Gegenleistung oder Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs – Wer muss was bezahlen bei der 40-Euro-Klausel?

Nach § 357 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) können bei Fernabsatzverträgen bei einem Preis der zurückzusendenden Sache bis zu 40,00 EUR die regelmäßigen Kosten der Rücksendung dem Verbraucher auferlegt werden. Gleiches gilt, wenn bei einem höheren Preis der Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat. Bei Händlern herrscht bei diesem Thema oftmals Unsicherheit. Wer muss was wann bezahlen? Wovon hängt dies ab? Von der Zahlungsart oder  von der Versandart?

Warenwert bis 40,00 EUR

Händler können beim Fernabsatz in der Widerrufsbelehrung die sog. „40-Klausel“ einbauen, wonach der Verbraucher die Kosten der Rücksendung zu tragen hat, wenn der Preis der zurück zu sendenden Ware 40,00 EUR nicht überschreitet. Zusätzlich muss diese Klausel auch in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgenommen und so explizit mit dem Käufer vereinbart werden.

Warenwert über 40,00 EUR

Darüber hinaus kann der Verbraucher nach der gesetzlichen Regelung auch bei einem Warenwert über 40,00 EUR die Rücksendekosten zu tragen haben, wenn er die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hatte. Was „Gegenleistung“ bedeutet, hängt entscheidend von der gewählten Zahlungsart im Einzelfall ab:

  • Unproblematisch sind insoweit Zahlungsarten wie Paypal oder Sofortüberweisung. In diesen Fällen wird die Zahlung durch den Kunden bereits bei der Bestellung vorgenommen. Damit hat der Verbraucher seine Gegenleistung meist bereits erbracht und der Händler kann ihm die Kosten der Rücksendung zwar bei einem Warenwert bis zu 40,00 EUR, nicht jedoch auch bei einem höheren Warenwert auferlegen. Hier muss der Unternehmer die Kosten der Rücksendung tragen.

 

  • Bei den Zahlungsarten Überweisung, Vorkasse, Einzugsermächtigung oder Zahlung per Kreditkarte kommt es entscheidend darauf an, wann der Kunde die Zahlung bewirkt hat. Es zählt der Zeitpunkt Vornahme der Leistungshandlung durch den Kunden, nicht der Eintritt des Leistungserfolgs beim Unternehmer. Bei der Überweisung oder auch Vorkasse ist die Erteilung des Überweisungsauftrags durch den Kunden maßgebend und nicht der Zahlungseingang auf dem Konto des Händlers. Sobald der Kunde die Überweisung an seine Bank übergeben hat, hat er die Gegenleistung bewirkt und der Unternehmer hat die Kosten der Rücksendung bei einem Warenwert über 40,00 EUR zu tragen. Bei Einzugsermächtigung wird die eigentliche Zahlungs-Bringschuld des Käufers zur Holschuld des Händlers. Der Käufer hat das seinerseits Erforderliche getan, wenn er die Einzugsermächtigung erteilt hat und genügend Geld auf seinem Konto vorhanden ist. Die Einziehung selbst – und damit auch der Zeitpunkt der Zahlung – ist Sache des Händlers. Bei Einzugsermächtigung hat daher der Händler die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn der Wert der Ware 40,00 EUR übersteigt und der Kunde von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht. Das dürfte unabhängig davon gelten, wann der Händler das Konto des Käufers belastet. Wenn der Käufer mittels Kreditkarte bezahlt, liegt erst ab der Belastung des Kreditkartenkontos eine Zahlung und damit eine Gegenleistung vor. Bei Kreditkartenzahlung hat der Händler nach den Kreditkarten-Händlerbedingungen einen Anspruch auf Zahlung gegen das Kreditkartenunternehmen, der neben den eigentlichen Zahlungsanspruch gegen den Karteninhaber tritt und diesen absichert. Dieser Anspruch ist im Verhältnis zum Karteninhaber als Leistung erfüllungshalber anzusehen.

 

  • Bei Nachnahme-Zahlung stellt sich das Problem, wenn der Verbraucher den Widerruf erklärt, noch bevor er die Ware erhält. Dann hat er seine Leistungshandlung noch nicht erbracht und muss folglich die Rücksendekosten tragen, wenn die Ware bereits auf dem Versandweg war. Erklärt der Kunde dagegen nach Erhalt und Bezahlung der Ware den Widerruf, muss der Händler die Rücksendekosten tragen, wenn der Kaufpreis über 40,00 EUR liegt.

 

  • Bei Zahlung auf Rechnung bekommt der Verbraucher zunächst die Ware zugeschickt und hat eine gewisse Frist Zeit, die Rechnung zu begleichen und/oder binnen 14 Tagen sein Widerrufsrecht auszuüben. Macht der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch, ohne zuvor die Rechnung bezahlt zu haben,  hat er die Rücksendekosten zu tragen. Hat der Verbraucher allerdings die Rechnung bereits bezahlt und entschließt sich dann doch zum Widerruf, hat der Händler die Rücksendekosten zu tragen.

 

Fazit: Die Rücksendekosten können dem Verbraucher vertraglich auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Bruttopreis von 40,00 EUR nicht überschreitet. Bei einem höheren Preis kommt es nach § 357 Abs. 2 BGB darauf an, ob der Verbraucher die Ware vor dem Zugang der Widerrufserklärung beim Unternehmer bereits bezahlt hat. Hat der Verbraucher bezahlt und widerruft dann, hat der Unternehmer die Rücksendekosten zu tragen. Hat der Verbraucher noch nicht bezahlt und widerruft, so muss er selbst die Rücksendekosten tragen. In jedem Fall muss eine entsprechende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Händlers aufgenommen werden, d.h. allein die Erwähnung der „40-EUR-Klausel“ in der Widerrufsbelehrung reicht nicht.

 

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Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
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2 Comments

  1. Ron

    Obgleich neue Infos mit dem interessanten Artikel aufgesaugt, stellt sich mir die nächste Frage: Stellt es einen UWG-Verstoß dar, wenn man die 40-Euro-Klauses zwar in der Widerrufsbelehrung erwähnt, aber nicht in die AGB aufgenommen hat? Schließlich könnte doch der Verbraucher durch den entsprechenden Textbaustein in der Widerrufsbelehrung gehemmt sein, seine Ware zurückzusenden, weil der Anschein geweckt wird, er müsse die Kosten tragen.

  2. Dazu gibt es gegensätzliche Urteile: OLG München (Beschluss v. 7.2.2012, Az: 29 W 212/12) verlangt die Extra-Vereinbarung in den AGB nicht, während OLG Hamm (Urteil v. 02.03.2010, Az: 4 U 180/09), OLG Koblenz (Beschluss v. 08.03.2010, Az: 9 U 1283/09) und das OLG Stuttgart (Urteil vom 10.12.2009 Az: 2 U 51/09) dafür sind. Sie sollten daher der strengeren Meinung folgen und die Vereinbarung über die AGB mit aufnehmen, denn: Durch den fliegenden Gerichtsstand können sich Abmahner das für Sie zuständige Gericht aussuchen – und das wird sicher nicht das OLG München sein. Zur Formulierung der Widerrufsbelehrung: Diese ist ohnehin auch zur 40-Klausel gesetzlich vorgegeben (siehe http://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg/art_248anlage_1_388.html) und Sie sollten davon wegen der bestehenden Abmahngefahr bei Änderungen nicht abweichen!

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