25.08.2010Veröffentlichung von Gutachten-Fotos im Internet nur mit ausdrücklicher Zustimmung

Urheberrecht Kommentar hinzufügen

Der Inhaber von Urheberrechten kann einem anderen gem. § 31 UrhG das Recht einräumen, ein Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu verwenden.

Die Übertragung der Nutzungsrechte kann jedoch immer nur mit Zustimmung des Urhebers selbst stattfinden, dieser hat dafür einen Anspruch auf Einräumung einer angemessenen Vergütung  vgl. §§ 32, 34 UrhG.

Der Bundesgerichtshof hatte entsprechend dieser gesetzlichen Vorgabe Ende April (Urteil v. 29.04.2010 – Az.: I ZR 68/08 –„Restwertbörse“) entschieden, dass es einer Kfz-Versicherung nicht gestattet ist, die ihr von einem Sachverständigen übergebenen Fotos von einem Unfallfahrzeug zu digitalisieren und in das Internet zu stellen, ohne dass eine Einwilligung des Urhebers vorliegt.

Im konkreten Fall war der Kläger Sachverständiger und hatte für die beklagte Kfz-Versicherung ein Unfallgutachten über ein Fahrzeug erstellt. Für dieses Gutachten fertigte er mehrere Fotos an, welche er schließlich der Versicherung in Papierform übergab. Die Beklagte jedoch digitalisierte die Fotos und stellte diese auf die Webseite einer Restwertböse, um dort den Wert des verunfallten Autos ermitteln zu lassen. Darin sah der Kläger eine Urheberrechtsverletzung und beschritt den Rechtsweg.

Bereits die Vorinstanz des OLG Hamburg (Urt. 02.04.2008 – Az.: 5 U 242/07) sah in dem Verhalten des Beklagten eine Urheberrechtsverletzung, allerdings gewährten sie dem Kläger nur einen Schadensersatz in Höhe von 5.- EUR pro Bild. Begründet wurde die Entscheidung mit der Tatsache, dass kein Fall der absolut unberechtigten Nutzung vorlag, sondern nur die Grenzen des vertraglich Vereinbarten überschritten worden seien. Der Zweck des Vertrags habe es eben gerade nicht erfordert, dass der Kläger das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung digitalisierter Bilder des Unfallfahrzeugs im Internet einräume.

Die Richter des Bundesgerichtshofs bestätigten die Urheberrechtsverletzung. Der Kläger müsse es gerade nicht dulden, dass die Fotos ohne seine Einwilligung online gestellt werden. Der Gutachter habe zu keinem Zeitpunkt eingewilligt, seine ausschließlichen Nutzungsrechte an den Bildern an die Versicherung zu übertragen. Nur in diesem Fall wäre es der Beklagten erlaubt gewesen, die Bilder ins Internet zu stellen. Zweck des vorliegenden Vertrags sei ausschließlich die Erstellung eines Gutachtens gewesen, das gegenüber dem Unfallgegner zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen herangezogen werden sollte.

Allerdings sah das oberste Zivilgericht in Karlsruhe keinen Grund, die Entscheidung der Berufungsinstanz hinsichtlich der Höhe des Schadensersatzes zu beanstanden. Es ist dem BGH zwar möglich, die richterlichen Einschätzungen der Vorinstanz zu überprüfen. Der im richterlichen Ermessen liegende Beurteilungsspielraum der Vorinstanz kann jedoch nur dann beanstandet werden, wenn die Einschätzung offensichtlich falsch ist, was im vorliegenden Fall nicht zweifellos angenommen werden konnte.

Fazit: Eine hinsichtlich der Höhe des Schadensersatzes sehr ungewöhnliche Entscheidung des OLG Hamburg, da dieser mit nur 5.- € pro Bild viel zu niedrig ausfällt. Im Normalfall werden bei Urheberrechtsverletzungen, die Fotos betreffen, zur Berechnung des Schadensersatzes die MFM Bildhonorare herangezogen. Dort liegt die fiktive Lizenzgebühr bei einer unberechtigten Verwendung weit höher, mindestens im dreistelligen Bereich pro Bild.  Der BGH konnte und wollte die Entscheidung diesbezüglich nicht angreifen, da der Vorinstanz dahingehend ein geschützter Ermessensspielraum zusteht.

Sollten Sie zu diesem Thema noch Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite www.res-media.net oder wenden Sie sich direkt an mainz@res-media.net .

Florian Decker
Rechtsanwalt
und Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)

—————————————————————————-
res media – Kanzlei für IT-Recht und Medienrecht

Fischtorplatz 21 | 55116 Mainz

Fon 06131.144 560 | Fax 06131.144 56 20
E-Mail: decker@res-media.net
Internet: www.res-media.net

Mainz | Mannheim
—————————————————————————-

© kebox – Fotolia.com

Diese Artikel könnten Sie auch interessieren:
  • Was tun bei Bilderklau im Internet?
  • IT-Verträge – Teil 1: Überlassung von Standardsoftware
  • OLG Hamburg – Videoplattform „sevenload“ haftet nicht für nutzergenerierte Inhalte
  • OLG Dresden: Nutzung fremden Bildmaterials für Internet-TV-Programm ist Urheberrechtsverstoß
  • BGH: Haftung des Betreibers eines privaten WLAN-Netzes


  • Ihr Kommentar

    Pflichtfeld

    Pflichtfeld, anonym

    Folgende HTML-Tags sind erlaubt:
    <a href="" title=""> <abbr title=""> <acronym title=""> <b> <blockquote cite=""> <cite> <code> <del datetime=""> <em> <i> <q cite=""> <strike> <strong>

    Trackback  |  Kommentare als RSS Feed abonnieren