Der Bundesgerichtshof hat sich am vergangenen Mittwoch erstmals zur Frage geäußert, ob der Betreiber eines privaten (und nur unzureichend gesicherten) WLAN-Netzes für Rechtsverletzungen haftbar gemacht werden kann, welche ein unberechtigter Dritter über seinen Anschluss begangen hat (Urteil vom 12.05.2010 – Az.: I ZR 121/08). Nach Ansicht des für Urheberrecht zuständigen ersten Senats des obersten Zivilgerichts können Privatpersonen im Rahmen der Störerhaftung auf Unterlassung, jedoch nicht auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden.
Vorliegend klagte die Rechteinhaberin eines Musiktitels. Sie ermittelte mit Hilfe der Staatsanwaltschaft, dass das Musikstück, an dem sie die Rechte hatte, vom Internetanschluss des Beklagten in einer Tauschbörse zum Download angeboten worden war.
Allerdings befand sich der Beklagte zu dem ermittelten Zeitpunkt im Urlaub. Allerdings konnte er nicht nachweisen, dass sein WLAN in diesem Zeitraum ausgeschaltet war. Er meinte jedoch, alles getan zu haben, was nötig ist, um sein WLAN vor unberechtigten Zugriffen zu schützen, nicht zuletzt, da er sein WLAN mit einer WPA1-Verschlüsselung verschlüsselt hatte. Er hatte dabei den von Haus aus vorinstallierten Schlüssel des Routers verwendet und keinen eigenen Schlüssel eingerichtet. Die Klägerin ersuchte den Rechtsweg und begehrte vom Beklagten Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung der Abmahnkosten.
Das erstinstanzliche LG Frankfurt hatte den Beklagten verurteilt. In der Berufung vor dem OLG Frankfurt wurde die Klage allerdings abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hob das Berufungsurteil nun teilweise auf. Zwar haftet der Beklagte im Rahmen der Störerhaftung auf künftige Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten, aber nicht auf Schadensersatz. Er ist lediglich Störer und nicht als Täter oder Teilnehmer für die Tat verantwortlich, da von einem „Zugänglichmachen“ im Sinne des Urheberrechts nicht ausgegangen werden kann.
Die Prüfungspflicht des Anschlussinhabers besteht darin, zu prüfen, ob der WLAN Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr geschützt ist, dass unberechtigte Dritte den Anschluss zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen missbrauchen können. Die Eröffnung eines WLANs ist damit grundsätzlich als Gefahrenquelle einzustufen. Dem Anschlussinhaber sei es aber gerade nicht zuzumuten, die Netzwerksicherheit fortlaufend auf dem neuesten Stand der Technik zu halten und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Prüfpflicht sei vielmehr die Installation des Routers, zu der die marktüblichen Sicherungsmaßnahmen (derzeit damit wohl WPA2 mit eigens vergebenem Passwort) eingehalten werden müssen. Allerdings macht der BGH keine Vorgaben hinsichtlich der Verschlüsselungstechnik, sondern schreibt nur ein persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort vor.
Hinsichtlich der Höhe der zu erstattenden Abmahngebühren wies der Senat auf den seit 2008 bestehenden Paragrafen § 97a Abs. 2 UrhG hin, wonach die Abmahngebühr höchstens 100 Euro für Urheberrechtsverletzungen beträgt, wenn es sich „um einfach gelagerte Fälle mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs“ handelt. Allerdings war die Norm im konkreten Fall nicht anwendbar, da sie zum Tatzeitpunkt noch keine Gültigkeit hatte.
Fazit: Die grundsätzliche Haftung des Anschlussinhabers als Störer kam wenig überraschend. Es ist jedoch erfreulich, dass über Unterlassungserklärung und Abmahnkosten hinaus kein Schadensersatz (hier vor allem fiktive Lizenzgebühren) gefordert werden kann.
Der explizite Hinweis des BGH hinsichtlich der Abmahngebühr des § 97a Abs. 2 UrhG lässt darauf schließen, dass dieser grundsätzlich für Downloads von nur einem einzigen Titel anzuwenden ist. Hinsichtlich eines kompletten Albums wird der § 97a Abs. 2 UrhG wohl eher nicht greifen. Eine Konkretisierung durch den GBH steht hierzu noch aus.
Das Urteil könnte die Maschinerie der Musikindustrie und Abmahnanwälte vorübergehend ins Stottern bringen. Es ist davon auszugehen, dass sich Abmahnungen künftig zunächst auf die Fälle konzentrieren, in denen mehrere Titel oder gar ein ganzes Album heruntergeladen werden, um dem § 97a Abs. 2 UrhG aus dem Weg zu gehen. Der Wegfall des Schadensersatzes wird wohl durch die Ansetzung eines höheren Gegenstandwerts über die Abmahnkosten kompensiert werden.
Betreibern eines privaten WLANs ist in jedem Fall anzuraten, dieses zumindest mit einem eigenen (nicht dem werkseitig voreingestellten) Passwort zu sichern. Andernfalls besteht die Gefahr, im Fall eines Zugriffs eines Dritten von außen als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden.
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Florian Decker
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