OLG Schleswig: Gewerbliches Ausmaß bereits bei nur einem Musikalbum
In der Rechtsprechung bisher uneinheitlich beurteilt wird die Frage, welche Anforderungen an das Merkmal des „gewerblichen Ausmaß“ im Sinne des urheberrechtlichen Auskunftsanspruches gem. §101 UrhG zu stellen sind. Während manche Gerichte davon beispielsweise erst bei einem Wert von 3.000 EUR der heruntergeladenen Dateien (so das LG Frankenthal , Beschluss v. 15.09.2008 – Az.: 6 O 325/08) ausgehen, entschied das OLG Celle, dass ein gewerbliches Ausmaß bereits dann angenommen werden kann, wenn lediglich ein einziges Musikalbum in einer P2P-Tauschbörse angeboten wird.
Im vorliegenden Fall wurde kurz nach Veröffentlichung eines Musikalbums dieses online zum Download angeboten, obwohl der Anbietende keine entsprechenden Rechte dafür innehatte. Daraufhin wurde der Access-Provider durch die Klägerin, welche die ausschließlichen Nutzungsrechte des Musikalbums hatte, auf Auskunft in Anspruch genommen, um die Adressdaten des Rechtsverletzers zu erhalten. Der Provider verweigerte jedoch die Auskunft, da er der Ansicht war, dass ein einziges Musikalbum noch kein gewerbliches Ausmaß nach § 101 UrhG darstelle und er daher nicht zur Auskunft verpflichtet sei.
Die Richter des Oberlandesgerichtes Schleswig folgten dieser Ansicht jedoch nicht. Vielmehr verpflichteten sie den Provider, die notwendigen Informationen, Namen und Anschrift der Rechtsverletzer, an den Rechteinhaber herauszugeben. Das Tatbestandsmerkmal des gewerblichen Ausmaßes gem. §101 UrhG erfordert grundsätzlich, dass eine Rechtsverletzung von nicht unerheblicher Schwere vorliegt. Außerdem setzt die urheberrechtliche Rechtsverletzung eine erhebliche Schwere voraus, die über den rein privaten Gebrauch hinausgeht.
Nach Ansicht des OLG Schleswig waren diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt, obwohl es sich nur um ein Musikalbum handelte. Werde ein Album in der relevanten Veröffentlichungsphase mehrfach angeboten, so liege darin jedenfalls ein Verstoß im gewerblichen Ausmaß. Die Grenze des Privaten werde in diesem Fall regelmäßig überschritten, so das Gericht. Die Auskunftsverpflichtung des Access-Providers sei auch verhältnismäßig, um den Sinn der Vorschrift nicht leerlaufen zu lassen und die Verfolgung illegal verbreiteter geschützter Werke zu ermöglichen.
Fazit: Eine höchstrichterliche Entscheidung des Bundesgerichtshofes, wann ein „gewerbliches Ausmaß“ im Sinne des Auskunftsanspruchs gem. §101 UrhG angenommen werden kann, steht noch aus. In der Rechtsprechung besteht jedoch bereits jetzt die klare Tendenz, dieses Ausmaß nicht nur an der Anzahl der Downloads zu messen, sondern auch daran, wie aktuell dieser Download ist und welche wirtschaftliche Bedeutung dieser noch im Verkehr hat. Nach dieser Tendenz ist die Schwelle des gewerblichen Ausmaßes sehr niedrig anzusetzen.
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Florian Decker
Rechtsanwalt
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Dieser Beitrag wurde erstellt unter freundlicher Mitwirkung von Stud. iur. Sebastian Ehrhardt
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