2.06.2010Die rechtliche Problematik der Open Source Hybride unter der GPL

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Rechtliche Probleme in der Kombination von proprietärer Software und Open Source unter der  GNU GPL

Eine Software, die in einem ITK-Systemhaus entwickelt wird, ist im klassischen Sinne eine „proprietäre“ Software, da Sie ausschließlich mit eigenen Ressourcen entwickelt wird und demnach im „Eigentum“ des Entwicklers steht.

Dieser kann demnach frei über die Software bestimmen und vor allem den Quellcode der Software geheim halten.

Da sich aber in letzter Zeit gerade Open Source Lösungen mit hoher Qualität im professionellen Bereich etabliert haben, greifen Software-Entwickler immer öfter auf solche kostenlosen Produkte wie z.B. Datenbanken zurück und integrieren diese in ihre eigenen Software-Lösungen. Objektiv gesehen bietet dies dem Entwickler ausschließlich Vorteile, weil Teile der Software nicht mehr selbst entwickelt werden müssen und durch professionelle und darüber hinaus kostenlose Standardprodukte ersetzt werden können.

Dabei wird jedoch leider häufig übersehen, dass es bei dieser Kombination aus proprietärer Software und Open Source-Software  unter der GPL, auch „Open-Source Hybride“ genannt, zu erheblichen rechtlichen Schwierigkeiten kommt.

Einer der großen Vorteile der proprietären Software ist es, dass der Entwickler frei darüber verfügen und insbesondere den Quellcode schützen kann. Dies wird auch regelmäßig in seinem Interesse sein, da er ja sein exklusives Know-How nicht ohne Weiteres an Dritte weitergeben möchte.

Dagegen handelt es sich bei Open Source um Software, deren Quelltext jedermann zugänglich ist, um die Weiterentwicklung zu fördern.  In der GNU General Public License (GNU GPL), die mittlerweile in ihrer dritten Version vorliegt, ist diedie Zugänglichkeit des Quellcodes als Bedingung für die Software festgelegt. Die entsprechenden Programme, die unter der GPL lizenziert werden, können ohne Einschränkungen für alle, auch für kommerzielle,  Zwecke verwendet werden, solange der Nutzer den Quellcode offenlegt. Tut er dies nicht, dann entfällt nachträglich die Lizenz, so dass die Software widerrechtlich genutzt wird. Mehrere deutsche Gerichte haben bereits die Vereinbarkeit der GPL mit dem deutschen Urheber- und Kartellrecht bestätigt und werten diese in der Regel als allgemeine Geschäftsbedingungen.

Nun müsste der Entwickler zur rechtmäßigen Verwendung der Open Source Software in seinem eigenes Softwareprojekt deren Quellcode offenlegen.

Doch eben an dieser stelle liegt nun die rechtliche Problematik der Open Source Hybride. Denn die GPL schreibt nicht nur vor, dass der Quellcode der Open Source Software offengelegt wird, sondern sie verlangt darüber hinaus die Offenlegung des Quellcodes von allen mit der Open Source Software verbundenen Elementen.

Das bedeutet einfach gesagt, dass sich die Pflicht zur Offenlegung des Quellcodes von der Open Source Software als sog. „viraler Effekt“ auf die proprietäre Software überträgt. Legt der Entwickler nun nicht den gesamten Quellcode seines Softwareprojekts dem Abnehmer offen, ist er nicht berechtigt die Open Source Lösung zu nutzen.

Verschiedene Anbieter von Open Source-Produkten haben diese Problematik erkannt und machen sich diese zunutze, indem Sie ein und dasselbe Produkt sowohl kostenlos unter der GPL als auch kostenpflichtig unter einer proprietären Lizenz anbieten. Dies zwingt die Entwickler dazu, eine proprietäre Lizenz kostenpflichtig erwerben zu müssen, um den eigenen Quellcode zu schützen.

Es ist zweifelhaft, ob man die „virale“ Klausel in der GPL so umgehen kann, dass Open Source kostenlos nutzbar wird, ohne den eigenen Quellcode offenlegen zu müssen. Denkbar wäre es beispielsweise, eine technische Trennung der Komponenten herbeizuführen, in dem man die proprietäre Software und das Open Source Produkt unabhängig voneinander installiert und diese lediglich miteinander kommunizieren. In diesem Fall wäre die Open Source Lösung nicht unmittelbar in die Softwarelösung implementiert. Ob eine solche Lösung nicht unter die „virale“ Klausel der GPL fällt, ist allerdings Interpretationssache und müsste im Zweifel durch ein Gericht geklärt werden.

Um an dieser Stelle ein Risiko sicher zu umgehen, muss der Entwickler entweder auf den Einsatz von Open Source-Lösungenunter der GPL verzichten und die entsprechende Entwicklungsarbeit selbst leisten, oder er muss für die entsprechende Lösung kostenpflichtig eine proprietäre Lizenz erwerben.

Sollten Sie zu diesem Thema noch Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite www.res-media.net .

Florian Decker
Rechtsanwalt

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  • bisher 1 Kommentar Eigenen Kommentar schreiben

    • 1. Android wird mit dem “v&hellip  |  24.März 2011 um 12:09 Uhr

      [...] Mit diesem sogenannten  “viralen Effekt” der GPL hatten wir uns bereits vor einiger Zeit in unserem Blog beschäftigt. [...]

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