21.05.2012LG Essen zur Frage des Bestehens einer Impressumspflicht

IT-Recht, Wettbewerbsrecht Kommentar hinzufügen

Wer eine Website betreibt, ist häufig dazu verpflichtet ein Impressum einzurichten und so eine einfache und schnelle Kontaktaufnahme zu ermöglichen. Näheres zur Impressumspflicht regelt § 5 des Telemediengesetzes, in dem es heißt:

“Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind[...]”

Das Landgericht Essen hatte sich in einem Urteil vom 26.04.2012 (Az.: 4 O 256/11) nun mit der Frage zu befassen, ab wann eine Homepage “geschäftsmäßig” in diesem Sinne ist und somit eine Impressumspflicht des Anbieters besteht.

In dem zu beurteilenden Fall stritten zwei eingetragene Vereine zur Rettung von Rehkitzen. Einer der beiden Vereine bot auf seiner Homepage unter anderem ein “Buch zur Rehkitzrettung” zum Preis von 15 € an. Da auf der Website kein Impressum vorhanden war, ging der andere Verein gerichtlich hiergegen vor und bekam nun vom LG Essen Recht zugesprochen.

Die Richter sahen dabei in dem Verkauf des Buches eine solche geschäftliche Handlung, wodurch nach § 5 des Telemediengesetzes die Angabe eines Impressums erforderlich werde. Keine geschäftliche Handlung sah das LG Essen dagegen in der zugleich auf Homepage des Vereins vorzufinden Werbung für Spenden. Entscheidend sei, dass in dem konkreten Fall durch die Spendeneinrichtung keine Dienstleistung erbracht werde, da in diesem Zusammenhang keine Entlohnung der dafür zuständigen Mitarbeiter erfolge.

Die beiden Vereine stünden zudem auch in einem Wettbewerbsverhältnis, wodurch ein Unterlassungsanspruch aus Wettbewerbsrecht begründet werden könne. Der klagende Verein hatte zwar selber kein Buch zum Kauf angeboten. Das Gericht ließ es jedoch ausreichen, dass der Kläger auf seiner Homepage zahlreiche Informationen zur Rehkitzrettung zu Verfügung stellt und somit ein dem Buch vergleichbares Angebot vorliege. Da beide Vereine vor allem bezüglich der Spendenfinanzierung in Konkurrenz stünden, liege auch ein Wettbewerbsverhältnis beider Vereine vor.

FAZIT: Wer sich als Betreiber einer Homepage nicht angreifbar machen will, sollte immer ein Impressum einrichten, das zudem schnell und einfach aufgerufen werden kann. Denn das Urteil zeigt, dass der Begriff der “geschäftlichen Handlung” sehr weit verstanden wird und eine Impressumspflicht im Zweifel somit sehr häufig bejaht werden könnte.

Sollten Sie Fragen zu dieser Entscheidung haben oder an einer urheberrechtlichen Beratung interessiert sein, stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung

Florian Decker
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)

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31.01.2012SOPA, PIPA, ACTA – Gefahr für die Freiheit des Internet?

Online-Recht, Urheberrecht Kommentar hinzufügen

Aktuell sorgen zwei US-amerikanische Gesetzentwürfe, der Stop Online Piracy Act (SOPA) und der Protect Intellectual Property Act (PIPA), für große Aufregung. Die Internetgemeinde läuft Sturm. Am 18. Januar stellten mehrere Webseiten für einen Tag aus Protest ihren Betrieb ein, darunter das englischsprachige Wikipedia.

Die Entwürfe zum Schutz geistigen Eigentums wurden vorangetrieben von der Unterhaltungsindustrie, die sich zur sogenannten Copyright-Alliance zusammengeschlossen hat. Die Branche beklagt seit Jahren hohe Verluste durch die illegale Verbreitung von Werken über das Internet.

SOPA ist eine Gesetzesinitiative im US-Repräsentantenhaus. Mit den vorgesehenen Regelungen sollen die US-Justizbehörden in die Lage versetzt werden, wirkungsvolle Maßnahmen bei Urheberrechtsverstößen durch ausländische Websites zu ergreifen. Die Behörden könnten nach dem Entwurf eine richterliche Verfügung gegen Seiten erwirken, die im Verdacht stehen, illegal urheberrechtlich geschützte Inhalte zu verbreiten. Die Verfügung können einschneidende Maßnahmen umfassen. So könnten z.B. Internetprovider verpflichtet werden, den Zugriff auf bestimmte Seiten zu blockieren. Weiterhin könnte angeordnet werden, dass die Seiten nicht in den Ergebnislisten von Suchmaschinen aufgeführt werden dürfen, oder dass Finanzdienstleister (z.B. Paypal) und Werbevermarkter keine Zahlungen an die Betreiber weiterleiten dürfen. Bei Verstößen gegen die Verfügung drohen den beteiligten Dienstanbietern saftige Geldbußen.

In der Konsequenz müssten Unternehmen für die Umsetzung faktisch eine regelmäßige ‚Linkkontrolle‘ einführen, mit der sie vorab sicherstellen, dass auf den von Ihnen verlinkten Webseiten keine Urheberrechtsverstöße begangen werden. Dies wäre ressourcenintensiv und praktisch kaum umsetzbar. In jedem Fall würde das Gesetz die Arbeit der Diensteanbieter massiv beeinträchtigen.

PIPA ist eine ähnliche Initiative im Senat, diese sieht ebenfalls Internetsperren für ausländische Webseiten vor, die geschützte Inhalte anbieten. Umgesetzt werden sollte dies ursprünglich mittels DNS-Sperren (diese haben zur Folge, dass Webseiten nicht mehr über ihren Domainnamen, sondern nur noch über ihre IP-Adresse aufgerufen werden können). Aktuell wird eine Neufassung diskutiert, die zumindest keine DNS-Sperren mehr vorsieht.

In Europa ist derzeit das Anti-Counterfeiting Trade Agreement (ACTA) oder Antipiraterie-Abkommen Gegenstand von Beratungen. Auch dieses Übereinkommen verpflichtet Provider und Internet-Dienste zur Überwachung von Inhalten und ggf. zur Zensur.

Aufgrund massiver Proteste wurden die Formulierungen zwar bereits entschärft, Kritiker sehen jedoch auch hier noch inakzeptable Eingriffe in Grundrechte gegeben. Besonders heftig kritisiert wird die Empfehlung von ACTA an die Mitglieder, private Unternehmen (z.B. Provider) in die Verfolgung von Urheberrechtsverstößen einzubeziehen. Dies würde die Aushebelung rechtsstaatlicher Verfahrensgrundsätze bedeuten.

Grundsätzlich halten Kritiker die vorgeschlagenen Gesetze SOPA, PIPA und ACTA für zensurfördernd und innovationshemmend.
Wurde diese Kritik zunächst nur von den üblichen Netzaktivisten vorgetragen, so haben sich dem Protest inzwischen auch global agierende Firmen wie Google und Facebook aufgrund der befürchteten Auswirkungen angeschlossen.

Das Weiße Haus hat in einer Stellungnahme erklärt, die Bekämpfung von Online-Piraterie dürfe nicht mit dem Risiko der Zensur für legale Aktivitäten einhergehen. SOPA berge auch die Gefahr, dass Innovationen von Unternehmen verhindert würden. Internetunternehmen teilen diese Sorge. Sie betonen, dass durch ungenaue Formulierungen zum Teil nicht überschaubar sei, ab wann gegen Gesetze verstoßen werde.

Weiterhin wird befürchtet, dass die mit den neuen Regelungen geschaffenen Zensurmöglichkeiten nicht nur für Urheberrechtsverstöße genutzt werden. Nach den derzeitigen Formulierungen könnte jeder Verstoß gegen US-amerikanisches Recht zu Beschränkungen führen.

Auf Grund der aktuell heftigen Kritiken und Diskussionen bleibt die weitere Entwicklung der Gesetzesentwürfe offen. Es ist jedoch zu befürchten, dass die Gesetze auf Druck der Unterhaltungsindustrie zumindest in einer abgeschwächten Form verabschiedet werden. Diese sind dann vermutlich aber immer noch dazu geeignet, nachhaltig auf die freien Strukturen des Internet einzuwirken. Statt mit dem Holzhammer restriktive Anti-Piraterie-Gesetze zu schaffen sollten die Regierungen lieber ein modernisiertes Urheberrecht auf den Weg bringen, das den Anforderungen unserer Zeit vor allem im Internet gerecht wird.

 
Sollten Sie zu diesem Thema noch Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite www.res-media.net oder wenden Sie sich direkt an mainz@res-media.net  .

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30.01.2012Drohen Abmahnungen für Nutzer von Megaupload?

Abmahnung, Filesharing Kommentar hinzufügen

Die Abschaltung der Plattform Megaupload hat für ein großes Medienecho gesorgt. Nun befürchten ehemalige Nutzer, wegen möglicher Urheberrechtsverletzungen im Nachhinein abgemahnt zu werden. Die BILD behauptet heute in einem Artikel: "Nach der Schließung von ... „Megaupload“ schwappt eine Abmahnwelle so hoch wie noch nie durch Deutschland!".

Demnach hat ein nicht näher genannter "Urheberrechts-Experte" die BILD wohl darüber informiert, dass "derzeit zehntausende Drohschreiben verschickt werden".

Das ist zunächst einmal nichts Ungewöhnliches. Das Geschäftsmodell der "Abmahnindustrie" wegen Downloads von Musik, Filmen und Spielen ist seit Jahren öffentlich bekannt. Es ist jedoch stark zu bezweifeln, dass gegen die ehemaligen Nutzer von Megaupload eine riesige Abmahnwelle rollen wird. Denn die Daten aus "gewöhnlichen" Filesharing-Abmahnungen werden in der Regel aus öffentlichen p2p-Tauschbörsen gewonnen. Dort teilen die Nutzer Dateien, indem sie diese herunterladen und gleichzeitig über den eigenen Anschluss wieder an andere Nutzer verteilen. Die Quellen sind jeweils über das Programm für jeden einsehbar, der sich an dem Prozeß des Verteilens (Upload oder Download) aktiv beteiligt. So lässt sich mit einer sog. Anti-Piracy-Software ein Download starten, die IP aller beteiligten Upload-Quellen wird entsprechend dokumentiert.

Bei der Plattform Megaupload handelt es sich jedoch um einen sog. "One-Click-Hoster". Diese stellen Daten, die von Nutzern hochgeladen wurden, auf eigenen Servern zum Download bereit. Anders als bei einer gewöhnlichen Tauschbörse lässt sich hier die IP des Uploaders öffentlich gerade nicht zurückverfolgen. Diese ist nur dem Betreiber selbst bekannt. Die Datei wird direkt vom Server des Betreibers heruntergeladen. In der Regel werden die IP-Adressen durch den Betreiber - wenn überhaupt - dann nur sehr kurz gespeichert und meist innerhalb von 7 Tagen gelöscht.

Demnach liegen momentan alle Daten über mögliche Urheberrechtsverstöße aus der jüngeren Vergangenheit bei der US-Staatsanwaltschaft, die alle Megaupload-Server beschlagnahmt hat. Es darf bezweifelt werden, dass Rechteinhaber  "auf Verdacht" diese Daten herausverlangen können. Denkbar ist jedoch, dass Nutzer, die im größeren Umfang Daten gegen Entgelt auf die Megaupload-Server hochgeladen haben, gegebenenfalls strafrechtlich verfolgt werden können.

Die US-Staatsanwaltschaft hat in diesem Zusammenhang angekündigt, die Nutzerdaten ab Donnerstag löschen zu wollen. Eine  massive Verfolgung von ehemaligen Megaupload-Nutzern in Deutschland ist deshalb eher unwahrscheinlich.
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7.12.2011Forderungen aus Abmahnungen im Wert von 90 Mio. – wer bietet mehr?

Filesharing Kommentar hinzufügen

Es kam mir schon seltsam vor, als wir von der Kanzlei U+C letzte Woche exakt gleichlautende Forderungsschreiben in allen Mandaten erhielten, die wir im Bereich Filesharing mit U+C als Prozessbevollmächtigten auf der Gegenseite streitig führen. Teilweise hatte man seit über einem Jahr nichts mehr von U+C gehört, nun sollen die Mandanten plötzlich 1.286,80 € pro Fall zahlen. Und das völlig unabhängig von den Verhandlungen, die im Vorfeld geführt wurden.

Als ich dann gestern die News bei Heise gelesen habe, dass U+C Filesharing-Forderungen im Wert von 90 Mio. Euro höchstbietend als Vermittler zur Versteigerung anbietet, konnte ich es kaum glauben. Das Vorgehen von U+C ergab jetzt im Nachhinein aber wenigstens einen Sinn.

Der Veröffentlichung bei Heise folgte ein empörter Aufschrei der Leser, die ihrem Ärger in einer Vielzahl von Kommentaren Luft machen. In vielen Punkten kann ich diesem Ärger uneingeschränkt zustimmen. Die Kollegen von U+C sind jedenfalls auf dem besten Wege,  mit dieser unfassbaren Aktion unseren ganzen Berufsstand in Verruf zu bringen.

Unsere Berufsordnung enthält zahlreiche (mehr oder weniger sinnvolle) Regelungen, um die Integrität und die Seriosität des Anwalts zu gewährleisten. Deshalb wäre es erfreulich, wenn sich die zuständige Anwaltskammer diese Angelegenheit einmal genauer anschauen würde.

Sowohl mir als auch anderen Kollegen stellen sich bei dieser Versteigerung jedenfalls einige Fragen. So stellt Kollege Stadler in seinem Beitrag bereits die Wirksamkeit der Übertragung von Nutzungsrechten durch den Urheber in Frage. Kollege Solmecke bezweifelt in seinem Beitrag, dass die Weitergabe der Daten, die in einem Auskunftsverfahren gewonnen wurden, überhaupt zulässig und die Verwendung in einem Gerichtsverfahren möglich ist. Darüber hinaus stellt er die Höhe der geltend gemachten Forderungen infrage.

Dem kann man nur beipflichten, da bereits der für die Forderung angesetzte Gegenstandswert in Höhe von 25.000 EUR sehr sportlich erscheint. Darüber hinaus wird auch noch Schadensersatz nach Lizenzanalogie in Höhe von 250 EUR geltend gemacht. Dieser kann im Einzelfall jedoch nur gegen den Verletzer selbst, nicht jedoch gegen den Störer geltend gemacht werden. Zudem ist die Frage zu berücksichtigen, ob die Abmahnung innerhalb der aktuellen Verwertungsphase des Films (6 Monate ab Erscheinen) erfolgte.

Nicht nur zu dieser Thematik kommt es übrigens ganz auf den Einzelfall an. So haben wir in einem Fall bereits negative Feststellungsklage angedroht, da die Urheberrechtsverletzung nachweislich nicht vom Anschluss unseres Mandanten begangen wurde. In einem anderen Fall wurde vor etwa einem Jahr ein Vergleichsbetrag an U+C überwiesen. Die Zahlung wurde zwar entgegen genommen, findet jedoch in dem aktuellen Forderungsschreiben überhaupt keine Berücksichtigung. Hier besteht die Forderung nachweislich schon gar nicht der vollen Höhe nach. Dies sind nur einige Beispiele dafür, welche Zweifel an den einzelnen Forderungen bestehen können.

Mit der Ankündigung von U+C, es handele sich um “Forderungen aus Urheberrechtsverletzungen”, die “jeweils gleichartig und aus dem gleichen Rechtsgrund” bestehen, möchte man wohl den Eindruck erwecken, dass sich die Forderungen wegen Ihrer angeblichen Gleichartigkeit einfach durchsetzen lassen.

Dies wird für den Erwerber der Forderungen aber gerade nicht so einfach werden. Abgesehen davon, dass jeder Einzelfall unterschiedlich zu beurteilen sein wird, spielen noch andere Faktoren eine Rolle.

So haben sich die Abgemahnten in vielen Fällen dazu entschieden, keinen Schadensersatz zu leisten und es auch ein Verfahren ankommen zu lassen. Wenn sich diese Abgemahnten schon nicht durch eine anwaltliche Abmahnung zur Zahlung bewegen lassen, wird Sie die Forderung durch eine Inkassogesellschaft im Zweifel eher kalt lassen.

Darüber hinaus hat die Justizministerin kürzlich angekündigt, gegen den „ausufernden Abmahnissbrauch“ auch im Bereich des Filesharing vorgehen zu wollen. Je nachdem, in welcher Art und Weise und wie schnell diese Ankündigung umgesetzt wird, drohen die angebotenen Forderungen erheblich an Wert zu verlieren.

Auch ist es unklar, wie die Gerichte reagieren werden, sollten Sie mit Klagen im fünfstelligen Bereich überschwemmt werden. Die Durchführung würde sich dann schlimmstenfalls über Jahre hinziehen und die allgemeine Auffassung der Rechtsprechung zum Thema Filesharing könnte sich schnell ins Gegenteil umkehren.

Es kommt jedenfalls nicht von ungefähr, dass die Abmahnkanzleien gemessen an der Anzahl der Abmahnungen selbst bisher kaum Verfahren angestrengt haben. In sofern ist es ein  cleverer Schachzug, den Aufwand und das Risiko auf einen Dritten abzuwälzen und die Forderungen einfach zu verkaufen.

Dann gehört es jedoch auch zu den Pflichten, die Interessenten umfassend über die Risiken bei der Realisierung der Forderungen aufzuklären. Es bestehen jedenfalls ernsthafte Zweifel, ob die Forderungen am Ende auch nur den Bruchteil des angegebenen Werts von 90 Mio einbringen werden.

Alle Interessenten sollten sich deshalb eingehend mit dem Thema auseinandersetzen und die Risiken analysieren, bevor Sie auf das Forderungspaket bieten.

 

Florian Decker
Rechtsanwalt
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5.12.2011BaFin-Erlaubnispflicht für Plattformen: Gestaltungsmöglichkeiten

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Internet-Plattformen, die Zahlungsdienste für Dritte erbringen, sind nach dem Urteil des LG Köln bei der BaFin erlaubnispflichtig. Das gilt auch schon für kleine Plattformen, die Zahlungen z.B. über PayPal entgegennehmen und weiterleiten. In unserem vorhergehenden Beitrag wurde dargestellt, welch schwerwiegende Auswirkungen die Erlaubnispflicht auf die Betreiber der Plattform haben kann.

Es gibt jedoch die Möglichkeit, der Problematik mit der richtigen rechtlichen Gestaltung aus dem Weg zu gehen. Dazu ist es zunächst nötig, dass der Plattformbetreiber mit seinen Teinehmern eine Vereinbarung im Innenverhältnis trifft. Dies ist schon grundsätzlich empfehlenswert, um die gegenseitigen Pflichten und die Konditionen für die Plattform individuell zu regeln. In dieser Vereinbarung sollte sich der Betreiber alle Forderungen, die über die Plattform entstehen, bereits im Voraus vom jeweiligen Teilnehmer abtreten lassen. Damit macht der Betreiber die Forderungen im eigenen Namen und nicht für Dritte geltend. Das ZAG ist damit nicht mehr anwendbar.

Zwar ist bei dieser Lösung im Gegenzug grundsätzlich der Anwendungsbereich des KWG eröffnet, der ebenfallls eine Erlaubnispflicht der BaFin für den Forderungskauf auslöst; hier lässt sich aber eine Lösung über den Ausnahmetatbestand des sog. “Fälligkeitsfactoring” finden, so dass die Erlaubnispflicht bei richtiger Gestaltung der Vereinbarung entfällt.

Wenn Sie als Betreiber von der Problematik der BaFin-Erlaubnispflicht betroffen sind und weitere Fragen zu der dargestellten Gestaltungsmöglichkeit haben, helfen wir Ihnen selbstverständlich gerne weiter. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite www.res-media.net oder wenden Sie sich direkt an decker@res-media.net .

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29.11.2011LG Köln: Internet-Plattform bei der BaFin erlaubnispflichtig

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Kürzlich entschied das Landgericht Köln, dass Plattformen, die Bestellungen vermitteln, und dabei für Dritte Zahlungen entgegennehmen, eine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) benötigen (LG Köln, Urteil vom 29.09.2011, Az. 81 O 91/11).

Das Urteil hat für Verunsicherung unter Plattform-Betreibern gesorgt, da bereits die Erlangung der Erlaubnis nach § 8 ZAG aufwändig und nicht einfach zu erreichen ist. Notwendig ist unter anderem ein Businessplan mit einer Budgetplanung für die ersten drei Jahre, eine Beschreibung der Unternehmenssteuerung und der internen Kontrollmechanismen, eine Darstellung des organisatorischen Aufbaus, der Nachweis der Erfüllung der Sicherungsanforderungen nach § 13 ZAG sowie nach § 9 Nr.3 ZAG ein Anfangskapital von mindestens 20.000 EUR. Darüber hinaus bestehen laufende Auskunfts- und Prüfungspflichten. So müssen nach § 17 ZAG Jahresabschluss und Lagebericht regelmäßig eingereicht werden

Es ist kaum vorstellbar, wie kleinere Unternehmen diese Pflichtenbündel erfüllen sollen. So erscheint es beispielsweise fraglich, wie eine kleine Plattform, die Bestellungen von Speisen und Getränken vermittelt, diesen Anforderungen gerecht werden kann. Allein das vorgenannte Anfangskapital würde vielen Plattformen schon im Ansatz den Markteintritt verwehren.

Daher bestehen ernsthafte Zweifel, ob das LG Köln bedacht hat, welche gravierenden Auswirkungen seine Entscheidung auf das Anbieten von Services durch Plattformen in Deutschland insgesamt haben könnte. Folge wäre jedenfalls, dass die BaFin für jede noch so kleine Plattform ein Erlaubnisverfahren durchführen müsste.

Zwar argumentiert das LG Köln zunächst richtig, dass das gewerbliche Anbieten von Zahlungsdienstleistungen für Dritte den Bereich des ZAG eröffnet.

Dabei sei es jedoch unerheblich, dass die Zahlungsdienste nur als Nebenleistung zur Bestellvermittlung erbracht werden:

„§ 1 Abs. 1 Nr. 5 ZAG fordert nicht, dass es dem Unternehmen gerade um die Zahlungsdienste gehen muss. Vielmehr werden auch Zahlungsdienste als Nebendienst für ein Hauptgeschäft erfasst. Es genügt, dass die Zahlungsdienste im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit erbracht werden.“

 Ein Ausnahmetatbestand nach § 1 Abs. 10 ZAG liege ebenfalls nicht vor:

„Weder handelt es sich bei der Verfügungsbeklagten um einen Handelsvertreter (Nr. 2) noch liegt ein Inkasso, eine Zahlung per Nachnahme noch eine andere Ausnahme vor. Die von der Verfügungsbeklagten befürwortete entsprechende Anwendung von § 1 Abs. 10 Nr. 2 ZAG auf die Tätigkeit der Verfügungsbeklagten findet in dieser Vorschrift keinen Niederschlag. Grundsätzlich sind die konkret umschriebenen Ausnahmetatbestände eng auszulegen.“

Demnach sei die Plattform als gewerblicher Anbieter von Zahlungsdienstleistungen nach § 8 Abs. 1 ZAG erlaubnispflichtig.

Den Erwägungsgrund 6 der Europäischen Zahlungsdienste-Richtlinie, wonach der Anwendungsbereich auf Zahlungsdienstleister beschränkt werden sollte, deren Haupttätigkeit darin besteht, für Zahlungsdienstenutzer Zahlungsdienste zu erbringen, übergeht das Gericht mit der Begründung, in § 1 Nr. 10 ZAG seien alle Ausnahmetatbestände abschließend geregelt, die Richtlinie dabei berücksichtigt.

Diese Argumentation halte ich für falsch. Gerade im Internet gibt es täglich neue Entwicklungen und Lösungen, so dass eine Liste von Ausnahmetatbeständen niemals abschließend sein kann. In der Praxis werden dann durch Gesetzesänderungen neue Ausnahmetatbestände hinzugefügt. Der Begriff Haupttätigkeit ist jedenfalls eindeutig und umfasst gerade nicht die Nebentätigkeit.

Fazit: Das LG Köln hat vorliegend eine äußerst unglückliche und nach meiner Meinung falsche Entscheidung getroffen, indem es Plattformen, die Bestellungen vermitteln, mit gewerblich haupttätigen Finanzdienstleistern gleichstellt. Das Gericht hätte nach der Europäischen Zahlungsdienste-Richtlinie entscheiden müssen, dass Anbieter von Finanzdienstleistungen dem ZAG nicht unterliegen, wenn sie den Zahlungsdienst als Nebentätigkeit erbringen. Sollte sich die Rechtsprechung des LG Köln durchsetzen, wird sie gravierende Auswirkungen auf Plattformanbieter in Deutschland haben.

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2.11.2011Impressumspflicht auf Facebook

IT-Recht, Online-Recht, Social Media Kommentar hinzufügen

Die Pflichtangaben zur Anbieterkennzeichnung nach § 5 Telemediengesetz (TMG) gelten auch für geschäftlich genutzte Seiten in Social-Media-Kanälen, wie z.B. Facebook. Ein Verstoß kann daher wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden (§§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 4 Nr. 11, 12 UWG i. V. m. § 5 TMG). Das hat das Landgericht Aschaffenburg in seinem Urteil vom 19.08.2011 klargestellt (AZ: 2 HK O 54/11).

Im dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte eine Facebook-Userin in ihrem Auftritt die wichtigsten Daten, wie Name, Adresse, E-Mail, Telefonnummer und URL, angegeben. Lediglich die Angabe der Gesellschaftsform sowie der vertretungsberechtigten Person war erst über das Anklicken des Punktes „Info“ erreichbar. Dadurch gelangte man zur eigentlichen Webseite, auf der sich das vollständige Impressum befand.

Dass auch User von Social-Media-Kanälen bei einer Nutzung zu Marketingzwecken eine eigene Anbieterkennung vorhalten müssen, wurde bereits mehrfach bejaht (vgl. LG Köln, Urteil vom 28.12.2010, AZ: 28 O 402/10; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2007, AZ.: I-20 U 17/07). Allerdings war in dem aktuellen Fall zu entscheiden, ob die Informationen zur Gesellschaftsform und zum Vertretungsberechtigten leicht erkennbar waren. Dies verneinte das Gericht. Bereits in der Bezeichnung „Info“ liege ein Verstoß gegen § 5 TMG. Auch sei nicht klar, auf welche Telemedien sich das Impressum beziehe, denn auf der Webseite werde nur auf das Presserecht, nicht aber auf den Facebook-Auftritt Bezug genommen.

Allen geschäftlichen Social-Media-Usern kann daher nur geraten werden, die erforderlichen Angaben bereits innerhalb des Profils komplett darzustellen. Ist dies nicht möglich, ist ein Link erforderlich, der „Impressum“ genannt wird und eine direkte Verlinkung zu diesem Punkt auf der eigenen Webseite enthält. Es bleibt zu hoffen, dass Facebook diese Einstellungen in nächster Zeit ermöglicht oder aber dass das Urteil eine Einzelentscheidung bleibt.

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20.10.2011Bundesgerichtshof entscheidet erneut über die urheberrechtliche Zulässigkeit der Bildersuche bei Google

IT-Recht, Urheberrecht Kommentar hinzufügen

Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat erneut entschieden, dass Google nicht wegen Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden kann, wenn urheberrechtlich geschützte Werke in Vorschaubildern ihrer Suchmaschine wiedergegeben werden.

Die von Google betriebene Internetsuchmaschine verfügt über eine textgesteuerte Bildsuchfunktion, mit der man durch Eingabe von Suchbegriffen nach Abbildungen suchen kann, die Dritte im Zusammenhang mit dem Suchwort ins Internet eingestellt haben. Die von der Suchmaschine aufgefundenen Bilder werden in einer Ergebnisliste in verkleinerter Form als Vorschaubilder (“thumbnails”) gezeigt. Die Vorschaubilder enthalten einen elektronischen Verweis (Link), über den man zu der Internetseite mit der wiedergegebenen Abbildung gelangen kann.

Der Kläger ist Fotograf. Im Dezember 2006 und März 2007 wurden auf Suchanfragen die Abbildungen eines vom Kläger angefertigten Lichtbildes der Fernsehmoderatorin Collien Fernandes als Vorschaubilder angezeigt. Als Fundort der Abbildungen wurden zwei näher bezeichnete Internetseiten angegeben.

Der Kläger hat vorgetragen, er habe den Betreibern dieser Internetseiten keine Nutzungsrechte an der Fotografie eingeräumt. Er hat die Beklagte wegen Urheberrechtsverletzung unter anderem auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Klägers zurückgewiesen.

Der Bundesgerichtshof hat im vergangenen Jahr entschieden, dass ein Urheber, der eine Abbildung eines urheberechtlich geschützten Werkes ins Internet einstellt, ohne technisch mögliche Vorkehrungen gegen ein Auffinden und Anzeigen dieser Abbildung durch Suchmaschinen zu treffen, durch schlüssiges Verhalten seine Einwilligung in eine Wiedergabe von Vorschaubildern der Abbildung erklärt und der darin liegende Eingriff in das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung des Werkes (§ 19a UrhG) daher nicht rechtswidrig ist (BGH, Urteil vom 29. April 2010 – I ZR 69/08, BGHZ 185, 291 – Vorschaubilder I).

In der heute verkündeten Entscheidung stellt der Bundesgerichtshof klar, dass eine solche, die Rechtswidrigkeit des Eingriffs ins Urheberrecht ausschließende Einwilligung auch dann vorliegt, wenn eine Abbildung eines Werkes von einem Dritten mit Zustimmung des Urhebers ohne Schutzvorkehrungen ins Internet eingestellt worden ist. Der Kläger hatte im Streitfall zwar geltend gemacht, er habe den Betreibern der Internetseiten, auf denen die Vorschaubilder der Fotografie eingestellt waren, keine Nutzungsrechte eingeräumt. Darauf kommt es nach Ansicht des Bundesgerichtshofs jedoch nicht an. Der Kläger hatte nämlich Dritten das Recht eingeräumt, das Lichtbild im Internet öffentlich zugänglich zu machen. Die von einem Dritten mit Zustimmung des Urhebers durch Einstellen von Abbildungen des Werkes ins Internet wirksam erklärte Einwilligung in die Anzeige in Vorschaubildern ist – so der Bundesgerichtshof – nicht auf die Anzeige von Abbildungen des Werkes beschränkt, die mit Zustimmung des Urhebers ins Internet eingestellt worden sind. Es ist allgemein bekannt, dass Suchmaschinen, die das Internet in einem automatisierten Verfahren nach Bildern durchsuchen, nicht danach unterscheiden können, ob ein aufgefundenes Bild von einem Berechtigten oder einem Nichtberechtigten ins Internet eingestellt worden ist. Deshalb kann und darf der Betreiber einer Suchmaschine eine solche Einwilligung dahin verstehen, dass sie sich auch auf die Anzeige von solchen Abbildungen in Vorschaubildern erstreckt, die ohne Zustimmung des Urhebers ins Internet eingestellt worden sind. Dem Urheber ist es allerdings unbenommen, diejenigen wegen Urheberrechtsverletzung in Anspruch zu nehmen, die diese Abbildungen unberechtigt ins Internet gestellt haben.

Urteil vom 19. Oktober 2011 – I ZR 140/10 – Vorschaubilder II

LG Hamburg – Urteil vom 26. September 2008 – 308 O 248/07
OLG Hamburg – Urteil vom 23. Juni 2010 – 5 U 220/08

 

Karlsruhe, den 19. Oktober 2011

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 165/2011 vom 19.10.2011

 

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20.09.2011Google Analytics bekommt den Segen der Datenschützer

Datenschutzrecht, IT-Recht, SEM/SEO, Werberecht Kommentar hinzufügen

Nach jahrelangen Diskussionen zwischen deutschen Datenschützern und Google um den rechtskonformen Einsatz der Software Google Analytics hat man sich nun endlich auf eine einvernehmliche Lösung geeinigt.

Die größten Bedenken der Datenschützer bestanden in der Vergangenheit darin, dass Google in großem Umfang Daten für die Anwender von Google Analytics auf eigenen Servern in  den USA erhebt, speichert und verarbeitet. Davon seien auch personenbezogene Daten betroffen, da die IP-Adresse nach Ansicht der Datenschützer wegen der (theoretischen) Möglichkeit der Zuordnung zu einer Person über den Provider einen datenschutzrechtlichen Personenbezug habe. Nicht nur unter Juristen ist diese Auslegung heftig umstritten, da die praktischen Auswirkungen erheblich sind. So sahen die Datenschützer bisher auch keine Möglichkeit, die Software Google Analytics wegen der Speicherung von IP-Adressen rechtskonform einzusetzen.

Bei Google war man jedoch kreativ in dem Bemühen, den strengen deutschen Anforderungen gerecht zu werden. So wurde Google Anaylytics um die Funktion „Anonymize IP“ erweitert, die bei der Speicherung von IP-Adressen die letzten Ziffern „abschneidet“. Die IP-Adressen sind damit anonymisiert, nicht mehr zurückzuverfolgen und können deshalb auch nicht mehr als personenbezogene Daten gelten.

Darüber hinaus wird dem Besucher der Website die Möglichkeit gegeben, die Datenübertragung an Google Analytics zu unterbinden. Zu diesem Zweck stellt Google ein Browser-Add-on zur Deaktivierung von Google Analytics für alle gängigen Browser-Typen zu Verfügung.

Da die Erhebung, Speicherung und Verarbeitung von fremden Daten nach dem BDSG auch besonderen Pflichten unterliegt, hat sich Google schließlich bereit erklärt, mit jedem Anwender von Google Analytics einen Vertrag über die Auftragsdatenverarbeitung zu schließen.

Mit diesen Maßnahmen wurden die Bedenken der deutschen Datenschützer letztlich ausgeräumt, so dass der rechtskonforme Einsatz von Google Analytics nun möglich ist. Für die praktische Umsetzung ist es erforderlich, dass

  • der Vertrag über die Auftragsdatenverarbeitung unterzeichnet an Google Germany gesendet wird,
  • die Funktion „Anonymize IP“ in Google Analytics integriert wird,
  • auf diese Punkte sowie auf die Widerspruchsmöglichkeit mittels des Browser-Add-on zur Deaktivierung von Google Analytics in einer entsprechenden Datenschutzinformation hingewiesen wird.

 

Der hamburgische Datenschutzbeauftragte Johannes Caspar hat noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen, dass jeder Webseitenbetreiber selbst für die Einhaltung dieser Vorgaben verantwortlich ist.

Wir empfehlen beim Einsatz von Google Analytics deshalb, die angesprochenen Punkte so schnell wie möglich umzusetzen, um einer behördlichen Verwarnung oder sogar einem Ordnungsgeld vorzubeugen.

Fazit:

Es ist erfreulich, dass nun endlich ein rechtskonformer Einsatz von Google Analytics möglich ist. Allerdings sind die deutschen Datenschützer hier wieder einmal zu weit gegangen. Es ist bereits stark umstritten, IP-Adressen als personenbezogene Daten zu bewerten. Die Auswirkungen dieser Rechtsansicht der Datenschützer auf die deutsche Wirtschaft sind extrem negativ. So beklagen viele deutsche Unternehmen, dass Ihnen durch den deutschen Datenschutz im Wettbewerb mit ausländischen Unternehmen große Steine in den Weg gelegt werden.

In soweit ist es erstaunlich, dass Google sich sogar bereit erklärt hat, mit jedem Anwender von Google Analytics einen eigenen ADV-Vertrag zu schließen. Der Nutzen hinter diesem Aufwand erscheint jedoch fraglich; im Verhältnis zwischen Google und seinen Nutzern wird sich durch dieses Stück Papier praktisch jedenfalls nichts ändern.   Ein vergleichbares Prozedere dürfte es auch ausschließlich in Deutschland geben.

Spannend ist in diesem Zusammenhang die Frage, wie die anderen Anbieter von Analyse- und Trackingsoftware reagieren werden. Rechtlich gesehen stehen diese nun gegenüber Google im Abseits und müssten unverzüglich mit ähnlichen Lösungen nachziehen.

 

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Florian Decker
Rechtsanwalt
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22.08.2011ULD verbietet Facebook Like-Button: Unsere Einschätzung

Datenschutzrecht, IT-Recht, Werberecht Kommentar hinzufügen

Das Thema der Zulässigkeit insbesondere auch des Facebook Like-Buttons wurde erst kürzlich im Rahmen wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen heiß diskutiert. Als gerichtlich entschieden wurde, dass ein Verstoß gegen Datenschutzrecht zumindest wettbewerbsrechtlich nicht relevant sei, war in die Diskussion kurzzeitig etwas Ruhe eingekehrt.

Durch die Pressemitteilung des ULD ist das Thema jedoch brisanter geworden als jemals zuvor. Die Diskussion erstreckt sich nunmehr nicht mehr nur auf den Like-Button, sondern auch auf die „Fanpages“. Diese sollen nach Ansicht des ULD wegen Verstößen gegen das Telemediengesetz (TMG) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) entfernt werden. Hauptkritikpunkt ist die Datenübertragung in die USA und das dauerhafte Tracking im Rahmen der sog. „Reichweitenanalyse“.

Das ULD beschäftigt sich schon seit geraumer Zeit mit dem Thema Facebook. In diesem Zusammenhang wurde am 19.08.2011 eine Datenschutzrechtliche Bewertung der Reichweitenanalyse durch Facebook herausgegeben.

Die Aufforderung des ULD zur Entfernung der Facebook-Dienste ist übrigens zumindest im Land Schleswig-Holstein durchaus ernst zu nehmen. Das ULD ist als Anstalt des öffentlichen Rechts nach Landesrecht befugt, den Datenschutz in Schleswig-Holstein nicht nur zu überwachen, sondern auch Untersagungsverfügungen zu erlassen und Bußgeldverfahren einzuleiten.

Bereits jetzt wird durch die Ankündigung solcher Maßnahmen ein großer Druck auf Facebook ausgeübt. Es bleibt abzuwarten, inwieweit das ULD seinen Ankündigungen Taten folgen lässt. Im Zweifel müsste gegen jeden Webseitenbetreiber aus Schleswig-Holstein, der den Like-Button nutzt, eine Unterlassungsverfügung ergehen. Ob das tatsächlich so durchgeführt wird, ist schon aus Gründen des enormen Verwaltungsaufwands mehr als fraglich. Darüber hinaus dürfte es interessant sein, wie man auf den datenschutzrechtlichen Aktionismus im Land Schleswig-Holstein auf Bundesebene reagiert. Das ULD hat auf jeden Fall einen Schritt gewagt, der voraussichtlich auch bundesweit noch für sehr viel Wirbel sorgen wird.

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