9.07.2010LG Memmingen – E-Mail Werbung ohne Einwilligung ist unzulässig
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Im Rahmen des E-Mail Marketings durch Newsletter und andere Werbeformen gilt in Deutschland das sogenannte Opt-in Verfahren. Danach muss der Endverbraucher explizit einer Kontaktaufnahme per E-Mail ausdrücklich einwilligen, vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG. In der Praxis hat sich dabei das gesetzlich nicht normierte Double Opt-in Verfahren eingebürgert, wonach die Einwilligung nochmals per Aktivierung eines Links in einer E-Mail bestätigt werden muss.
Das Landgericht Memmingen hat nun einem Urteil von Ende 2009 (Urteil vom 22. Dezember 2009 – Az.: 1 HK O 1751/09) entsprechend der gesetzgeberischen Vorgaben entschieden, dass die Zusendung von E-Mails nur zulässig ist, wenn der Adressat der E-Mail Werbung vorher ausdrücklich einwilligt.
Im konkreten Fall informierte die Beklagte die Klägerin per E-Mail, dass sie ihre Unternehmensdaten in eine Internet-Datenbank aufgenommen hat und bat die Klägerin um Überprüfung der Daten und bei gegebenenfalls falschem Eintrag um Berichtigung. Darin sah die Klägerin unerlaubte Spam-Werbung und begehrte Unterlassung, da sie zu keinem Zeitpunkt in die Aufnahme der Datenbank zugestimmt noch in die Werbe E-Mails eingewilligt hatte.
Die Richter des LG Memmingen folgten der Ansicht der Klägerin. Das Vorgehen der Klägerin ist insgesamt als Werbung einzustufen, da die eigene gewerbliche Erbringung von Dienstleistungen des Beklagten durch die unerlaubte Werbung mittelbar gefördert werde und der Absatz eindeutig im Vordergrund stehe. Eine ausdrückliche Zustimmung in den Empfang von Nachrichten habe die Klägerin vorliegend nie erteilt. Ebenso habe zwischen den vorliegend streitenden Parteien keine bereits bestehende Kundenbeziehung bestanden. Daher handele die Beklagte rechtswidrig und könne auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Dies sei bereits beim Zusenden einer einzigen E-Mail anzunehmen, da dadurch der E-Mail Adressaten in seinen Rechten beeinträchtigt werde.
Fazit: Das Urteil des Landgericht Memmingen hält sich an die gesetzgeberischen Vorgaben und gestattet E-Mail Werbung nur bei ausdrücklicher vorheriger Einwilligung. Es folgt damit auch der herrschenden Rechtsprechung, die bereits den erstmaligen Versand von unerwünschter Werbung als abmahnfähigen Spam ansieht.
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Florian Decker
Rechtsanwalt
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