10.06.2010BGH: Erweiterte Patentierbarkeit von Software – „VFAT-Patent“ – Teil 2

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In einem weiteren Beschluss von Ende April 2010 (Beschluss v. 20.04.2010 – X ZR 27/07) hatte der Bundesgerichtshof die Patentfähigkeit der Windows-Dateiverwaltung zu behandeln. Der X. Senat des obersten Zivilgerichts bestätigte dabei die Gültigkeit eines Patents von Microsoft und hob gleichzeitig eine entgegenstehende Entscheidung des Bundespatentgerichts auf.

Das europäische Patent EP 0618 540 behandelt das Problem, dass Programme, die aus Gründen geringer Speicherkapazität oder beschränkter Rechenleistung nur mit vergleichsweise kurzen Dateinamen zu arbeiten vermögen, auch in Computersysteme eingesetzt werden können sollen. Das Patent beschreibt dabei ein Verfahren, nahezu beliebig lange Namen zur Kennzeichnung einer Datei zuzulassen, wie dies beispielsweise bei MS-DOS mit seinem Dateisystem FAT der Fall ist. Dieses Betriebssystem lässt nur Dateinamen mit maximal 8 Zeichen zu. Durch das Patent war es Microsoft möglich, ab Windows 95 das Dateisystem VFAT einzuführen, welches lange Dateinamen gestattete und dennoch mit FAT kompatibel war. Durch die patentierte Lösung wurde bei der Speicherung eines langen Namens ein Dateiattributfeld belegt, welches bewirkte, dass bei der Datenverarbeitung der Namenseintrag ignoriert wird.

Das Bundespatentgericht hatte das Patent in einer früheren Entscheidung (Entscheidung vom 26.10.2006 – Az.: 2 Ni 2/05) noch wegen seiner Trivalität für nichtig erklärt. Anhand von Prior Art (Rock Ridge Interchange Protocol) konnte das patentierte Verfahren für den Fachmann in naheliegender Weise erschlossen werden, weshalb gerade keine erfinderische Tätigkeit vorgelegen habe. Der Bundesgerichtshof folgte der früheren Ansicht des Bundespatentgerichts nicht, weil er dem Patentanspruch einen anderen Sinngehalt als das BPatG beigemessen hat. Nach ausführlicher Sachverständigenbegutachtung sah es zwei eigenständige Verzeichniseinträge (einen mit kurzem Namen, einen mit langem Namen) für gegeben an.

Insbesondere sah das Gericht in dem Patent auch eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung, als VFAT in vielfacher Art und Weise unterstützt wird, um Kompatibilität zwischen den Windows-Dateisystemen herzustellen. Abzuwarten bleibt die Entscheidung des BGH im Volltext, die auf die Frage der Erfindungshöhe sowie der möglichen Patentierbarkeit im Bereich von Dateisystemen aus juristischer Sicht hoffentlich weitergehende Antworten liefern wird. VFAT ist gerade ein klassisches Softwarepatent, bei dem ein weitergehender technischer Effekt vorliegen muss, um in Europa Patentrechtsschutz zu erhalten.

Fazit

Zwar liefert das Urteil des BGH keine grundlegenden neuen Erkenntnisse hinsichtlich der Patentierbarkeit von Software, belegt aber ganz eindeutig deren umfassende Bedeutung, welche die Rechtsprechung ihr immer wieder beimisst.

Sabine Heukrodt-Bauer LL.M.
Fachanwältin für IT-Recht

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