20.10.2010LG Hamburg – YouTube haftet unmittelbar für Verbreitung urheberrechtsverletzender Videos

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Um die Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen im Internet zu erleichtern, gehen Rechteinhaber nicht unmittelbar gegen den – meist schwer auffindbaren – Rechtsverletzer selbst vor, sondern zunächst gegen den Betreiber der Plattform, auf welcher die Urheberrechtsverletzung begangen wurde.

Im Rahmen des von der Rechtsprechung entwickelten Instituts der Störerhaftung macht sich der jeweilige Plattformbetreiber allerdings nur dann unterlassungs- und schadensersatzpflichtig, wenn er nach Kenntnis der Rechtsverletzung nicht unverzüglich nach Aufforderung die Löschung der rechtswidrigen Inhalte vollzieht.

Das Landgericht Hamburg sieht dies in einer aktuellen Entscheidung (Urteil v. 03.09.2010 – Az.: 308 – O 27/09) im Falle von YouTube anders: Die Google Inc. als sei als Alleingesellschafterin grundsätzlich unmittelbar schadensersatzpflichtig und nicht erst, wenn sie nach Kenntnisnahme durch das sog. „Flagging“ die Inhalte entferne. Sie habe es bereits ohne Kenntnis zu unterlassen, bestimmte Videos mit urheberrechtswidrigen Inhalten zu veröffentlichen.

Der Kläger im streitgegenständlichen Verfahren war als Werkbearbeiter, Produzent und Verleger umfassender Rechteinhaber mehrerer nach dem UrhG geschützter Leistungen der Künstlerin Sarah Brightman. Nutzer auf YouTube hatten Inhalte auf der Videoplattform hochgeladen und darüber anschließend abrufbar gehalten, ohne dass eine Rechteeinräumung durch den Kläger vorlag. Darin sah der Kläger mehrere Verstöße gegen seine Verwertungsrechte und ging daher gegen drei Aufnahmen, welche zum Teil mit anderen Inhalten wie Filmen, Bildern oder Texten verknüpft waren oder bei denen es sich um unautorisierte Live-Mitschnitte handelte, gegen die beklagte Plattformbetreiberin vor.

Die Hamburger Richter gaben dem Kläger Recht und verurteilten Google zur Unterlassung der Verbreitung der drei Videos. Begründet hat das Gericht seine Entscheidung damit, dass YouTube sich die von den Nutzern ihrer Plattform hochgeladenen Inhalte durch die entsprechende Vereinbarung in den Nutzungsbedingungen zu Eigen mache. Der Plattformbetreiber sei seinen daraus folgenden erhöhten Prüfungspflichten im Hinblick auf die Inhalte der Videos nach Auffassung des LG Hamburg nicht nachgekommen. Der Betreiber von YouTube sei dürfe sich der Nachweispflicht, dass die Nutzer von YouTube über die Rechte auch tatsächlich verfügen, nicht dadurch entbinden, indem er sich dies vom jeweiligen Nutzer lediglich formularmäßig versichern lasse. Dies gelte umso mehr, als es Nutzern möglich sei, die Plattform auch anonym zu nutzen.

Google als Betreiber der Videoplattform hätte sich vielmehr im Einzelfall von jedem einzelnen Nutzer nachweisen lassen müssen, dass er über die erforderlichen Rechte tatsächlich verfügt. Dies sei aber gerade nicht geschehen, weswegen Google seine Prüfungspflicht verletzt habe. Die Beklagte sei daher verpflichtet, an den klagenden Rechteinhaber Schadensersatz zu zahlen und müsse zum Zweck der Vorbereitung eines Ersatzanspruchs auch Auskunft über die Abrufhäufigkeit erteilen.

Fazit: Die Hamburger Richter gehen wie so oft eine völlig andere Linie als die herrschende Ansicht in der Rechtsprechung. Der Betreiber einer Plattform mit nutzergenerierten Inhalten (User Generated Content) mache sich die Inhalte seiner Nutzer zu Eigen und hafte ohne Kenntnis unmittelbar für urheberrechtsverletzende Inhalte. Das Gericht ignoriert die Haftungsprivilegierung des Providers nach dem TMG und stellt damit einmal mehr ein ganzes Geschäftsmodell in Frage. Es ist kaum vorstellbar, dass diese Auffassung auch von höheren Instanzen vertreten werden wird.

Sollten Sie zu diesem Thema noch Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite www.res-media.net oder wenden Sie sich direkt an mainz@res-media.net .

Florian Decker
Rechtsanwalt
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Dieser Beitrag wurde erstellt unter freundlicher Mitwirkung von Stud. iur. Sebastian Ehrhardt

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