Einstweiliger Rechtsschutz gegen negative eBay-Bewertungen?

Wer als Händler bei eBay negative Bewertungen von Käufern erhält, wird in der Regel schnellstmöglich dagegen vorgehen wollen. Wie das Oberlandesgericht Köln in einem Urteil vom 08.03.2012 nun entschied, kann gegen negative eBay-Bewertungen jedoch nicht im Wege einer einstweiligen Verfügung, sondern nur im “normalen” Klagewege  vorgegangen werden (Az.: 15 U 193/11).

Ein eBay-Händler hatte versucht im Wege einer einstweiligen Verfügung gegen eine negative eBay-Bewertung vorzugehen. Nachdem das Landgericht Köln eine solche einstweilige Verfügung erlassen hatte, wurde diese nun durch das OLG Köln wieder aufgehoben.

Dem Urteil zufolge bestünde hier für den Betroffenen der negativen Bewertung schon kein Verfügungsgrund. Ein Verfügungsgrund wird im Sinne des § 935 Zivilprozessordnung dann bejaht, wenn durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Ein solches Bedürfnis des vorläufigen Rechtsschutzes sah das OLG Köln hier aber nicht. Denn bei eBay stünde den Nutzern die Möglichkeit des Verfassens von Gegenkommentaren zu solchen Negativ-Bewertungen zur Verfügung, die auch der Verfügungskläger im vorliegenden Fall genutzt hatte. Da der Händler so selber seine Rechte gegenüber den Bewertungskommentaren einstweilen gewahrt habe, sei es ihm auch zumutbar, den Ausgang eines etwaigen Hauptsacheverfahrens abzuwarten.

Die Richter sahen auch darüber hinaus keine besondere Umstände, die ausnahmsweise die Annahme eines Verfügungsgrundes begründen könnten. Zwar könne beispielsweise eine drohende Existenzgefährdung einen solchen Verfügungsgrund darstellen. Das Vorliegen solcher schwerwiegender, nicht wiedergutzumachende Nachteile sahen die Richter in diesem Fall jedoch nicht. Der Kläger hatte hier einen Umsatzrückgang von 18,5 % in Folge der negativen Bewertung geltend gemacht. Das Gericht stellte dazu jedoch generell die stark schwankenden Umsatzzahlen des vom Kläger geführten Online-Shops fest und lehnte somit das Vorliegen einer durch die negativen Bewertungen verursachten Existenzgefährdung ab.

FAZIT: Auch gegen negative eBay-Bewertungen gibt es grundsätzlich Rechtsschutz. Wie das Urteil des OLG Köln jedoch zeigt, muss hier durch Klage in der Hauptsache vorgegangen werden, so dass die negative Bewertung vorerst bestehen bleibt und nicht im Wege der einstweiligen Verfügung gelöscht werden kann. Ausnahmen sind zwar denkbar, dann muss man als Betroffener aber beweisen können, durch die Bewertung starke Einbußen erfahren zu haben. Bestmögliche Abhilfe verschafft in diesem Fall wohl ohnehin nicht das rechtliche Vorgehen, sondern ein Versuch der direkten Kontaktaufnahme mit dem bewertenden Nutzer.

 

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Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
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