15.05.2012Welches Gericht ist bei Persönlichkeitsverletzungen im Internet zuständig?

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Wenn sich rechtliche Sachverhalte in verschiedenen Staaten abspielen, stellt sich regelmäßig die Frage, welcher Staat gerichtlich zuständig ist und wessen Recht auf den Fall anzuwenden ist. Genau ein solches Problem liegt auch einem Fall zu Grunde, den der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil vom 08.05.2012 zu entscheiden hatte (Az.: VI ZR 217/08 ).

Ein in Österreich ansässiges Medienunternehmen hatte auf seiner Internetseite über den Mord am Schauspieler Walter Sedlmayr berichtet und dabei die Namen der in Deutschland wegen Mordes verurteilten Täter genannt. Einer der Täter klagte daraufhin in Deutschland auf Unterlassung der Namensnennung in Zusammenhang mit der Tat. Der BGH hatte sich daraufhin mit der Frage zu befassen, ob deutsche Gerichte in einem Fall wie diesem überhaupt zuständig sind, wenn die Internetveröffentlichung in einem anderen EU-Mitgliedsstaat durchgeführt wurde und ob sich der Unterlassungsanspruch dann nach deutschem Recht oder dem Recht des anderen Staates (hier also nach österreichischem Recht) richtet. Nachdem der BGH diese Fragen dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Klärung vorgelegt hatte und dieser am 25.10.2011 eine Entscheidung verkündet hatte (Az.: C-509/09 / C-161/10), erging hierauf aufbauend nun auch das Urteil des BGH.

Wie der BGH nun entschied, sind für diesen Sachverhalt deutsche Gerichte zuständig, da sich der Mittelpunkt der Interessen des Klägers in Deutschland befinde. Da der Erfolgsort der gerügten Persönlichkeitsverletzung in Deutschland liege, sei zudem hinsichtlich der Frage nach einem möglichen Unterlassungsanspruch auch deutsches Recht anwendbar. Den Anspruch auf Unterlassung verneinte der BGH jedoch letztlich, da hier dem Recht des Medienunternehmens auf Meinungsfreiheit Vorrang zu gewähren sei.

Das Urteil übernimmt damit die vom EuGH festgelegten Grundsätze, nach denen Opfer von Persönlichkeitsverletzungen im Internet gegen die Veröffentlichung an dem Ort gerichtlich vorgehen können, an denen die Betroffenen ihren gewöhnlichen Lebensaufenthalt haben. Der EuGH hatte den Betroffenen zudem die Option gewährt, andere Gerichte in EU-Mitgliedsstaaten aufzurufen, da sich eine im Internet begangene Verletzung von Persönlichkeitsrechten bekanntermaßen nicht auf bestimmte Staaten begrenzt.

FAZIT: Für Opfer von Persönlichkeitsverletzungen bedeutet das Urteil eine Stärkung des Rechtsschutzes. Wer sich im Internet durch ein im Ausland ansässiges Unternehmen angegriffen fühlt, kann auch “zu Hause” klagen und muss nicht den umständlichen Weg gehen, im Heimatstaat des Unternehmens gegen die betreffenden Inhalte vorzugehen.

Für Internet-Medien entstehen dadurch jedoch höhere Gefahren, da nun auch aus dem Ausland vermehrt Klagen aufgrund von bestimmten Äußerungen drohen. Wer regelmäßig im Internet über Auslands-Sachverhalte berichtet, sollte sich dem bewusst sein und Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen aus dem Ausland in Zukunft umso mehr achten.

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10.05.2012Zu Kündigungen infolge von Beleidigungen des Arbeitgebers über Facebook

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Wer auf Facebook negative Äußerungen über seinen Arbeitgeber kund gibt, wird nicht selten bald darauf mit einer Kündigung zu rechnen haben. In zwei unterschiedlichen Urteilen, die sich mit Kündigungen als Folge von beleidigenden Äußerungen bei Facebook zu befassen hatten, wurden nun die Kündigungen für unwirksam erklärt.

Im ersten Fall hatte sich das Arbeitsgericht Bochum in einem Urteil vom 29.03.2012 mit der Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses zu befassen (Az.: 3 Ca 1283/11). Der Auszubildende hatte auf seinem Facebook-Profil unter der Rubrik “Arbeitgeber” folgende Angaben gemacht:

“Arbeitgeber: menschenschinder & ausbeuter
Leibeigener – Bochum
daemliche scheisse fuer mindestlohn — 20 % erledigen”

Der Arbeitgeber hatte daraufhin das Ausbildungsverhältnis gekündigt, wogegen der Auszubildende im Wege der Klage vorging. Das ArbG Bochum erklärte diese Kündigung nun für unwirksam. Zwar nahm das Gericht das Vorliegen einer Beleidigung durch die Angaben des Auszubildenden an, was grundsätzlich auch die fristlose Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses rechtfertigen könne. Unter den konkreten Umständen des Einzelfalles entschied das Gericht jedoch, dass der Arbeitgeber zunächst auf mildere Mittel, wie eine Abmahnung, zurückgreifen hätte müssen. Gerade bei Ausbildungsverhältnissen bestehe eine Förderungspflicht für den Arbeitgeber, der somit nicht jedes dem Auszubildenden vorzuwerfende Fehlverhalten als Kündigungsgrund nehmen dürfe.

Im zweiten Fall hatte sich das Arbeitsgericht Dessau-Roßlau mit der Frage zu befassen, ob eine Kündigung nach Drücken des “Gefällt mir” bzw. “Like”-Buttons bei Facebook rechtmäßig sei (Urteil vom 21.03.2012, Az.: 1 Ca 148/11). Der Ehemann einer Arbeitnehmerin hatte bei Facebook Beiträge gepostet, die Beleidigungen gegenüber dem Arbeitgeber seiner Frau beinhalteten. Unter den betreffenden Beiträgen stand bei den “Gefällt mir”-Einträgen auch der Name seiner Frau, also der bei dem betroffenen Arbeitgeber beschäftigten Person. Der Arbeitgeber kündigte der Angestellten daraufhin fristlos mit der Begründung, sie habe sich mit Drücken des “Gefällt Mir”-Buttons die Beleidigung zu Eigen gemacht.

Wie das ArbG Dessau-Roßlau nun entschied, ist auch diese Kündigung unwirksam. Ausschlaggebend sei hier, dass der Arbeitgeber nicht bewiesen habe, ob der Button auch tatsächlich von der Arbeitnehmerin selber gedrückt wurde. Hinzu kamen die Umstände, dass das Arbeitsverhältnis schon seit 25 Jahren unbeanstandet bestanden habe und das Arbeitsverhältnis zum Juni 2012 beendet werden sollte, womit nach der Urteilsbegründung allenfalls eine Abmahnung gerechtfertigt gewesen wäre.

FAZIT: Die beiden Urteile sollten nicht als Einladung verstanden werden, dem Unmut über den eigenen Arbeitgeber nun bei Facebook freien Lauf zu lassen. Beleidigungen können, egal ob sie auf direktem Wege oder über das Internet mitgeteilt werden, einen Grund für eine fristlose Kündigung darstellen.

 

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3.05.2012BGH: Verkauf eines Plagiats bei eBay kann für den Verkäufer teuer werden

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Wer bei eBay besonders hochwertige Gegenstände verkauft, sollte sich in Zukunft vor dem Einstellen des Angebotes sehr genau versichern, dass es sich bei dem angebotenen Gegenstand nicht um ein Plagiat handelt. Denn nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28.März 2012 (veröffentlicht am 30.April 2012) können dem Verkäufer hier hohe Schadensersatzforderungen durch den Käufer des Plagiats drohen (Az.: VIII ZR 244/10).

In dem entschiedenen Fall ging es um ein Mobiltelefon der Marke “Vertu”, das nach Angaben des Klägers einen Wert von 24.000 € haben soll. Der Kläger hatte das Handy bei eBay erfolgreich für 782 € ersteigert (Startpreis der Auktion: 1 €), nachdem er ein Maximalgebot von 1.999 € abgegeben hatte. Die Annahme des ersteigerten Mobiltelefons lehnte er jedoch mit der Begründung ab, dass es sich bei dem ihm angebotenen Handy um ein Plagiat handle. Daraufhin verlangte der Käufer von der Verkäuferin Schadensersatz in Höhe von 23.218 € (24.000€ abzüglich des Kaufpreises von 782 €, somit der finanzielle Gewinn, den der Käufer bei Lieferung eines Original-Handys von Vertu erhalten hätte). Nachdem das Oberlandesgericht Saarbrücken dem Käufer keinen Schadensersatzanspruch zugestanden hatte, entschied der BGH nun zu dessen Gunsten und verwies die Entscheidung zurück an das OLG Saarbrücken.

Der BGH hatte sich dabei mit der Frage zu befassen, ob der hier geschlossene Kaufvertrag sittenwidrig und somit nichtig sei. In § 138 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches heißt es:

 ”Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.”

Grundsätzlich ist Sittenwidrigkeit nach der Rechtsprechung des BGH zu bejahen, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein auffälliges Missverhältnis besteht und weitere Umstände hinzutreten, wie beispielsweise eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten. Gerade an einer solchen verwerflichen Gesinnung des Käufers fehlt es nach Ansicht des BGH hier aber. Der Käufer hatte hier zwar nur ein Maximalgebot von 1.999 € abgegeben und so auf einen deutlich unter dem eigentlich Wert des Handys von 24.000 € liegenden Kaufpreis spekuliert. Es mache aber gerade den Reiz einer solchen Internetauktion aus, den Auktionsgegenstand zum “Schnäppchenpreis” zu erwerben. Alleine aus der Tatsache, dass ein Käufer bei einer Internetauktion ein deutlich unter Wert liegendes Gebot abgibt, könne also nicht auf eine verwerfliche Gesinnung des Bieters oder weitere Umstände geschlossen werden, die eine Sittenwidrigkeit des Vertrages begründen würden.

Neben der Frage der Sittenwidrigkeit, ging es in der Entscheidung auch um die Frage, ob der Vertrag überhaupt den Kauf eines Original-Vertu-Handys zum Inhalt hatte. Das OLG Saarbrücken hatte hierzu ausgeführt, dass für den Verkäufer durch den niedrigen Startpreis von 1 € erkennbar hätte sein müssen, dass es sich bei dem angebotenen Handy nicht um ein Original der Marke Vertu handeln könne. Auch hier widersprach der BGH und erklärte, dass es dem System von Internetauktionen entspreche, auch hochwertige Artikel zu einem sehr niedrigen Startpreis anzubieten. Alleine ein niedriger Startpreis stelle nach dem BGH-Urteil so keine Beschaffenheitsvereinbarung hinsichtlich der Originalität der ersteigerten Sache dar.

Das OLG Saarbrücken wird sich in seiner erneuten Entscheidung vor allem mit der Frage zu befassen haben, ob das Angebot des Handys aus Sicht eines verständigen Empfängers ein Original-Handy von Vertu zum Gegenstand hatte. Vor allem die von der Verkäuferin angegebenen Informationen zum Kaufgegenstand werden dabei einer besonderen Auslegung bedürfen. Die Verkäuferin hatte folgende Angaben gemacht:

“Hallo an alle Liebhaber von Vertu.Ihr bietet auf ein fast neues Handy (wurde nur zum ausprobieren ausgepackt). Weist aber ein paar leichte Gebrauchsspuren auf (erwähne ich ehrlichkeit halber). Hatte 2 ersteigert und mich für das gelb goldene entschieden. Gebrauchsanweisung (englisch) lege ich von dem gelb goldene bei, das andere habe ich auch nicht bekommen. Dazu bekommt ihr ein Etui, Kopfhörer und Ersatzakku. Privatverkauf, daher keine Rücknahme. Viel Spaß beim Bieten.”

Für eine Beschaffenheitsvereinbarung hinsichtlich eines Original-Handys spreche hier laut BGH die Formulierung “an alle Liebhaber von Vertu” sowie die Tatsache, dass eBay den Verkauf von Fälschungen ausdrücklich verbietet. Andererseits lasse die Tatsache, dass die Verkäuferin das Handy selber nur ersteigert und somit nicht im Fachhandel erworben habe sowie das Fehlen der Gebrauchsanleitung Zweifel an der Echtheit des ersteigerten Handys aufkommen. Es bleibt abzuwarten, welchen Umständen das OLG Saarbrücken in seiner erneuten Entscheidung hier Rechnung trägt.

FAZIT: Wer hochwertige Produkte bei eBay versteigert, sollte sich vor Einstellen eines Angebotes von der Echtheit des Produktes überzeugen. Falls Zweifel an der Echtheit bestehen, sollte von einem Einstellen bei eBay Abstand genommen werden. Einerseits verbietet eBay Verkäufe von Plagiaten ausdrücklich und andererseits könnten, wie im vorliegenden Fall, hohe Schadensersatzforderungen des Käufers drohen.

 

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2.05.2012Ungeklärte Rechtsfragen zur Haftung bei unerlaubtem Filesharing

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Dass sich Internetnutzer durch das Anbieten und Herunterladen von urheberrechtlich geschützten Dateien (sog. “Filesharing”) haftbar machen, ist allgemein bekannt. Rechtlich gesehen interessanter und noch ungeklärter ist hingegen die Frage nach der Haftung eines Internetanschlussinhabers, wenn dritte Personen über dessen Internetzugang solche Rechtsverstöße begehen. Das Bundesverfassungsgericht hatte sich nun in ihrem Beschluss vom 21.März 2012 (Az. 1 BvR 2365/11) mit einer solchen Fallkonstellation zu befassen.

In dem vorliegenden Fall wurde ein Polizeibeamter von einem Unternehmen der Musikindustrie auf Schadensersatz in Anspruch genommen, nachdem über seinen privaten Internetzugang Musikdateien in einer Tauschbörse zum Download angeboten wurden. Tatsächlich hatte nicht der Polizeibeamte, sondern der volljährige Sohn seiner Lebensgefährtin, das unerlaubte Filesharing begangen. Nachdem dies bekannt wurde, zog das Unternehmen daraufhin den Schadensersatzanspruch gegenüber dem Polizeibeamten zurück. Fraglich blieb aber, ob dieser trotzdem für den Ersatz der Rechtsanwaltskosten, die dem Musikunternehmen durch die Abmahnung entstanden waren, in Anspruch genommen werden kann. Das Oberlandesgericht Köln hatte hierzu am 22. Juli 2011 in ihrem Urteil einen Ersatzanspruch gegenüber dem Polizeibeamten grundsätzlich bejaht (Az.:6 U 208/10). Hier müsse der Inhaber des Internetanschlusses die dritten Nutzer aufklären, dass die Teilnahme an Tauschbörsen verboten sei.

Das Oberlandesgericht hatte in seinem Urteil eine Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) nicht zugelassen. Wie das Bundesverfassungsgericht nun entschied, hätte eine Revision zum BGH jedoch zugelassen werden müssen. Denn die hier einschlägige Rechtsfrage unterliege bisher keiner einheitlichen Rechtsprechung, könne sich jedoch in einer Vielzahl weiter Fälle stellen. Das Bundesverfassungsgericht macht in seinem Beschluss deutlich, dass eine Entscheidung des BGH über die Frage der Haftung eines Internetanschlussinhabers für die Rechtsverletzungen dritter Nutzer wünschenswert wäre.

Strikt zu trennen ist diese Konstellation, wie auch der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts klar macht, von dem “Sommer unseres Lebens”-Fall, den der BGH in einem Urteil vom 12.05.2010 zu entscheiden hatte (Az.: I ZR 121/08). Hier hatte der Betreiber seinen WLAN-Anschluss unzureichend vor Zugriffen Dritter geschützt. Nachdem es dann tatsächlich zu Rechtsverletzungen durch Dritte gekommen war, wurde der Betreiber des WLAN-Anschlusses auf Zahlung der Rechtsanwaltskosten in Anspruch genommen. Zu Recht, wie der BGH damals entschied. Danach hätten private Anschlussinhaber eine Pflicht zu prüfen, ob ihr WLAN-Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr geschützt ist, von unberechtigten Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen missbraucht zu werden.

In dem vorliegenden Fall ging es jedoch um die Nutzung eines Internetanschlusses mit Einwilligung des Inhabers und dementsprechend um die Frage, welche Prüf- und Instruktionspflichten für den Anschlussinhaber bestehen. Gerade hierzu ist die Rechtslage bislang durch Gerichte nicht hinreichend und einheitlich geklärt. Durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ist in Zukunft wohl mit einer Klärung durch den BGH zu rechnen.

FAZIT: Solange eine Entscheidung des BGH hierzu noch nicht ergangen ist, sollten Internetanschlussinhaber sicherheitshalber dritte Nutzer ihres Anschlusses umfassend über die Rechtswidrigkeit der Nutzung von Tauschbörsen aufklären. Hier ist generell Wachsamkeit gefragt, da auch die Frage möglicher Überwachungspflichten im Raum steht und somit eine einmalige Aufklärung alleine möglicherweise als nicht ausreichend beurteilt werden könnte. Unabhängig davon sollten WLAN-Anschlüsse immer hinreichend vor Zugriffen von unbefugten Dritten geschützt werden.

 

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23.04.2012Urteil des Landgerichts Hamburg zu Urheberrechtsverletzungen bei You Tube

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Der Betreiber eines Videoportals wie “YouTube” haftet für Urheberrechtsverletzungen durch von Nutzern hochgeladene Videos nur dann, wenn er in Kenntnis der Rechtsverletzung gegen bestimmte Verhaltens- und Kontrollpflichten verstößt. Das hat heute das Landgericht Hamburg in einem Rechtsstreit zwischen der Verwertungsgesellschaft GEMA und dem Videoportal YouTube entschieden.

Erst nach einem Hinweis auf eine Urheberrechtsverletzung trifft den Portalbetreiber die Pflicht, das betroffene Video unverzüglich zu sperren und im zumutbaren Rahmen geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um erneuten Rechtsverletzungen vorzubeugen. Eine Verpflichtung zur Kontrolle sämtlicher auf die Plattform bereits hochgeladenen Videoclips besteht dagegen nicht.

Die GEMA wollte mit ihrer Klage erreichen, dass der beklagten Betreiberin des Internet-Videoportals “YouTube” verboten wird, weiterhin zwölf Musikwerke, an denen die GEMA die Rechte wahrnimmt, via “YouTube” in Deutschland zugänglich zu machen. Die Beklagte lehnte eine Unterlassungsverpflichtung ab, da sie für etwaige Urheberrechtsverletzungen nicht hafte. Zum einen stelle sie ihre Videoplattform lediglich den Nutzern zur Verfügung und habe die fraglichen Videos weder selbst erstellt noch hochgeladen. Zum anderen habe sie alle ihr zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um Urheberrechtsverletzungen zu begegnen.

Die zuständige Urheberrechtskammer hat die Beklagte hinsichtlich sieben der zwölf streitbefangenen Musikwerke zur Unterlassung verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Entgegen der Argumentation der Klägerin hat das Gericht jedoch eine sog. “Täterhaftung” der Beklagten hinsichtlich der Urheberrechtsverletzungen verneint und lediglich eine sog. “Störerhaftung” angenommen. Da die Beklagte die urheberrechtsverletzenden Videos weder selbst hochgeladen habe, noch sich deren Inhalte zu eigen gemacht habe, hafte sie nicht als Täterin. Allerdings habe sie durch das Bereitstellen und den Betrieb der Videoplattform einen Beitrag zu den Rechtsverletzungen geleistet. Aufgrund dieses Beitrags träfen die Beklagte Verhaltens- und Kontrollpflichten. Diese habe sie verletzt und sei deshalb der Klägerin als “Störerin” zur Unterlassung verpflichtet.

So habe die Beklagte im Umfang der Verurteilung gegen die Pflicht verstoßen, die betroffenen Videoclips unverzüglich zu sperren, nachdem sie von der Klägerin über die Urheberrechtsverletzungen informiert worden war. Hinsichtlich der fraglichen sieben Videos sei eine Sperre erst gut eineinhalb Monate nach der Benachrichtigung durch die Klägerin erfolgt. Bei einem solchen Zeitraum könne von einem unverzüglichen Handeln nicht mehr gesprochen werden.

Zu der Frage, welche weiteren Prüfungs- und Kontrollpflichten die Beklagte treffen, hat das Gericht auf die Notwendigkeit einer Verhältnismäßigkeitsprüfung hingewiesen, bei der die betroffenen Interessen und rechtlichen Wertungen gegeneinander abzuwägen seien. Der Beklagten dürften danach keine Anforderungen auferlegt werden, die ihre grundsätzlich zulässige Tätigkeit unverhältnismäßig erschwerten. Zuzumuten sei ihr jedoch, nach Erhalt eines Hinweises auf eine Urheberrechtsverletzung durch den Einsatz einer Software künftige Uploads zu verhindern, die eine mit der gemeldeten Musikaufnahme übereinstimmende Aufnahme enthielten. Eine dazu geeignete Software stehe der Beklagten in Form des von ihr entwickelten Content-ID-Programms zur Verfügung. Die Beklagte müsse besagtes Programm aber selbst anwenden und könne die Anwendung nicht, wie von ihr vertreten, den Rechteinhabern überlassen. Dagegen sei die Beklagte nicht verpflichtet, ihren gesamten Datenbestand mittels des Content-ID-Programms auf Urheberrechtsverletzungen zu durchsuchen. Die Prüfungs- und Kontrollpflichten einer als Störer in Anspruch genommenen Person begönnen immer erst ab Kenntnis von einer konkreten Rechtsverletzung. Eine Verpflichtung zur Vorsorge gelte daher nur für die Zukunft.

Um die Anzahl der von der Software der Beklagten nicht erfassten Rechtsverletzungen zu reduzieren, sei die Beklagte außerdem verpflichtet, einen Wortfilter zu installieren. Der Wortfilter solle neu eingestellte Videos herausfiltern, deren Titel sowohl den Titel als auch den Interpreten der in einem Video beanstandeten Musikaufnahme enthält. Dies sei notwendig, weil mit dem Content-ID-Programm nur Tonaufnahmen identifiziert würden, die mit der gespeicherten Referenzaufnahme identisch seien. Abweichende Aufnahmen (z.B. Live-Darbietung statt Studioaufnahme) erkenne die Software nicht.

Hinsichtlich fünf der zwölf von der Klägerin benannten Musikwerke ist nicht ersichtlich, dass es nach dem Hinweis der Klägerin an die Beklagte auf die Rechtsverletzungen noch zu weiteren Uploads gekommen ist. Damit konnte nicht festgestellt werden, dass die Pflichtverletzung der Beklagten für weitere Rechtsverletzungen ursächlich geworden ist, und entsprechend war die Klage hinsichtlich dieser Musikwerke abzuweisen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Sofern gegen die Entscheidung Berufung eingelegt werden sollte, wäre hierfür das Hanseatische Oberlandesgericht zuständig.

 

Landgericht Hamburg, Urteil vom 20. April 2012 (Az. 312 O 461/10)

Quelle: Pressemitteilung des Landgerichts Hamburg

http://justiz.hamburg.de/presseerklaerungen/3384912/pressemeldung-2012-04-20-olg-01.html

 

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23.03.2012Pro und Contra Abmahnwahn: Rechtsanwalt Florian Decker in der Zeit gegen urheberrechtliche Abmahnungen

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Im Kampf gegen Raubkopierer verschicken Anwaltskanzleien im großen Stil Abmahnungen und fordern hohe Summen von Internetnutzern. Rechtsanwalt Florian Decker streitet sich in der Ausgabe der Zeit vom 22. März 2012 mit einem abmahnenden Kollegen darüber, ob sich das Urheberrecht auf diese Weise wirklich schützen lässt.

Rechtsanwalt Decker bezieht Stellung gegen die Abmahnindustrie mancher Kanzleien und hält die geltend gemachten Forderungen für überzogen.

 

Den Artikel im pdf-Format finden Sie hier:

 

http://www.res-media.net/fileadmin/Dateien/Zeit_2012_13_0029.pdf

 

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16.03.2012OLG Hamburg zur Haftung für Download-Links (Rapidshare)

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Wer Dritten ohne Zustimmung des Urhebers dessen Werk über einen Online-Speicher-Link im Rahmen einer Downloadlink-Sammlung uneingeschränkt im Internet zur Verfügung stellt, verletzt das Recht des Urhebers, über die öffentliche Wiedergabe seines Werkes zu entscheiden.

Als Störer kann auch derjenige auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, welcher den entsprechenden Online-Speicherplatz zur Verfügung stellt. Dies jedenfalls dann, wenn sein Geschäftsmodell strukturell die Gefahr massenhafter Begehung von Urheberrechtsverletzungen in einem Umfang in sich birgt, der die Erfüllung von Prüf- und Handlungspflichten zumutbar macht.

Nach dem bundesweit geltenden Urheberrechtsgesetz steht dem Urheber eines geschützten Werkes das ausschließliche Recht zu, sein Werk öffentlich wiederzugeben. Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst auch das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, z.B. im Internet.

In einem früheren Urteil aus dem Jahr 2008 (Rapidshare I) hatte der 5.

Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts entschieden, dass ein Werk bereits mit dem /Einstellen/ in den Online – Dienst “RapidShare” “öffentlich zugänglich” i.S.d. Urheberrechtsgesetzes gemacht wird. An dieser Rechtsauffassung hält der Senat nicht mehr fest. Vielmehr geht er nun davon aus, dass ein Werk erst dann öffentlich zugänglich gemacht worden ist, wenn die jeweiligen RapidShare-Links im Rahmen von Downloadlink-Sammlungen im Internet dritten Personen uneingeschränkt zur Verfügung gestellt worden sind. Begründet wird dies u.a. mit den fortentwickelten Nutzungsgewohnheiten im Internet: Möglichkeiten, Dateien auf Servern dritter Unternehmen dezentral im Netz zu speichern, seien stärker im Vordringen. Nutzer speicherten immer häufiger Daten bei einem Webhoster, um auf diese Daten jederzeit mit ihren Mobilgeräten zugreifen zu können. Anbietern von dezentralem Speicherplatz im Netz sei es häufig nicht verlässlich möglich, mit vertretbarem Aufwand und ohne unzulässigen Eingriff in geschützte Rechtspositionen des Nutzers (urheberrechtlich) zulässige von unzulässigen Speichervorgängen zu unterscheiden. Allein der Upload eines urheberrechtlich geschützten Werkes auf den Dienst eines Sharehosters wie der Beklagten lasse daher keinen verlässlichen Rückschluss zu, dass es sich hierbei zwingend um eine rechtswidrige Nutzung handele. Im vorliegenden Fall könne daher ein “öffentliches Zugänglichmachen” erst in einer ersten — urheberrechtswidrigen — Veröffentlichung des Downloadlinks liegen.

Nach Auffassung des Senates kann die beklagte Rapidshare AG dabei als Störerin auf Unterlassung in Anspruch genommen werden: Der Rapidshare AG wurde mit Urteil vom 14.03.2012 verboten, über 4.000 konkret bezeichnete Musiktitel im Rahmen ihres Onlinedienstes in der BRD öffentlich zugänglich machen zu lassen. Zwar führe das Geschäftsmodell der Beklagten, ihren Nutzern die Möglichkeit zu eröffnen, Dateien automatisiert auf ihre Server hochzuladen und die generierten Links zum Download zur Verfügung zu halten, noch nicht zu verstärkten Prüfpflichten. Das Geschäftsmodell der Beklagten berge jedoch strukturell und insbesondere im Hinblick auf die in der Vergangenheit erfolgte besondere Förderung massenhaften Zugriffs auf einzelne Dateien (z.B. durch ein Bonussystem) die Gefahr massenhafter Begehung von Urheberrechtsverletzungen in einem Umfang in sich, der die Erfüllung von

Prüf- und Handlungspflichten zumutbar mache. Damit war die Beklagte nach Auffassung des Senats verpflichtet, konkrete Maßnahmen zur Vermeidung weiterer Rechtsverletzungen zu ergreifen, sobald ihr bekannt geworden war, dass Musikwerke urheberrechtswidrig öffentlich abrufbar waren.

Der Senat stellt heraus, dass im Hinblick darauf, dass eine Urheberrechtsverletzung nicht bereits mit dem Upload auf RapidShare verwirklicht ist, pro-aktive Möglichkeiten der Beklagten, im Rahmen ihres Dienstes potentielle Rechtsverletzungen aufzuspüren und zu verhindern, in nennenswertem Umfang nur insoweit bestehen, als es um ein wiederholtes Upload bereits bekannter Dateien gehe, die rechtsverletzende Inhalte enthalten. Es müsse vielmehr nun in erster Linie darum gehen, die erneute Verbreitung als rechtsverletzend erkannter Dateien zu unterbinden, z.B. dadurch, dass rechtsverletzende Downloadlinks gelöscht und u.a. in Link-Ressourcen im Internet gezielt nach weiteren Links gesucht werde, über die das betreffende Werk in urheberrechtsverletzender Weise zugänglich gemacht werde.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat der Senat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

 

OLH Hamburg, Urteil vom 14.03.2012, Az. 5 U 87/09

Quelle:

http://justiz.hamburg.de/presseerklaerungen/3334434/pressemeldung-2012-03-15-olg.html

 

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12.03.2012Gewinnspiele bei Facebook & Co. – Was ist zu beachten?

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Bereits seit einiger Zeit nutzen Unternehmen die sozialen Netzwerke zur Neukundengewinnung mithilfe von Gewinnspielen. Die Nutzer werden dazu animiert, das Unternehmen über „Gefällt mir“- (Google), „Retweet“- (Twitter) oder „+1“- (Google+) Buttons weiterzuempfehlen. Zugleich geben sie ihre persönlichen Daten für weitere Werbemaßnahmen weiter. Hierbei ist eine Vielzahl von gesetzlichen Anforderungen zu beachten. Der folgende Artikel gibt einen Kurzüberblick.

Wettbewerbsrechtlich hat der Unternehmer darauf zu achten, dass bei Gewinnspielen mit Werbecharakter die Teilnahmebedingungen klar und eindeutig anzugeben sind (sog. Transparenzgebot, § 4 Nr. 5 des Gesetzes gegen den Unlauteren Wettbewerb, UWG). Für online angebotene Gewinnspiele gilt zusätzlich § 6 Abs. 1 Nr. 4  Telemediengesetz, TMG, wonach ein Gewinnspiel klar als solches erkennbar und die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich sein müssen. Der Begriff der Teilnahmebedingung ist weit zu verstehen. Hierzu zählen z.B. Angaben zu den Teilnahmeberechtigten sowie den Modalitäten der Teilnahme, der Auswahl der Gewinner, zum Aktionszeitraum und der Gewinnbenachrichtigung sowie –übergabe. Ein Verstoß kann wettbewerbsrechtlich, insbesondere von Mitbewerbern, abgemahnt werden (§§ 8, 12 UWG).

Auch darf die Teilnahme von Verbrauchern an einem Gewinnspiel nicht von der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig gemacht werden, es sei denn, das Gewinnspiel ist naturgemäß mit der Dienstleistung verbunden (sog. Kopplungsverbot, § 4 Nr. 6 UWG). Das bloße Anklicken des „Gefällt mir“-, „Retweet“ oder „+1“-Buttons wird hiervon nicht erfasst.

Weiterhin stellen die sozialen Netzwerke als Plattformbetreiber selbst Anforderungen für die Unternehmen auf. So werden diese z.B. verpflichtet, deutlich zu machen, dass die Plattformbetreiber selbst für das Gewinnspiel nicht verantwortlich sind. Hier werden meist umfassende Haftungsfreistellungen gefordert. Auch ist eine Gewinnbenachrichtigung über das soziale Netzwerk meist unzulässig. Die Voraussetzungen können Sie für Facebook beispielsweise unter http://www.facebook.com/promotions_guidelines.php einsehen.

Aus datenschutzrechtlicher Sicht sind die Bestimmungen des TMG und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zu beachten. So ist eine Datenschutzerklärung ratsam. Bei der Nutzung personenbezogener Daten zu Werbezwecken muss der Nutzer außerdem seine ausdrückliche Einwilligung erteilen. Dies ist auch auf elektronischem Weg möglich.

Ergänzend kann der Unternehmer auch weitere Anforderungen für das Gewinnspiel in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der Gewinnspielbeschreibung treffen. Sinnvoll können beispielsweise Regelungen zum Ausschluss von Teilnehmern, zur Änderung oder vorzeitigen Beendigung des Gewinnspiels sowie zum Ausschluss des Rechtswegs sein. Hierbei hat der Unternehmer insbesondere die anspruchsvollen Voraussetzungen der §§ 305 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu beachten. Hier ist es ratsam sich durch einen auf diesem Gebiet spezialisierten Juristen unterstützen zu lassen.

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24.02.2012EU-Cookie-Richtlinie in Frankreich bereits umgesetzt

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Am Beispiel der Website der französichen Datenschutzbehörde CNIL kann man schon jetzt sehen, was in Kürze auch in Deutschland Gesetz werden wird. Die Franzosen haben die Cookie-Richtlinie, wonach für die Speicherung von Cookies künftig eine Einwilligung erforderlich ist, nämlich bereits in nationales Recht umgesetzt. Doch längst nicht alle Seitenbetreiber in Frankreich halten sich an die neuen Vorgaben. Die CNIL möchte hier allerdings mit gutem Beispiel vorangehen und hat am oberen Seitenrand eine Checkbox für die elektronische Einwilligung zur Speicherung von Cookies eingereichtet. So lange der Besucher der Speicherung nicht zustimmt, werden keine Cookies gespeichert. Wie genau die Vorgaben nach deutschem Recht aussehen, ist derzeit noch nicht endgültig entschieden. Die Umsetzungsfrist ist jedenfalls schon verstrichen. Wünschenswert wäre allerdings, dass die größten Internet-Browser wie MS Internet Explorer, Mozilla Firefox oder Google Chrome sich darauf verständigen, Cookies standardmäßig zu deaktivieren, so dass grafische Verschandelungen der Webseiten vermieden werden können.

Rechtsawalt Florian Decker wird zu diesem Thema am 06.03.2012 um 10 Uhr auf der CeBIT einen Vortrag halten.

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