Künstler eine Bezahlung in Höhe von 1.500 Euro. Nach Beginn der Werbekampagne behauptete der Musiker allerdings, die komponierte Melodie nicht zur Veröffentlichung durch McDonalds freigegeben zu haben und verklagte die Fast-Food-Kette auf Auskunft über die Reichweite der Nutzung der „Ich liebe es“-Melodie sowie Zahlung von Schadensersatz. McDonalds seinerseits bestritt eine Verletzung fremden Urheberrechts. Die vom Musiker geschaffene Melodiefolge stelle kein schutzfähiges Werk im Sinne des Urheberrechts dar. Für den durchschnittlichen Hörer sei aus dem Jingle keine Tonfolge herauszuhören. Ohnehin sei kein einziger Ton der klägerischen Komposition mit der in der Werbung verwendeten Audiofolge identisch.
Das Landgericht München folgte der Argumentation der Fast-Food-Kette im Ergebnis und wies die Klage des Komponisten mit der Begründung ab, die Jingle-Melodie sei kein musikalisches Werk im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UrhG. Vor allem war die aus einer Terz und einer Sekunde bestehende Folge von nur drei Tönen aus Sicht der Richter zu kurz und zu einfach, um die notwendige Gestaltungshöhe zu erreichen. Die Melodiefolge sei vielmehr vom natürlichen Sprachduktus vorgegeben, so dass die Arbeit des Künstlers nicht den Grad an Individualität erreicht hätte, den das Urheberrecht voraussetzt, um einem Musikstück Werkcharakter zuzusprechen.
Fazit: Urheberrechtlicher Schutz nach § 2 UrhG setzt voraus, dass das betroffene Werk Schöpfungshöhe erreicht. Bei Musikstücken hängt diese Bewertung vom Einzelfall ab. Nach Auffassung des Landgerichts München genügt der Werbejingle „Ich liebe es“ dieser urheberrechtlichen Mindestanforderung nicht, so dass er quasi gemeinfrei von jedermann verwendet werden darf. Vor einer Nutzung der Melodie sollte gleichwohl anwaltliche Beratung eingeholt werde, weil sich unter Umständen aus anderen Gesetzen Nutzungsverbote –oder einschränkungen ergeben könnten, z.B. dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
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Eine Haftung für die verschiedenen Arten von Links auf Inhalte Dritter ist nach wie vor in Rechtsprechung, juristischer Literatur und Praxis umstritten, nicht zuletzt weil spezialgesetzliche Regelungen zur Haftung für Links gerade fehlen. Einigkeit besteht insofern, dass eine Haftung jedenfalls dann bejaht werden kann, wenn sich der Verlinkende die Informationen auf der fremden Webseite „zu eigen mache“. Dies gelte nach einhelliger Meinung zumindest dann, wenn der Verlinkende positive Kenntnis von der potentiellen Rechtswidrigkeit der verlinkten Inhalte hat. In einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (Urteil v. 14.10.2010 – Az.: I ZR 191/08) hatte sich das höchste deutsche Zivilgericht mit der Frage auseinanderzusetzen, ob es dem deutschen Nachrichtenmagazin „heise.de“ gestattet sei, in einer Berichterstattung über Kopierschutzsoftware Links auf den Anbieter zu setzen.
Im streitgegenständlichen Verfahren hatte Heise in einem Artikel vom 19. Januar 2005 über die Kopiersoftware „AnyDVD“ berichtet und dabei Links auf die Internetseite des Softwareherstellers Slysoft gesetzt, der die Software vertreibt. Darin sahen Rechteinhaber aus der Musikindustrie eine Verletzung von ihren Urheberrechten, da auf den Unterseiten von Slysoft die Möglichkeit bestand, die oben genannte Software herunterzuladen und mit ihr den Kopierschutz von CDs und DVDs zu umgehen. Die Rechteinhaber aus der Musikindustrie beschritten daher den Rechtsweg um ein Linkverbot gegen den Heise Verlag zu erwirken. Der Heise Verlag als Herausgeber des Online Auftritts „heise.de“ verweigerte hingegen die Veränderung des Artikels unter Berufung auf Art. 5 I 2 Alt. 1 GG.
Während die Berufungsinstanz des OLG München (Urteil vom 23.10.2008 – Az.: 29 U 5696/07) dieses Linkverbot noch bestätigte, da ihrer Ansicht nach der Eingriff in die Pressefreiheit durch § 95a III UrhG gerechtfertigt sei, gehen die Karlsruher Richter des BGH in der Revision nun von einer Zulässigkeit der Linksetzung aus. Sie hoben das Urteil der Vorinstanz auf und bürdeten den klagenden Vertretern der Musikbranche die Kosten des Verfahrens auf.
Entscheidend sei vorliegend die Frage, welche Funktion dem Link in einer bestimmten Berichterstattung zu gestattet werden könne. Grundsätzlich sei eine Linksetzung als Mittel der Berichterstattung im Online-Bereich zulässig, insbesondere dann, wenn der Link beispielsweise im Rahmen einer Fußnote der reinen Informationsbeschaffung gedient habe. Etwas anders liege die Beurteilung dann, wenn dem Leser des jeweiligen Artikels lediglich ermöglicht werden solle, an rechtswidrige Inhalte, oder wie hier illegale Software leichter zu gelangen.
Die Beklagte betonte dabei die Bedeutung der Linksetzung als wichtigem Bestandteil der Berichterstattung im Internet. Dem Leser solle unmittelbarer Zugriff auf Quellen und weitergehende Informationen ermöglicht werden, diene also primär der Wissensvermittlung. Es soll jedoch gerade nicht der unmittelbare Zugang zur rechtswidrigen Software erleichtert werden, wie das noch die Vertreter der klagenden Musikindustrie argumentierten.
Wenn einem Link nicht zwangsläufig inhaltliche Bedeutung zur jeweiligen Berichterstattung zukomme, so könne er jedenfalls als Beleg für die Berichterstattung dienen. Auch ohne die gesetzten Links wäre es quasi jedermann möglich, die betreffende Webseite aufzurufen. Durch die Linksetzung sei es dem Leser lediglich ermöglicht, mit nur zwei Klicks ans „Ziel“ zu gelangen und nicht mehr mit drei Klicks, um die rechtswidrigen Inhalte der Seite aufzurufen.
Fazit
Auch wenn das Urteil und damit die Urteilsbegründung noch nicht im Volltext vorliegen, so ist bereits jetzt klar, dass sich der I. Zivilsenat des BGH der Ansicht des Heise Verlags im Wesentlichen angeschlossen hat. Das rechtskräftige Urteil des BGH hebt damit das Linkverbot der Vorinstanzen auf. Die Karlsruher Richter setzen mit ihrem Urteil ein klares Statement hinsichtlich der Pressefreiheit und freier Berichterstattung im Bereich des Internets: Links als Mittel der Berichterstattung seien grundsätzlich zulässig, wenn sie nicht gerade dazu dienen, den Zugriff auf rechtswidrige Inhalte zu erleichtern.
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22.11.2010Übermittlung kreditrelevanter Daten einer rechtskräftig titulierten Forderung an die SCHUFA zulässig
Datenschutzrecht Kommentar hinzufügen
Die SCHUFA ist eine deutsche Wirtschaftsauskunftei, die dazu dient, Unternehmen über Zahlungsunfähigkeit der jeweiligen Vertragspartner beim Abschluss von Kreditverträgen zu informieren. Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte sich in einem Urteil von Mitte Juli (Urteil v. 13.07.2010 – Az.: 19 W 33/10) mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Speicherung und Übermittlung kreditrelevanter Daten einer rechtskräftig titulierten Forderung aus einem Kreditvertrag durch die Schufa zulässig ist.
Im konkreten Fall hatte der Antragssteller Beschwerde eingereicht, da eine Bank Daten über eine von ihm rechtskräftig festgestellte Forderung an die Schufa übertragen hatte. Er begehrte nach § 35 II 2 Nr. 1 BDSG oder §§ 823, 1004 BGB eine Sperrung des Datenbestandes, der sich bei der Antragsgegnerin, der Schufa, befand. Eine Einwilligungserklärung hatte er dabei nach eigener Überzeugung nicht erteilt, weswegen die Datenübermittlung und –speicherung nach seiner Ansicht unzulässig war.
Das OLG Frankfurt gab in seiner Entscheidung der Beschwerde nicht statt, da nach Ansicht des Gerichts eine rechtswirksame Einwilligung in die Datenverarbeitung gem. § 4a Abs. 1 BDSG vorlag. Grundsätzlich sei eine Verwendung personenbezogener Daten nach § 4 I BDSG nur zulässig, wenn das Gesetz die Datenverarbeitung erlaube oder der Betroffene einwillige.
Im zugrundeliegenden Kreditvertrag vom 6.3.2003 lag die Besonderheit, dass die im Bereich der Kreditwirtschaft übliche SCHUFA-Klausel, welche die Übermittlung von Daten von Kreditinstituten an die SCHUFA gestatte, nicht als gesonderte Erklärung vorlag, sondern vielmehr auf der ersten Seite des Kreditvertrags ein fettgedruckter Hinweis auf die Einwilligungserklärung gegeben wurde, welcher sich auf den umseitig abgedruckten Text bezog. Es konnte nicht festgestellt werden, ob Einwilligung nach §4a BDSG wirksam war, da nur Seite 1 des Kreditvertrags vorlag und damit nicht der Wortlaut der Einwilligung.
Die Frankfurter Richter gingen jedoch davon aus, dass die Einwilligungserklärung nicht im Kleingedruckten gem. § 4a Absatz 1 Nr. 4 BDSG versteckt wurde, sondern vielmehr, dass der Antragssteller durch seine Unterschrift die Einwilligung erteilt habe. Der fettgedruckte Verweis genügte nach Ansicht des OLG Frankfurt grundsätzlich für die Einwilligung in Übermittlung von SCHUFA-Daten, der Antragssteller sei sich demnach mit Unterzeichnung des Vertragsstücks auch des Bezugsgegenstandes der Einwilligung bewusst gewesen.
Aber selbst wenn man davon ausginge, dass diese Einwilligungserklärung des Antragsstellers unwirksam wäre, dann wäre die Datenverarbeitung gem. § 28 I Nr. 2 BDSG legitimiert gewesen, so das Gericht. Danach sei das Übermitteln personenbezogener Daten zulässig, soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stellen erforderlich sei und kein Grund zu der Annahme bestehe, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung überwiege.
Das Gericht geht damit einen anderen Weg als die bisherige herrschende Meinung in der Datenschutzpraxis. Danach war bisher ein Rückgriff auf die gesetzlichen Zulässigkeitstatbestände nicht mehr möglich, wenn bereits von einer Einwilligung ausgegangen wurde. Im Normalfall trage grundsätzlich die datenverarbeitende Stelle für eine wirksame Einwilligung die Beweislast. Nach Ansicht der Richter des OLG Frankfurt trage jedoch der Antragssteller zunächst einmal die Beweislast dafür, dass seine Einwilligungserklärung vorliege. Nicht zuletzt stünden die Zulässigkeitstatbestände nach § 4 BDSG gleichwertig nebeneinander und könnten unabhängig voneinander vorliegen.
In dem Fall, dass eine Einwilligung erteilt werde, diese aber unwirksam sei, kann der Betroffene also nach Ansicht des OLG Frankfurt mit einem „plötzlich“ eingreifenden gesetzlichen Zulässigkeitstatbestand „überrascht“ werden.
Fazit: Ob sich dieser Ansicht des OLG Frankfurt weitere Gerichte anschließen werden, darf angezweifelt werden. Entsprechende Einwilligungserklärungen sollten daher in keinem Fall nachlässig formuliert werden, sondern es sollte sichergegangen werden, dass die Einwilligungserklärung auch wirklich vorliegt.
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Florian Decker
Rechtsanwalt
und Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
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