12.07.2010OLG Frankfurt a.M.: Haftung der DENIC für rechtswidrige Domains
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Im Berufungsverfahren gegen ein Urteil des Landgerichts Frankfurt (Urteil vom 16.11.2008 – Az.: 2-21 O 139/09 – wir berichteten) hat nun das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. in seiner Entscheidung (Urteil vom 17.06.2010 – Az.: 16 U 239/09) die Vorinstanz bestätigt.
Im Falle einer eindeutigen, sich aufdrängenden Namensrechtsverletzung ist die DENIC als Domainverwaltung im Rahmen der Störerhaftung verpflichtet, die Löschung einer Domainregistrierung vorzunehmen. Allerdings muss derjenige, welcher eine solche Löschung verlangt, einen rechtskräftigen Titel gegen den Domain-Inhaber vorlegen.
Im zu verhandelnden Fall registrierte ein Privat-Unternehmen mit Sitz in Panama die Domainnamen “regierung-oberbayern.de”, “regierung-unterfranken.de”, “regierung-mittelfranken.de” sowie “regierung-oberfranken.de”. Der Freistaat Bayern ging gegen den in Hamburg ansässigen Admin-C für die Domains vor und erwirkte einen gerichtlichen Titel gegen diesen. Daraufhin erfolgte jedoch bei einigen Domains ein Wechsel des Admin-C, so dass es dem Bundesland unmöglich war, die in Streit stehenden Domains auch tatsächlich löschen zu lassen. Der Freistaat ging daher gegen die DENIC selbst vor, um die Löschung zu veranlassen, da dies auf anderem Wege nicht möglich war.
Die Richter des OLG Frankfurt a.M. sahen in den verwendeten Bezeichnungen auf der Ebene der Second-Level-Domain geschützte Namen für die offiziellen Bezeichnungen der Regierungen der Regierungsbezirke des Freistaats Bayern. Aufgrund dieser Umstände sei die Rechtsverletzung selbst für die DENIC so offenkundig gewesen, dass sie sich unmittelbar aufdrängen musste.
Im vorliegenden Rechtstreit ging es schließlich um die Frage, ob die DENIC auch dann zur Löschung der Domains verpflichtet werden kann, wenn der Inhaber der Namensrechte bereits einen Titel gegen den Admin-C besitzt. Die Frankfurter Richter sahen dies als nicht ausreichend zur Begründung einer Störerhaftung an, da nach einer Entscheidung des BGH („ambiente.de“ – Urteil vom 17.05.2001 – Az.: I ZR 251/99) die DENIC Domains nur dann löschen muss, wenn ein solcher rechtskräftiger Titel gegen den Inhaber der Domain (hier also der Firma in Panama) vorliegt.
Fazit: Das letzte Wort in der Frage nach der Haftung der DENIC für Rechtsverletzungen im Rahmen von Internet-Domains ist noch nicht gesprochen. Wegen seiner grundsätzlichen Bedeutung hat das OLG Frankfurt a.M. die Revision zum Bundesgerichtshof ausdrücklich zugelassen, um für mehr Rechtssicherheit sorgen zu können. Es bleibt abzuwarten, ob die Parteien die Chance ergreifen, vor das oberste Zivilgericht zu ziehen, um diese Frage höchstrichterlich und abschließend klären zu lassen.
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Florian Decker
Rechtsanwalt
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Dieser Beitrag wurde erstellt unter freundlicher Mitwirkung von Stud. iur. Sebastian Ehrhardt
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