15.07.2010OLG Hamm – Mehrfache Abmahnung eines Mitbewerbers ist nicht rechtsmißbräuchlich
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Insbesondere im Wettbewerbsrecht wird der Großteil aller Verstöße über das Abmahnverfahren geregelt. Dort wird der mitbewerbende Konkurrent durch die Abmahnung auf sein wettbewerbswidriges Verhalten hingewiesen und zur Unterlassung aufgefordert.
In einer Entscheidung von Mitte Januar 2010 (Urteil vom 21.01.2010 – Az.: 4 U 168/09) hatte sich das OLG Hamm mit der Frage auseinanderzusetzen, ob einen Abmahnenden die Pflicht trifft, die gerügte Webseite im Rahmen der Abmahnung auch auf weitere Rechtsverletzungen hin zu überprüfen.
Im konkreten Sachverhalt waren die beiden mitbewerbenden Parteien Online-Händler im Elektronikbereich. Der Kläger hatte den Beklagten wegen einer fehlenden Angabe zur Energie-Effizienzklasse (Verstoß gegen die EnVKV) in dessen Online-Shop des Beklagten zunächst abgemahnt. Kurze Zeit später fiel dem Kläger dann ein weiterer wettbewerbsrelevanter Rechtsverstoß im Online-Shop des Beklagten auf, weil dieser keine rechtskonforme Widerrufsbelehrung für die Verträge mit seinen Kunden benutzte.
Daraufhin sprach der Kläger erneut eine Abmahnung gegen seinen Mitbewerber aus. Der Beklagte sah darin ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen, da die fehlerhafte Widerrufsbelehrung bereits zum Zeitpunkt der ersten Abmahnung im Online Shop vorhanden war und dies dem Kläger bereits zum damaligen Zeitpunkt hätte auffallen können.
Nach Ansicht des Beklagten diente die erneute Abmahnung ausschließlich dem Gebührenerzielungsinteresse des Klägers und war damit rechtswidrig. Er verweigerte deshalb die Abgabe einer Unterlassungserklärung.
Die Richter des Oberlandesgerichts Hamm folgten jedoch der Ansicht des Klägers. Eine unvollständige Belehrung des Widerrufsrechts beeinflusse zunächst spürbar das Verbraucherverhalten im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG und stelle keine Bagatelle dar, da es elementare Verbraucherrechte betreffe.
Des Weiteren habe sich der Kläger nicht dadurch rechtswidrig verhalten, als er eine zweite Abmahnung gegenüber dem gleichen Beklagten ausgesprochen habe. Die Abmahnung habe im zu entscheidenden Fall gerade nicht dem Gebührenerzielungsinteresse gedient, sondern nur dem fairen Wettbewerb. Ein Rechtsmissbrauch könne damit vorliegend nicht angenommen werden. Für den Abmahnenden bestehe gerade nicht die Pflicht, die Webseite des konkurrierenden Mitbewerbers auf weitere, völlig verschiedenartige Rechtsverletzungen hin zu untersuchen, bevor er eine Abmahnung versenden darf, um diese Wettbewerbsverstöße gleich mit abzumahnen. Ihn treffe also gerade keine Beobachtungspflicht hinsichtlich des Internetauftritts des Mitbewerbers. Der Abmahnende handele also insbesondere dann rechtmäßig, wenn ihm der Verstoß nicht von Anfang an bekannt gewesen sei.
Fazit: Entdeckt der Abmahnende einen weiteren Rechtsverstoß zunächst nicht, so ist er deshalb nicht gehindert, diesen in einer getrennten Abmahnung zu verfolgen. Er kann also durchaus in mehreren Schritten gegen einen Mitbewerber vorgehen, wenn er die Rechtsverstöße mit zeitlichem Abstand im Rahmen der Kontrolle des weiteren Verhaltens des Mitbewerbers feststellt. Ein solches Vorgehen wurde vom Gericht auch nicht wegen „scheibchenweiser Verfolgung“ unterschiedlicher Wettbewerbsverstöße als missbräuchlich im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG angesehen.
Ein missbräuchliches Verhallten wäre nur dann gegeben, wenn die weiteren Verstöße von Anfang an bekannt waren, was sich in der Praxis allerdings kaum nachweisen lassen wird.
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Florian Decker
Rechtsanwalt
und Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
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