8.02.2012“Social Media mit Recht – 7 Tipps für Sie als Unternehmer damit Sie nicht in die Abmahnfalle laufen!” – Vortrag beim Marketing-Club Mainz-Wiesbaden e.V.

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Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer wird am 13.02.2012 beim Marketing-Club Mainz-Wiesbaden e. V.  einen Vortrag zum Thema “Social Media mit Recht – 7 Tipps für Sie als Unternehmer damit Sie nicht in die Abmahnfalle laufen!” halten.

Im Mittelpunkt des Vortrags stehen die sieben wichtigsten Punkte, die Unternehmer bei der Nutzung von Google+, Facebook & Co. aus rechtlicher Sicht beachten sollten. Social Media ist im Bereich Business ein viel diskutiertes Thema, das neben zahlreichen Vorteilen auch erhebliche Risiken bergen kann.

Beispielsweise ist der Datenschutz in letzter Zeit in den Fokus der Social Media Aktivitäten gerückt. Werden Social-Media-Plugins wie der „Gefällt mir“-Button von Facebook in Webseiten eingebunden, so muss der Nutzer über die Datenerhebung sowie die Verarbeitung und Speicherung seiner Daten in vollem Umfang informiert werden. Auch die Pflicht zur Einrichtung eines ordnungsgemäßen Impressums wird in Unternehmensseiten bei Facebook, Twitter usw. zumeist vergessen.

Unternehmen sollten bei der Einrichtung von Accounts auf geschützte Markennamen achten. Beispielsweise darf ein Softwarevertrieb seine Facebook-Seite nur dann ‚Service für Microsoft‘ nennen, wenn er rechtmäßig Microsoft-Produkte vertreibt. Wichtig ist auch, Mitarbeitern Social Media Guidelines an die Hand zu geben, die Do´s und Don’ts  beim Veröffentlichen von Beiträgen in den jeweiligen Accounts darstellen.

Wann: 13.02.2012, 19.00 Uhr

Wo: Dorint Hotel Pallas Wiesbaden, Wiesbaden

Weitere Informationen zur Veranstaltung und die Anmeldung finden Sie unter

www.mc-mainz-wiesbaden.de

 

Sollten Sie zu diesem Thema noch Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie  bitte unsere Seite www.res-media.net oder wenden Sie sich direkt an shb@res-media.net.

 

Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht

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8.02.2012Rechtsanwalt Martin Kuhr ist Dozent für Wirtschafts- und Medienrecht

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Herr Rechtsanwalt Kuhr LL.M. hat von der Fakultät für Wirtschaft im Bereich Medienmanagement und Kommunikation einen Lehrauftrag der Dualen Hochschule Mannheim (DHBW Mannheim) für den Bereich Wirtschafts- und Medienrecht erhalten.

Die Duale Hochschule Baden-Württemberg Mannheim ist eine der größten Einrichtungen für duale Studiengänge in Deutschland. Schwerpunkte der Veranstaltung sind die Grundzüge des Medienrechts, insbesondere im Zusammenhang mit Fragen des Jugendschutzes und des Datenschutzes, das Urheberrecht und das Wettbewerbsrecht. Ziel der Veranstaltung ist es, den Studierenden die in der Praxis relevanten Grundlagen zu vermitteln, um diese in der täglichen Praxis anwenden zu können.

Wir gratulieren unserem Kollegen!

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8.02.2012Unzulässige Klauseln zur Paketzustellung beim Nachbarn

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Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Paketdienstleistern, die eine „Ersatzzustellung“ an einen Nachbarn erlaubt, ist unzulässig. So entschied das Oberlandesgericht Köln mit Urteil vom am 02.03.2011 (Az.: 6 U 165/10).

Problematisch ist nach Auffassung der Kölner Richter schon die Verwendung des Begriffes „Nachbar“. Dieser sei nicht genau definiert und die Klausel damit nicht klar und verständlich. Dieser Verstoß könne jedoch in der Regel vernachlässigt werden, da bei sachgerechter Auswahl der ‚Ersatzperson‘ durch den Zusteller keine für den Empfänger erhebliche Beeinträchtigung vorläge. Allerdings verstoße die Klausel in jedem Falle gegen § 307 Bürgerliches Gesetzbuch, wenn der Zusteller nicht zugleich auch zur Benachrichtigung des Empfängers verpflichtet werde. Danach ist eine Bestimmung in AGB unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.

Immer wieder gehen Sendungen auf dem Weg zum Kunden verloren. Das Transportrisiko trägt beim Verbrauchsgüterkauf der Händler. Wendet der Paketdienstleister eine Ersatzzustellung an einen Nachbarn ein, sollten Händler dessen AGB-Klauseln prüfen und gegebenenfalls Schadenersatz verlangen.

 

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Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Rechtsanwältin
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6.02.2012Kanzlei Res Media informierte auf der 6. NIDAGacademy über die rechtlichen Grundlagen von Social Media

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Social Media ist im Bereich Business ein viel diskutiertes Thema, das neben zahlreichen Vorteilen auch erhebliche Risiken bergen kann. Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer LL.M., Fachanwältin für IT-Recht unserer Kanzlei, informierte Unternehmen auf der 6. NIDAGacademy zum Thema Social Media & Recht.

Gerade der Datenschutz ist in letzter Zeit in den Fokus der Social Media Aktivitäten gerückt. Werden Social-Media-Plugins wie der „Gefällt mir“-Button von Facebook in Webseiten eingebunden, so muss der Nutzer über die Datenerhebung sowie die Verarbeitung und Speicherung seiner Daten in vollem Umfang informiert werden. Dies geschieht am besten über eine separate Seite ‚Datenschutz‘. “Zudem dürfen Daten erst dann an Facebook übermittelt werden, wenn der Nutzer dafür zuvor sein Einverständnis  gegeben hat. Dafür habe der Betreiber der Seite – in diesem Fall das Unternehmen – technisch Sorge zu tragen. Die Plugins dürfen also erst dann aktiviert werden, wenn der Nutzer dem zugestimmt hat“, so Rechtsanwältin Heukrodt-Bauer.

Auch die Pflicht zur Einrichtung eines ordnungsgemäßen Impressums wird bei Unternehmensseiten bei Facebook, Twitter usw. zumeist vergessen. Für alle ‚geschäftsmäßigen‘ Telemedien, besteht laut Telemediengesetz jedoch Impressumspflicht. Bei journalistisch-redaktionellen Inhalten muss zudem ein Verantwortlicher für die Inhalte nach § 55 Rundfunkstaatsvertrag genannt werden. Im Impressum seien neben Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse auch Geschäftsführer oder Inhaber, wenn vorhanden Handelsregisternummer und Gerichtsstand sowie eine Steuernummer oder Umsatzsteuer-ID zu nennen. „Bei Facebook & Co. genügt es nach aktueller Rechtsprechung übrigens nicht, wenn das Impressum unter dem Reiter „Info“ zu finden ist. Heukrodt-Bauer erklärt dazu: „Es muss ein eigener Menüpunkt „Impressum“ oder ein direkter Link zum Impressum der eigenen Unternehmenswebsite eingefügt werden.“

Unternehmen sollten außerdem bei der Einrichtung von Accounts auf geschützte Markennamen achten. Beispielsweise darf ein Softwarevertrieb seine Facebook-Seite nur dann ‚Service für Microsoft‘ nennen, wenn er rechtmäßig Microsoft-Produkte vertreibt. Auch bei Bildmarken ist Vorsicht geboten, Markenlogos dürfen nur nach Einwilligung des Herstellers verwendet werden. „Aus diesem Grund ist es auch empfehlenswert, die eigene Wort- oder Bildmarke einzutragen. So kann das Unternehmen bei Verstößen leichter gegen den Verletzer vorgehen und den rechtwidrigen Account bei Facebook, Twitter usw. melden und eigene Rechte durchsetzen“, so Heukrodt-Bauer.

Im „laufenden Betrieb“ ist bei Social-Media-Aktivitäten wettbewerbsrechtlich all das nicht erlaubt, was auch sonst im Internet oder im Geschäftsbetrieb untersagt ist. Darunter fallen Spamming und Schleichwerbung ebenso wie so genannte unzumutbare Belästigungen. Dies ist jegliche Form von Werbung über elektronische Post, für die nicht ausdrücklich das Einverständnis des Adressaten vorliegt. Im Bereich Social Media können das Direct Messages bei Twitter sein, Werbemails an Freunde bei Facebook oder Nachrichten an XING-Kontakte. Dies ist auch in den Nutzungsbedingungen der jeweiligen Plattformen festgehalten.

Rechtsanwältin Heukrodt-Bauer rät Unternehmen abschließend, Mitarbeitern Social Media Guidelines an die Hand zu geben, die Do´s und Don´ts  beim Veröffentlichen von Beiträgen in den jeweiligen Accounts darstellen. „Oftmals beschäftigen sich ganze Marketingabteilungen mit der Unternehmenskommunikation und –kultur, schleifen an der Formulierung von Pressemitteilungen, während zeitgleich die Mitarbeiter selbst entscheiden, was veröffentlicht wird. Auch für die Reaktion auf Kundenbeschwerden und Kritik im Netz sollte geregelt werden, wer wiedarauf reagiert“, rät Heukrodt-Bauer und fügt hinzu: „Es geht nicht um die Anfertigung komplizierter Regelwerke mit Verboten, sondern um die Darstellung dessen, was an Inhalten der Unternehmenskultur entspricht und veröffentlicht werden kann.“

 

Falls Sie Fragen zu dem Themenkreis “Social Media und Recht” haben, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.

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25.01.2012Kein Urheberrechtsschutz für Programme, die maßgeblich auf Open –Source-Software beruhen

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Das Landgericht Berlin hat kürzlich einer Firmware urheberrechtlichen Schutz abgesprochen, da dies dem Lizenzwerk für Open-Source-Programme widerspreche (LG Berlin, Urteil vom 8. November 2011 – 16 O 255/10).

Hintergrund des Streits war ein Konflikt, der bei dem Betrieb der Jugendsoftware „Surfsitter“ mit Fritzboxen aufgetreten ist. Die Software modifiziert im Betrieb die aktuelle Version der Fritzbox Firmware und speichert diese auf der Fritzbox, um den geschützten Internetzugriff umzusetzen. Durch diesen Eingriff sah der Vertreiber der Fritzboxen sein Urheberrecht verletzt.

Das Gericht entschied jedoch, dass die Firmware keine urheberrechtlichen Unterlassungsansprüche gewähre. Da die Software aus zahlreichen einzelnen Dateien mit jeweils getrennter Funktionalität bestehe, handele es sich bei dem Programm um ein sogenanntes Sammelwerk. Diese enthalte auch den sogenannten Linux-Kernel, der als Open Source Software den Bedingungen der GNU General Public License (GPL) unterliege. Durch diese Lizenz werde jedem die Benutzung und Bearbeitung des Codes gestattet. Gleichzeitig werde dem Benutzer aber auferlegt, Dritten dieselben Rechte an seiner Bearbeitung einzuräumen. So werde der Fortbestand von Open Source Projekten gesichert.Das Gericht stufte die Firmware auch als Sammelwerk im Sinne der GPL ein, da sie eine einheitliche Funktionalität aufweise und maßgeblich von Open Source-Bestandteilen abhängig sei.

Sammelwerke, die Open Source Software enthalten, unterliegen also lizenzrechtlich als Ganzes den Bedingungen der GPL. Damit entfällt bei Software, die auf Open-Source aufsetzt, ein wesentlicher Teil des Urheberrechtsschutzes.

 

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19.01.2012„Völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung“: OLG Düsseldorf erhöht Anforderungen für den Ersatz von Abmahnkosten

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In einem Beschluss über die Gewährung von Prozesskostenhilfe hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf die Erstattungsfähigkeit von Abmahnkosten von der Qualität der Abmahnung abhängig gemacht. Zudem stellte das Gericht fest, dass der Rechteinhaber die Beweislast für alle Voraussetzungen des Erstattungsanspruches trägt (Beschluss vom 14.11.2011, Az.: I-20 W 132/11).

Die streitgegenständliche Abmahnung stuften die Richter als unzulänglich ein. Zur Begründung führten sie aus, der Abgemahnten sei zwar das Anbieten von 304 Musikdateien vorgeworfen worden, jedoch habe die vermeintliche Rechteinhaberin in der Abmahnung nicht dargelegt, an welchen Titeln sie tatsächlich Rechte besitze. Da sich ein Anspruch auf Unterlassen aber immer auf eine konkrete Verletzungshandlung beziehen müsse, habe die Empfängerin der Abmahnung gerade nicht entnehmen können, welches Verhalten sie in Zukunft unterlassen solle. Auch werde sie nicht in die Lage versetzt, eine wirksame Unterlassungserklärung abzugeben. Die von einer Kanzlei erstellte Abmahnung stelle daher „völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung“ dar, für die die Kanzlei demzufolge auch kein Honorar verlangen könne. Darüber hinaus entschieden die Richter, die Beklagte dürfe sowohl die Rechteinhaberschaft der Klägerin, das Anbieten der Dateien sowie die Zuordnung der verfolgten IP zu ihrem PC mit Nichtwissen bestreiten. Dies stelle einen wesentlichen Umstand im Hinblick auf die Beweislastverteilung dar, da im Bestreitensfall der Gegner, also hier die Rechteinhaberin, für alle bestrittenen Tatsachen den vollen Beweis antreten müsse.

Nach dieser Entscheidung wird es für sogenannte Abmahnkanzleien in Zukunft schwerer, ihre Kosten einzutreiben. Bleibt es bei dieser Linie der Rechtsprechung, könnte damit die zuletzt massiv ausufernde Abmahnpraxis einiger Kanzleien eingedämmt werden.

 

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17.01.2012Nachträgliche Verlängerung von Rabatt-Aktion kann unzulässig sein

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Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass die nachträgliche Verlängerung eines zeitlich befristeten Jubiläumsverkaufs eine irreführende Werbung sein könne (Urteil vom 07.07.2011, Az.  I ZR 173/09).

Ein Möbelhaus hatte aus Anlass seines 180-jährigen Bestehens mit zeitlich befristeten Preisnachlässen „bis 4. Oktober 2008“ geworben. Diese Aktion war erst um eine Woche, später um eine weitere Woche verlängert worden.

Der BGH sah darin eine irreführende Werbung im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Danach ist eine Werbung irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils enthält. Wer eine zeitlich befristete Rabattaktion anlässlich eines Firmenjubiläums ankündige, müsse sich hieran grundsätzlich festhalten lassen. Er dürfe die Aktion über die angegebene Zeit hinaus nicht fortführen. Eine zulässige Verlängerung der Aktion aufgrund von nachträglich eingetretenen, unvorhersehbaren Umständen sei nicht gegeben. Der wirtschaftliche Erfolg der Aktion sei kein solcher Umstand.

Onlinehändler sollten sich an die angekündigten Fristen von Rabattaktionen unbedingt halten.

 

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6.12.2011Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer wurde in den Ausschuss IT-Recht der Bundesrechtsanwaltskammer berufen

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Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer ist mit Wirkung ab 01.01.2012 in den Ausschuss für “Informationstechnologierecht und Elektronischen Rechtsverkehr” der Bundesrechtsanwaltskammer berufen worden.

Bei der Bundesrechtsanwaltskammer bestehen diverse Fachausschüsse zu einzelnen Rechtsgebieten. Aufgabe der Ausschüsse ist es insbesondere, Stellungnahmen zu Gesetzentwürfen und Gutachten zu einzelnen berufspolitischen Fragestellungen für das Präsidium der Bundesrechtsanwaltskammer vorzubereiten. Die Ausschussmitglieder werden auf vier Jahre berufen und arbeiten ehrenamtlich.

Frau Rechtsanwältin Heukrodt-Bauer ist bereits Vorsitzende des gemeinsamen Vorprüfungsausschusses der Rechtsanwaltskammern Koblenz und Zweibrücken für die Erlangung der Bezeichnung “Fachanwalt für Informationstechnologie” nach der Fachanwaltsordnung.

 

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9.09.2011EuGH zur Veröffentlichung von Arzneibeipackzetteln im Internet

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Der EuGH hat entschieden, dass die Verbreitung von Informationen über verschreibungspflichtige Arzneimittel im Internet dann erlaubt ist, wenn diese nur demjenigen zugänglich sind, der sich selbst um sie bemüht und diese Verbreitung ausschließlich in der getreuen Wiedergabe der Umhüllung des Arzneimittels sowie in der wörtlichen und vollständigen Wiedergabe der Packungsbeilage oder der von der zuständigen Arzneimittelbehörde genehmigten Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels besteht (Urteil vom 5.5.2011, AZ: C-316/09).

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Rechtsstreit beabsichtigte die Merckle GmbH der MSD Sharp & Dohme GmbH gerichtlich zu untersagen, auf ihrer Website Informationen über von ihr hergestellte verschreibungspflichtige Arzneimittel, insbesondere die Packungsbeilage sowie die Abbildung der Verpackung, zu verbreiten. Darin sah sie eine von Art. 88 Abs. 1 lit. a der RL 2001/83/EG verbotene Öffentlichkeitswerbung.

Nach Art. 88 Abs. 1 lit. a der RL 2001/83/EG ist die Öffentlichkeitswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel verboten. Die Veröffentlichung von sachlichen Informationen über Arzneimittel ohne Werbeziel erfüllt nach Ansicht des EuGH den Begriff der „Werbung“ nicht. Allein das wirtschaftliche Interesse des Veröffentlichenden reiche hierfür nicht aus. Daneben müsse das Verhalten, die Initiative und das Vorgehen des Veröffentlichenden auf die „Absicht hinweisen, durch eine solche Verbreitung die Verschreibung, die Abgabe, den Verkauf oder den Verbrauch von Arzneimitteln zu fördern“. Insbesondere bei Pharmaunternehmen könne eine solche Veröffentlichung aber auch lediglich der gesundheitlichen Information von Verbrauchern dienen, insbesondere wenn diese beispielsweise die Packungsbeilage verloren hätten. Auch könne hier der Informationswunsch der Öffentlichkeit oder das Transparenzgebot im Unternehmen eine Rolle spielen. Die Kaufentscheidung werde nicht unmittelbar nach Abrufen der Webseite getroffen, der interessierte Nutzer müsse zwingend zuvor einen Arzt konsultieren, der die endgültige Entscheidung über die Medikation treffe. Entscheidend für die Einordnung als Werbung seien auch der Adressatenkreis sowie die technischen Eigenschaften des zur Informationsverbreitung genutzten Mediums. Im vorliegenden Fall war die Information zwar jedermann über das Internet frei zugänglich, allerdings handelte es sich um einen sog. „Pull-Dienst“, sodass ein aktiver Suchschritt des Nutzers erforderlich war. Für den Werbecharakter spräche dagegen die Nutzung eines sog. „Push-Dienstes“, bei dem der Nutzer ohne vorherige Suchanfrage durch „Pop-up-Fenster“ auf gewisse Informationen hingewiesen werde.

Der Tenor der Entscheidung des EuGH ist abrufbar unter:
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2011:186:0003:0004:DE:PDF

Den Volltext der Richtlinie 2001/83/EG vom 06.11.2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel in der durch die Richtlinie 2004/27/EG vom 31.3.2004 geänderten Fassung finden Sie unter:
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CONSLEG:2001L0083:20070126:de:PDF

 

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12.08.2011Achtung beim Transport! – Zu den Pflichten der Online-Versandhändler

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Wenn eine im Internet gekaufte Ware vom Händler zum Verbraucher geschickt wird und auf dem Transportweg verloren geht oder nur zum Teil ankommt, stellt sich die Frage nach den Ansprüchen des Verbrauchers: Kann er weiterhin verlangen, dass der Händler ihm die Ware schickt (Erfüllung) bzw. den Kaufpreis zurückverlangen?

Grundsätzlich geht nach § 447 BGB bei einem Versendungskauf auf Verlangen des Käufers die Gefahr auf diesen über, wenn der Händler die Ware dem Transportunternehmen übergibt. Somit hätte der Käufer bei einem ungeklärten Verlust der Ware auf dem Transportweg keinerlei Ansprüche. Bei einem Verbrauchsgüterkauf findet diese Regelung aber zugunsten des Verbrauchers gem. § 474 Abs. 2 S. 2 BGB keine Anwendung. Daher stehen ihm grundsätzlich Ansprüche gegen den Händler zu, er kann insbesondere die Zahlung des Kaufpreises verweigern bzw. den schon gezahlten Kaufpreis zurückverlangen (§ 326 IV i.V.m. §§ 346 ff. BGB).

Kann er aber auch auf die Erfüllung des Vertrages, also die Lieferung der Ware, klagen? Das hat das OLG Hamm unter Bezugnahme auf das Urteil des BGH vom 16.07.2003 (AZ: VIII ZR 302/02), verneint (Urteil vom 24.05.2011, AZ: AI-2 U 177/10). In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Teil der Ware auf dem Transportweg von einem Dritten gestohlen. Das OLG entschied, dass der Händler mit der Übergabe der Ware an die Transportperson das seinerseits Erforderliche getan habe, sodass sich das Schuldverhältnis allein auf diese Sache beschränke (§ 243 Abs. 2 BGB). Der Lieferung der Waren im Wege des Fernabsatzes liege eine Schick- und gerade keine Bringschuld zugrunde, Leistungsort sei der Ort der gewerblichen Niederlassung des Händlers (§ 269 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 BGB). Aus § 474 BGB ließe sich nichts Gegenteiliges entnehmen, dieser regele nicht die Sach- sondern die Preisgefahr. Wegen des Diebstahls sei die Erfüllung durch den Händler gem. § 275 Abs. 1 BGB unmöglich geworden, sodass dieser von seiner Leistungspflicht frei werde.

Online-Händler sollten sich aber weiterhin vor Klauseln wonach der „Versand auf Risiko des Käufers“ erfolgt hüten. Denn diese sind vor dem Hintergrund der §§ 474 Abs. 2 S. 2 i.V.m. 475 Abs. 1 BGB wettbewerbswidrig und können abgemahnt werden.

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