19.08.2010OLG Dresden: Nutzung fremden Bildmaterials für Internet-TV-Programm ist Urheberrechtsverstoß

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Beim Aufeinandertreffen der  Medien „TV“ und „Internet“ kommt es regelmäßig zu rechtlichen Problemen, welche die Rechtsprechung zu behandeln versucht.

Während der BGH im April 2009 (Az.: I ZR 216/06) noch entschieden hat, dass das Angebot von Internetvideorekordern wie „Shift.TV“ oder „save.tv“ die Urheberrechte der aufgezeichneten Rundfunkprogramme verletzen kann, entschied das OLG Dresden in einem erst vor kurzem bekannt gewordenen Urteil von Ende 2009 (Urt. V. 27.10.2009 – Az.: 14 U 818/09), dass der Betreiber eines Online-TV-Programms einen Urheberrechtsverstoß begeht, wenn dieser Wort- und Bildmaterial der Fernsehsender ohne jegliche vorhandene Lizenz einholt und auf seiner Webseite veröffentlicht.

Im konkreten Fall handelte es sich bei der Klägerin um eine Verwertungsgesellschaft, welche die Urheber- und Leistungsschutzrechte eines großen Teils deutscher TV Sender geltend machte. Diese TV Sender veröffentlichten in deren Pressebereich Bild und Videomaterial, um ihr TV Programm zu bewerben. Die Verwertungsgesellschaft ging gegen einen Anbieter eines Online-TV-Programms vor, der eine Vielzahl von Texten und Bildern aus dem Pressebereich verschiedenster TV-Sender für seinen Internet-Service übernommen hatte, ohne über eine entsprechende Nutzungsberechtigung zu verfügen. Die Klägerin sah darin die Rechte der TV Sender verletzt und begehrte Unterlassung.

Die Richter des Oberlandesgerichts Dresden gaben der Klage statt und stuften dieses Vorgehen als Verletzung des Urheberrechts ein. Die Urheber des Film- und Textmaterials hätten den TV-Sendern insoweit Rechte übertragen, als diese nun Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte für sämtliches Material im jeweiligen Pressebereich seien. Die Beklagte habe diese fremden Werke (Texte und Bilder) ohne eine entsprechend vorhandene Lizenz einfach übernommen und somit rechtswidrig im Sinne des Urheberrechts gehandelt.

Die Dresdner Richter wiesen auch den Einwand des beklagten Programmführers zurück, dass die klagende Verwertungsgesellschaft vorliegend gar nicht aktivlegitimiert sei. Die Klägerin konnte lückenlos eine entsprechende Rechtekette nachweisen, so dass sie im außergerichtlichen Verfahren als auch vor Gericht berechtigt war, die Interessen der Sender zu vertreten. Vorliegend konnten die Richter auch keinen gesetzlichen Ausnahmegrund, also eine Rechtfertigung für den Urheberrechtsverstoß – als einschlägig betrachtet ansehen. Insbesondere auf die Ausnahme für tagesaktuelle Ereignisse könne sich die Beklagte nicht berufen, da die übernommenen Informationen nicht tagesaktuell, sondern vielmehr allgemeingültig seien.

Fazit: Ein Anspruch auf unentgeltliche Lizenzierung bestand für die Beklagte vorliegend nicht, nicht zuletzt, weil die Klägerin als Verwertungsgesellschaft verpflichtet war, nur vergütete Nutzungsrechte einzuräumen, vgl. §11 II UrhWG. In der Ablehnung des unentgeltlichen Lizenzvertrags konnten die Richter auch keinen Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung der Klägerin sehen. Ein Angebot zum Abschluss eines Lizenzvertrags gegen eine Lizenzgebühr hatte die Beklagte vorliegend nicht gemacht, weswegen nach Ansicht des OLG Dresden eine Verpflichtung zur Einräumung einer Lizenz nicht bestand (vgl. auch: BGH – Urt. v. 06.05.2009 – „Drange-Book-Standard“).

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Florian Decker
Rechtsanwalt
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Dieser Beitrag wurde erstellt unter freundlicher Mitwirkung von Stud. iur. Sebastian Ehrhardt

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  • bisher 2 Kommentare Eigenen Kommentar schreiben

    • 1. Ramona Hapke  |  19.August 2010 um 17:08 Uhr

      War der Nutzer des Materials (Anbieter eines Online-Portals) ein Pressevertreter? Pressebereiche sind dazu da, dass sich Journalisten dort Materialien besorgen und zur Publikation nutzen (mit Hinweis auf die Quelle), oder irre ich mich?

    • 2. RA Florian Decker  |  20.August 2010 um 10:09 Uhr

      Nein, es handelte sich um den Anbieter einer Internet-TV-Software, nicht um einen Pressevertreter. Jedoch sind selbstverständlich auch im Pressebereich fremde Urheberrechte zu respektieren.

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