25.05.2010LG Hamburg: Darlegung der Aktivlegitimation bei Abmahnungen im urheberrechtlichen Bereich
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Mit einer Abmahnung verfolgt der Abmahnende den Zweck, eine andere Person dazu zu bewegen, künftig ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen. Wird eine Abmahnung im urheberrechtlichen Bereich ausgesprochen, muss der Abmahner im Zweifel aber imstande sein, seine Aktivlegitimation darzulegen, also beweisen können, dass er Inhaber der ausschließliche Nutzungsrechte am urheberrechtlich geschützten Werk ist.
Dies hat das Landgericht Hamburg in einem kürzlich veröffentlichen Urteil von Ende Januar (Urteil vom 29.01.2010 – Az.: 308 S 2/09) entschieden.
Im vorliegenden Fall stritten die Parteien um die Zahlung bzw. Erstattung von Abmahnkosten, die aufgrund einer urheberrechtlichen Abmahnung entstanden waren. Die Klägerin behauptete von sich, Inhaberin der Nutzungsrechte an dem Werk zu sein und damit zur Verfolgung von Rechtsverstößen ermächtigt zu sein. Sie mahnte die Beklagte wegen Verletzung von Urheberrechten ab, woraufhin diese eine Unterlassungserklärung abgab und einen Teil der Abmahnkosten erstattete. Die Vorinstanz verurteilte sie daraufhin zur Zahlung der restlichen Kosten. Die Beklagte legte Rechtsmittel dagegen ein, da sie Zweifel an der Aktivlegitimation der Abmahnenden habe.
Um die Inhaberschaft der Nutzungsrechte überhaupt nachvollziehen zu können, forderte das LG Hamburg die Klägerin dazu auf, weitere Beweise vorzutragen. Allerdings bot die Klägerin nach dem Hinweis des Gerichts, dass sie ihre Rechteinhaberschaft näher nachzuweisen habe, keinen ausreichenden Beweis dazu an, obwohl sie dazu verpflichtet gewesen war – nicht zuletzt, weil sie bereits im Vorfeld des Verfahrens den Hinweis erhielt, dass ihr bisheriger Vortrag zur Aktivlegitimation nicht ausreichend sei. Vielmehr verwies die Klägerin das Gericht nur auf ein Parallelverfahren, in dem ihre Rechtsposition als Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte bereits positiv bestätigt wurde. Die Hamburger Richter wiesen jedoch darauf hin, dass das andere Verfahren nach dem zivilrechtlichen Beibringungsgrundsatz nur zwischen den jeweiligen Parteien gelte und von keiner Bedeutung für das in Streit stehende Verfahren sei – als Beweis also nicht ausreichend sei.
Fazit: Nachdem die Klägerin ihre Rechteinhaberschaft endgültig nicht nachweisen konnte, wiesen die Richter des Landgerichts Hamburg die Klage ab. Der Abmahnende muss im Zweifel nachweisen können, Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte und damit aktivlegitimiert zu sein. Eine pauschale Behauptung der Aktivlegitimation reicht hierfür nicht aus.
Hat der Abgemahnte demnach begründete Zweifel an der Inhaberschaft der Nutzungsrechte, so sollte er bereits außergerichtlich einen entsprechenden Nachweis fordern und die Abgabe der Unterlassungserklärung unter eine entsprechende Bedingung stellen.
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Florian Decker
Rechtsanwalt
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Dieser Beitrag wurde erstellt unter freundlicher Mitwirkung von Stud. iur. Sebastian Ehrhardt
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