9.06.2010BGH: Erweiterte Patentierbarkeit von Software – Teil 1

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In einer weitreichenden Entscheidung von Ende April (Beschluss vom 22.04.2010 – Az.: Xa 20/08 – dynamische Dokumentengenerierung) hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Patentierbarkeit von Software zu beschäftigen. Er kommt im Ergebnis dazu, dem Einsatz von Software prinzipiell technischen Charakter im Sinne des Patentrechts beizumessen und damit die Schutzfähigkeit zuzugestehen.

In dem Verfahren wurde die Patentanmeldung DE 102 32 674 behandelt. Dieses Patent beschreibt ein technisches Verfahren zur dynamischen Generierung strukturierter Dokumente zwischen einem Client und einem Server, der in seinen Ressourcen limitiert ist. Die Dokumente werden dabei aus Vorlagedokumenten erzeugt, die in einer Script- oder scriptähnlichen Sprache abgefasst sind und das sogar auf Servern, auf denen mangels vorhandener Kapazitäten keine vollständige Scriptsprachen-Laufzeitumgebung installiert werden kann.

Zwar ist Software als solche grundsätzlich nicht dem Patentschutz zugänglich, vgl. § 1 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. Abs. 4 PatG, jedoch ist nach Ansicht der Rechtsprechung deren Einsatz dann schutzfähig, wenn dadurch ein konkretes technisches Problem mit technischen Mitteln gelöst wird.

Während das Bundespatentgericht als Vorinstanz (Beschluss vom 17.01.2008 – Az.: 17 W (pat) 71/04) noch davon ausging, dass eine Lösung mit technischen Mitteln erst dann vorliegt, wenn Systemkomponenten modifiziert oder in neuartiger Weise adressiert werden, stellt der BGH nun klar, dass es sich stets um ein technisches Verfahren handele, sobald Software im Rahmen einer Datenverarbeitungsanlage verwendet wird.

Maßgeblich ist danach, dass der Ablauf von Software bei der gebotenen Gesamtbetrachtung einem über die Datenverarbeitung hinausgehenden konkreten technischen Problems dient. Es genügt, wenn jegliche technischen Einflüsse von außen den Ablauf der Datenverarbeitungsanlage beeinflussen können. Dies sei auch im streitgegenständlichen Verfahren vor dem BGH der Fall gewesen, da hierdurch die begrenzten Serverressourcen durch die dynamische Generierung strukturierter Dokumente besser ausgenutzt werde. Das Konzept der Generierung dynamischer Dokumente wendet sich nicht an den Programmierer, sondern an den Systemdesigner, der die Gesamtarchitektur der Datenverarbeitungsanlage im Auge hat.

Damit kann aber bereits in der Anpassung einer Software an eine veränderte Hardwareumgebung als Problemlösung i.S.d. Patentsrechts gesehen werden. Im Ergebnis stimmt der Bundesgerichtshof der Großen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts zu, welcher in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung (Beschluss vom 12.05.2010 – Az.: G 0003/08) die Patentierbarkeit von Software stärkte. Computerimplementierte Erfindungen bleiben danach patentschutzfähig, wenn sie als Ganzes technischen Charakter aufweisen. Im Ergebnis ging die EPA ebenfalls davon aus, dass auf Basis der Kriterien für die Bewertung des erforderlichen erfinderischen Schritts eine hinreichende Basis zur Beurteilung einer Patentierbarkeit von Software besteht – entscheidend sei, dass die im Patentanspruch definierte Erfindung sich eines technischen Mittels bedient.

Fazit

Abzuwarten bleibt, wie sich die Entscheidung des Bundesgerichtshofs auf den Einsatz von Software auswirkt. Die Erteilung von Softwarepatenten in Deutschland wird durch die Entscheidung im Ergebnis wesentlich erleichtert, da nun quasi jedes computerimplementierbare Verfahren als patentierbar angesehen wird. Welche Computerprogramme nicht mehr patentierbar seien sollen, ist kaum vorstellbar. Wer eine Software zum Patent anmelden will, sollte das zu zugrunde liegende technische Problem mit dem Einsatz technischer Mittel lösen. Wie im vorliegenden Fall geschieht dies am besten in Form eines grundsätzlichen Konzepts.

Sabine Heukrodt-Bauer LL.M.
Fachanwältin für IT-Recht

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