25.01.2012Kein Urheberrechtsschutz für Programme, die maßgeblich auf Open –Source-Software beruhen

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Das Landgericht Berlin hat kürzlich einer Firmware urheberrechtlichen Schutz abgesprochen, da dies dem Lizenzwerk für Open-Source-Programme widerspreche (LG Berlin, Urteil vom 8. November 2011 – 16 O 255/10).

Hintergrund des Streits war ein Konflikt, der bei dem Betrieb der Jugendsoftware „Surfsitter“ mit Fritzboxen aufgetreten ist. Die Software modifiziert im Betrieb die aktuelle Version der Fritzbox Firmware und speichert diese auf der Fritzbox, um den geschützten Internetzugriff umzusetzen. Durch diesen Eingriff sah der Vertreiber der Fritzboxen sein Urheberrecht verletzt.

Das Gericht entschied jedoch, dass die Firmware keine urheberrechtlichen Unterlassungsansprüche gewähre. Da die Software aus zahlreichen einzelnen Dateien mit jeweils getrennter Funktionalität bestehe, handele es sich bei dem Programm um ein sogenanntes Sammelwerk. Diese enthalte auch den sogenannten Linux-Kernel, der als Open Source Software den Bedingungen der GNU General Public License (GPL) unterliege. Durch diese Lizenz werde jedem die Benutzung und Bearbeitung des Codes gestattet. Gleichzeitig werde dem Benutzer aber auferlegt, Dritten dieselben Rechte an seiner Bearbeitung einzuräumen. So werde der Fortbestand von Open Source Projekten gesichert.Das Gericht stufte die Firmware auch als Sammelwerk im Sinne der GPL ein, da sie eine einheitliche Funktionalität aufweise und maßgeblich von Open Source-Bestandteilen abhängig sei.

Sammelwerke, die Open Source Software enthalten, unterliegen also lizenzrechtlich als Ganzes den Bedingungen der GPL. Damit entfällt bei Software, die auf Open-Source aufsetzt, ein wesentlicher Teil des Urheberrechtsschutzes.

 

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Florian Decker
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19.01.2012„Völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung“: OLG Düsseldorf erhöht Anforderungen für den Ersatz von Abmahnkosten

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In einem Beschluss über die Gewährung von Prozesskostenhilfe hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf die Erstattungsfähigkeit von Abmahnkosten von der Qualität der Abmahnung abhängig gemacht. Zudem stellte das Gericht fest, dass der Rechteinhaber die Beweislast für alle Voraussetzungen des Erstattungsanspruches trägt (Beschluss vom 14.11.2011, Az.: I-20 W 132/11).

Die streitgegenständliche Abmahnung stuften die Richter als unzulänglich ein. Zur Begründung führten sie aus, der Abgemahnten sei zwar das Anbieten von 304 Musikdateien vorgeworfen worden, jedoch habe die vermeintliche Rechteinhaberin in der Abmahnung nicht dargelegt, an welchen Titeln sie tatsächlich Rechte besitze. Da sich ein Anspruch auf Unterlassen aber immer auf eine konkrete Verletzungshandlung beziehen müsse, habe die Empfängerin der Abmahnung gerade nicht entnehmen können, welches Verhalten sie in Zukunft unterlassen solle. Auch werde sie nicht in die Lage versetzt, eine wirksame Unterlassungserklärung abzugeben. Die von einer Kanzlei erstellte Abmahnung stelle daher „völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung“ dar, für die die Kanzlei demzufolge auch kein Honorar verlangen könne. Darüber hinaus entschieden die Richter, die Beklagte dürfe sowohl die Rechteinhaberschaft der Klägerin, das Anbieten der Dateien sowie die Zuordnung der verfolgten IP zu ihrem PC mit Nichtwissen bestreiten. Dies stelle einen wesentlichen Umstand im Hinblick auf die Beweislastverteilung dar, da im Bestreitensfall der Gegner, also hier die Rechteinhaberin, für alle bestrittenen Tatsachen den vollen Beweis antreten müsse.

Nach dieser Entscheidung wird es für sogenannte Abmahnkanzleien in Zukunft schwerer, ihre Kosten einzutreiben. Bleibt es bei dieser Linie der Rechtsprechung, könnte damit die zuletzt massiv ausufernde Abmahnpraxis einiger Kanzleien eingedämmt werden.

 

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17.01.2012Nachträgliche Verlängerung von Rabatt-Aktion kann unzulässig sein

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Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass die nachträgliche Verlängerung eines zeitlich befristeten Jubiläumsverkaufs eine irreführende Werbung sein könne (Urteil vom 07.07.2011, Az.  I ZR 173/09).

Ein Möbelhaus hatte aus Anlass seines 180-jährigen Bestehens mit zeitlich befristeten Preisnachlässen „bis 4. Oktober 2008“ geworben. Diese Aktion war erst um eine Woche, später um eine weitere Woche verlängert worden.

Der BGH sah darin eine irreführende Werbung im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Danach ist eine Werbung irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils enthält. Wer eine zeitlich befristete Rabattaktion anlässlich eines Firmenjubiläums ankündige, müsse sich hieran grundsätzlich festhalten lassen. Er dürfe die Aktion über die angegebene Zeit hinaus nicht fortführen. Eine zulässige Verlängerung der Aktion aufgrund von nachträglich eingetretenen, unvorhersehbaren Umständen sei nicht gegeben. Der wirtschaftliche Erfolg der Aktion sei kein solcher Umstand.

Onlinehändler sollten sich an die angekündigten Fristen von Rabattaktionen unbedingt halten.

 

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Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
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6.12.2011Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer wurde in den Ausschuss IT-Recht der Bundesrechtsanwaltskammer berufen

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Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer ist mit Wirkung ab 01.01.2012 in den Ausschuss für “Informationstechnologierecht und Elektronischen Rechtsverkehr” der Bundesrechtsanwaltskammer berufen worden.

Bei der Bundesrechtsanwaltskammer bestehen diverse Fachausschüsse zu einzelnen Rechtsgebieten. Aufgabe der Ausschüsse ist es insbesondere, Stellungnahmen zu Gesetzentwürfen und Gutachten zu einzelnen berufspolitischen Fragestellungen für das Präsidium der Bundesrechtsanwaltskammer vorzubereiten. Die Ausschussmitglieder werden auf vier Jahre berufen und arbeiten ehrenamtlich.

Frau Rechtsanwältin Heukrodt-Bauer ist bereits Vorsitzende des gemeinsamen Vorprüfungsausschusses der Rechtsanwaltskammern Koblenz und Zweibrücken für die Erlangung der Bezeichnung “Fachanwalt für Informationstechnologie” nach der Fachanwaltsordnung.

 

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9.09.2011EuGH zur Veröffentlichung von Arzneibeipackzetteln im Internet

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Der EuGH hat entschieden, dass die Verbreitung von Informationen über verschreibungspflichtige Arzneimittel im Internet dann erlaubt ist, wenn diese nur demjenigen zugänglich sind, der sich selbst um sie bemüht und diese Verbreitung ausschließlich in der getreuen Wiedergabe der Umhüllung des Arzneimittels sowie in der wörtlichen und vollständigen Wiedergabe der Packungsbeilage oder der von der zuständigen Arzneimittelbehörde genehmigten Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels besteht (Urteil vom 5.5.2011, AZ: C-316/09).

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Rechtsstreit beabsichtigte die Merckle GmbH der MSD Sharp & Dohme GmbH gerichtlich zu untersagen, auf ihrer Website Informationen über von ihr hergestellte verschreibungspflichtige Arzneimittel, insbesondere die Packungsbeilage sowie die Abbildung der Verpackung, zu verbreiten. Darin sah sie eine von Art. 88 Abs. 1 lit. a der RL 2001/83/EG verbotene Öffentlichkeitswerbung.

Nach Art. 88 Abs. 1 lit. a der RL 2001/83/EG ist die Öffentlichkeitswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel verboten. Die Veröffentlichung von sachlichen Informationen über Arzneimittel ohne Werbeziel erfüllt nach Ansicht des EuGH den Begriff der „Werbung“ nicht. Allein das wirtschaftliche Interesse des Veröffentlichenden reiche hierfür nicht aus. Daneben müsse das Verhalten, die Initiative und das Vorgehen des Veröffentlichenden auf die „Absicht hinweisen, durch eine solche Verbreitung die Verschreibung, die Abgabe, den Verkauf oder den Verbrauch von Arzneimitteln zu fördern“. Insbesondere bei Pharmaunternehmen könne eine solche Veröffentlichung aber auch lediglich der gesundheitlichen Information von Verbrauchern dienen, insbesondere wenn diese beispielsweise die Packungsbeilage verloren hätten. Auch könne hier der Informationswunsch der Öffentlichkeit oder das Transparenzgebot im Unternehmen eine Rolle spielen. Die Kaufentscheidung werde nicht unmittelbar nach Abrufen der Webseite getroffen, der interessierte Nutzer müsse zwingend zuvor einen Arzt konsultieren, der die endgültige Entscheidung über die Medikation treffe. Entscheidend für die Einordnung als Werbung seien auch der Adressatenkreis sowie die technischen Eigenschaften des zur Informationsverbreitung genutzten Mediums. Im vorliegenden Fall war die Information zwar jedermann über das Internet frei zugänglich, allerdings handelte es sich um einen sog. „Pull-Dienst“, sodass ein aktiver Suchschritt des Nutzers erforderlich war. Für den Werbecharakter spräche dagegen die Nutzung eines sog. „Push-Dienstes“, bei dem der Nutzer ohne vorherige Suchanfrage durch „Pop-up-Fenster“ auf gewisse Informationen hingewiesen werde.

Der Tenor der Entscheidung des EuGH ist abrufbar unter:
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2011:186:0003:0004:DE:PDF

Den Volltext der Richtlinie 2001/83/EG vom 06.11.2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel in der durch die Richtlinie 2004/27/EG vom 31.3.2004 geänderten Fassung finden Sie unter:
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CONSLEG:2001L0083:20070126:de:PDF

 

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12.08.2011Achtung beim Transport! – Zu den Pflichten der Online-Versandhändler

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Wenn eine im Internet gekaufte Ware vom Händler zum Verbraucher geschickt wird und auf dem Transportweg verloren geht oder nur zum Teil ankommt, stellt sich die Frage nach den Ansprüchen des Verbrauchers: Kann er weiterhin verlangen, dass der Händler ihm die Ware schickt (Erfüllung) bzw. den Kaufpreis zurückverlangen?

Grundsätzlich geht nach § 447 BGB bei einem Versendungskauf auf Verlangen des Käufers die Gefahr auf diesen über, wenn der Händler die Ware dem Transportunternehmen übergibt. Somit hätte der Käufer bei einem ungeklärten Verlust der Ware auf dem Transportweg keinerlei Ansprüche. Bei einem Verbrauchsgüterkauf findet diese Regelung aber zugunsten des Verbrauchers gem. § 474 Abs. 2 S. 2 BGB keine Anwendung. Daher stehen ihm grundsätzlich Ansprüche gegen den Händler zu, er kann insbesondere die Zahlung des Kaufpreises verweigern bzw. den schon gezahlten Kaufpreis zurückverlangen (§ 326 IV i.V.m. §§ 346 ff. BGB).

Kann er aber auch auf die Erfüllung des Vertrages, also die Lieferung der Ware, klagen? Das hat das OLG Hamm unter Bezugnahme auf das Urteil des BGH vom 16.07.2003 (AZ: VIII ZR 302/02), verneint (Urteil vom 24.05.2011, AZ: AI-2 U 177/10). In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Teil der Ware auf dem Transportweg von einem Dritten gestohlen. Das OLG entschied, dass der Händler mit der Übergabe der Ware an die Transportperson das seinerseits Erforderliche getan habe, sodass sich das Schuldverhältnis allein auf diese Sache beschränke (§ 243 Abs. 2 BGB). Der Lieferung der Waren im Wege des Fernabsatzes liege eine Schick- und gerade keine Bringschuld zugrunde, Leistungsort sei der Ort der gewerblichen Niederlassung des Händlers (§ 269 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 BGB). Aus § 474 BGB ließe sich nichts Gegenteiliges entnehmen, dieser regele nicht die Sach- sondern die Preisgefahr. Wegen des Diebstahls sei die Erfüllung durch den Händler gem. § 275 Abs. 1 BGB unmöglich geworden, sodass dieser von seiner Leistungspflicht frei werde.

Online-Händler sollten sich aber weiterhin vor Klauseln wonach der „Versand auf Risiko des Käufers“ erfolgt hüten. Denn diese sind vor dem Hintergrund der §§ 474 Abs. 2 S. 2 i.V.m. 475 Abs. 1 BGB wettbewerbswidrig und können abgemahnt werden.

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8.08.2011LG Köln: Deutsche Post muss Mitbewerbern das Postident-Verfahren zur Verfügung stellen

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Im Wettstreit um Kunden auf dem De-Mail-Markt hat die Deutsche Post versucht, ihren Konkurrenten Web.de und GMX das von ihr selbst angebotene Postident-Verfahren zu entziehen. Das Verfahren ist notwendig, um die Registrierung von De-Mails durchzuführen. Die Deutsche Post war 2009 aus dem De-Mail-Konsortium ausgestiegen und bietet seit etwa einem Jahr als Konkurrenzprodukt den E-Postbrief an. Um sich einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen, kündigte die Deutsche Post Web.de und GMX die Rahmenverträge über die Postident-Dienstleistungen. Diese wollten die Kündigung jedoch nicht hinnehmen und klagten. Zu Recht, wie das zuständige LG Köln entschied (LG Köln, Urteil vom 31.3.2011 – 88 O 49/10; nicht rechtskräftig).

Nach Ansicht des Gerichts stehen Web.de und GMX Ansprüche wegen des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung zu, Art. 102 AEUV i.V.m. § 33 GWB. An der marktbeherrschenden Stellung der Deutschen Post bestehe kein Zweifel, da diese etwa 85% aller Postident-Verfahren in Deutschland abwickelt. Ein Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung der Post liegt laut Urteil darin, dass sie gegenüber den Klägern die Verweigerung der Dienstleistungen mit ihren eigenen Wettbewerbschancen auf dem De-Mail-Markt begründe. Hier liege deshalb ein Fall des Behinderungsmissbrauchs vor. Die Leistungseinschränkung auf dem Markt der Identifikationsleistungen wirke sich auf den Wettbewerb der Parteien im Markt des De-Mail-Diensts unmittelbar aus. Die Entscheidung betreffe jedoch ausschließlich die Postident-Verfahren zum Zwecke der De-Mail Registrierung. Andere Bereiche seien davon nicht betroffen.

Fazit:

Eine richtige Entscheidung, da die Post als marktbeherrschender Dienstleister für Postident-Verfahren die Macht hat, ihren Konkurrenten auf dem De-Mail-Markt die Registrierung ihrer Kunden empfindlich zu erschweren. Die Konkurrenten sind diesbezüglich auf die Post angewiesen. Gerade weil hier ein Wettbewerbsverhältnis besteht, ist der Post durch die Kündigung der Verträge ein Missbrauch Ihrer Marktmacht vorzuwerfen. Dieser ist nun durch das LG Köln unterbunden worden, das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig.

 

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23.06.2011OLG Hamm zu Geschmacksmusterrechten: Figur „Teddy“ kein Plagiat

Geschmacksmusterrecht, Urheberrecht Kommentar hinzufügen

Das OLG Hamm hat in seinem Urteil vom 24.02.2011 entschieden, dass weder geschmacksmusterrechtliche noch urheberrechtliche Unterlassungsansprüche der die Figur „Buddy Bär 2“ bewerbenden und betreibenden Antragsteller bestehen (AZ: I-4 U 192/10 – Buddy Bär 2). Die Figur „Teddy“ der Antragsgegnerin stelle keine verbotene Nachbildung (Plagiat) des „Buddy Bär 2“ dar.

Die Antragsteller sind Inhaber des eingetragenen Geschmacksmusters für die Figur „Buddy Bär 2“ und vertreiben diese in verschiedenen Größen. Die Antragsgegnerin bewirbt und vertreibt die Figur „Teddy“, welche ebenfalls aus weißem Porzellan bzw. aus porzellanartigem Material besteht und einen aufrecht stehenden Bären darstellt. Die Antragsteller sahen in der gewerblichen Nutzung dieser Figur u.a. eine Verletzung ihrer Urheber- und Geschmacksmusterrechte.

Das Gericht entschied nun, dass ein Anspruch aus § 42 I des Geschmackmustergesetzes (GeschmMG) nicht gegeben sei. Nur die sichtbaren Merkmale der Erscheinungsform des Geschmacksmusters, die bei dem informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erwecken, seien geschmacksmusterrechtlich geschützt (s. §§ 37 Abs. 1, 38 Abs. 2  GeschmMG). Nach einem synoptischen Vergleich bestünden keine maßgeblichen charakteristischen Ähnlichkeiten der angeblichen Verletzerfigur mit der Figur „Buddy Bär 2“. Letzterer sei zwar ein relativ freundlicher Bär, er behalte aber eine „gewisse Ernsthaftigkeit und Strenge, auch durch die kantige Gestaltung“ bei. Zudem bestehe bei ihm ein Spannungsverhältnis zwischen realistischer Darstellung und Abstraktion. Dies zeige sich u.a. an der besonders auffälligen und bärenuntypischen Tatzenhaltung nach oben, als ob es sich um eine Ablagefläche handele. Hierüber verfüge die Figur „Teddy“ gerade nicht. Sie wirke insgesamt wie eine „banalisierte Comicfigur“.

Auch ein Anspruch aus § 97 Abs. 1 des Urhebergesetzes (UrhG) scheide aus. Zwar sei das Werk über § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG geschützt. Die Figur „Teddy“ stelle aber eine eigene Schöpfung und gerade kein Plagiat dar, jedenfalls liege eine freie Bearbeitung gem. § 24 UrhG vor. Die Figur „Buddy Bär 2“ habe lediglich als Anregung für das eigene Werkschaffen gedient, die o.g. tragenden Elemente seien aber nicht übernommen worden.

Das OLG Hamm hat damit die erstinstanzliche Entscheidung des LG Bielefeld bestätigt (Urteil vom 14.09.2010, AZ: 4 O 524/10).

Die Pressemitteilung des Präsidenten des OLG Hamm vom 13.04.2011 mit einer bildlichen Darstellung der in Streit stehenden Figuren finden Sie unter folgendem Link:
http://www.olg-hamm.nrw.de/presse/01_aktuelle_mitteilungen/2011_pressearchiv/09_Plagiatsvorwurf/index.php

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11.04.2011Abmahnwelle in der Weinbranche – Wir gehen von Rechtsmißbrauch aus

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Uns erreichten heute diverse Abmahnungen eines Herrn Rechtsanwalts Fredi Hubertus, Schulstraße 121 in 54411 Deuselbach, der Weingüter mit Onlineshops im Namen einer Firma nbm-management ltd., Am Glockenhorn 7, 66999 Hinterweidenthal wegen angeblich falscher Widerrufsbelehrung abmahnt.

Unsere Nachfragen bei mehreren Winzerverbänden ergab, dass allein innerhalb der letzten Woche eine sehr große Anzahl gleichlautender Abmahnungen an zahlreiche Winzer
innerhalb der Region Rheinhessen verschickt wurde.

Wir gehen davon aus, dass die Größe und der Umsatz des Geschäftsbetriebs der abmahnenden nbm-mangement ltd den Umfang dieser beträchtlichen Abmahntätigkeit nicht decken dürfte. Wir gehen von Rechtsmißbräuchlichkeit der Abmahnungen aus.

Wir haben den von uns vertretenen Winzern geraten, keine Unterlassungserklärung abzugeben.

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7.02.2011LG Köln: Nutzungsrecht für TV-Werbespot umfasst nicht die Nutzung im Internet

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Bei der Erstellung von urheberrechtlichen Werken für einen Dritten ohne eine ausdrückliche Nutzungsvereinbarung ist im Nachhinein oft der Streitpunkt, in welchem Umfang der Dritte das Werk tatsächlich verwenden darf. So hatte sich das LG Köln (Urteil vom 14.07.2010 28 O 128/08) unlängst mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein beauftragter TV-Werbespot auch als Internetvideo ausgestrahlt werden darf.

Im zu beurteilenden Fall konzipierte und vertonte die Klägerin für eine Produktionsfirma ein Musik-Jingle für einen TV-Werbespot. Die Produktionsfirma war ihrerseits von der Beklagten, einem Unternehmen der Lebensmittelbranche, mit der Erstellung des TV-Werbespots beauftragt. Dabei räumte die Klägerin der Produktionsfirma die Rechte für den maximalen Einsatz von einem Jahr ab Erstausstrahlung im TV ein.

Die Beklagte strahlte den Werbspot jedoch sowohl im TV als auch im Internet aus.

Nachdem die Klägerin davon Kenntnis erlangte, nahm sie die Beklagte unmittelbar auf Zahlung von Lizenzgebühren in Anspruch. Die Beklagte erwiderte, dass die Produktionsfirma ihr hinsichtlich der Musik ein unbegrenztes Ausstrahlungsrecht für fünf Jahre eingeräumt habe..

Darauf hin ließ die Klägerin die Beklagte wegen der Internetnutzung anwaltlich abmahnen, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gab diese jedoch nicht ab, weshalb die Klägerin auf Unterlassung und Auskunftserteilung klagte.

Das LG Köln hat der Klage stattgegeben. Der Klägerin stehe gegen die Beklagte der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 97 UrhG zu, Im Hinblick auf die öffentliche Zugänglichmachung der im Werbespot enthaltenen Musik zu.

Die erforderliche Schöpfungshöhe des Musik-Jingles sei nicht zuletzt wegen des Begriffs der „kleinen Münze“ im Urheberrecht gegeben.

Die Beklagte habe über die Produktionsfirma auch nur diejenigen Nutzungsrechte erworben, die diese ihr übertragen konnte. Dies waren die einfachen Nutzungsrechte für die Nutzung im TV für ein Jahr, die die Klägerin der Produktionsfirma zur Weiterübertragung eingeräumt hat. Niemand könne Rechte von jemandem wirksam erwerben, der diese nicht besitze. Dies gelte für jedes einzelne Nutzungsrecht.

Für den Umfang der Rechteübertragung sei grundsätzlich die Zweckübertragungstheorie gemäß § 31 Abs. 5 UrhG zu berücksichtigen. Nach dieser richte sich der Umfang der Rechteeinräumung nach dem im Vertrag verfolgten Zweck. Dieser sei nicht einseitig nach den Vorstellungen des Erwerbers, sondern im Wege der Auslegung unter objektiver Gesamtwürdigung aller Umstände nach Treu und Glauben unter Beachtung der Verkehrssitte zu ermitteln. Im Zweifel räume der Urheber keine weitergehenden Rechte ein, als dies der Zweck des Nutzungsvertrages unbedingt erfordert

Die Nutzungsrechte aus der Erstellung eines Werbespots zur Ausstrahlung im TV umfassten demnach nicht – auch nicht konkludent – die Ausstrahlung im Internet. Diese sei demnach durch die Beklagte unberechtigt erfolgt.

Fazit: Die Entscheidung des LG Köln ist rechtlich konsequent und zeigt einmal mehr, wie wichtig in der Praxis eine umfassende Nutzungsrechtsvereinbarung ist. Da es zahlreiche verschiedene Nutzungsarten gibt (wie hier die Ausstrahlung im TV und im Internet), ist es unabdingbar, dass vor der Beauftragung eines Projekts in Werkform der Umfang der Nutzungsrechte für den Auftraggeber genau festegelegt wird. Ist die Vereinbarung unvollständig oder wird überhaupt keine Vereinbarung getroffen, so ist der Streitfall im Zweifel bereits vorprogrammiert.

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