25.06.2010LG Frankfurt a.M.: Links auf Twitter zu rechtswidrigen Webseiten unzulässig
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Der Micro-Blogging-Dienst Twitter hat sich innerhalb kürzester Zeit zu einer der erfolgreichsten „Social Media“ Plattformen im Web 2.0 entwickelt.
Nicht nur etliche private Nutzer, sondern auch zahlreiche Unternehmen (wie auch RES Media unter @RES_Media) nutzen die Plattform, um aktuelle Nachrichten und Links auszutauschen.
Bezüglich der Haftung für Links hatte das Landgericht Frankfurt a.M. vor kurzem zu entscheiden (Beschluss v. 20.04.2010 – Az.: 3-08 O 46/10). Die Frankfurter Richter hatten durch einstweilige Verfügung verboten, über einen Twitter-Account Links zu Webseiten zu setzen, auf denen sich rechtswidrige Äußerungen befanden.
Ein unbekannter Dritter hatte auf einer Webseite wahrheits- und wettbewerbswidrige Behauptungen über die Antragstellerin – ein Unternehmen – verbreitet. Letztere wurde daraufhin auf den Twitter Account des Antragsgegners – einem ehemaligen Vertragspartner der Antragstellerin – aufmerksam, der im Rahmen des Micro-Blogging-Dienstes über seine Accounts mehrere Links auf Webseiten mit den geschäftsschädigenden Äußerungen gesetzt hatte. Der Antragsgegner hatte dabei die Links über seine beiden Accounts als „sehr interessant“ kommentiert. Daraufhin wehrte sich die Antragstellerin und beschritt den Rechtsweg, da sie das Vorgehen des Antragsgegners als rechtswidrig ansah. Der Antragsgegner sollte es unterlassen, die zwar nicht von ihm stammenden, aber kommentiert verlinkten Aussagen weiter zu verbreiten.
Die Richter des Landgerichts Frankfurts folgten dem Antrag und bejahten im Wege der einstweiligen Verfügung die Haftung des Antragsgegners. Dieser habe in voller Kenntnis der rechtswidrigen Inhalte bewusst die Links zu der fremden Seite gesetzt und sich damit die dortigen rechtswidrigen Inhalte und Behauptungen zu Eigen gemacht. Zu diesem Ergebnis kommen die Frankfurter Richter nicht zuletzt deswegen, weil der Antragsgegner beim Setzen der Links den Inhalt gekannt haben muss, da ihm sonst seine kommentierende Wertung als „sehr interessant“ kaum möglich gewesen sein durfte. Die Antragstellerin müsse es gerade nicht hinnehmen, dass über Twitter Links zu rechtswidrigen Äußerungen eines unbekannten Nutzers gesetzt werden. Der Antragsgegner hafte daher gem. § 7 Abs. 1 TMG wie für eigene Inhalte, da er sich die Inhalte der verlinkten Seite zu Eigen gemacht habe.
Fazit: Auch wenn es sich vorliegend um das erste bekanntgewordene Urteil zur Haftung bei Twitter handelt, ist die Entscheidung des LG Frankfurt a.M. keineswegs überraschend. Eine Haftung für Links mit rechtswidrigem Inhalt wird im Internet grundsätzlich für den Fall des „sich zu Eigen machen“ angenommen.
In diesem Zusammenhang finden sich noch immer Disclaimer auf Webseiten, die unter Berufung auf das Urteil des LG Hamburg 12. Mai 1998 – Az. 312 O 85/98 eine Haftung für Links generell ausschließen wollen. Diese Disclaimer sind jedoch bekanntermaßen vollkommen wirkungslos.
Sollten Sie zu diesem Thema noch Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite www.res-media.net .
Florian Decker
Rechtsanwalt
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Dieser Beitrag wurde erstellt unter freundlicher Mitwirkung von Stud. iur. Sebastian Ehrhardt
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